383.11

Vollzugsverordnung
zum Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden

vom 18. Januar 19771

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 8 des Gesetzes über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden vom 3. Dezember 19762

als Verordnung:

I. Allgemeines

Zuständigkeit (Art. 5 des Gesetzes3)

Art. 1.

1 Das Finanzdepartement führt die Kantonshilfskasse. Es bezeichnet die Geschäftsstelle.

2 Die Staatskassenverwaltung besorgt den Rechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Vermögensverwaltung der Kantonshilfskasse gemäss der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen des Staates4.

II. Beitragsvoraussetzungen

Schadenobjekte (Art. 1 des Gesetzes5)

Art. 2.

1 Beiträge werden gewährt bei Schäden an:

a) Kulturboden, Kulturen (Gras, Acker- und Baumfrüchte usw.), Obstbäumen, Reben, Fischteichen einschliesslich ihres Inhalts;

b) Hausumschwung, Strassen, Wegen, Brücken, Durchlässen, Uferbauten, Stützmauern, Einfriedungen;

c) Leitungen ausserhalb von Gebäuden (Wasser- und Drainageleitungen usw.);

d) Wäldern, wenn die Schäden nicht durch Schneedruck und Hagel verursacht wurden.

Schadenursachen (Art. 1 des Gesetzes6)

a) berücksichtigte

Art. 3.

1 Als Ursachen nichtversicherbarer Elementarschäden, für die Beiträge aus der Kantonshilfskasse ausgerichtet werden, gelten insbesondere:

a) Berg- und Felsstürze, Steinschlag, Lawinen;

b) Erdrutsche, Rüfen, Uferausbrüche bei Hochwasser;

c) Erdbeben;

d) Winddruck, Schneedruck an Kulturen und Obstbäumen während der Vegetationsperiode;

e) Frühjahrsfrost, soweit er den Rebertrag beeinträchtigt;

f) Überschwemmungen.

2 Nicht berücksichtigt werden Elementarschäden, deren Verhütung dem Geschädigten zugemutet werden konnte und die im Zeitpunkt des Schadenereignisses versicherbar waren.

b) ausgeschlossene

Art. 4.

1 Keine Beiträge werden gewährt, wenn die Schäden verursacht worden sind durch:

a) tierische und pflanzliche Schädlinge;

b) Erstellung oder mangelhaften Unterhalt von Bauten oder Anlagen;

c) mittelbare oder unmittelbare menschliche Einwirkung;

d) Überschwemmung durch periodische Rückstauung und Überflutung;

e) Dürre-, Nässe- und Frosteinwirkung auf Kulturen; vorbehalten bleibt Art. 3 lit. e dieser Verordnung;

f) allgemeine Wertverminderung bei Grundstücken;

g) Lohn- und Verdienstausfall.

III. Beiträge

Grundsatz (Art. 3 des Gesetzes7)

Art. 5.

1 Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Höhe des anrechenbaren Schadens, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten und dem Umfang allfälliger weiterer Beihilfen.

Anrechenbarer Schaden

Art. 6.

1 Als anrechenbarer Schaden gilt:

a) bei einem steuerbaren Einkommen8 von weniger als Fr. 20 000.– und einem steuerbaren Vermögen9 von weniger als Fr. 70 000.– der anerkannte Schaden;

b) bei einem steuerbaren Einkommen10 zwischen Fr. 20 000.– und Fr. 35 000.– der anerkannte Schaden vermindert um 30 Prozent des Fr. 20 000.– übersteigenden Einkommens;

c) bei einem steuerbaren Vermögen11 zwischen Fr. 70 000.– und Fr. 150 000.– der anerkannte Schaden vermindert um 5 Prozent des Fr. 70 000.– übersteigenden Vermögens.

2 Übersteigt das steuerbare Einkommen12 Fr. 35 000.– oder das steuerbare Vermögen13 Fr. 150 000.–, so werden keine Beiträge gewährt.

3 Das Finanzdepartement kann in Ausnahmefällen von diesen Einkommens- und Vermögensgrenzen abweichen.

Mindestschadenhöhe

Art. 7.

1 Anrechenbare Schäden unter Fr. 200.–, im Berggebiet unter Fr. 100.–, sind nicht beitragsberechtigt.

2 Vorbehalten bleiben drückende Verhältnisse zufolge Krankheit, Invalidität usw.

IV. Verfahren

Beitragsgesuch

Art. 8.

1 Das Gesuch um Beiträge aus der Kantonshilfskasse ist nach Eintritt des Schadens, spätestens innert zehn Tagen, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Gemeindammann schriftlich einzureichen. Es muss Angaben über Zeitpunkt und Art des Schadenereignisses sowie über Art, Ursache und mutmassliche Höhe des Schadens enthalten.

2 Zuständig ist der Gemeindammann der Gemeinde, auf deren Gebiet das vom Schaden betroffene Grundstück liegt.

3 Verspätete Gesuche werden nicht berücksichtigt.

Gemeindammann (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes14)

Art. 9.

1 Der Gemeindammann trifft die nötigen Anordnungen zur Feststellung des Beitragsanspruches.

2 Er beauftragt die zuständigen Organe mit der Schätzung des Schadens.

3 Nach durchgeführter Schätzung leitet er das Gesuch samt Schadenanzeige und Schätzungsprotokoll an das Finanzdepartement weiter.

Schätzungsorgane

a) ordentliche

Art. 10.15

1 Der Schaden wird in der Regel durch die Fachperson für landwirtschaftliche Schätzungen16 und den Grundbuchverwalter geschätzt.

2 Der Grundbuchverwalter führt das Protokoll.

b) ausserordentliche

Art. 11.

1 Das Finanzdepartement kann ausserordentliche Schätzer bestellen, insbesondere:

a) bei grossen Schäden, die sich auf mehrere Gemeinden verteilen;

b) in Katastrophenfällen;

c) wenn eine Überprüfung der Schätzung der ordentlichen Schätzer notwendig erscheint.

c) Kosten (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes17)

Art. 12.

1 Die Kosten der Schätzung durch die ordentlichen Schätzer haben die politischen Gemeinden zu tragen.

2 Die übrigen Schätzungskosten gehen zulasten der Kantonshilfskasse.

Finanzdepartement

Art. 13.

1 Das Finanzdepartement setzt aufgrund des von ihm anerkannten Schadens den anrechenbaren Schaden und die Beiträge aus der Kantonshilfskasse fest.

2 Es sorgt für die einheitliche Durchführung von Schadenschätzungen.

3 Wenn eine Leistung des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden in Frage kommt, leitet das Finanzdepartement die bei ihm eingehenden Beitragsgesuche samt den Schätzungsprotokollen an diesen Fonds weiter.

Auszahlung

Art. 14.

1 Die Beiträge werden an das zuständige Gemeindamt überwiesen.

2 Dieses veranlasst die Auszahlung an den Geschädigten, sobald der Schaden soweit als möglich behoben ist.

V. Finanzierung

Festsetzung der Beiträge (Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes18)

Art. 15.

1 Massgebend für die Festsetzung der Beiträge im Voranschlag von Staat und Gebäudeversicherungsanstalt ist der Bestand der Kantonshilfskasse gemäss letzter abgeschlossener Staatsrechnung.

2 Bedarf es zur Äufnung nicht eines vollen Jahresbeitrages, so wird die Beitragsleistung gleichmässig auf weniger als Fr. 125 000.– herabgesetzt.

VI. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 16.

1 Die Verordnung über die Unterstützung aus der Kantonshilfskasse vom 28. Dezember 194519 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 17.

1 Diese Verordnung wird ab 1. März 1977 angewendet.

Der Landammann:
Ernst Rüesch

Im Namen des Regierungsrates,
Der Staatsschreiber:
Dr. Hans Stadler




1   In Vollzug ab 1. März 1977. Geändert durch Art. 19 der VGS vom 5. Dezember 2000, nGS 36–23 (sGS 814.11).

2   sGS 383.1.

3   G über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1.

4   sGS 831.11.

5   G über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1.

6   G über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1.

7   G über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1.

8   Art. 20 ff. StG, sGS 811.1.

9   Art. 60 ff. StG, sGS 811.1.

10   Art. 20 ff. StG, sGS 811.1.

11   Art. 60 ff. StG, sGS 811.1.

12   Art. 20 ff. StG, sGS 811.1.

13   Art. 60 ff. StG, sGS 811.1.

14   G über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1.

15   Geändert durch VGS.

16   Vgl. Art. 5 Abs. 2 VGS, sGS 814.11.

17   G über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1.

18   G über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1.

19   bGS 2, 274, und nGS 3, 555.