383.11Vollzugsverordnung
zum Gesetz über die Kantonshilfskasse
für nichtversicherbare Elementarschäden
vom 18. Januar 19771
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 8 des Gesetzes über die
Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden vom 3.
Dezember 19762
als Verordnung:
I. Allgemeines
Zuständigkeit (Art. 5 des Gesetzes3)
Art. 1.
1 Das Finanzdepartement führt die Kantonshilfskasse. Es bezeichnet
die Geschäftsstelle.
2 Die Staatskassenverwaltung besorgt den Rechnungs- und Zahlungsverkehr
sowie die Vermögensverwaltung der Kantonshilfskasse gemäss der Verordnung
über das Kassen- und Rechnungswesen des Staates4.
II. Beitragsvoraussetzungen
Schadenobjekte (Art. 1 des Gesetzes5)
Art. 2.
1 Beiträge werden gewährt bei Schäden an: a) Kulturboden, Kulturen (Gras, Acker- und Baumfrüchte
usw.), Obstbäumen, Reben, Fischteichen einschliesslich ihres Inhalts;
b) Hausumschwung, Strassen, Wegen, Brücken, Durchlässen,
Uferbauten, Stützmauern, Einfriedungen;
c) Leitungen ausserhalb von Gebäuden (Wasser-
und Drainageleitungen usw.);
d) Wäldern, wenn die Schäden nicht durch
Schneedruck und Hagel verursacht wurden.
Schadenursachen (Art. 1 des Gesetzes6)
a) berücksichtigte
Art. 3.
1 Als Ursachen nichtversicherbarer Elementarschäden, für die
Beiträge aus der Kantonshilfskasse ausgerichtet werden, gelten insbesondere: a) Berg- und Felsstürze, Steinschlag, Lawinen;
b) Erdrutsche, Rüfen, Uferausbrüche bei Hochwasser;
c) Erdbeben;
d) Winddruck, Schneedruck an Kulturen und Obstbäumen
während der Vegetationsperiode;
e) Frühjahrsfrost, soweit er den Rebertrag beeinträchtigt;
f) Überschwemmungen.
2 Nicht berücksichtigt werden Elementarschäden, deren Verhütung
dem Geschädigten zugemutet werden konnte und die im Zeitpunkt des Schadenereignisses
versicherbar waren.
b) ausgeschlossene
Art. 4.
1 Keine Beiträge werden gewährt, wenn die Schäden verursacht
worden sind durch: a) tierische und pflanzliche Schädlinge;
b) Erstellung oder mangelhaften Unterhalt von Bauten
oder Anlagen;
c) mittelbare oder unmittelbare menschliche Einwirkung;
d) Überschwemmung durch periodische Rückstauung
und Überflutung;
e) Dürre-, Nässe- und Frosteinwirkung auf
Kulturen; vorbehalten bleibt Art. 3 lit. e dieser Verordnung;
f) allgemeine Wertverminderung bei Grundstücken;
g) Lohn- und Verdienstausfall.
III. Beiträge
Grundsatz (Art. 3 des Gesetzes7)
Art. 5.
1 Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Höhe des anrechenbaren
Schadens, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten und
dem Umfang allfälliger weiterer Beihilfen.
Anrechenbarer Schaden
Art. 6.
1 Als anrechenbarer Schaden gilt: a) bei einem steuerbaren Einkommen8
von weniger als Fr. 20 000.– und einem steuerbaren Vermögen9 von weniger als Fr. 70 000.– der anerkannte Schaden;
b) bei einem steuerbaren Einkommen10
zwischen Fr. 20 000.– und Fr. 35 000.– der anerkannte
Schaden vermindert um 30 Prozent des Fr. 20 000.– übersteigenden
Einkommens;
c) bei einem steuerbaren Vermögen11
zwischen Fr. 70 000.– und Fr. 150 000.– der anerkannte
Schaden vermindert um 5 Prozent des Fr. 70 000.– übersteigenden
Vermögens.
2 Übersteigt das steuerbare Einkommen12 Fr. 35 000.–
oder das steuerbare Vermögen13 Fr. 150 000.–,
so werden keine Beiträge gewährt.
3 Das Finanzdepartement kann in Ausnahmefällen von diesen Einkommens-
und Vermögensgrenzen abweichen.
Mindestschadenhöhe
Art. 7.
1 Anrechenbare Schäden unter Fr. 200.–, im Berggebiet unter
Fr. 100.–, sind nicht beitragsberechtigt.
2 Vorbehalten bleiben drückende Verhältnisse zufolge Krankheit,
Invalidität usw.
IV. Verfahren
Beitragsgesuch
Art. 8.
1 Das Gesuch um Beiträge aus der Kantonshilfskasse ist nach Eintritt
des Schadens, spätestens innert zehn Tagen, nachdem der Geschädigte
vom Schaden Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Gemeindammann schriftlich
einzureichen. Es muss Angaben über Zeitpunkt und Art des Schadenereignisses
sowie über Art, Ursache und mutmassliche Höhe des Schadens enthalten.
2 Zuständig ist der Gemeindammann der Gemeinde, auf deren Gebiet das
vom Schaden betroffene Grundstück liegt.
3 Verspätete Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Gemeindammann (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes14)
Art. 9.
1 Der Gemeindammann trifft die nötigen Anordnungen zur Feststellung
des Beitragsanspruches.
2 Er beauftragt die zuständigen Organe mit der Schätzung des
Schadens.
3 Nach durchgeführter Schätzung leitet er das Gesuch samt Schadenanzeige
und Schätzungsprotokoll an das Finanzdepartement weiter.
Schätzungsorgane
a) ordentliche
Art. 10.15
1 Der Schaden wird in der Regel durch die Fachperson für landwirtschaftliche
Schätzungen16 und den Grundbuchverwalter geschätzt.
2 Der Grundbuchverwalter führt das Protokoll.
b) ausserordentliche
Art. 11.
1 Das Finanzdepartement kann ausserordentliche Schätzer bestellen,
insbesondere: a) bei grossen Schäden, die sich auf mehrere Gemeinden
verteilen;
b) in Katastrophenfällen;
c) wenn eine Überprüfung der Schätzung
der ordentlichen Schätzer notwendig erscheint.
c) Kosten (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes17)
Art. 12.
1 Die Kosten der Schätzung durch die ordentlichen Schätzer haben
die politischen Gemeinden zu tragen.
2 Die übrigen Schätzungskosten gehen zulasten der Kantonshilfskasse.
Finanzdepartement
Art. 13.
1 Das Finanzdepartement setzt aufgrund des von ihm anerkannten Schadens
den anrechenbaren Schaden und die Beiträge aus der Kantonshilfskasse
fest.
2 Es sorgt für die einheitliche Durchführung von Schadenschätzungen.
3 Wenn eine Leistung des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren
Elementarschäden in Frage kommt, leitet das Finanzdepartement die bei
ihm eingehenden Beitragsgesuche samt den Schätzungsprotokollen an diesen
Fonds weiter.
Auszahlung
Art. 14.
1 Die Beiträge werden an das zuständige Gemeindamt überwiesen.
2 Dieses veranlasst die Auszahlung an den Geschädigten, sobald der
Schaden soweit als möglich behoben ist.
V. Finanzierung
Festsetzung der Beiträge (Art. 6 Abs. 2 des
Gesetzes18)
Art. 15.
1 Massgebend für die Festsetzung der Beiträge im Voranschlag
von Staat und Gebäudeversicherungsanstalt ist der Bestand der Kantonshilfskasse
gemäss letzter abgeschlossener Staatsrechnung.
2 Bedarf es zur Äufnung nicht eines vollen Jahresbeitrages, so wird
die Beitragsleistung gleichmässig auf weniger als Fr. 125 000.–
herabgesetzt.
VI. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 16.
1 Die Verordnung über die Unterstützung aus der Kantonshilfskasse
vom 28. Dezember 194519 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn
Art. 17.
1 Diese Verordnung wird ab 1. März 1977 angewendet.
Der Landammann:
Ernst Rüesch
Im Namen des Regierungsrates,
Der Staatsschreiber:
Dr. Hans Stadler
1 In Vollzug ab 1. März 1977. Geändert
durch Art. 19 der VGS vom 5. Dezember 2000, nGS 36–23
(sGS 814.11).
2 sGS 383.1.
3 G über
die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1.
4 sGS 831.11.
5 G über
die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1.
6 G über
die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1.
7 G über die
Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1.
8 Art. 20 ff. StG, sGS 811.1.
9 Art. 60 ff. StG, sGS 811.1.
10 Art. 20 ff. StG, sGS 811.1.
11 Art. 60 ff. StG, sGS 811.1.
12 Art. 20
ff. StG, sGS 811.1.
13 Art. 60 ff. StG, sGS 811.1.
14 G über
die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1.
15 Geändert durch VGS.
16 Vgl. Art. 5 Abs. 2 VGS, sGS 814.11.
17 G über
die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1.
18 G über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare
Elementarschäden, sGS 383.1.
19 bGS 2, 274, und nGS 3, 555.
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