387.21

Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE1

vom 17. Januar 19892

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 45 des Sozialhilfegesetzes vom 28. September 19983

als Verordnung:4

I. Unterstellung von st.gallischen Einrichtungen unter die IVSE5

St.Gallische Einrichtungen

Art. 1.6

1 Als st.gallische Einrichtungen nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE7 können der IVSE unterstellt werden:

a) stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen, die von politischen Gemeinden geführt werden;

b) private stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie heilpädagogische Gross- und Pflegefamilien mit einer kantonalen Betriebsbewilligung;

c) kantonal anerkannte Einrichtungen der Sonderschulung;

d) Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung, die vom Kanton geführt werden oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen.

Unterstellung

a) Voraussetzungen

Art. 2.8

1 St.gallische Einrichtungen nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE9 werden dieser unterstellt, wenn sie:

a) einem Bedürfnis entsprechen und keine Gewinnabsicht haben;

b) fachgerecht und wirtschaftlich geführt werden;

c) angemessene Leistungsabgeltung verlangen.

b) Zuständigkeit

Art. 3.10

1 Die Unterstellung verfügen:

a) das Departement des Innern für Einrichtungen nach Art. 1 Bst. a, b und d dieses Erlasses;

b) das Bildungsdepartement für Einrichtungen nach Art. 1 Bst. c dieses Erlasses.

c) Widerruf

Art. 4.11

1 Die Unterstellung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.

II. Aufsicht

Fachliche Aufsicht

Art. 5.12

1 Die fachliche Aufsicht über Einrichtungen für Kinder und Jugendliche richtet sich nach den besonderen Vorschriften über Einrichtungen für Kinder und Jugendliche.13

2 Die fachliche Aufsicht über Einrichtungen der Sonderschulung richtet sich nach den besonderen Vorschriften über Einrichtungen der Sonderschulung.14

3 Die fachliche Aufsicht über Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung richtet sich nach den besonderen Vorschriften über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.15

Wirtschaftliche Aufsicht

a) Unterlagen

Art. 7.17

1 Dem nach Art. 3 dieses Erlasses zuständigen Departement sind insbesondere einzureichen:

a) Voranschlag und Jahresrechnung;

b) die Berechnung der Leistungsabgeltung;

c) Investitionsvorhaben;

d) Beschlüsse über unvorhergesehene Ausgaben.

e) Stellen- oder Pensenplan einschliesslich einer Übersicht über die Besoldungsansätze.

2 Erfolgt die Leistungsabgeltung nach der Methode P (Pauschalen) der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE18, gelten die Vorgaben der Leistungsvereinbarung.

3 Vorbehalten bleiben besondere Richtlinien und Weisungen des nach Art. 3 dieses Erlasses zuständigen Departementes.

Anrechenbare Kosten

Art. 8.19

1 Das nach Art. 3 dieses Erlasses zuständige Departement legt die anrechenbaren Kosten fest.

c) Investitionsvorhaben

Art. 9.20

1 ...

III. Kostenübernahmegarantie22

Zuständigkeit

Art. 11.23

1 Das Amt für Soziales ist Verbindungsstelle nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE24.

2 Die aufnehmende Einrichtung reicht der Verbindungsstelle in der Regel vor der Unterbringung das Gesuch um Kostenübernahmegarantie ein.

3 Die Verbindungsstelle prüft Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs.

4 Die Einrichtung meldet der Verbindungsstelle Wohnsitzwechsel und Austritte der betreuten Personen.

c) Einholen der Kostenübernahmegarantie

Art. 12.25

1 Die Verbindungsstelle holt Kostenübernahmegarantie ein für:

a) Einrichtungen im Kanton St.Gallen, wenn ein ausserkantonaler Benützer aufgenommen wird;

b) Kinder- und Jugendeinrichtungen, wenn eine strafrechtliche Unterbringung durch eine st.gallische Behörde vorliegt;

c) ...

Erteilen der Kostenübernahmegarantie

a) Grundsatz

Art. 13.26

1 Die Verbindungsstelle erteilt Kostenübernahmegarantie.

2 Für kantonal anerkannte Einrichtungen der Sonderschulung nach Art. 1 Bst. c dieses Erlasses erfolgt die Erteilung der Kostenübernahmegarantie nach Weisung des Bildungsdepartementes.

3 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen erfolgen.

abis) Altersgrenze

Art. 13bis.27

1 Dauert eine vor dem Eintritt der Mündigkeit begonnene Ausbildung der Sekundarstufe II länger, wird Kostenübernahmegarantie bis zum Abschluss dieser Ausbildung geleistet.

b) Unterbringung in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Sonderschulen

Art. 14.28

1 Kostenübernahmegarantie für Kinder- und Jugendeinrichtungen wird erteilt:

a) bei der vormundschaftlichen Unterbringung, wenn die Vormundschaftsbehörde die Unterbringung beschlossen hat;

b) bei der Unterbringung durch die Eltern, wenn die zuständige Behörde der Wohnsitzgemeinde Richtigkeit und Notwendigkeit bestätigt hat.

c) bei der Unterbringung von ausserkantonalen Kindern und Jugendlichen in st.gallischen Sonderschulen oder von st.gallischen Kindern und Jugendlichen in ausserkantonalen Sonderschulen.

c) Aufenthalt in Behinderteneinrichtungen

Art. 15.29

1 Die Kostenbeteiligung nach Art. 28 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. September 200230 für soziale Einrichtungen umfasst:

a) anrechenbare Einnahmen nach den Vorschriften über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Die Renten aus gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen werden in der Regel zu 80 Prozent angerechnet;

b) Ergänzungsleistungen, soweit sie für die Deckung der Heimkosten bestimmt sind.

d) Dauer

Art. 16.31

1 Die Kostenübernahmegarantie wird in der Regel für die Aufenthaltsdauer erteilt.

2 Die Kosten der zivilrechtlichen Unterbringung nach Art. 43 des Sozialhilfegesetzes32 werden jährlich aufgrund der budgetierten Leistungsabgeltung aufgeteilt.

Verweigerung der Kostenübernahmegarantie

Art. 17.33

1 Die Verbindungsstelle kann die Kostenübernahmegarantie verweigern, wenn:

a) zwischen Leistung und Leistungsabgeltung ein offensichtliches Missverhältnis besteht;

b) die Taxordnung nicht den tatsächlichen Betriebskosten angepasst ist.

2 Für kantonal anerkannte Einrichtungen der Sonderschulung nach Art. 1 Bst. c dieses Erlasses erfolgt die Verweigerung der Kostenübernahmegarantie nach Weisung des Bildungsdepartementes.

IV. Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen34

Beiträge der Unterhaltspflichtigen

a) Höhe

Art. 18.35

1 Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen beträgt Fr. 25.– je Tag.

b) Weiterverrechnung

Art. 19.36

1 Von der Sozialhilfe übernommene Beiträge der Unterhaltspflichtigen werden nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger37, dem Sozialhilfegesetz38 und dem Strafprozessgesetz39 weiterverrechnet. Abweichende Vereinbarungen über gegenseitige Rückerstattungspflichten bleiben vorbehalten.

Anrechenbarer Aufwand und Ertrag

a) im Allgemeinen

Art. 20.40

1 Die Gehaltsansätze für das Fachpersonal richten sich sachgemäss nach der Sonderschulgesetzgebung und für das übrige Personal sachgemäss nach der Besoldungsverordnung41.

b) heilpädagogische Gross- und Pflegefamilien

Art. 21.42

1 Für Pflegeeltern von heilpädagogischen Gross- und Pflegefamilien wird höchstens ein Gehalt für Erzieher nach der Sonderschulgesetzgebung angerechnet. Das Gehalt wird erhöht um:

a) das 1,3-fache bei drei Pflegekindern;

b) das 1,6-fache bei vier Pflegekindern;

c) das Doppelte ab fünf Pflegekindern.

2 Einkünfte aus Nebenerwerb gelten als Betriebsertrag, soweit sie zusammen mit dem erhöhten anrechenbaren Gehalt den Betrag nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung übersteigen.

3 Die Naturalbezüge der leiblichen Familie werden nach den Richtlinien der eidgenössischen Steuerverwaltung über die Bewertung der Naturalbezüge bei Unterbringung von Kindern und Jugendlichen bewertet.

Rückzahlung

Art. 22.43

1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind mit Zins zurückzuerstatten.

V. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

Art. 23.

Die Pflegekinderverordnung vom 28. Februar 197844 wird wie folgt geändert:

In Art. 1, 4, 5, 6, 7 und 9 wird die Bezeichnung «Waisenamt» unter Anpassung an den Text ersetzt durch «Vormundschaftsbehörde».

b) Departement

Art. 2.

1 Das Departement des Innern ist zuständig für die Aufsicht über:

a)die Heimpflege. Ausgenommen sind die Heime mit eigenem Kindergarten und eigener Volksschule;

b)die Tätigkeit der Vormundschaftsbehörden im Bereich der Familien- und der Tagespflege.

2 Es bewilligt die Führung von Kinderheimen (Art. 13 ff. eidgV).

Art. 3 wird aufgehoben.

Art. 10 Abs. 2 (neu).

1 Für heilpädagogische Gross- und Pflegefamilien gelten die Vorschriften über die Heimpflege, wenn:

a)wenigstens drei Pflegekinder aufgenommen werden;

b)der Träger der heilpädagogischen Gross- oder Pflegefamilie eine juristische Person ist;

c)der hauptsächlich erzieherisch tätige Elternteil über eine sozial- oder sonderpädagogische Ausbildung verfügt.

Vollzugsbeginn

Art. 24.

1 Diese Verordnung wird ab 1. März 1989 angewendet.




1   Geändert durch III. Nachtrag.

2   nGS 24–11. In Vollzug ab 1. März 1989. Geändert durch Nachtrag vom 23. Januar 1996, nGS 31–11; Abschnitt II des Nachtrags zur V über die privaten Alters- und Pflegeheime vom 26. Mai 1999, nGS 34–65 (sGS 381.18); II. Nachtrag vom 19. Dezember 2006, nGS 42–16; Abschnitt II des IV. Nachtrags zur Sonderschulverordnung vom 11. Dezember 2007, nGS 43–6 (sGS 213.951); III. Nachtrag vom 26. Mai 2009, nGS 44–82.

3   sGS 381.1.

4   Ingress geändert durch Nachtrag zur V über die privaten Alters- und Pflegeheime.

5   Fassung gemäss III. Nachtrag.

6   Fassung gemäss III. Nachtrag.

7   sGS 381.31.

8   Fassung gemäss III. Nachtrag.

9   sGS 381.31.

10   Fassung gemäss III. Nachtrag.

11   Fassung gemäss III. Nachtrag.

12   Fassung gemäss III. Nachtrag.

13   eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338; SoG, sGS 213.95; Sonderschulverordnung, sGS 213.951; SHG, sGS 381.1; PKV, sGS 912.3.

14    Gesetz über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen, sGS 213.95.

15   Kantonsratsbeschluss über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, sGS 387.4; Verordnung über Behinderteneinrichtungen, sGS 387.41.

16   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

17   Fassung gemäss III. Nachtrag.

18   sGS 381.31.

19   Fassung gemäss III. Nachtrag.

20   Fassung gemäss II. Nachtrag.

21   Aufgehoben durch Nachtrag zur V über die privaten Alters- und Pflegeheime.

22   Fassung gemäss II. Nachtrag.

23   Fassung gemäss III. Nachtrag.

24   sGS 381.31.

25   Fassung gemäss III. Nachtrag.

26   Fassung gemäss III. Nachtrag.

27   Fassung gemäss II. Nachtrag.

28   Fassung gemäss III. Nachtrag.

29   Fassung gemäss II. Nachtrag.

30   sGS 381.31.

31   Fassung gemäss II. Nachtrag.

32    sGS 381.1.

33   Fassung gemäss III. Nachtrag.

34   Fassung gemäss II. Nachtrag.

35   Fassung gemäss II. Nachtrag.

36   Fassung gemäss II. Nachtrag.

37   SR 851.1.

38    sGS 381.1.

39   sGS 962.1.

40   Fassung gemäss II. Nachtrag.

41   sGS 143.2.

42   Fassung gemäss II. Nachtrag.

43   Fassung gemäss II. Nachtrag.

44   sGS 912.3.