387.4
Kantonsratsbeschluss
über Einrichtungen für Menschen
mit Behinderung1
vom 10. Januar 20022
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft
der Regierung vom 27. Februar 2001 Kenntnis genommen und
erlässt
als Beschluss:
Bewilligung
a) Behinderteneinrichtung
Art. 1.
1 Wer eine private Behinderteneinrichtung betreibt, in der dauernd wenigstens
drei erwachsene behinderte Personen untergebracht, gepflegt oder beschäftigt
werden können, bedarf einer Bewilligung.
b) gemischte Einrichtung
Art. 2.
1 Wer eine private Einrichtung betreibt, in der wenigstens eine erwachsene
behinderte Person und wenigstens zwei weitere Personen untergebracht, gepflegt
oder beschäftigt werden können, deren Eigenschaft für eine
Bewilligung nach den besonderen Vorschriften über Kinder- und Jugendheime,
Alters- und Pflegeheime oder die Aufnahme von Pflegekindern massgebend ist3,
bedarf einer Bewilligung.
2 Die Bewilligungspflicht nach diesem Beschluss besteht nicht, wenn eine
Bewilligung nach den besonderen Vorschriften vorliegt oder erforderlich ist.
c) erwachsene behinderte Person
Art. 3.
1 Als erwachsene Behinderte gelten volljährige Personen, die Leistungen
der Invalidenversicherung beziehen oder sich zum Bezug solcher Leistungen
angemeldet haben.
Zuständigkeit
Art. 4.
1 Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung.
2 Die zuständige Stelle des Staates beaufsichtigt die Behinderteneinrichtungen.
Verordnung
Art. 5.
1 Die Regierung regelt durch Verordnung:
a) Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung und
zum Entzug der Betriebsbewilligung;
b) die Aufsicht.
Vollzug
Art. 6.4
1 Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2012
angewendet.
Referendum
Art. 7.
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Gesetzesreferendum.5
Der Präsident des Grossen Rates:
Jakob Büchler
Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:6
Der Grossratsbeschluss über Behinderteneinrichtungen
wurde am 10. Januar 2002 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist
vom 11. Dezember 2001 bis 9. Januar 2002 kein Begehren
um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.7
Der Grossratsbeschluss wird vom
1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 angewendet.
St.Gallen, 15. Januar 2002
Die Präsidentin der Regierung:
lic. phil. Kathrin
Hilber
Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer