387.4

Kantonsratsbeschluss
über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung1

vom 10. Januar 20022

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 27. Februar 2001 Kenntnis genommen und

erlässt

als Beschluss:

Bewilligung

a) Behinderteneinrichtung

Art. 1.

1 Wer eine private Behinderteneinrichtung betreibt, in der dauernd wenigstens drei erwachsene behinderte Personen untergebracht, gepflegt oder beschäftigt werden können, bedarf einer Bewilligung.

b) gemischte Einrichtung

Art. 2.

1 Wer eine private Einrichtung betreibt, in der wenigstens eine erwachsene behinderte Person und wenigstens zwei weitere Personen untergebracht, gepflegt oder beschäftigt werden können, deren Eigenschaft für eine Bewilligung nach den besonderen Vorschriften über Kinder- und Jugendheime, Alters- und Pflegeheime oder die Aufnahme von Pflegekindern massgebend ist3, bedarf einer Bewilligung.

2 Die Bewilligungspflicht nach diesem Beschluss besteht nicht, wenn eine Bewilligung nach den besonderen Vorschriften vorliegt oder erforderlich ist.

c) erwachsene behinderte Person

Art. 3.

1 Als erwachsene Behinderte gelten volljährige Personen, die Leistungen der Invalidenversicherung beziehen oder sich zum Bezug solcher Leistungen angemeldet haben.

Zuständigkeit

Art. 4.

1 Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung.

2 Die zuständige Stelle des Staates beaufsichtigt die Behinderteneinrichtungen.

Verordnung

Art. 5.

1 Die Regierung regelt durch Verordnung:

a) Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung;

b) die Aufsicht.

Vollzug

Art. 6.4

1 Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2012 angewendet.

Referendum

Art. 7.

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Gesetzesreferendum.5

Der Präsident des Grossen Rates:
Jakob Büchler

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:6

Der Grossratsbeschluss über Behinderteneinrichtungen wurde am 10. Januar 2002 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 11. Dezember 2001 bis 9. Januar 2002 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.7

Der Grossratsbeschluss wird vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 angewendet.

St.Gallen, 15. Januar 2002

Die Präsidentin der Regierung:
lic. phil. Kathrin Hilber

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   Fassung gemäss Nachtrag.

2   Vom Grossen Rat erlassen am 29. November 2001; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 10. Januar 2002; in Vollzug von 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2012. Geändert durch Nachtrag vom 23. Januar 2007, nGS 42–50.

3    EidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338; KJV, sGS 912.4; PKV, sGS 912.3; Art. 32 SHG, sGS 381.1; V über die privaten Alters- und Pflegeheime (sGS 381.18).

4   Fassung gemäss Nachtrag.

5    Art. 5 RIG, sGS 125.1.

6   Siehe ABl 2002, 126.

7   Referendumsvorlage siehe ABl 2001, 2589.