387.41

Verordnung
über Behinderteneinrichtungen

vom 14. Mai 20021

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 5 des Grossratsbeschlusses über Behinderteneinrichtungen vom 10. Januar 20022

als Verordnung:

I. Betriebsbewilligung

Erteilung

Art. 1.

1 Das Departement für Inneres und Militär erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:
a) die interne Aufsicht sichergestellt ist;
b) die Einrichtung ein Betriebskonzept hat, welches:
1. das Wohl der betreuten Personen gewährleistet;
2. Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsieht;
c) Leitung und Personal persönlich, fachlich und gesundheitlich geeignet sind;
d) die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Betreuung entspricht;
e) Bauten und Ausstattung zweckmässig sind;
f) der Betrieb finanziell gesichert erscheint.

2 Es erlässt Richtlinien über:

1. Aufgaben und Verantwortlichkeiten der internen Aufsicht;

2. das Betriebskonzept.

Gesuch

Art. 2.

1 Das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung enthält die für den Betrieb wesentlichen, wenigstens aber folgende Angaben:

a) Zweck und Rechtsform der Einrichtung;

b) Angaben über die Trägerschaft;

c) Regelung der internen Aufsicht;

d) Betriebskonzept;

e) Personalien und Qualifikation von Leiterin oder Leiter sowie der Mitarbeitenden;

f) Zahl der angebotenen Plätze;

g) Stellenplan;

h) Angaben über Gebäude und Ausstattung sowie Verwendung der Räumlichkeiten;

i) aktueller Voranschlag und letzte Jahresrechnung.

2 Das Departement für Inneres und Militär kann weitere Unterlagen verlangen.

Koordination

Art. 3.

1 Das Departement für Inneres und Militär:

a) sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen erforderlichen Verfügungen. Vorbehalten bleibt die Koordination gemäss Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen vom 18. Juni 19983;

b) meldet der Standortgemeinde die Erteilung der Betriebsbewilligung;

c) meldet den Entzug der Betriebsbewilligung mündigen betreuten Personen, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern der betreuten Personen und der Standortgemeinde.

Entzug

Art. 4.

1 Das Departement für Inneres und Militär entzieht die Betriebsbewilligung, wenn:

a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind;

b) Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden;

c) angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind;

d) zwischen den Leistungen der Einrichtung und der Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht.

2 Voraussetzung des Entzuges ist eine Verwarnung mit Androhung des Entzuges, wenn nicht Gefahr im Verzug ist.

Verzeichnis

Art. 5.

1 Das Amt für Soziales führt ein Verzeichnis der bewilligten Behinderteneinrichtungen.

2 Das Verzeichnis enthält:

a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;

b) Angaben über Leitung, Trägerschaft und interne Aufsicht;

c) Datum der Erteilung und allfällige Befristung der Betriebsbewilligung.

3 Es ist öffentlich.

II. Aufsicht

Meldepflicht der Einrichtung

a) Grundsatz

Art. 6.

1 Die Trägerschaft der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales unaufgefordert:

a) Änderungen von Rechtsform, Trägerschaft, interner Aufsicht und Leitung der Einrichtung;

b) Änderungen des Betriebskonzeptes;

c) besondere Vorkommnisse.

b) Verzeichnis

Art. 7.

1 Die Leitung der Einrichtung stellt dem Amt für Soziales alle sechs Monate ein Verzeichnis der betreuten Personen zu.

2 Das Verzeichnis enthält:

a) die Personalien;

b) den Namen der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters;

c) das Datum von Ein- und Austritt.

Interne Aufsicht

Art. 8.

1 Die Trägerschaft der Einrichtung:

a) bezeichnet eine von der Leitung der Einrichtung unabhängige interne Aufsicht;

b) legt Aufgaben und Befugnisse der internen Aufsicht schriftlich fest.

Behördliche Aufsicht

a) Grundsatz

Art. 9.

1 Das Amt für Soziales:

a) beaufsichtigt die Einrichtung;

b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen;

c) teilt das Ergebnis der Trägerschaft der Einrichtung, der internen Aufsicht und der Standortgemeinde mit.

b) Mittel

Art. 10.

1 Das Amt für Soziales:

a) unterstützt die Einrichtung beim Erkennen von Mängeln und gibt Hinweise zu deren Behebung;

b) weist auf fachkundige Beratungsangebote für die Beseitigung von Mängeln und für Fragen der Betreuungsqualität hin;

c) kann Berichte bei Trägerschaft, interner Aufsicht, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern sowie zuständigen Stellen der Standortgemeinde einholen;

d) führt angemeldete oder unangemeldete Kontrollen durch;

e) kann für einzelne Aufsichtsfunktionen Standortgemeinde und geeignete Fachleute beiziehen.

c) Massnahmen

Art. 11.

1 Das Amt für Soziales:

a) verfügt die Behebung von Mängeln oder stellt der zuständigen Behörde Antrag;

b) informiert mündige betreute Personen, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter der betreuten Personen und die Standortgemeinde, wenn das Wohl der betreuten Personen gefährdet erscheint;

c) kann Fachpersonen mit besonderen Aufsichtsfunktionen beauftragen.

2 Es verfügt die sofortige Schliessung der Einrichtung, wenn für die betreuten Personen eine unmittelbare und erhebliche Gefahr besteht.

3 Das Recht und die Pflicht, Strafanzeige zu erstatten, richten sich nach Art. 167 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 19994.

Information

Art. 12.

1 Die Leitung der Einrichtung informiert betreute Personen sowie ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter schriftlich über das Betriebskonzept und über die interne und behördliche Aufsicht.

III. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei

Art. 13.

Das Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 19515 wird wie folgt geändert:

Departement des Innern

Art. 22.6

1 In den Geschäftsbereich des Departementes des Innern fallen:

a)politische Rechte;

b)Aufsicht über den gesetzmässigen Bestand der Behörden (mit Ausnahme der Behörden der Schulgemeinden sowie der Organe der Zivil- und Strafrechtspflege);

c)Aufsicht über die politischen Gemeinden und die Spezialgemeinden, soweit nicht andere Departemente zuständig sind;

cbis)Änderungen im Bestand der Gemeinden;

cter)Vollzug der Gesetzgebung über den Finanzausgleich;

d)...

dbis)Amtsnotariat, Handelsregister, Grundbuchwesen, Vormundschafts- und Kindesrecht, kantonale Gesetzgebung und administrative Anwendung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;

e)konfessionelle Angelegenheiten;

f)Begräbniswesen;

g)Bürgerrecht und Zivilstand;

gbis)Pflegekinderwesen;

gter)Behinderteneinrichtungen;

gquater)Betagten- und Pflegeheime;

h)Sozialhilfe, soweit nicht andere Departemente zuständig sind;

i)Sozialversicherungen, soweit nicht andere Departemente zuständig sind;

ibis)Gleichstellung von Mann und Frau;

iter)Integrationsförderung;

k)Staats- und Stiftsarchiv sowie Bibliotheken;

l)Kultur, Denkmalpflege und Archäologie;

lbis)Lotteriefonds-Beitragswesen;

m)Amtsbürgschaftsgenossenschaften;

n)...;

nbis)...;

o)...;

p)...;

q)...;

r)...;

s)...;

t)....

b) Ermächtigungsverordnung

Art. 14.

Die Ermächtigungsverordnung vom 5. Mai 19977 wird wie folgt geändert:

Im Anhang 3 wird im Abschnitt «Departement, in dessen Namen nach Art. 27 StVG gehandelt wird» am Ende folgende Zeile eingefügt:

Departement für Inneres und Militär Betriebsbewilligung für Behinderteneinrichtungen Art. 4 Abs. 2 des Grossratsbeschlusses über Behinderteneinrichtungen
Art. 1 und  4 der Verordnung über Behinderteneinrichtungen
Leiter der Abteilung Alter, Behinderte und stationäre Einrichtungen des Amtes für Soziales

Übergangsbestimmung

Art. 15.

1 Bestehende Behinderteneinrichtungen reichen dem Departement für Inneres und Militär bis 31. Dezember 2002 das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung samt Unterlagen nach Art. 2, 8 und 9 dieser Verordnung ein.

Vollzugsbeginn

Art. 16.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Juli 2002 angewendet.

Die Präsidentin der Regierung:
lic. phil. Kathrin Hilber

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   In Vollzug ab 1. Juli 2002.

2   sGS 387.4.

3   sGS 731.2.

4   sGS 962.1.

5   sGS 141.3.

6   Geändert durch V über die Pflegefinanzierung.

7   sGS 141.41.