413.1

Einführungsgesetz
zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

vom 20. Juni 19961

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 19. Dezember 19952 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz3,4

als Gesetz:

I. Organisation und Zuständigkeit

Grundsatz

Art. 1.

1 Der Zivilschutz obliegt der politischen Gemeinde, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.

Zusammenarbeit

a) gemeinsame Organisation

Art. 1bis.5

1 Die politischen Gemeinden errichten im Interesse einer wirksamen Aufgabenerfüllung und eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes gemeinsame Zivilschutzorganisationen.

2 Sie berücksichtigen dabei:

a) die hauptsächlichen Gefahren und Risiken in der Region;

b) den Bestand an Schutzdienstpflichtigen.

3 Sie legen durch Vereinbarung Organisation, Aufgaben und Finanzierung der gemeinsamen Zivilschutzorganisation fest.

Ausbildung

a) Durchführung

Art. 2.6

1 Die politische Gemeinde führt Wiederholungskurse durch.

2 Der Kanton führt die Grund- und Zusatzausbildung sowie die Kaderausbildung und die Weiterbildungskurse durch.7

b) Ausbildungskommission

Art. 3.

1 Das zuständige Departement bestellt eine Ausbildungskommission von fünf bis neun Mitgliedern. Die politischen Gemeinden sind angemessen vertreten.

2 Die Ausbildungskommission unterstützt das zuständige Departement bei der Ausbildung.

Bauten und Anlagen

Art. 4.8

1 Die politische Gemeinde erstellt, rüstet aus, erneuert, betreibt und unterhält:

a) Bauten zum Schutz der Bevölkerung;

b) Bauten zum Schutz beweglicher Kulturgüter;

c) Kommandoposten;

d) Bereitstellungsanlagen;

e) ...

f) ...

g) Alarmierungs- und Telematiksysteme.

Material

Art. 5.

1 Das zuständige Departement erlässt Weisungen über Zuteilung, Lagerung, Unterhalt und Verwaltung des Materials.9

Alarmierung und Information

Art. 6.

1 Die Regierung erlässt durch Verordnung Bestimmungen über:

a) Auslösung des Alarms in Katastrophen- und Notlagen;

b) Information der Bevölkerung.

Aufgebot

a) politische Gemeinde

Art. 6bis.10

1 Die politische Gemeinde erlässt Aufgebote zur Katastrophen- und Nothilfe, für Instandstellungsarbeiten sowie Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf dem Gemeindegebiet sowie in Nachbargemeinden der Zivilschutzorganisation.

2 Sie kann Schutzdienstpflichtige und Laien für die Unterstützung des Pflege- und Betreuungspersonals in Heimen einsetzen.

b) Kanton

Art. 7.11

1 Die Regierung erlässt Aufgebote zur Katastrophen- und Nothilfe sowie für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Kantons, anderer Kantone und des grenznahen Auslands.

2 Sie legt fest:

a) Dauer des Einsatzes;

b) Zahl der Aufzubietenden;

c) einzusetzende Mittel.

Nothilfeeinsatz

Art. 7bis.12

1 Das zuständige Departement kann mit der politischen Gemeinde Leistungsvereinbarungen über den Nothilfeeinsatz ausserhalb des Gebietes ihrer Zivilschutzorganisation und deren Nachbargemeinden abschliessen.

2 Der Kanton trägt die Kosten des Einsatzes.

Informationspflicht

Art. 8.13

1 Die Zivilschutzstelle der Zivilschutzorganisation und die zuständige kantonale Dienststelle tauschen die zur Kontrollführung benötigten Daten aus.

2 Das zuständige Gericht informiert die politische Gemeinde über:

a) Urteile, die gestützt auf die Zivilschutzgesetzgebung gefällt wurden;

b) Einstellungsbeschlüsse.

II. Finanzierung14

Politische Gemeinde

Art. 8bis.15

1 Die politische Gemeinde trägt die Kosten, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.

Kanton

a) Ausbildung und Einsatz

Art. 9.16

1 Der Kanton trägt die Kosten:

a) der von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten Ausbildung;

b) der aufgrund eines von ihm erlassenen Aufgebotes geleisteten Katastrophen- und Nothilfe;

c) des Einsatzes von Schutzdienstpflichtigen in der kantonalen Zivilschutzverwaltung.17

b) Instandstellungsarbeiten

Art. 9bis.18

1 Der Kanton trägt die Kosten der aufgrund eines von ihm erlassenen Aufgebotes geleisteten Instandstellungsarbeiten.

2 Werden Instandstellungsarbeiten im Rahmen von Wiederholungskursen geleistet, trägt der Kanton die aus dem Einsatz ausserhalb der regionalen Zivilschutzorganisation und ihrer Nachbargemeinden entstehenden Mehrkosten.

c) Kulturgüterschutz

Art. 9ter.19

1 Der Kanton trägt die Kosten:

a) der Bauten zum Schutz beweglicher Kulturgüter in seinem Eigentum;

b) der Sicherstellungdokumentationen für Kulturgüter in seinem Eigentum.

2 Er trägt die Hälfte der Kosten der Sicherstellungsdokumentationen für Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.

Einsatz zugunsten der Gemeinschaft

Art. 9quater.20

1 Wer eine Veranstaltung durchführt, die mit einem Einsatz von Schutzdienstpflichtigen zugunsten der Gemeinschaft verbunden ist, trägt die Kosten.

2 Liegt eine Veranstaltung in einem überwiegend öffentlichen Interesse, können sich politische Gemeinde und Kanton an den Kosten beteiligen.

III. Ersatzbeiträge

Verwendung

Art. 11.22

1 Die Regierung legt durch Verordnung die Verwendung der Ersatzbeiträge fest, soweit das Bundesrecht keine Vorschriften enthält.

IV. Schlussbestimmungen

Bauten und Anlagen

Art. 12.

1 Bauten und Anlagen werden nach bisherigem Recht abgerechnet, wenn vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes Bundesbeiträge zugesichert wurden.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 13.

1 Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 4. Juli 196523 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 14.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.




1   nGS 31–85. Vom Grossen Rat erlassen am 7. Mai 1996; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 20. Juni 1996; Art. 3 in Vollzug ab 1. Juli 1996, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Januar 1997. Geändert durch NG vom 18. Juni 1998, nGS 33–105; Art. 20 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 29. Juni 2004, nGS 39–117 (sGS 421.1).

2   ABl 1996, 217.

3   BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002, SR 520.1.

4   Ingress geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz.

5   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

6   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

7   Art. 33 bis 35 des BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002, SR 520.1.

8   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

9   Art. 43 Bst. c und d. des BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 5. Oktober 2002, SR 520.1; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 der eidgV über den Zivilschutz vom 5. Dezember 2003, SR 520.11.

10   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

11   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

12   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

13   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

14   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

15   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

16   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

17   Art. 37 des BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002, SR 520.1.

18   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgestz, sGS 421.1.

19   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

20   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

21   Aufgehoben durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

22   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

23   nGS 11–97 (sGS 413.1).