413.1
Einführungsgesetz
zur Bundesgesetzgebung über den
Zivilschutz
vom 20. Juni 19961
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft
der Regierung vom 19. Dezember 19952 Kenntnis
genommen und
erlässt
in Ausführung der Bundesgesetzgebung
über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz3,4
als Gesetz:
I. Organisation und Zuständigkeit
Grundsatz
Art. 1.
1 Der Zivilschutz obliegt der politischen Gemeinde, soweit keine abweichenden
Vorschriften bestehen.
Zusammenarbeit
a) gemeinsame Organisation
Art. 1bis.5
1 Die politischen Gemeinden errichten im Interesse einer wirksamen Aufgabenerfüllung
und eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes gemeinsame Zivilschutzorganisationen.
2 Sie berücksichtigen dabei:
a) die hauptsächlichen Gefahren und Risiken in
der Region;
b) den Bestand an Schutzdienstpflichtigen.
3 Sie legen durch Vereinbarung Organisation, Aufgaben und Finanzierung
der gemeinsamen Zivilschutzorganisation fest.
Ausbildung
a) Durchführung
Art. 2.6
1 Die politische Gemeinde führt Wiederholungskurse durch.
2 Der Kanton führt die Grund- und Zusatzausbildung sowie die Kaderausbildung
und die Weiterbildungskurse durch.7
b) Ausbildungskommission
Art. 3.
1 Das zuständige Departement bestellt eine Ausbildungskommission von
fünf bis neun Mitgliedern. Die politischen Gemeinden sind angemessen
vertreten.
2 Die Ausbildungskommission unterstützt das zuständige Departement
bei der Ausbildung.
Bauten und Anlagen
Art. 4.8
1 Die politische Gemeinde erstellt, rüstet aus, erneuert, betreibt
und unterhält:
a) Bauten zum Schutz der Bevölkerung;
b) Bauten zum Schutz beweglicher Kulturgüter;
c) Kommandoposten;
d) Bereitstellungsanlagen;
e) ...
f) ...
g) Alarmierungs- und Telematiksysteme.
Material
Art. 5.
1 Das zuständige Departement erlässt Weisungen über Zuteilung,
Lagerung, Unterhalt und Verwaltung des Materials.9
Alarmierung und Information
Art. 6.
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung Bestimmungen über:
a) Auslösung des Alarms in Katastrophen- und Notlagen;
b) Information der Bevölkerung.
Aufgebot
a) politische Gemeinde
Art. 6bis.10
1 Die politische Gemeinde erlässt Aufgebote zur Katastrophen- und
Nothilfe, für Instandstellungsarbeiten sowie Einsätze zugunsten
der Gemeinschaft auf dem Gemeindegebiet sowie in Nachbargemeinden der Zivilschutzorganisation.
2 Sie kann Schutzdienstpflichtige und Laien für die Unterstützung
des Pflege- und Betreuungspersonals in Heimen einsetzen.
b) Kanton
Art. 7.11
1 Die Regierung erlässt Aufgebote zur Katastrophen- und Nothilfe sowie
für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
auf dem Gebiet des Kantons, anderer Kantone und des grenznahen Auslands.
2 Sie legt fest:
a) Dauer des Einsatzes;
b) Zahl der Aufzubietenden;
c) einzusetzende Mittel.
Nothilfeeinsatz
Art. 7bis.12
1 Das zuständige Departement kann mit der politischen Gemeinde Leistungsvereinbarungen
über den Nothilfeeinsatz ausserhalb des Gebietes ihrer Zivilschutzorganisation
und deren Nachbargemeinden abschliessen.
2 Der Kanton trägt die Kosten des Einsatzes.
Informationspflicht
Art. 8.13
1 Die Zivilschutzstelle der Zivilschutzorganisation und die zuständige
kantonale Dienststelle tauschen die zur Kontrollführung benötigten
Daten aus.
2 Das zuständige Gericht informiert die politische Gemeinde über:
a) Urteile, die gestützt auf die Zivilschutzgesetzgebung
gefällt wurden;
b) Einstellungsbeschlüsse.
II. Finanzierung14
Politische Gemeinde
Art. 8bis.15
1 Die politische Gemeinde trägt die Kosten, soweit keine abweichenden
Vorschriften bestehen.
Kanton
a) Ausbildung und Einsatz
Art. 9.16
1 Der Kanton trägt die Kosten:
a) der von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten
Ausbildung;
b) der aufgrund eines von ihm erlassenen Aufgebotes
geleisteten Katastrophen- und Nothilfe;
c) des Einsatzes von Schutzdienstpflichtigen in der
kantonalen Zivilschutzverwaltung.17
b) Instandstellungsarbeiten
Art. 9bis.18
1 Der Kanton trägt die Kosten der aufgrund eines von ihm erlassenen
Aufgebotes geleisteten Instandstellungsarbeiten.
2 Werden Instandstellungsarbeiten im Rahmen von Wiederholungskursen geleistet,
trägt der Kanton die aus dem Einsatz ausserhalb der regionalen Zivilschutzorganisation
und ihrer Nachbargemeinden entstehenden Mehrkosten.
c) Kulturgüterschutz
Art. 9ter.19
1 Der Kanton trägt die Kosten:
a) der Bauten zum Schutz beweglicher Kulturgüter
in seinem Eigentum;
b) der Sicherstellungdokumentationen für Kulturgüter
in seinem Eigentum.
2 Er trägt die Hälfte der Kosten der Sicherstellungsdokumentationen
für Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.
Einsatz zugunsten der Gemeinschaft
Art. 9quater.20
1 Wer eine Veranstaltung durchführt, die mit einem Einsatz von Schutzdienstpflichtigen
zugunsten der Gemeinschaft verbunden ist, trägt die Kosten.
2 Liegt eine Veranstaltung in einem überwiegend öffentlichen
Interesse, können sich politische Gemeinde und Kanton an den Kosten beteiligen.