413.11

Verordnung
zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

vom 1. Oktober 19961

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz2 sowie des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 20. Juni 19963

als Verordnung:

I. Organisation und Zuständigkeit

1. Grundsatz

Zuständige Dienststelle

Art. 1.4

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz ist zuständige Dienststelle, soweit das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

2. Information und Alarmierung der Bevölkerung5

Sicherheits- und Justizdepartement

Art. 2.6

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement informiert die Bevölkerung über Notwendigkeit und Wirksamkeit der Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzmassnahmen.

2 Es regelt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Feuerschutz und der Kantonspolizei die regionale Zusammenarbeit bei Bau, Unterhalt und Betrieb der Sirenenfernsteuerungen.

Kantonale Notrufzentrale

Art. 3.7

1 Die kantonale Notrufzentrale ordnet bei drohender Gefahr die Erstellung der Alarmierungsbereitschaft der politischen Gemeinden an.

2 Sie löst die Alarmierung aus.

3 Sie arbeitet mit der nationalen Alarmzentrale und dem kantonalen Führungsstab zusammen.

Amt für Militär und Zivilschutz

Art. 4.8

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz ist für Vorbereitung, Planung und Koordination der Alarmierung zuständig.

2 Es informiert die Bevölkerung über richtiges Verhalten bei Gefahren.

Politische Gemeinde

Art. 5.9

1 Die politische Gemeinde:

a) informiert die Bevölkerung über die Zuweisung zu den Schutzräumen;

b) stellt die Alarmierung der Führungsorgane und der Zivilschutzorganisation sicher;

c) sichert die Erstellung der Betriebsbereitschaft der Alarmierungsmittel sowie Empfang und Verbreitung der Alarmierungsaufträge.

3. Schutzdienstpflicht

Rekrutierung

Art. 6.10

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz meldet nach den bei den Zivilschutzorganisationen erhobenen Angaben dem zuständigen Kommando des Rekrutierungszentrums jährlich die Zahl der in den Zivilschutzorganisationen benötigten Schutzdienstpflichtigen zur Zuteilung in die Grundfunktionen.

2 Es regelt das Verfahren für die freiwillige Übernahme des Schutzdienstes und die Abklärung der Tauglichkeit.

Einteilung

Art. 6bis.11

1 Die Zivilschutzorganisation teilt Schutzdienstpflichtige in die Formationen ein. Es besteht kein Anspruch auf Einteilung in eine Formation der Zivilschutzorganisation.

2 Das Amt für Militär und Zivilschutz entscheidet in Absprache mit der betroffenen Zivilschutzorganisation über die Einteilung von Schutzdienstpflichtigen in eine kantonale Formation.

3 Schutzdienstpflichtige, die nicht in Formationen eingeteilt werden, können der Personalreserve zugewiesen werden. Die Zuweisung verfügt:

a) vor abgeschlossener Grundausbildung das Amt für Militär und Zivilschutz in Absprache mit der Zivilschutzorganisation;

b) nach abgeschlossener Grundausbildung die von der politischen Gemeinde bezeichnete zuständige Stelle.

Grundausbildung

Art. 6ter.12

1 Schutzdienstpflichtige absolvieren eine aus Grundkurs und Fachkurs bestehende Grundausbildung.

Dienstleistung

Art. 6quater.13

1 Schutzdienstpflichtige leisten den Dienst in der Regel in der Zivilschutzorganisation, an der die Wohngemeinde beteiligt ist.

Beförderung

Art. 6quinquies.14

1 Schutzdienstpflichtige können befördert werden, nachdem sie die erforderliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

Vorzeitige Entlassung

Art. 7.15

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz, für Behördemitglieder die politische Gemeinde, entscheidet über die vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht. Es regelt das Verfahren.

2 Die politische Gemeinde, für Angehörige von kantonalen Formationen das Amt für Militär und Zivilschutz, entscheidet über:

a) den Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen aus der Zivilschutzorganisation;

b) die Enthebung von Schutzdienstpflichtigen aus ihren Funktionen.

Zuweisung

Art. 8.16

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz sorgt für sachgerechte Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen zu zivilen Führungsstäben sowie zum kantonalen und zu den kommunalen Polizeikorps.

2 Nach Anhörung der politischen Gemeinden regelt es insbesondere:

a) Erfassung;

b) Einteilung und Einreihung in die Funktionsstufen des Zivilschutzes;

c) Ausbildung und Ausrüstung;

d) Aufgebot zur Katastrophen- und Nothilfe sowie zum Aktivdienst.

4. Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen

Vertrauensarzt

Art. 9.17

1 Kanton und politische Gemeinde wählen für die Schutzdienstpflichtigen ihres Zuständigkeitsbereichs einen oder mehrere Vertrauensärzte.

2 Der Vertrauensarzt:

a) beurteilt die Dienstfähigkeit von Schutzdienstpflichtigen;

b) sorgt für die ärztliche Betreuung während Dienstleistungen.

Vertrauensärztliche Kommission

Art. 10.18

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement wählt im Einvernehmen mit dem Gesundheitsdepartement eine vertrauensärztliche Kommission von drei Ärzten.

2 Die vertrauensärztliche Kommission entscheidet über Einsprachen gegen Entscheide des Vertrauensarztes.

Änderung

Art. 11.19

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen zur ärztlichen Beurteilung der Dienstfähigkeit von Schutzdienstpflichtigen und die ärztliche Betreuung während Dienstleistungen.

Kostentragung

Art. 12.20

1 Die politische Gemeinde trägt die Kosten der Beurteilung durch den Vertrauensarzt und der von diesem veranlassten fachärztlichen Untersuchung nach den Weisungen des Amtes für Militär und Zivilschutz.

5. Zivilschutzorganisation21

Gliederung und Sollbestände

Art. 13.22

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz genehmigt die Organisationsstruktur der Zivilschutzorganisationen und legt deren Bestände fest.

Funktionen und Grade

Art. 13bis.23

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über Funktionen und Grade der Schutzdienstpflichtigen.

6. Kulturgüterschutz

Amt für Militär und Zivilschutz

Art. 14.24

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz regelt im Einvernehmen mit dem Amt für Kultur den Schutz der Kulturgüter von internationaler, nationaler und regionaler Bedeutung bei Katastrophen und bei bewaffneten Konflikten.

2 Es ordnet Sicherstellungsdokumentationen, Verlegungsplanungen sowie bauliche und andere geeignete Schutzmassnahmen für Kulturgüter an, die im Eigentum des Staates stehen.

3 Es sorgt auf Antrag der politischen Gemeinde und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite für die Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen beweglicher und unbeweglicher Kulturgüter von internationaler, nationaler und regionaler Bedeutung, die im Eigentum der politischen Gemeinde oder Privater stehen.

Politische Gemeinde

Art. 15.

1 Die politische Gemeinde erstellt ein Verzeichnis der Kulturgüter von lokaler Bedeutung.25

6bis. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft26

Einsätze von kantonaler Bedeutung

Art. 15bis.27

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement, bei Kostenfolgen für den Kanton die Regierung, bewilligt Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft von kantonaler Bedeutung, wenn sie:

a) mit Zweck und Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen;

b) die Privatwirtschaft die Leistung nicht anbietet oder der Veranstalter nachweist, dass kein Angebot zum Abschluss eines auf die Leistung ausgerichteten Vertrages eingegangen ist.

2 Wer um einen Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft auf kantonaler Ebene nachsucht, reicht das Gesuch spätestens ein Jahr vor Beginn der Veranstaltung dem Sicherheits- und Justizdepartement ein.

Einsätze von nationaler Bedeutung

Art. 15ter.28

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement, bei Kostenfolgen für den Kanton die Regierung, regelt Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft von nationaler Bedeutung.

7. Verwaltung

Zivilschutzstelle

Art. 16.29

1 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz kann den Zivilschutzstellenleiter zu Rapporten und Weiterbildungskursen aufbieten. Der Staat trägt die Kosten der Durchführung.

Kontrollführung

Art. 16bis.30

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz regelt die Kontrollführung.

2 Es übernimmt die Personal- und Rekrutierungsdaten den Personal-Informationssystemen der Armee und des Bevölkerungsschutzes und stellt sie den Zivilschutzstellen zur Weiterbearbeitung zu.

Strafverfolgung

Art. 17.31

1 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz leitet Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Zivilschutzgesetzgebung im Rahmen kantonaler Kurse, die politische Gemeinde in den übrigen Fällen ein.

II. Ausbildung

Weisungen

Art. 18.32

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über die Ausbildung. Diese regeln insbesondere:

a) Ziele, Vorbereitung und Durchführung der Kurse der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildungskurse;

b) Durchführung und besondere Inhalte der Wiederholungskurse;

c) Zusammenarbeit des Zivilschutzes mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes.

Wiederholungskurse

Art. 19.33

1 Die politischen Gemeinden melden dem Amt für Militär und Zivilschutz Daten und Inhalte der Wiederholungskurse.

Aufgebot zu Ausbildungsdiensten

Art. 20.34

1 Aufgebote erlassen:

a) die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz für die Ausbildungsdienste, die in die Zuständigkeit des Kantons fallen;

b) die politische Gemeinde für die Ausbildungsdienste, die in die Zuständigkeit der politischen Gemeinden fallen.

2 Die aufbietende Stelle orientiert die Dienstpflichtigen über die bevorstehende Dienstleistung in der Regel mindestens drei Monate vor der Dienstleistung mit einer persönlichen Dienstanzeige.

Dienstverschiebung

Art. 20bis.35

1 Schutzdienstpflichtige, deren Dienstleistung auf ihr Gesuch hin verschoben worden ist, haben keinen Anspruch auf Nachholung des Dienstes im gleichen Kalenderjahr.

Aufschub des Aufgebotes

Art. 21.

1 Schutzdienstpflichtige, gegen die ein Strafverfahren wegen Schutzdienstverweigerung eingeleitet wurde, werden vor Abschluss des Verfahrens nicht zu weiteren Schutzdienstleistungen aufgeboten.

Vermögensrechtliche Ansprüche

Art. 22.36

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind.

III. Schutzbauten

1. Grundsatz

Weisungen

Art. 23.37

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz.

2. Öffentliche Bauten

Planung

Art. 24.38

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz bestimmt nach Anhörung der politischen Gemeinde Art, Anzahl und Ort der:

a) Kommandoposten;

b) Bereitstellungsanlagen;

c) öffentlichen Schutzräume;

d) Bauten für den Schutz beweglicher Kulturgüter.

2 Es bestimmt die Dringlichkeit der Erstellung der öffentlichen Schutzbauten.

Erstellung und Kontrolle

Art. 25.39

1 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz:

a) genehmigt Projekte für öffentliche Schutzräume und Kulturgüterschutzräume;

b) kontrolliert die erstellten Anlagen sowie die öffentlichen Schutzräume und Kulturgüterschutzräume;

c) führt die periodische Anlagekontrolle durch.

3. Sanitätsdienstliche Anlagen

Projektierung und Bauausführung

Art. 26.40

1 Projektierung und Überwachung der Bauausführung von sanitätsdienstlichen Anlagen obliegen dem Baudepartement im Einvernehmen mit:

a) der Spitalträgerschaft bei geschützten Spitälern;

b) der Spitalträgerschaft und der Standortgemeinde bei Sanitätsstellen.

Unterhalt, Einsatzbereitschaft und Betrieb

Art. 29.43

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz sorgt für den Unterhalt und die technische Einsatzbereitschaft der Sanitätsstellen.

2 Die Spitalträgerschaft sorgt für den Unterhalt, die personelle Einsatzbereitschaft und den personellen Betrieb der geschützten Spitäler. Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über den Unterhalt und den technischen Betrieb.

d) Einsatzbereitschaft

Art. 30.44

1 Das Gesundheitsdepartement erlässt Weisungen über die personelle Einsatzbereitschaft und den personellen Betrieb der sanitätsdienstlichen Anlagen und Einrichtungen.

2 Die politischen Gemeinden stellen die für den Betrieb der sanitätsdienstlichen Anlagen und Einrichtungen nach der Phase des Aufwuchses notwendigen Schutzdienstpflichtigen.

4. Private Bauten

Zuständigkeit

a) Amt für Militär und Zivilschutz

Art. 36.50

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz:

a) ordnet Ersatzvornahmen bei Widerhandlung gegen die Schutzraumbaubewilligung an;

b) legt nach Anhörung der politischen Gemeinde die Grenzen der Beurteilungsgebiete nach Art. 20 Abs. 2 der eidgenössischen Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 2003 fest, in denen keine Schutzräume erstellt werden müssen oder in denen die Anzahl der Schutzplätze herabgesetzt werden kann;

c) legt für die verschiedenen Schutzraumgrössen die Mehrkosten je Schutzplatz fest.

b) zuständige Abteilung

1. Projektgenehmigung

Art. 37.51

1 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz genehmigt Projekte für:

a) Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen;

b) Schutzräume in Tiefgaragen;

c) Schutzräume in Kranken- und Altersheimen;

d) Freifeldschutzräume;

e) Erneuerung von Schutzräumen.

2. übrige Aufgaben

Art. 38.52

1 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz:
a) verfügt Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht, insbesondere für:
1. Schutzräume in Bauten ohne Kellergeschosse;
2. Schutzräume in abgelegenen Gebäuden;
3. Schutzräume in stark gefährdeten Gebieten;
4. Schutzräume in Ferienhäusern;
5. Gebäude mit weniger als 25 Schutzplätzen;
6. die Herabsetzung der Schutzplatzzahl in Gebieten mit genügend Schutzplätzen;
b) legt die Sicherheitsleistungen fest;
c) kontrolliert die erstellten Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen, die erstellten speziellen Schutzräume und die erneuerten Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen;
d) bewilligt die Aufhebung von Schutzräumen;
e) ordnet Massnahmen zur Wiederherstellung bei unbewilligter Schutzraumaufhebung an.

c) politische Gemeinde

Art. 39.53

1 Die politische Gemeinde:

a) ordnet die Zusammenlegung von Schutzräumen an;

b) genehmigt Projekte für private Schutzräume und Projektänderungen, soweit nicht das Amt für Militär und Zivilschutz zuständig ist;

c) kontrolliert die erstellten Schutzräume, soweit nicht das Amt für Militär und Zivilschutz zuständig ist;

d) kontrolliert alle zehn Jahre den Zustand der Schutzräume und meldet das Ergebnis dem Amt für Militär und Zivilschutz;

e) plant nach den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Steuerung des Schutzraumbaus;

f) zieht die Ersatzbeiträge im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein und überweist sie quartalsweise dem Amt für Militär und Zivilschutz. Dieses entschädigt die politische Gemeinde für die Einziehung angemessen.

Gemeindestelle für baulichen Zivilschutz

Art. 40.54

1 Die politische Gemeinde bezeichnet eine Gemeindestelle für den baulichen Zivilschutz.

2 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz kann den Leiter der Gemeindestelle für den baulichen Zivilschutz zu Rapporten und Weiterbildungskursen aufbieten. Der Staat trägt die Kosten der Durchführung.

3 Die Gemeindestelle für den baulichen Zivilschutz stellt der zuständigen Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz die für die Kontrollführung notwendigen Daten zur Verfügung.

5. Ersatzbeiträge

Verwendung

Art. 40bis.55

1 Für Schutzräume nicht benötigte Ersatzbeiträge können verwendet werden zur Finanzierung:

a) der Steuerung des Schutzraumbaus;

b) des betrieblichen und ausserordentlichen Unterhalts von Zivilschutzanlagen, soweit diese den jährlichen Pauschalbetrag des Bundes übersteigen;

c) von Materialaufwand, insbesondere aus Entsorgung, Beschaffung und Unterhalt;

d) der Sicherstelllung der Telematiksysteme;

e) von Softwarelösungen für die Administration von Personen- und Schutzbautendaten:

2 Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen und verfügt die Verwendung der Ersatzbeiträge in der politischen Gemeinde.

Kontrollen

Art. 41.56

1 Das Amt für Gemeinden kontrolliert Bestand und Verwendung der Ersatzbeiträge.

IIIbis. Material57

Amt für Militär und Zivilschutz

Art. 41bis.58

1 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz:

a) legt Art und Menge des zu beschaffenden Materials für die politischen Gemeinden (Zivilschutzorganisationen) fest;”

b) kontrolliert die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt des Materials.

Politische Gemeinde

Art. 41ter.59

1 Die politische Gemeinde:

a) unterhält das Material;

b) stellt die Betriebsbereitschaft des Materials sicher.

IV. Schlussbestimmungen

Änderung geltenden Rechts

Art. 42.

1 Anhang B der Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung vom 10. Februar 197060 wird wie folgt ergänzt:61

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 43.

1 Aufgehoben werden:

a) Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 6. Dezember 1994;62

b) Verordnung über die geschützten sanitätsdienstlichen Anlagen vom 28. September 1976.63

Vollzugsbeginn

Art. 44.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1997 angewendet.

Schlussbestimmung des III. Nachtrags vom 6. März 201264

II.

Die bis 31. Dezember 2011 verfügten Ersatzbeiträge verbleiben der politischen Gemeinde, die sie verfügt hat. Sie bleiben zweckgebunden und werden nach den Weisungen des Amtes für Militär und Zivilschutz nach Art. 40bis dieses Erlasses verwendet.

Anhang65

Sanitätsdienstliches Dispositiv

für Art und Ort der sanitätsdienstlichen Anlagen

Tabelle 1

Geschützte Spitäler mit Pflegeräumen
Spitalträgerschaft Standortgemeinde Standort Geschütztes Spital
Kantonsspital St.Gallen St.Gallen
Flawil
Kantonsspital
kantonales Spital
Klinik Stephanshorn AG St.Gallen Klinik Stephanshorn
Spitalregion Rheintal-Werdenberg-Sargans Grabs
Walenstadt
kantonales Spital
kantonales Spital
Spital Linth
Spitalregion Fürstenland-Toggenburg Wil kantonales Spital
Tabelle 2

Geschützte Sanitätsstellen
Standortgemeinde Standort Sanitätsstelle
Wittenbach Schulhaus Steig 
Rorschach Mühletobel
Widnau  Schlatt 
Altstätten kantonales Spital
Oberriet  Werkhof, Altstätter Strasse 
Bad Ragaz  Alters- und Pflegeheim, Fläscher Sstrasse 
Kaltbrunn  Mehrzweckhalle, Pfarreisaal 
Uznach  kantonales Spital (vormaliges geschütztes Spital) 
Rapperswil Schulhaus Hanfländer
Wattwil kantonales Spital (vormaliges geschütztes Spital) 
Uzwil  Pflegeheim Sonnmatt 
Flawil  Enzenbüel 



1   nGS 31–126. In Vollzug ab 1. Januar1997. Geändert durch Nachtrag vom 26. Juni 2001, nGS 36–69; II. Nachtrag vom 14. November 2006, nGS 42–17; Abschnitt II Ziff. 22 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3); III. Nachtrag vom 6. März 2012, nGS 47–56.

2   BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz) vom 4. Oktober 2002, SR 520.1; eidgV über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung) vom 5. Dezember 2003; BG über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966, SR 520.3; eidgV über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (Kulturgüterschutzverordnung) vom 17. Oktober 1984, SR 520.31; eidgV über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen vom 5. Dezember 2003, SR 520.15.

3   sGS 413.1.

4   Fassung gemäss Nachtrag.

5   Art. 6 EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS 413.1.

6   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

7   Fassung gemäss II Nachtrag.

8   Fassung gemäss II. Nachtrag.

9   Fassung gemäss II. Nachtrag.

10   Fassung gemäss II. Nachtrag.

11   Eingefügt durch II. Nachtrag.

12   Eingefügt durch II. Nachtrag.

13   Eingefügt durch II. Nachtrag.

14   Eingefügt durch II. Nachtrag.

15   Fassung gemäss II. Nachtrag.

16   Fassung gemäss Nachtrag.

17   Fassung gemäss II. Nachtrag.

18   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

19   Fassung gemäss II Nachtrag.

20   Fassung gemäss Nachtrag.

21   Fassung gemäss II. Nachtrag.

22   Fassung gemäss II. Nachtrag.

23   Eingefügt durch II. Nachtrag.

24   Fassung gemäss Nachtrag.

25   Art. 3 Abs. 3 der eidgV über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (Kulturgüterschutzverordnung) vom 17. Oktober 1984, SR 520.31.

26   Eingefügt durch II. Nachtrag.

27   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

28   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

29   Fassung gemäss Nachtrag.

30   Eingefügt durch II. Nachtrag.

31   Fassung gemäss II. Nachtrag.

32   Fassung gemäss II. Nachtrag.

33   Fassung gemäss II. Nachtrag.

34   Fassung gemäss II. Nachtrag.

35   Eingefügt durch II. Nachtrag.

36   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

37   Fassung gemäss Nachtrag.

38   Fassung gemäss Nachtrag.

39   Fassung gemäss III. Nachtrag.

40   Fassung gemäss II. Nachtrag.

41   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

42   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

43   Fassung gemäss II. Nachtrag.

44   Fassung gemäss II. Nachtrag.

45   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

46   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

47   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

48   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

49   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

50   Fassung gemäss III. Nachtrag.

51   Fassung gemäss Nachtrag.

52   Fassung gemäss III. Nachtrag.

53   Fassung gemäss III. Nachtrag.

54   Fassung gemäss Nachtrag.

55   Fassung gemäss III. Nachtrag.

56   Fassung gemäss II. Nachtrag.

57   Eingefügt durch III. Nachtrag.

58   Eingefügt durch III. Nachtrag.

59   Eingefügt durch III. Nachtrag.

60   sGS 145.1.

61   Überholt durch VI. Nachtrag zum GeschR, nGS 41–101 (sGS 141.3).

62   nGS 30–17 (sGS 413.10).

63   nGS 11–85 (sGS 413.16).

64   nGS 47–56.

65   Fassung gemäss II. Nachtrag.