413.11Verordnung
zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung
über den Zivilschutz
vom 1. Oktober 19961
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz2 sowie des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung
über den Zivilschutz vom 20. Juni 19963
als
Verordnung:
I. Organisation und Zuständigkeit
1. Grundsatz
Zuständige Dienststelle
Art. 1.4
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz ist zuständige Dienststelle,
soweit das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz
oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2. Information und Alarmierung der Bevölkerung5
Sicherheits- und Justizdepartement
Art. 2.6
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement informiert die Bevölkerung
über Notwendigkeit und Wirksamkeit der Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzmassnahmen.
2 Es regelt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Feuerschutz und der
Kantonspolizei die regionale Zusammenarbeit bei Bau, Unterhalt und Betrieb
der Sirenenfernsteuerungen.
Kantonale Notrufzentrale
Art. 3.7
1 Die kantonale Notrufzentrale ordnet bei drohender Gefahr die Erstellung
der Alarmierungsbereitschaft der politischen Gemeinden an.
2 Sie löst die Alarmierung aus.
3 Sie arbeitet mit der nationalen Alarmzentrale und dem kantonalen Führungsstab
zusammen.
Amt für Militär und Zivilschutz
Art. 4.8
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz ist für Vorbereitung,
Planung und Koordination der Alarmierung zuständig.
2 Es informiert die Bevölkerung über richtiges Verhalten bei
Gefahren.
Politische Gemeinde
Art. 5.9
1 Die politische Gemeinde: a) informiert die Bevölkerung über die Zuweisung
zu den Schutzräumen;
b) stellt die Alarmierung der Führungsorgane und
der Zivilschutzorganisation sicher;
c) sichert die Erstellung der Betriebsbereitschaft
der Alarmierungsmittel sowie Empfang und Verbreitung der Alarmierungsaufträge.
3. Schutzdienstpflicht
Rekrutierung
Art. 6.10
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz meldet nach den bei den
Zivilschutzorganisationen erhobenen Angaben dem zuständigen Kommando
des Rekrutierungszentrums jährlich die Zahl der in den Zivilschutzorganisationen
benötigten Schutzdienstpflichtigen zur Zuteilung in die Grundfunktionen.
2 Es regelt das Verfahren für die freiwillige Übernahme des Schutzdienstes
und die Abklärung der Tauglichkeit.
Einteilung
Art. 6bis.11
1 Die Zivilschutzorganisation teilt Schutzdienstpflichtige in die Formationen
ein. Es besteht kein Anspruch auf Einteilung in eine Formation der Zivilschutzorganisation.
2 Das Amt für Militär und Zivilschutz entscheidet in Absprache
mit der betroffenen Zivilschutzorganisation über die Einteilung von Schutzdienstpflichtigen
in eine kantonale Formation.
3 Schutzdienstpflichtige, die nicht in Formationen eingeteilt werden, können
der Personalreserve zugewiesen werden. Die Zuweisung verfügt: a) vor abgeschlossener Grundausbildung das Amt für
Militär und Zivilschutz in Absprache mit der Zivilschutzorganisation;
b) nach abgeschlossener Grundausbildung die von der
politischen Gemeinde bezeichnete zuständige Stelle.
Grundausbildung
Art. 6ter.12
1 Schutzdienstpflichtige absolvieren eine aus Grundkurs und Fachkurs bestehende
Grundausbildung.
Dienstleistung
Art. 6quater.13
1 Schutzdienstpflichtige leisten den Dienst in der Regel in der Zivilschutzorganisation,
an der die Wohngemeinde beteiligt ist.
Beförderung
Art. 6quinquies.14
1 Schutzdienstpflichtige können befördert werden, nachdem sie
die erforderliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben.
Vorzeitige Entlassung
Art. 7.15
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz, für Behördemitglieder
die politische Gemeinde, entscheidet über die vorzeitige Entlassung aus
der Schutzdienstpflicht. Es regelt das Verfahren.
2 Die politische Gemeinde, für Angehörige von kantonalen Formationen
das Amt für Militär und Zivilschutz, entscheidet über: a) den Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen aus der
Zivilschutzorganisation;
b) die Enthebung von Schutzdienstpflichtigen aus ihren
Funktionen.
Zuweisung
Art. 8.16
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz sorgt für sachgerechte
Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen zu zivilen Führungsstäben
sowie zum kantonalen und zu den kommunalen Polizeikorps.
2 Nach Anhörung der politischen Gemeinden regelt es insbesondere: a) Erfassung;
b) Einteilung und Einreihung in die Funktionsstufen
des Zivilschutzes;
c) Ausbildung und Ausrüstung;
d) Aufgebot zur Katastrophen- und Nothilfe sowie zum
Aktivdienst.
4. Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen
Vertrauensarzt
Art. 9.17
1 Kanton und politische Gemeinde wählen für die Schutzdienstpflichtigen
ihres Zuständigkeitsbereichs einen oder mehrere Vertrauensärzte.
2 Der Vertrauensarzt: a) beurteilt die Dienstfähigkeit von Schutzdienstpflichtigen;
b) sorgt für die ärztliche Betreuung während
Dienstleistungen.
Vertrauensärztliche Kommission
Art. 10.18
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement wählt im Einvernehmen mit
dem Gesundheitsdepartement eine vertrauensärztliche Kommission von drei
Ärzten.
2 Die vertrauensärztliche Kommission entscheidet über Einsprachen
gegen Entscheide des Vertrauensarztes.
Änderung
Art. 11.19
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen
zur ärztlichen Beurteilung der Dienstfähigkeit von Schutzdienstpflichtigen
und die ärztliche Betreuung während Dienstleistungen.
Kostentragung
Art. 12.20
1 Die politische Gemeinde trägt die Kosten der Beurteilung durch den
Vertrauensarzt und der von diesem veranlassten fachärztlichen Untersuchung
nach den Weisungen des Amtes für Militär und Zivilschutz.
5. Zivilschutzorganisation21
Gliederung und Sollbestände
Art. 13.22
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz genehmigt die Organisationsstruktur
der Zivilschutzorganisationen und legt deren Bestände fest.
Funktionen und Grade
Art. 13bis.23
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen
über Funktionen und Grade der Schutzdienstpflichtigen.
6. Kulturgüterschutz
Amt für Militär und Zivilschutz
Art. 14.24
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz regelt im Einvernehmen
mit dem Amt für Kultur den Schutz der Kulturgüter von internationaler,
nationaler und regionaler Bedeutung bei Katastrophen und bei bewaffneten Konflikten.
2 Es ordnet Sicherstellungsdokumentationen, Verlegungsplanungen sowie bauliche
und andere geeignete Schutzmassnahmen für Kulturgüter an, die im
Eigentum des Staates stehen.
3 Es sorgt auf Antrag der politischen Gemeinde und im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Kredite für die Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen
beweglicher und unbeweglicher Kulturgüter von internationaler, nationaler
und regionaler Bedeutung, die im Eigentum der politischen Gemeinde oder Privater
stehen.
Politische Gemeinde
Art. 15.
1 Die politische Gemeinde erstellt ein Verzeichnis der Kulturgüter
von lokaler Bedeutung.25
6bis. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft26
Einsätze von kantonaler Bedeutung
Art. 15bis.27
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement, bei Kostenfolgen für den
Kanton die Regierung, bewilligt Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
von kantonaler Bedeutung, wenn sie: a) mit Zweck und Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen;
b) die Privatwirtschaft die Leistung nicht anbietet
oder der Veranstalter nachweist, dass kein Angebot zum Abschluss eines auf
die Leistung ausgerichteten Vertrages eingegangen ist.
2 Wer um einen Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft auf kantonaler Ebene
nachsucht, reicht das Gesuch spätestens ein Jahr vor Beginn der Veranstaltung
dem Sicherheits- und Justizdepartement ein.
Einsätze von nationaler Bedeutung
Art. 15ter.28
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement, bei Kostenfolgen für den
Kanton die Regierung, regelt Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft von
nationaler Bedeutung.
7. Verwaltung
Zivilschutzstelle
Art. 16.29
1 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz
kann den Zivilschutzstellenleiter zu Rapporten und Weiterbildungskursen aufbieten.
Der Staat trägt die Kosten der Durchführung.
Kontrollführung
Art. 16bis.30
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz regelt die Kontrollführung.
2 Es übernimmt die Personal- und Rekrutierungsdaten den Personal-Informationssystemen
der Armee und des Bevölkerungsschutzes und stellt sie den Zivilschutzstellen
zur Weiterbearbeitung zu.
Strafverfolgung
Art. 17.31
1 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz
leitet Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Zivilschutzgesetzgebung
im Rahmen kantonaler Kurse, die politische Gemeinde in den übrigen Fällen
ein.
II. Ausbildung
Weisungen
Art. 18.32
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen
über die Ausbildung. Diese regeln insbesondere: a) Ziele, Vorbereitung und Durchführung der Kurse
der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildungskurse;
b) Durchführung und besondere Inhalte der Wiederholungskurse;
c) Zusammenarbeit des Zivilschutzes mit den Partnerorganisationen
des Bevölkerungsschutzes.
Wiederholungskurse
Art. 19.33
1 Die politischen Gemeinden melden dem Amt für Militär und Zivilschutz
Daten und Inhalte der Wiederholungskurse.
Aufgebot zu Ausbildungsdiensten
Art. 20.34
1 Aufgebote erlassen: a) die zuständige Abteilung des Amtes für
Militär und Zivilschutz für die Ausbildungsdienste, die in die Zuständigkeit
des Kantons fallen;
b) die politische Gemeinde für die Ausbildungsdienste,
die in die Zuständigkeit der politischen Gemeinden fallen.
2 Die aufbietende Stelle orientiert die Dienstpflichtigen über die
bevorstehende Dienstleistung in der Regel mindestens drei Monate vor der Dienstleistung
mit einer persönlichen Dienstanzeige.
Dienstverschiebung
Art. 20bis.35
1 Schutzdienstpflichtige, deren Dienstleistung auf ihr Gesuch hin verschoben
worden ist, haben keinen Anspruch auf Nachholung des Dienstes im gleichen
Kalenderjahr.
Aufschub des Aufgebotes
Art. 21.
1 Schutzdienstpflichtige, gegen die ein Strafverfahren wegen Schutzdienstverweigerung
eingeleitet wurde, werden vor Abschluss des Verfahrens nicht zu weiteren Schutzdienstleistungen
aufgeboten.
Vermögensrechtliche Ansprüche
Art. 22.36
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet über Schadenersatzansprüche
und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während Schutzdienstleistungen
entstanden sind.
III. Schutzbauten
1. Grundsatz
Weisungen
Art. 23.37
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen
über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz.
2. Öffentliche Bauten
Planung
Art. 24.38
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz bestimmt nach Anhörung
der politischen Gemeinde Art, Anzahl und Ort der: a) Kommandoposten;
b) Bereitstellungsanlagen;
c) öffentlichen Schutzräume;
d) Bauten für den Schutz beweglicher Kulturgüter.
2 Es bestimmt die Dringlichkeit der Erstellung der öffentlichen Schutzbauten.
Erstellung und Kontrolle
Art. 25.39
1 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz: a) genehmigt Projekte für öffentliche Schutzräume
und Kulturgüterschutzräume;
b) kontrolliert die erstellten Anlagen sowie die öffentlichen
Schutzräume und Kulturgüterschutzräume;
c) führt die periodische Anlagekontrolle durch.
3. Sanitätsdienstliche Anlagen
Projektierung und Bauausführung
Art. 26.40
1 Projektierung und Überwachung der Bauausführung von sanitätsdienstlichen
Anlagen obliegen dem Baudepartement im Einvernehmen mit: a) der Spitalträgerschaft bei geschützten
Spitälern;
b) der Spitalträgerschaft und der Standortgemeinde
bei Sanitätsstellen.
Unterhalt, Einsatzbereitschaft und Betrieb
Art. 29.43
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz sorgt für den Unterhalt
und die technische Einsatzbereitschaft der Sanitätsstellen.
2 Die Spitalträgerschaft sorgt für den Unterhalt, die personelle
Einsatzbereitschaft und den personellen Betrieb der geschützten Spitäler.
Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über
den Unterhalt und den technischen Betrieb.
d) Einsatzbereitschaft
Art. 30.44
1 Das Gesundheitsdepartement erlässt Weisungen über die personelle
Einsatzbereitschaft und den personellen Betrieb der sanitätsdienstlichen
Anlagen und Einrichtungen.
2 Die politischen Gemeinden stellen die für den Betrieb der sanitätsdienstlichen
Anlagen und Einrichtungen nach der Phase des Aufwuchses notwendigen Schutzdienstpflichtigen.
4. Private Bauten
Zuständigkeit
a) Amt für Militär und Zivilschutz
Art. 36.50
1 Das Amt für Militär und Zivilschutz: a) ordnet Ersatzvornahmen bei Widerhandlung gegen die
Schutzraumbaubewilligung an;
b) legt nach Anhörung der politischen Gemeinde
die Grenzen der Beurteilungsgebiete nach Art. 20 Abs. 2 der eidgenössischen
Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 2003 fest, in denen keine Schutzräume
erstellt werden müssen oder in denen die Anzahl der Schutzplätze
herabgesetzt werden kann;
c) legt für die verschiedenen Schutzraumgrössen
die Mehrkosten je Schutzplatz fest.
b) zuständige Abteilung
1. Projektgenehmigung
Art. 37.51
1 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz
genehmigt Projekte für: a) Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen;
b) Schutzräume in Tiefgaragen;
c) Schutzräume in Kranken- und Altersheimen;
d) Freifeldschutzräume;
e) Erneuerung von Schutzräumen.
2. übrige Aufgaben
Art. 38.52
1 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz: | a) |
verfügt Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht,
insbesondere für: |
|
1. |
Schutzräume in Bauten ohne Kellergeschosse; |
|
2. |
Schutzräume in abgelegenen Gebäuden; |
|
3. |
Schutzräume in stark gefährdeten Gebieten; |
|
4. |
Schutzräume in Ferienhäusern; |
|
5. |
Gebäude mit weniger als 25 Schutzplätzen; |
|
6. |
die Herabsetzung der Schutzplatzzahl in Gebieten mit genügend
Schutzplätzen; |
| b) |
legt die Sicherheitsleistungen fest; |
| c) |
kontrolliert die erstellten Schutzräume
mit mehr als 50 Schutzplätzen, die erstellten speziellen Schutzräume
und die erneuerten Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen; |
| d) |
bewilligt die Aufhebung von Schutzräumen;
|
| e) |
ordnet Massnahmen zur Wiederherstellung
bei unbewilligter Schutzraumaufhebung an. |
c) politische Gemeinde
Art. 39.53
1 Die politische Gemeinde: a) ordnet die Zusammenlegung von Schutzräumen
an;
b) genehmigt Projekte für private Schutzräume
und Projektänderungen, soweit nicht das Amt für Militär und
Zivilschutz zuständig ist;
c) kontrolliert die erstellten Schutzräume, soweit
nicht das Amt für Militär und Zivilschutz zuständig ist;
d) kontrolliert alle zehn Jahre den Zustand der Schutzräume
und meldet das Ergebnis dem Amt für Militär und Zivilschutz;
e) plant nach den Weisungen des Bundesamtes für
Bevölkerungsschutz die Steuerung des Schutzraumbaus;
f) zieht die Ersatzbeiträge im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens
ein und überweist sie quartalsweise dem Amt für Militär und
Zivilschutz. Dieses entschädigt die politische Gemeinde für die
Einziehung angemessen.
Gemeindestelle für baulichen Zivilschutz
Art. 40.54
1 Die politische Gemeinde bezeichnet eine Gemeindestelle für den baulichen
Zivilschutz.
2 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz
kann den Leiter der Gemeindestelle für den baulichen Zivilschutz zu Rapporten
und Weiterbildungskursen aufbieten. Der Staat trägt die Kosten der Durchführung.
3 Die Gemeindestelle für den baulichen Zivilschutz stellt der zuständigen
Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz die für die
Kontrollführung notwendigen Daten zur Verfügung.
5. Ersatzbeiträge
Verwendung
Art. 40bis.55
1 Für Schutzräume nicht benötigte Ersatzbeiträge können
verwendet werden zur Finanzierung: a) der Steuerung des Schutzraumbaus;
b) des betrieblichen und ausserordentlichen Unterhalts
von Zivilschutzanlagen, soweit diese den jährlichen Pauschalbetrag des
Bundes übersteigen;
c) von Materialaufwand, insbesondere aus Entsorgung,
Beschaffung und Unterhalt;
d) der Sicherstelllung der Telematiksysteme;
e) von Softwarelösungen für die Administration
von Personen- und Schutzbautendaten:
2 Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen
und verfügt die Verwendung der Ersatzbeiträge in der politischen
Gemeinde.
Kontrollen
Art. 41.56
1 Das Amt für Gemeinden kontrolliert Bestand und Verwendung der Ersatzbeiträge.
IIIbis. Material57
Amt für Militär und Zivilschutz
Art. 41bis.58
1 Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz: a) legt Art und Menge des zu beschaffenden Materials
für die politischen Gemeinden (Zivilschutzorganisationen) fest;”
b) kontrolliert die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt
des Materials.
Politische Gemeinde
Art. 41ter.59
1 Die politische Gemeinde: a) unterhält das Material;
b) stellt die Betriebsbereitschaft des Materials sicher.
IV. Schlussbestimmungen
Änderung geltenden Rechts
Art. 42.
1 Anhang B der Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen
und Experten der staatlichen Verwaltung vom 10. Februar 197060 wird wie folgt ergänzt:61
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 43.
1 Aufgehoben werden: a) Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der
Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 6. Dezember 1994;62
b) Verordnung über die geschützten sanitätsdienstlichen
Anlagen vom 28. September 1976.63
Vollzugsbeginn
Art. 44.
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1997 angewendet.
Schlussbestimmung des III. Nachtrags vom 6. März 201264
II.
Die bis 31. Dezember 2011 verfügten Ersatzbeiträge
verbleiben der politischen Gemeinde, die sie verfügt hat. Sie
bleiben zweckgebunden und werden nach den Weisungen des Amtes für
Militär und Zivilschutz nach Art. 40bis dieses Erlasses
verwendet.
Anhang65
Sanitätsdienstliches Dispositiv
für Art und Ort der sanitätsdienstlichen Anlagen
Tabelle 1
Geschützte Spitäler mit Pflegeräumen
|
| Spitalträgerschaft |
Standortgemeinde |
Standort Geschütztes Spital |
| Kantonsspital St.Gallen |
St.Gallen
Flawil |
Kantonsspital
kantonales Spital |
| Klinik Stephanshorn AG |
St.Gallen |
Klinik Stephanshorn |
| Spitalregion Rheintal-Werdenberg-Sargans |
Grabs
Walenstadt |
kantonales Spital
kantonales Spital |
| Spital Linth |
– |
– |
| Spitalregion Fürstenland-Toggenburg |
Wil |
kantonales Spital |
Tabelle 2
Geschützte Sanitätsstellen
|
| Standortgemeinde |
Standort Sanitätsstelle |
| Wittenbach |
Schulhaus Steig |
| Rorschach |
Mühletobel |
| Widnau |
Schlatt |
| Altstätten |
kantonales Spital |
| Oberriet |
Werkhof, Altstätter Strasse |
| Bad Ragaz |
Alters- und Pflegeheim, Fläscher
Sstrasse |
| Kaltbrunn |
Mehrzweckhalle, Pfarreisaal |
| Uznach |
kantonales Spital (vormaliges geschütztes
Spital) |
| Rapperswil |
Schulhaus Hanfländer |
| Wattwil |
kantonales Spital (vormaliges geschütztes
Spital) |
| Uzwil |
Pflegeheim Sonnmatt |
| Flawil |
Enzenbüel |
1 nGS 31–126. In Vollzug ab
1. Januar1997. Geändert durch Nachtrag vom 26. Juni 2001,
nGS 36–69; II. Nachtrag vom 14. November
2006, nGS 42–17; Abschnitt II Ziff. 22
des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101
(sGS 141.3);
III. Nachtrag vom 6. März 2012, nGS 47–56.
2 BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs-
und Zivilschutzgesetz) vom 4. Oktober 2002, SR 520.1; eidgV über
den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung) vom 5. Dezember 2003;
BG über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
vom 6. Oktober 1966, SR 520.3; eidgV über den Schutz der
Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (Kulturgüterschutzverordnung)
vom 17. Oktober 1984, SR 520.31; eidgV über die ärztliche
Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen vom 5. Dezember 2003,
SR 520.15.
4 Fassung gemäss Nachtrag.
5 Art. 6 EG zur Bundesgesetzgebung über den
Zivilschutz, sGS 413.1.
6 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
7 Fassung gemäss II Nachtrag.
8 Fassung gemäss II. Nachtrag.
9 Fassung gemäss II. Nachtrag.
10 Fassung gemäss II. Nachtrag.
11 Eingefügt durch II. Nachtrag.
12 Eingefügt durch II. Nachtrag.
13 Eingefügt durch II. Nachtrag.
14 Eingefügt durch II. Nachtrag.
15 Fassung gemäss II. Nachtrag.
16 Fassung gemäss Nachtrag.
17 Fassung gemäss II. Nachtrag.
18 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
19 Fassung gemäss II Nachtrag.
20 Fassung gemäss Nachtrag.
21 Fassung
gemäss II. Nachtrag.
22 Fassung gemäss II. Nachtrag.
23 Eingefügt durch II. Nachtrag.
24 Fassung gemäss Nachtrag.
25 Art. 3 Abs. 3 der eidgV über den Schutz der
Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (Kulturgüterschutzverordnung)
vom 17. Oktober 1984, SR 520.31.
26 Eingefügt durch II. Nachtrag.
27 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
28 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
29 Fassung gemäss Nachtrag.
30 Eingefügt durch II. Nachtrag.
31 Fassung gemäss II. Nachtrag.
32 Fassung gemäss II. Nachtrag.
33 Fassung gemäss II. Nachtrag.
34 Fassung gemäss II. Nachtrag.
35 Eingefügt durch II. Nachtrag.
36 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
37 Fassung gemäss Nachtrag.
38 Fassung gemäss Nachtrag.
39 Fassung gemäss III. Nachtrag.
40 Fassung gemäss II. Nachtrag.
41 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
42 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
43 Fassung gemäss II. Nachtrag.
44 Fassung gemäss II. Nachtrag.
45 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
46 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
47 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
48 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
49 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
50 Fassung gemäss III. Nachtrag.
51 Fassung gemäss Nachtrag.
52 Fassung gemäss III. Nachtrag.
53 Fassung gemäss III. Nachtrag.
54 Fassung gemäss Nachtrag.
55 Fassung gemäss III. Nachtrag.
56 Fassung gemäss II. Nachtrag.
57 Eingefügt
durch III. Nachtrag.
58 Eingefügt durch III. Nachtrag.
59 Eingefügt durch III. Nachtrag.
60 sGS
145.1.
61 Überholt durch
VI. Nachtrag zum GeschR, nGS 41–101 (sGS 141.3).
62 nGS
30–17 (sGS 413.10).
63 nGS 11–85 (sGS
413.16).
64 nGS 47–56.
65 Fassung gemäss II. Nachtrag.
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