421.1Bevölkerungsschutzgesetz
vom 29. Juni 20041
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft
der Regierung vom 21. Oktober 20032 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung des
Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom
4. Oktober 20023
als Gesetz:
1. Partnerorganisationen
Zusammenarbeit
a) Grundsatz
Art. 1.
1 Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz
gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit.
2 Gemeinsame Führungsorgane koordinieren die Zusammenarbeit.
b) Verbund
Art. 2.
1 Die Partnerorganisationen arbeiten im Verbund zusammen, wenn Katastrophen
und Notlagen sowie Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle und bewaffnete Konflikte
nach Ausmass und Dauer der Gefährdung der Bevölkerung und ihrer
Lebensgrundlagen den gemeinsamen Einsatz erfordern.
2 Sie sind in Organisation, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzplanung
vorbereitet, im Verbund zusammenzuarbeiten.
Ersteinsatzorganisationen
a) Bestand
Art. 3.
1 Ersteinsatzorganisationen sind die Polizei, die Feuerwehr und das sanitätsdienstliche
Rettungswesen.
b) Aufgaben
Art. 4.
1 Die Ersteinsatzorganisationen erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe
der besonderen Gesetzgebung.4
2 Sie stellen die Führung im Frontbereich sicher.
Technische Betriebe
a) politische Gemeinde
Art. 5.
1 Die politische Gemeinde sorgt für die Zusammenarbeit ihrer technischen
Betriebe im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.
2 Die politischen Gemeinden, die Aufgaben der technischen Betriebe an einen
Zweckverband übertragen haben,5 regeln die Zusammenarbeit in der Verbandsvereinbarung.
b) örtliche Korporation
Art. 6.
1 Die örtliche Korporation, die Aufgaben der technischen Betriebe
erfüllt,6 und die politischen Gemeinden, in deren Gebiet die örtliche
Korporation besteht, regeln durch Vereinbarung die Zusammenarbeit im Verbund.
c) privatrechtliches Unternehmen
Art. 7.
1 Das privatrechtliche Unternehmen, das Aufgaben der technischen Betriebe
erfüllt, gewährleistet nach Massgabe der Leistungsvereinbarung mit
der politischen Gemeinde7 die Zusammenarbeit im Verbund mit
den anderen Partnerorganisationen.
Zivilschutz
Art. 8.
1 Der Zivilschutz erfüllt seine Aufgaben nach Massgabe der besonderen
Gesetzgebung.8
2 Im Rahmen der Zusammenarbeit im Verbund unterstützt er primär
bei Langzeiteinsätzen die anderen Partnerorganisationen und die Führungsorgane.
2. Zusammenarbeit
Politische Gemeinden
Art. 9.
1 Die politischen Gemeinden können Aufgaben im Bevölkerungsschutz
gemeinsam erfüllen.9 Sie regeln die Zusammenarbeit durch
Vereinbarung.
2 Die Regierung kann politische Gemeinden verpflichten, Aufgaben im Bevölkerungsschutz
gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und
ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen.
Kanton
Art. 10.
1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die
Zusammenarbeit abschliessen.
3. Führungsorgane und Führungsunterstützung
Führungsstab
a) politische Gemeinde
Art. 11.
1 Die politische Gemeinde setzt einen Gemeindeführungsstab ein.
2 Sie setzt durch Vereinbarung mit anderen politischen Gemeinden einen
gemeinsamen Führungsstab ein, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung
und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen.10
b) Kanton
Art. 12.
1 Die Regierung setzt einen Kantonalen Führungsstab ein.
Aufgaben
Art. 13.
1 Der Führungsstab stellt die Führungstätigkeit der Behörde
sicher.
2 Er erfüllt insbesondere die Aufgaben nach dem Bundesgesetz über
den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002.11
3 Der Kantonale Führungsstab: a) trifft Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem
benachbarten Ausland, insbesondere über Vorbereitung und Durchführung
von grenzüberschreitenden Einsätzen;
b) gewährleistet im Einsatz die Koordination mit
den Gemeinden, den Nachbarkantonen, dem benachbarten Ausland und dem Bund.
Führungsunterstützung
a) Personal
Art. 14.
1 Das von der politischen Gemeinde oder vom Kanton bezeichnete Verwaltungspersonal
unterstützt den Führungsstab.
2 Politische Gemeinde und Kanton können entsprechend ausgebildete
Schutzdienstpflichtige einsetzen.
b) Aufgaben
Art. 15.
1 Die Führungsunterstützung umfasst insbesondere: a) den Betrieb von Führungsstandorten;
b) das Lagewesen;
c) die Sicherstellung und die Bedienung der Telematikmittel.
Ausbildung
Art. 16.
1 Der Kanton ist zuständig für die Grund- und Kaderausbildung
der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstützung.
2 Die politische Gemeinde führt regelmässig Übungen für
ihren Führungsstab und gemeinsame Übungen mit den Partnerorganisationen
durch.
4. Finanzierung
Partnerorganisationen
Art. 17.
1 Die Träger der Partnerorganisationen finanzieren die durch diese
verursachten Kosten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.12
Führungsstäbe und Führungsunterstützung
Art. 18.
1 Der Kanton trägt die Kurskosten der Grund- und der Kaderausbildung
der Angehörigen der Führungsstäbe und des Personals für
die Führungsunterstützung.
2 Kurskosten werden nicht übernommen, wenn eine nach Art. 11 Abs. 2
dieses Erlasses gebotene Mitwirkung der politischen Gemeinde in einem gemeinsamen
Führungsstab unterbleibt.13
5. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
a) Gesundheitsgesetz
Art. 19.
Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 197914 wird wie folgt geändert:
abis) Rettung
Art. 18bis.15
1 Der Staat stellt die sanitätsdienstliche Rettung sicher.
2 Staat und beauftragte Spitalträger können mit Rettungsorganisationen
Vereinbarungen abschliessen.
e) Gesundheitswesen in ausserordentlichen Lagen
Art. 21bis.16
1 Der Staat sorgt für: a)die medizinische Versorgung, die psychologische
Betreuung und die sanitätsdienstliche Rettung in ausserordentlichen Lagen;
b)Bau, Betrieb und Unterhalt von geschützten
Sanitätsstellen und geschützten Spitälern. Der Staat trägt
die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten.
2 Der Staat kann Schutzdienstpflichtige und Laien für die Unterstützung
des Pflegepersonals ausbilden und einsetzen.
f) gemeinsame Vorschriften
Art. 22.17
1 Leistungen des Staates gemäss Art. 18 bis 21bis dieses Gesetzes
erfolgen aufgrund von besonderen Gesetzen oder Beschlüssen des Kantonsrates.
Das Finanzreferendum bleibt vorbehalten.
2 Der Staat unterstützt Einrichtungen der Gesundheitspflege nur, wenn
sie jedermann zugänglich sind und kein Gewinn erstrebt wird.
b) EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz
Art. 20.
Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung
über den Zivilschutz vom 20. Juni 199618 wird wie folgt
geändert:
Ingress. Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der
Botschaft der Regierung vom 19. Dezember 1995 Kenntnis genommen und erlässt
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz
und den Zivilschutz als Gesetz:
Zusammenarbeit
a) gemeinsame Organisation
Art. 1bis.19
1 Die politischen Gemeinden errichten im Interesse einer wirksamen Aufgabenerfüllung
und eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes gemeinsame Zivilschutzorganisationen.
2 Sie berücksichtigen dabei: a)die hauptsächlichen Gefahren und Risiken in
der Region;
b)den Bestand an Schutzdienstpflichtigen.
3 Sie legen durch Vereinbarung Organisation, Aufgaben und Finanzierung
der gemeinsamen Zivilschutzorganisation fest.
Ausbildung
a) Durchführung
Art. 2.20
1 Die politische Gemeinde führt Wiederholungskurse durch.
2 Der Kanton führt die Grund- und Zusatzausbildung sowie die Kaderausbildung
und die Weiterbildungskurse durch.21
Bauten und Anlagen
Art. 4.22
1 Die politische Gemeinde erstellt, rüstet aus, erneuert, betreibt
und unterhält: a)Bauten zum Schutz der Bevölkerung;
b)Bauten zum Schutz beweglicher Kulturgüter;
c)Kommandoposten;
d)Bereitstellungsanlagen;
e)...
f)...
g)Alarmierungs- und Telematiksysteme.
Aufgebot
a) politische Gemeinde
Art. 6bis.23
1 Die politische Gemeinde erlässt Aufgebote zur Katastrophen- und
Nothilfe, für Instandstellungsarbeiten sowie Einsätze zugunsten
der Gemeinschaft auf dem Gemeindegebiet sowie in Nachbargemeinden der Zivilschutzorganisation.
2 Sie kann Schutzdienstpflichtige und Laien für die Unterstützung
des Pflege- und Betreuungspersonals in Heimen einsetzen.
b) Kanton
Art. 7.24
1 Die Regierung erlässt Aufgebote zur Katastrophen- und Nothilfe sowie
für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
auf dem Gebiet des Kantons, anderer Kantone und des grenznahen Auslands.
2 Sie legt fest: a)Dauer des Einsatzes;
b)Zahl der Aufzubietenden;
c)einzusetzende Mittel.
Nothilfeeinsatz
Art. 7bis.25
1 Das zuständige Departement kann mit der politischen Gemeinde Leistungsvereinbarungen
über den Nothilfeeinsatz ausserhalb des Gebietes ihrer Zivilschutzorganisation
und deren Nachbargemeinden abschliessen.
2 Der Kanton trägt die Kosten des Einsatzes.
Informationspflicht
Art. 8.26
1 Die Zivilschutzstelle der Zivilschutzorganisation und die zuständige
kantonale Dienststelle tauschen die zur Kontrollführung benötigten
Daten aus.
2 Das zuständige Gericht informiert die politische Gemeinde über: a)Urteile, die gestützt auf die Zivilschutzgesetzgebung
gefällt wurden;
b)Einstellungsbeschlüsse.
Überschrift nach Art. 8. II. Finanzierung
Politische Gemeinde
Art. 8bis.27
1 Die politische Gemeinde trägt die Kosten, soweit keine abweichenden
Vorschriften bestehen.
Kanton
a) Ausbildung und Einsatz
Art. 9.28
1 Der Kanton trägt die Kosten: a)der von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten
Ausbildung;
b)der aufgrund eines von ihm erlassenen Aufgebotes
geleisteten Katastrophen- und Nothilfe;
c)des Einsatzes von Schutzdienstpflichtigen in der
kantonalen Zivilschutzverwaltung.29
b) Instandstellungsarbeiten
Art. 9bis.30
1 Der Kanton trägt die Kosten der aufgrund eines von ihm erlassenen
Aufgebotes geleisteten Instandstellungsarbeiten.
2 Werden Instandstellungsarbeiten im Rahmen von Wiederholungskursen geleistet,
trägt der Kanton die aus dem Einsatz ausserhalb der regionalen Zivilschutzorganisation
und ihrer Nachbargemeinden entstehenden Mehrkosten.
c) Kulturgüterschutz
Art. 9ter.31
1 Der Kanton trägt die Kosten: a)der Bauten zum Schutz beweglicher Kulturgüter
in seinem Eigentum;
b)der Sicherstellungdokumentationen für Kulturgüter
in seinem Eigentum.
2 Er trägt die Hälfte der Kosten der Sicherstellungsdokumentationen
für Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.
Einsatz zugunsten der Gemeinschaft
Art. 9quater.32
1 Wer eine Veranstaltung durchführt, die mit einem Einsatz von Schutzdienstpflichtigen
zugunsten der Gemeinschaft verbunden ist, trägt die Kosten.
2 Liegt eine Veranstaltung in einem überwiegend öffentlichen
Interesse, können sich politische Gemeinde und Kanton an den Kosten beteiligen.
Verwendung
Art. 11.33
1 Die Regierung legt durch Verordnung die Verwendung der Ersatzbeiträge
fest, soweit das Bundesrecht keine Vorschriften enthält.
c) Polizeigesetz
Art. 21.
Das Polizeigesetz vom 10. April 198034 wird
wie folgt geändert:
Polizeiassistenzdienst
a) Grundsatz
Art. 20bis.35
1 Die Regierung kann zur Unterstützung der Kantonspolizei für
die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen einen unbewaffneten Polizeiassistenzdienst
einrichten.
2 Der Polizeiassistenzdienst wird aus Schutzdienstpflichtigen gebildet.
Die Kantonspolizei trägt die Verantwortung und die Kosten für die
fachliche Ausbildung und den Einsatz.
b) Einsatz
Art. 20ter.36
1 Die Kantonspolizei kann Angehörige des Polizeiassistenzdienstes
einsetzen für: a)Zutrittskontrollen und Objektschutz;
b)Überwachungen;
c)Absperrungen und Umleitungen;
d)Verkehrsregelung;
e)Vermisstensuche;
f)weitere Aufgaben unter Begleitung und Führung
durch Angehörige des Polizeikorps.
2 Der Polizeikommandant bietet die Angehörigen des Polizeiassistenzdienstes
für den Einsatz auf.
Rechtsbeistand
Art. 21.37
1 Das zuständige Departement kann Polizeibeamten, Hilfskräften
und Angehörigen des Polizeiassistenzdienstes einen Rechtsbeistand bestellen,
wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird.
2 Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden,
wenn der Betroffene schuldig gesprochen wird.
Stadtpolizei St.Gallen
Art. 24.38
1 In der politischen Gemeinde St.Gallen kann die Stadtpolizei die gemeindepolizeilichen
Aufgaben erfüllen.
2 Die Regierung kann der Stadtpolizei St.Gallen durch Vereinbarung mit
dem Stadtrat weitere polizeiliche Aufgaben gegen angemessene Vergütung
übertragen.
3 Der Stadtrat von St.Gallen kann einen Polizeiassistenzdienst einrichten.
Art. 20bis
und Art.
20ter dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
d) G über den Feuerschutz
Art. 22.
Das Gesetz über den Feuerschutz vom 18. Juni
196839 wird wie folgt geändert:
Befreiung von der Feuerwehrpflicht
Art. 38.40
1 Die politische Gemeinde kann durch Reglement von der Feuerwehrpflicht
ganz oder teilweise befreien: a)Feuerwehrpflichtige, die während wenigstens
15 Jahren Feuerwehrdienst geleistet haben;
b)Personen, die in einer dem Bevölkerungsschutz
dienenden Milizorganisation Dienst leisten, wenn die Belastung derjenigen
einer aktiv Feuerwehrdienst leistenden Person entspricht.
2 Die Befreiung gilt auch für den in ungetrennter Ehe lebenden
Ehepartner, bei eingetragener Partnerschaft41 für den ungetrennt lebenden Partner.
3 Der in anderen Gemeinden geleistete Dienst ist anzurechnen.
Aufgaben
a) Hilfeleistung
Art. 40.42
1 Die Feuerwehr ist Einsatzorganisation für Rettung und allgemeine
Schadenwehr.
2 Sie leistet unverzüglich Hilfe, insbesondere
bei: a)Bränden und Explosionen;
b)Elementarereignissen;
c)Ereignissen, welche die Umwelt schädigen
oder gefährden.
3 Die Hilfeleistung besonderer Organe bleibt vorbehalten.
b) Dienstleistungen
Art. 40bis.43
1 Die Feuerwehr kann zur Hilfe in der sanitätsdienstlichen Rettung
herangezogen werden.
2 Lässt es sich mit der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht nach
Art. 40
dieses Erlasses vereinbaren, kann die Feuerwehr zu Dienstleistungen
herangezogen werden, insbesondere zu: a)Verkehrs- und Ordnungsdienst, namentlich bei Festanlässen
und anderen öffentlichen Veranstaltungen;
b)technischen Einsätzen.
Vollzugsbeginn
Art. 23.
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Der Präsident des Kantonsrates:
Bruno Gutmann
Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:44
Das Bevölkerungsschutzgesetz
wurde am 29. Juni 2004 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist
vom 18. Mai bis 28. Juni 2004 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung
gestellt worden ist.45
Der Erlass wird ab 1. Januar 2005 angewendet.
St.Gallen, 17. August 2004
Der Präsident der Regierung:
Dr. Josef Keller
Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer
1 Vom Kantonsrat erlassen am 4. Mai 2004; nach unbenützter
Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 29. Juni 2004; in Vollzug
ab 1. Januar 2005.
2 ABl 2003, 2397 ff.
3 SR 520.1.
8 EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS 413.1.
10 Art. 96 Abs. 1 KV, sGS 111.1; Art. 202 Abs. 1 GG, sGS 151.2.
11
Art. 4 des BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
vom 4. Oktober 2002, SR 520.1.
12 PG, sGS 451.1; FSG, sGS 871.1; GesG, sGS 311.1; EG zur
Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS 413.1.
13 Art. 96 Abs. 3 KV, sGS 111.1.
15 Eingefügt durch BevSG.
16 Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz,
sGS 421.1.
17 Geändert durch BevSG.
19 Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz,
sGS
421.1.
20 Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.
21 Art. 33 bis 35 des BG über
den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002,
SR 520.1.
22 Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.
23 Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz,
sGS 421.1.
24 Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.
25 Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz,
sGS 421.1.
26 Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz,
sGS 421.1.
27 Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz,
sGS 421.1.
28 Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.
29 Art. 37 des BG über den Bevölkerungsschutz
und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002, SR 520.1.
30 Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgestz,
sGS 421.1.
31 Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz,
sGS 421.1.
32 Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz,
sGS 421.1.
33 Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.
35 Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz,
sGS 421.1.
36 Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz,
sGS 421.1.
37 Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.
38 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
40 Geändert durch V. Nachtrag zum VRP.
41 Bundesgesetz über
die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni
2004, SR 211.231.
42 Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz.
43 Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz,
sGS 421.1.
44 Siehe
ABl 2004, 1847 f.
45 Referendumsvorlage siehe ABl 2004, 1131 ff.
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