421.1

Bevölkerungsschutzgesetz

vom 29. Juni 20041

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 21. Oktober 20032 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 20023

als Gesetz:

1. Partnerorganisationen

Zusammenarbeit

a) Grundsatz

Art. 1.

1 Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit.

2 Gemeinsame Führungsorgane koordinieren die Zusammenarbeit.

b) Verbund

Art. 2.

1 Die Partnerorganisationen arbeiten im Verbund zusammen, wenn Katastrophen und Notlagen sowie Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle und bewaffnete Konflikte nach Ausmass und Dauer der Gefährdung der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen den gemeinsamen Einsatz erfordern.

2 Sie sind in Organisation, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzplanung vorbereitet, im Verbund zusammenzuarbeiten.

Ersteinsatzorganisationen

a) Bestand

Art. 3.

1 Ersteinsatzorganisationen sind die Polizei, die Feuerwehr und das sanitätsdienstliche Rettungswesen.

b) Aufgaben

Art. 4.

1 Die Ersteinsatzorganisationen erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.4

2 Sie stellen die Führung im Frontbereich sicher.

Technische Betriebe

a) politische Gemeinde

Art. 5.

1 Die politische Gemeinde sorgt für die Zusammenarbeit ihrer technischen Betriebe im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.

2 Die politischen Gemeinden, die Aufgaben der technischen Betriebe an einen Zweckverband übertragen haben,5 regeln die Zusammenarbeit in der Verbandsvereinbarung.

b) örtliche Korporation

Art. 6.

1 Die örtliche Korporation, die Aufgaben der technischen Betriebe erfüllt,6 und die politischen Gemeinden, in deren Gebiet die örtliche Korporation besteht, regeln durch Vereinbarung die Zusammenarbeit im Verbund.

c) privatrechtliches Unternehmen

Art. 7.

1 Das privatrechtliche Unternehmen, das Aufgaben der technischen Betriebe erfüllt, gewährleistet nach Massgabe der Leistungsvereinbarung mit der politischen Gemeinde7 die Zusammenarbeit im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.

Zivilschutz

Art. 8.

1 Der Zivilschutz erfüllt seine Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.8

2 Im Rahmen der Zusammenarbeit im Verbund unterstützt er primär bei Langzeiteinsätzen die anderen Partnerorganisationen und die Führungsorgane.

2. Zusammenarbeit

Politische Gemeinden

Art. 9.

1 Die politischen Gemeinden können Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam erfüllen.9 Sie regeln die Zusammenarbeit durch Vereinbarung.

2 Die Regierung kann politische Gemeinden verpflichten, Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen.

Kanton

Art. 10.

1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen.

3. Führungsorgane und Führungsunterstützung

Führungsstab

a) politische Gemeinde

Art. 11.

1 Die politische Gemeinde setzt einen Gemeindeführungsstab ein.

2 Sie setzt durch Vereinbarung mit anderen politischen Gemeinden einen gemeinsamen Führungsstab ein, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen.10

b) Kanton

Art. 12.

1 Die Regierung setzt einen Kantonalen Führungsstab ein.

Aufgaben

Art. 13.

1 Der Führungsstab stellt die Führungstätigkeit der Behörde sicher.

2 Er erfüllt insbesondere die Aufgaben nach dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002.11

3 Der Kantonale Führungsstab:

a) trifft Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland, insbesondere über Vorbereitung und Durchführung von grenzüberschreitenden Einsätzen;

b) gewährleistet im Einsatz die Koordination mit den Gemeinden, den Nachbarkantonen, dem benachbarten Ausland und dem Bund.

Führungsunterstützung

a) Personal

Art. 14.

1 Das von der politischen Gemeinde oder vom Kanton bezeichnete Verwaltungspersonal unterstützt den Führungsstab.

2 Politische Gemeinde und Kanton können entsprechend ausgebildete Schutzdienstpflichtige einsetzen.

b) Aufgaben

Art. 15.

1 Die Führungsunterstützung umfasst insbesondere:

a) den Betrieb von Führungsstandorten;

b) das Lagewesen;

c) die Sicherstellung und die Bedienung der Telematikmittel.

Ausbildung

Art. 16.

1 Der Kanton ist zuständig für die Grund- und Kaderausbildung der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstützung.

2 Die politische Gemeinde führt regelmässig Übungen für ihren Führungsstab und gemeinsame Übungen mit den Partnerorganisationen durch.

4. Finanzierung

Partnerorganisationen

Art. 17.

1 Die Träger der Partnerorganisationen finanzieren die durch diese verursachten Kosten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.12

Führungsstäbe und Führungsunterstützung

Art. 18.

1 Der Kanton trägt die Kurskosten der Grund- und der Kaderausbildung der Angehörigen der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstützung.

2 Kurskosten werden nicht übernommen, wenn eine nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlasses gebotene Mitwirkung der politischen Gemeinde in einem gemeinsamen Führungsstab unterbleibt.13

5. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Gesundheitsgesetz

Art. 19.

Das Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 197914 wird wie folgt geändert:

abis) Rettung

Art. 18bis.15

1 Der Staat stellt die sanitätsdienstliche Rettung sicher.

2 Staat und beauftragte Spitalträger können mit Rettungsorganisationen Vereinbarungen abschliessen.

e) Gesundheitswesen in ausserordentlichen Lagen

Art. 21bis.16

1 Der Staat sorgt für:

a)die medizinische Versorgung, die psychologische Betreuung und die sanitätsdienstliche Rettung in ausserordentlichen Lagen;

b)Bau, Betrieb und Unterhalt von geschützten Sanitätsstellen und geschützten Spitälern. Der Staat trägt die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten.

2 Der Staat kann Schutzdienstpflichtige und Laien für die Unterstützung des Pflegepersonals ausbilden und einsetzen.

f) gemeinsame Vorschriften

Art. 22.17

1 Leistungen des Staates gemäss Art. 18 bis 21bis dieses Gesetzes erfolgen aufgrund von besonderen Gesetzen oder Beschlüssen des Kantonsrates. Das Finanzreferendum bleibt vorbehalten.

2 Der Staat unterstützt Einrichtungen der Gesundheitspflege nur, wenn sie jedermann zugänglich sind und kein Gewinn erstrebt wird.

b) EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

Art. 20.

Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 20. Juni 199618 wird wie folgt geändert:

Ingress. Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 19. Dezember 1995 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz als Gesetz:

Zusammenarbeit

a) gemeinsame Organisation

Art. 1bis.19

1 Die politischen Gemeinden errichten im Interesse einer wirksamen Aufgabenerfüllung und eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes gemeinsame Zivilschutzorganisationen.

2 Sie berücksichtigen dabei:

a)die hauptsächlichen Gefahren und Risiken in der Region;

b)den Bestand an Schutzdienstpflichtigen.

3 Sie legen durch Vereinbarung Organisation, Aufgaben und Finanzierung der gemeinsamen Zivilschutzorganisation fest.

Ausbildung

a) Durchführung

Art. 2.20

1 Die politische Gemeinde führt Wiederholungskurse durch.

2 Der Kanton führt die Grund- und Zusatzausbildung sowie die Kaderausbildung und die Weiterbildungskurse durch.21

Bauten und Anlagen

Art. 4.22

1 Die politische Gemeinde erstellt, rüstet aus, erneuert, betreibt und unterhält:

a)Bauten zum Schutz der Bevölkerung;

b)Bauten zum Schutz beweglicher Kulturgüter;

c)Kommandoposten;

d)Bereitstellungsanlagen;

e)...

f)...

g)Alarmierungs- und Telematiksysteme.

Aufgebot

a) politische Gemeinde

Art. 6bis.23

1 Die politische Gemeinde erlässt Aufgebote zur Katastrophen- und Nothilfe, für Instandstellungsarbeiten sowie Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf dem Gemeindegebiet sowie in Nachbargemeinden der Zivilschutzorganisation.

2 Sie kann Schutzdienstpflichtige und Laien für die Unterstützung des Pflege- und Betreuungspersonals in Heimen einsetzen.

b) Kanton

Art. 7.24

1 Die Regierung erlässt Aufgebote zur Katastrophen- und Nothilfe sowie für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Kantons, anderer Kantone und des grenznahen Auslands.

2 Sie legt fest:

a)Dauer des Einsatzes;

b)Zahl der Aufzubietenden;

c)einzusetzende Mittel.

Nothilfeeinsatz

Art. 7bis.25

1 Das zuständige Departement kann mit der politischen Gemeinde Leistungsvereinbarungen über den Nothilfeeinsatz ausserhalb des Gebietes ihrer Zivilschutzorganisation und deren Nachbargemeinden abschliessen.

2 Der Kanton trägt die Kosten des Einsatzes.

Informationspflicht

Art. 8.26

1 Die Zivilschutzstelle der Zivilschutzorganisation und die zuständige kantonale Dienststelle tauschen die zur Kontrollführung benötigten Daten aus.

2 Das zuständige Gericht informiert die politische Gemeinde über:

a)Urteile, die gestützt auf die Zivilschutzgesetzgebung gefällt wurden;

b)Einstellungsbeschlüsse.

Überschrift nach Art. 8. II. Finanzierung

Politische Gemeinde

Art. 8bis.27

1 Die politische Gemeinde trägt die Kosten, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.

Kanton

a) Ausbildung und Einsatz

Art. 9.28

1 Der Kanton trägt die Kosten:

a)der von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten Ausbildung;

b)der aufgrund eines von ihm erlassenen Aufgebotes geleisteten Katastrophen- und Nothilfe;

c)des Einsatzes von Schutzdienstpflichtigen in der kantonalen Zivilschutzverwaltung.29

b) Instandstellungsarbeiten

Art. 9bis.30

1 Der Kanton trägt die Kosten der aufgrund eines von ihm erlassenen Aufgebotes geleisteten Instandstellungsarbeiten.

2 Werden Instandstellungsarbeiten im Rahmen von Wiederholungskursen geleistet, trägt der Kanton die aus dem Einsatz ausserhalb der regionalen Zivilschutzorganisation und ihrer Nachbargemeinden entstehenden Mehrkosten.

c) Kulturgüterschutz

Art. 9ter.31

1 Der Kanton trägt die Kosten:

a)der Bauten zum Schutz beweglicher Kulturgüter in seinem Eigentum;

b)der Sicherstellungdokumentationen für Kulturgüter in seinem Eigentum.

2 Er trägt die Hälfte der Kosten der Sicherstellungsdokumentationen für Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.

Einsatz zugunsten der Gemeinschaft

Art. 9quater.32

1 Wer eine Veranstaltung durchführt, die mit einem Einsatz von Schutzdienstpflichtigen zugunsten der Gemeinschaft verbunden ist, trägt die Kosten.

2 Liegt eine Veranstaltung in einem überwiegend öffentlichen Interesse, können sich politische Gemeinde und Kanton an den Kosten beteiligen.

Art. 10 wird aufgehoben.

Verwendung

Art. 11.33

1 Die Regierung legt durch Verordnung die Verwendung der Ersatzbeiträge fest, soweit das Bundesrecht keine Vorschriften enthält.

c) Polizeigesetz

Art. 21.

Das Polizeigesetz vom 10. April 198034 wird wie folgt geändert:

Polizeiassistenzdienst

a) Grundsatz

Art. 20bis.35

1 Die Regierung kann zur Unterstützung der Kantonspolizei für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen einen unbewaffneten Polizeiassistenzdienst einrichten.

2 Der Polizeiassistenzdienst wird aus Schutzdienstpflichtigen gebildet. Die Kantonspolizei trägt die Verantwortung und die Kosten für die fachliche Ausbildung und den Einsatz.

b) Einsatz

Art. 20ter.36

1 Die Kantonspolizei kann Angehörige des Polizeiassistenzdienstes einsetzen für:

a)Zutrittskontrollen und Objektschutz;

b)Überwachungen;

c)Absperrungen und Umleitungen;

d)Verkehrsregelung;

e)Vermisstensuche;

f)weitere Aufgaben unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Polizeikorps.

2 Der Polizeikommandant bietet die Angehörigen des Polizeiassistenzdienstes für den Einsatz auf.

Rechtsbeistand

Art. 21.37

1 Das zuständige Departement kann Polizeibeamten, Hilfskräften und Angehörigen des Polizeiassistenzdienstes einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird.

2 Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Betroffene schuldig gesprochen wird.

Stadtpolizei St.Gallen

Art. 24.38

1 In der politischen Gemeinde St.Gallen kann die Stadtpolizei die gemeindepolizeilichen Aufgaben erfüllen.

2 Die Regierung kann der Stadtpolizei St.Gallen durch Vereinbarung mit dem Stadtrat weitere polizeiliche Aufgaben gegen angemessene Vergütung übertragen.

3 Der Stadtrat von St.Gallen kann einen Polizeiassistenzdienst einrichten. Art. 20bis und Art.  20ter dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

d) G über den Feuerschutz

Art. 22.

Das Gesetz über den Feuerschutz vom 18. Juni 196839 wird wie folgt geändert:

Befreiung von der Feuerwehrpflicht

Art. 38.40

1 Die politische Gemeinde kann durch Reglement von der Feuerwehrpflicht ganz oder teilweise befreien:

a)Feuerwehrpflichtige, die während wenigstens 15 Jahren Feuerwehrdienst geleistet haben;

b)Personen, die in einer dem Bevölkerungsschutz dienenden Milizorganisation Dienst leisten, wenn die Belastung derjenigen einer aktiv Feuerwehrdienst leistenden Person entspricht.

2 Die Befreiung gilt auch für den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepartner, bei eingetragener Partnerschaft41 für den ungetrennt lebenden Partner.

3 Der in anderen Gemeinden geleistete Dienst ist anzurechnen.

Aufgaben

a) Hilfeleistung

Art. 40.42

1 Die Feuerwehr ist Einsatzorganisation für Rettung und allgemeine Schadenwehr.

2 Sie leistet unverzüglich Hilfe, insbesondere bei:

a)Bränden und Explosionen;

b)Elementarereignissen;

c)Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden.

3 Die Hilfeleistung besonderer Organe bleibt vorbehalten.

b) Dienstleistungen

Art. 40bis.43

1 Die Feuerwehr kann zur Hilfe in der sanitätsdienstlichen Rettung herangezogen werden.

2 Lässt es sich mit der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht nach Art. 40 dieses Erlasses vereinbaren, kann die Feuerwehr zu Dienstleistungen herangezogen werden, insbesondere zu:

a)Verkehrs- und Ordnungsdienst, namentlich bei Festanlässen und anderen öffentlichen Veranstaltungen;

b)technischen Einsätzen.

Vollzugsbeginn

Art. 23.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Der Präsident des Kantonsrates:
Bruno Gutmann

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:44

Das Bevölkerungsschutzgesetz wurde am 29. Juni 2004 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 18. Mai bis 28. Juni 2004 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.45

Der Erlass wird ab 1. Januar 2005 angewendet.

St.Gallen, 17. August 2004

Der Präsident der Regierung:
Dr. Josef Keller

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   Vom Kantonsrat erlassen am 4. Mai 2004; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 29. Juni 2004; in Vollzug ab 1. Januar 2005.

2   ABl 2003, 2397 ff.

3   SR 520.1.

4   PG, sGS 451.1; FSG, sGS 871.1; GesG, sGS 311.1.

5   Art. 210 ff. GG, sGS 151.2.

6   Art.  26 GG, sGS 151.2.

7   Art. 200ter Abs. 1 GG, sGS 151.2.

8   EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS 413.1.

9   Art. 203 GG, sGS 151.2.

10   Art. 96 Abs. 1 KV, sGS 111.1; Art. 202 Abs. 1 GG, sGS 151.2.

11    Art. 4 des BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002, SR 520.1.

12   PG, sGS 451.1; FSG, sGS 871.1; GesG, sGS 311.1; EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS 413.1.

13   Art. 96 Abs. 3 KV, sGS 111.1.

14   sGS 311.1.

15   Eingefügt durch BevSG.

16   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

17   Geändert durch BevSG.

18   sGS 413.1.

19   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

20   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

21   Art. 33 bis 35 des BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002, SR 520.1.

22   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

23   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

24   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

25   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

26   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

27   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

28   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

29   Art. 37 des BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002, SR 520.1.

30   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgestz, sGS 421.1.

31   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

32   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

33   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

34   sGS 451.1.

35   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

36   Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

37   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

38   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

39   sGS 871.1.

40   Geändert durch V. Nachtrag zum VRP.

41   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

42   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz.

43   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

44   Siehe ABl 2004, 1847 f.

45   Referendumsvorlage siehe ABl 2004, 1131 ff.