451.1Polizeigesetzvom 10. April 19801 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. Mai 19792 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 30, 31, 60, 70 und 73 der Kantonsverfassung vom 16. November 18903 als Gesetz: I. Allgemeine BestimmungenGeltungsbereich1 Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse der Polizeibehörden und der Polizeikräfte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eingriffe in Freiheit und Eigentuma) Zulässigkeit1 Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage. 2 Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann. b) Verhältnismässigkeit1 Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustandes geeignet sein. 2 Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist. 3 Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. II. Polizeibehörden1. Regierung4Polizeiliche Anordnungena) im allgemeinen1 Die Regierung5 erlässt polizeiliche Anordnungen, wenn eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehrere Gemeinden erfasst oder die Anordnungen des Gemeinderates nicht ausreichen. 2 Sie wirkt nach Möglichkeit mit den beteiligten Gemeindebehörden zusammen. b) Notverordnungen1 Die Regierung kann für beschränkte Zeit die zur Abwehr einer schweren und unmittelbaren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlichen Notverordnungen erlassen und für Widerhandlungen Busse oder Verweis androhen. 2 Notverordnungen werden längstens ein Jahr angewendet. 3. GemeinderatPolizeiliche Anordnungena) im allgemeinen1 Der Gemeinderat erlässt die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. b) Polizeiverordnungen1 Die politische Gemeinde kann durch Reglement die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen. 2 Der Gemeinderat kann für beschränkte Zeit Notverordnungen erlassen. Art. 5 wird sachgemäss angewendet. III. Polizeikräfte1. Allgemeine BestimmungenAufgaben im allgemeinen1 Die Polizeikräfte: a) wirken bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und treffen bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Massnahmen; b) führen Ermittlungen gemäss der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege11 durch; c) überwachen und regeln den Verkehr auf öffentlichen Strassen gemäss der Gesetzgebung über den Strassenverkehr12; d) führen Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zum Vollzug von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist;13 e) unterstützen die Unfall- und Verbrechensverhütung; f) leisten Hilfe bei Unglücksfällen und suchen nach vermissten Personen. Gemeindepolizeiliche Aufgaben1 Gemeindepolizeiliche Aufgaben sind: a) die Ausübung der Sicherheitspolizei; b) die Überwachung des ruhenden Verkehrs; c) die polizeiliche Ermittlung im Strafverfahren bei Übertretungen, die durch die Polizeikräfte der Gemeinde mit Bussenerhebung auf der Stelle geahndet werden; d) die Ausführung von Aufträgen für Verwaltungsorgane der Gemeinde. 2. KantonspolizeiBestand1 Die Kantonspolizei besteht aus Offizieren, Unteroffizieren, Gefreiten, Polizeimännern und Polizeiassistentinnen. 2 Der Sollbestand der Kantonspolizei und die Durchführung von Polizeischulen richten sich nach den vom Grossen Rat bewilligten Stellen und Krediten. Kommandant1 Der Polizeikommandant führt die Kantonspolizei und ist für ihre Aus- und Weiterbildung verantwortlich.15 2 Er kann Disziplinarfälle selber erledigen, wenn als Massnahme nur ein Verweis in Frage kommt.16 Wahl1 Die Regierung wählt die Offiziere, das zuständige Departement17 die übrigen Angehörigen der Kantonspolizei.18 2 Wer in die Kantonspolizei eintreten will, muss in der Regel eine Polizeischule besucht haben. Grenzpolizei und Seepolizei1 Die Regierung19 kann grenzpolizeiliche und seepolizeiliche Aufgaben Beamten und Angestellten übertragen, die nicht der Kantonspolizei angehören. Hilfskräfte1 Das zuständige Departement21 kann in besonderen Fällen Privaten verkehrspolizeiliche Aufgaben übertragen. 2 Es kann Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Privaten für den Transport von Häftlingen abschliessen. 3 Das Polizeikommando regelt den Einsatz der Privaten. Polizeiassistenzdiensta) Grundsatz1 Die Regierung kann zur Unterstützung der Kantonspolizei für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen einen unbewaffneten Polizeiassistenzdienst einrichten. 2 Der Polizeiassistenzdienst wird aus Schutzdienstpflichtigen gebildet. Die Kantonspolizei trägt die Verantwortung und die Kosten für die fachliche Ausbildung und den Einsatz. b) Einsatz1 Die Kantonspolizei kann Angehörige des Polizeiassistenzdienstes einsetzen für: a) Zutrittskontrollen und Objektschutz; b) Überwachungen; c) Absperrungen und Umleitungen; d) Verkehrsregelung; e) Vermisstensuche; f) weitere Aufgaben unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Polizeikorps. 2 Der Polizeikommandant bietet die Angehörigen des Polizeiassistenzdienstes für den Einsatz auf. Rechtsbeistand1 Das zuständige Departement kann Polizeibeamten, Hilfskräften und Angehörigen des Polizeiassistenzdienstes einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird. 2 Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Betroffene schuldig gesprochen wird. 3. Polizeikräfte der GemeindeGrundsatz1 Die politische Gemeinde kann für gemeindepolizeiliche Aufgaben eigene Polizeikräfte unterhalten. 2 Sie regelt Stellung und Einsatz durch Reglement. Stadtpolizei St.Gallen1 In der politischen Gemeinde St.Gallen kann die Stadtpolizei die gemeindepolizeilichen Aufgaben erfüllen. 2 Die Regierung kann der Stadtpolizei St.Gallen durch Vereinbarung mit dem Stadtrat weitere polizeiliche Aufgaben gegen angemessene Vergütung übertragen. 3 Der Stadtrat von St.Gallen kann einen Polizeiassistenzdienst einrichten. Art. 20bis und Art. 20ter dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet. Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei1 Die Polizeikräfte der Gemeinde und die Kantonspolizei unterstützen sich gegenseitig. Dienstleistungen der Kantonspolizei1 Die Kantonspolizei erfüllt die gemeindepolizeilichen Aufgaben, soweit die Gemeinde keine Polizeikräfte unterhält. 2 Sie überwacht den ruhenden Verkehr, soweit dadurch keine ausserordentliche Beanspruchung entsteht. 3 Das zuständige Departement kann mit der Gemeinde vereinbaren, dass die Kantonspolizei gegen angemessene Vergütung gemeindepolizeiliche Aufgaben wahrnimmt, die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen. 4. Polizeiliche BefugnisseFeststellung der Personalien des Fahrzeugführers1 Die Polizei kann den Halter eines Motorfahrzeuges und jeden, dem ein solches zum Gebrauch überlassen wurde, zur Auskunft verpflichten, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. 2 Die Auskunft kann verweigern, wer ein Zeugnisverweigerungsrecht nach dem Gesetz über die Strafrechtspflege hat. Wegweisung und Fernhaltunga) Voraussetzungen1 Die Polizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn: a) sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind; b) sie den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehr oder Rettungsdiensten behindern; c) sie die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern; d) der begründete Verdacht besteht, dass sie oder die Ansammlung, der sie zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, namentlich wenn sie: 1. Dritte gefährden, belästigen oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern; 2. unter Einfluss von Alkohol oder anderer Mittel mit berauschender Wirkung öffentliches Ärgernis erregen. b) Anordnung, Form und Dauer1 Wegweisung und Fernhaltung werden mündlich angeordnet, die Fernhaltung für längstens 24 Stunden. 2 In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person schon wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Fernhaltung für längstens einen Monat angeordnet werden. In diesen Fällen werden Wegweisung und Fernhaltung schriftlich verfügt. 3 Die Polizei informiert die weggewiesene Person über: a) Gründe und Dauer der Wegweisung oder der Fernhaltung; b) den räumlichen Bereich, für den die Fernhaltung gilt; c) die Folgen einer Missachtung der Anordnung; d) die Anfechtungsmöglichkeiten. c) Rechtsweg1 Bei einer mündlichen Wegweisung und Fernhaltung kann innert fünf Tagen eine schriftliche Verfügung verlangt werden. 2 Der Rechtsschutz gegen schriftliche Verfügungen über Wegweisung und Fernhaltung richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196535. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Ist das Rechtsmittel begründet, stellt die Rechtsmittelinstanz die Rechtswidrigkeit der Verfügung fest. Kontrolle von Behältnissen1 Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen Personen verpflichten, mitgeführte Behältnisse zu öffnen und den Inhalt vorzuzeigen. 2 Sie kann die Behältnisse durchsuchen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich darin Gegenstände befinden, die der Beschlagnahme36 unterliegen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege über die Durchsuchung von Papieren37. Durchsuchung von Personen381 Die Polizei kann Personen durchsuchen, die: a) eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind; b) verdächtig sind, widerrechtlich Waffen auf sich zu tragen; c) bewusstlos oder sonst hilflos sind, wenn dies zur Feststellung der Personalien erforderlich ist; d) vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind. 2 Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Mit Ausnahme der Durchsuchung auf Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen durchsucht werden. Registera) Führung1 Die Polizei führt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Register. 2 Die elektronische Verarbeitung von Daten über bestimmte Personen dient ausschliesslich der Aufdeckung strafbarer Handlungen und der Fahndung nach den Tätern sowie der Kontrolle des Strassenverkehrs. b) erkennungsdienstliche Unterlagenaa) Begriff1 Erkennungsdienstliche Unterlagen sind fotografische Aufnahmen, Fingerabdrücke, Spuren und Proben zur Erstellung eines DNA-Profils und ähnliche Unterlagen. bb) Voraussetzungen1 Die Beschaffung erkennungsdienstlicher Unterlagen im Strafverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200741. 2 Die Polizei kann erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen über: a) Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind. Die Probenahme zum Zweck der DNA-Analyse erfolgt auf Anordnung des Präsidenten des urteilenden Gerichtes; b) Personen, deren Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist, insbesondere wenn sie unrichtiger Angaben verdächtigt werden oder wegen ihres Alters, eines Unfalls, dauernder Krankheit, Behinderung, physischer Störung oder Bewusstseinsstörung über ihre Identität nicht Auskunft geben können; c) Personen, die ausgewiesen wurden oder gegen die eine Einreisesperre besteht; d) Leichen, deren Identität nicht feststeht. dd) Vernichtung von Unterlagen1 Unterlagen des Erkennungsdienstes werden vernichtet: a) von Amtes wegen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht beschafft worden sind; b) auf Antrag des Betroffenen, wenn keine zureichenden Gründe für die weitere Aufbewahrung bestehen. ...43. Die Regierung44 kann durch Verordnung Mindestfristen für die Aufbewahrung vorschreiben. cc) ergänzende Vorschriften1 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über: a) Art und Umfang der gespeicherten Daten; b) die Löschung von Daten. Polizeilicher Informationsaustausch1 Ausserhalb eines Strafverfahrens dürfen Informationen mit anderen Polizeikorps ausgetauscht werden, wenn sie der Empfänger benötigt: a) zum Schutz wichtiger Polizeigüter, namentlich zur Gefahrenabwehr; b) um eine strafbare Handlung zu verhindern oder aufzuklären. 2 Die Informationen dürfen in einer elektronischen Datensammlung bearbeitet werden. Sie werden zwei Jahre nach der Speicherung gelöscht. Gewahrsama) Gründe und Dauer1 Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. 2 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in Gewahrsam behalten werden. Bei Selbstgefährdung kann der Gewahrsam längstens 24 Stunden dauern. Ist bei Fremdgefährdung anzunehmen, dass der Gewahrsam länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt die Polizei dem Zwangsmassnahmengericht spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams. 3 Das Zwangsmassnahmengericht kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern. b) Verfahren1 Kommen vormundschaftliche Massnahmen in Betracht, meldet die Polizei den Gewahrsam so bald als möglich dem Amtsarzt oder der Vormundschaftsbehörde des Wohnorts oder, bei Gefahr im Verzug, des Aufenthaltsorts der in Gewahrsam genommenen Person. 2 Die Polizei teilt der in Gewahrsam genommenen Person die Gründe mit, sobald diese ansprechbar ist, und protokolliert deren Stellungnahme. Auf Verlangen der in Gewahrsam genommenen Person benachrichtigt sie so bald als möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihr bezeichnete Person. 3 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet so bald als möglich, spätestens drei Tage nach dem Freiheitsentzug, über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams. Die in Gewahrsam genommene Person erhält Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht kann gefährdeten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen. c) Vollzug1 Der Gewahrsam wird in geeigneten Räumen vollzogen. 2 Der Amtsarzt sorgt für die ärztliche Betreuung der in Gewahrsam genommenen Person. d) Beendigung1 Die Polizei entlässt die in Gewahrsam genommene Person nach Anordnung des Zwangsmassnahmengerichtes oder wenn von ihr keine Gefährdung mehr ausgeht. Vorbehalten bleiben vormundschaftliche Anordnungen oder eine freiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahme53. 2 Sie informiert gefährdete Personen auf Verlangen über die Entlassung. 3 Der in Gewahrsam genommenen Person werden auf Verlangen Datum sowie Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Gewahrsams bescheinigt. e) Überprüfung und Entschädigung1 Die in Gewahrsam genommene Person kann durch die Anklagekammer überprüfen lassen, ob die Anordnung des Gewahrsams rechtmässig und ob dieser aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Überprüfung begründet war. 2 Ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug gibt ihr Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gegenüber dem Staat. Wer den Entschädigungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, kann gegenüber dem Staat ersatzpflichtig erklärt werden. Vorbehalten bleiben Ansprüche nach dem Verantwortlichkeitsgesetz.55 3 Das Gesuch um Überprüfung oder Entschädigung ist der Anklagekammer innert eines Jahres nach Entlassung aus dem Gewahrsam schriftlich und begründet einzureichen. Die Anklagekammer gibt dem zuständigen Departement56 Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann eigene Erhebungen durchführen. Sie entscheidet aufgrund der Akten abschliessend. Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalta) Gründe und Dauer1 Die Polizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet, aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie die Rückkehr für zehn Tage verbieten. b) Information1 Die Polizei informiert die weggewiesene Person schriftlich: a) auf welchen räumlichen Bereich sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen; b) über die Folgen der Missachtung der amtlichen Verfügung; c) ... d) über Beratungs- und Therapieangebote. Sie übermittelt Namen und Adresse der weggewiesenen Person einer Beratungsstelle. Sie weist die weggewiesene Person vorher darauf hin, dass sie die Übermittlung ablehnen kann. 2 Sie informiert die gefährdete Person über: 1. den Inhalt der Wegweisungsverfügung; 2. geeignete Beratungsstellen. Sie übermittelt Namen und Adresse der gefährdeten Person einer Beratungsstelle. Sie weist die gefährdete Person vorher darauf hin, dass sie die Übermittlung ablehnen kann; 3. die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilrichters. 3 Kommen vormundschaftliche Massnahmen in Betracht, meldet die Polizei die Wegweisung so bald als möglich der Vormundschaftsbehörde des Wohnorts oder, bei Gefahr im Verzug, des Aufenthaltsorts der betroffenen Personen. c) Vollzug1 Die Polizei nimmt der weggewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung ab. 2 Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie bezeichnet eine Zustelladresse. 3 Die Polizei kann die Einhaltung des Rückkehrverbots von sich aus kontrollieren. d) Genehmigung1 Die Polizei reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden eine Abschrift der Verfügung zur Genehmigung ein, es sei denn, die weggewiesene Person verzichte schriftlich darauf. Das Zwangsmassnahmengericht prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen. 2 Es genehmigt die Verfügung oder hebt sie auf, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn den Betroffenen so bald als möglich, spätestens drei Tage nach der Wegweisung. Der Entscheid ist abschliessend. e) Verlängerung1 Hat die gefährdete Person innert sieben Tagen nach Wegweisung beim Zivilrichter um Anordnung von Schutzmassnahmen ersucht, verlängert sich das Rückkehrverbot bis zum Entscheid des Zivilrichters, längstens um zehn Tage. 2 Der Zivilrichter informiert die Polizei unverzüglich über den Eingang des Gesuchs. Die Polizei teilt die Verlängerung den Betroffenen mit. Körperlicher Zwang1 Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen. Waffengebraucha) im allgemeinen1 Die Polizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel. Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschliessen. b) Schusswaffen1 Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmässig, wenn: a) die Polizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden; b) Personen, die ein schweres Vergehen oder Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen; c) die Polizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen; d) die Befreiung von Geiseln es erfordert; e) ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Schutz privater Ansprüchea) im allgemeinen1 Die Polizei kann ausnahmsweise zum Schutz privater Ansprüche einschreiten, wenn die Möglichkeit der Rechtsverfolgung nur mit ihrer Hilfe gesichert ist. b) Zuführung von Unmündigen und Entmündigten1 Die Vormundschaftsbehörde kann auf Antrag verfügen, dass ein Unmündiger oder Entmündigter, der sich der elterlichen oder vormundschaftlichen Aufsicht entzieht, polizeilich zugeführt wird. 2 Wenn Gefahr in Verzug ist, kann die Polizei auf Antrag unmittelbar handeln. IV. Besondere VorschriftenHilfeleistung Privater1 Bei einem Unglücksfall oder bei Gemeingefahr kann die Polizei jedermann zu einer zumutbaren Hilfeleistung verpflichten. 2 Der Staat oder die Gemeinde haftet ohne Rücksicht auf ein Verschulden ihrer Organe für den Schaden, den Private bei der Hilfeleistung erleiden. Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes62 werden sachgemäss angewendet. Überwachung des Fernmeldeverkehrs1 Der Kommandant der Kantonspolizei kann im Rahmen von Art. 3a des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 200064 eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine vermisste Person zu finden65. 2 Für Personen, die ab der Stadt St.Gallen vermisst werden, steht diese Befugnis dem Kommandanten der Stadtpolizei St.Gallen zu. Privatdetektive1 Wer sich gewerbsmässig als Privatdetektiv betätigt, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes67. 2 Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die handlungsfähig sind und nach Vorleben und Ausbildung für eine einwandfreie Berufsausübung hinreichend Gewähr bieten. 3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen. 4 Die Regierung68 regelt die Einzelheiten durch Verordnung69. Bewachungsunternehmen1 Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge erfüllt oder andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ausübt, bedarf einer Bewilligung des Polizeikommandos. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) Betriebsinhaber, Geschäftsleitung und Personal hinreichend Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben bieten; b) der Gesuchsteller den Abschluss einer für die Art und den Umfang des Geschäfts ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist. 3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen oder die mit der Bewilligung auferlegten Pflichten schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden. 4 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Kostenersatz1 Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden. 2 Die Regierung71 regelt durch Verordnung die Vergütung für Einsätze der Kantonspolizei, insbesondere für: a) den Ordnungsdienst bei privaten Veranstaltungen, b) den besonderen Schutz Privater, c) Tatbestandsaufnahme und Ermittlung im Strafverfahren, d) die Suche nach vermissten Personen. Gästekontrolle1 In Beherbergungsbetrieben sind übernachtende Gäste zum vollständigen und wahrheitsgetreuen Ausfüllen des Hotelmeldescheins aufzufordern. Für Gästegruppen genügt die Teilnehmerliste des Veranstalters. 2 Hotelmeldeschein und Listen von Gästegruppen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Polizei auf Verlangen herauszugeben. V. SchlussbestimmungenAufhebung bisherigen Rechts1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz über die Kantonspolizei vom 9. August 195478; b) Art. 52, 53, 55 bis 57, 133 und 163 des Organisationsgesetzes vom 29. Dezember 194779; 1 nGS 15–69; nGS 29–22; nGS 37–61. Vom Grossen Rat erlassen am 27. Februar 1980; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 10. April 1980; Art. 13, 19 und 24 in Vollzug ab 1. Juli 1980, die übrigen Bestimmungen in Vollzug ab 1. Januar 1981. Geändert durch Art. 16 UeStG, nGS 20–17 (sGS 921.1); II. Abschnitt des III. NG zum StP, nGS 17–58 (sGS 962.1); Art. 99 StVG vom 16. Juni 1994, nGS 29–68 (sGS 140.1); Art. 30 GWG vom 26. November 1995, nGS 31–14 (sGS 553.1); Abschnitt II Ziff. 12 des III. NG zum VRP vom 9. November 1995, nGS 31–27 (sGS 951.1); NG vom 18. Juni 1998, nGS 33–106; Abschnitt II Ziff. 3 des NG zum StVG vom 1. Juli 1999, nGS 35–15 (sGS 140.1); II. NG vom 4. April 2002, nGS 37–43; III. Nachtrag vom 3. August 2004, nGS 39–118; Art. 21 BevSG vom 29. Juni 2004, nGS 39–117 (sGS 421.1); Abschnitt II Ziff. 1 der V über die Änderung des Gesundheitsgesetzes vom 6. Dezember 2005, nGS 41–5 (sGS 311.110); Abschnitt II Ziff. 6 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1); Abschnitt II Ziff. 14 des V. Nachtrags zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1); IV. Nachtrag vom 22. Januar 2008, nGS 43–65; V. Nachtrag vom 18. September 2008, nGS 44–16; Abschnitt II Ziff. 3 des IV. Nachtrags zum GerG vom 1. Juni 2008, nGS 44–52 (sGS 941.1); Art. 44 DSG vom 20. Januar 2009, nGS 44–37 (sGS 142.1); VI. Nachtrag vom 28. Juli 2009, nGS 44–111; Art. 79 EG-StPO vom 3. August 2010, nGS 45–102 (sGS 962.1).2 ABl 1979, 855.3 nGS 25–61 (sGS 111.1).4 Fassung gemäss NG.5 Fassung gemäss NG.6 Geändert durch III. Nachtrag zum StP.7 Fassung gemäss NG.8 Sicherheits- und Justizdepartement; Art. 26 lit. d GeschR, sGS 141.3.9 Fassung gemäss NG.10 Aufgehoben durch NG zum StVG.11 StP, sGS 962.1, und VV dazu, sGS 962.11.12 SR 741; sGS 711.13 Art. 8 PV, sGS 451.11.14 Fassung gemäss II. NG.15 Art. 3 PV, sGS 451.11.16 Art. 47 ff. PV, sGS 451.11.17 Sicherheits- und Justizdepartement; Art. 26 lit. d GeschR, sGS 141.3.18 Fassung gemäss NG.19 Fassung gemäss NG.20 Fassung gemäss II. NG.21 Sicherheits- und Justizdepartement; Art. 26 lit. d GeschR, sGS 141.3.22 Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.23 Eingefügt durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.24 Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.25 Fassung gemäss NG.26 PV, sGS 451.11.27 Fassung gemäss VI. Nachtrag.28 Fassung gemäss VI. Nachtrag.29 Aufgehoben durch VI. Nachtrag.30 Aufgehoben durch EG-StPO, sGS 962.1.31 Geändert durch III. Nachtrag zum StP.32 Fassung gemäss V. Nachtrag.33 Eingefügt durch V. Nachtrag.34 Eingefügt durch V. Nachtrag.35 sGS 951.1.36 Art. 106 ff. StP, sGS 962.1.37 Art. 112 ff. StP, sGS 962.1.38 Vgl. Art. 115 ff. StP, sGS 962.1; Art. 64 Abs. 1 PV, sGS 451.11.39 Geändert durch III. Nachtrag zum StP.40 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.41 Art. 255 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).42 Aufgehoben durch EG-StPO, sGS 962.1).43 Zweiter Satz aufgehoben durch NG.44 Fassung gemäss NG.45 Aufgehoben durch Datenschutzgesetz.46 Aufgehoben durch III. NG zum VRP.47 Geändert durch Datenschutzgesetz.48 Eingefügt durch III. Nachtrag.49 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.50 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.51 Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.52 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.53 Art. 212 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).54 Eingefügt durch II. NG.55 sGS 161.1.56 Sicherheits- und Justizdepartement; Art. 26 Bst. c GeschR, sGS 141.3.57 Fassung gemäss II. NG.58 Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG; in Vollzug ab 1. Juli 2008.59 Eingefügt durch II. NG60 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.61 Eingefügt durch II. NG.62 sGS 161.1.63 Fassung gemäss V. Nachtrag.64 SR 780.1.65 Art. 12 Bst. f dieses Erlasses.66 Aufgehoben durch V. Nachtrag.67 Sicherheits- und Justizdepartement; Art. 26 Bst. d GeschR, sGS 141.3.68 Fassung gemäss NG.69 Privatdetektivverordnung, sGS 451.13.70 Eingefügt durch III. Nachtrag.71 Fassung gemäss NG.72 Fassung gemäss IV. Nachtrag.73 Überholt durch II. NG zum VG, nGS 35–35 (sGS 161.1).74 Überholt durch Art. 15 lit. a des Suchtgesetzes, sGS 311.2.75 Überholt durch Art. 19 UeStG, sGS 921.1.76 Überholt durch III. NG zum VRP, nGS 31–27, (sGS 951.177 Überholt durch Art. 346 StP, sGS 962.1.78 nGS 12–39 (sGS 451.1).79 nGS 16–52 (sGS 151.1).80 Fassung gemäss NG. |