451.11

Polizeiverordnung

vom 2. Dezember 19801

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung des Polizeigesetzes vom 10. April 19802

als Verordnung:

I. Kantonspolizei3

1. Organisation

Gliederung

a) im Allgemeinen

Art. 1.4

1 Die Kantonspolizei gliedert sich in folgende Dienstzweige:

a) Stabsdienste;

b) Kommandodienste;

c) Kriminalpolizei;

d) Verkehrspolizei;

e) Sicherheitspolizei;

f) Regionalpolizei.

2 Die Dienstzweige gliedern sich in Dienststellen. Das Sicherheits- und Justizdepartement legt die Anzahl, das Polizeikommando Bezeichnung und Unterstellung der Dienststellen fest.

b) Polizeistationen

Art. 2.5

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet nach Anhören der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden über die Schaffung neuer sowie über die Erweiterung, die Zusammenlegung und die Aufhebung bestehender Polizeistationen.

2 Es nimmt auf die Interessen der Gemeinden angemessen Rücksicht.

Führung

a) Kommandant

Art. 3.6

1 Der Kommandant erlässt Stellenbeschreibungen für die Funktionen der Dienstzweig- und Dienststellenchefs. Er regelt die Einzelheiten des Dienstbetriebes in Dienstvorschriften.

2 Er kann mit Zustimmung des Sicherheits- und Justizdepartementes Verfügungsbefugnisse einem Offizier übertragen.

3 Er steht im Rang eines Obersts.

4 Die Regierung bezeichnet einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Kommandanten.

b) Offiziere

Art. 4.7

1 Die Offiziere führen die Dienstzweige. In besonderen Fällen kann die Führung einer Dienststelle einem Offizier übertragen werden.

2 Die Offiziere stehen im Rang von Leutnants, Oberleutnants und Hauptleuten. Der erste Stellvertreter des Kommandanten kann zum Oberstleutnant, der zweite zum Major ernannt werden.

3 Der Kommandant bezeichnet für jeden Leiter eines Dienstzweiges einen Stellvertreter.

Durchgehender Dienstbetrieb

a) im allgemeinen

Art. 5.

1 Das Polizeikommando sorgt für einen durchgehend ausreichenden Polizeidienst.

2 Polizeibeamte können in besonderen Fällen auch in der dienstfreien Zeit aufgeboten werden.

b) Bereitschaft

Art. 6.8

1 Das Polizeikommando kann in ausserordentlichen Fällen das ganze Polizeikorps oder Teile davon in Bereitschaft stellen.

2 Eine angeordnete Pager-Tragpflicht gilt nicht als Bereitschaft. Sie dient der Entgegennahme von Informationen bei besonderen Vorkommnissen.

Dienstweg

Art. 7.

1 Die Polizeibeamten haben in dienstlichen Angelegenheiten den Dienstweg einzuhalten.

2. Personalrecht

a) allgemeine Bestimmungen

Anwendbares Recht

Art. 9.9

1 Ergänzend wird die Gesetzgebung über den Staatsdienst10 angewendet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Polizeischule

a) Aufnahme

Art. 10.11

1 In die Polizeischule kann aufgenommen werden, wer:

a) das Schweizer Bürgerrecht und einen guten Leumund besitzt;

b) eine Berufsausbildung mit eidgenössisch anerkanntem Fähigkeitsausweis oder eine Mittelschule abgeschlossen hat oder sich über eine andere gleichwertige Vorbildung ausweist.

2 Vor der Aufnahme durchläuft der Bewerber ein Auswahlverfahren. Dabei wird auch die psychologische Eignung überprüft. Im Einzelfall kann eine medizinische Eignungsprüfung bei einem Vertrauensarzt angeordnet werden.

3 Das Sicherheits- und Justizdepartement beschliesst auf Antrag des Polizeikommandos über die Aufnahme.

b) Dauer und Ausbildungsprogramm

Art. 11.12

1 Die Polizeischule dauert ein Jahr.

2 Im Anschluss an die Polizeischule ist die eidgenössische Berufsprüfung Polizist/Polizistin zu absolvieren.

3 Das Ausbildungsprogramm berücksichtigt die Vorgaben der eidgenössischen Berufsprüfung.

c) Auflösung des Dienstverhältnisses

Art. 12.

1 Das Dienstverhältnis kann gegenseitig unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats gekündigt werden.

2 Die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen und abweichende Vereinbarungen über die Kündigungsfrist bleiben vorbehalten.

d) Eintritt in das Polizeikorps

Art. 13.13

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement beschliesst auf Antrag des Polizeikommandos über den Eintritt des Aspiranten in das Polizeikorps. Voraussetzung ist das Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung sowie die charakterliche und die praktische Eignung für den Polizeiberuf. Diese wird durch die Ausbildungsverantwortlichen der Kantonspolizei in Zusammenarbeit mit der Polizeischule beurteilt.

2 Bei Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung kann das Sicherheits- und Justizdepartement den Aspiranten in einem provisorischen Arbeitsverhältnis während längstens zwei Jahren weiterbeschäftigen. Besteht er in dieser Zeit die eidgenössische Berufsprüfung, so kann er auf Antrag des Polizeikommandos und Beschluss des Sicherheits- und Justizdepartementes in das Polizeikorps eintreten.

3 Der Polizeibeamte wird in der Regel im Anschluss an die Polizeischule während mehreren Jahren bei der Regionalpolizei eingesetzt.

Offene Stellen

Art. 14.14

1 Die im Polizeikorps offenen Stellen werden in der Regel korpsintern zur freien Bewerbung ausgeschrieben.

2 Das Polizeikommando weist die Stellen zu. Die Übertragung von Aufgaben, für welche der Grad des Feldweibels oder ein höherer Grad vorausgesetzt wird, bedarf der Zustimmung des Sicherheits- und Justizdepartementes.

Wohnsitz

Art. 16.16

1 Die Polizeibeamten können ihren Wohnsitz innerhalb der Schweiz frei wählen.

2 Das Polizeikommando kann ausnahmsweise einen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein bewilligen, wenn es der Dienstbetrieb zulässt. Die Wohnsitznahme im Fürstentum Liechtenstein begründet keine finanziellen Entschädigungsansprüche.

3 Für die Dauer eines Piketts ist eine Höchstzeit für den Arbeitsweg im Sinn einer geforderten Reaktionszeit festzulegen. Das Polizeikommando legt die Höchstzeit in einer Dienstvorschrift fest.

Versetzung

Art. 19.

1 Das Polizeikommando kann einen Polizeibeamten versetzen, wenn wichtige dienstliche Interessen es erfordern.

2 Auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.

3 Vorbehalten bleibt die disziplinarische Versetzung.18

Dienstzeit

Art. 20.19

1 Die Dienstzeit dauert von Montag bis Freitag von 06.30 bis 19.00 Uhr.

Ruhetag

Art. 21.20

1 Der Ruhetag beginnt am Vorabend um 19.00 Uhr und endet am nachfolgenden Tag um 06.30 Uhr.

2 Das Polizeikommando kann abweichende Regelungen treffen, wenn wichtige dienstliche Interessen, wie Einsätze im Ordnungsdienst, es erfordern.

Tätigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners22

Art. 23.23

1 Das Dienstverhältnis kann aufgelöst werden, wenn die haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit des Ehegatten oder des Lebenspartners eines Polizeibeamten mit dessen dienstlichen Pflichten nicht vereinbar ist.

Rückerstattung von Ausbildungskosten

Art. 24.24

1 Wird das Dienstverhältnis während der Polizeischule oder der ersten drei Dienstjahre aufgelöst, so sind dem Staat die Ausbildungskosten in der Regel wie folgt zurückzuerstatten:

a) während der Polizeischule vollständig;

b) bis zum vollendeten dritten Dienstjahr im Verhältnis der noch zu leistenden Dienstzeit.

2 Bei Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung werden die Ausbildungskosten in der Regel nicht zurückgefordert.

3 Als Ausbildungskosten gelten zwei Drittel der während der Polizeischule ausgerichteten Besoldung, die Schulkosten sowie die Aufwendungen für Ausbildungsmaterial.

Weiterbildung und körperliche Leistungsfähigkeit

Art. 25.

1 Das Polizeikommando fördert die fachliche Weiterbildung und die körperliche Leistungsfähigkeit.

2 Es kann Polizeibeamte zum Besuch von Weiterbildungskursen verpflichten und vorübergehend zu anderen Amtsstellen abkommandieren.

b) Uniform und Ausrüstung

Grundsatz

Art. 26.25

1 Der Staat stellt den Polizeibeamten Uniform und Ausrüstung zur Verfügung.

2 Das Sicherheits- und Justizdepartement bestimmt die Uniform. Es kann das Tragen von Namensschildern anordnen.

3 Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.

Sorgfaltspflicht

Art. 27.

1 Der Polizeibeamte ist zur sachgemässen Pflege von Uniform und Ausrüstung verpflichtet.

2 Fahrlässig verlorene oder beschädigte Gegenstände werden auf Kosten des Polizeibeamten ersetzt oder instand gestellt.

3 Verluste und Mängel sind unverzüglich dem Polizeikommando zu melden.

Rückgabe

Art. 27bis.26

1 Scheidet der Polizeibeamte aus dem Polizeikorps aus, so hat er alle Uniformstücke und die ihm zur Verfügung gestellte Ausrüstung zurückzugeben.

2 Tritt er in den Ruhestand, so wird ihm die persönliche Dienstwaffe überlassen:

a) zu einem Preis von 20 Prozent der Anschaffungskosten bei mehr als 15 und weniger als 25 Dienstjahren;

b) unentgeltlich bei 25 und mehr Dienstjahren.

c) Entschädigungen und Zulagen

Fahrzeuge

a) Grundpauschale

Art. 28.27

1 Polizeibeamten wird für den dienstlichen Gebrauch ihres privaten Autos folgende pauschale Entschädigung ausgerichtet:

a) Fr. 5.– je Tag oder Nacht, wenn sie ihr Auto während der täglichen Dienstzeit oder während der Nachtzeit28 bereit halten müssen;

b) Fr. 25.–, wenn sie ihr Auto ausserhalb der Bereitschaftszeit nach lit. a für eine unvorhergesehene Dienstfahrt benützen müssen.

b) Kilometerpauschale

Art. 29.29

Kilometerentschädigung

Art. 30.30

1 Nach Art.  124 der Personalverordnung vom 13. Dezember 201131 werden folgende Fahrten mit dem privaten Motorfahrzeug entschädigt:

a) Fahrten zum Regionalstützpunkt, wenn der Dienst dort beginnt und sich der ordentliche Arbeitsplatz an einem anderen Ort befindet.

b) Dienstfahrten, die nicht mit einem Dienstfahrzeug ausgeführt werden können.

Wohnung

a) Grundsatz

Art. 31.32

b) Höhe

Art. 31bis.33

c) Ausnahme

Art. 32.34

d) Umzug bei Versetzung

Art. 33.35

1 Wird der Polizeibeamte gegen seinen Willen versetzt und leistet er nach der Versetzung Pikettdienst, bezahlt der Staat bei einem Umzug innerhalb eines Jahres nach dem Dienstortwechsel die Kosten des Möbeltransportes sowie eine Umzugsentschädigung von:

a) Fr. 1380.– an verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Polizeibeamte;

b) Fr. 1380.– an Polizeibeamte, die zusammen mit wenigstens einem eigenen, im Sinn der Kinderzulagengesetzgebung36 nichterwerbenden oder in Ausbildung stehenden Kind im gleichen Haushalt wohnen;

c) Fr. 690.– an übrige Polizeibeamte.

2 Bei disziplinarischer Versetzung bestehen keine finanziellen Ansprüche.

Fahndung

Art. 35.38

1 Die jährliche Fahndungsentschädigung beträgt:
Fr.
a) für die Beamten der Dienststelle Stadtfahndung sowie der Fahndungs- und Ermittlungselemente der Regionalpolizei 1900.–
b) für die Beamten der Spezialfahndung 1200.–
c) für die Beamten der Polizeistationen und des Detektivbüros des Untersuchungsamtes St.Gallen 950.–

Inkonvenienzentschädigungen

a) Grundsatz

Art. 36.39

1 Inkonvenienzentschädigungen werden ausgerichtet für:

a) den Sonntagsdienst zwischen 06.30 und 19.00 Uhr;

abis) den Samstagsdienst zwischen 06.30 und 19.00 Uhr;

b) den Nachtdienst zwischen 19.00 und 06.30 Uhr;

c) den Bereitschaftsdienst an dienstfreien halben und ganzen Werktagen.

2 Die Inkonvenienzentschädigungen werden Polizeibeamten unabhängig ihrer Besoldungsklasse ausgerichtet. Davon ausgenommen sind der Polizeikommandant und die Kommandopikett leistenden Polizeioffiziere.

3 Im Übrigen werden die Bestimmungen der Personalverordnung vom 13. Dezember 201140 sachgemäss angewendet.

b) besondere Bestimmungen

Art. 37.

1 ...41

2 ...42

3 Für den Bereitschaftsdienst an dienstfreien Werktagen wird die Zulage für Bereitschaftsdienst am Samstag ausgerichtet.

Beschädigte Gegenstände

Art. 42.

1 Auslagen für Reparatur oder Ersatz persönlicher Gegenstände, wie Kleider, Schuhe, Uhren und Brillen, werden angemessen vergütet, wenn diese in Ausübung dienstlicher Pflichten beschädigt werden.

Diensthund

Art. 43.47

1 Für einen Diensthund, der die Wesensprüfung bestanden oder die Tauglichkeitsprüfung für Betäubungsmittel-Suchhunde mit wenigstens «teileinsatzfähig» abgelegt hat, werden eine einmalige Entschädigung von Fr. 1035.– und eine jährliche Entschädigung für Futter von Fr. 1800.– ausgerichtet.

2 Die jährliche Entschädigung entfällt, wenn der Hund zwei aufeinander folgende Prüfungen nicht ablegt oder in zwei aufeinander folgenden Prüfungen die erforderliche Note nicht erreicht.

3 Die Übernahme von Tierarztkosten zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit und die Entschädigung für den dienstlichen Gebrauch eines Hundes ausserhalb der Polizeistation werden vom Polizeikommando im Einvernehmen mit dem Personalamt festgesetzt.

Weitere Entschädigungen

Art. 44.

1 Das Polizeikommando setzt im Einvernehmen mit dem Personalamt die Entschädigung für dienstliche Auslagen fest, für die keine besonderen Ansätze vorgesehen sind. Die Auslagen müssen belegt oder begründet werden.

Prämien

Art. 45.48

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement kann für besonders ausgezeichnete Dienstleistungen Prämien ausrichten.

2 Über Prämien bis zu Fr. 1000.– entscheidet das Polizeikommando.

3. Beanspruchung der Kantonspolizei für gemeindepolizeiliche Aufgaben57

Ruhender Verkehr

Art. 52bis.58

1 Die Kantonspolizei wird in der Überwachung des ruhenden Verkehrs ausserordentlich beansprucht,59 wenn Sonderregelungen, wie Parkzonen oder andere bewirtschaftete Parkflächen, regelmässig überwacht werden müssen.

II. Dienstvorschriften für Polizeikräfte

1. Zwangsmittel

Zuführung auf Anordnung von Verwaltungsbehörden

Art. 54.

1 Eine Verwaltungsbehörde oder ein von ihr beauftragtes Organ kann die polizeiliche Zuführung einer Person anordnen, wenn:

a) eine gesetzliche Pflicht zum persönlichen Erscheinen besteht;

b) das persönliche Erscheinen zur Abklärung eines Sachverhaltes unerlässlich ist und keine anderen geeigneten Mittel, wie Erhebungen bei Amtsstellen oder Privaten, zur Verfügung stehen.

2 Ist nicht Gefahr im Verzug, so darf die Zuführung erst angeordnet werden, wenn der Betroffene erfolglos zum freiwilligen Erscheinen aufgefordert und die Zuführung unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht worden ist.

Gewahrsam

a) Durchführung

Art. 56.62

1 Jedes unnötige Aufsehen ist zu vermeiden.

2 Die in Gewahrsam genommene Person ist zu überwachen, soweit dies erforderlich erscheint.

3 Sie ist vor Angriffen Dritter zu schützen.

b) Abnahme von Gegenständen

Art. 57.63

1 Gegenstände, welche die betroffene Person auf sich trägt, sind ihr abzunehmen, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

2 Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis geführt.

3 Die Beseitigung oder die Vernichtung von Gegenständen, die mit einer strafbaren Handlung in Beziehung stehen, ist zu verhindern.

2. Transporte66

Durchführung

Art. 60.67

1 Die Transporte werden durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei durch Gefangenenbetreuer oder aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch Dritte durchgeführt.

Fesselung

Art. 63.70

1 Der Transportierte wird in der Regel gefesselt.

Durchsuchung71

Art. 64.

1 Der Transportierte kann bei Übernahme und Übergabe durchsucht werden.

2 Die mitgeführten Gegenstände werden auf ihre Vollständigkeit geprüft.

3. Polizeilicher Informationsaustausch72

III. Schlussbestimmungen

Dienstreglement

Art. 65.74

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt durch Dienstreglement nähere Vorschriften, insbesondere über:

a) die Organisation der Dienstzweige;

b) Uniform und Ausrüstung;

c) die Berechtigung für Fahrzeugpauschalen und Wohnungsentschädigungen;

d) das allgemeine Verhalten von Polizeibeamten.

Änderung bisherigen Rechts

Art. 66.

Die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 20. November 197975 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1.

1 Das Polizeikommando kann ausserhalb der Arbeitszeit des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes in dringenden Fällen Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten erteilen.

Ersatzfahrzeuge

Art. 17bis (neu).

1 Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt sowie die Kantonspolizei und die Stadtpolizei St.Gallen erteilen Bewilligungen für die Übertragung der Kontrollschilder auf ein Ersatzfahrzeug.

Entfernung von Fahrzeugen

Art. 17ter (neu).

1 Die Polizei kann vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr erschweren oder gefährden, auf Kosten und Gefahr des Führers entfernen, wenn dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug wegzustellen.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 67.

1 Es werden aufgehoben:

a) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 7. Februar 195676;

b) die Verordnung über die Vergütungen der Gemeinden für die Beanspruchung der Kantonspolizei für gemeindepolizeiliche Aufgaben vom 20. Dezember 195477.

Vollzugsbeginn

Art. 70.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1981 angewendet.




1   nGS 15–70; nGS 24–12; nGS 29–23; nGS 34–33; nGS 40–45. In Vollzug ab 1. Januar1981. Geändert durch Abschnitt II des X. Nachtrags zur VV zur Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 20. November 1984, nGS 19–94 (sGS 143.21) [aufgehoben durch VStD, sGS 143.20]; Nachtrag vom 2. Dezember 1986, nGS 21–139; II. Nachtrag vom 22. November 1988, nGS 23–78; Abschnitt II des XIV. Nachtrags zur VV zur Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 6. Februar 1990, nGS 25–23 (sGS 143.21) [aufgehoben durch VStD, sGS 143.20]; III. Nachtrag vom 15. Januar 1991, nGS 26–12; IV. Nachtrag vom 1. Juli 1997, nGS 32–59; V. Nachtrag vom 17. November 1998, nGS 33–107; Art. 4 der V über die Amtsnotariate vom 13. Juni 2000, nGS 35–43 (sGS 911.21); Art. 51 der V über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten vom 13. Juni 2000, nGS 35–46 (sGS 962.14); VI. Nachtrag vom 14. November 2000, nGS 35–60; VII. Nachtrag vom 22. Februar 2005, nGS 40–24;Art. 36 der V über das Informationssystem der Kantonspolizei vom 16. Mai 2006, nGS 41–55 (sGS 451.12); Abschnitt II Ziff. 1 des X. Nachtrags zur EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 13. Februar 2007, nGS 42–54 (sGS 911.11); Abschnitt II Ziff. 23 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3); VIII. Nachtrag vom 30. Oktober 2007, nGS 42–121; IX. Nachtrag vom 13. April 2010, nGS 45–60; Art. 41 StPV vom 23. November 2010, nGS 46–46 (sGS 962.11); Art. 164 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011, nGS 47–32 (sGS 143.11).

2   sGS 451.1.

3   Art. 15 ff. PG, sGS 451.1.

4   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

5   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

6   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR; Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

7   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

8   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

9   Fassung gemäss V. Nachtrag.

10   StVG, sGS 140.1; VStD, sGS 143.20; BesV, sGS 143.2.

11   Geändert durch Personalverordnung.

12   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

13   Geändert durch Personalverordnung.

14   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

15   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

16   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

17   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

18   Art. 5 Abs. 1 lit. f DG, sGS 161.3.

19   Geändert durch Personalverordnung.

20   Geändert durch Personalverordnung.

21   Aufgehoben durch Personalverordnung.

22   Fassung gemäss V. Nachtrag.

23   Fassung gemäss V. Nachtrag.

24   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

25   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

26   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

27   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

28    Art. 8 VStD, sGS 143.20.

29   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

30   Geändert durch Personalverordnung.

31   sGS 143.11.

32   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

33   Eingefügt durch II. Nachtrag; aufgehoben durch V. Nachtrag.

34   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

35   Geändert durch X. Nachtrag zur EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

36   Siehe KZG, sGS 371.1, und KZV, sGS 371.11.

37   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

38   Geändert durch Personalverordnung.

39   Geändert durch Personalverordnung.

40   sGS 143.11.

41   Abs. 1 aufgehoben durch X. Nachtrag zur VV zur Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal.

42   Abs. 2 aufgehoben durch XIV. Nachtrag zur VV zur Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal.

43   Aufgehoben durch Nachtrag.

44   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

45   Aufgehoben durch Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten.

46   Aufgehoben durch Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten.

47   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

48   Geändert durch Personalverordnung.

49   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

50   Art. 17 Abs. 2 PG, sGS 451.1; Art. 3 DG, sGS 161.3.

51   Aufgehoben durch Personalverordnung.

52   Aufgehoben durch Personalverordnung.

53   Aufgehoben durch Personalverordnung.

54   Aufgehoben durch Personalverordnung.

55   Aufgehoben durch Personalverordnung.

56   Aufgehoben durch Personalverordnung.

57   Art. 27 PG, sGS 451.1;Überschrift bezieht sich auf Art. 52bis und 53.

58   Eingefügt durch V. Nachtrag.

59   Art 26 Abs. 2 PG, sGS 451.1.

60   Aufgehoben durch IX. Nachtrag.

61   Aufgehoben durch StPV, sGS 962.11.

62   Geändert durch StPV, sGS 962.11.

63   Geändert durch StPV, sGS 962.11.

64   Aufgehoben durch StPV, sGS 962.11.

65   Aufgehoben durch IX. Nachtrag.

66   Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte vom 23. Juni 1909, SR 354.1.

67   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

68   Aufgehoben durch VII. Nachtrag.

69   Aufgehoben durch VII. Nachtrag.

70   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

71   Art. 31 PG, sGS 451.1.

72   Eingefügt durch V. Nachtrag.

73   Aufgehoben durch V über das Informationssystem der Kantonspolizei.

74   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

75   sGS 711.1.

76   nGS 12–40 (sGS 451.11).

77   bGS 2, 368 (sGS 415.15).

78   Aufgehoben durch V. Nachtrag.