451.13

Privatdetektivverordnung

vom 18. November 19801

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 51 des Polizeigesetzes vom 10. April 19802

als Verordnung:

Begriff

Art. 1.

1 Privatdetektiv ist, wer gegen Entgelt persönliche Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Verhalten überwacht und darüber Auskunft erteilt.

Bewilligungspflicht

a) Grundsatz

Art. 2.3

1 Privatdetektive bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf Kantonsgebiet einer Bewilligung des Sicherheits- und Justizdepartementes.

2 Die Bewilligungspflicht gilt auch für Angestellte und Beauftragte von Privatdetektivbüros, die als Privatdetektive tätig sind.

3 Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

b) Ausnahmen

Art. 3.4

1 Keiner Bewilligung bedürfen:

a) ausserkantonale Privatdetektive, die ihre Tätigkeit zur ordnungsgemässen Erfüllung eines Auftrages unvorhersehbar und kurzfristig auf das Kantonsgebiet ausdehnen müssen;

b) Personen, die während längstens eines Jahres zur Ausbildung auf einem Privatdetektivbüro tätig sind. Der Büroinhaber hat dies dem Sicherheits- und Justizdepartement zu melden.

Gesuch

Art. 4.

1 Dem Bewilligungsgesuch sind beizulegen:

a) ein kurzer Lebenslauf mit Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit;

b) ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister;

c) ein Auszug aus dem Betreibungsregister;

d) eine Erklärung des Gesuchstellers über gegen ihn geführte Strafverfahren.

Erteilung der Bewilligung

a) im Allgemeinen

Art. 5.5

1 Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die:

a) handlungsfähig sind;

b) das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzen;

c) sich über die für eine einwandfreie Berufsausübung erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Straf-, Prozess-, Polizei- und Waffenrecht, ausweisen können. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann eine Prüfung durchführen.

b) Verweigerungsgründe

Art. 6.

1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gesuchsteller wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe6 verurteilt worden und der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.

2 Sie kann verweigert werden, wenn auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers zu schliessen ist, weil er:

a) wegen einer Straftat verurteilt worden ist;

b) wiederholt in Strafverfahren stand, die mit Aufhebung oder Freispruch endeten und ihm dabei Kosten auferlegt wurden, weil er durch sein Benehmen begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat;7

c) in einem Strafverfahren steht und Tatsachen mit Bestimmtheit erwarten lassen, dass er verurteilt wird;

d) fruchtlos gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist.

Ausweis

Art. 7.8

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement gibt Privatdetektiven einen Ausweis ab.

Verzeichnis

Art. 8.9

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaber.

2 Es erteilt Dritten auf Verlangen Auskunft darüber, ob eine Person eine Bewilligung besitzt.

Werbung

Art. 9.

1 Die Bewilligung darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.

Berufsbezeichnung

Art. 10.

1 Unzulässig sind, insbesondere auf Geschäftspapier, Ausweisen und Firmenschildern sowie in Inseraten und Verzeichnissen:

a) Hinweise, die den Eindruck erwecken, der Privatdetektiv besitze hoheitliche Befugnisse;

b) Beifügungen wie «staatlich diplomiert» oder «staatlich anerkannt».

Entzug der Bewilligung

a) Gründe

Art. 11.10

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen.

2 Es kann die Bewilligung entziehen, wenn der Privatdetektiv die Vorschriften dieser Verordnung über Werbung und Berufsbezeichnung11 vorsätzlich verletzt. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

b) Dauer

Art. 12.

1 Der Entzug dauert wenigstens sechs Monate.

2 Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Bewilligungsverfahren voraus.

Änderung bisherigen Rechts

Art. 13.

1 12

Vollzugsbeginn

Art. 14.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1981 angewendet.




1   nGS 15–71. In Vollzug ab 1. Januar 1981. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 24 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3)

2   sGS 451.1

3   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

4   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

5   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

6   Art. 35 f. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

7   Vgl. Art. 209 Abs. 1 Ziff. 2 StP, sGS 962.1.

8   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

9   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

10   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

11   Art. 9 f. dieser V.

12   Überholt durch Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Juli 1991, nGS 26-101 (sGS 821.5).