451.14Verordnung
über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs-
und Sicherheitsaufgaben
vom 14. Dezember 20041
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 51bis des Polizeigesetzes vom 10. April
19802
als Verordnung:
I. Geltungsbereich
Bewilligungspflicht
Art. 1.
1 Einer Bewilligung des Polizeikommandos bedarf, wer gewerbsmässig: a) Personen oder fremdes Eigentum wie Grundstücke,
Gebäude, gefährliche Güter oder Werttransporte bewacht;
b) bei Veranstaltungen oder Betrieben polizeiähnliche
Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben übernimmt.
2 Die Bewilligungspflicht gilt für Selbständigerwerbende, Personengesellschaften
und juristische Personen.
Ausnahmen
Art. 2.
1 Keiner Bewilligung bedarf, wer: a) nach dem Recht seines Wohnsitz- oder Sitzkantons
über eine Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- oder
Sicherheitsaufträgen verfügt;
b) seine Tätigkeit auf die Bewachung innerhalb
privater, für die Öffentlichkeit nicht zugänglicher Grundstücke
beschränkt.
II. Verfahren
Bewilligung
a) Gesuch
Art. 3.
1 Das Bewilligungsgesuch wird dem Polizeikommando eingereicht. Es enthält: a) Angaben über das Unternehmen und dessen Zweck,
die Organisation, die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit,
die allfällige Uniformierung und Bewaffnung des Sicherheitspersonals
sowie allfällige Dienstfahrzeuge;
b) die Personalien der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
der Mitglieder der Geschäftsleitung und der verantwortlichen Person,
die das Sicherheitsunternehmen vertritt, mit Angaben über die bisherigen
Tätigkeiten und Ausbildungen;
c) die Personalien des angestellten und beauftragten
Sicherheitspersonals;
d) einen Auszug aus dem Handelsregister sowie dem Betreibungs-
und Konkursregister;
e) ein Muster des Ausweises für das Sicherheitspersonal;
f) für das gesamte Sicherheitspersonal je eine
Kopie eines amtlichen Identitätsausweises und je einen Auszug aus dem
Strafregister, der vor längstens drei Monaten ausgestellt worden ist,
bei ausländischen Personen zusätzlich je eine Kopie der Aufenthalts-
und der kantonalen Arbeitsbewilligung;
g) den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
2 Das Bewilligungsverfahren kann vereinfacht werden, wenn die Gesuchstellerin
oder der Gesuchsteller bereits eine Bewilligung eines anderen Gemeinwesens
vorweisen kann.
b) Erteilung
Art. 4.
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) bei Personengesellschaften und juristischen Personen
die verantwortliche Person und bei Selbständigerwerbenden die Betriebsinhaberin
oder der Betriebsinhaber sowie das Sicherheitspersonal nach Vorleben und Ausbildung
Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten;
b) die verantwortliche Person oder die Betriebsinhaberin
oder der Betriebsinhaber sich über die für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung
erforderlichen Rechtskenntnisse ausweisen kann;
c) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine
für die Art und den Umfang des Geschäfts ausreichende Haftpflichtversicherung
nachweist. Die Versicherungsdeckung muss in jedem Fall wenigstens fünf
Millionen Franken je Schadenereignis betragen.
2 Die Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn: 1. Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Mitglieder
der Geschäftsleitung oder Sicherheitspersonal innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Gesuchseinreichung wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt
wurden;
2. gegen eine dieser Personen ein Strafverfahren wegen
eines Verbrechens oder Vergehens geführt wird, das mit der beabsichtigten
beruflichen Tätigkeit unvereinbar ist;
3. gegen die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber
oder das Unternehmen Verlustscheine bestehen.
3 Die Bewilligung wird für längstens vier Jahre erteilt. Sie
kann auf Gesuch verlängert werden. Sie ist nicht übertragbar und
kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
c) Meldepflicht und Änderung
Art. 5.
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber meldet dem Polizeikommando
Sachverhalte, die eine Änderung der Bewilligung erfordern könnten,
unverzüglich, insbesondere Änderungen der Betriebsorganisation,
des Betriebszwecks und des Personalbestands.
2 Neue Mitarbeitende werden dem Polizeikommando unter Angabe der Personalien
und Beilage der Unterlagen nach Art. 3 Bst. f dieses Erlasses gemeldet. Sie dürfen
ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn es das Polizeikommando nach erfolgter
Überprüfung bewilligt.
3 Das Polizeikommando passt die Bewilligung nötigenfalls an.
d) Entzug
Art. 6.
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn: a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht
mehr gegeben sind;
b) die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
oder das Sicherheitspersonal wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen
dieses Erlasses oder gegen die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen verstösst.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3 Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Gesuch voraus. Das
Gesuch kann frühestens sechs Monate nach dem Entzug eingereicht werden.
Verzeichnis
Art. 7.
1 Das Polizeikommando führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen
und Bewilligungsinhaber sowie des Sicherheitspersonals.
2 Es erteilt Dritten, soweit diese ein schützenswertes Interesse glaubhaft
machen, auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen einer Bewilligung.
III. Ausübung der Tätigkeit
Grundsatz
Art. 8.
1 Die Bewilligungsinhaberin und der Bewilligungsinhaber sowie das Sicherheitspersonal
haben keine hoheitlichen Befugnisse.
2 Schusswaffen dürfen nicht getragen werden. Das Polizeikommando kann
Ausnahmen bewilligen, insbesondere für Personenschutzaufgaben und Werttransporte.
Uniform und Dienstfahrzeug
Art. 9.
1 Sicherheitspersonal, das in der Öffentlichkeit Bewachungs-, Ordnungs-
oder Sicherheitsaufgaben erfüllt, soll durch ein einheitliches Erscheinungsbild
erkennbar sein, wenn die Auftragserfüllung dem nicht entgegensteht.
2 Werden Uniformen verwendet, müssen sie sich von Polizeiuniformen
und Uniformen anderer Organisationen deutlich unterscheiden, sodass eine Verwechslung
ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Kennzeichnung von Dienstfahrzeugen.
Bei Anständen entscheidet das Polizeikommando.
Ausweis
Art. 10.
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber stellt dem Sicherheitspersonal,
das eine Tätigkeit ausserhalb der Räume des Unternehmens ausübt,
einen Ausweis aus. Die Gestaltung des Ausweises wird vom Polizeikommando genehmigt.
2 Sicherheitspersonal, das seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit
erkennbar ausübt, trägt den Ausweis sichtbar. Das übrige Sicherheitspersonal
führt den Ausweis mit.
Zusammenarbeit mit der Polizei
Art. 11.
1 Bei besonderen Ereignissen ist das Sicherheitspersonal vor Ort zur zumutbaren
Zusammenarbeit mit der Polizei verpflichtet. Es unterlässt alles, was
die Erfüllung der Aufgaben der Polizei beeinträchtigen könnte.
IV. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
Art. 12.
Der Gebührentarif für die Kantons- und
Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 20003 wird
wie folgt geändert:
| Nr. |
|
Fr. |
| 10.01 |
Verfügung oder Entscheid
(Einsprache, Rekurs, Beschwerde usw.) |
50.–– |
bis |
5000.–– |
| 10.02 |
Aufsichtsrechtliche Genehmigung
|
150.–– |
bis |
2000.–– |
| 10.03 |
Einvernahme |
30.–– |
bis |
250.–– |
| 10.04 |
Vorladung |
6.–– |
|
|
| 10.05 |
Augenschein |
50.–– |
bis |
2000.–– |
| 10.06 |
Schriftliche Bescheinigung |
10.–– |
bis |
950.–– |
| 10.07 |
Mitteilung oder Anzeige im Interesse
einer Privatperson |
10.–– |
bis |
120.–– |
| 10.08 |
Einsichtgabe in amtliche Akten
oder Auskunft über ihren Inhalt ausserhalb eines durch Verfügung
oder Entscheid abzuschliessenden Verfahrens |
10.–– |
bis |
200.–– |
| 10.09 |
Einholen von Urkunden und Erteilung
von Auskünften |
10.–– |
bis |
300.–– |
| 10.104 |
Mahnung |
10.–– |
bis |
50.–– |
| 10.115 |
Ausfertigung einer Verfügung,
eines Entscheides oder einer Urkunde, Abschriften (einschliesslich Schreiben,
Auszüge und Protokollierung mündlicher Vorbringen), je Seite |
10.–– |
bis |
50.–– |
| 10.12 |
Fotokopie: |
|
|
|
| 10.12.01 |
bis fünf Kopien, je Kopie
|
1.–– |
|
|
| 10.12.02 |
für jede weitere Kopie |
–.50 |
|
|
| 10.12.036 |
für jede Farbkopie |
2.–– |
|
|
| 10.13 |
Zustellen oder Abholen einer Urkunde
und dergleichen |
3.–– |
bis |
120.–– |
| 10.14/15 |
Geldverkehr und Depots: |
|
|
|
| 10.14 |
1 Promille des eingelegten Betrages
oder deponierten Wertes, im Rahmen von |
10.–– |
bis |
120.–– |
| 10.15 |
ausserdem für jede Auszahlung
|
6.–– |
|
|
| 10.16 |
Für eine ausserordentliche
Sitzung einer Behörde, für jedes Mitglied, den Schreiber und den
Weibel, je |
30.–– |
bis |
120.–– |
| 10.17 |
Amtliche Kontrollen |
50.–– |
bis |
2300.–– |
| 10.18 |
Abgabe von grafischen umweltrelevanten
Daten, je km2 |
5.–– |
|
|
| 10.19 |
Abgabe von Sachdaten, Grunddatensatz,
je Objekt |
–.20 |
|
|
| 10.20 |
Abgabe von Sachdaten, erweiterter
Datensatz, je Objekt |
1.–– |
|
|
| 10.217 |
Ausdruck aus elektronischem Archiv (sofern die
Möglichkeit besteht, die Akten kostenlos in elektronischer Form zu erhalten):
|
|
|
|
| 10.21.018 |
bis 50 Seiten |
20.– |
|
|
| 10.21.029 |
51 bis 100 Seiten |
30.– |
|
|
| 10.21.0310 |
101 bis 200 Seiten |
40.– |
|
|
| 10.21.0411 |
201 bis 300 Seiten |
50.– |
|
|
| 10.21.0512 |
über 300 Seiten |
60.– |
|
|
Übergangsbestimmung
Art. 13.
1 Die Bewilligungen der Stadtpolizei St.Gallen für die Ausübung
von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben auf dem Gebiet der Stadt
St.Gallen bleiben bis zum Ablauf, längstens bis 31. Dezember 2006
gültig. Sie gelten für das ganze Kantonsgebiet. Nach Ablauf der
Geltungsdauer ist eine Bewilligung des Polizeikommandos notwendig. Art. 3 Abs. 2
dieses Erlasses ist anwendbar.
2 Wer nicht über eine Bewilligung der Stadtpolizei St.Gallen verfügt,
reicht dem Polizeikommando spätestens innert einem Monat nach Vollzugsbeginn
dieses Erlasses ein Bewilligungsgesuch ein. Wird das Bewilligungsgesuch fristgerecht
eingereicht, dürfen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausserhalb
des Gebiets der Stadt St.Gallen bis zum Entscheid des Polizeikommandos weiter
ausgeübt werden.
Vollzugsbeginn
Art. 14.
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2005 angewendet.
Der Präsident der Regierung:
Dr. Josef Keller
Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 20. Dezember 2004,
ABl 2004, 2566; in Vollzug ab 1. Januar 2005.
3 sGS 821.5.
4 Fassung gemäss II.
Nachtrag.
5 Fassung gemäss II.
Nachtrag.
6 Eingefügt durch II. Nachtrag.
7 Eingefügt durch V über die
Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.
8 Eingefügt durch V über
die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.
9 Eingefügt durch V über
die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.
10 Eingefügt durch V über
die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.
11 Eingefügt durch V über
die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.
12 Eingefügt durch V über
die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.
13 Überholt durch VI. Nachtrag zum
GeschR vom vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3).
|