451.14

Verordnung
über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben

vom 14. Dezember 20041

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 51bis des Polizeigesetzes vom 10. April 19802

als Verordnung:

I. Geltungsbereich

Bewilligungspflicht

Art. 1.

1 Einer Bewilligung des Polizeikommandos bedarf, wer gewerbsmässig:

a) Personen oder fremdes Eigentum wie Grundstücke, Gebäude, gefährliche Güter oder Werttransporte bewacht;

b) bei Veranstaltungen oder Betrieben polizeiähnliche Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben übernimmt.

2 Die Bewilligungspflicht gilt für Selbständigerwerbende, Personengesellschaften und juristische Personen.

Ausnahmen

Art. 2.

1 Keiner Bewilligung bedarf, wer:

a) nach dem Recht seines Wohnsitz- oder Sitzkantons über eine Bewilligung zur Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- oder Sicherheitsaufträgen verfügt;

b) seine Tätigkeit auf die Bewachung innerhalb privater, für die Öffentlichkeit nicht zugänglicher Grundstücke beschränkt.

II. Verfahren

Bewilligung

a) Gesuch

Art. 3.

1 Das Bewilligungsgesuch wird dem Polizeikommando eingereicht. Es enthält:

a) Angaben über das Unternehmen und dessen Zweck, die Organisation, die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit, die allfällige Uniformierung und Bewaffnung des Sicherheitspersonals sowie allfällige Dienstfahrzeuge;

b) die Personalien der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, der Mitglieder der Geschäftsleitung und der verantwortlichen Person, die das Sicherheitsunternehmen vertritt, mit Angaben über die bisherigen Tätigkeiten und Ausbildungen;

c) die Personalien des angestellten und beauftragten Sicherheitspersonals;

d) einen Auszug aus dem Handelsregister sowie dem Betreibungs- und Konkursregister;

e) ein Muster des Ausweises für das Sicherheitspersonal;

f) für das gesamte Sicherheitspersonal je eine Kopie eines amtlichen Identitätsausweises und je einen Auszug aus dem Strafregister, der vor längstens drei Monaten ausgestellt worden ist, bei ausländischen Personen zusätzlich je eine Kopie der Aufenthalts- und der kantonalen Arbeitsbewilligung;

g) den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

2 Das Bewilligungsverfahren kann vereinfacht werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits eine Bewilligung eines anderen Gemeinwesens vorweisen kann.

b) Erteilung

Art. 4.

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a) bei Personengesellschaften und juristischen Personen die verantwortliche Person und bei Selbständigerwerbenden die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber sowie das Sicherheitspersonal nach Vorleben und Ausbildung Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten;

b) die verantwortliche Person oder die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber sich über die für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung erforderlichen Rechtskenntnisse ausweisen kann;

c) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine für die Art und den Umfang des Geschäfts ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist. Die Versicherungsdeckung muss in jedem Fall wenigstens fünf Millionen Franken je Schadenereignis betragen.

2 Die Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn:

1. Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Mitglieder der Geschäftsleitung oder Sicherheitspersonal innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Gesuchseinreichung wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurden;

2. gegen eine dieser Personen ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt wird, das mit der beabsichtigten beruflichen Tätigkeit unvereinbar ist;

3. gegen die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber oder das Unternehmen Verlustscheine bestehen.

3 Die Bewilligung wird für längstens vier Jahre erteilt. Sie kann auf Gesuch verlängert werden. Sie ist nicht übertragbar und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

c) Meldepflicht und Änderung

Art. 5.

1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber meldet dem Polizeikommando Sachverhalte, die eine Änderung der Bewilligung erfordern könnten, unverzüglich, insbesondere Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks und des Personalbestands.

2 Neue Mitarbeitende werden dem Polizeikommando unter Angabe der Personalien und Beilage der Unterlagen nach Art. 3 Bst. f dieses Erlasses gemeldet. Sie dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn es das Polizeikommando nach erfolgter Überprüfung bewilligt.

3 Das Polizeikommando passt die Bewilligung nötigenfalls an.

d) Entzug

Art. 6.

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind;

b) die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder das Sicherheitspersonal wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Erlasses oder gegen die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen verstösst.

2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3 Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Gesuch voraus. Das Gesuch kann frühestens sechs Monate nach dem Entzug eingereicht werden.

Verzeichnis

Art. 7.

1 Das Polizeikommando führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sowie des Sicherheitspersonals.

2 Es erteilt Dritten, soweit diese ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen, auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen einer Bewilligung.

III. Ausübung der Tätigkeit

Grundsatz

Art. 8.

1 Die Bewilligungsinhaberin und der Bewilligungsinhaber sowie das Sicherheitspersonal haben keine hoheitlichen Befugnisse.

2 Schusswaffen dürfen nicht getragen werden. Das Polizeikommando kann Ausnahmen bewilligen, insbesondere für Personenschutzaufgaben und Werttransporte.

Uniform und Dienstfahrzeug

Art. 9.

1 Sicherheitspersonal, das in der Öffentlichkeit Bewachungs-, Ordnungs- oder Sicherheitsaufgaben erfüllt, soll durch ein einheitliches Erscheinungsbild erkennbar sein, wenn die Auftragserfüllung dem nicht entgegensteht.

2 Werden Uniformen verwendet, müssen sie sich von Polizeiuniformen und Uniformen anderer Organisationen deutlich unterscheiden, sodass eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Kennzeichnung von Dienstfahrzeugen. Bei Anständen entscheidet das Polizeikommando.

Ausweis

Art. 10.

1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber stellt dem Sicherheitspersonal, das eine Tätigkeit ausserhalb der Räume des Unternehmens ausübt, einen Ausweis aus. Die Gestaltung des Ausweises wird vom Polizeikommando genehmigt.

2 Sicherheitspersonal, das seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit erkennbar ausübt, trägt den Ausweis sichtbar. Das übrige Sicherheitspersonal führt den Ausweis mit.

Zusammenarbeit mit der Polizei

Art. 11.

1 Bei besonderen Ereignissen ist das Sicherheitspersonal vor Ort zur zumutbaren Zusammenarbeit mit der Polizei verpflichtet. Es unterlässt alles, was die Erfüllung der Aufgaben der Polizei beeinträchtigen könnte.

IV. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

Art. 12.

Der Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 20003 wird wie folgt geändert:

Nr. Fr.
10.01 Verfügung oder Entscheid (Einsprache, Rekurs, Beschwerde usw.) 50.–– bis 5000.––
10.02 Aufsichtsrechtliche Genehmigung 150.–– bis 2000.––
10.03 Einvernahme 30.–– bis 250.––
10.04 Vorladung 6.––
10.05 Augenschein 50.–– bis 2000.––
10.06 Schriftliche Bescheinigung 10.–– bis 950.––
10.07 Mitteilung oder Anzeige im Interesse einer Privatperson 10.–– bis 120.––
10.08 Einsichtgabe in amtliche Akten oder Auskunft über ihren Inhalt ausserhalb eines durch Verfügung oder Entscheid abzuschliessenden Verfahrens 10.–– bis 200.––
10.09 Einholen von Urkunden und Erteilung von Auskünften 10.–– bis 300.––
10.104 Mahnung 10.–– bis 50.––
10.115 Ausfertigung einer Verfügung, eines Entscheides oder einer Urkunde, Abschriften (einschliesslich Schreiben, Auszüge und Protokollierung mündlicher Vorbringen), je Seite 10.–– bis 50.––
10.12 Fotokopie:
10.12.01 bis fünf Kopien, je Kopie 1.––
10.12.02 für jede weitere Kopie –.50
10.12.036 für jede Farbkopie 2.––
10.13 Zustellen oder Abholen einer Urkunde und dergleichen 3.–– bis 120.––
10.14/15 Geldverkehr und Depots:
10.14 1 Promille des eingelegten Betrages oder deponierten Wertes, im Rahmen von 10.–– bis 120.––
10.15 ausserdem für jede Auszahlung 6.––
10.16 Für eine ausserordentliche Sitzung einer Behörde, für jedes Mitglied, den Schreiber und den Weibel, je 30.–– bis 120.––
10.17 Amtliche Kontrollen 50.–– bis 2300.––
10.18 Abgabe von grafischen umweltrelevanten Daten, je km2 5.––
10.19 Abgabe von Sachdaten, Grunddatensatz, je Objekt –.20
10.20 Abgabe von Sachdaten, erweiterter Datensatz, je Objekt 1.––
10.217 Ausdruck aus elektronischem Archiv (sofern die Möglichkeit besteht, die Akten kostenlos in elektronischer Form zu erhalten):
10.21.018 bis 50 Seiten 20.–
10.21.029 51 bis 100 Seiten 30.–
10.21.0310 101 bis 200 Seiten 40.–
10.21.0411 201 bis 300 Seiten 50.–
10.21.0512 über 300 Seiten 60.–

ZIff. 27.69.01–03.13

Übergangsbestimmung

Art. 13.

1 Die Bewilligungen der Stadtpolizei St.Gallen für die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen bleiben bis zum Ablauf, längstens bis 31. Dezember 2006 gültig. Sie gelten für das ganze Kantonsgebiet. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist eine Bewilligung des Polizeikommandos notwendig. Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses ist anwendbar.

2 Wer nicht über eine Bewilligung der Stadtpolizei St.Gallen verfügt, reicht dem Polizeikommando spätestens innert einem Monat nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses ein Bewilligungsgesuch ein. Wird das Bewilligungsgesuch fristgerecht eingereicht, dürfen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausserhalb des Gebiets der Stadt St.Gallen bis zum Entscheid des Polizeikommandos weiter ausgeübt werden.

Vollzugsbeginn

Art. 14.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2005 angewendet.

Der Präsident der Regierung:
Dr. Josef Keller

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 20. Dezember 2004, ABl 2004, 2566; in Vollzug ab 1. Januar 2005.

2   sGS 451.1.

3   sGS 821.5.

4   Fassung gemäss II. Nachtrag.

5   Fassung gemäss II. Nachtrag.

6   Eingefügt durch II. Nachtrag.

7   Eingefügt durch V über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.

8   Eingefügt durch V über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.

9   Eingefügt durch V über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.

10   Eingefügt durch V über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.

11   Eingefügt durch V über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.

12   Eingefügt durch V über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.

13   Überholt durch VI. Nachtrag zum GeschR vom vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3).