453.51

Verordnung
zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer

vom 18. Dezember 20071

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer2

als Verordnung:

I. Behörden

Migrationsamt

Art. 1.3

1 Das Migrationsamt ist die kantonale Ausländerbehörde4.

2 Es vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Staatsverträge über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer5.

3 Vorbehalten bleiben die Aufgaben, die diese Verordnung einer anderen Behörde zuweist.

Amt für Wirtschaft

Art. 2.

1 Das Amt für Wirtschaft ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde6.

Kompetenzzentrum für Integration, Gleichstellung und Projekte

Art. 3.

1 Das Kompetenzzentrum für Integration, Gleichstellung und Projekte ist die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gegenüber dem Bundesamt für Migration7.

Politische Gemeinde

Art. 4.8

1 Die politische Gemeinde:

a) kontrolliert das Aufenthaltsverhältnis;

b) ist die zuständige Stelle für die An- und Abmeldung der Wohnsitznahme sowie des Wochenaufenthalts;

c) kontrolliert die Verpflichtungserklärungen im Visumsverfahren und leitet das Ergebnis dem Migrationsamt weiter;

d) nimmt zu den Gesuchen um Einreise, Aufenthalt und Niederlassung Stellung, soweit nach freiem Ermessen zu entscheiden ist.

2 Das Migrationsamt erlässt Weisungen.

Kantonspolizei

Art. 5.9

1 Die Kantonspolizei:

a) kann ausserhalb der Bürozeiten des Migrationsamtes die Wegweisung und die Ausschaffungshaft anordnen;

b) nimmt die Meldung ausländischer Gäste durch die gewerbsmässigen Beherbergerinnen und Beherberger entgegen10.

2 Das Migrationsamt erlässt Weisungen über die Anordnung der Wegweisung und der Ausschaffungshaft durch die Kantonspolizei nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung.

II. Verfahren

Meldepflicht

a) bei Zulassung zulasten der Höchstzahlen

Art. 6.11

1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet dem Migrationsamt, wenn eine ausländische Person, die zulasten der Höchstzahlen zugelassen wurde, nicht einreist und auf die Stelle verzichtet.

2 Die Meldung hat spätestens zwei Monate nach der Ausstellung der Ermächtigung zur Visumserteilung zu erfolgen.

b) bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern

Art. 7.12

1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet dem Migrationsamt Ein- und Austritte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern.

III. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 8.

1 Die Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 23. März 200413 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 9.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2008 angewendet.

Die Präsidentin der Regierung:
Kathrin Hilber

Der Staatssekretär:
Martin Gehrer




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 7. Januar 2008, ABl 2008, 41 f.; in Vollzug ab 1. Januar2008. Geändert durch Nachtrag vom 11. Januar 2011, nGS 46–60.

2   Ausländer, SR 142.2.

3   Fassung gemäss Nachtrag.

4   Art. 98 Abs. 3 des BG über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR 142.20.

5   Freundschaft, Niederlassung und Aufenthalt, SR 0.142.1; Zollverfahren, SR 0.631.2.

6    Vgl. Art. 98 Abs. 3 des BG über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR 142.20, abgekürzt AuG, i.V.m. Art. 83 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007, SR 142.201, abgekürzt VZAE; Art. 40 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 VZAE; Art. 122 Abs. 1 und 2 AuG.

7   Art. 57 Abs. 3 des BG über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR 142.20.

8   Fassung gemäss Nachtrag.

9   Fassung gemäss Nachtrag.

10    Art. 16 des BG über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR 142.20.

11   Fassung gemäss Nachtrag.

12   Fassung gemäss Nachtrag.

13   nGS 39–61 (sGS 453.51).