453.51Verordnung
zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen
und Ausländer
vom 18. Dezember 20071
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen
und Ausländer2
als Verordnung:
I. Behörden
Migrationsamt
Art. 1.3
1 Das Migrationsamt ist die kantonale Ausländerbehörde4.
2 Es vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen
und Ausländer sowie die Staatsverträge über Einreise, Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer5.
3 Vorbehalten bleiben die Aufgaben, die diese Verordnung einer anderen
Behörde zuweist.
Amt für Wirtschaft
Art. 2.
1 Das Amt für Wirtschaft ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde6.
Kompetenzzentrum für Integration, Gleichstellung und Projekte
Art. 3.
1 Das Kompetenzzentrum für Integration, Gleichstellung und Projekte
ist die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gegenüber
dem Bundesamt für Migration7.
Politische Gemeinde
Art. 4.8
1 Die politische Gemeinde: a) kontrolliert das Aufenthaltsverhältnis;
b) ist die zuständige Stelle für die An-
und Abmeldung der Wohnsitznahme sowie des Wochenaufenthalts;
c) kontrolliert die Verpflichtungserklärungen
im Visumsverfahren und leitet das Ergebnis dem Migrationsamt weiter;
d) nimmt zu den Gesuchen um Einreise, Aufenthalt und
Niederlassung Stellung, soweit nach freiem Ermessen zu entscheiden ist.
2 Das Migrationsamt erlässt Weisungen.
Kantonspolizei
Art. 5.9
1 Die Kantonspolizei: a) kann ausserhalb der Bürozeiten des Migrationsamtes
die Wegweisung und die Ausschaffungshaft anordnen;
b) nimmt die Meldung ausländischer Gäste
durch die gewerbsmässigen Beherbergerinnen und Beherberger entgegen10.
2 Das Migrationsamt erlässt Weisungen über die Anordnung der
Wegweisung und der Ausschaffungshaft durch die Kantonspolizei nach Abs. 1
Bst. a dieser Bestimmung.
II. Verfahren
Meldepflicht
a) bei Zulassung zulasten der Höchstzahlen
Art. 6.11
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet dem Migrationsamt, wenn
eine ausländische Person, die zulasten der Höchstzahlen zugelassen
wurde, nicht einreist und auf die Stelle verzichtet.
2 Die Meldung hat spätestens zwei Monate nach der Ausstellung der
Ermächtigung zur Visumserteilung zu erfolgen.
b) bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern
Art. 7.12
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet dem Migrationsamt Ein-
und Austritte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern.
III. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 8.
1 Die Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 23. März 200413 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn
Art. 9.
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2008 angewendet.
Die Präsidentin der Regierung:
Kathrin Hilber
Der Staatssekretär:
Martin Gehrer
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 7. Januar
2008, ABl 2008, 41 f.; in Vollzug ab
1. Januar2008. Geändert durch Nachtrag vom 11. Januar 2011,
nGS 46–60.
2 Ausländer, SR 142.2.
3 Fassung gemäss Nachtrag.
4 Art. 98
Abs. 3 des BG über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16. Dezember 2005, SR 142.20.
5 Freundschaft, Niederlassung und Aufenthalt,
SR 0.142.1; Zollverfahren, SR 0.631.2.
6
Vgl. Art. 98 Abs. 3 des BG über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR 142.20, abgekürzt AuG,
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007, SR 142.201, abgekürzt
VZAE; Art. 40 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 VZAE; Art. 122
Abs. 1 und 2 AuG.
7 Art. 57 Abs. 3 des BG über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR
142.20.
8 Fassung gemäss Nachtrag.
9 Fassung gemäss Nachtrag.
10
Art. 16 des BG über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember
2005, SR 142.20.
11 Fassung gemäss Nachtrag.
12 Fassung gemäss Nachtrag.
13 nGS 39–61 (sGS 453.51).
|