456.1Hundegesetzvom 5. Dezember 19851 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 15. Januar 19852 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Allgemeine BestimmungenII. HundekontrolleMeldepflicht1 Wer einen mehr als fünf Monate alten Hund hält, hat dies der politischen Gemeinde zu melden, in welcher der Hund vorwiegend gehalten wird. 2 Die Gemeinde führt ein Hundeverzeichnis. Tierärztliche Kontrolle1 Die politische Gemeinde ordnet jährlich eine tierärztliche Kontrolle der meldepflichtigen Hunde an. Diese ist bis Ende Mai durchzuführen. 2 Der Halter hat seinen Hund innert vierzehn Tagen tierärztlich kontrollieren zu lassen, wenn dieser nach der Kontrolle das meldepflichtige Alter erreicht oder im meldepflichtigen Alter in den Kanton eingeführt worden ist. 3 Das zuständige Departement3 kann den Verzicht auf die tierärztliche Kontrolle anordnen, wenn die seuchenpolizeiliche Lage es erlaubt. III. HundehaltungPflichten des Hundehaltersa) allgemeine1 Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen. b) besondere Einschränkungen1 Der Halter sorgt dafür, dass sein Hund ohne Einwilligung des Berechtigten Spiel- und Sportplätze, fremde Gärten, Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen und Äcker während des fortgeschrittenen Wachstums nicht betritt. 2 Er hat auf Strassen, Trottoirs, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen den Kot seines Hundes zu beseitigen. Er hat den Hundekot aus Wiesen und Äckern zu beseitigen, wenn kein Betretungsverbot gilt. c) Einschränkungen der politischen Gemeinde1 Die politische Gemeinde kann weitere Pflichten vorsehen oder Ausnahmen bewilligen, insbesondere: a) durch Reglement vorschreiben, dass der Hund in öffentlichen Gebäuden, auf verkehrsreichen Strassen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen, Naturschutzgebieten sowie Fussgängerzonen an der Leine zu führen ist; b) durch Verfügung und entsprechende Signalisation für ein bestimmtes Gebiet oder Gebäude anordnen, dass der Hund nicht mitgeführt werden darf, an der Leine zu führen oder ihm ein Maulkorb umzubinden ist. Aufgaben der politischen Gemeindea) Einrichtungen1 Die politische Gemeinde schafft die notwendigen Einrichtungen für die Beseitigung des Hundekots. b) Massnahmen1 Die politische Gemeinde ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn der Halter den Pflichten nach Art. 6 und 7 dieses Gesetzes nicht nachkommt. 2 Sie kann insbesondere: a) Weisungen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege, Unterbringung oder Haftpflichtversicherung des Hundes erlassen; b) zu einem Hundeerziehungskurs aufbieten; c) verfügen, dass der Hund ausserhalb der Wohnung an der Leine zu führen ist; d) verfügen, dass der Hund ausserhalb der Wohnung einen Maulkorb zu tragen hat; e) verbieten, den Hund bestimmten Personen anzuvertrauen; f) bauliche Massnahmen verlangen, welche Dritte vor Angriffen des Hundes schützen; g) einen Wesenstest des Hundes durch eine Fachperson anordnen; h) verbieten, mehr als einen Hund zu halten; i) verbieten, bestimmte Hunderassen zu halten; k) die Beseitigung des Hundes anordnen; l) die Hundehaltung verbieten. Das Verbot gilt für das ganze Kantonsgebiet. 3 Die Beseitigung des Hundes und das Verbot der Hundehaltung werden nur angeordnet, wenn der Halter mildere Massnahmen missachtet oder der Hund Mensch oder Tier ernstlich gefährdet. c) streunende Hunde1 Die politische Gemeinde sorgt auf Kosten des Halters für Unterbringung und Pflege streunender Hunde. 2 Kann der Halter nicht innert zehn Tagen ermittelt werden, so wird der Hund an einen geeigneten Platz gegeben oder nötigenfalls beseitigt. Der Halter hat keinen Anspruch auf Entschädigung. IV. HundetaxePflicht1 Die politische Gemeinde erhebt vom Hundehalter eine jährliche Taxe. 2 Keine Taxe wird erhoben für: a) Hunde, die weniger als fünf Monate alt sind; b) Diensthunde der Armee sowie von Polizei- und Zollorganen; c) Invalidenführhunde; d) ausgebildete Hunde, die für öffentliche Aufgaben zur Verfügung stehen, wenn hiefür ein Bedürfnis besteht; e) Hunde, für welche die Taxe des laufenden Jahres bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons bezahlt worden ist; f) Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für eingegangene Hunde angeschafft werden. 3 Die politische Gemeinde kann den Halter, der mit seinem Hund einen Hundeerziehungskurs einer anerkannten Organisation besucht hat, im laufenden oder folgenden Jahr von der Entrichtung der Taxe befreien. Ansätze1 Die Taxe beträgt für einen Hund Fr. 60.–, für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt Fr. 100.–. 2 Die politische Gemeinde kann durch Reglement die Taxe bis auf das Doppelte dieser Ansätze erhöhen, soweit ihr aus der Hundehaltung besondere Aufwendungen erwachsen. Landwirtschaftliche Hofhunde können von der Erhöhung ausgenommen werden. 3 Halter mit einer Bewilligung zum gewerbsmässigen Handel mit Hunden und Züchter bezahlen eine pauschale Taxe von Fr. 200.– bis Fr. 500.–. V. SchlussbestimmungenStrafbestimmung1 Mit Busse wird bestraft, wer: a) einen Hund reizt und dadurch eine Gefahr für Mensch oder Tier in Kauf nimmt; b) einen Hund auf einen Menschen oder ein Tier hetzt; c) einen Hund, der unter seiner Aufsicht steht, von einem Angriff auf einen Menschen oder ein Tier nicht zurückhält. 2 Mit Busse wird der Halter bestraft, der: 1. die Meldepflicht oder die Pflicht zur tierärztlichen Kontrolle verletzt; 2. Pflichten nach Art. 7 dieses Erlasses verletzt. 3 Die fahrlässige Begehung ist strafbar. Änderung bisherigen RechtsDas Jagdgesetz vom 5. März 19509 wird wie folgt geändert:
Aufhebung bisherigen Rechts1 Das Gesetz über das Halten von Hunden vom 13. Juni 195510 wird aufgehoben. 1 Vom Grossen Rat erlassen am 23. Oktober 1985; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 5. Dezember 1985; in Vollzug ab 1. Januar 1986. Geändert durch Nachtrag vom 9. Januar 2003, nGS 38–13.2 ABl 1985, 208.3 Volkswirtschaftsdepartement; siehe Art. 21 lit. i GeschR, sGS 141.3.4 Fassung gemäss Nachtrag.5 Eingefügt durch Nachtrag.6 Fassung gemäss Nachtrag.7 Fassung gemäss Nachtrag.8 Fassung gemäss Nachtrag.9 sGS 853.1.10 nGS 12–98 (sGS 456.1). |