458.1Gesetz
über die Friedhöfe und die Bestattungen
vom 28. Dezember 19641
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 2. April 19632 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 18743 und
von Art. 11
Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November 18904
als Gesetz:
I. Friedhöfe
Grundsatz
Art. 1.
1 Die politischen Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass genügend
Bestattungsplätze vorhanden sind und dass die Friedhöfe den Anforderungen
der öffentlichen Gesundheit und der Schicklichkeit genügen.5
2 Friedhöfe von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften
unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates.
Errichtung, Erweiterung und Aufhebung
Art. 2.6
1 Die Errichtung neuer Friedhöfe bedarf der Bewilligung des Regierungsrates,
die Erweiterung oder die Aufhebung bestehender Friedhöfe der Bewilligung
des zuständigen Departementes.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen der öffentlichen
Gesundheit und der Schicklichkeit gewahrt sind.
3 Die Errichtung neuer Friedhöfe von Kirchgemeinden und religiösen
Gemeinschaften kann vom Regierungsrat nach Anhören der politischen Gemeinde
bewilligt werden. Kirchgemeinden haben vor Erteilung der Bewilligung zuzusichern,
dass auch Verstorbene, die ihrer Religion oder Konfession nicht angehört
haben, auf dem Friedhof schicklich bestattet werden.
Unterhalt
Art. 3.
1 Wer den Friedhof führt, hat für dessen Unterhalt zu sorgen.
2 Vorbehalten bleiben vertragliche Vereinbarungen über die ordentlichen
Unterhaltskosten zwischen politischen Gemeinden einerseits und Kirchgemeinden
oder religiösen Gemeinschaften mit eigenen Friedhöfen anderseits.
3 An die ausserordentlichen Kosten der Friedhöfe von Kirchgemeinden
und religiösen Gemeinschaften leistet die politische Gemeinde angemessene
Beiträge.
II. Bestattungen
1. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz
Art. 4.
1 Die politische Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass alle Verstorbenen,
für deren Bestattung sie nach diesem Gesetz verantwortlich ist, schicklich
überführt und bestattet werden.
Voraussetzungen
Art. 5.
1 Kein Leichnam darf ohne Leichenschau und ohne schriftliche Erlaubnis
des zuständigen Zivilstandsbeamten bestattet werden.7
Ort
Art. 6.
1 Die Bestattungen haben auf einem den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden
Friedhofe zu erfolgen, soweit der Regierungsrat nicht für besondere Fälle
Ausnahmen gestattet.
2 War der Verstorbene in einer politischen Gemeinde des Kantons niedergelassen8,
so wird er dort bestattet. War der Verstorbene im Kanton nicht niedergelassen,
ist seine Niederlassung unbekannt, sorgen die Hinterlassenen nicht für
die Bestattung in einem andern Friedhof oder kann der Leichnam aus
3 Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht überführt
werden,9 so wird er dort bestattet, wo er gestorben ist oder wo der Leichnam
aufgefunden wurde.
4 Sofern ein Bestattungsplatz und eine schickliche Überführung
gesichert sind, keine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu
befürchten ist und die zuständige Friedhofbehörde zustimmt,
kann der Verstorbene auf einem andern anerkannten Friedhof bestattet werden.
2. Erdbestattungen
Gräberarten
Art. 7.10
1 Die Erdbestattungen sind in Reihengräbern vorzunehmen.
2 Die politische Gemeinde kann durch Reglement: a) die Bestattung von Kindern bis zu einer festgesetzten
Altersgrenze, jedoch höchstens bis zum vollendeten 12. Altersjahr, in
besonderen Reihen oder Feldern vorschreiben;
b) Familien- und Priestergräber gestatten.
Reihenfolge der Bestattungen
Art. 8.
1 In den Reihengräbern sind die Verstorbenen nach der Reihenfolge
der Todestage zu bestatten.
2 Das zuständige Departement11 kann für besondere Fälle Ausnahmen bewilligen.
3 Die Familiengräber sind nach der Reihenfolge der Todestage der zuerst
verstorbenen Familienglieder anzuweisen.
Kosten
a) im allgemeinen
Art. 9.
1 Die Bestattungskosten werden von der politischen Gemeinde getragen, in
welcher der Verstorbene niedergelassen12 war. Hatte er keine
Niederlassung im Kanton oder ist diese unbekannt, so trägt jene politische
Gemeinde die Kosten, die zur Bestattung verpflichtet ist.
2 Die Bestattungskosten umfassen die Kosten für die Leichenschau,
die amtliche Bekanntmachung des Todesfalles, die Lieferung des Sarges, das
Einsargen und das Überführen des Leichnams auf den Friedhof innerhalb
der zur Bestattung verpflichteten Gemeinde, das Bereitstellen, das Öffnen
und das Schliessen des Grabes sowie dessen Bezeichnung. Für das übliche
Grabgeläute trägt die politische Gemeinde die Kosten, sofern dafür
nicht eine Kirchgemeinde oder religiöse Gemeinschaft aufkommt.
b) Sonderfälle
Art. 10.
1 Für das Bereitstellen von Familiengräbern sowie für Bestattungen,
die nicht gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes übernommen
werden müssen, können angemessene Entschädigungen verlangt
werden.
2 Höhe und Verwendung dieser Entschädigungen sind durch Reglement
oder Friedhofordnung festzulegen.
Grabgestaltung
Art. 11.
1 Die Angehörigen können die Gräber im Rahmen der Friedhofvorschriften
auf eigene Kosten gestalten.
Grabesruhe
Art. 12.
1 Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 20 Jahren seit der Bestattung,
jene von Kindern in besonderen Reihen oder Feldern nicht vor Ablauf von 15
Jahren geöffnet werden.13
2 Das zuständige Departement14 kann Ausnahmen bewilligen.15
3. Feuerbestattungen
Besondere Voraussetzungen
Art. 13.
1 Die Feuerbestattung ist vom Zivilstandsbeamten zu bewilligen, wenn glaubhaft
dargetan wird, dass der Verstorbene die Einäscherung seines Leichnams
wünschte oder, sofern keine Anhaltspunkte über den Willen des Verstorbenen
vorhanden sind, seine nächsten Angehörigen die Feuerbestattung verlangen.
2 Überdies muss eine schriftliche Bestätigung eines Arztes vorliegen,
dass der Feuerbestattung kein Verdacht einer strafbaren Handlung entgegensteht.
Beisetzung der Asche
Art. 14.
1 Die Asche ist in der Regel in einer Urnenhalle oder in einem Urnengrab
beizusetzen.
2 Auf Verlangen der Angehörigen des Verstorbenen wird die Asche in
einem bestehenden Grab, in einem Gemeinschaftsgrab oder in einem anderen Grab
des Friedhofes der zur Bestattung verpflichteten Gemeinde beigesetzt oder
den Angehörigen überlassen.
Aufbewahrung der Asche
Art. 15.
1 Die in der Urnenhalle, auf dem Urnengrabplatz oder im Erdgrab beigesetzte
Asche ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2 Nach Ablauf dieser Frist wird die Asche im Gemeinschaftsgrab beigesetzt
oder auf Wunsch den Angehörigen überlassen.
Kosten
Art. 16.
1 Die gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes zuständige
politische Gemeinde hat einen Kostenanteil zu übernehmen, der den Kosten
der Erdbestattung in einem Reihengrab entspricht.
III. Schlussbestimmungen
Erlasse des Regierungsrates
Art. 17.
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften
zu diesem Gesetz.16
2 Er regelt insbesondere die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an
die Friedhöfe, die Leichenschau, die Aufbewahrung des Leichnams bis zur
Bestattung und die Leichenüberführungen innerhalb des Kantons.
3 Er kann Richtlinien über die Mindestentschädigung des Bestattungspersonals
erlassen.17
Örtliche Vorschriften
Art. 18.
1 Der Gemeinderat erlässt im Rahmen von Gesetz und Verordnung Vorschriften
über die Friedhöfe und die Bestattungen.
2 Diese Vorschriften sowie Friedhofordnungen von Kirchgemeinden und religiösen
Gemeinschaften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des
zuständigen Departementes18. Dieses prüft, ob keine Rechtsvorschriften verletzt sind.
3 Vor der Genehmigung der Friedhofordnung einer Kirchgemeinde oder religiösen
Gemeinschaft hört das zuständige Departement19 den Gemeinderat an.
Aufhebung bisherigen Rechtes
Art. 19.
1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz über das bürgerliche Begräbniswesen
vom 24. August 187320,
b) das Nachtragsgesetz zum Gesetz über das bürgerliche
Begräbniswesen vom 23. April 190621.
Vollzugsbeginn
Art. 20.
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.22
1 nGS 3, 260. Vom Grossen Rat erlassen am 18. November
1964, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am
28. Dezember 1964, in Vollzug ab 1. Januar 1965. Geändert
durch Abschnitt II Ziff. 6 des NG zum GG vom 1. Juni 2000, nGS 35–49 (sGS 151.2).
2 ABl 1963, 290.
3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
4 sGS 111.1.
5
Art. 1 und 2 der VV zu diesem G, sGS
458.11.
6 Geändert durch NG zum GG.
7 Vgl. Art. 18 ZStV, sGS 912.1. Art. 6 ff. und Art. 14 der VV zu diesem G, sGS 458.11.
8 GNS, sGS 453.1; BG über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931, SR 142.20.
9 Vgl. eidgV über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher
Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland, SR
818.61.
10 Geändert durch NG zum GG.
11 Justiz- und Polizeidepartement; Art. 26 lit. h GeschR, sGS 141.3.
12 GNS, sGS 453.1; BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 26. März 1931, SR 142.20; Staatsverträge
mit dem Ausland siehe SR 0.142.
13 Über die Öffnung eines Grabes im
Strafverfahren vgl. Art. 118 Abs. 2 StP,
sGS 962.1.
14 Justiz- und Polizeidepartement; Art. 26 lit. h GeschR, sGS 141.3.
15 Vgl. Art. 26 der VV
zum diesem G, sGS 458.11.
16 VV zum G über die Friedhöfe und die Bestattungen,
sGS 458.11.
17 Der Regierungsrat hat bis Ende Mai 1977 keine derartigen Richtlinien
erlassen.
18 Justiz- und Polizeidepartement; Art. 26 lit. h GeschR, sGS 141.3.
19 Justiz- und Polizeidepartement;
Art. 26 lit. h GeschR, sGS 141.3.
20 bGS 2, 428.
21 bGS 2, 430.
22 Ab 1. Januar 1965; nGS 3, 265.
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