458.1

Gesetz
über die Friedhöfe und die Bestattungen

vom 28. Dezember 19641

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 2. April 19632 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 18743 und von Art. 11 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November 18904

als Gesetz:

I. Friedhöfe

Grundsatz

Art. 1.

1 Die politischen Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass genügend Bestattungsplätze vorhanden sind und dass die Friedhöfe den Anforderungen der öffentlichen Gesundheit und der Schicklichkeit genügen.5

2 Friedhöfe von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates.

Errichtung, Erweiterung und Aufhebung

Art. 2.6

1 Die Errichtung neuer Friedhöfe bedarf der Bewilligung des Regierungsrates, die Erweiterung oder die Aufhebung bestehender Friedhöfe der Bewilligung des zuständigen Departementes.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen der öffentlichen Gesundheit und der Schicklichkeit gewahrt sind.

3 Die Errichtung neuer Friedhöfe von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften kann vom Regierungsrat nach Anhören der politischen Gemeinde bewilligt werden. Kirchgemeinden haben vor Erteilung der Bewilligung zuzusichern, dass auch Verstorbene, die ihrer Religion oder Konfession nicht angehört haben, auf dem Friedhof schicklich bestattet werden.

Unterhalt

Art. 3.

1 Wer den Friedhof führt, hat für dessen Unterhalt zu sorgen.

2 Vorbehalten bleiben vertragliche Vereinbarungen über die ordentlichen Unterhaltskosten zwischen politischen Gemeinden einerseits und Kirchgemeinden oder religiösen Gemeinschaften mit eigenen Friedhöfen anderseits.

3 An die ausserordentlichen Kosten der Friedhöfe von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften leistet die politische Gemeinde angemessene Beiträge.

II. Bestattungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz

Art. 4.

1 Die politische Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass alle Verstorbenen, für deren Bestattung sie nach diesem Gesetz verantwortlich ist, schicklich überführt und bestattet werden.

Voraussetzungen

Art. 5.

1 Kein Leichnam darf ohne Leichenschau und ohne schriftliche Erlaubnis des zuständigen Zivilstandsbeamten bestattet werden.7

Ort

Art. 6.

1 Die Bestattungen haben auf einem den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Friedhofe zu erfolgen, soweit der Regierungsrat nicht für besondere Fälle Ausnahmen gestattet.

2 War der Verstorbene in einer politischen Gemeinde des Kantons niedergelassen8, so wird er dort bestattet. War der Verstorbene im Kanton nicht niedergelassen, ist seine Niederlassung unbekannt, sorgen die Hinterlassenen nicht für die Bestattung in einem andern Friedhof oder kann der Leichnam aus

3 Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht überführt werden,9 so wird er dort bestattet, wo er gestorben ist oder wo der Leichnam aufgefunden wurde.

4 Sofern ein Bestattungsplatz und eine schickliche Überführung gesichert sind, keine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu befürchten ist und die zuständige Friedhofbehörde zustimmt, kann der Verstorbene auf einem andern anerkannten Friedhof bestattet werden.

2. Erdbestattungen

Gräberarten

Art. 7.10

1 Die Erdbestattungen sind in Reihengräbern vorzunehmen.

2 Die politische Gemeinde kann durch Reglement:

a) die Bestattung von Kindern bis zu einer festgesetzten Altersgrenze, jedoch höchstens bis zum vollendeten 12. Altersjahr, in besonderen Reihen oder Feldern vorschreiben;

b) Familien- und Priestergräber gestatten.

Reihenfolge der Bestattungen

Art. 8.

1 In den Reihengräbern sind die Verstorbenen nach der Reihenfolge der Todestage zu bestatten.

2 Das zuständige Departement11 kann für besondere Fälle Ausnahmen bewilligen.

3 Die Familiengräber sind nach der Reihenfolge der Todestage der zuerst verstorbenen Familienglieder anzuweisen.

Kosten

a) im allgemeinen

Art. 9.

1 Die Bestattungskosten werden von der politischen Gemeinde getragen, in welcher der Verstorbene niedergelassen12 war. Hatte er keine Niederlassung im Kanton oder ist diese unbekannt, so trägt jene politische Gemeinde die Kosten, die zur Bestattung verpflichtet ist.

2 Die Bestattungskosten umfassen die Kosten für die Leichenschau, die amtliche Bekanntmachung des Todesfalles, die Lieferung des Sarges, das Einsargen und das Überführen des Leichnams auf den Friedhof innerhalb der zur Bestattung verpflichteten Gemeinde, das Bereitstellen, das Öffnen und das Schliessen des Grabes sowie dessen Bezeichnung. Für das übliche Grabgeläute trägt die politische Gemeinde die Kosten, sofern dafür nicht eine Kirchgemeinde oder religiöse Gemeinschaft aufkommt.

b) Sonderfälle

Art. 10.

1 Für das Bereitstellen von Familiengräbern sowie für Bestattungen, die nicht gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes übernommen werden müssen, können angemessene Entschädigungen verlangt werden.

2 Höhe und Verwendung dieser Entschädigungen sind durch Reglement oder Friedhofordnung festzulegen.

Grabgestaltung

Art. 11.

1 Die Angehörigen können die Gräber im Rahmen der Friedhofvorschriften auf eigene Kosten gestalten.

Grabesruhe

Art. 12.

1 Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 20 Jahren seit der Bestattung, jene von Kindern in besonderen Reihen oder Feldern nicht vor Ablauf von 15 Jahren geöffnet werden.13

2 Das zuständige Departement14 kann Ausnahmen bewilligen.15

3. Feuerbestattungen

Besondere Voraussetzungen

Art. 13.

1 Die Feuerbestattung ist vom Zivilstandsbeamten zu bewilligen, wenn glaubhaft dargetan wird, dass der Verstorbene die Einäscherung seines Leichnams wünschte oder, sofern keine Anhaltspunkte über den Willen des Verstorbenen vorhanden sind, seine nächsten Angehörigen die Feuerbestattung verlangen.

2 Überdies muss eine schriftliche Bestätigung eines Arztes vorliegen, dass der Feuerbestattung kein Verdacht einer strafbaren Handlung entgegensteht.

Beisetzung der Asche

Art. 14.

1 Die Asche ist in der Regel in einer Urnenhalle oder in einem Urnengrab beizusetzen.

2 Auf Verlangen der Angehörigen des Verstorbenen wird die Asche in einem bestehenden Grab, in einem Gemeinschaftsgrab oder in einem anderen Grab des Friedhofes der zur Bestattung verpflichteten Gemeinde beigesetzt oder den Angehörigen überlassen.

Aufbewahrung der Asche

Art. 15.

1 Die in der Urnenhalle, auf dem Urnengrabplatz oder im Erdgrab beigesetzte Asche ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

2 Nach Ablauf dieser Frist wird die Asche im Gemeinschaftsgrab beigesetzt oder auf Wunsch den Angehörigen überlassen.

Kosten

Art. 16.

1 Die gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes zuständige politische Gemeinde hat einen Kostenanteil zu übernehmen, der den Kosten der Erdbestattung in einem Reihengrab entspricht.

III. Schlussbestimmungen

Erlasse des Regierungsrates

Art. 17.

1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften zu diesem Gesetz.16

2 Er regelt insbesondere die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an die Friedhöfe, die Leichenschau, die Aufbewahrung des Leichnams bis zur Bestattung und die Leichenüberführungen innerhalb des Kantons.

3 Er kann Richtlinien über die Mindestentschädigung des Bestattungspersonals erlassen.17

Örtliche Vorschriften

Art. 18.

1 Der Gemeinderat erlässt im Rahmen von Gesetz und Verordnung Vorschriften über die Friedhöfe und die Bestattungen.

2 Diese Vorschriften sowie Friedhofordnungen von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des zuständigen Departementes18. Dieses prüft, ob keine Rechtsvorschriften verletzt sind.

3 Vor der Genehmigung der Friedhofordnung einer Kirchgemeinde oder religiösen Gemeinschaft hört das zuständige Departement19 den Gemeinderat an.

Aufhebung bisherigen Rechtes

Art. 19.

1 Es werden aufgehoben:

a) das Gesetz über das bürgerliche Begräbniswesen vom 24. August 187320,

b) das Nachtragsgesetz zum Gesetz über das bürgerliche Begräbniswesen vom 23. April 190621.

Vollzugsbeginn

Art. 20.

1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.22




1   nGS 3, 260. Vom Grossen Rat erlassen am 18. November 1964, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 28. Dezember 1964, in Vollzug ab 1. Januar 1965. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 6 des NG zum GG vom 1. Juni 2000, nGS 35–49 (sGS 151.2).

2   ABl 1963, 290.

3   Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.

4   sGS 111.1.

5    Art. 1 und 2 der VV zu diesem G, sGS 458.11.

6   Geändert durch NG zum GG.

7   Vgl. Art. 18 ZStV, sGS 912.1. Art. 6 ff. und Art. 14 der VV zu diesem G, sGS 458.11.

8   GNS, sGS 453.1; BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, SR 142.20.

9   Vgl. eidgV über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland, SR 818.61.

10   Geändert durch NG zum GG.

11   Justiz- und Polizeidepartement; Art. 26 lit. h GeschR, sGS 141.3.

12   GNS, sGS 453.1; BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, SR 142.20; Staatsverträge mit dem Ausland siehe SR 0.142.

13   Über die Öffnung eines Grabes im Strafverfahren vgl. Art. 118 Abs. 2 StP, sGS 962.1.

14   Justiz- und Polizeidepartement; Art. 26 lit. h GeschR, sGS 141.3.

15   Vgl. Art. 26 der VV zum diesem G, sGS 458.11.

16   VV zum G über die Friedhöfe und die Bestattungen, sGS 458.11.

17   Der Regierungsrat hat bis Ende Mai 1977 keine derartigen Richtlinien erlassen.

18   Justiz- und Polizeidepartement; Art. 26 lit. h GeschR, sGS 141.3.

19   Justiz- und Polizeidepartement; Art. 26 lit. h GeschR, sGS 141.3.

20   bGS 2, 428.

21   bGS 2, 430.

22   Ab 1. Januar 1965; nGS 3, 265.