458.11

Vollzugsverordnung
zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen

vom 3. Januar 19671

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 19642, von Art. 14 lit. a der eidgenössischen Verordnung betreffend den Leichentransport vom 6. Oktober 18913, von Art. 75 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über die Strassenverkehrsregeln vom 13. November 19624 und von Art. 100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19655

als Verordnung:

I. Friedhöfe6

Öffentliche Gesundheit

Art. 1.

1 Die Bodenbeschaffenheit der Friedhöfe soll wenn immer möglich derart sein, dass die Leichen innert der im Gesetz vorgeschriebenen Dauer der Grabesruhe7 möglichst vollständig verwesen können.

2 Vermag die Bodenbeschaffenheit diesen Anforderungen nicht voll zu genügen, so sind die Voraussetzungen für die möglichst vollständige Verwesung zu schaffen:

a) durch genügende Entwässerung des Friedhofes,

b) durch Einbetten des Sarges in luftdurchlässiges Material und

c) durch Ermöglichung ausreichender Luftzufuhr zum Sarg.

3 Die Friedhöfe dürfen Grundwasserströme, Quellen und Wasserleitungen nicht gefährden.

4 Die Abwasser der Friedhöfe dürfen erst nach genügender Reinigung in öffentliche Gewässer geleitet werden8.

Schicklichkeit

Art. 2.

1 Neue Friedhöfe sind nach Möglichkeit in freier Lage und so anzulegen, dass keine Belästigung durch Lärm, Rauch oder Geruch von Industrie- oder Gewerbebetrieben entstehen kann.

2 Bei der Anlage von neuen sowie der Erweiterung bestehender Friedhöfe ist ein angemessener Abstand von Wohn- und Industriebauten einzuhalten.

3 Die Friedhöfe sind mit einer Einfriedung zu umgeben.

4 Die Gestaltung des Friedhofes soll dem Sinn und Zweck des Ortes angemessen und würdig sein. Der Friedhof darf nur der Bestattung menschlicher Leichen und der Bestattung oder Aufbewahrung der Asche von menschlichen Leichen sowie der Aufnahme und Wartung der dafür notwendigen Einrichtungen dienen.

Bewilligungsverfahren

Art. 3.9

1 Das Gesuch um Bewilligung für die Anlage eines neuen oder die Erweiterung eines bestehenden Friedhofes ist durch die politische Gemeinde dem Departement des Innern einzureichen.

2 Dem Gesuch sind die Begründung und ein Situationsplan beizulegen. Das Departement des Innern holt die Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Energie ein.

Aufhebung eines Friedhofes

Art. 4.10

1 Die Bewilligung zur Aufhebung eines Friedhofes wird vom zuständigen Departement erteilt, wenn:

a) die Stilllegung des Friedhofes gerechtfertigt ist,

b) für die noch bestehenden Gräber die Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Grabesruhe11 gesichert ist,

c) die schickliche Verwendung des Geländes gewährleistet ist.

Vermeidung von Lärm und Störung

Art. 5.

1 In unmittelbarer Nähe von Friedhöfen dürfen weder Lärm verursachende industrielle und gewerbliche Betriebe eingerichtet noch störende Sport- und Spielplätze geschaffen werden.

II. Bestattungen12

Anordnung der Leichenschau

Art. 7.

1 Der Zivilstandsbeamte des Sterbeortes ordnet die Leichenschau an, sofern diese nicht bereits stattgefunden hat14.

Leichenschau

Art. 8.

1 Die Leichenschau darf nur von einem Arzt15 vorgenommen werden.

Todesbescheinigung

Art. 9.16

1 Hat der Arzt den Tod einwandfrei festgestellt, so erstellt er unter Verwendung eines vom Gesundheitsdepartement abgegebenen Formulars die Todesbescheinigung.

2 Hat der Arzt keinen Zweifel über die Todesursache und ist weder Fahrlässigkeit noch Einwirkung Dritter zu vermuten, macht er eine entsprechende Eintragung in die Todesbescheinigung.

Aussergewöhnliche Todesfälle

Art. 10.17

1 Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war, eine Leiche gefunden hat, vom Tod einer unbekannten Person oder von einem Todesfall mit aussergewöhnlicher Ursache Kenntnis erhalten hat, ist verpflichtet, der Staatsanwaltschaft, der politischen Gemeinde oder der Polizei sofort Anzeige zu erstatten. Der Empfänger hat die Meldung unverzüglich den beiden anderen Amtsstellen zu übermitteln.

2 Stellt ein Arzt bei der Leichenschau fest, dass eine aussergewöhnliche Todesursache vorliegt oder dass beim Tod eine Einwirkung Dritter nicht ausgeschlossen werden kann, hat er sofort die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

3 Die Polizei nimmt unter Beizug des Amtsarztes im Auftrag der Staatsanwaltschaft eine amtliche Untersuchung des Leichnams vor und erstattet ihr Bericht.

Leichensektion

Art. 11.18

1 Die Sektion einer Leiche wird angeordnet:

a) von der Staatsanwaltschaft, wenn dies auf Grund des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 199919 geboten ist oder wenn nächste Angehörige des Verstorbenen dies verlangen;

b) vom Amtsarzt, wenn gesundheitspolizeiliche Gründe dies als notwendig erscheinen lassen.

Kosten der Untersuchung

Art. 12.

1 Die Kosten der Untersuchung gemäss Art. 10 und 11 dieser Verordnung werden aus dem Nachlass bestritten, sofern keine Strafuntersuchung durchgeführt worden ist.

2 Wer eine Sektion verlangt, hat für die Kosten aufzukommen.

3 Für jede Aushändigung der Akten an Dritte, die an der Abklärung der Todesursache ein Interesse haben, kann eine Vergütung bis zur Hälfte der Untersuchungskosten verlangt werden.

Aufbewahrung der Leiche

Art. 13.20

1 Die politische Gemeinde verfügt, nötigenfalls nach Rücksprache mit dem Amtsarzt, die sofortige Überführung des Leichnams in das Leichenhaus oder, sofern ein Leichenhaus weder am Sterbe- noch am Bestattungsort vorhanden ist, in einen zur Aufbewahrung geeigneten Raum, wenn:

a) für die Aufbewahrung des Leichnams in der Wohnung kein schicklicher Raum zur Verfügung steht,

b) die einsetzende Verwesung belästigenden Geruch verursacht,

c) Ansteckungsgefahr besteht.

2 Der Arzt, der die Leichenschau vorgenommen hat, ist verpflichtet, die politische Gemeinde auf die Notwendigkeit, einen Leichnam zu überführen, aufmerksam zu machen.

Bestattung

Art. 14.21

1 Bestattung und Ausstellung eines Leichenpasses dürfen erst erfolgen, wenn der Tod oder der Leichenfund beim zuständigen Zivilstandsamt angezeigt wurde. Die von der politischen Gemeinde bezeichnete Dienststelle entscheidet über Ausnahmen und informiert umgehend das Zivilstandsamt22.

2 Soll der Leichnam eingeäschert werden, darf die Kremation erst erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Musste ein Augenschein der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, so darf die Bestattung erst erfolgen, wenn diese den Leichnam zur Bestattung freigibt.

Wartefrist

a) Grundsatz

Art. 15.

1 Der Leichnam soll frühestens 48 und spätestens 72 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.

b) Ausnahmen

Art. 16.23

1 Die Bestattung vor Ablauf der Minimalfrist ist zulässig:

a) ohne schriftliche Bewilligung des Amtsarztes:

1. wenn es sich um den Leichnam eines totgeborenen Kindes handelt;

2. wenn ärztlich bescheinigt ist, dass der Leichnam seziert wurde;

b) mit schriftlicher Zustimmung oder auf Anordnung des Amtsarztes:

1. bei epidemischen Krankheiten;24

2. wenn bei längerer Aufbewahrung des Leichnams die Umgebung gefährdet ist und er weder in einem Leichenhaus noch sonst in geeigneter Weise aufbewahrt werden kann.

2 Die Wartefrist von 72 Stunden darf ausnahmsweise um längstens 48 Stunden erstreckt werden, sofern der Leichnam in einer Leichenhalle oder in einem andern hiezu besonders eingerichteten Raum aufgebahrt wird und der Arzt, welcher die Leichenschau vornahm, keine Einwendungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erhebt.

Einsargung

Art. 17.

1 Jede Leiche ist in einem Sarg zu bestatten.

2 Der Sarg soll aus Weichholz bestehen. Wurde er ausnahmsweise aus anderem Holz hergestellt oder ist der Holzsarg auf Grund der eidgenössischen Vorschriften über die Leichenüberführungen25 von einer Metallhülle umgeben, so ist bei Erdbestattung unmittelbar vor der Beisetzung in schicklicher Weise für genügende Luftzufuhr in den Sarg zu sorgen.

3 Der Sarg soll nur eine Leiche enthalten. Ausnahmsweise darf das tote Kind mit seiner bei der Niederkunft gestorbenen Mutter im gleichen Sarg beigesetzt werden.

Schliessung des Sarges

Art. 18.

1 Der Sarg darf frühestens zwei Stunden vor der Beisetzung geschlossen werden.

2 Die frühere Schliessung des Sarges ist erlaubt, wenn der Leichnam seziert wurde, wenn sich Leichengeruch einstellt oder wenn die Verwesung bereits eingesetzt hat.

Überführen auf den Friedhof

Art. 19.

1 Der Leichnam ist in schicklicher Weise auf den Friedhof überzuführen.

2 Wenn der Leichnam nicht getragen wird, darf er nur in einem ausschliesslich diesem Zwecke dienenden Fahrzeug überführt werden.

Bestattungsfeier

Art. 20.26

1 Die politische Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Bestattung auf Wunsch der Hinterbliebenen nach den Gebräuchen der Religion oder Konfession des Verstorbenen erfolgt oder dass eine bürgerliche Feier veranstaltet wird. Die Bestattungsfeier hat sich im Rahmen der guten Sitte und Ordnung zu halten.

2 Die politische Gemeinde bestimmt durch Reglement im Einvernehmen mit den kirchlichen und konfessionellen Organen die für die Bestattungen üblichen Tagesstunden.

3 Die Bestattung hat unter Glockengeläute zu erfolgen, soweit dieses üblich ist.

Gräber

a) Grundsatz

Art. 21.

1 In einem Reihengrab darf nur ein Sarg beigesetzt werden.

2 Ausnahmsweise ist die Beisetzung des Leichnams eines totgeborenen Kindes im Grab eines gleichzeitig zu bestattenden Kindes oder Erwachsenen zulässig.

b) Grösse und Tiefe

Art. 22.

1 Bei Erdbestattungen muss die Graböffnung so gross erstellt werden, dass der Sarg ohne Schwierigkeit versenkt werden kann.

2 Das Grab muss folgende Tiefe aufweisen:

a) für die Bestattung des Leichnams eines Erwachsenen mindestens 135 cm,

b) für die Bestattung des Leichnams eines Kindes bis zum vollendeten 12. Altersjahr mindestens 120 cm,

c) für die Bestattung des Leichnams eines Kindes bis zum vollendeten 3. Altersjahr mindestens 90 cm.

3 Die Urnengräber sollen mindestens 70 cm tief sein.

c) Abstände

Art. 23.

1 Der Abstand von Grabmitte zu Grabmitte hat zu betragen:

a) bei Gräbern für Erwachsene mindestens 90 cm,

b) bei Gräbern für Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr mindestens 80 cm,

c) bei Gräbern für Kinder bis zum vollendeten 3. Altersjahr mindestens 70 cm,

d) bei Urnengräbern mindestens 80 cm.

2 Zwischen den Grabreihen ist genügend Raum für einen Weg zu lassen.

d) Gestaltung der Gräber

Art. 24.

1 Die örtlichen Vorschriften dürfen Bestimmungen über die Gestaltung der Grabdenkmäler sowie über die Einfassung und die Bepflanzung der Gräber enthalten.

2 Das Recht der Angehörigen, die Gräber zu gestalten, darf jedoch nicht übermässig eingeschränkt werden.

e) Bezeichnung und Wartung

Art. 25.27

1 Die politische Gemeinde sorgt dafür, dass vernachlässigte Gräber wenigstens einfach bepflanzt und für die ganze Dauer der im Gesetz vorgeschriebenen Grabesruhe28 in schicklicher Weise mit Name, Vorname und Todesjahr des Bestatteten bezeichnet sind.

Graböffnung vor Ablauf der Grabesruhe

Art. 26.29

1 Die ausnahmsweise Öffnung eines Grabes vor Ablauf der gesetzlichen Dauer der Grabesruhe wird vom zuständigen Departement nur bewilligt, wenn:

a) die nächsten Angehörigen des Verstorbenen damit einverstanden sind;

b) der Amtsarzt bestätigt, dass nicht Gründe der öffentlichen Gesundheit die Graböffnung verbieten;

c) die schickliche Bestattung des exhumierten Leichnams gesichert ist. Die Kosten der Exhumation und der Wiederbestattung sind von den Gesuchstellern zu tragen.

2 Art. 164 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 bleibt vorbehalten.

Aufhebung der Gräber nach Ablauf der Grabesruhe

Art. 27.

1 Die beabsichtigte Aufhebung von Gräbern nach Ablauf der gesetzlichen Grabesruhe ist in den amtlichen Publikationsorganen der politischen Gemeinde bekanntzugeben.

2 In der Veröffentlichung sind die Hinterlassenen unter Einräumung einer genügenden Frist aufzufordern, die Gräber zu räumen. Grabmäler und Pflanzen, die während dieser Frist nicht entfernt worden sind, verfallen der zum Unterhalt des Friedhofes verpflichteten Körperschaft30.

3 Leichenreste sind entweder in einem Sammelgrab oder unter dem neu zu versenkenden Sarg schicklich beizusetzen.

Totengräber

Art. 28.31

1 Die Totengräber sind von der politischen Gemeinde anzustellen. Sie dürfen keinen Leichnam bestatten, ohne die Bestattungsbewilligung erhalten zu haben.

2 Die Totengräber haben ein Verzeichnis mit fortlaufenden Nummern über die Gräber und die darin Bestatteten zu führen. Die Gräber sind in geeigneter Weise mit den Nummern zu bezeichnen.

3 Das Verzeichnis ist der politischen Gemeinde zur Kontrolle vorzulegen.

Registerführung

Art. 29.32

1 Die politische Gemeinde führt ein Register über die Bestattungen in der Gemeinde.

III. Leichenüberführungen

Öffentliche Gesundheit

Art. 30.33

1 Bei Leichenüberführungen sind die gesundheitspolizeilichen Vorschriften des Bundes über den Leichentransport zu beachten.

2 Die Überführung von Leichen in das Ausland sowie die Überführung der Leichen von Menschen, die an einer gemeingefährlichen, epidemischen Krankheit gestorben sind, ist nur zulässig auf Grund eines vom Amtsarzt des Sterbeortes ausgestellten Leichenpasses.

Schicklichkeit

Art. 31.

1 Die Leichen sind in schicklicher Weise zu überführen.

2 Zur Leichenüberführung muss ein besonders eingerichtetes Fahrzeug verwendet werden34.

3 Der Leichnam eines Kindes darf im Kanton sowie nach oder von einem anderen Kanton ausnahmsweise in einem Privatauto überführt werden, wenn der Sarg nicht mehr als einen Meter lang ist. Ferner sind Ausnahmen für das Wegführen von Opfern ab der Unfallstelle zulässig.35

IV. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechtes

Art. 33.

1 Es werden aufgehoben:

a) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das bürgerliche Begräbniswesen vom 22. Oktober 187337,

b) die Verordnung betreffend die Feuerbestattung vom 26. Februar 193038.

Anpassung bisherigen Rechtes

a) Allgemeiner Gebührentarif

Art. 34.39

1

b) Verordnung über das Zivilstandswesen

Art. 35.40

Übergangsbestimmung

Art. 36.41

1

Vollzugsbeginn

Art. 37.

1 Diese Verordnung wird ab 1. März 1967 angewendet.




1   nGS 5, 81; nGS 12–26. Art. 35 vom Bundesrat genehmigt am 17. März 1967; im Amtsblatt veröffentlicht am 24. Februar 1967, ABl 1967, 205; in Vollzug ab 1. März1967. Geändert durch Nachtrag vom 26. Juni 1973, nGS 9, 117 (in Vollzug ab 3. Juli 1973); Art. 3 des RRB über das Justiz- und Polizeidepartement, sGS 141.35; Art. 6 der V über die Amtsnotariate, nGS 35–43 (sGS 911.21); Abschnitt II Ziff. 9 des III. Nachtrags zur Haushaltverordnung vom 5. Dezember 2000, nGS 36–30 (sGS 151.53); Abschnitt II des III. Nachtrags zur ZStV vom 4. September 2001, nGS 36–95 (sGS 912.1); II. Nachtrag vom 17. August 2004, nGS 39–87; Art. 16, ZStV vom 14. Juni 2005, nGS 40–62 (sGS 912.1); Abschnitt II Ziff. 4 des V. Nachtrags zur VEnAe vom 6. Dezember 2005, nGS 41–6 (sGS 311.5.); Abschnitt II Ziff. 27 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3).

2   sGS 458.1.

3   Aufgehoben durch eidgV über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland vom 17. Juni 1974, SR 818.61.

4   SR 741.11.

5   sGS 951.1.

6   Art. 1 bis 3 des G über die Friedhöfe und die Bestattungen, sGS 458.1.

7   Art. 12 Abs. 1 des G über die Friedhöfe und die Bestattungen, sGS 458.1.

8   BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20; EG dazu, sGS 752.1.

9   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

10   Geändert durch III. Nachtrag zur Haushaltverordnung.

11   Art. 12 Abs. 1 des G über die Friedhöfe und die Bestattungen, sGS 458.1.

12   Art. 4 bis 16 des G über die Friedhöfe und die Bestattungen, sGS 458.1.

13   Aufgehoben durch ZStV.

14   Vgl. Art. 18 ZStV, sGS 912.1.

15   Vgl. V über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege, sGS 312.1.

16   Geändert durch ZStV.

17   Geändert durch V. Nachtrag zur VEnAe.

18   Geändert durch V. Nachtrag zur VEnAe.

19   sGS 962.1.

20   Geändert durch V. Nachtrag zur VEnAe.

21   Geändert durch ZStV.

22   Art. 36 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.

23   Geändert durch V. Nachtrag zur VEnAe.

24   Vgl. Art. 3 der VV zur eidg. Gesetzgebung über übertragbare Krankheiten, sGS 313.1.

25   EidgV über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland vom 17. Juni 1974, SR 818.61.

26   Geändert durch III. Nachtrag zur Haushaltverordnung.

27   Geändert durch III. Nachtrag zur Haushaltverordnung.

28   Art.  12 Abs. 1 des G über die Friedhöfe und die Bestattungen, sGS 458.1.

29   Geändert durch V. Nachtrag zur VEnAe.

30   Vgl. Art. 3 des G über die Friedhöfe und die Bestattungen, sGS 458.1.

31   Geändert durch III. Nachtrag zur ZStV.

32   Geändert durch III. Nachtrag ZStV.

33   Geändert durch V. Nachtrag zur VEnAe.

34   Art. 75 Abs. 1 der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11.

35   Vgl. Art. 75 Abs. 2 der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11.

36   Aufgehoben durch III. Nachtrag zur Haushaltverordnung.

37   bGS 2, 432.

38   bGS 2, 440.

39   Überholt durch Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 27. April 1971 (nGS 7, 587 (sGS 821.5).

40   Überholt durch Art. 20 ZStV, sGS 912.1.

41   Überholt durch Zeitablauf.