I. Friedhöfe6
Öffentliche Gesundheit
Art. 1.
1 Die Bodenbeschaffenheit der Friedhöfe soll wenn immer möglich
derart sein, dass die Leichen innert der im Gesetz vorgeschriebenen Dauer
der Grabesruhe7 möglichst vollständig
verwesen können.
2 Vermag die Bodenbeschaffenheit diesen Anforderungen nicht voll zu genügen,
so sind die Voraussetzungen für die möglichst vollständige
Verwesung zu schaffen:
a) durch genügende Entwässerung des Friedhofes,
b) durch Einbetten des Sarges in luftdurchlässiges
Material und
c) durch Ermöglichung ausreichender Luftzufuhr
zum Sarg.
3 Die Friedhöfe dürfen Grundwasserströme, Quellen und Wasserleitungen
nicht gefährden.
4 Die Abwasser der Friedhöfe dürfen erst nach genügender
Reinigung in öffentliche Gewässer geleitet werden8.
Schicklichkeit
Art. 2.
1 Neue Friedhöfe sind nach Möglichkeit in freier Lage und so
anzulegen, dass keine Belästigung durch Lärm, Rauch oder Geruch
von Industrie- oder Gewerbebetrieben entstehen kann.
2 Bei der Anlage von neuen sowie der Erweiterung bestehender Friedhöfe
ist ein angemessener Abstand von Wohn- und Industriebauten einzuhalten.
3 Die Friedhöfe sind mit einer Einfriedung zu umgeben.
4 Die Gestaltung des Friedhofes soll dem Sinn und Zweck des Ortes angemessen
und würdig sein. Der Friedhof darf nur der Bestattung menschlicher Leichen
und der Bestattung oder Aufbewahrung der Asche von menschlichen Leichen sowie
der Aufnahme und Wartung der dafür notwendigen Einrichtungen dienen.
Bewilligungsverfahren
Art. 3.9
1 Das Gesuch um Bewilligung für die Anlage eines neuen oder die Erweiterung
eines bestehenden Friedhofes ist durch die politische Gemeinde dem Departement
des Innern einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die Begründung und ein Situationsplan beizulegen.
Das Departement des Innern holt die Stellungnahme des Amtes für Umwelt
und Energie ein.
Aufhebung eines Friedhofes
Art. 4.10
1 Die Bewilligung zur Aufhebung eines Friedhofes wird vom zuständigen
Departement erteilt, wenn:
a) die Stilllegung des Friedhofes gerechtfertigt
ist,
b) für die noch bestehenden Gräber die Beachtung
der gesetzlich vorgeschriebenen Grabesruhe11 gesichert ist,
c) die schickliche Verwendung des Geländes gewährleistet
ist.
Vermeidung von Lärm und Störung
Art. 5.
1 In unmittelbarer Nähe von Friedhöfen dürfen weder Lärm
verursachende industrielle und gewerbliche Betriebe eingerichtet noch störende
Sport- und Spielplätze geschaffen werden.
II. Bestattungen12
Anordnung der Leichenschau
Art. 7.
1 Der Zivilstandsbeamte des Sterbeortes ordnet die Leichenschau an, sofern
diese nicht bereits stattgefunden hat14.
Leichenschau
Art. 8.
1 Die Leichenschau darf nur von einem Arzt15 vorgenommen
werden.
Todesbescheinigung
Art. 9.16
1 Hat der Arzt den Tod einwandfrei festgestellt, so erstellt er unter Verwendung
eines vom Gesundheitsdepartement abgegebenen Formulars die Todesbescheinigung.
2 Hat der Arzt keinen Zweifel über die Todesursache und ist weder
Fahrlässigkeit noch Einwirkung Dritter zu vermuten, macht er eine entsprechende
Eintragung in die Todesbescheinigung.
Aussergewöhnliche Todesfälle
Art. 10.17
1 Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war, eine Leiche gefunden
hat, vom Tod einer unbekannten Person oder von einem Todesfall mit aussergewöhnlicher
Ursache Kenntnis erhalten hat, ist verpflichtet, der Staatsanwaltschaft, der
politischen Gemeinde oder der Polizei sofort Anzeige zu erstatten. Der Empfänger
hat die Meldung unverzüglich den beiden anderen Amtsstellen zu übermitteln.
2 Stellt ein Arzt bei der Leichenschau fest, dass eine aussergewöhnliche
Todesursache vorliegt oder dass beim Tod eine Einwirkung Dritter nicht ausgeschlossen
werden kann, hat er sofort die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
3 Die Polizei nimmt unter Beizug des Amtsarztes im Auftrag der Staatsanwaltschaft
eine amtliche Untersuchung des Leichnams vor und erstattet ihr Bericht.
Leichensektion
Art. 11.18
1 Die Sektion einer Leiche wird angeordnet:
a) von der Staatsanwaltschaft, wenn dies auf Grund
des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 199919 geboten ist oder wenn nächste
Angehörige des Verstorbenen dies verlangen;
b) vom Amtsarzt, wenn gesundheitspolizeiliche Gründe
dies als notwendig erscheinen lassen.
Kosten der Untersuchung
Art. 12.
1 Die Kosten der Untersuchung gemäss Art. 10 und 11 dieser Verordnung werden aus dem Nachlass bestritten, sofern
keine Strafuntersuchung durchgeführt worden ist.
2 Wer eine Sektion verlangt, hat für die Kosten aufzukommen.
3 Für jede Aushändigung der Akten an Dritte, die an der Abklärung
der Todesursache ein Interesse haben, kann eine Vergütung bis zur Hälfte
der Untersuchungskosten verlangt werden.
Aufbewahrung der Leiche
Art. 13.20
1 Die politische Gemeinde verfügt, nötigenfalls nach Rücksprache
mit dem Amtsarzt, die sofortige Überführung des Leichnams in das
Leichenhaus oder, sofern ein Leichenhaus weder am Sterbe- noch am Bestattungsort
vorhanden ist, in einen zur Aufbewahrung geeigneten Raum, wenn:
a) für die Aufbewahrung des Leichnams in der Wohnung
kein schicklicher Raum zur Verfügung steht,
b) die einsetzende Verwesung belästigenden Geruch
verursacht,
c) Ansteckungsgefahr besteht.
2 Der Arzt, der die Leichenschau vorgenommen hat, ist verpflichtet, die
politische Gemeinde auf die Notwendigkeit, einen Leichnam zu überführen,
aufmerksam zu machen.
Bestattung
Art. 14.21
1 Bestattung und Ausstellung eines Leichenpasses dürfen erst erfolgen,
wenn der Tod oder der Leichenfund beim zuständigen Zivilstandsamt angezeigt
wurde. Die von der politischen Gemeinde bezeichnete Dienststelle entscheidet
über Ausnahmen und informiert umgehend das Zivilstandsamt22.
2 Soll der Leichnam eingeäschert werden, darf die Kremation erst erfolgen,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Musste ein Augenschein der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, so darf
die Bestattung erst erfolgen, wenn diese den Leichnam zur Bestattung freigibt.
Wartefrist
a) Grundsatz
Art. 15.
1 Der Leichnam soll frühestens 48 und spätestens 72 Stunden nach
Eintritt des Todes bestattet werden.
b) Ausnahmen
Art. 16.23
1 Die Bestattung vor Ablauf der Minimalfrist ist zulässig:
a) ohne schriftliche Bewilligung des Amtsarztes:
1. wenn es sich um den Leichnam eines totgeborenen
Kindes handelt;
2. wenn ärztlich bescheinigt ist, dass der Leichnam
seziert wurde;
b) mit schriftlicher Zustimmung oder auf Anordnung
des Amtsarztes:
1. bei epidemischen Krankheiten;24
2. wenn bei längerer Aufbewahrung des Leichnams
die Umgebung gefährdet ist und er weder in einem Leichenhaus noch sonst
in geeigneter Weise aufbewahrt werden kann.
2 Die Wartefrist von 72 Stunden darf ausnahmsweise um längstens 48
Stunden erstreckt werden, sofern der Leichnam in einer Leichenhalle oder in
einem andern hiezu besonders eingerichteten Raum aufgebahrt wird und der Arzt,
welcher die Leichenschau vornahm, keine Einwendungen aus Gründen der
öffentlichen Gesundheit erhebt.
Einsargung
Art. 17.
1 Jede Leiche ist in einem Sarg zu bestatten.
2 Der Sarg soll aus Weichholz bestehen. Wurde er ausnahmsweise aus anderem
Holz hergestellt oder ist der Holzsarg auf Grund der eidgenössischen
Vorschriften über die Leichenüberführungen25 von einer Metallhülle umgeben, so ist bei Erdbestattung unmittelbar
vor der Beisetzung in schicklicher Weise für genügende Luftzufuhr
in den Sarg zu sorgen.
3 Der Sarg soll nur eine Leiche enthalten. Ausnahmsweise darf das tote
Kind mit seiner bei der Niederkunft gestorbenen Mutter im gleichen Sarg beigesetzt
werden.
Schliessung des Sarges
Art. 18.
1 Der Sarg darf frühestens zwei Stunden vor der Beisetzung geschlossen
werden.
2 Die frühere Schliessung des Sarges ist erlaubt, wenn der Leichnam
seziert wurde, wenn sich Leichengeruch einstellt oder wenn die Verwesung bereits
eingesetzt hat.
Überführen auf den Friedhof
Art. 19.
1 Der Leichnam ist in schicklicher Weise auf den Friedhof überzuführen.
2 Wenn der Leichnam nicht getragen wird, darf er nur in einem ausschliesslich
diesem Zwecke dienenden Fahrzeug überführt werden.
Bestattungsfeier
Art. 20.26
1 Die politische Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Bestattung
auf Wunsch der Hinterbliebenen nach den Gebräuchen der Religion oder
Konfession des Verstorbenen erfolgt oder dass eine bürgerliche Feier
veranstaltet wird. Die Bestattungsfeier hat sich im Rahmen der guten Sitte
und Ordnung zu halten.
2 Die politische Gemeinde bestimmt durch Reglement im Einvernehmen mit
den kirchlichen und konfessionellen Organen die für die Bestattungen
üblichen Tagesstunden.
3 Die Bestattung hat unter Glockengeläute zu erfolgen, soweit dieses
üblich ist.
Gräber
a) Grundsatz
Art. 21.
1 In einem Reihengrab darf nur ein Sarg beigesetzt werden.
2 Ausnahmsweise ist die Beisetzung des Leichnams eines totgeborenen Kindes
im Grab eines gleichzeitig zu bestattenden Kindes oder Erwachsenen zulässig.
b) Grösse und Tiefe
Art. 22.
1 Bei Erdbestattungen muss die Graböffnung so gross erstellt werden,
dass der Sarg ohne Schwierigkeit versenkt werden kann.
2 Das Grab muss folgende Tiefe aufweisen:
a) für die Bestattung des Leichnams eines Erwachsenen
mindestens 135 cm,
b) für die Bestattung des Leichnams eines Kindes
bis zum vollendeten 12. Altersjahr mindestens 120 cm,
c) für die Bestattung des Leichnams eines Kindes
bis zum vollendeten 3. Altersjahr mindestens 90 cm.
3 Die Urnengräber sollen mindestens 70 cm tief sein.
c) Abstände
Art. 23.
1 Der Abstand von Grabmitte zu Grabmitte hat zu betragen:
a) bei Gräbern für Erwachsene mindestens
90 cm,
b) bei Gräbern für Kinder bis zum vollendeten
12. Altersjahr mindestens 80 cm,
c) bei Gräbern für Kinder bis zum vollendeten
3. Altersjahr mindestens 70 cm,
d) bei Urnengräbern mindestens 80 cm.
2 Zwischen den Grabreihen ist genügend Raum für einen Weg zu
lassen.
d) Gestaltung der Gräber
Art. 24.
1 Die örtlichen Vorschriften dürfen Bestimmungen über die
Gestaltung der Grabdenkmäler sowie über die Einfassung und die Bepflanzung
der Gräber enthalten.
2 Das Recht der Angehörigen, die Gräber zu gestalten, darf jedoch
nicht übermässig eingeschränkt werden.
e) Bezeichnung und Wartung
Art. 25.27
1 Die politische Gemeinde sorgt dafür, dass vernachlässigte Gräber
wenigstens einfach bepflanzt und für die ganze Dauer der im Gesetz vorgeschriebenen
Grabesruhe28 in schicklicher Weise mit Name, Vorname und Todesjahr des Bestatteten
bezeichnet sind.
Graböffnung vor Ablauf der Grabesruhe
Art. 26.29
1 Die ausnahmsweise Öffnung eines Grabes vor Ablauf der gesetzlichen
Dauer der Grabesruhe wird vom zuständigen Departement nur bewilligt,
wenn:
a) die nächsten Angehörigen des Verstorbenen
damit einverstanden sind;
b) der Amtsarzt bestätigt, dass nicht Gründe
der öffentlichen Gesundheit die Graböffnung verbieten;
c) die schickliche Bestattung des exhumierten Leichnams
gesichert ist.
Die Kosten der Exhumation und der Wiederbestattung sind von den
Gesuchstellern zu tragen.
2 Art. 164 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999
bleibt vorbehalten.
Aufhebung der Gräber nach Ablauf der Grabesruhe
Art. 27.
1 Die beabsichtigte Aufhebung von Gräbern nach Ablauf der gesetzlichen
Grabesruhe ist in den amtlichen Publikationsorganen der politischen Gemeinde
bekanntzugeben.
2 In der Veröffentlichung sind die Hinterlassenen unter Einräumung
einer genügenden Frist aufzufordern, die Gräber zu räumen.
Grabmäler und Pflanzen, die während dieser Frist nicht entfernt
worden sind, verfallen der zum Unterhalt des Friedhofes verpflichteten Körperschaft30.
3 Leichenreste sind entweder in einem Sammelgrab oder unter dem neu zu
versenkenden Sarg schicklich beizusetzen.
Totengräber
Art. 28.31
1 Die Totengräber sind von der politischen Gemeinde anzustellen. Sie
dürfen keinen Leichnam bestatten, ohne die Bestattungsbewilligung erhalten
zu haben.
2 Die Totengräber haben ein Verzeichnis mit fortlaufenden Nummern
über die Gräber und die darin Bestatteten zu führen. Die Gräber
sind in geeigneter Weise mit den Nummern zu bezeichnen.
3 Das Verzeichnis ist der politischen Gemeinde zur Kontrolle vorzulegen.
Registerführung
Art. 29.32
1 Die politische Gemeinde führt ein Register über die Bestattungen
in der Gemeinde.