511.52
Verordnung
über Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern
vom 29. April 19521
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen,
gestützt auf Art. 13 der Kantonsverfassung vom
16. November 18902 und
in Vollziehung der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung
und Betrieb von Druckbehältern vom 19. März 19383,
verordnen:
Art. 1.
1 Der Vollzug der bundesrätlichen Verordnung
betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern4 wird unter der Aufsicht des Volkswirtschaftsdepartementes5
dem Amt für Wirtschaft6 übertragen.
Art. 2.
1 Die bundesrätliche Verordnung7 findet auch entsprechende Anwendung auf Druckbehälter
in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den
Fabriken vom 18. Juni 19148 und dem Bundesgesetz über die Kranken- und
Unfallversicherung vom 13. Juni 19119 oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterstehen.
Art. 3.
1 Für die Aufstellung eines überwachungspflichtigen
Druckbehälters10 bedarf es einer Bewilligung. Diese wird erteilt:11
a) für Betriebe, die unter das Bundesgesetz betreffend
die Arbeit in den Fabriken12 fallen, durch das Amt für Wirtschaft13;
b) für die andern dem Bundesgesetz über die
Kranken- und Unfallversicherung14 unterstellten Betriebe
durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
c) für alle übrigen Betriebe durch das Amt
für Wirtschaft15.
2 Das Amt für Wirtschaft16 erhebt eine Bewilligungsgebühr.17
Art. 4.
1 Die kantonale Bewilligungsbehörde holt vor
der Erteilung einer Aufstellungs- oder Betriebs-Bewilligung das Gutachten
der Prüfungsstelle ein.
Art. 5.
1 Die Prüfungsstelle ist der vom Bundesrat
hiezu bezeichnete Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern18. Dieser prüft
und überwacht sämtliche Anlagen im Sinne der bundesrätlichen
Verordnung.19
Art. 6.
1 Die nähere Ordnung bleibt einer Vereinbarung
zwischen dem Kanton St.Gallen und der Prüfungsstelle vorbehalten.20
Art. 7.
1 Gegen Entscheide des Amtes für Wirtschaft21 kann
innert 14 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung an den Regierungsrat
rekurriert werden.22
Art. 8.
1 Diese Verordnung gelangt sofort zur Anwendung
und ersetzt den Regierungsratsbeschluss vom 28. Juni 194023.