517.11

Verordnung
zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

vom 4. Dezember 20071

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit2

als Verordnung:

Vollzugsbehörden

a) Kontrollorgan

Art. 1.

1 Das Amt für Wirtschaft ist das kantonale Kontrollorgan3 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

b) Tripartite Kommission

Art. 2.

1 Die tripartite Kommission4 informiert das kantonale Kontrollorgan, wenn Anhaltspunkte für Schwarzarbeit vorliegen.

2 Kantonales Kontrollorgan und tripartite Kommission tauschen die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit notwendigen Informationen aus.

3 Die tripartite Kommission berät das kantonale Kontrollorgan bei der Bestimmung der zu kontrollierenden Branchen.

Vereinbarungen über Kontrollen

Art. 3.

1 Das kantonale Kontrollorgan kann mit paritätischen Organen Vereinbarungen über die Durchführung von Kontrollen abschliessen5.

Sanktionen bei Schwarzarbeit6

Art. 4.

1 Die Regierung entscheidet über den Ausschluss von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens.

2 Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über die Kürzung von Finanzhilfen.

Meldung von Bussen und Gebühren

Art. 5.

1 Behörden und Organisationen nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 20057 melden dem kantonalen Kontrollorgan Bussen und Gebühren.

Schlussbestimmungen

a) Änderung bisherigen Rechts

Art. 6.

Die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. April 19988 wird wie folgt geändert:

Ausschluss

Art. 12.9

1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter vom Vergabeverfahren ausschliessen und aus dem Verzeichnis über geeignete Anbieter streichen sowie den Zuschlag widerrufen, wenn der Anbieter insbesondere:

a)die Eignungskriterien nicht erfüllt;

b)dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt;

c)Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt;

d)Arbeitsschutzbestimmungen oder Arbeitsbedingungen nicht gewährleistet oder einhält;

e)die Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht gewährleistet oder verletzt;

f)Absprachen trifft, die den wirksamen Wettbewerb beeinträchtigen;

g)in einem Konkursverfahren steht;

h)wesentliche Formvorschriften dieser Verordnung und des Vergabeverfahrens verletzt;

i)sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wurde.

2 Bei schweren Verstössen kann die Regierung den Anbieter auf Antrag des Auftraggebers oder der zuständigen Dienststelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren von künftigen Vergabeverfahren ausschliessen.

b) Vollzugsbeginn

Art. 7.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.

Die Präsidentin der Regierung:
lic. phil. Kathrin Hilber

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 17. Dezember 2007, ABl 2007, 3614 f.; in Vollzug ab 1. Januar 2008.

2   SR 822.41 und SR 822.411.

3   Art. 4 Abs. 1 des BG über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005, SR 822.41.

4   Art. 360b des BG vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220.

5   Art. 3 der eidgV über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 6. September 2006, SR 822.411.

6   Art. 13 Abs. 1 des BG über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005, SR 822.41.

7   SR 822.41.

8   sGS 841.11.

9   Geändert durch V zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.