Ausschluss
Art. 12.9
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter vom Vergabeverfahren ausschliessen
und aus dem Verzeichnis über geeignete Anbieter streichen sowie den Zuschlag
widerrufen, wenn der Anbieter insbesondere:
a)die Eignungskriterien nicht erfüllt;
b)dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt;
c)Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht
bezahlt;
d)Arbeitsschutzbestimmungen oder Arbeitsbedingungen
nicht gewährleistet oder einhält;
e)die Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht gewährleistet
oder verletzt;
f)Absprachen trifft, die den wirksamen Wettbewerb
beeinträchtigen;
g)in einem Konkursverfahren steht;
h)wesentliche Formvorschriften dieser Verordnung und
des Vergabeverfahrens verletzt;
i)sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem
gerichtlichen Verfahren festgestellt wurde.
2 Bei schweren Verstössen kann die Regierung den Anbieter auf Antrag
des Auftraggebers oder der zuständigen Dienststelle für die Dauer
von bis zu fünf Jahren von künftigen Vergabeverfahren ausschliessen.