551.1

Vollzugsverordnung
über das Messwesen

vom 17. November 19871

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung des Bundesgesetzes über das Messwesen vom 9. Juni 19772 und der eidgenössischen Verordnung über Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen (Eichämter-Verordnung) vom 25. Juni 19803

als Verordnung:

I. Organisation

Aufsicht und Vollzug

Art. 1.

1 Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über das Messwesen aus.

2 Es vollzieht mit den Eichmeistern die Bestimmungen über das Messwesen.

Eichkreise

Art. 2.

1 Der Kanton wird eingeteilt in die vier Eichkreise:

1. Bezirke St.Gallen, Wil und Gossau;

2. Bezirke Obertoggenburg, Neutoggenburg, Alttoggenburg und Untertoggenburg;

3. Bezirke Werdenberg, Sargans, Gaster und See;

4. Bezirke Rorschach, Unterrheintal und Oberrheintal.

Eichämter

Art. 3.

1 Das Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet die Eichämter.

Eichmeister

Art. 4.4

1 Der Regierungsrat wählt einen Eichmeister je Eichkreis.

2 Der Eichmeister wird vom Bezirksgerichtspräsidenten seines Wohnortes vereidigt.

3 Er sorgt an seinem Wohnort für geeignete Räumlichkeiten zur Eichung und zur Aufbewahrung der Messmittel.

Kantonseichmeister

Art. 5.

1 Der Regierungsrat bezeichnet den Kantonseichmeister aus der Mitte der Eichmeister.

2 Der Kantonseichmeister übt die Aufsicht über die Eichmeister und die Messmittel aus.

3 Er vertritt die Eichmeister gegenüber dem Volkswirtschaftsdepartement.

Vertretung

Art. 6.

1 Die Eichmeister vertreten sich gegenseitig5.

Waagmeister

Art. 7.6

1 Der Waagmeister wird vom Bezirksgerichtspräsidenten des Standorts der Waage vereidigt.

2 Er untersteht der Aufsicht des Eichmeisters.

II. Abgaben

Tarife

Art. 8.

1 Der Regierungsrat erlässt je einen Tarif für:

a) Benützungsgebühren der Brückenwaagen7;

b) Spesen bei Eicharbeiten ausserhalb des Eichamtes.

Entschädigung

Art. 9.

1 Der Staat entschädigt die Eichmeister für den Vollzug der eidgenössischen Deklarationsverordnung8 nach dem Stundenansatz der eidgenössischen Eichgebühren-Verordnung9.

2 Der Kantonseichmeister erhält für seine zusätzlichen Aufgaben eine im Rahmen des Voranschlags festgesetzte Entschädigung.

Vergütung für Nachschau

Art. 10.

1 Der Eichmeister erhebt die Entschädigung für den bei der periodischen Nachschau entstandenen administrativen Aufwand bei der politischen Gemeinde10.

III. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 11.

1 Die Vollzugsverordnung über Mass und Gewicht vom 15. Juni 191811 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 12.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1988 angewendet.

Der Landammann:
Burkhard Vetsch

Im Namen des Regierungsrates,
Der Staatsschreiber:
Dr. Dieter J. Niedermann




1   In Vollzug ab 1. Januar 1988. Geändert durch Art. 7 der V über die Amtsnotariate, nGS 35–43 (sGS 911.21).

2   SR 941.20.

3   SR 941.292.

4   Geändert durch V über die Amtsnotariate.

5   Vgl. Art. 5 Abs. 4 der eidgV über Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen (Eichämter-Verordnung) vom 25. Juni 1980, SR 941.292.

6   Geändert durch V über die Amtsnotariate.

7   Vgl. Art. 14 Abs. 1 der eidgV über Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen (Eichämter-Verordnung) vom 25. Juni 1980, SR 941.292.

8   EidgV über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr (Deklarationsverordnung) vom 8. Juni 1998, SR 941.281.

9    Eidg Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober 1985, SR 941.298.1.

10   Vgl. Art. 10 Abs. 1 der eidgV über Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen (Eichämter-Verordnung) vom 25. Juni 1980, SR 941.292.

11   nGS 11–138 und 16–67 (sGS 551.1).