552.11

Verordnung
zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung

vom 17. August 20041

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 20042

als Verordnung:

I. Öffentlicher Ruhetag

Veranstaltung

Art. 1.

1 Veranstaltungen im Sinn des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 20043 setzen keinen Erwerbszweck voraus.

2 Sie sind öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen.

II. Ladenöffnung

Ähnliche Verkaufsart

Art. 2.

1 Eine Verkaufsart ist dem Ladenverkauf ähnlich4, wenn die Verkaufsstelle von der Kundschaft aufgesucht wird und Personal anwesend ist, das Auskünfte erteilt oder einkassiert.

Massgebende Ladenfläche

a) Umschreibung

Art. 3.

1 Zur massgebenden Ladenfläche5 zählt die gesamte Fläche, die von der Kundschaft benutzt werden kann, einschliesslich der Warengestelle sowie dem Eingangs- und Kassenbereich.

2 Nicht zur massgebenden Fläche zählen:

a) Nebenräume wie Büros oder Toiletten, selbst wenn letztere von der Kundschaft mitbenützt werden;

b) Lagerräume, sofern kein Lagerverkauf betrieben wird;

c) Flächen, die ausschliesslich für andere gewerbliche Tätigkeiten genutzt werden und deutlich erkennbar von der Ladenfläche abgegrenzt sind.

b) Umgehung

Art. 4.

1 Mehrere Läden mit erweiterten Öffnungszeiten sind im gleichen Gebäude nicht zulässig, wenn dadurch die Flächenbegrenzung des Gesetzes umgangen wird.

2 Eine Umgehung liegt vor, wenn eine wirtschaftliche, organisatorische oder rechtliche Verbindung zwischen den Läden besteht.

Verkauf über die Gasse

Art. 5.

1 Ein Verkauf über die Gasse6 liegt vor, wenn genussfertige Speisen und Getränke auf der ausschliesslich für den Gastwirtschaftsbetrieb genutzten Fläche angeboten und abgegeben werden.

2 Kein Verkauf über die Gasse liegt vor, wenn der Gastwirtschaftsbetrieb:

a) die abgegebenen genussfertigen Speisen mehrheitlich nicht zubereitet und der Verkauf von genussfertigen Speisen über die Gasse wesentlich ist;

b) überwiegend Getränke abgibt und die Menge der über die Gasse verkauften Getränke im Verhältnis zu den vor Ort konsumierten Getränken wesentlich ist.

Kioske

Art. 6.

1 Kioske7 sind kleinere Verkaufsstellen, die überwiegend Presseerzeugnisse, Tabakwaren und Zwischenverpflegung anbieten.

Tourismusgemeinden

Art. 7.

1 Tourismusgemeinden nach Art. 11 des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 20048 sind:

a) St.Gallen;

b) Rorschach;

c) Vilters-Wangs;

d) Bad Ragaz;

e) Pfäfers;

f) Flums;

g) Quarten;

h) Amden;

i) Weesen;

j) Benken;

k) Rapperswil;

l) Wildhaus;

m) Alt St.Johann;

n) Hemberg;

o) Mogelsberg.

Ausserordentliche Verhältnisse

Art. 8.

1 Ausserordentliche Verhältnisse9 liegen für eine Gemeinde insbesondere vor, wenn die Verkaufstätigkeit der Läden auf ihrem Gebiet infolge ausserkantonaler oder ausländischer Ladenschlussordnungen schwer benachteiligt wird.

III. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei

Art. 9.

Das Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 195110 wird wie folgt geändert:

Volkswirtschaftsdepartement

Art. 21.11

1 In den Geschäftskreis des Volkswirtschaftsdepartementes fallen:

a)Förderung der Landwirtschaft (insbesondere landwirtschaftliche Bildung, Massnahmen zur Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Pächterschutz, landwirtschaftliche Liegenschaftsvermittlung, Pflanzenbau, Tierzucht, Milchwirtschaft, Alpwirtschaft, Hagel- und Viehversicherung);

b)Forstwirtschaft;

bbis)Natur- und Landschaftsschutz;

bter)Jagd- und Fischerei;

c)Meliorationen;

cbis)...

cter)Gewerbepolizei (insbesondere Reisendengewerbe12, Preisbekanntgabe13, Aufsicht über das Kinogewerbe, Ruhetag und Ladenöffnung);

cquater)Arbeitnehmerschutz, Arbeitsrecht, Einigungsamt;

cquinquies)Arbeitslosenversicherung und -fürsorge, Arbeitsvermittlung;

d)Förderung von Handel, Gewerbe, Industrie und Verkehr, wirtschaftlicher Grenzverkehr, Luftverkehr;

e)...

f)Gastwirtschaften, Kleinhandel mit gebrannten Wassern;

g)Mass und Gewicht;

h)Marktordnung;

i)...

k)Konsulate;

l)Statistik;

m)Konsumkredit14.

Sicherheits- und Justizdepartement

Art. 26.15

1 In den Geschäftskreis des Sicherheits- und Justizdepartementes fallen:

a)Aufsicht über den gesetzmässigen Bestand der mit der Zivil- und Strafrechtspflege betrauten Behörden und Beamten;

abis)...

b)kantonale Gesetzgebung und administrative Anwendung:
des Zivilrechts, soweit nicht andere Departemente zuständig sind;
des Strafrechts;
des Zivil- und Strafprozessrechts;
des Enteignungsrechts (mit Ausnahme der Enteignungen zugunsten des Staates);
...

bbis)kantonale Gesetzgebung der Verwaltungsrechtspflege;

c)kantonale Gesetzgebung des Verantwortlichkeitsrechts;

d)Polizeikorps, Ordnungs- und Sicherheitspolizei (insbesondere Aufsicht über die Handhabung der Polizei in den Gemeinden, Genehmigung der Polizeireglemente der Gemeinden, Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts);

dbis)Koordination des Bevölkerungsschutzes;

dter)Militärverwaltung und Wehrpflichtersatzabgabe;

dquater)Zivilschutz und Kulturgüterschutz;

e)Niederlassung, Reise- und Identitätspapiere für Schweizer Bürger;

ebis)kantonale Aufgaben im Ausländer- und Asylrecht;

eter)Sozialhilfe für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene, ausgenommen finanzielle Sozialhilfe nach kantonalem Recht für vorläufig Aufgenommene;

equater)Nothilfe für illegal anwesende Personen;

f)Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr;

g)Schifffahrt und Hafenverwaltung;

h)...

hbis)Entschädigungen und Genugtuung nach Opferhilfegesetz;

hter)unentgeltliche Rechtspflege vor Verwaltungsbehörden;

i)Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug, Vollzugseinrichtungen und Gefängnisse, Bewährungshilfe);

k)...

b) VV zum G über Filmvorführungen

Art. 10.

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Filmvorführungen vom 28. September 197616 wird wie folgt geändert:

c) GebT für die Kantons- und Gemeindeverwaltung

Art. 11.

Der Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 200017 wird wie folgt geändert:

Der Titel vor Nr. 27.43 und Nr. 27.43 werden aufgehoben.

Titel vor Nr. 50.23. Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 200418

Nr. Fr.
50.23 Verfügungen 30.– bis 500.–

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 12.

1 Aufgehoben werden:

a) Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsverordnung) vom 10. Dezember 197419;

b) Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Ladenschluss vom 13. Juni 197220.

Vollzugsbeginn

Art. 13.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Oktober 2004 angewendet.

Der Präsident der Regierung:
Dr. Josef Keller

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   In Vollzug ab 1. Oktober 2004.

2   sGS 552.1.

3   sGS 552.1.

4   Art. 7 Abs. 2 Bst. a des G über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004, sGS 552.1.

5   Art. 9 Bst. a des G über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004, sGS 552.1.

6   Art. 7 Abs. 3 Ziff. 2 des G über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004, sGS 552.1.

7   Art.  9 Bst. b des G über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004, sGS 552.1.

8   sGS 552.1.

9   Art. 13 Abs. 2 des G über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004, sGS 552.1.

10   sGS 141.3.

11   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

12    SR 943.1.

13   SR 942.2.11.

14   SR 221.214.1; sGS 556.11.

15   Geändert durch StPV.

16   sGS 554.11 (aufgehoben durch Nachtrag zur VV zum G über Filmvorführungen vom 11. März 2008, nGS 43–72).

17   sGS 821.5.

18   sGS 552.1.

19   nGS 14–105 (sGS 454.11).

20   nGS 13–69 (sGS 552.11).