553.1

Gastwirtschaftsgesetz

vom 26. November 19951

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Oktober 19942 Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 31 Abs. 2 und Art. 32quater der Bundesverfassung vom 29. Mai 18743

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

Grundsatz

Art. 1.

1 Dieses Gesetz regelt:

a) die gastgewerbliche Tätigkeit, soweit sie gewerbsmässig ausgeübt wird;

b) den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.4

2 Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:

1. die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;

2. die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat;

3. die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.

Ausnahmen

Art. 2.5

1 Dieses Gesetz wird nicht angewendet auf:

a) Spitäler, Alters-, Pflege-, Erziehungs- und andere Heime mit sozialem Zweck, Jugendherbergen sowie Schul- und Betriebskantinen, soweit Speisen und Getränke nicht an Dritte abgegeben werden. Besucher und Personal gelten nicht als Dritte;

b) Lokale von Vereinen, wenn:

1. sie ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden;

2. sie nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich sind;

3. der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt;

c) Warenverkaufsautomaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;

d) Degustationen von Speisen sowie alkoholfreien und nichtgebrannten alkoholischen Getränken;

e) Beherbergungsbetriebe, in denen übernachtenden Gästen nur Getränke im Zimmer und nur Frühstück abgegeben werden;

f) Landwirtschaftsbetriebe, wenn durch die Abgabe von Speisen und Getränken an übernachtende Gäste Nebeneinkünfte erzielt werden;

g) den Handel mit im schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Arzneizubereitungen;

h) gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften sowie alkoholfreie Jugendhäuser (Jugendcafés);

i) Sömmerungsbetriebe mit höchstens 18 Sitzplätzen, wenn die gastgewerbliche Tätigkeit zur Hauptsache der Direktvermarktung der Alpprodukte dient.

2. Patent

Grundsatz

Art. 3.

1 Eines Patentes bedürfen:

a) die gastgewerbliche Tätigkeit;

b) der Kleinhandel mit gebrannten Wassern.6

Arten

Art. 4.

1 Erteilt wird das Patent:

a) für einen Betrieb;

b) für einen Anlass.

Inhaber

Art. 5.

1 Das Patent lautet auf den verantwortlichen Betriebsleiter und ist nicht übertragbar.

3. Zuständigkeit

Politische Gemeinde

Art. 6.

1 Die politische Gemeinde vollzieht die Gastwirtschaftsgesetzgebung.

II. Gastgewerbliche Tätigkeit

1. Patent für einen Betrieb

Voraussetzungen

a) Gesuchsteller

1. allgemein

Art. 7.

1 Das Patent für einen Betrieb wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:

a) handlungsfähig ist;7

b) charakterlich geeignet ist;

c) Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet;

d) zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.

2. Betriebsführung

Art. 8.

1 Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet insbesondere, wer:

a) Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention hat;

b) in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat.

2 Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention kann der Gesuchsteller nachweisen durch:

1. einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis über eine vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit anerkannte Berufslehre in den Bereichen Gastwirtschaft/Hauswirtschaft oder Nahrung/Getränke;

2. wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe;

3. ein Diplom einer anerkannten höheren gastgewerblichen Fachschule;

4. einen anerkannten Ausweis der Kantone;

5. das Bestehen einer Prüfung in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention. Der Staat bietet Vorbereitungskurse an; er kann die Durchführung von Kursen und Prüfungen geeigneten Organisationen übertragen. Die Regierung regelt die Prüfung durch Verordnung.

b) Nutzung

Art. 9.

1 Der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung dürfen keine bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen.

Dauer

Art. 10.

1 Das Patent wird für längstens fünf Kalenderjahre erteilt.

2 Es kann erneuert werden.

Alkoholausschank

Art. 11.

1 Das Patent wird mit oder ohne Berechtigung zum Alkoholausschank erteilt.

2 Das Patent mit Berechtigung zum Alkoholausschank schliesst den Verkauf gebrannter Wasser über die Gasse ein.

3 Patente mit Berechtigung zum Alkoholausschank werden nicht erteilt:

a) für Betriebe in Schwimm- oder Strandbädern;

b) wenn wichtige polizeiliche Interessen, insbesondere jene des Jugendschutzes, erheblich gefährdet sind.

Verweigerung

Art. 12.

1 Das Patent kann für einen bestimmten Betrieb auf angemessene Dauer verweigert werden, wenn:

a) Patente aufgrund gleichartiger Verstösse wiederholt entzogen worden sind;

b) im Betrieb Vorschriften der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt worden sind.

Verlust

Art. 13.

1 Das Patent erlischt:

a) durch Verzicht;

b) bei Abbruch oder Zweckänderung der Räume oder Betriebseinrichtungen;

c) wenn während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren davon kein Gebrauch gemacht wird.

2 Es wird entzogen, wenn:

1. die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind;

2. im Betrieb Vorschriften der Betäubungsmittelgesetzgebung8 verletzt werden.

2. Patent für einen Anlass

Voraussetzungen

Art. 14.

1 Das Patent für einen Anlass wird erteilt, wenn:

a) der Gesuchsteller handlungsfähig9 und charakterlich geeignet ist und für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet;

b) der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung keine bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen.

Arten

Art. 15.

1 Das Patent wird mit oder ohne Berechtigung zum Alkoholausschank erteilt.

2 Patente mit Berechtigung zum Alkoholausschank werden nicht erteilt, wenn wichtige polizeiliche Interessen, insbesondere jene des Jugendschutzes, erheblich gefährdet sind.

3. Schliessungszeit

Grundsatz

Art. 16.10

1 Die Schliessungszeit dauert von Mitternacht bis 05.00 Uhr.

2 In Beherbergungsbetrieben dürfen Speisen und Getränke ohne zeitliche Einschränkung abgegeben werden:

a) übernachtenden Gästen;

b) Teilnehmern von mehrtägigen Tagungen, die im Beherbergungsbetrieb stattfinden, wenn ein wesentlicher Teil der Teilnehmer im Beherberungsbetrieb übernachtet.

Änderung und Aufhebung

a) für alle Betriebe

Art. 17.

1 Der Beginn der Schliessungszeit kann für Samstag und Sonntag auf 01.00 Uhr festgelegt werden.

2 Die Schliessungszeit kann für einzelne Veranstaltungen verkürzt oder aufgehoben werden.

b) für einzelne Betriebe

1. allgemein

Art. 18.

1 Die Schliessungszeit wird für einen einzelnen Betrieb auf Gesuch verkürzt oder aufgehoben, wenn:

a) der verlängerten Offenhaltung keine berechtigten Interessen der Nachbarschaft und des Jugendschutzes entgegenstehen.Das Mass der zulässigen Immissionen richtet sich nach den Zonenvorschriften und den bestehenden Verhältnissen;

b) geeignete Vor- und Parkplätze vorhanden sind.

2 Die Aufhebung der Schliessungszeit wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren bewilligt.

3 Die Bewilligung kann erneuert werden.

2. für bestimmte Anlässe

Art. 19.

1 Für einen bestimmten Anlass kann die Schliessungszeit auf Gesuch des Patentinhabers verkürzt oder aufgehoben werden.

4. Pflichten des Patentinhabers

Betriebsführung

Art. 20.11

1 Der Patentinhaber führt den Betrieb selbst.

2 Er ist während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeit, insbesondere während der Hauptbetriebszeiten, im Betrieb anwesend. Ist er verhindert, setzt er einen geeigneten Stellvertreter ein.

3 Er ist für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes durch Personen, die im Betrieb mitwirken oder bewilligungsfrei Veranstaltungen durchführen, verantwortlich.

Sorge für Ordnung

a) allgemein

Art. 21.

1 Der Patentinhaber sorgt für Ordnung.

2 Er hat insbesondere:

a) dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird;

b) den Beginn der Schliessungszeit eine Viertelstunde vorher anzukünden und die Gäste zum rechtzeitigen Verlassen des Betriebes aufzufordern;

c) das Spielen um hohe Geldbeträge oder Sachwerte zu verbieten;12

d) Art und Preise der gastgewerblichen Leistungen gut sichtbar bekanntzugeben;

e) Gäste, die der Aufforderung zur Einhaltung der Ordnung keine Folge leisten, wegzuweisen. Kann er die Wegweisung nicht durchsetzen, nimmt er die Hilfe der Polizei in Anspruch.

b) bei Berechtigung zum Alkoholausschank

Art. 22.

1 Der Inhaber eines Patentes mit Berechtigung zum Alkoholausschank:

a) darf die Gäste nicht zu übermässigem Alkoholkonsum veranlassen;

b) hat wenigstens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das günstigste alkoholische Getränk gleicher Menge.

2 Er darf keine alkoholischen Getränke abgeben:

1. Betrunkenen;

2.13

3. Jugendlichen unter 16 Jahren14.

3 Er darf Jugendlichen unter 18 Jahren keine gebrannten Wasser15 abgeben.

III. Kleinhandel mit gebrannten Wassern16

Patent für einen Betrieb

a) Voraussetzungen

Art. 23.

1 Das Patent für einen Betrieb wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:

a) handlungsfähig ist;17

b) charakterlich geeignet ist und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet;

c) zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.

b) Dauer und Verlust

Art. 24.

1 Für Dauer und Verlust des Patentes werden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die gastgewerbliche Tätigkeit sachgemäss angewendet.

Patent für einen Anlass

Art. 25.

1 Für die Erteilung des Patentes für einen Anlass wird die Bestimmung dieses Gesetzes über die gastgewerbliche Tätigkeit sachgemäss angewendet.

Betriebsführung

Art. 26.

1 Gebrannte Wasser dürfen nicht abgegeben werden:

a) Betrunkenen;

b)18

c) Jugendlichen unter 18 Jahren;19

d) zum Genuss an Ort und Stelle. Vorbehalten bleibt eine Ausnahmebewilligung für die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken.20

IIIbis. Kleinhandel mit alkoholischen Getränken21

Abgabeverbot

Art. 26bis.22

1 Alkoholische Getränke dürfen nicht abgegeben werden:

a) Jugendlichen unter 16 Jahren;

b) Betrunkenen;

c) durch allgemein zugängliche Warenverkaufsautomaten.

IV. Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen bei Übertretungen

a) allgemein

Art. 27.

1 Mit Busse wird bestraft, wer ohne Patent eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern23 ausübt.

b) Patentinhaber

Art. 28.

1 Mit Busse wird der Patentinhaber bestraft, der:

a) Pflichten verletzt, soweit dies nicht nach besonderen Vorschriften geahndet wird;

b) während der Schliessungszeit Gäste bewirtet, deren Anwesenheit duldet oder den Kontrollorganen verheimlicht.

c) Gäste

Art. 29.

1 Mit Busse werden Gäste bestraft, die den Anordnungen des Patentinhabers oder seines Stellvertreters zur Einhaltung der Ordnung keine Folge leisten.

Kleinhandel

Art. 29bis.24

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Kleinhandel alkoholische Getränke abgibt:

a) Jugendlichen unter 16 Jahren;

b) Betrunkenen;

c) durch allgemein zugängliche Warenverkaufsautomaten.

Änderung bisherigen Rechts

Art. 30.

Das Polizeigesetz vom 10. April 198025 wird wie folgt geändert:

Gästekontrolle

Art. 52bis (neu).

1 In Beherbergungsbetrieben sind übernachtende Gäste zum vollständigen und wahrheitsgetreuen Ausfüllen des Hotelmeldescheins aufzufordern. Für Gästegruppen genügt die Teilnehmerliste des Veranstalters.

2 Hotelmeldeschein und Listen von Gästegruppen sind der Polizei zur Verfügung zu stellen.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 31.

1 Das Gastwirtschaftsgesetz vom 1. Dezember 198326 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a) Patent

Art. 32.

1 Die politische Gemeinde ersetzt bestehende Patente innert drei Monaten seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

2 Bei Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes im Besitz eines Patentes sind, gelten für die Weiterführung des Betriebes im bewilligten Umfang die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a als erfüllt.

b) Polizeistunde

Art. 33.

1 Bestehende Bewilligungen zur Verlegung der Polizeistunde erlöschen spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

c) Reservefond

Art. 34.

1 Der Reservefond wird aufgelöst.

2 Fr. 600 000.– werden einer Kreditreserve «Massnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe» zugewiesen.

3 Die verbleibenden Mittel werden der Spezialfinanzierung für Tourismus zugeführt.

d) Dienstbarkeitsverträge

Art. 35.

1 Bestehende Dienstbarkeitsverträge, die zugunsten des Staates Ausschank und Verkauf alkoholischer Getränke auf einem Grundstück verbieten, werden auf Begehren des Eigentümers aufgelöst.

2 Die Regierung regelt durch Verordnung die Rückerstattung der Entschädigung und deren Verwendung.

e) Wirtefachprüfung

Art. 36.

1 Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes einen Vorbereitungskurs des Wirteverbandes des Kantons St.Gallen besuchen oder deren Prüfungsverfahren hängig ist, können die Wirtefachprüfung nach bisherigem Recht ablegen.

2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Vollzugsbeginn

Art. 37

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.27




1   nGS 31–14. Vom Grossen Rat erlassen am 11. Mai 1995; in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 26. November 1995; in Vollzug ab 1. April 1996. Geändert durch Art. 17 des Suchtgesetzes vom 14. Januar 1999, nGS 34–24 (sGS 311.2); Nachtrag vom 22. Januar 2008, nGS 43–70.

2   ABl 1994, 2447.

3   Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.

4   Siehe Art. 39 Abs. 4 des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680.

5   Fassung gemäss Nachtrag.

6   Siehe Art. 39 Abs. 4 des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680.

7   Siehe Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

8   VV zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel, sGS 314.5.

9   Siehe Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

10   Fassung gemäss Nachtrag.

11   Fassung gemäss Nachtrag.

12   Siehe auch BG über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929, SR 935.52.

13   Aufgehoben durch Suchtgesetz.

14   Siehe Art. 136 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

15   Siehe Art. 41 Abs. 1 lit. i des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680.

16   Siehe Art. 39 Abs. 4 des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680.

17   Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

18   Aufgehoben durch Suchtgesetz.

19   Siehe Art. 41 Abs. 1 lit. i des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680.

20   Siehe Art. 41 Abs. 2 lit. c des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680.

21   Eingefügt durch Suchtgesetz.

22   Fassung gemäss Nachtrag.

23   Siehe Art. 39 Abs. 4 des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680.

24   Fassung gemäss Nachtrag.

25   sGS 451.1.

26   nGS 19–106 (sGS 553.1).

27   1. April 1996.