553.11Gastwirtschaftsverordnungvom 12. März 19961 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung des Gastwirtschaftsgesetzes vom 26. November 19952 als Verordnung: I. Kurs und Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention1. Kantonaler Kurs und kantonale Prüfung3Übertragung1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann geeigneten Organisationen die Durchführung von Kurs und Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention übertragen. 2 Es schliesst eine Vereinbarung ab. 3 ...4 Prüfungskommission1 Die Prüfungskommission: a) beaufsichtigt die Prüfung und bewertet die Ergebnisse der Kandidaten, wenn der Staat die Durchführung der Prüfung Organisationen übertragen hat; b) prüft und bewertet die Ergebnisse der Kandidaten, wenn der Staat die Prüfung durchführt. 2 Die Prüfungskommission hat drei Mitglieder. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement bestellt nach Anhören des Gesundheitsdepartementes die Prüfungskommission. Mit der Durchführung der Prüfung betraute Organisationen können Mitglieder vorschlagen. Zeitpunkt1 Die Prüfung wird wenigstens zweimal je Jahr durchgeführt, in der Regel im Anschluss an einen Kurs. 2 Die Kandidaten werden wenigstens drei Wochen vor Prüfungsbeginn zur Prüfung schriftlich aufgeboten. Zulassung1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer: a) handlungsfähig ist; b) die Prüfungsgebühr entrichtet hat. Ablauf1 Die Prüfung ist schriftlich. 2 Sie dauert 90 Minuten. 3 Wer sich während der Prüfung unkorrekt verhält, kann vom anwesenden Mitglied der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Fächer1 Die Prüfung umfasst folgende Fächer:
Bewertung1 Die Prüfungskommission bewertet die Ergebnisse der Kandidaten mit: a) «Prüfung bestanden»; b) «Prüfung nicht bestanden». 2 Sie eröffnet den Kandidaten die Bewertung innert zehn Tagen seit Prüfungsabschluss. 3 Die Bewertung kann innert vierzehn Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement angefochten werden. Wiederholung1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. 2 Wer die Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden hat, wird frühestens nach drei Jahren zu einer weiteren Prüfung zugelassen. 2. GASTROSUISSE-Zertifikat5II. DienstbarkeitsverträgeEntschädigung aus Auflösung1 Wird ein vor dem 1. Januar 1985 im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeitsvertrag aufgelöst, wird auf die Rückerstattung der Entschädigung verzichtet. 2 Wird ein nach dem 1. Januar 1985 im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeitsvertrag aufgelöst, erstattet der Grundeigentümer die Entschädigung zurück. Der Betrag wird für jedes ganze Jahr der Vertragsdauer um einen Zehntel herabgesetzt. 3 Der rückerstattete Betrag wird der Tourismusrechnung gutgeschrieben. III. SchlussbestimmungenWirtefachprüfung1 Für Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 36 des Gastwirtschaftsgesetzes vom 26. November 19957 erfüllen, werden Wirtefachprüfung, Prüfungswiederholung und Nachprüfung nach bisherigem Recht längstens bis 31. Dezember 1996 durchgeführt. Änderung bisherigen Rechtsa) Gebührentarif für die Staats- und GemeindeverwaltungDer Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 4. Juli 19958 wird wie folgt geändert:
b) V über die Organisation der VerwaltungsrekurskommissionDie Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission vom 2. Juni 19879 wird wie folgt geändert:
1 nGS 31–45. In Vollzug ab 1. Mai 1996. Geändert durch Nachtrag vom 15. Juni 1999, nGS 34–76.2 sGS 553.1.3 Fassung gemäss Nachtrag.4 Überschrift aufgehoben durch Nachtrag.5 Eingefügt durch Nachtrag.6 Eingefügt durch Nachtrag.7 sGS 553.1.8 sGS 821.5.9 sGS 941.113.10 nGS 20–46 (sGS 553.11).11 nGS 27–26 (sGS 553.15). |
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