553.11

Gastwirtschaftsverordnung

vom 12. März 19961

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung des Gastwirtschaftsgesetzes vom 26. November 19952

als Verordnung:

I. Kurs und Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention

1. Kantonaler Kurs und kantonale Prüfung3

Übertragung

Art. 1.

1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann geeigneten Organisationen die Durchführung von Kurs und Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention übertragen.

2 Es schliesst eine Vereinbarung ab.

3 ...4

Prüfungskommission

Art. 2.

1 Die Prüfungskommission:

a) beaufsichtigt die Prüfung und bewertet die Ergebnisse der Kandidaten, wenn der Staat die Durchführung der Prüfung Organisationen übertragen hat;

b) prüft und bewertet die Ergebnisse der Kandidaten, wenn der Staat die Prüfung durchführt.

2 Die Prüfungskommission hat drei Mitglieder.

3 Das Volkswirtschaftsdepartement bestellt nach Anhören des Gesundheitsdepartementes die Prüfungskommission. Mit der Durchführung der Prüfung betraute Organisationen können Mitglieder vorschlagen.

Zeitpunkt

Art. 3.

1 Die Prüfung wird wenigstens zweimal je Jahr durchgeführt, in der Regel im Anschluss an einen Kurs.

2 Die Kandidaten werden wenigstens drei Wochen vor Prüfungsbeginn zur Prüfung schriftlich aufgeboten.

Zulassung

Art. 4.

1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer:

a) handlungsfähig ist;

b) die Prüfungsgebühr entrichtet hat.

Ablauf

Art. 5.

1 Die Prüfung ist schriftlich.

2 Sie dauert 90 Minuten.

3 Wer sich während der Prüfung unkorrekt verhält, kann vom anwesenden Mitglied der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

Fächer

Art. 6.

1 Die Prüfung umfasst folgende Fächer:

1.  Lebensmittelhygiene
  1.1. Gesetzliche Grundlagen;
  1.2. Hygiene (Grundkenntnisse Mikrobiologie, persönliche Hygiene, Warenhygiene, Betriebshygiene);
  1.3. Praktische Hygiene (Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln; Verarbeitung, Lagerung, Regenerieren);
  1.4. Warenkunde (Milchprodukte, Eier, Geflügel, Pilze, Konserven);
  1.5. Deklaration (Speise- und Getränkekarte);
  1.6. Eigenkontrolle (kritische Kontrollpunkte).
2.  Suchtprävention
  2.1. Gesetzliche Grundlagen;
  2.2. Sucht, Suchtentstehung und Suchtverlauf;
  2.3. Suchtmittel und Strassenverkehr;
  2.4. Jugendschutz;
  2.5. Personal mit Suchtproblemen.

Bewertung

Art. 7.

1 Die Prüfungskommission bewertet die Ergebnisse der Kandidaten mit:

a) «Prüfung bestanden»;

b) «Prüfung nicht bestanden».

2 Sie eröffnet den Kandidaten die Bewertung innert zehn Tagen seit Prüfungsabschluss.

3 Die Bewertung kann innert vierzehn Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement angefochten werden.

Wiederholung

Art. 8.

1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

2 Wer die Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden hat, wird frühestens nach drei Jahren zu einer weiteren Prüfung zugelassen.

Prüfungsgebühr

Art. 9.

1 Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben.

2 Der Kandidat leistet die Gebühr vor der Prüfung. Erscheint er ohne triftigen Grund nicht zur Prüfung, verfällt die Gebühr.

3 Die Wiederholung der Prüfung wird der ersten Prüfung gleichgestellt.

2. GASTROSUISSE-Zertifikat5

Gleichstellung

Art. 9bis.6

1 Das Bestehen der modularen Gastro-Grundausbildung mit GASTROSUISSE-Zertifikat (Stand März 1999) ist dem Bestehen der kantonalen Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach dieser Verordnung gleichgestellt.

II. Dienstbarkeitsverträge

Entschädigung aus Auflösung

Art. 10.

1 Wird ein vor dem 1. Januar 1985 im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeitsvertrag aufgelöst, wird auf die Rückerstattung der Entschädigung verzichtet.

2 Wird ein nach dem 1. Januar 1985 im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeitsvertrag aufgelöst, erstattet der Grundeigentümer die Entschädigung zurück. Der Betrag wird für jedes ganze Jahr der Vertragsdauer um einen Zehntel herabgesetzt.

3 Der rückerstattete Betrag wird der Tourismusrechnung gutgeschrieben.

III. Schlussbestimmungen

Wirtefachprüfung

Art. 11.

1 Für Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 36 des Gastwirtschaftsgesetzes vom 26. November 19957 erfüllen, werden Wirtefachprüfung, Prüfungswiederholung und Nachprüfung nach bisherigem Recht längstens bis 31. Dezember 1996 durchgeführt.

Änderung bisherigen Rechts

a) Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung

Art. 12.

Der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 4. Juli 19958 wird wie folgt geändert:

Die Nrn. 21.07.01 bis 21.07.04 und der Titel «Gastwirtschaftsgesetz vom 1. Dezember 1983» werden ersetzt durch «Gastwirtschaftsverordnung vom 12. März 1996».

Nr. Fr.
21.07 (neu) Prüfungsgebühr (Art. 9) 200.–
Die Nrn. 50.20 und 50.21 sowie der Titel «Gastwirtschaftsgesetz vom 1. Dezember 1983» werden ersetzt durch «Gastwirtschaftsgesetz vom 26. November 1995».  
50.20.01 (neu) Patent für einen Betrieb (Art. 7, Art. 10 Abs. 2, Art. 12 und Art. 13 Abs. 2) 100.– bis 2000.–
50.20.02 (neu) Patent für einen Anlass (Art. 14) 40.– bis 1000.–
50.20.03 (neu) Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Art. 23, 24 und 25) 50.– bis 1000.–
50.21 Änderung oder Aufhebung der Schliessungszeit (Art. 18 und 19) 20.– bis 2000.–

b) V über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission

Art. 13.

Die Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission vom 2. Juni 19879 wird wie folgt geändert:

Art. 7 lit. c wird aufgehoben.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 14.

1 Aufgehoben werden:

a) Vollzugsverordnung zum Gastwirtschaftsgesetz vom 26. März 198510;

b) Verordnung über die Wirtefachprüfung und den gastgewerblichen Fähigkeitsausweis vom 19. März 198511.

Vollzugsbeginn

Art. 15.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Mai 1996 angewendet.




1   nGS 31–45. In Vollzug ab 1. Mai 1996. Geändert durch Nachtrag vom 15. Juni 1999, nGS 34–76.

2   sGS 553.1.

3   Fassung gemäss Nachtrag.

4   Überschrift aufgehoben durch Nachtrag.

5   Eingefügt durch Nachtrag.

6   Eingefügt durch Nachtrag.

7   sGS 553.1.

8   sGS 821.5.

9   sGS 941.113.

10   nGS 20–46 (sGS 553.11).

11   nGS 27–26 (sGS 553.15).