554.1

Kinogesetz

vom 22. Januar 20081

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 27. Februar 20072 Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:

Begriff

Art. 1.

1 Das Kino ist ein Unterhaltungsbetrieb:

a) der in geschlossenen Räumen Filme mehreren Personen gleichzeitig vorführt;

b) in dem das Vorführen von Filmen ein wesentlicher Bestandteil des Unterhaltungsangebots ist.

Öffnungszeiten

Art. 2.

1 Das Kino darf geöffnet sein:

a) Sonntag bis Mittwoch von 08.00 bis 24.00 Uhr;

b) Donnerstag bis Samstag von 08.00 bis 02.00 Uhr des Folgetages.

2 Die politische Gemeinde kann dem Kino generell oder befristet längere Öffnungszeiten bewilligen. Vorbehalten bleibt die Bau- und Umweltschutzgesetzgebung.

Zutrittsalter

a) Grundsatz

Art. 3.

1 Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch von entgeltlichen Filmvorführungen verboten.

2 Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinder und Jugendliche, die von einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden.

b) Herabsetzung

1. bei Kinos

Art. 4.

1 Die Kinos können das Zutrittsalter herabsetzen, wenn ein Film für Kinder oder Jugendliche geeignet ist. Sie sorgen für ein einheitliches Zutrittsalter im Kanton.

2 Das herabgesetzte Zutrittsalter ist am Eingang und an der Kasse gut sichtbar bekannt zu machen. Es darf während der Laufzeit des Films nicht geändert werden.

3 Die Regierung kann durch Verordnung Einschränkungen erlassen. Insbesondere kann sie die von einer Fachstelle oder einem Branchenverband festgesetzten Zutrittsalter für verbindlich erklären.

2. bei Filmvorführungen ausserhalb von Kinos

Art. 5.

1 Bei entgeltlichen Filmvorführungen ausserhalb von Kinos kann die politische Gemeinde das Zutrittsalter auf Gesuch der Veranstalterin oder des Veranstalters herabsetzen.

2 Betreibt die Veranstalterin oder der Veranstalter auch ein Kino, richtet sich die Herabsetzung des Zutrittsalters nach Art. 4 dieses Erlasses.

3. für Schulklassen

Art. 6.

1 Begleitete Schulklassen sind zutrittsberechtigt, wenn die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler das Zutrittsalter während des Schuljahres erreicht.

Aufsicht

Art. 7.

1 Die politische Gemeinde hat die Aufsicht über die entgeltlichen Filmvorführungen.

Strafbestimmung

Art. 8.

1 Mit Busse bis Fr. 40 000.– wird bestraft, wer:

a) die Öffnungszeiten für Kinos missachtet;

b) Kindern oder Jugendlichen, die das erforderliche Zutrittsalter nicht erreicht haben, einen Film vorführt.

2 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaberinnen oder Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 9.

1 Das Gesetz über Filmvorführungen vom 21. Mai 19763 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 10.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

2 Sie regelt die Rückerstattung bereits erhobener, aber nicht mehr geschuldeter Taxen durch allgemein verbindlichen Beschluss.

Die Präsidentin des Kantonsrates:
Marie-Theres Huser

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:4

Das Kinogesetz wurde am 22. Januar 2008 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 11. Dezember 2007 bis 21. Januar 2008 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.5

Der Erlass wird ab 1. März 2008 angewendet.

St.Gallen, 22. Januar 2008

Die Präsidentin der Regierung:
lic. phil. Kathrin Hilber

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   Vom Kantonsrat erlassen am 27. November 2007; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 22. Januar 2008; in Vollzug ab 1. März 2008.

2   ABl 2007, 955 ff.

3    nGS 11–89 (sGS 554.1).

4   Siehe ABl 2008, 364 f.

5   Referendumsvorlage siehe ABl 2007, 3505 f.