556.11

Verordnung
zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit

vom 2. Dezember 20031

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit

als Verordnung:

Bewilligungspflicht

Art. 1.

1 Die Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten ist bewilligungspflichtig.

Zuständigkeit

Art. 2.

1 Das Amt für Wirtschaft ist zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten.

Gesuch um Bewilligung

Art. 3.

1 Das Gesuch um Zulassung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten wird schriftlich eingereicht.

2 Dem Gesuch werden beigelegt:

a) Strafregisterauszug;

b) Betreibungsregisterauszug;

c) Nachweis des minimalen Nettovermögens oder minimalen Eigenkapitals2;

d) Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung3;

e) Nachweis der nötigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach dem Anhang zur diesem Erlass oder Nachweis der bestandenen Prüfung zu Fragen der Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten4;

f) zusätzlich bei juristischen Personen ein Handelsregisterauszug.

3 In Fällen nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 20025 wird die Bewilligung mit der Auflage erteilt, Kreditgeschäfte nur mit der garantierenden Kreditgeberin oder dem garantierenden Kreditgeber zu tätigen.

Prüfung

a) Zulassung

Art. 4.

1 Zur Prüfung zugelassen wird, wer die übrigen Voraussetzungen nach Art. 40 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 23. März 20016 erfüllt und die Prüfungsgebühr entrichtet hat.

b) Prüfungsstoff

Art. 5.

1 Die Prüfung beinhaltet Fragen zu:

a) Konsumkreditrecht im Allgemeinen;

b) Kreditvermittlung im Besonderen;

c) Bewilligungspflicht und Bewilligungsverfahren.

c) Art

Art. 6.

1 Die Prüfung erfolgt mündlich oder schriftlich. Sie wird in der Amtssprache durchgeführt.

d) Termine

Art. 7.

1 Das Amt für Wirtschaft legt die Prüfungstermine rechtzeitig fest.

e) Anmeldung

Art. 8.

1 Die Anmeldung durch die Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt spätestens vierzehn Tage vor der Prüfung.

f) Ausschluss

Art. 9.

1 Wer sich während der Prüfung unkorrekt verhält, wird von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

g) Bewertung

Art. 10.

1 Das Amt für Wirtschaft entscheidet über das Bestehen der Prüfung.

2 Der Entscheid wird schriftlich eröffnet. Er kann innert vierzehn Tagen seit Eröffnung schriftlich mit Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement angefochten werden.

h) Wiederholung

Art. 11.

1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

2 Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird während fünf Jahren zu keiner weiteren Prüfung zugelassen. Ausserhalb des Kantons St.Gallen nicht bestandene Prüfungen werden mitberücksichtigt.

i) Einsichtnahme

Art. 12.

1 Auf Verlangen wird den Kandidatinnen und Kandidaten Einsicht in die schriftliche Prüfung gewährt.

Meldepflicht

Art. 13.

1 Gesellschaften und juristische Personen mit Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten melden dem Amt für Wirtschaft unaufgefordert den Eintritt neuer Geschäftsleitungsmitglieder.

2 Die Meldung enthält den Nachweis der nötigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder den Nachweis der bestandenen Prüfung zu Fragen der Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten des eintretenden Geschäftsleitungsmitgliedes.7

3 Die Meldepflicht entfällt, wenn die Kreditgeberin oder der Kreditgeber oder die Kreditvermittlerin oder der Kreditvermittler keiner Bewilligungspflicht unterliegt.8

Auskunftspflicht

Art. 14.

1 Kreditgeberin oder Kreditgeber und Kreditvermittlerin oder Kreditvermittler erteilen dem Amt für Wirtschaft Auskunft und gewähren diesem Einsicht in ihre Geschäftsbücher.

2 Das Amt für Wirtschaft kann insbesondere jederzeit den Nachweis verlangen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.

Entzug der Bewilligung

Art. 15.

1 Der Entzug der Bewilligung richtet sich nach Art. 8 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002.9

Gebühren

Art. 16.

1 Erteilung, Erneuerung und Entzug der Bewilligung sowie die Prüfung zu Fragen der Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten sind gebührenpflichtig.

2 Die Prüfungsgebühr verfällt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund nicht zur Prüfung erscheint.

Strafbestimmung

Art. 17.

1 Verstösse gegen die Konsumkreditgesetzgebung werden nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193710 verfolgt.

Änderung bisherigen Rechts

a) Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung

Art. 18.

1 Der Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 200011 wird wie folgt geändert:

2 Titel nach Nr. 21.26 (neu). Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit vom 2. Dezember 2003

3
Nr. Fr.
21.27 (neu) Erteilung, Verweigerung und Erneuerung der Bewilligung 50.– bis 1000.–
21.28 (neu) Entzug der Bewilligung 200.– bis 2000.–
21.29 (neu) Aufsichtsrechtliche Verfügung 200.– bis 2000.–
21.30 (neu) Prüfungsgebühr 400.– bis 800.–

b) Ermächtigungsverordnung

Art. 19.

1 Die Ermächtigungsverordnung vom 5. Mai 199712 wird wie folgt geändert:

2 In Anhang 2 wird im Abschnitt «Dienststelle, für die nach Art. 27 StVG gehandelt wird» nach Zeile 9 folgende Zeile eingefügt:
Dienststelle, für die nach Art. 27 StVG gehandelt wird Angelegenheit nach Art. 27 StVG
Umschreibung gesetzliche Grundlage ermächtigte Beamte und Angestellte
Amt für Wirtschaft Erteilen und Entzug von Bewilligungen zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten Art. 2 der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit Leiter der Abteilung Ausländer/Gewerbe
Leiter und juristischer Mitarbeiter der Abteilung Dienste

Übergangsbestimmungen

a) provisorische Bewilligung

Art. 20.

1 Das Amt für Wirtschaft kann bewilligungspflichtigen Kreditgeberinnen oder Kreditgebern und Kreditvermittlerinnen oder Kreditvermittlern bis zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 4 bis 7 der eidgenössischen Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 eine provisorische Bewilligung erteilen, längstens bis 31. März 2004.

2 Provisorische Bewilligungen werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft macht.

b) ausserkantonale Bewilligung

Art. 21.

1 Die in einem anderen Kanton nach bisherigem Recht ausgestellte Bewilligung einer Kreditgeberin oder eines Kreditgebers und einer Kreditvermittlerin oder eines Kreditvermittlers wird bis zum Hinfall ihrer Gültigkeit anerkannt, längstens bis 31. Dezember 2005.

Vollzugsbeginn

Art. 22.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.

Der Präsident der Regierung:
lic. iur. Hans Ulrich Stöckling

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer

Anhang

Den Nachweis der nötigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Art. 6 Bst. a der Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 erbringt, wer über eine der folgenden Berufs- oder höheren Fachprüfungen verfügt:

Berufsprüfung mit eidgenössischem Fachausweis:

a) Bankfachmann

b) Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen

c) Finanzplaner

d) Treuhänder

Höhere Fachprüfung mit Diplom:

a) Bankfach-Experte

b) Experte in Rechnungslegung und Controlling

c) Finanz- und Anlageexperte

d) Finanzanalytiker und Vermögensverwalter

e) Finanzplanungs-Experte

f) Pensionskassenleiter

g) Treuhandexperte

h) Wirtschaftsprüfer




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 15. Dezember 2003, ABl 2003, 2865; in Vollzug ab 1. Januar 2004.

2   Art. 5 der V zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002, SR 221.214.11.

3    Art. 7 der V zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002, SR 221.214.11.

4    Art. 4 der V zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002, SR 221.214.11.

5   SR 221.214.11.

6   SR 221.214.1.

7    Art. 40 Abs. 2 des BG über den Konsumkredit vom 23. März 2001, SR 221.214.1.

8   Art. 39 Abs. 3 des BG über den Konsumkredit vom 23. März 2001, SR 221.214.1.

9   SR 221.214.11.

10   SR 311.0.

11   sGS 821.5.

12   sGS 141.41.