556.11
Verordnung
zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit
vom 2. Dezember 20031
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit
als Verordnung:
Bewilligungspflicht
Art. 1.
1 Die Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten ist bewilligungspflichtig.
Zuständigkeit
Art. 2.
1 Das Amt für Wirtschaft ist zuständig für die Erteilung
und den Entzug der Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten.
Gesuch um Bewilligung
Art. 3.
1 Das Gesuch um Zulassung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten
wird schriftlich eingereicht.
2 Dem Gesuch werden beigelegt:
a) Strafregisterauszug;
b) Betreibungsregisterauszug;
c) Nachweis des minimalen Nettovermögens oder
minimalen Eigenkapitals2;
d) Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung3;
e) Nachweis der nötigen fachlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten nach dem Anhang zur diesem Erlass oder Nachweis der bestandenen
Prüfung zu Fragen der Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten4;
f) zusätzlich bei juristischen Personen ein Handelsregisterauszug.
3 In Fällen nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz
vom 6. November 20025 wird die Bewilligung mit
der Auflage erteilt, Kreditgeschäfte nur mit der garantierenden Kreditgeberin
oder dem garantierenden Kreditgeber zu tätigen.
Prüfung
a) Zulassung
Art. 4.
1 Zur Prüfung zugelassen wird, wer die übrigen Voraussetzungen
nach Art. 40 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 23. März
20016 erfüllt und die Prüfungsgebühr entrichtet
hat.
b) Prüfungsstoff
Art. 5.
1 Die Prüfung beinhaltet Fragen zu:
a) Konsumkreditrecht im Allgemeinen;
b) Kreditvermittlung im Besonderen;
c) Bewilligungspflicht und Bewilligungsverfahren.
c) Art
Art. 6.
1 Die Prüfung erfolgt mündlich oder schriftlich. Sie wird in
der Amtssprache durchgeführt.
d) Termine
Art. 7.
1 Das Amt für Wirtschaft legt die Prüfungstermine rechtzeitig
fest.
e) Anmeldung
Art. 8.
1 Die Anmeldung durch die Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt spätestens
vierzehn Tage vor der Prüfung.
f) Ausschluss
Art. 9.
1 Wer sich während der Prüfung unkorrekt verhält, wird von
der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
g) Bewertung
Art. 10.
1 Das Amt für Wirtschaft entscheidet über das Bestehen der Prüfung.
2 Der Entscheid wird schriftlich eröffnet. Er kann innert vierzehn
Tagen seit Eröffnung schriftlich mit Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement
angefochten werden.
h) Wiederholung
Art. 11.
1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.
2 Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird während fünf
Jahren zu keiner weiteren Prüfung zugelassen. Ausserhalb des Kantons
St.Gallen nicht bestandene Prüfungen werden mitberücksichtigt.
i) Einsichtnahme
Art. 12.
1 Auf Verlangen wird den Kandidatinnen und Kandidaten Einsicht in die schriftliche
Prüfung gewährt.
Meldepflicht
Art. 13.
1 Gesellschaften und juristische Personen mit Bewilligung zur Gewährung
oder Vermittlung von Konsumkrediten melden dem Amt für Wirtschaft unaufgefordert
den Eintritt neuer Geschäftsleitungsmitglieder.
2 Die Meldung enthält den Nachweis der nötigen fachlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten oder den Nachweis der bestandenen Prüfung zu Fragen
der Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten des eintretenden Geschäftsleitungsmitgliedes.7
3 Die Meldepflicht entfällt, wenn die Kreditgeberin oder der Kreditgeber
oder die Kreditvermittlerin oder der Kreditvermittler keiner Bewilligungspflicht
unterliegt.8
Auskunftspflicht
Art. 14.
1 Kreditgeberin oder Kreditgeber und Kreditvermittlerin oder Kreditvermittler
erteilen dem Amt für Wirtschaft Auskunft und gewähren diesem Einsicht
in ihre Geschäftsbücher.
2 Das Amt für Wirtschaft kann insbesondere jederzeit den Nachweis
verlangen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.
Entzug der Bewilligung
Art. 15.
1 Der Entzug der Bewilligung richtet sich nach Art. 8 der Verordnung
zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002.9
Gebühren
Art. 16.
1 Erteilung, Erneuerung und Entzug der Bewilligung sowie die Prüfung
zu Fragen der Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten sind gebührenpflichtig.
2 Die Prüfungsgebühr verfällt, wenn die Kandidatin oder
der Kandidat ohne triftigen Grund nicht zur Prüfung erscheint.
Strafbestimmung
Art. 17.
1 Verstösse gegen die Konsumkreditgesetzgebung werden nach Art. 292
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193710 verfolgt.
Änderung bisherigen Rechts
a) Gebührentarif für
die Kantons- und Gemeindeverwaltung
Art. 18.
1 Der Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom
2. Mai 200011 wird wie folgt geändert:
2 Titel nach Nr. 21.26 (neu). Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung
über den Konsumkredit vom 2. Dezember 2003
3
| Nr. |
|
Fr. |
| 21.27 (neu) |
Erteilung, Verweigerung und Erneuerung der Bewilligung |
50.– |
bis |
1000.– |
| 21.28 (neu) |
Entzug der Bewilligung |
200.– |
bis |
2000.– |
| 21.29 (neu) |
Aufsichtsrechtliche Verfügung |
200.– |
bis |
2000.– |
| 21.30 (neu) |
Prüfungsgebühr |
400.– |
bis |
800.– |
b) Ermächtigungsverordnung
Art. 19.
1 Die Ermächtigungsverordnung vom 5. Mai 199712 wird
wie folgt geändert:
2 In Anhang 2 wird im Abschnitt «Dienststelle, für die
nach Art. 27 StVG gehandelt wird» nach Zeile 9 folgende Zeile eingefügt:
| Dienststelle, für die nach Art. 27 StVG
gehandelt wird |
Angelegenheit nach Art. 27 StVG
|
| Umschreibung |
gesetzliche Grundlage |
ermächtigte Beamte und Angestellte |
| Amt für Wirtschaft |
Erteilen und Entzug von Bewilligungen zur Gewährung und Vermittlung
von Konsumkrediten |
Art. 2 der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über
den Konsumkredit |
Leiter der Abteilung Ausländer/Gewerbe
Leiter und juristischer
Mitarbeiter der Abteilung Dienste |
Übergangsbestimmungen
a) provisorische Bewilligung
Art. 20.
1 Das Amt für Wirtschaft kann bewilligungspflichtigen Kreditgeberinnen
oder Kreditgebern und Kreditvermittlerinnen oder Kreditvermittlern bis zum
Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 4 bis 7 der eidgenössischen
Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 eine provisorische
Bewilligung erteilen, längstens bis 31. März 2004.
2 Provisorische Bewilligungen werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin
oder der Gesuchsteller das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen
glaubhaft macht.
b) ausserkantonale Bewilligung
Art. 21.
1 Die in einem anderen Kanton nach bisherigem Recht ausgestellte Bewilligung
einer Kreditgeberin oder eines Kreditgebers und einer Kreditvermittlerin oder
eines Kreditvermittlers wird bis zum Hinfall ihrer Gültigkeit anerkannt,
längstens bis 31. Dezember 2005.
Vollzugsbeginn
Art. 22.
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.
Der Präsident der Regierung:
lic. iur. Hans Ulrich
Stöckling
Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer
Anhang
Den Nachweis der nötigen fachlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten nach Art. 6 Bst. a der Verordnung zum Konsumkreditgesetz
vom 6. November 2002 erbringt, wer über eine der folgenden Berufs-
oder höheren Fachprüfungen verfügt:
Berufsprüfung
mit eidgenössischem Fachausweis:
a) Bankfachmann
b) Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen
c) Finanzplaner
d) Treuhänder
Höhere Fachprüfung mit Diplom:
a) Bankfach-Experte
b) Experte in Rechnungslegung und Controlling
c) Finanz- und Anlageexperte
d) Finanzanalytiker und Vermögensverwalter
e) Finanzplanungs-Experte
f) Pensionskassenleiter
g) Treuhandexperte
h) Wirtschaftsprüfer