610.11

Landwirtschaftsverordnung

vom 17. September 20021

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Landwirtschaftsgesetzes vom 7. Mai 20022

als Verordnung:

I. Allgemeines

1. Zuständigkeit

Aufsicht

Art. 1.

1 Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung3 aus.

Vollzug

a) Landwirtschaftsamt

Art. 2

1 Das Landwirtschaftsamt:

a) vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung4, soweit die kantonale Gesetzgebung5 nichts anderes bestimmt;

b) sorgt für eine rationelle Abwicklung der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebskontrollen und koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen Stellen.

b) Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen6

Art. 3.7

1 Die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen vollzieht die Vorschriften über:
a) Beiträge an:
1. landwirtschaftliche Gebäude;8
2. die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung sowie zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten;9
3. Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet;10
b) Kredite für Strukturverbesserungen;11
c) Betriebshilfe.12

c) Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Art. 4.13

1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vollzieht die Vorschriften über:

a) den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse14, ausgenommen die Mitwirkung im Eintragungsverfahren;

b) die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel15;

c) die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln16, ausgenommen die Anwendung der Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft;

d) das Inverkehrbringen von Düngern17;

e) die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion18.

d) Amt für Umwelt und Energie

Art. 4a.19

1 Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Vorschriften über die Düngung der Weideflächen nach der Verordnung über Sömmerungsbeiträge vom 14. November 200720.21

2. Staatsbeiträge

Verfügbare Mittel

Art. 5.

1 Beiträge werden fortlaufend im Rahmen der mit dem Voranschlag gewährten Kredite ausgerichtet.

Anrechenbare Kosten

Art. 6.

1 Anrechenbar sind die Kosten, die zur Verwirklichung des beitragsbegünstigten Vorhabens notwendig sind.

2 Beiträge Dritter an das Vorhaben werden berücksichtigt.

Gesuch

Art. 7.

1 Wer Staatsbeiträge nachsucht, reicht der zuständigen Stelle ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Schlussbericht und Abrechnung

Art. 8.

1 Beitragsempfängerin und Beitragsempfänger legen der zuständigen Stelle innert sechs Monaten nach Abschluss einer unterstützten Massnahme einen Schlussbericht und eine Abrechnung vor.

2 Die zuständige Stelle kann:

a) bei einfachen Vorhaben auf einen Schlussbericht verzichten;

b) bei komplexen Vorhaben einen Zwischenbericht verlangen.

Rechtshilfe

Art. 9.22

1 Amtliche Stellen geben dem Landwirtschaftsamt und der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen über die ihnen bekannten Tatsachen, die für die Festsetzung, Änderung oder Rückerstattung von Beiträgen und Krediten bedeutsam sind, auf Verlangen Auskunft.

3. Landwirtschaftliche Betriebsdaten

Weitergabe

Art. 10.

1 Das Landwirtschaftsamt gewährt amtlichen Stellen Zugang zu den Betriebsdaten, soweit dies für den Vollzug der Gesetzgebung über die Landwirtschaft23, den Tierschutz24, die Raumplanung25, den Umweltschutz26, den Gewässerschutz27, die Tierseuchen28 sowie den Natur- und Heimatschutz29 notwendig ist.

4. Staatliche Betriebe und Produktionsstätten30

Vertretung

Art. 11.

1 Das Landwirtschaftsamt vertritt die staatlichen Betriebe und Produktionsstätten, soweit sie nach der Landwirtschaftsgesetzgebung zusammen als ein Betrieb gelten31.

II. Produktion und Absatz

1. Allgemeine Beitragsvoraussetzungen

Grundsatz

Art. 12.

1 Ein Förderbeitrag wird ausgerichtet, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

a) den Wohnsitz oder Sitz im Kanton St.Gallen hat;

b) eine im Rahmen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse angemessene Eigenleistung erbringt.

2 Für angelaufene und abgeschlossene Massnahmen wird in der Regel kein Beitrag ausgerichtet. Massgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Beitragsgesuchs.

Beitragshöhe

Art. 13.

1 Der Förderbeitrag beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2. Innovative Produkte und Dienstleistungen

Beiträge an Versuche und Entwicklungskosten32

a) Voraussetzungen

Art. 14.

1 Beiträge an Versuche und Entwicklungskosten werden ausgerichtet, wenn das Projekt:

a) verglichen mit dem allgemeinen Wissensstand neu und nicht nahe liegend ist;

b) nach der Startphase voraussichtlich selbsttragend sein wird;

c) wenigstens zwei Drittel der erwarteten Wertschöpfung im Kanton St.Gallen realisiert;

d) wenigstens zur Hälfte mit landwirtschaftlichen Rohstoffen aus dem Kanton St.Gallen umgesetzt wird.

2 Beiträge Dritter werden angerechnet.

b) Anrechenbare Kosten

Art. 15.

1 Anrechenbar sind höchstens die innerhalb der ersten drei Jahre anfallenden Kosten für Versuche und einzelne Entwicklungsschritte.

2 Nicht anrechenbar sind die Kosten der Vermarktung.

c) Beitragshöhe

Art. 16.

1 Je Projekt kann jährlich höchstens ein Beitrag von 25 000 Franken gewährt werden.

3. Kennzeichnung und Absatzförderung

Beiträge zur Registrierung33

Art. 17.

1 Mit Beiträgen unterstützt wird die Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach dem Bundesrecht34.

2 Anrechenbar sind die Kosten für die Ausarbeitung von Unterlagen, die für die Registrierung notwendig sind35.

Beiträge zur Qualitätssicherung36

Art. 18.

1 Beiträge zur Förderung von Massnahmen im Bereich der Qualitätssicherung werden im Einzelfall für regionale Produktprogramme ausgerichtet.

2 Anrechenbar sind die Kosten für:

a) den Aufbau einer regionalen Qualitätszertifizierung;

b) die Durchführung von Kontrollen bei bestehenden Zertifizierungen.

Beiträge zur Absatzförderung37

a) Voraussetzungen

Art. 19.

1 Regionale Absatzförderungsmassnahmen werden im Einzelfall unabhängig vom Bund unterstützt, wenn das Projekt:

a) zwei Drittel der erwarteten Wertschöpfung im Kanton St.Gallen realisiert;

b) zur Hälfte mit landwirtschaftlichen Rohstoffen aus dem Kanton St.Gallen umgesetzt wird.

b) Anrechenbare Kosten

Art. 20.

1 Anrechenbar sind höchstens die innerhalb der ersten vier Jahre notwendigen Kosten für Marketingmassnahmen, namentlich für:

a) Marketingkonzepte;

b) Marktforschung;

c) Produktegestaltung;

d) Kommunikation;

e) Aufbau einer Distribution;

f) Projektkoordination.

c) Beitragshöhe

Art. 21.

1 Je Projekt kann jährlich höchstens ein Beitrag von 25 000 Franken gewährt werden.

4. Viehschauen und regionale Viehmärkte

Viehschauen

a) Beitragsvoraussetzungen38

Art. 22.

1 Viehschauen werden mit Beiträgen unterstützt, wenn sie:

a) einen Vergleich der züchterischen Qualität ermöglichen;

b) von anerkannten Zuchtorganisationen39 durchgeführt werden;

c) eine fachlich anerkannte Beurteilung beinhalten.

b) Leistungsvereinbarung

Art. 23.

1 Das Landwirtschaftsamt legt Durchführung und Bemessung der Beiträge in einer Leistungsvereinbarung fest.

c) Politische Gemeinde40

Art. 24.

1 Die politische Gemeinde des Schauortes sorgt für:

a) einen geeigneten Viehschauplatz;

b) ausreichende Vorrichtungen;

c) Hilfspersonal.

2 Mehrere politische Gemeinden können einen gemeinsamen Schauort festlegen. Sie beteiligen sich anteilmässig an den Kosten.

Regionale Viehmärkte

a) Beitragsvoraussetzungen

Art. 25.

1 Mit Beiträgen werden unterstützt:

a) Kleinviehmärkte für Zucht- und Nutztiere;

b) Rindviehauktionen;

c) Infrastruktureinrichtungen von Viehmärkten.

2 Die Märkte nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind öffentlich und von wenigstens regionaler Bedeutung.

b) Beitragshöhe und anrechenbare Kosten

Art. 26.

1 Die Höhe der Beiträge für Kleinviehmärkte und Rindviehauktionen bemisst sich nach der Grösse und der wirtschaftlichen Bedeutung der Veranstaltung. Der Beitrag beträgt höchstens 25 Prozent der zur Durchführung notwendigen Aufwendungen.

2 Der Beitrag an Infrastruktureinrichtungen beträgt höchstens 25 Prozent der anfallenden Kosten.

5. Umweltschonende Pflanzenschutzmassnahmen

Beitragsvoraussetzungen

Art. 27.41

1 Beiträge an umweltschonende Pflanzenschutzmassnahmen werden ausgerichtet, wenn diese:

a) überbetrieblich zur Anwendung gelangen;

b) durch die landwirtschaftliche Beratungsstelle begleitet werden;

c) gegenüber den herkömmlichen Massnahmen zu erheblichen Mehrkosten oder Mindererträgen führen.

2 Pflanzenschutzmassnahmen sind umweltschonend, wenn sie zu einer geringeren Beeinträchtigung der natürlichen Kreisläufe als die herkömmlichen Massnahmen führen.

Anrechenbare Kosten

Art. 28.

1 Anrechenbar sind die gegenüber den herkömmlichen Pflanzenschutzmassnahmen anfallenden Mehrkosten und Mindererträge.

Beitragshöhe in besonderen Fällen

Art. 29.

1 Beiträge in Höhe von mehr als 50 Prozent der anrechenbaren Kosten können ausgerichtet werden, wenn der Einsatz einer umweltschonenden Massnahme:

a) ökologisch besonders wertvoll ist;

b) einen besonderen Erfolg verspricht.

III. Weinbau

1. Allgemeines

Systematische Weinlesekontrolle42

Art. 30.43

1 Das Landwirtschaftsamt:

a) erlässt die zur Durchführung der systematischen Weinlesekontrolle notwendigen Weisungen;

b) ernennt Kontrolleurinnen und Kontrolleure;

c) veröffentlicht die Daten der Weinlesekontrolle.

Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen

a) Neuanpflanzung44

Art. 31.45

1 Das Gesuch um Bewilligung einer Neuanpflanzung für die Weinerzeugung enthält:

a) die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 200746;

b) eine Planskizze samt Parzellen-Nummer und Rebfläche.

2 Vor Erteilung der Bewilligung wird das Amt für Natur, Jagd und Fischerei angehört.47

3 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflichtig.48

b) Erneuerung von Rebflächen49

Art. 31a.50

1 Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahres.

2 Sie enthält folgende Angaben:

a) die Weinbaugemeinde;

b) die Parzellen-Nummer;

c) die Rebfläche;

d) die Rebsorte;

e) das Pflanzjahr.

3 Die Erneuerung nach Art. 3 Abs. 3 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 200751 ist nicht meldepflichtig.

Rebbaukataster52

Art. 31b.53

1 Die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Art. 2 Abs. 4 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 200754 wird im Rebbaukataster nicht erfasst.

2. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

Grundsatz

Art. 34.57

1 Wein trägt die Bezeichnung «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung St.Gallen» oder «AOC St.Gallen», wenn die Voraussetzungen für AOC-Wein erfüllt sind.

Voraussetzungen für AOC-Wein

a) Abgrenzung des geografischen Gebiets58

Art. 35.59

1 AOC-Wein besteht zu wenigstens 90 Prozent aus Trauben, die aus dem Kanton St.Gallen stammen.60

b) zugelassene Rebsorten61

Art. 36.62

1 AOC-Wein besteht aus den vom Landwirtschaftsamt bezeichneten zugelassenen Rebsorten.

c) zugelassene Anbaumethoden63

Art. 37.64

1 AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt:

a) Stickelbau;

b) Drahtbau im Direktzug;

c) Drahtbau in Querterrassenanlagen.

d) natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag65

Art. 38.66

1 AOC-Wein weist den natürlichen Mindestzuckergehalt je Rebsorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte nach Anhang A dieses Erlasses auf.

e) zulässiges Verfahren der Weinherstellung67

Art. 39.68

1 AOC-Wein wird in einem zulässigen önologischen Ver-fahren nach Anhang 1 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 23. November 200569 hergestellt.

f) analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weins70

1. Grundsatz

Art. 40.71

1 AOC-Wein unterliegt der analytischen und organoleptischen Prüfung.

2 Die analytische Prüfung umfasst insbesondere:

a) Alkoholgehalt;

b) gesamte schweflige Säure.

3 Die organoleptische Prüfung umfasst:

1. Aussehen;

2. Geruch;

3. Geschmack;

4. Gesamteindruck.

2. Weisungen

Art. 41.72

1 Der Kantonschemiker73 erlässt die für die analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weins notwendigen Weisungen.

Geografische Bezeichnung

Art. 41a.74

1 AOC-Wein kann neben der Bezeichnung «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung St.Gallen» oder «AOC St.Gallen» folgende geografischen Bezeichnungen tragen:

a) des Produktionsgebiets, wenn der nach Art. 35 dieses Erlasses vorgeschriebene Traubenanteil zu 100 Prozent aus dem Produktionsgebiet stammt:

b) der politischen Gemeinde, wenn der nach Art. 35 dieses Erlasses vorgeschriebene Traubenanteil zu wenigstens 60 Prozent aus der politischen Gemeinde und der Rest vollständig aus dem Produktionsgebiet stammt;

c) des mit einem eigenen Namen bezeichneten Ortsteils einer politischen Gemeinde, wenn der Ortsteil wenigstens zwei Drittel der Rebfläche der politischen Gemeinde umfasst und der nach Art. 35 dieses Erlasses vorgeschriebene Traubenanteil zu wenigstens 60 Prozent aus dem Ortsteil und der Rest vollständig aus dem Produktionsgebiet stammt;

d) der Lage, wenn der nach Art. 35 dieses Erlasses vorgeschriebene Traubenanteil zu 100 Prozent aus der Lage stammt.

2 Produktionsgebiete tragen die Bezeichnung:

1. «St.Galler Rheintal» mit den politischen Gemeinden Mörschwil, Goldach, Steinach, Berg, Tübach, Untereggen, Eggersriet, Rorschacherberg, Rorschach, Thal, Rheineck, St.Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet, Rüthi, Sennwald, Gams, Grabs, Buchs und Sevelen;

2. «Sarganserland» mit den politischen Gemeinden Wartau, Sargans, Vilters-Wangs, Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt, Quarten, Weesen und Amden. Anstelle von «Sarganserland» darf die Bezeichnung «Sarganserland-Walensee» oder «Walensee» für AOC-Wein aus einer an den Walensee angrenzenden politischen Gemeinde verwendet werden;

3. «Zürichsee» mit den politischen Gemeinden Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Rapperswil-Jona, Eschenbach, Goldingen und St.Gallenkappel. Die Bezeichnung darf nur in Verbindung mit der Bezeichnung der politischen Gemeinde verwendet werden;

4. «Fürstenland» mit den politischen Gemeinden Wil, Bronschhofen, Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren, Niederhelfenschwil, Gossau, Andwil, Waldkirch, Gaiserwald, St.Gallen, Wittenbach, Häggenschwil und Muolen.

Weinspezifische Begriffe

Art. 41b.75

1 Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und Anhang 1 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 200776 sowie Anhang B zu diesem Erlass.

AOC-Degustationskommission

a) Bestand

Art. 42a.78

1 Der AOC-Degustationskommission gehören an:

a) die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Weinbau als Vorsitzende oder Vorsitzender;

b) vier weitere Mitglieder, die vom Kantonschemiker79 auf eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt werden.

b) Aufgaben

Art. 42b.80

1 Die AOC-Degustationskommission führt die Prüfung nach Art. 40 Abs. 3 dieses Erlasses durch.

2 Sie erstattet dem Kantonschemiker81 Bericht über das Prüfungsergebnis.

c) Beschlussfassung

Art. 42c.82

1 Die AOC-Degustationskommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.

2 Sie beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmenden. Die oder der Vorsitzende gibt den Stichentscheid bei Stimmgleichheit.

IV. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen

1. Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen83

Aufsicht84

Art. 43.85

1 Die Landwirtschaftliche Kreditgenosssenschaft des Kantons St.Gallen unterliegt im Bereich der übertragenen hoheitlichen Aufgaben der Aufsicht des Staates.

2 Statuten der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen und Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Haftung und Verantwortlichkeit86

Art. 44.87

1 Die Haftung der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen und die Verantwortlichkeit ihrer Organe und Angestellten richten sich im Bereich der übertragenen hoheitlichen Aufgaben nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 195988.

2. Ausserordentliche Strukturverbesserungsbeiträge

Überbrückungsmassnahmen89

Art. 45.

1 Besteht keine Nachfolgeregelung, können ausserordentliche Beiträge an Strukturverbesserungen im Tier- und Gewässerschutz90 gewährt werden, wenn:

a) eine Massnahme zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises notwendig ist;

b) die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter wenigstens 45 und höchstens 60 Jahre alt ist;

c) die Existenz nur durch die Weiterführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit gesichert werden kann;

d) die Voraussetzungen für ordentliche einzelbetriebliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem Bundesrecht91 mit Ausnahme der längerfristigen Existenzsicherung92 erfüllt sind.

V. Landwirtschaftliche Pacht

Sömmerungsweiden

a) Pachtzinszuschlag93

Art. 46.

1 Zum Pachtzins für Sömmerungsweiden nach Art. 11 der eidgenössischen Pachtzinsverordnung vom 11. Februar 198794 kann ein Zuschlag vereinbart werden, wenn die Alpeigentümerin oder der Alpeigentümer:

a) die Kosten der Infrastruktur trägt;

b) die notwendigen Alpverbesserungen vornimmt.

b) Zuschlagshöhe

Art. 47.

1 Der Pachtzinszuschlag beträgt höchstens:

a) 30 Franken je Normalstoss für Schafe;

b) 75 Franken je Grossvieheinheit für Milchkühe;

c) 65 Franken je Normalstoss für die übrigen Tiere.

2 Er beträgt höchstens die Hälfte der Ansätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung, wenn der Pachtgegenstand nur den Boden oder nur die Gebäude umfasst.

VI. Entschädigung für staatliche Dienstleistungen im privaten Interesse95

Bemessung96

Art. 48.

1 Die Höhe der Entschädigung für Beratung und andere staatliche Dienstleistungen, die im privaten Interesse liegen, richtet sich nach dem Sach- und Zeitaufwand.

2 Der Ansatz für die Entschädigung des Zeitaufwandes entspricht dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand zuzüglich einem Gemeinkostenzuschlag von einem Drittel.

Ausnahmen von der Entschädigungspflicht97

Art. 49.

1 Auf eine Entschädigung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

2 Besondere Umstände liegen namentlich vor:

a) wenn sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger in einer Notlage befindet;

b) wenn die Bezahlung der Entschädigung für die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger eine grosse Härte bedeuten würde.

VII. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Ermächtigungsverordnung

Art. 50.98

b) V über die landwirtschaftliche Berufsbildung

Art. 51.99

c) VV zum Meliorationsgesetz

Art. 52.

Die Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz vom 6. September 1977100 wird wie folgt geändert:

Art. 2bis, die Überschrift nach Art. 44quinquies und Art. 45 bis 58ter werden aufgehoben.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 53.

1 Aufgehoben werden:

a) die Verordnung zur Bundesgesetzgebung über wirtschaftliche Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft vom 19. April 1983101;

b) die Vollzugsverordnung zu den Vorschriften über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 15. Januar 1963102;

c) die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 1. März 1994103;

d) die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 1. Juli 1986104;

e) die Weinbauverordnung vom 15. Dezember 1958105;

f) der Beschluss über das Rebsortenverzeichnis vom 9. Juli 1992106.

Vollzugsbeginn

Art. 54.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Oktober 2002 angewendet.




1   nGS 37–92. Im Amtsblatt veröffentlicht am 30. September 2002, ABl 2002, 2027; in Vollzug ab 1. Oktober 2002. Geändert durch Nachtrag vom 1. Februar 2005, nGS 40–26; Abschnitt II Ziff. 28 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3); II. Nachtrag vom 16. Juni 2009, nGS 44–84; III. Nachtrag vom 17. August 2010, nGS 45–94; Art. 32 der V über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011, nGS NE314 (sGS 312.0).

2   sGS 610.1.

3   BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11; BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, SR 221.213.2; SR 91 und sGS 610.1.

4   BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11; BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, SR 221.213.2; SR 91 und sGS 610.1.

5   Art. 24 LaG, sGS 610.1; V über die landwirtschaftliche Berufsbildung, sGS 611.21; VV zum MelG, sGS 633.11; VTG, sGS 643.12.

6    Art.  24 Abs. 2 LaG, sGS 610.1.

7   Fassung gemäss III. Nachtrag.

8   Art. 93 Abs. 1 Bst. b des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1; eidgV vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung), SR 913.1.

9   Art. 93 Abs. 1 Bst. c des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1; eidgV vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung), SR 913.1.

10   Art. 93 Abs. 1 Bst. d des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1; eidgV vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung), SR 913.1.

11    Art. 87 ff. des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1; eidgV vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung), SR 913.1.

12   Art. 78 ff. des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1; eidgV vom 26. November 2003 über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft (Betriebshilfeverordnung), SR 914.11.

13   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

14   eidgV über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/ GGA-Verordnung) vom 28. Mai 1997, SR 910.12.

15   eidgV über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) vom 22. September 1997, SR 910.18.

16   eidgV über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel-Verordnung) vom 23. Juni 1999, SR 916.161.

17   eidgV über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung) vom 10. Januar 2001, SR 916.171.

18   eidgV über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung) vom 3. November 1999, SR 916.51.

19   Eingefügt durch II. Nachtrag.

20   SR 910.133.

21   Art. 15 der eidg V über Sömmerungsbeiträge vom 14. November 2007, SR 910.133.

22   Fassung gemäss III. Nachtrag.

23    SR 91; BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11; BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, SR 221.213.2.

24   SR 455.

25    SR 700.

26   SR 814.01.

27    SR 814.20.

28   SR 916.4.

29    SR 451.

30   Art. 6 der eidgV über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) vom 7. Dezember 1998, SR 910.91.

31    Gegenüber der Administrationsstelle für die Milchkontingentierung nach Art. 2 der eidgV über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung) vom 7. Dezember 1998, SR 916.350.1.

32   Art. 2 Abs. 2 Bst. a LaG, sGS 610.1.

33   Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 2 LaG, sGS 610.1.

34   eidgV über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 28. Mai 1997, SR 910.12.

35   Art. 5 ff. der eidgV über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 28. Mai 1997, SR 910.12.

36   Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Art. 3 Abs. 2 LaG, sGS 610.1.

37   Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 3 Abs. 2 LaG, sGS 610.1.

38   Art. 5 Abs. 2 Ziff. 2 LaG, sGS 610.1.

39   Art. 2 ff. der eidgV über die Tierzucht vom 7. Dezember 1998, SR 916.310.

40   Art. 23 Abs. 1 Bst. b LaG, sGS 610.1.

41   Art. 7 Abs. 1 LaG, sGS 610.1.

42   Art. 28 ff. der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140.

43   Fassung gemäss III. Nachtrag.

44    Art. 60 des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1, und Art. 2 der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140.

45   Fassung gemäss III. Nachtrag.

46   SR 916.140.

47   Art. 2 Abs. 5 der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140.

48    Art. 2 Abs. 3 der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140.

49   Art. 60 des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1, und Art. 3 der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140.

50   Eingefügt durch III. Nachtrag.

51   SR 916.140.

52   Art. 4 der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140.

53   Eingefügt durch III. Nachtrag.

54   SR 916.140.

55   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

56   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

57   Fassung gemäss III. Nachtrag.

58   Art. 21 Abs. 2 Bst. a der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140.

59   Fassung gemäss III. Nachtrag.

60   Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 23. November 2005, SR 817.022.110.

61   Art. 21 Abs. 2 Bst. b der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140.

62   Fassung gemäss III. Nachtrag.

63   Art. 21 Abs. 2 Bst. c der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140.

64   Fassung gemäss III. Nachtrag.

65   Art. 21 Abs. 2 Bst. d und e der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140.

66   Fassung gemäss III. Nachtrag.

67   Art. 21 Abs. 2 Bst. f der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140.

68   Fassung gemäss III. Nachtrag.

69   SR 817.022.110.

70   Art. 21 Abs. 2 Bst. g der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140.

71   Fassung gemäss III. Nachtrag.

72   Fassung gemäss III. Nachtrag.

73   Art. 47 Abs. 2 der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140, und Art. 4 Bst. a LaV, sGS 610.11.

74   Eingefügt durch III. Nachtrag.

75   Eingefügt durch III. Nachtrag.

76   SR 916.140.

77   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

78   Eingefügt durch III. Nachtrag.

79    Art. 47 Abs. 2 der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140, und Art. 4 Bst. a LaV, sGS 610.11.

80   Eingefügt durch III. Nachtrag.

81   Art. 47 Abs. 2 der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140, und Art. 4 Bst. a LaV, sGS 610.11.

82   Eingefügt durch III. Nachtrag.

83   Fassung gemäss III. Nachtrag.

84   Art.  31 Bst. c LaG, sGS 610.1.

85   Fassung gemäss III. Nachtrag.

86   Art. 31 Bst. c LaG, sGS 610.1.

87   Fassung gemäss III. Nachtrag.

88   sGS 161.1.

89   Art. 13 LaG, sGS 610.1.

90   SR 455 und SR 814.2.

91   Art. 89 des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1; eidg Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998, SR 913.1.

92   Art. 89 Abs. 1 Bst. a des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1.

93   Art. 22 LaG, sGS 610.1.

94   SR 221.213.221.

95   Art. 28 LaG, sGS 610.1.

96   Art.  31 Bst. d LaG, sGS 610.1.

97   Art. 31 Bst. d LaG, sGS 610.1.

98   Überholt durch ErmV vom 2. Juni 2004, nGS 39–65 (sGS 141.41).

99   Überholt durch III. Nachtrag zur Landwirtschaftsverordnung vom 17. August 2010, nGS 45–94 (sGS 610.11).

100   sGS 633.11.

101   sGS 611.73.

102   sGS 611.78.

103   sGS 613.11.

104   sGS 613.21.

105    sGS 631.31.

106   sGS 631.311.