633.1

Meliorationsgesetz

vom 31. März 19771

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 19. August 19752 Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November 18903,

in Ausführung von Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19074 und der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung5

als Gesetz:6

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.7

1 Dieses Gesetz regelt:

a) die Güterzusammenlegung;

b) die anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen.

2 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung von Bund und Staat über einzelne Meliorationswerke.

Zuständigkeit

a) Vorbereitung

Art. 2.

1 Die politische Gemeinde bereitet die gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen vor.

2 Der Regierungsrat kann ihr für eine gemeinschaftliche Bodenverbesserung Grundstücke einer Nachbargemeinde zuweisen.

b) Durchführung und Unterhalt8

Art. 3.9

1 Durchführung und Unterhalt gemeinschaftlicher Bodenverbesserungen sind Sache der beteiligten Grundeigentümer.

Mitwirkung kantonaler Stellen

Art. 4.

1 Die zuständigen kantonalen Stellen10 wirken bei gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen mit.

2 Sie arbeiten mit der für die Raumplanung zuständigen Stelle11 zusammen.

Interessenabwägung

Art. 5.

1 Das Interesse, Kulturland und Wald als Produktionsgrundlage der Land- und Forstwirtschaft zu erhalten oder zu verbessern, ist gegen das Interesse abzuwägen, die Natur als Lebensgrundlage und Erholungsbereich des Menschen zu schützen, zu pflegen und zu gestalten.12

Melioration der Linthebene

Art. 5bis.

1 Der Grosse Rat kann interkantonale Vereinbarungen über die Melioration der Linthebene mit Nachbarkantonen abschliessen.13

II. Güterzusammenlegung

1. Vorbereitung

Zweck

Art. 6.

1 Die Güterzusammenlegung dient:

a) der wirtschaftlichen Verwendung des Bodens in der Land- und Forstwirtschaft,

b) der Entflechtung von Nutzungen,

c) der Einführung des eidgenössischen Grundbuches.14

Raumplanung

Art. 7.

1 Raumplanung und Güterzusammenlegung sind aufeinander abzustimmen.

2 Die örtlichen Richtpläne und die Zonenpläne15 sind im Lauf der Güterzusammenlegung zu überprüfen und wenn nötig anzupassen.

3 Die Nutzungsordnung muss für die Neuverteilung bekannt sein.

Eröffnung des Verfahrens

Art. 8.

1 Der Gemeinderat eröffnet das Verfahren von sich aus oder auf Antrag von Grundeigentümern.

Vorplanung

Art. 9.

1 Der Gemeinderat veranlasst zusammen mit den zuständigen kantonalen Stellen16 die land- und forstwirtschaftliche Vorplanung17 als Grundlage für die Neuordnung der Betriebe und für die künftige Bewirtschaftung.

Massenland

Art. 10.

1 Der Gemeinderat fördert den Erwerb von Massenland.

Beizugsgebiet

Art. 11.

1 Die Güterzusammenlegung umfasst in einem natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebiet Wald und Flur, die sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet und voraussichtlich nicht für die Besiedlung benötigt wird.

2 Zur Entflechtung von Nutzungen kann auch Land beigezogen werden, das in der Bauzone liegt und im wesentlichen weder erschlossen noch überbaut ist.

3 Der Gemeinderat bezeichnet das Beizugsgebiet.18 Sein Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Staates.1920

Ergänzende Baulandumlegung

Art. 12.

1 Wenn im Zuge der Entflechtung Land für die bauliche Nutzung neu geordnet und erschlossen werden soll, so ordnet der Gemeinderat ergänzende Baulandumlegungen an.21

Beschluss der Grundeigentümer

Art. 13.

1 Der Gemeinderat beruft die Grundeigentümerversammlung ein. Er veröffentlicht den Zeitpunkt der Versammlung und zeigt ihn den Eigentümern von Liegenschaften im Beizugsgebiet mit eingeschriebenem Brief an.22

2 Die Güterzusammenlegung ist beschlossen und der Gesamtkredit bewilligt, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, der zugleich mehr als die Hälfte der beigezogenen Fläche gehört, zugestimmt hat. Wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, gilt als zustimmend.2324

Kosten der Vorbereitung

Art. 14.

1 Wird die Güterzusammenlegung nicht beschlossen, so trägt die politische Gemeinde die Kosten der Vorbereitung.

2 Die Kosten des Staates sind nicht zu ersetzen.

Änderung des Beizugsgebietes

Art. 15.

1 Der Gemeinderat kann nach Anhören der Meliorationskommission das Beizugsgebiet geringfügig ausdehnen oder einengen, wenn das öffentliche Interesse oder wichtige Interessen eines Grundeigentümers es rechtfertigen.

2 Er kann Bauland vorzeitig aus der Güterzusammenlegung entlassen.25

3 Die nachträgliche Änderung des Beizugsgebietes bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Staates.2627

Beschluss des Regierungsrates

Art. 16.

1 Erfordert ein übergeordnetes öffentliches Interesse dringend eine Güterzusammenlegung, so kann der Regierungsrat:

a) sie vorbereiten, wenn der Gemeinderat die Vorbereitung abgelehnt hat;

b) die Durchführung anordnen, wenn die Grundeigentümer sie abgelehnt haben.

2 Der Regierungsrat setzt eine Meliorationskommission ein. Der Gemeinderat amtet als Verwaltungskommission, wenn er keine bestellt.

2. Organisation28

Organisations- und Mitwirkungspflicht

Art. 18bis.30

1 Die beteiligten Grundeigentümer gründen ein gemeinschaftliches Unternehmen nach den Vorschriften des Gesetzes über gemeinschaftliche Unternehmen.31

2 Die beteiligten Grundeigentümer sind zur Mitwirkung verpflichtet und unterstehen den Vorschriften des Meliorationsgesetzes sowie den Statuten.

3 Die vertragliche Einigung der Grundeigentümer bleibt vorbehalten.

Anmerkung im Grundbuch

Art. 18ter.32

1 Die politische Gemeinde lässt die Mitgliedschaft im gemeinschaftlichen Bodenverbesserungsunternehmen unmittelbar nach dem Durchführungsbeschluss im Grundbuch anmerken33.

Meliorationskommission34,35

Art. 19.36

1 Die Grundeigentümer wählen eine Meliorationskommission mit drei bis sieben Mitgliedern.

2 Art. 20 bis 24.37

a) Ernennung von Mitgliedern38

Art. 25.

1 ...39

2 Der Gemeinderat ernennt je ein Mitglied der Verwaltungs- und der Geschäftsprüfungskommission, die zuständige Stelle des Staates40,41 ein Mitglied der Meliorationskommission.

3 ...42

c) Meliorationskommission

Art. 27.

1 Die Meliorationskommission:

a) bewilligt Änderungen an Grundstücken,

b) ermittelt den alten Bestand und bewertet ihn,

c) verteilt das Grundeigentum,

d)44

e) ordnet die beschränkten dinglichen Rechte,

f) belastet Grundstücke ausserhalb des Beizugsgebietes,

g) setzt Mehr- und Minderwerte sowie Beiträge und Entschädigungen fest,

h) verfügt den Besitzesantritt,

i) regelt den Unterhalt.45

2 Personen, die an der Güterzusammenlegung beteiligt sind, können der Meliorationskommission nicht angehören.

3. Durchführung47

Generelles Projekt

a) Grundsatz

Art. 31bis.48

1 Verwaltungs- und Meliorationskommission erarbeiten das generelle Projekt.

2 Das generelle Projekt umschreibt Bauten, Anlagen und andere Massnahmen sowie deren Auswirkungen auf Landschaft und Umwelt.

3 Es bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes49. Es ist für jedermann verbindlich.

b) Bekanntmachung

Art. 31ter.50

1 Der Gemeinderat macht den Entwurf des generellen Projektes vor der Auflage51 in geeigneter Form bekannt.

2 Angehört werden:

a) die Stellen des Bundes;

b) die Stellen des Staates;

c) die Verwaltungs- und die Meliorationskommission;

d) die Grundeigentümer;

e) Organisationen, wenn diesen Einsprache und Rechtsmittel offenstehen52.

Bewilligungspflicht

Art. 32.

1 Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken sind vom Durchführungsbeschluss bis zum Eigentumsübergang bewilligungspflichtig53.

2 Die Bewilligung darf nur verweigert werden, wenn eine Änderung den Erfolg der Güterzusammenlegung gefährdet oder die Zusammenlegungsarbeiten wesentlich erschwert.

Alter Bestand

Art. 33.

1 Die dinglichen, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte im Beizugsgebiet sind zu ermitteln und zu beschreiben54.

Bewertung

Art. 34.

1 Der Wert eines Grundstückes richtet sich nach der möglichen Nutzung.

2 Berücksichtigt werden insbesondere Ertragsfähigkeit, Lage und Beschaffenheit des Grundstückes.

3 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die Bewertung und das Verfahren55.

Wertabzug

a) für gemeinschaftliche Bauten und Anlagen

Art. 35.

1 Das für Strassen, Wege, Kanäle und andere gemeinschaftlich zu nutzende Bauten und Anlagen notwendige Land wird durch einen prozentualen Abzug vom Wert des alten Bestandes beschafft56.

2 Der Wertabzug wird nicht entschädigt.

b) im Enteignungsverfahren

Art. 36.

1 Will ein Enteignungsberechtigter im Beizugsgebiet ein öffentliches Werk errichten und kann er den Landbedarf nicht als Mitglied des gemeinschaftlichen Unternehmens57 durch Realersatz decken, so kann ihm durch einen zusätzlichen prozentualen Abzug vom Wert des alten Bestandes Land beschafft werden. Voraussetzung für den zusätzlichen Abzug ist eine Abtretungspflicht nach Enteignungsrecht58.

2 Die Abtretungspflicht ist spätestens dreissig Tage nach Bekanntmachung des Entwurfes zum Neuverteilungsplan59 beim Regierungsrat geltend zu machen. Dieser entscheidet nach Anhören der Meliorationskommission.60 Der Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.61

3 Der Enteigner hat dem Unternehmen volle Entschädigung zu leisten.

Neuverteilung des Eigentums

Art. 37.

1 Der Eigentümer hat grundsätzlich Anspruch auf wertgleichen Realersatz. Der Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes, wie Bauten und Bäume, wird in Geld ausgeglichen.

2 Die neuen Grundstücke sollen in ihrer Beschaffenheit nach Möglichkeit den alten entsprechen. Insbesondere sollen sie dem Eigentümer dieselbe Nutzung erlauben.

3 Das Interesse einer als Mitglied beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft an Grundstücken für standortgebundene Werke, an Land von besonderer Schönheit oder Eigenart sowie an Ufern von Bächen, Flüssen und Seen ist bei der Neuverteilung angemessen zu berücksichtigen.

Bekanntmachung

Art. 38.

1 Der Entwurf des Neuverteilungsplans ist vor der Auflage in geeigneter Form öffentlich bekanntzumachen.

2 Den beteiligten Grundeigentümern muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte

Art. 39.

1 Mit der Neuverteilung des Grundeigentums sind auch die beschränkten dinglichen Rechte, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte neu zu ordnen.

2 Insbesondere ist zu entscheiden über:62

a) den Untergang hinfällig oder überflüssig gewordener Rechte;

b) die Ablösung von Rechten, die den Zielen der Güterzusammenlegung entgegenstehen;

c) die Veränderung bestehender und die Begründung neuer Rechte.

3 Die Ordnung der Grundpfandverhältnisse richtet sich nach dem Bundesrecht63.

Belastungen ausserhalb des Beizugsgebietes

Art. 40.

1 Grundstücke ausserhalb des Beizugsgebietes können belastet werden, wenn Strassen, Wege oder Leitungen sich anders nicht zweckmässig anschliessen lassen.

Ausgleich von Mehr- und Minderwerten

Art. 41.

1 Mehr- und Minderwerte sind auszugleichen64, insbesondere bei:

a) Mehr- und Minderzuteilungen,

b) Zuweisung und Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes,

c) Ablösung und Begründung von beschränkten dinglichen Rechten.

2 Das Unternehmen ist Gläubiger oder Schuldner der Geldforderungen.

Beiträge an die Kosten

a) Voraussetzungen und Bemessung

Art. 42.

1 Wer durch die Güterzusammenlegung Vorteile empfängt, hat an die Kosten beizutragen.

2 Die Beiträge der beteiligten Grundeigentümer sind insbesondere nach Wert und Fläche der Grundstücke zu bemessen65.

3 Grundeigentümer ausserhalb des Beizugsgebietes haben Beiträge zu leisten, wenn ihnen ein besonderer Vorteil aus dem Unternehmen erwächst.

b) provisorischer Bezug

Art. 43.

1 Die Beiträge werden zu Beginn der Durchführung provisorisch festgesetzt und in angemessenen Teilzahlungen erhoben.

2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die näheren Vorschriften66.

Besitzesantritt

Art. 44.

1 Der Besitzesantritt kann für das ganze Beizugsgebiet oder für Teile verfügt werden, nachdem die neuen Grenzen abgesteckt sind67.

Eigentumsübergang

Art. 45.

1 Das Eigentum an den zum Ersatz zugewiesenen Grundstücken geht über, sobald der Neuverteilungsplan rechtskräftig wird68.

2 Die zuständige Stelle des Staates6970 stellt den Zeitpunkt fest und veröffentlicht ihn im kantonalen Amtsblatt.

4. Rechtsschutz

Öffentliche Auflage

Art. 46.

1 Folgende Verfügungen sind während dreissig Tagen öffentlich aufzulegen:71

a) Bezeichnung des Beizugsgebietes,

b) Aufnahme und Bewertung des alten Bestandes,

c) Neuverteilung.

2 Der Gemeinderat legt das generelle Projekt während dreissig Tagen öffentlich auf.72

3 Der Zeitpunkt der Auflage wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den betroffenen Grundeigentümern mit eingeschriebenem Brief angezeigt.73

Einsprache und Rechtsmittel

Art. 47.74

1 Gegen Verfügungen des Gemeinderates über das Beizugsgebiet, gegen Verfügungen der Verwaltungs- und Meliorationskommission sowie gegen das generelle Projekt kann innert dreissig Tagen bei der erlassenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.

2 Einspracheentscheide der Verwaltungskommission können beim Gemeinderat angefochten werden.

3 Im Einsprache- und im Rechtsmittelverfahren können nur Rügen erhoben werden, die im Rahmen des generellen Projektes nicht vorgebracht werden konnten.

4 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege75.

Verbindlichkeit der Bewertung

Art. 48.

1 Mit der Zuteilung kann die Bewertung nur noch angefochten werden, wenn der Betroffene wesentliche Tatsachen nicht kannte, obwohl er die ihm zumutbare Sorgfalt aufgewendet hatte.

III. Andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen

Begriff

Art. 49.

1 Als andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen gelten insbesondere:

a)76 Strassen,

b) Seilbahnen,

c) Entwässerungen,

d) Bewässerungen,

e) Wasserversorgungen,

f) Elektrizitätsversorgungen,

g) Alpverbesserungen,

h) Arbeiten zur Sicherung oder zur Wiederherstellung von Kulturland,

i)77 Grenzbereinigungen.

Grundsatz78

Art. 50.79

1 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Güterzusammenlegungen werden sachgemäss angewendet, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.

Zuständigkeit80

Art. 51.

1 Der Gemeinderat kann die Durchführung einer anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserung verfügen, wenn kein Beschluss der beteiligten Grundeigentümer zustande kommt.81

2 Er führt die Bodenverbesserung durch, wenn kein gemeinschaftliches Unternehmen gegründet wird, und er amtet als Meliorationskommission, wenn er keine solche einsetzt.82

Zusammenlegung zur gemeinsamen Bewirtschaftung

Art. 53.

1 Für die Zusammenlegung von Wald und Flur zur gemeinsamen Bewirtschaftung können die Grundeigentümer privatrechtliche Korporationen kantonalen Rechts gemäss Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches84 bilden85.

V. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Gesetz über das Strassenwesen

Art. 62.

Das Gesetz über das Strassenwesen vom 17. März 193094 wird wie folgt geändert:

Art. 111. Abs. 1.

1 An die Kosten von Güterstrassen, die zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft erstellt werden, leistet der Staat Beiträge gemäss Meliorationsgesetz und Forstgesetz95.

b) Einführungsgesetz zum ZGB

Art. 63.

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 194296 wird wie folgt geändert:

...97

In Art. 7 werden im Abschnitt «im Sachenrecht» die Worte «EG 135 Abs. 2 (Vorsitz in der Kommission bei Bodenverbesserungen, die sich auf mehrere Gemeinden erstrecken)» gestrichen.

...98

Art. 125 bis 147 werden aufgehoben.

c) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 64.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196599 wird wie folgt geändert:

Art. 41 lit. b Ziff. 5 und 6.

1 Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten werden:

b)Landwirtschaft:

5. Einspracheentscheide der Meliorationskommission gemäss Art. 47 des Meliorationsgesetzes;

6.100

2 ...101

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 65.

1 Das Gesetz über Beiträge an Bodenverbesserungen vom 30. Dezember 1889102 wird aufgehoben.

Vollzugsvorschriften

Art. 66.

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.103

2 Er kann im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung mit andern Kantonen Vereinbarungen über gemeinschaftliche Bodenverbesserungen abschliessen.

Vollzugsbeginn

Art. 68.

1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.105




1   nGS 12–70. Vom Grossen Rat erlassen am 15. Februar 1977; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 31. März 1977; in Vollzug ab 1. Januar 1978. Geändert durch Art. 62 EntG vom 31. Mai 1984, nGS 19–91 (sGS 735.1); Art. 112 StrG vom 12. Juni 1988, nGS 23–81 (sGS 732.1); Abschnitt II Ziff. 17 des III. NG zum VRP vom 9. November 1995, nGS 31–27 (sGS 951.1); NG vom 11. April 1996, nGS 31–64; Art. 17 GGU vom 20. Juni 1997, nGS 32–86 (sGS 153.1); II. NG vom 6. November 1997, nGS 32–100; Art. 9 VKoG vom 18. Juni 1998, nGS 34–12 (sGS 731.2); Art. 32 LaG vom 21. Juni 2002, nGS 37–91 (sGS 610.1); Abschnitt II Ziff. 15 des V. Nachtrags zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1).

2   ABl 1975, 1133.

3   nGS 25–61 (sGS 111.1).

4   SR 210.

5   Art. 87 ff. des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1.

6   Ingress geändert durch Art. 32, LaG.

7   Geändert durch Art. 32, LaG.

8   Geändert durch StrG.

9   Geändert durch StrG.

10   Art. 1 bis 3 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

11   Planungsamt, Art. 6 ff. der V über die kantonale Raumplanung, sGS 731.11.

12   Art. 5 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

13   Eingefügt durch NG.

14   GBBV, sGS 914.31.

15   Art. 4 ff. BauG, sGS 731.1.

16   Art. 1 bis 3 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

17   Art. 7 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

18   Art. 8 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

19   Geändert durch III. NG zum VRP.

20   Meliorations- und Vermessungsamt bzw. Kantonsforstamt; Art. 2 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

21   Vgl. Art. 109 ff. BauG, sGS 731.1.

22   Art. 9 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

23   Vgl. Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

24   Art. 10 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

25   Art. 11 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

26   Geändert durch III. NG zum VRP.

27   Meliorations- und Vermessungsamt bzw. Kantonsforstamt; Art. 2 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

28   Geändert durch GGU.

29   Aufgehoben durch GGU.

30   Eingefügt durch GGU.

31   GGU, sGS 153.1.

32   Eingefügt durch Art. 32, LaG.

33   Art. 703 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.

34   Geändert durch GGU.

35   Art. 6 GGU, sGS 153.1.

36   Geändert durch GGU.

37   Aufgehoben durch GGU.

38   Geändert durch GGU.

39   Abs. 1 aufgehoben durch GGU.

40   Geändert durch III. NG zum VRP.

41   Meliorations- und Vermessungsamt bzw. Kantonsforstamt; Art. 2 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

42   Abs. 3 aufgehoben durch GGU.

43   Aufgehoben durch GGU.

44   Aufgehoben durch GGU.

45   Art. 34 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

46   Aufgehoben durch GGU.

47   Eingefügt durch VKoG.

48   Eingefügt durch VKoG.

49   Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. c GeschR, sGS 141.3.

50   Eingefügt durch VKoG.

51   Art. 46 Abs. 2 dieses G.

52   Art. 12 des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451 sowie Art. 45 Abs. 3 VRP, sGS 951.1.

53   Art. 19 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

54   Art. 20 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

55   Art. 21 f. VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

56   Art. 23 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

57   Geändert durch GGU.

58   EntG, sGS 735.1.

59   Art. 38 Abs. 1 dieses G.

60   Zweiter Satz geändert durch EntG.

61   Dritter Satz eingefügt durch EntG.

62   Art. 33 f. VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

63   Art. 793 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

64   Art. 35 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

65   Art. 36 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

66   Art. 37 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11

67   Art. 39 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

68   Art. 40 ff. VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

69   Geändert durch III. NG zum VRP.

70   Volkswirtschaftsdepartement; Art. 40 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11; Art. 21 lit. c GeschR, sGS 141.3.

71   Art. 38 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

72   Geändert durch VKoG.

73   Eingefügt durch VKoG.

74   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

75   sGS 951.1.

76   Geändert durch StrG.

77   Eingefügt durch StrG.

78   Geändert durch VKoG.

79   Geändert durch VKoG.

80   Geändert durch StrG.

81   Geändert durch StrG.

82   Geändert durch GGU.

83   Aufgehoben durch GGU.

84   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

85   Vgl. Art. 44 f. EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.

86   Aufgehoben durch Art. 32, LaG.

87   Aufgehoben durch Art. 32, LaG.

88   Aufgehoben durch Art. 32, LaG.

89   Aufgehoben durch Art. 32, LaG.

90   Aufgehoben durch Art. 32, LaG.

91   Aufgehoben durch Art. 32, LaG.

92   Aufgehoben durch Art. 32, LaG.

93   Aufgehoben durch Art. 32, LaG.

94   sGS 732.1.

95   sGS 651.1.

96   sGS 911.1.

97   Überholt durch Art. 312 ZPG, sGS 961.2.

98   Überholt durch V. NG zum EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, nGS 13–5 (sGS 911.1).

99   sGS 951.1.

100   Aufgehoben durch Art. 118 StrG, sGS 732.1.

101   Überholt durch Art. 70 EntG, sGS 735.1.

102   bGS 3, 52.

103   Siehe VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

104   Aufgehoben durch GGU.

105   Art. 63 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.