633.3
Gesetz
über die Melioration der Rheinebene und
die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
vom 21. Dezember 19411
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,
nach Kenntnisnahme
von einer Botschaft des Regierungsrates vom 24. Oktober 19412 und vom Bundesbeschluss über die Zusicherung
eines Bundesbeitrages an den Kanton St.Gallen für die Melioration
der Rheinebene vom 25. September 19413,
erlässt als Gesetz:
Art. 1.
1 Unter dem Namen «Melioration der Rheinebene»
wird ein kantonales Werk mit öffentlich-rechtlicher Persönlichkeit
errichtet.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Sitz des Werkes und dessen Vertretung
nach aussen.4
Art. 2.
1 Das Werk hat den Zweck, die Melioration der Rheinebene
in den Gemeinden Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach,
Altstätten, Eichberg und Oberriet auf Grund des vom Regierungsrate genehmigten
Projektes und nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen
und zu unterhalten.
2 Die Melioration umfasst die Verbauung von Wildbächen, die Entwässerung,
die Güterzusammenlegung, die Weganlagen und die Schaffung von Siedlungen.
Art. 3.
1 Die im Meliorationsgebiete liegenden und die an
der Verbauung der Wildbäche interessierten Grundstücke bilden den
Perimeter des Werkes.
Art. 4.
1 Die Kosten des Werkes (ohne Siedlungen) sind zu
Franken 25 000 000.– veranschlagt. Der Kanton St.Gallen leistet
einen Beitrag von 25 %, höchstens Fr. 6 250 000.–.
2 An Kreditüberschreitungen leistet der Kanton nur dann Beiträge,
wenn die Überschreitungen auf ausserordentliche Ursachen zurückzuführen
sind und wenn auch der Bund einen entsprechenden Beitrag gewährt. Über
die Bewilligung von Nachsubventionen entscheidet endgültig der Grosse
Rat.5
Art. 5.
1 Der Kanton leistet im Rahmen der zugesicherten
Staatsbeiträge jeweilen entsprechend dem genehmigten Bauvorhaben zinsfreie
Vorschüsse.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des jährlichen Staatsbeitrages
und der Vorschüsse.
Art. 6.
1 Die politischen Gemeinden des Meliorationsgebietes
haben zur Entlastung der Perimeterpflichtigen Beiträge an die Kosten
zu leisten. Der Regierungsrat setzt den Beitrag jeder Gemeinde nach den Interessen
der Perimeterpflichtigen fest; dabei berücksichtigt er die Leistungsfähigkeit
der Gemeinde.
Art. 7.
1 Die nach Abzug der öffentlichen Beiträge
und allfälliger freiwilliger Leistungen verbleibenden Kosten sind durch
Beiträge der Perimeterpflichtigen aufzubringen. Diese Beiträge können
auch durch Bodenabtretung und durch Arbeitsleistung aufgebracht werden.
2 Bei der Kostenverteilung sind die für eine billige Verteilung in
Betracht fallenden Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen, besonders
Grösse und Wert des Grundstückes samt Gebäuden sowie die aus
dem Werke für das einzelne Grundstück zu erwartenden Vor- und Nachteile.
Art. 8.
1 Dem Regierungsrate steht die Oberaufsicht über
das Werk zu6. Die Rechte des Bundes bleiben vorbehalten.
Art. 9.7
1 Die Organe des Werkes sind:
1. die Meliorationskommission,
2. die Vollzugskommission,
3. die Schätzungskommission,
2 ...
3 Die Mitglieder dieser Kommissionen, ihre Präsidenten und deren Stellvertreter
werden von der Regierung gewählt.
Art. 10.8
1 Die Meliorationskommission ist das oberste Organ des Werkes. Sie besteht
aus 13 Mitgliedern, von denen in der Regel der Präsident dem Regierungsrat
angehören soll. Die Perimeterpflichtigen sollen in der Meliorationskommission
angemessen vertreten sein.
Art. 11.9
1 Die Meliorationskommission stellt das Arbeitsprogramm und den Jahresarbeitsplan
auf; sie trifft die Anordnungen für die Durchführung der Arbeiten
und überwacht die Ausführung. Sie bestellt die technische Leitung.
2 Die Meliorationskommission sorgt für den Unterhalt des Werkes. Sie
kann mit der Ausführung oder mit dem Unterhalt einzelner Teile des Werkes
besondere Kommissionen betrauen, die unter ihrer Aufsicht stehen.
3 Die Meliorationskommission stellt über ihre Organisation und über
die Geschäftsordnung ein Reglement auf; sie ordnet das Rechnungswesen
und setzt auf Grund des Kostenverteilers jeweilen die zu erhebenden Perimeterbeiträge
fest.
4 Die Reglemente bedürfen der Genehmigung durch das zuständige
Departement.
Art. 12.10
1 Aus der Mitte der Meliorationskommission wird eine Vollzugskommission
von höchstens fünf Mitgliedern bestellt, in welcher der Präsident
der Meliorationskommission den Vorsitz führt. Sie vergibt die Arbeiten
und vollzieht die Beschlüsse der Meliorationskommission.
Art. 13.
1 Die Schätzungskommission besteht aus drei
Mitgliedern und drei Ersatzmännern. Die Mitglieder und Ersatzmänner
dürfen nicht Grundeigentümer oder Grundpfandgläubiger im Meliorationsgebiete
sein. Nötigenfalls kann der Regierungsrat mehr als eine Schätzungskommission
bestellen.
2 Die Schätzungskommission setzt die Perimetergrenze fest, bewertet
die in den Perimeter einbezogenen Grundstücke und bestimmt den Kostenverteiler
sowie die Auslösungssummen für den Wegfall bisheriger dinglicher
Lasten. Ebenso ist sie zuständig für die Neuregelung der Unterhaltspflichten
an bisherigen Wegen, Gräben und Kanälen, die im Perimetergebiete
bestehen bleiben.11
3 Die Schätzungskommission kann über Streitfragen, die für
die Beurteilung der Beitragspflicht oder des Kostenverteilers von Bedeutung
sind, entscheiden,
4 auch wenn sie an sich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
gehören würden (Bestand von Dienstbarkeiten und dergleichen). Sie
hat den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Interessen zu vertreten.12
Art. 14.13
1 Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet über
die Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission.14
Art. 15.
1 Das Schätzungsprotokoll15 und der
Kostenverteilungsplan werden von der Schätzungskommission während
20 Tagen zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt. Zeit und Ort der Auflage
sind den Beteiligten der Auflage vorgängig durch eingeschriebenen Brief
zur Kenntnis zu bringen; damit ist die Mitteilung zu verbinden, dass innert
der Auflagefrist an die Verwaltungsrekurskommission16 schriftlich rekurriert
werden kann. Das Rekursrecht steht auch der Meliorationskommission zu.
2 Die Verwaltungsrekurskommission17 hat den Parteien und denjenigen
Grundeigentümern, gegen die sich der Rekurs richtet, Gelegenheit zu geben,
ihre Interessen zu vertreten.
3 Entstehen durch die Erledigung des Rekurses für am Rekurs nicht
beteiligte Grundstücke Unbilligkeiten, so kann die Verwaltungsrekurskommission18
sowohl den Perimeterplan als auch den Kostenverteiler abändern.
4 Grundeigentümer, deren Rekurs abgewiesen oder nur teilweise gutgeheissen
wird, werden mit einer angemessenen Gebühr belastet.
Art. 16.
1 Die Unterhaltskosten des Werkes, die nicht durch
anderweitige Leistungen oder durch Erträgnisse aus Massenland (Bodenabschnitte,
Kanäle, Gräben usw.) gedeckt werden, sind durch die Schätzungskommission
nach Art. 7 und 13 auf die perimeterpflichtigen
Grundstücke zu verlegen.
2 Die Meliorationskommission kann mit Genehmigung des Regierungsrates für
den Unterhalt einzelner Teile des Werkes aus den daran allein beteiligten
Grundstücken besondere Perimeter bilden und die notwendigen Verwaltungsorgane
ernennen. Die Kosten werden nach den Vorschriften der Art. 7
und 13 auf die beteiligten Grundstücke verteilt.
Art. 17.
1 Dem Meliorationswerk steht für die Durchführung
der in Art. 2 vorgesehenen Massnahmen das Recht der Enteignung
zu. Die Enteignung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz19.20 Die Schätzung obliegt der Schätzungskommission
nach Art. 13 dieses Gesetzes.21
1. An Stelle einer vom Kantonsgerichte zu wählenden
Kommission tritt die in Art. 13 genannte Schätzungskommission;
2. die Entscheide der Schätzungskommission können
an die Verwaltungsrekurskommission22 weitergezogen werden.
Art. 18.
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der in Art. 10 bis 14 genannten Kommissionen beträgt vier Jahre.
2 Der Regierungsrat setzt die Entschädigung für die Tätigkeit
der Kommissionsmitglieder durch ein Reglement23 fest.
Art. 19.24
1 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht über das Werk aus.
Art. 20.25
1 Zur Sicherung der Perimeterbeiträge an die Bau- und Unterhaltskosten
und der Rückerstattungspflicht nach Art. 24 besteht
auf den Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen
Pfandrechten im Rang vorgeht. Die Beitragspflicht an die Unterhaltskosten
und die Rückerstattungspflicht sind ohne Angabe eines bestimmten
Betrags im Grundbuch anzumerken.26
Art. 21.
1 Die Interessen des Naturschutzes und der Fischerei
sind nach Möglichkeit zu wahren.27 Die Durchführung des Werkes darf dadurch nicht
wesentlich beeinträchtigt oder verteuert werden.
Art. 22.
1 Die rechtskräftigen Entscheide der zuständigen
Organe sind vollstreckbaren, gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.28
Art. 23.
1 Für die Erdausbeutung (Lehm, Torf usw.)
ist eine Bewilligung des Regierungsrates erforderlich.
2 Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen, damit der so beanspruchte
Boden nicht dauernd für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet gemacht
wird.29
Art. 24.
1 Wird Meliorationsland vor Ablauf von 25 Jahren
nach Vollendung des Werkes der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen, so können
die entsprechenden Beiträge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden
ohne Zins zurückverlangt werden.30
Art. 25.
1 Das meliorierte Land ist intensiv, den klimatischen
Verhältnissen und der Bodenbeschaffenheit entsprechend, zu bewirtschaften.31 Der Regierungsrat kann
diesem Ziele dienende Vorschriften aufstellen32 und nötigenfalls auch eine Anpassung der Reglemente
der Ortsgemeinden33, Rhoden und Korporationen34
verfügen. Der Acker- und Gemüsebau durch möglichst breite Volksschichten
des Meliorationsgebietes zur Selbstversorgung der Familien ist zu begünstigen.
Art. 26.
1 Um abgelegenes Land einer möglichst ertragreichen
Bewirtschaftung zuzuführen und zu erhalten, sind dort bäuerliche
Siedlungen zu errichten.35 Der Regierungsrat kann abgelegenes Land als Siedlungszonen
bestimmen und durch die Meliorationskommission die Projekte erstellen lassen,
nach denen die Siedlungen errichtet werden sollen. Dabei ist auf die örtlichen
Verhältnisse sowie auf berechtigte Interessen der Grundeigentümer
Rücksicht zu nehmen.
2 Sobald die Güterzusammenlegung für die Erstellung von Siedlungsbauten
genügend fortgeschritten ist, kann der Regierungsrat die Eigentümer
von Land, das er für Siedlungen bestimmt hat, auffordern, innert einer
auf mindestens zwei Jahre festzusetzenden Frist die Siedlungen zu errichten
oder errichten zu lassen.
3 Grundeigentümer, welche die Siedlungen auf ihrem Boden weder selbst
errichten noch errichten lassen, können durch die Meliorationskommission
verpflichtet werden, für die Siedlungen bestimmtes Land dem Meliorationswerk
oder einem andern korporativen Gemeinwesen auf mindestens 25 Jahre zu verpachten
und nach Ablauf der Pachtzeit die für den Landwirtschaftsbetrieb erstellten
Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit Zugehör um den Preis zu übernehmen,
der durch die in Art. 13 und 14 genannten
Schätzungsorgane festgesetzt wird. Der an die Grundeigentümer zu
entrichtende Pachtzins wird bei Zwangsverpachtung ebenfalls durch diese Schätzungsorgane
bestimmt.
4 Gegen den Beschluss der Meliorationskommission über die Zwangsverpachtung
kann innert 14 Tagen beim Regierungsrate Rekurs eingereicht werden.36 Sein Entscheid
ist endgültig.
5 Der Grosse Rat entscheidet endgültig über die Gewährung
von Beiträgen und Vorschüssen an die Siedlungsbauten.
Art. 27.
1 Sämtliche dem Kanton aus diesem Gesetz entstehenden
Aufwendungen werden einem Arbeitsbeschaffungskonto belastet, dem auch die
kantonalen Aufwendungen für andere Meliorationswerke und Arbeitsbeschaffungsmassnahmen
zugewiesen werden können.
2 Die Tilgung dieser Aufwendungen erfolgt durch:
1. allfällige Zuweisungen aus Kreditreserven der
allgemeinen Staatsverwaltung und aus Fonden, die nicht für andere bestimmte
Zwecke gebunden sind;
2. Überweisung der Mittel, die dem Kanton auf
Grund der bundesrätlichen «Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz»
vom 7. Oktober 194137 für Zwecke der Arbeitsbeschaffung
zufliessen;
3. einen kantonalen Zuschlag zur eidgenössischen
Wehrsteuer gemäss Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 194038 von jährlich höchstens 25 %. Der Zuschlag wird jedoch erst
erhoben bei einem wehrsteuerpflichtigen Einkommen von Fr. 4000.– für
Verheiratete und Fr. 2500.– für Ledige. Der Zuschlag ist auch im
Falle einer Verlängerung der eidgenössischen Wehrsteuer weiter zu
erheben. Wird die eidgenössische Wehrsteuer erhöht, herabgesetzt
oder durch eine andere eidgenössische Steuer ersetzt, so wird auf Beschluss
des Grossen Rates ein Zuschlag erhoben, der annähernd den gleichen jährlichen
Ertrag abwirft wie der Zuschlag zur ersten Wehrsteuer.39
3 Der Grosse Rat bestimmt die Meliorationswerke und die andern Arbeitsbeschaffungsmassnahmen,
deren Kosten im Sinne von Absatz 1 dem Arbeitsbeschaffungskonto zu belasten
sind. Er bestimmt das Mass der Zuweisungen gemäss Ziffer 1 und 2 sowie
die Höhe des jährlichen Zuschlages zur eidgenössischen Wehrsteuer.40 Im übrigen
erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Vorschriften.41
Art. 28.
1 Der Regierungsrat erlässt die weiter erforderlichen
Vorschriften für die Durchführung und den Unterhalt des Werkes.42