643.1

Veterinärgesetz

vom 15. Juni 19711

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. Juli 19702 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 11 und 15 der Kantonsverfassung vom 16. November 18903,

in Ausführung des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664, des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 19925, der eidgenössischen Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle vom 3. Februar 19936 und den eidgenössischen Vollzugsvorschriften,7

in Vollzug der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 19438

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieses Gesetz regelt:

a) die Berufsausübung des Tierarztes und seiner Hilfspersonen;

b) in Ausführung und Ergänzung des Bundesrechts9 und des Viehhandelskonkordates10:

1. die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen;

2. den Viehhandel;

3. die Fleischhygiene;

4.11 die Entsorgung tierischer Abfälle.

c)12

2 Die besondere Gesetzgebung über die Tierzucht13 und über das Halten von Hunden14 bleibt vorbehalten.

Organe

a) Regierung

Art. 2.15

1 Der Regierung stehen zu:

a) der Erlass der Ausführungsvorschriften16 zu diesem Gesetz, zur Bundesgesetzgebung über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und über die Entsorgung tierischer Abfälle sowie zum Viehhandelskonkordat17, soweit weder dieses noch andere kantonale Gesetze etwas anderes bestimmen;

b) der Abschluss von Vereinbarungen mit andern Kantonen, mit dem Fürstentum Liechtenstein sowie mit privaten Organisationen; Art. 54 Abs. 2 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes18 bleibt vorbehalten.

2 Die Regierung kann durch Verordnung das zuständige Departement19 zum Erlass befristeter Vorschriften ermächtigen.

b) Departement

Art. 3.20

1 Dem zuständigen Departement21 obliegen:

a) die Bezeichnung der amtlichen Tierärzte sowie der Bieneninspektoren in der erforderlichen Anzahl und die Bestimmung ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit;

abis) ...;

b) ...;

c) die Erteilung und der Entzug von Viehhandelspatenten.

c) Veterinärkommission

Art. 4.22

d) Amt für Gesundheits-und Verbraucherschutz

Art. 5.23

1 Soweit das Bundesrecht, kantonale Gesetze und Vorschriften der Regierung kein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz:

a) die Bundesgesetzgebung über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen;

b) das Viehhandelskonkordat24;

c) dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.

2 Dem Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Veterinärorgane der Gemeinden.

f) Politische Gemeinde

Art. 7.26

1 Die politische Gemeinde unterstützt das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz in der Ausführung von veterinärpolizeilichen Massnahmen.

2 Sie wählt die Wasenmeister.

Zusammenarbeit

Art. 8.27

1 Die Veterinärorgane arbeiten mit anderen Behörden und Institutionen zusammen, denen Aufgaben zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren obliegen.

2 Die Regierung kann politische Gemeinden verpflichten, Vollzugsaufgaben gemeinsam zu erfüllen, wenn dies die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen oder die Entsorgung tierischer Abfälle wesentlich verbessert.

II. Tierärzte und Hilfspersonal

1. Tierärzte mit eigener Praxis oder in leitender Stellung

2. Assistenten, Stellvertreter und andere Hilfspersonen

III. Tierseuchenbekämpfung, Viehhandel, Fleischhygiene und Entsorgung tierischer Abfälle32

Zusätzliche kantonale Massnahmen

Art. 13.33

1 Die Regierung erlässt Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten, die nicht unter das eidgenössische Tierseuchengesetz fallen, soweit diese Krankheiten die öffentliche Gesundheit und die Volkswirtschaft erheblich gefährden.

Notschlachtungen und Entsorgung tierischer Abfälle

a) Staat

Art. 13bis.34

1 Der Staat stellt die Entsorgung tierischer Abfälle35 einschliesslich des Transportes ab Sammelstelle sicher.

2 Die Regierung kann mit anderen Kantonen und mit Dritten Vereinbarungen abschliessen.

b) politische Gemeinde

Art. 14.36

1 Die politischen Gemeinden sorgen für:

a) besondere Räume und Einrichtungen für Not- und Krankschlachtungen;

b) Sammelstellen für tierische Abfälle;

2 Sie sehen Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkörpern vor.

Staatsbeiträge

a) nach Bundesrecht

Art. 15.

1 Der Staat leistet nach Bundesrecht37 Beiträge:

a)38 als Entschädigung für Tierverluste gemäss Art. 32 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes39;

b)40

c) für die Fleischhygiene;

d) für Instruktionskurse.

b) ergänzend zu Bundesbeiträgen

Art. 16.41

1

c) weitere Beiträge

Art. 17.42

1 Der Kanton kann unabhängig von Leistungen des Bundes ausrichten:

a) Entschädigungen für den Minderwert von Tieren infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen;

b) ...

c) Beiträge an Personen, die infolge von seuchenpolizeilichen Massnahmen den Betrieb schliessen oder einschränken oder die Arbeit unterbrechen müssen, soweit durch die Erwerbseinbusse eine Härte oder eine Notlage entstanden ist;

d) Entschädigungen für Tierverluste aus Seuchen nach Art. 33 Abs. 1 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196643;

e) Beiträge an Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen;

f) Beiträge an Tiergesundheitsdienste;

g) Beiträge an die Entsorgung tierischer Abfälle.

Tierseuchenkasse

a) im Allgemeinen

Art. 18.44

1 Die Kantonsbeiträge gemäss Art. 15 und 17 dieses Gesetzes werden aus der Tierseuchenkasse gewährt.

2 Die Tierseuchenkasse wird überdies mit einem angemessenen Anteil der Verwaltungskosten des Amtes für Gesundheits- und Verbraucherschutz belastet. Der Betrag wird jährlich vom Kantonsrat im Voranschlag festgesetzt.

b) Mittel

Art. 19.45

1 Der Tierseuchenkasse fliessen folgende Mittel zu:
a) jährliche Beiträge:
1. der Nutztierhalter (je Grossvieheinheit, Bienenvolk oder 100 Kilogramm Speise- und Besatzfische) für alle Tiergattungen, für die der Kanton aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen46 Kosten übernimmt und Entschädigungen leistet;
2. der politischen Gemeinden;
3. des Kantons.
b) die Viehhandelsgebühren;
c) die Entsorgungsgebühren für Schlachtabfälle, die über öffentliche Sammelstellen entsorgt werden;
d) die Bussen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen, über die Fleischhygiene und über den Viehhandel;
e) die Zinsen der Tierseuchenkasse. Der Zinssatz wird von der Regierung durch Verordnung festgesetzt.

2 Die Regierung legt die jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung fest. Sie senkt bzw. erhöht die Beiträge, wenn das Vermögen der Tierseuchenkasse beim Abschluss eines Rechnungsjahres den Bestand von 5 Mio. Franken überschreitet bzw. von 2 Mio. Franken unterschreitet.

3 Die jährlichen Beiträge der politischen Gemeinden nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 dieser Bestimmung entsprechen der Hälfte der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung. Sie bemessen sich je zur Hälfte nach der Zahl der Einwohner und der Grossvieheinheiten.

4 Die jährlichen Beiträge des Kantons nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 dieser Bestimmung entsprechen der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung.

c) Vorschüsse

Art. 20.47

1 Wenn die Mittel der Tierseuchenkasse nicht ausreichen, gewährt der Kanton Vorschüsse aus der Staatskasse.

IV. Tierschutz

V. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Rechtsschutz

Art. 24.51

1 Soweit die Bundesgesetzgebung oder das Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, richten sich die Weiterziehbarkeit von Verfügungen und Entscheiden der Veterinärorgane und das Rekursverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege52.

VI. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechtes

Art. 27.

1 Es werden aufgehoben:

a) das Gesetz über das Veterinärwesen vom 21. Januar 195155;

b) Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz, Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 des Gesetzes über die Beteiligung des Kantons an der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 17. Juni 194656;

c) der Grossratsbeschluss betreffend Unterstützung der Versicherungsgesellschaften gegen Viehschaden vom 26. November 188557.

Vollzugsbeginn

Art. 28.58

1 Die Regierung bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundesrat, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.




1   nGS 7, 857; nGS 17–43; nGS 30–26. Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1971; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 15. Juni 1971; vom Bundesrat genehmigt am 29. März 1972; in Vollzug ab 1. Mai 1972, ausgenommen Art. 17 lit. b, der ab 1. April 1972 angewendet wird. Geändert durch NG vom 7. Januar 1982, nGS 17–25; II. NG vom 10. Januar 1985, nGS 20–13; III. NG vom 12. Januar 1995, nGS 30–25; Art. 9 des EG zur eidg Lebensmittelgesetzgebung vom 9. Juni 1996, nGS 31–79 (sGS 315.1); IV. NG vom 11. Januar 2001, nGS 36–16; Abschnitt II Ziff. 11 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1); Abschnitt II Ziff. 2 des Nachtrags zum EG zur eidg Lebensmittelgesetzgebung vom 28. Juli 2009, nGS 44–81 (sGS 315.1).

2   ABl 1970, 935.

3   nGS 25–61 (sGS 111.1, aufgehoben).

4   SR 916.40.

5   SR 817.0.

6   SR 916.441.22.

7   Fassung des Ingresses gemäss IV. NG.

8   sGS 641.31.

9    BG über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz) vom 9. Oktober 1992, SR 817.0; BG über die Bekämpfung von Tierseuchen, SR 916.4.

10   sGS 641.31.

11   Eingefügt durch III. NG.

12   Aufgehoben durch NG.

13   sGS 641.

14   sGS 456.

15   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidg Lebensmittelgesetzgebung.

16    Siehe insbesondere Fleischhygieneverordnung, sGS 643.11; TSV, sGS 643.12; TEGV, sGS 643.72; V über den T des Instituts für klinische Mikrobiologie und Immunologie für veterinärmedizinische Untersuchungen, sGS 643.71.

17   sGS 641.31.

18   SR 916.40.

19    Gesundheitsdepartement; Art. 26bis Bst. m GeschR, sGS 141.3.

20   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidg Lebensmittelgesetzgebung.

21   Gesundheitsdepartement; Art. 26bis Bst. m GeschR, sGS 141.3.

22   Aufgehoben durch IV. NG.

23   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

24   sGS 641.31.

25   Aufgehoben durch Nachtrag zum EG zur eidg Lebensmittelgesetzgebung.

26   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

27   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

28   Aufgehoben durch Nachtrag zum EG zur eidg Lebensmittelgesetzgebung.

29   Aufgehoben durch Nachtrag zum EG zur eidg Lebensmittelgesetzgebung.

30   Aufgehoben durch Nachtrag zum EG zur eidg Lebensmittelgesetzgebung.

31   Aufgehoben durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

32   Fassung gemäss III. NG.

33   Fassung gemäss IV. NG.

34   Eingefügt durch III. NG; Fassung gemäss IV. NG.

35   Art. 17 der eidgV über die Entsorgung tierischer Abfälle vom 3. Februar 1993, SR 916.441.22.

36   Fassung gemäss III. NG.

37   Art. 31 ff. des eidg Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966, SR 916.40.

38   Fassung gemäss NG.

39    Eidg Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966, SR 916.40.

40   Aufgehoben durch NG.

41   Aufgehoben durch NG.

42   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidg Lebensmittelgesetzgebung.

43   SR 916.40.

44   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidg Lebensmittelgesetzgebung.

45   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidg Lebensmittelgesetzgebung.

46   SR 916.4.

47   Geändert durch Nachtrag zum EG zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

48   Aufgehoben durch IV. NG.

49   Aufgehoben durch NG.

50   Aufgehoben durch NG.

51   Geändert durch EG zur eidg Lebensmittelgesetzgebung.

52    sGS 951.1.

53   Aufgehoben durch Nachtrag zum EG zur eidg Lebensmittelgesetzgebung.

54   Aufgehoben durch NG.

55   bGS 3, 121 und nGS 1, 47.

56   bGS 3, 106 (sGS 641.3).

57   bGS 3, 129.

58   Fassung gemäss IV. NG.