643.12

Verordnung über die Tiergesundheit

vom 6. März 20011

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung2

gestützt auf das Veterinärgesetz vom 15. Juni 19713 und auf Art. 41 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19654

als Verordnung:

I. Organisation

Departement

Art. 1.5

1 Zuständiges Departement ist das Gesundheitsdepartement.

2 Es teilt das Kantonsgebiet in Veterinär- und Bieneninspektionskreise ein.

Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Art. 2.6

1 Dem Amt für Verbraucherschutz- und Veterinärwesen obliegen neben den Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung7 und dem Veterinärgesetz vom 15. Juni 19718 die Mitwirkung:

a) bei Tiergesundheitsdiensten;

b) an Forschungsprojekten, soweit diese im Interesse des Staates liegen.

2 Es erteilt den amtlich tätigen Tierärzten, den amtlichen Fachexperten und Fachassistenten sowie den Bieneninspektoren Weisungen.

3 Es kann diese zur Aus- und Weiterbildung aufbieten.

b) Amtlicher Tierarzt

Art. 4.10

1 Jedem Veterinärkreis steht ein amtlicher Tierarzt vor.

2 Der amtliche Tierarzt vollzieht im Veterinärkreis die Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung11.

Nutztierpraxen

Art. 5.12

1 Tierärzte vollziehen im Auftrag des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in den ihnen zugeteilten Tierhaltungen die Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung13.

2 Auf sachlich begründeten Antrag des Tierhalters kann für dessen Tierhaltung eine andere Nutztierpraxis bezeichnet werden.

d) Bieneninspektor

Art. 6.14

1 Jedem Bieneninspektionskreis steht ein Bieneninspektor vor.

2 Der Bieneninspektor vollzieht im Bieneninspektionskreis die Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung15.

3 Aus der Mitte der Bieneninspektoren wird der kantonale Bieneninspektor bestimmt, der das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in der Aufsicht über die Bieneninspektoren unterstützt.

II. Tierärzte und Hilfspersonen

III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen

Betriebsregister

Art. 11.20

1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen führt in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt ein Register über alle Nutztierbetriebe nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung21.

2 Das Register enthält insbesondere Art und Zahl der in den Betrieben gehaltenen Klauentiere, der Pferde, des Nutzgeflügels, der Speise- und der Besatzfische sowie der Honigbienen.

Registrierung von Hunden

a) Kennzeichnung

Art. 11bis.22

1 Der Tierarzt meldet die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten23 der Animal Identity Service AG (ANIS).

2 Der Halter eines registrierten Hundes meldet der ANIS:

a) die Änderung seiner Adresse;

b) Namen und Adresse eines neuen Halters;

c) den Tod seines Hundes.

b) Auskunft

Art. 11ter.24

1 Auskunft aus dem Register der ANIS erhalten:

a) das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen;

b) die politische Gemeinde über die Hundehaltungen in ihrer Gemeinde;

c) über einzelne Mikrochip-Nummern:

1. die Polizeiorgane;

2. die Tierärzte mit Praxisbewilligung;

3. bewilligte Tierheime.

c) Anerkennung

Art. 11quater.25

1 Die politische Gemeinde kann den Mikrochip als Kontrollmarke nach Art. 5 des Hundegesetzes vom 5. Dezember 198526 anerkennen.

Tiertransporte mit Strassenfahrzeugen

Art. 12.27

1 Zum regelmässigen Tiertransport werden Strassenfahrzeuge verwendet, die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt geprüft und hierfür zugelassen sind.

2 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen unterstützt das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.

Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen

a) Melde- und Bewilligungspflicht

Art. 13.28

1 Wer Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen organisiert, an denen von der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung29 erfasste Tiere aus verschiedenen Betrieben zusammenkommen, meldet dies dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen wenigstens vier Wochen vor der Veranstaltung.

2 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen trifft die notwendigen seuchenpolizeilichen Anordnungen und erteilt allfällige Bewilligungen.

b) ordnungsgemässe Durchführung

Art. 14.

1 Die politische Gemeinde trifft die notwendigen Massnahmen für eine ordnungsgemässe Durchführung.

Sömmerung

Art. 15.30

1 Das Amt für Verbraucherschutzund Veterinärwesen regelt den Auftrieb von Nutztieren verschiedener Tierhalter auf Alpen und gemeinschaftliche Weiden durch besondere Vorschriften.

2 Es passt die Vorschriften der Seuchenlage an und setzt die Betroffenen rechtzeitig über wichtige Änderungen in Kenntnis.

Wanderschafherden

Art. 16.31

1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen erteilt Bewilligungen für Wanderschafherden. Gesuche sind bis spätestens 15. Oktober einzureichen.

2 Es legt in der Bewilligung die Wanderzonen fest.

Viehhandel

a) Patent

1. Grundsatz

Art. 17.

1 Das Patent für den Viehhandel richtet sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung32 und dem Viehhandelskonkordat vom 13. September 194333.

2 Das Patent für den Grossviehhandel berechtigt zum Handel mit Kleinvieh.

2. Verfahren

Art. 18.34

1 Das Gesuch für die Erteilung eines Patentes für den Viehhandel ist dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen schriftlich einzureichen.

2 Das Patent kann erteilt werden, wenn der vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannte Einführungskurs besucht und bestanden wurde.

3 Das Patent wird für drei Jahre erteilt. Es kann um jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn eine vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannte Fortbildung besucht wurde.

4 Patentinhaberinnen und -inhaber, die die Viehhandelstätigkeit beenden, teilen dies dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen umgehend mit.

3. Aushändigung

Art. 19.35

1 Patente werden nach der Bezahlung der Gebühren und nach der Regelung der Kaution erteilt.

2 Während der Laufzeit des Patentes ist dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Viehhandelsumsatzkontrolle jährlich zuzustellen. Die Gebühren sind fristgerecht zu bezahlen.

3 Wird die Viehhandelsumsatzkontrolle nicht eingereicht oder werden die Gebühren nicht bezahlt, wird das Patent entzogen.

b) Viehhandelskontrolle

36

1 Der Patentinhaber hat dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Viehhandelskontrolle bis spätestens 10. Januar des folgenden Jahres einzureichen.

Entsorgung von tierischen Abfällen

a) Grundsatz

Art. 21.

1 Tierische Abfälle nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung37 sind einer Tierkörperbeseitigungsanlage zuzuführen. Die Zuführung wird nicht entschädigt.

2 Die schriftliche Vereinbarung zum Nachweis der langfristig gesicherten Entsorgung der tierischen Abfälle ist alle fünf Jahre zu erneuern.

b) Sammelstelle für tierische Abfälle

Art. 22.38

1 Die Regierung kann die politische Gemeinde verpflichten, sich an der Errichtung einer gemeinsamen Sammelstelle für tierische Abfälle zu beteiligen oder eine Sammelstelle für tierische Abfälle mitzubenützen.

2 Bei Neu- und Umbau einer Sammelstelle für tierische Abfälle sind die Pläne dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vor Baubeginn einzureichen. Dieses prüft und genehmigt die Pläne nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung39 und stellt sicher, dass auch Tierkörper von Grosstieren zwischengelagert werden können. Das baupolizeiliche Verfahren bleibt vorbehalten.

c) Sammeldienst

Art. 23.

1 Die politische Gemeinde regelt für ihr Gebiet das Einsammeln und Lagern der tierischen Abfälle.

2 Sie ordnet den Betrieb der Sammelstelle für tierische Abfälle durch Reglement und Gebührentarif.

IV. Bekämpfung und Überwachung

Mitwirkungspflicht

a) Behörden

Art. 24.40

1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei meldet dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Anzeichen über den Ausbruch einer Fischseuche.

2 Die politische Gemeinde stellt Personal und Material zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung und bietet ortskundige Begleiter auf.

b) Tierhalter

Art. 25.

1 Der Tierhalter unterstützt die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von seuchenpolizeilichen Massnahmen in seiner Tierhaltung und stellt das im Betrieb vorhandene Material zur Verfügung.

2 Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

V. Entschädigungen

Entschädigung nach Bundesrecht

a) Höhe

Art. 26.

1 Die Entschädigung für Tierverluste richtet sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung41. Sie entspricht 90 Prozent der rechtskräftig festgesetzten Schätzungssumme, wenigstens aber dem vollen Verwertungserlös.

2 Sie wird unter den Voraussetzungen von Art. 34 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196642 herabgesetzt oder nicht geleistet.

b) Schätzung

Art. 27.43

1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen setzt die Entschädigung für sämtliche Tiere nach den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen fest.

2 Es kann Schätzungsexperten beiziehen.

3 Es nimmt über jede Schätzung ein Protokoll auf und legt es dem Eigentümer zur Unterzeichnung vor.

Entschädigung des Minderwerts

Art. 28.44

1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen schätzt und entschädigt durch behördliche seuchenpolizeiliche Massnahmen verursachte Minderwerte von Tieren.

2 Die Entschädigung wird geleistet, wenn der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Folge einer behördlichen seuchenpolizeilichen Massnahme darstellt. Art.  26 Abs. 2 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.

Entschädigung für Erwerbseinbussen

Art. 29.45

1 Das Gesundheitsdepartement setzt Beiträge an Erwerbseinbussen wegen behördlicher seuchenpolizeilicher Massnahmen fest.

2 Der Eigentümer hat sein Begehren zu begründen. Das Gesundheitsdepartement kann Einsicht in die Bücher und Belege verlangen und Fachleute beiziehen.

VI. Kosten der Tierseuchenbekämpfung

Tierhalter

Art. 33.49

1 Der Tierhalter trägt:

a) die Kosten der Vorbeugungs- oder Bekämpfungsmassnahmen bei Tierseuchen, die weder die öffentliche Gesundheit gefährden noch das öffentliche Leben beeinträchtigen. Das Gesundheitsdepartement kann in besonderen Fällen die Übernahme solcher Kosten aus der Tierseuchenkasse beschliessen; es regelt die Kostenverteilung und den Einzug der Tierhalterbeiträge;

b) Erwerbseinbussen einschliesslich des Nutzausfalls, unter Vorbehalt von Beiträgen nach Art. 17 Bst. c des Veterinärgesetzes vom 15. Juni 197150;

c) Material- und Futterverluste infolge von Reinigungen und Desinfektionen;

d) die Entschädigung für Verrichtungen des amtlichen Tierarztes im Zusammenhang mit Import und Export von Tieren.

Politische Gemeinde

Art. 34.

1 Die politische Gemeinde trägt:

a) die Kosten für Bau und Unterhalt von Sammelstellen für tierische Abfälle sowie der Entschädigung des Wasenmeisters;

b) die Entschädigung der Begleiter und der Gehilfen des Amts-, des Kontrolltierarztes und des Bieneninspektors;

c) die Kosten der Veröffentlichung seuchenpolizeilicher Massnahmen im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde;

d) die Kosten für das Hilfspersonal bei allen Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich Reinigung und Desinfektion, soweit diese nicht dem Tierhalter obliegen.

Tierseuchenkasse

Art. 35.51

1 Alle übrigen Kosten der Vorbeugungs- und der Bekämpfungsmassnahmen sowie die Tierentschädigungen werden der Tierseuchenkasse belastet.

VII. Beiträge an die Tierseuchenkasse52

Nutztierzählung

Art. 36.

1 Die politische Gemeinde zählt jährlich die Nutztiere, für die jährliche Beiträge zu entrichten sind.

Bemessung der jährlichen Beiträge der politischen Gemeinde

Art. 37.

1 Die Zahl der Einwohner einer politischen Gemeinde wird nach der ständigen Bevölkerung bemessen. Grundlage ist die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes53.

2 Die Zahl der Grossvieheinheiten wird anhand der jährlichen Nutztierzählung ermittelt.

Einzug der jährlichen Beiträge

Art. 38.54

1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen erhebt beim Nutztierhalter und bei der politischen Gemeinde die jährlichen Beiträge an die Tierseuchenkasse. Im Einverständnis mit dem Nutztierhalter werden die jährlichen Beiträge von den landwirtschaftlichen Direktzahlungen abgezogen.

2 Die Bienenzüchtervereine ziehen die jährlich für die Bienenvölker zu leistenden Beiträge ein. Sie erhalten dafür eine Entschädigung von Fr. –.15 je Bienenvolk.

VIII. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 39.

1 Die Tierseuchenverordnung vom 21. Dezember 197155 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 40.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Mai 2001 angewendet.




1   nGS 36–42. In Vollzug ab 1. Mai 2001.Geändert durch Nachtrag vom 20. Dezember 2005, nGS 41–14; Abschnitt II Ziff. 29 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3); II. Nachtrag vom 16. Dezember 2008, nGS 44–19; Art. 33 der V über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011, nGS 46–90 (sGS 312.0).

2   SR 916.4.

3   sGS 643.1.

4   sGS 951.1.

5   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

6   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

7    SR 916.4.

8   sGS 643.1.

9   Aufgehoben durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

10   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

11   SR 916.4.

12   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

13   SR 916.4.

14   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

15   SR 916.4.

16   Aufgehoben durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

17   Aufgehoben durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

18   Aufgehoben durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

19   Aufgehoben durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

20   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

21   SR 916.4.

22   Eingefügt durch Nachtrag.

23   Art. 16 der eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401.

24   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

25   Eingefügt durch Nachtrag.

26   sGS 456.1.

27   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

28   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

29   SR 916.4.

30   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

31   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

32   SR 916.4.

33   sGS 641.31.

34   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

35   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

36   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

37    SR 916.4.

38   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

39   SR 916.4.

40   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

41   SR 916.4.

42   SR 916.40.

43   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

44   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

45   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

46   Aufgehoben durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

47   Aufgehoben durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

48   Aufgehoben durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

49   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

50   sGS 643.1.

51   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

52   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

53   Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992, SR 431.01, und Anhang 1 der eidgV über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993, SR 431.012.1.

54   Geändert durch V über die Ausübung der medizinischen Berufe.

55   nGS 22–29 (sGS 643.12).