651.1Einführungsgesetz
zur eidgenössischen Waldgesetzgebung
vom 29. November 19981
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft
der Regierung vom 18. März 19972 Kenntnis
genommen und
erlässt
in Ausführung der eidgenössischen
Waldgesetzgebung3 und Art. 1 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 7 Abs. 4
des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
und Vögel4
gestützt auf Art. 20 der Verfassung
des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 200156
als Gesetz:
I. Allgemeines
Begriff des Waldes
Art. 1.
1 Die Regierung bestimmt durch Verordnung die Werte, ab denen eine bestockte
Fläche als Wald gilt7.
Waldziele
Art. 2.8
1 Die Regierung legt die Waldziele fest.
Ibis. Organisation
Waldregion
a) Bestand
Art. 3.9
1 Der Kanton hat Waldregionen10.
2 Die Regierung bezeichnet diese durch Verordnung.
b) Aufgaben
1. Bezeichnung
Art. 4.11
1 Die Regierung bezeichnet die hoheitlichen Aufgaben und die Unterstützungsaufgaben
der Waldregion durch Verordnung.
2 Sie erteilt der Waldregion einen Leistungsauftrag.
3 Die Waldregion kann weitere Aufgaben übernehmen.
2. Übertragung
Art. 4bis.12
1 Die Waldregion kann Aufgaben mit Leistungsvereinbarung und gegen Abgeltung
einem Forstbetrieb übertragen, wenn: a) dies zum Nutzen von Wald, Kanton und Waldeigentümern
ist;
b) die Erfüllung des Leistungsauftrags gewährleistet
ist.
2 Die Regierung bezeichnet die nicht übertragbaren Aufgaben durch
Verordnung.
Waldrat
a) Bestand
Art. 5.13
1 Die Waldregion hat einen Waldrat mit höchstens sieben Mitgliedern.
2 Ihm gehören Vertreter der politischen Gemeinden und der Waldeigentümer
der Waldregion an.
3 Das für den Wald zuständige Departement14: a) wählt je Waldregion den Präsidenten und
die Mitglieder des Waldrates auf eine Amtszeit von vier Jahren. Die politischen
Gemeinden und die Waldeigentümer der Waldregion haben das Vorschlagsrecht;
b) kann Mitglieder des Waldrates aus wichtigen Gründen
abberufen.
b) Aufgaben
Art. 5bis.15
1 Der Waldrat: a) bestimmt die Umsetzung des Leistungsauftrags;
b) entscheidet über die Übertragung und die
Übernahme von Aufgaben;
c) regelt die Organisation der Waldregion;
d) wählt das Personal. Die Wahl des Regionalförsters
bedarf der Genehmigung des für den Wald zuständigen Departementes16;
e) hat die Aufsicht über die Geschäftsführung
und beschliesst insbesondere Voranschlag und Stellenplan;
f) ist Ansprechpartner der Interessengruppen.
2 Er untersteht der Aufsicht der für den Wald zuständigen Stelle
des Kantons.
c) Entschädigung
Art. 5ter.17
1 Die Mitglieder des Waldrates werden entschädigt.
2 Die Regierung legt die Entschädigung durch Verordnung fest.
Regionalförster
Art. 5quater.18
1 Der Regionalförster führt die Geschäfte der Waldregion.
2 Er hat im Waldrat beratende Stimme und Antragsrecht.
II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
1. Rodung und Waldfeststellung
Rodung
a) Verfahren
Art. 6.19
1 Die öffentliche Auflage eines Rodungsgesuchs20 dauert
30 Tage. Sie wird im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht.
2 Einsprachen werden bei der für den Wald zuständigen Stelle
des Kantons erhoben.
b) Realersatz und Ersatzabgabe
Art. 7.
1 Mit der Rodungsbewilligung wird auch über die Kaution zur Sicherstellung
des Realersatzes verfügt.
2 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) die Anerkennung des Realersatzes für Rodungsflächen;
b) die Erhebung von Ersatzabgaben und Kautionen.
c) Ausgleich erheblicher Vorteile
Art. 8.21
1 Erwächst dem Rodungsberechtigten durch die Rodungsbewilligung ein
erheblicher Vorteil, leistet er dafür eine Ausgleichszahlung von 60 Prozent22.
2 Als erheblicher Vorteil gilt der Wert, um den der Verkehrswert der gerodeten
Fläche abzüglich der Kosten für Ersatzmassnahmen den zehnfachen
Verkehrswert der Waldfläche vor der Rodung übersteigt.
3 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verlangt vom
Rodungsberechtigten die angemessene Sicherstellung der Ausgleichszahlung.
Waldfeststellung im Einzelfall
Art. 9.23
1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons stellt auf begründetes
Gesuch hin oder in strittigen Fällen fest, ob eine Fläche Wald ist.
Waldfeststellung bei Erlass und Revision von Nutzungsplänen
a) Einleitung des Verfahrens
Art. 10.24
1 Die politische Gemeinde teilt der für den Wald zuständigen
Stelle des Kantons mit, dass ein Nutzungsplan erstellt oder revidiert werden
soll.
2 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons nimmt in den
vom Bundesrecht vorgeschriebenen Bereichen25 die Waldfeststellung
vor, soweit Wald und Bauzone nicht bereits rechtskräftig abgegrenzt sind26.
3 Die politische Gemeinde trägt die Wald- und Stockgrenzen in den
Nutzungsplänen und den zugehörigen Detailplänen ein. Sie kann
gesonderte Waldgrenzenpläne erstellen.
b) Auflage
Art. 11.
1 Die Pläne mit den Wald- und Stockgrenzen werden öffentlich
aufgelegt.
2 Die Auflage richtet sich nach den Vorschriften über die Auflage
der entsprechenden Nutzungspläne27.
c) Einsprache
Art. 12.28
1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während
der Auflagefrist bei der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons
Einsprache gegen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen erheben.
2. Wald und Raumplanung
Bauliche Vorhaben im Wald
Art. 13.29
1 Die baurechtliche Bewilligung30 für
Bauten und Anlagen im Wald bedarf der Zustimmung der für den Wald zuständigen
Stelle des Kantons. Bedingungen und Auflagen der für den Wald zuständigen
Stelle des Kantons werden in die Bewilligung aufgenommen.
2 Bauliche Vorhaben im Wald, für die keine baurechtliche Bewilligung
erforderlich ist, bedürfen einer forstrechtlichen Bewilligung der für
den Wald zuständigen Stelle des Kantons. Die Regierung kann durch Verordnung
geringfügige Vorhaben von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
Abstand für Ersatzaufforstungen
Art. 14.
1 Ersatzaufforstungen halten gegenüber Bauzonen, Bauten und Anlagen
einen Abstand ein, der dem baugesetzlichen Waldabstand31 für
Bauten und Anlagen entspricht.
3. Betreten und Befahren von Wald
Einschränkungen
Art. 15.32
1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verfügt
unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Wildschadenkommission33 über die Notwendigkeit von Zäunen.
2 Im Wald sind Reiten und Radfahren abseits von öffentlichen Strassen
und Wegen verboten. Die Regierung kann das Verbot durch Verordnung lockern
oder auf weitere Freizeitbetätigungen ausdehnen, wenn diese geeignet
sind, die Erhaltung des Waldes zu gefährden oder seine Funktionen zu
beeinträchtigen.
3 Wo der Schutz der Lebensräume oder die Walderhaltung es erfordert,
kann die für den Wald zuständige Stelle des Kantons: a) auf öffentlichen Strassen und Wegen ein allgemeines
Fahrverbot oder ein Reitverbot verfügen;
b) das Skifahren im Wald verbieten.
Ausnahmen vom Fahrverbot
Art. 16.
1 Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen vom Fahrverbot zulassen34: a) für jagdliche Zwecke;
b) zur land- und alpwirtschaftlichen Bewirtschaftung;
c) für öffentliche Aufgaben;
d) zur Erschliessung von Wohnbauten;
e) zur Bewirtschaftung bestehender Betriebe.
4. Veranstaltungen
Meldung
Art. 17.35
1 Veranstaltungen im Wald sowie in weiteren Lebensräumen von Pflanzen
und wildlebenden Tieren werden der politischen Gemeinde gemeldet, auf deren
Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.
2 Die politische Gemeinde leitet die Meldung betreffend grosse Veranstaltungen
an die zuständige Stelle des Kantons weiter. Für die übrigen
Veranstaltungen verfügt sie Einschränkungen, wenn Lebensraum oder
Lebensgemeinschaft beeinträchtigt scheinen.
3 Die Regierung regelt die Ausnahmen von der Meldepflicht durch Verordnung.
Bewilligung
Art. 18.36
1 Grosse Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen
Stelle des Kantons.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine erhebliche Störung der
Tiere und keine erhebliche Schädigung der Pflanzen erwartet werden. Neben
der Teilnehmerzahl werden insbesondere Ort, Zeit und Art der Veranstaltung
berücksichtigt. Die politische Gemeinde wird angehört.
3 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) was als grosse Veranstaltung gilt;
b) Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.
5. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Nachteilige Nutzungen
Art. 19.37
1 Die Regierung bezeichnet die nachteiligen Nutzungen durch Verordnung.
2 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons kann nachteilige
Nutzungen38 bewilligen. Die Voraussetzungen der Bewilligung richten
sich nach den Voraussetzungen der Rodungsbewilligung39.
3 In der Bewilligung wird die nachteilige Nutzung sachlich, räumlich
und in der Regel zeitlich begrenzt.
III. Pflege und Nutzung des Waldes
1. Bewirtschaftung des Waldes
Waldentwicklungsplan
a) Inhalt
Art. 20.
1 Der Waldentwicklungsplan gibt Aufschluss über die Standortverhältnisse,
legt die Ziele der Waldentwicklung sowie die Bewirtschaftungsgrundsätze
fest und gewichtet die Waldfunktionen.
2 Der Waldentwicklungsplan ist behördenverbindlich.
b) Verfahren
Art. 21.40
1 Das für den Wald zuständige Departement erlässt den Waldentwicklungsplan.
2 Der Planentwurf wird während 60 Tagen öffentlich aufgelegt.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im kantonalen Amtsblatt. Während
der Auflagefrist können Einwendungen erhoben und Vorschläge eingereicht
werden.
Betriebsplan
Art. 22.41
1 Der Betriebsplan legt die Waldbewirtschaftung auf betrieblicher Ebene
fest. Er richtet sich nach den Zielen und Grundsätzen des Waldentwicklungsplans.
2 Eigentümer von mehr als 50 ha Waldfläche erstellen einen Betriebsplan
und führen diesen periodisch nach. Die für den Wald zuständige
Stelle des Kantons genehmigt den Betriebsplan.
Waldreservate
Art. 23.
1 Zur Erhaltung besonders wertvoller Waldgebiete, zum Schutz bedrohter
Pflanzen- und Tierarten sowie zur Förderung der naturnahen Waldentwicklung
können Waldreservate ausgeschieden werden42.
2 Das für den Wald zuständige Departement43 trifft die zum dauernden Schutz des Waldreservats erforderlichen
Massnahmen durch Vereinbarung mit dem Waldeigentümer, nötigenfalls
durch Verfügung.
3 Es kann die Schutzmassnahme als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
im Grundbuch anmerken lassen44.
Bewirtschaftung
Art. 24.45, 46
1 Die Bewirtschaftung des Waldes ist Sache des Eigentümers.
2 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verfügt
Pflegeeingriffe, wo es die Schutzfunktion erfordert, und erlässt Weisungen
über Begründung und Pflege von Jungwald.
3 Sie bewilligt Holzschläge47. Keiner Bewilligung bedarf
die Zwangsnutzung infolge äusserer Einwirkungen.
Forstliches Vermehrungsgut
Art. 25.48, 49
1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons führt einen
Samenerntekataster. Dieser bezeichnet die Waldbestände, die sich zur
Samenernte eignen.
2 Die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut für gewerbliche Zwecke
darf nur in den dafür bezeichneten Beständen erfolgen.
3 Sie bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers und der für den
Wald zuständigen Stelle des Kantons.
2. Verhütung und Behebung von Schäden am Wald
Waldschäden
Art. 26.50, 51
1 Der Waldeigentümer meldet der für den Wald zuständigen
Stelle des Kantons Waldschäden, welche die Erhaltung des Waldes gefährden
können.
2 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons ordnet die erforderlichen
Massnahmen52 an.
3 Der Waldeigentümer führt die Massnahmen53 aus.
Wildschäden
Art. 27.54
1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons erhebt periodisch
die Wildschadensituation und erarbeitet in Zusammenarbeit mit der für
die Jagd zuständigen Stelle des Kantons Konzepte zur Verhütung von
Wildschäden55.
IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
Ausbildung
Art. 28.56
1 Der Kanton beteiligt sich am Betrieb einer interkantonalen Försterschule
oder gewährleistet die Ausbildung der Förster anderweitig.
2 Er fördert und unterstützt die Ausbildung der Forstwarte durch
die Organisation der Forstwartlehre und durch Fachkurse.
Förderung der Holzverwendung
Art. 29.57
1 Der Kanton fördert die Verwendung einheimischen Holzes, soweit dies
technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Kantonsbeiträge
a) Ausrichtung
1. Allgemein
Art. 30.58
1 Der Kanton leistet im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite und
unter den Voraussetzungen nach Art. 35 des Bundesgesetzes über den
Wald vom 4. Oktober 199159 Beiträge an Massnahmen: a) zur Erhaltung und Pflege des Schutzwaldes;
b) zur Förderung der Biodiversität, insbesondere
von Waldreservaten und ökologischen Ergänzungsflächen im Wald;
c) zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten
vor Naturgefahren;
d) zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen.
2 Er trägt die Kosten für Waldentwicklungspläne und deren
Grundlagen, abzüglich allfälliger Bundesbeiträge.
3 Er kann im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite mit Beiträgen
unterstützen: 1. forstliche Beratungs-, Versuchs- und Fortbildungstätigkeit;
2. befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft
für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall.
2. Verbesserungen der Bewirtschaftungsbedingungen
Art. 30bis.60
1 Betriebe der Waldwirtschaft erhalten Beiträge nach Art. 30 dieses Erlasses
an Verbesserungen der Bewirtschaftungsbedingungen, wenn der Betrieb: a) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt
wird;
b) sich, sofern er keine hinreichende Betriebsgrösse
aufweist, an einer überbetrieblichen Zusammenarbeit oder an einer Betriebsgemeinschaft
beteiligt.
3. Bemessung
Art. 30ter.61
1 Die Regierung regelt die Berechnung der anrechenbaren Kosten sowie die
Voraussetzungen und die Bemessung der Kantonsbeiträge durch Verordnung.
b) Rückerstattung
Art. 31.62
1 Die über den Kantonsbeitrag verfügende Behörde fordert
diesen ganz oder teilweise zurück, wenn: a) unterstützte Massnahmen nicht ordnungsgemäss
durchgeführt werden;
b) unterstützte Werke ihrem Zweck entfremdet oder
nicht ordnungsgemäss unterhalten werden;
c) Bedingungen und Auflagen im Zusammenhang mit der
Leistung von Kantonsbeiträgen missachtet werden.
2 Rückerstattungs- und Unterhaltspflicht können im Grundbuch
angemerkt werden. Die Rückerstattungspflicht erlischt 30 Jahre nach
Abnahme der Schlussabrechnung.
3 Die Verpflichtung zum Schadenersatz und zum ordnungsgemässen Unterhalt
bleiben vorbehalten.
Kosten der Waldregion aufgrund des Leistungsauftrags63
a) Umfang
Art. 32.64, 65
1 Die Kosten, die der Waldregion aus der Erfüllung des Leistungsauftrags
entstehen, werden gesondert erfasst nach den Aufwendungen für: a) hoheitliche Aufgaben;
b) Unterstützungsaufgaben;
c) den Waldrat.
b) Kostenbeteiligung
Art. 33.66, 67
1 Die Kosten der Waldregion für: a) hoheitliche Aufgaben tragen der Kanton zu 75 Prozent
und die politischen Gemeinden zu 25 Prozent;
b) Unterstützungsaufgaben tragen die politischen
Gemeinden zu 35 Prozent und die Waldeigentümer zu 65 Prozent;
c) den Waldrat trägt der Kanton.
c) Kostenschlüssel
Art. 34.68, 69
1 Die politischen Gemeinden leisten ihren Kostenanteil nach Waldfläche
und Einwohnerzahl70. Waldfläche und Einwohnerzahl werden gleich gewichtet.
2 Die Waldeigentümer leisten ihren Kostenanteil nach dem Ertragswert
ihres Waldes.
d) Veranlagung und Bezug der Waldeigentümeranteile
Art. 34bis.71
, 72
1 Die politische Gemeinde veranlagt und bezieht für den Kanton die
Kostenanteile der Waldeigentümer zusammen mit der Grundsteuer.
e) Globalkredit
1. Bereitstellung
Art. 34ter.73
, 74
1 Zur Deckung der Kosten nach Art. 32 dieses Erlasses steht der Waldregion ein Globalkredit
zur Verfügung.
2 Der Kantonsrat beschliesst den Globalkredit mit dem Voranschlag.
2. Abweichungen
Art. 34quater.75
, 76
1 Positive und negative Abweichungen vom Globalkredit werden der Globalkreditrückstellung
zugewiesen.
2 Die zurückgestellten Mittel dürfen nur für Zwecke verwendet
werden, für deren Erfüllung sie im Globalkredit eingestellt wurden.
3 Eine Unterdeckung der Globalkreditrückstellung wird innert dreier
Jahre ausgeglichen.
Weitere Kosten der Waldregion
Art. 34quinquies.77
, 78
1 Die Waldregion übernimmt die weiteren Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3
dieses Erlasses wenigstens kostendeckend.
2 Gewinne und Verluste werden der allgemeinen Rückstellung der Waldregion
zugewiesen.
3 Eine Unterdeckung der allgemeinen Rückstellung wird innert dreier
Jahre ausgeglichen. Kann sie nicht ausgeglichen werden, decken die politischen
Gemeinden und die Waldeigentümer der Waldregion den Fehlbetrag. Die Regierung
regelt Kostenteiler und Verfahren durch Verordnung.
Kostentragung durch Dritte
Art. 35.79, 80
1 Für angeordnete forstliche Massnahmen81 können
die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten der
politischen Gemeinde oder Dritten überbunden werden, wenn sie daraus
einen Nutzen ziehen.
Investitionskredite
Art. 36.82
1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons kann für
die vom Bund zur Verfügung gestellten Investitionskredite83 Sicherheiten
verlangen.
Spezialfinanzierung
Art. 37.84
1 Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung, welcher Ersatzabgaben
und Ausgleichszahlungen aus Rodungsbewilligungen zugeführt werden.
2 Die Mittel der Spezialfinanzierung werden für Kantonsbeiträge
an Walderhaltungsmassnahmen verwendet.
Forstreserve
Art. 38.85
1 Der öffentliche Waldeigentümer mit Betriebsplanung unterhält
eine Forstreserve. Davon ausgenommen sind Kanton und Gemeinden mit Steuerhoheit.
2 Er legt Erträge, die sich aus Verminderungen des Waldvermögens
ableiten, in die Forstreserve ein. Aufwendungen für die Erhöhung
des Waldvermögens berechtigen zu Entnahmen.
V. Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
Art. 39.86
1 Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich
oder fahrlässig: a) im Wald bauliche Vorhaben ohne forstrechtliche Bewilligung
erstellt, zweckentfremdet oder erweitert oder die Bedingungen und Auflagen
missachtet;
b) im Waldbestand verbotene Freizeitbetätigungen
ausübt;
c) ohne Bewilligung nachteilige Nutzungen vornimmt;
d) Lebensräume von Pflanzen und wildlebenden Tieren
in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, die Meldepflicht für Veranstaltungen
missachtet, Veranstaltungen ohne Bewilligung durchführt oder Bedingungen
und Auflagen verletzt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 ...
Polizeiliche Befugnisse und Anzeigepflicht
Art. 40.87, 88
1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons hat bei begründetem
Verdacht der Widerhandlung gegen die Waldgesetzgebung folgende polizeilichen
Befugnisse: a) Anhalten des Verdächtigen und Feststellen dessen
Personalien;
b) Sicherstellen verwendeter Werkzeuge und Transportmittel
sowie gefällten Holzes bis zum Eintreffen der Polizei;
c) Kontrollieren von Behältnissen.
2 Sie weist sich bei Amtshandlungen aus.
3 Sie zeigt Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an.
Ergänzendes Recht
Art. 41.
1 Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere: a) Forstreserve;
b) Gefahrenkarten und Gefahrenkataster;
c) Bewirtschaftung;
d) Information über den Wald;
f) Schutzverordnungen;
g) Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald.
2 Die Regierung kann im Rahmen des Vollzugs der Waldgesetzgebung Vereinbarungen
mit anderen Kantonen und Staaten abschliessen.
Änderung bisherigen Rechts
a) Enteignungsgesetz
Art. 42.
Das Enteignungsgesetz vom 31. Mai 198489
wird wie folgt geändert:
Enteignungsgründe
Art. 5.90
1 Die Enteignung ist zulässig für: a)Bau, Betrieb und Unterhalt sowie künftige Erweiterung
öffentlicher oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegender
Werke;
b)Bezug, Transport und Lagerung von Bau- und Aushubmaterial,
wenn es für öffentliche oder überwiegend im öffentlichen
Interesse liegende Werke erforderlich ist;
c)Schaffung öffentlich zugänglicher See-
und Flussufer als Erholungsgebiete;
d)Erhaltung von Gegenständen, die dem besonderen
Schutz nach den Vorschriften über Natur- und Heimatschutz91 unterstehen;
e)Bau privater Anschlussgleise;
f)Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung
von Bauten und Anlagen zum Schutz vor Naturereignissen92.
b) Jagdgesetz
Art. 43.
Das Jagdgesetz vom 17. November 199493 wird wie folgt
geändert:
Schutz
Art. 39.94
1 Die zuständige Behörde stellt den Schutz von Lebensraum und
Lebensgemeinschaft sicher durch: a)Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes
in Richt-, Regional- und Ortsplanung sowie in anderen Planungen;
b)Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen für
Eingriffe in den Lebensraum;
c)Beschränkung von Nutzungen des Lebensraumes,
wenn diese Tiere erheblich stören oder Pflanzen erheblich schädigen;
d)Schutzmassnahmen95.
2 Das für die Jagd zuständige Departement96 stellt den Schutz von Lebensraum und Lebensgemeinschaft
sicher durch: 1.jagdplanerische Massnahmen;
2.Regelung der Jagd in Schutzgebieten;
3.auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte
Massnahmen zur Erhaltung gefährdeter Tiere;
4.Verbot, jagdbares Wild zu halten, wenn sich dies
auf die natürliche Lebensgemeinschaft nachteilig auswirkt.
Strafbestimmungen
a) Übertretungen
Art. 65.98
1 Mit Busse bis zu Fr. 20 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich
oder fahrlässig: a)Lebensräume von Pflanzen und wildlebenden Tieren
in schwerwiegender Weise beeinträchtigt oder örtlich und zeitlich
begrenzte Verbote erheblich störender Freizeitbetätigungen missachtet;
b)ohne die vorgeschriebene Versicherung jagt oder
als Mitglied der Jagdgesellschaft das Bestehen der Versicherung nicht kontrolliert;
c)als Mitglied der Jagdgesellschaft Personen ohne
Fähigkeitsausweis bei der Jagd unbeaufsichtigt lässt;
d)nicht wahrheitsgemässe Angaben zum Jagdbetrieb
macht;
e)für die Jagdausübung ein Entgelt anbietet
oder entgegennimmt. Vorbehalten bleibt die Anstellung von Jagdaufsehern;
f)ohne Registrierung geschützte Tiere präpariert,
präparieren lässt oder damit Handel treibt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
c) EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Art. 44.
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
vom 3. Juli 1911/22. Juni 194299 wird wie folgt geändert:
IV. Zuständigkeit des Gemeinderates
Art. 5.100
1 Der Gemeinderat ist in folgenden Fällen zuständig:
| |
|
im Familienrecht: |
| ZGB |
259 |
Abs. 2 Ziff. 3, 260a (Anfechtung der
Anerkennung), |
| " |
261 |
Abs. 2 (Beklagtenstellung im Vaterschaftsprozess);
|
| |
|
im Sachenrecht: |
| ZGB |
699 |
(Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide),
vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des für die Jagd zuständigen
Departementes für die Tätigkeiten in Lebensräumen von Pflanzen
und wildlebenden Tieren sowie der für den Wald zuständigen Stelle
des Staates, |
| " |
709 |
EG 163 und 164 (Gestattung und Benutzung der
Quellen), |
| " |
926 ff. |
(administrativer Besitzesschutz). |
d) G über die Strafrechtspflege
Art. 45.
Das Gesetz über die Strafrechtspflege vom 9. August
1954101 wird wie folgt geändert:
4. Bei Verstössen gegen die Waldgesetzgebung
Art. 40ter.102
1 Bei Verstössen gegen die Waldgesetzgebung kann das für den
Wald zuständige Departement103 die Rechte eines Klägers ausüben.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 46.
1 Das Forstgesetz vom 1. Dezember 1970104 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
a) nachteilige Nutzungen
Art. 47.
1 Bestehende Rechte an nachteiligen Nutzungen, die nicht bewilligt werden
können, werden innert 20 Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes abgelöst.
b) Waldbaufond
Art. 48.
1 Der Waldbaufond wird bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes aufgelöst.
2 Das Fondvermögen wird der Spezialfinanzierung für Walderhaltungsmassnahmen
zugeführt.
c) Forstreservefond
Art. 49.
1 Der Staat und die Gemeinden mit Steuerhoheit lösen ihre Forstreservefonde
bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes auf.
Vollzugsbeginn
Art. 50.
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
Schlussbestimmungen des Nachtrag vom 1. August 2006105
II.
1. a) Die Reviergenossenschaften und ihre Revierförster
nehmen ihre Aufgaben bis 31. Dezember 2008 nach bisherigem Recht wahr.
b) Reviergenossenschaften lösen die Anstellungsverhältnisse
mit ihren Revierförstern auf 31. Dezember 2008 auf. Diese Revierförster
werden auf 1. Januar 2009 von den entsprechenden Waldregionen übernommen.
c) Die Reviergenossenschaften werden auf 31. Dezember
2008 aufgehoben.
2. Die Kreisoberförster, die am 1. Januar 2007
im Staatsdienst stehen, werden nach Anhörung der Waldräte von dem
für den Wald zuständigen Departement106 den Waldregionen als Regionalförster
zugeteilt.
3. a) Den Waldregionen werden erstmals für das Jahr 2009
Leistungsaufträge107 erteilt und Globalkredite108 zur
Verfügung gestellt.
b) Die Beförsterungskosten für das Jahr 2008
werden nach bisherigem Recht109 abgerechnet.
III.
Angewendet werden: a) Art. 24 bis 26, 32 bis 34quinquies, 35 und 40 dieses
Erlasses ab 1. Januar 2009;
b) die übrigen Bestimmungen dieses Erlasses ab 1. Januar
2007.
1 Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1998; in der Volksabstimmung
angenommen worden und rechtsgültig geworden am 29. November 1998;
soweit genehmigungspflichtig vom Eidgenössischen Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 10. Januar 2000;
in Vollzug ab 1. Januar 2000. Geändert durch
Nachtrag vom 1. August 2006, nGS 41–80; Abschnitt
II Ziff. 12 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1); Art. 7 des G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs
und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 23. September
2007, nGS 43–40 (sGS 813.6).
2 ABl 1997, 665.
3 Insbesondere BG über den Wald vom 4. Oktober
1991, SR 921.0, und eidgV über den Wald vom November 1992, SR 921.01.
4 SR 922.0.
6 Eingefügt
durch Nachtrag.
7 Art. 2 Abs. 4 des BG über den Wald vom 4.
Oktober 1991, SR 921.0, und Art. 1 Abs.1 der eidgV über den Wald vom
30. November 1992, SR 921.01.
8 Fassung gemäss Nachtrag.
9 Fassung gemäss Nachtrag.
10 Art. 51 des BG über den Wald
vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.
11 Fassung gemäss Nachtrag.
12 Eingefügt durch Nachtrag.
13 Fassung gemäss Nachtrag.
14 Volkswirtschaftsdepartement,
Art.
21 Bst. b
GeschR, sGS
141.3.
15 Eingefügt durch Nachtrag.
16
Volkswirtschaftsdepartement, Art. 21 Bst. b GeschR, sGS 141.3.
17 Eingefügt durch Nachtrag.
18 Eingefügt durch Nachtrag.
19 Fassung gemäss Nachtrag.
20 Art. 5 Abs. 2
des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.
21 Fassung gemäss Nachtrag.
22
Art. 9 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.
23 Fassung gemäss Nachtrag.
24 Fassung gemäss Nachtrag.
25 Art. 10 Abs. 2 des
BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.
26
Art. 13 Abs. 1 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991,
SR 921.0.
28 Fassung gemäss Nachtrag.
29 Fassung gemäss Nachtrag.
30 Vgl. Art. 14 der eidgV über
den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01, sowie Art. 22 und 24
des BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, SR 700.
32 Fassung gemäss Nachtrag.
34
Vgl. Art. 15 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0,
und Art. 13 der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01.
35 Fassung gemäss Nachtrag.
36 Fassung gemäss Nachtrag.
37 Fassung gemäss Nachtrag.
38 Art. 16 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4. Oktober
1991, SR 921.0.
39 Art. 5 des BG
über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.
40 Fassung gemäss Nachtrag.
41 Fassung gemäss Nachtrag.
42 Art. 20 Abs. 4 des BG über
den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.
43 Volkswirtschaftsdepartement;
Art. 21
lit. b GeschR,
sGS
141.3.
44 Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (SR 210).
45 Fassung gemäss Nachtrag.
46 In
Vollzug ab 1. Januar 2009.
47 Vgl. Art. 21 des BG über
den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.
48 Fassung gemäss Nachtrag.
49 In
Vollzug ab 1. Januar 2009.
50 Fassung gemäss Nachtrag.
51 In
Vollzug ab 1. Januar 2009.
52 Vgl. Art. 28 f. der eidgV über den Wald vom 30. November
1992, SR 921.01.
53 Vgl. Art. 28 f.
der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01.
54 Fassung gemäss Nachtrag.
55 Vgl. Art. 31 der eidgV über den Wald vom 30. November
1992, SR 921.01.
56 Fassung gemäss Nachtrag.
57 Fassung gemäss Nachtrag.
58 Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
59 SR 921.0.
60 Eingefügt durch Nachtrag.
61 Eingefügt durch G über die Umsetzung der
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen.
62 Fassung gemäss Nachtrag.
63 Art. 4 Abs. 2
dieses Erlasses.
64 Fassung gemäss Nachtrag.
65 In
Vollzug ab 1. Januar 2009.
66 Fassung gemäss Nachtrag.
67 In
Vollzug ab 1. Januar 2009.
68 Fassung gemäss Nachtrag.
69 In
Vollzug ab 1. Januar 2009.
70 Die Einwohnerzahl wird nach der ständigen Bevölkerung
bemessen; Grundlage ist die eidgenössische Statistik des jährlichen
Bevölkerungsstandes: Bundesstatistikgesetz, SR 431.01, sowie eidgV über
die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes, SR 431.012.1,
Anhang 1.
71 Eingefügt durch Nachtrag.
72 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
73 Eingefügt durch Nachtrag.
74 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
75 Eingefügt durch Nachtrag.
76 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
77 Eingefügt durch Nachtrag.
78 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
79 Fassung gemäss Nachtrag.
80 In
Vollzug ab 1. Januar 2009.
81 Insbesondere Art. 19
des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0, und Art. 15 ff.
der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01.
82 Fassung gemäss Nachtrag.
83 Art. 40
des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0, und Art. 60 ff. der
eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01.
84 Fassung gemäss Nachtrag.
85 Fassung gemäss Nachtrag.
86 Geändert durch III. Nachtrag zum StP.
87 Fassung gemäss Nachtrag.
88 In
Vollzug ab 1. Januar 2009.
90 Geändert durch EG zur eidg Waldgesetzgebung.
91 Vgl. insbesondere
Natur- und Heimatschutz,
SR 45, sGS 671 und Art. 93 ff. BauG, sGS 731.1.
92 Vgl. Art. 48
des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.
94 Geändert durch EG zur eidg Waldgesetzgebung.
95 Insbesondere nach Art. 99 Abs. 1 BauG, sGS 731.1.
96 Finanzdepartement;
Art.
24 lit. m
GeschR, sGS
141.3.
97 Aufgehoben durch Nachtrag.
98 Geändert durch III. Nachtrag zum StP.
100 Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
102 Eingefügt durch EG zur eidg Waldgesetzgebung.
103 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. b GeschR,
sGS 141.3.
104 nGS 30–28.
105 nGS 41–80.
106 Volkswirtschaftsdepartement,
Art. 21 Bst. b GeschR, sGS 141.3.
107 Art. 4 Abs. 2 EG zur eidg Waldgesetzgebung
in der Fassung gemäss Nachtrag.
108 Art. 34bis
EG zur eidg Waldgesetzgebung in der Fassung gemäss Nachtrag.
109 Art. 32 ff. EG zur eidg Waldgesetzgebung,
sGS 651.1.
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