651.1

Einführungsgesetz
zur eidgenössischen Waldgesetzgebung

vom 29. November 19981

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 18. März 19972 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Waldgesetzgebung3 und Art. 1 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel4

gestützt auf Art. 20 der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 200156

als Gesetz:

I. Allgemeines

Begriff des Waldes

Art. 1.

1 Die Regierung bestimmt durch Verordnung die Werte, ab denen eine bestockte Fläche als Wald gilt7.

Waldziele

Art. 2.8

1 Die Regierung legt die Waldziele fest.

Ibis. Organisation

Waldregion

a) Bestand

Art. 3.9

1 Der Kanton hat Waldregionen10.

2 Die Regierung bezeichnet diese durch Verordnung.

b) Aufgaben

1. Bezeichnung

Art. 4.11

1 Die Regierung bezeichnet die hoheitlichen Aufgaben und die Unterstützungsaufgaben der Waldregion durch Verordnung.

2 Sie erteilt der Waldregion einen Leistungsauftrag.

3 Die Waldregion kann weitere Aufgaben übernehmen.

2. Übertragung

Art. 4bis.12

1 Die Waldregion kann Aufgaben mit Leistungsvereinbarung und gegen Abgeltung einem Forstbetrieb übertragen, wenn:

a) dies zum Nutzen von Wald, Kanton und Waldeigentümern ist;

b) die Erfüllung des Leistungsauftrags gewährleistet ist.

2 Die Regierung bezeichnet die nicht übertragbaren Aufgaben durch Verordnung.

Waldrat

a) Bestand

Art. 5.13

1 Die Waldregion hat einen Waldrat mit höchstens sieben Mitgliedern.

2 Ihm gehören Vertreter der politischen Gemeinden und der Waldeigentümer der Waldregion an.

3 Das für den Wald zuständige Departement14:

a) wählt je Waldregion den Präsidenten und die Mitglieder des Waldrates auf eine Amtszeit von vier Jahren. Die politischen Gemeinden und die Waldeigentümer der Waldregion haben das Vorschlagsrecht;

b) kann Mitglieder des Waldrates aus wichtigen Gründen abberufen.

b) Aufgaben

Art. 5bis.15

1 Der Waldrat:

a) bestimmt die Umsetzung des Leistungsauftrags;

b) entscheidet über die Übertragung und die Übernahme von Aufgaben;

c) regelt die Organisation der Waldregion;

d) wählt das Personal. Die Wahl des Regionalförsters bedarf der Genehmigung des für den Wald zuständigen Departementes16;

e) hat die Aufsicht über die Geschäftsführung und beschliesst insbesondere Voranschlag und Stellenplan;

f) ist Ansprechpartner der Interessengruppen.

2 Er untersteht der Aufsicht der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons.

c) Entschädigung

Art. 5ter.17

1 Die Mitglieder des Waldrates werden entschädigt.

2 Die Regierung legt die Entschädigung durch Verordnung fest.

Regionalförster

Art. 5quater.18

1 Der Regionalförster führt die Geschäfte der Waldregion.

2 Er hat im Waldrat beratende Stimme und Antragsrecht.

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen

1. Rodung und Waldfeststellung

Rodung

a) Verfahren

Art. 6.19

1 Die öffentliche Auflage eines Rodungsgesuchs20 dauert 30 Tage. Sie wird im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht.

2 Einsprachen werden bei der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons erhoben.

b) Realersatz und Ersatzabgabe

Art. 7.

1 Mit der Rodungsbewilligung wird auch über die Kaution zur Sicherstellung des Realersatzes verfügt.

2 Die Regierung regelt durch Verordnung:

a) die Anerkennung des Realersatzes für Rodungsflächen;

b) die Erhebung von Ersatzabgaben und Kautionen.

c) Ausgleich erheblicher Vorteile

Art. 8.21

1 Erwächst dem Rodungsberechtigten durch die Rodungsbewilligung ein erheblicher Vorteil, leistet er dafür eine Ausgleichszahlung von 60 Prozent22.

2 Als erheblicher Vorteil gilt der Wert, um den der Verkehrswert der gerodeten Fläche abzüglich der Kosten für Ersatzmassnahmen den zehnfachen Verkehrswert der Waldfläche vor der Rodung übersteigt.

3 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verlangt vom Rodungsberechtigten die angemessene Sicherstellung der Ausgleichszahlung.

Waldfeststellung im Einzelfall

Art. 9.23

1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons stellt auf begründetes Gesuch hin oder in strittigen Fällen fest, ob eine Fläche Wald ist.

Waldfeststellung bei Erlass und Revision von Nutzungsplänen

a) Einleitung des Verfahrens

Art. 10.24

1 Die politische Gemeinde teilt der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons mit, dass ein Nutzungsplan erstellt oder revidiert werden soll.

2 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons nimmt in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Bereichen25 die Waldfeststellung vor, soweit Wald und Bauzone nicht bereits rechtskräftig abgegrenzt sind26.

3 Die politische Gemeinde trägt die Wald- und Stockgrenzen in den Nutzungsplänen und den zugehörigen Detailplänen ein. Sie kann gesonderte Waldgrenzenpläne erstellen.

b) Auflage

Art. 11.

1 Die Pläne mit den Wald- und Stockgrenzen werden öffentlich aufgelegt.

2 Die Auflage richtet sich nach den Vorschriften über die Auflage der entsprechenden Nutzungspläne27.

c) Einsprache

Art. 12.28

1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist bei der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons Einsprache gegen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen erheben.

2. Wald und Raumplanung

Bauliche Vorhaben im Wald

Art. 13.29

1 Die baurechtliche Bewilligung30 für Bauten und Anlagen im Wald bedarf der Zustimmung der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons. Bedingungen und Auflagen der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons werden in die Bewilligung aufgenommen.

2 Bauliche Vorhaben im Wald, für die keine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist, bedürfen einer forstrechtlichen Bewilligung der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons. Die Regierung kann durch Verordnung geringfügige Vorhaben von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

Abstand für Ersatzaufforstungen

Art. 14.

1 Ersatzaufforstungen halten gegenüber Bauzonen, Bauten und Anlagen einen Abstand ein, der dem baugesetzlichen Waldabstand31 für Bauten und Anlagen entspricht.

3. Betreten und Befahren von Wald

Einschränkungen

Art. 15.32

1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verfügt unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Wildschadenkommission33 über die Notwendigkeit von Zäunen.

2 Im Wald sind Reiten und Radfahren abseits von öffentlichen Strassen und Wegen verboten. Die Regierung kann das Verbot durch Verordnung lockern oder auf weitere Freizeitbetätigungen ausdehnen, wenn diese geeignet sind, die Erhaltung des Waldes zu gefährden oder seine Funktionen zu beeinträchtigen.

3 Wo der Schutz der Lebensräume oder die Walderhaltung es erfordert, kann die für den Wald zuständige Stelle des Kantons:

a) auf öffentlichen Strassen und Wegen ein allgemeines Fahrverbot oder ein Reitverbot verfügen;

b) das Skifahren im Wald verbieten.

Ausnahmen vom Fahrverbot

Art. 16.

1 Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen vom Fahrverbot zulassen34:

a) für jagdliche Zwecke;

b) zur land- und alpwirtschaftlichen Bewirtschaftung;

c) für öffentliche Aufgaben;

d) zur Erschliessung von Wohnbauten;

e) zur Bewirtschaftung bestehender Betriebe.

4. Veranstaltungen

Meldung

Art. 17.35

1 Veranstaltungen im Wald sowie in weiteren Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren werden der politischen Gemeinde gemeldet, auf deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.

2 Die politische Gemeinde leitet die Meldung betreffend grosse Veranstaltungen an die zuständige Stelle des Kantons weiter. Für die übrigen Veranstaltungen verfügt sie Einschränkungen, wenn Lebensraum oder Lebensgemeinschaft beeinträchtigt scheinen.

3 Die Regierung regelt die Ausnahmen von der Meldepflicht durch Verordnung.

Bewilligung

Art. 18.36

1 Grosse Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine erhebliche Störung der Tiere und keine erhebliche Schädigung der Pflanzen erwartet werden. Neben der Teilnehmerzahl werden insbesondere Ort, Zeit und Art der Veranstaltung berücksichtigt. Die politische Gemeinde wird angehört.

3 Die Regierung regelt durch Verordnung:

a) was als grosse Veranstaltung gilt;

b) Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.

5. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Nachteilige Nutzungen

Art. 19.37

1 Die Regierung bezeichnet die nachteiligen Nutzungen durch Verordnung.

2 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons kann nachteilige Nutzungen38 bewilligen. Die Voraussetzungen der Bewilligung richten sich nach den Voraussetzungen der Rodungsbewilligung39.

3 In der Bewilligung wird die nachteilige Nutzung sachlich, räumlich und in der Regel zeitlich begrenzt.

III. Pflege und Nutzung des Waldes

1. Bewirtschaftung des Waldes

Waldentwicklungsplan

a) Inhalt

Art. 20.

1 Der Waldentwicklungsplan gibt Aufschluss über die Standortverhältnisse, legt die Ziele der Waldentwicklung sowie die Bewirtschaftungsgrundsätze fest und gewichtet die Waldfunktionen.

2 Der Waldentwicklungsplan ist behördenverbindlich.

b) Verfahren

Art. 21.40

1 Das für den Wald zuständige Departement erlässt den Waldentwicklungsplan.

2 Der Planentwurf wird während 60 Tagen öffentlich aufgelegt. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im kantonalen Amtsblatt. Während der Auflagefrist können Einwendungen erhoben und Vorschläge eingereicht werden.

Betriebsplan

Art. 22.41

1 Der Betriebsplan legt die Waldbewirtschaftung auf betrieblicher Ebene fest. Er richtet sich nach den Zielen und Grundsätzen des Waldentwicklungsplans.

2 Eigentümer von mehr als 50 ha Waldfläche erstellen einen Betriebsplan und führen diesen periodisch nach. Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons genehmigt den Betriebsplan.

Waldreservate

Art. 23.

1 Zur Erhaltung besonders wertvoller Waldgebiete, zum Schutz bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie zur Förderung der naturnahen Waldentwicklung können Waldreservate ausgeschieden werden42.

2 Das für den Wald zuständige Departement43 trifft die zum dauernden Schutz des Waldreservats erforderlichen Massnahmen durch Vereinbarung mit dem Waldeigentümer, nötigenfalls durch Verfügung.

3 Es kann die Schutzmassnahme als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen44.

Bewirtschaftung

Art. 24.45, 46

1 Die Bewirtschaftung des Waldes ist Sache des Eigentümers.

2 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verfügt Pflegeeingriffe, wo es die Schutzfunktion erfordert, und erlässt Weisungen über Begründung und Pflege von Jungwald.

3 Sie bewilligt Holzschläge47. Keiner Bewilligung bedarf die Zwangsnutzung infolge äusserer Einwirkungen.

Forstliches Vermehrungsgut

Art. 25.48, 49

1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons führt einen Samenerntekataster. Dieser bezeichnet die Waldbestände, die sich zur Samenernte eignen.

2 Die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut für gewerbliche Zwecke darf nur in den dafür bezeichneten Beständen erfolgen.

3 Sie bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers und der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons.

2. Verhütung und Behebung von Schäden am Wald

Waldschäden

Art. 26.50, 51

1 Der Waldeigentümer meldet der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons Waldschäden, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können.

2 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons ordnet die erforderlichen Massnahmen52 an.

3 Der Waldeigentümer führt die Massnahmen53 aus.

Wildschäden

Art. 27.54

1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons erhebt periodisch die Wildschadensituation und erarbeitet in Zusammenarbeit mit der für die Jagd zuständigen Stelle des Kantons Konzepte zur Verhütung von Wildschäden55.

IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung

Ausbildung

Art. 28.56

1 Der Kanton beteiligt sich am Betrieb einer interkantonalen Försterschule oder gewährleistet die Ausbildung der Förster anderweitig.

2 Er fördert und unterstützt die Ausbildung der Forstwarte durch die Organisation der Forstwartlehre und durch Fachkurse.

Förderung der Holzverwendung

Art. 29.57

1 Der Kanton fördert die Verwendung einheimischen Holzes, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Kantonsbeiträge

a) Ausrichtung

1. Allgemein

Art. 30.58

1 Der Kanton leistet im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite und unter den Voraussetzungen nach Art. 35 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 199159 Beiträge an Massnahmen:

a) zur Erhaltung und Pflege des Schutzwaldes;

b) zur Förderung der Biodiversität, insbesondere von Waldreservaten und ökologischen Ergänzungsflächen im Wald;

c) zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturgefahren;

d) zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen.

2 Er trägt die Kosten für Waldentwicklungspläne und deren Grundlagen, abzüglich allfälliger Bundesbeiträge.

3 Er kann im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite mit Beiträgen unterstützen:

1. forstliche Beratungs-, Versuchs- und Fortbildungstätigkeit;

2. befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall.

2. Verbesserungen der Bewirtschaftungsbedingungen

Art. 30bis.60

1 Betriebe der Waldwirtschaft erhalten Beiträge nach Art. 30 dieses Erlasses an Verbesserungen der Bewirtschaftungsbedingungen, wenn der Betrieb:

a) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird;

b) sich, sofern er keine hinreichende Betriebsgrösse aufweist, an einer überbetrieblichen Zusammenarbeit oder an einer Betriebsgemeinschaft beteiligt.

3. Bemessung

Art. 30ter.61

1 Die Regierung regelt die Berechnung der anrechenbaren Kosten sowie die Voraussetzungen und die Bemessung der Kantonsbeiträge durch Verordnung.

b) Rückerstattung

Art. 31.62

1 Die über den Kantonsbeitrag verfügende Behörde fordert diesen ganz oder teilweise zurück, wenn:

a) unterstützte Massnahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden;

b) unterstützte Werke ihrem Zweck entfremdet oder nicht ordnungsgemäss unterhalten werden;

c) Bedingungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Leistung von Kantonsbeiträgen missachtet werden.

2 Rückerstattungs- und Unterhaltspflicht können im Grundbuch angemerkt werden. Die Rückerstattungspflicht erlischt 30 Jahre nach Abnahme der Schlussabrechnung.

3 Die Verpflichtung zum Schadenersatz und zum ordnungsgemässen Unterhalt bleiben vorbehalten.

Kosten der Waldregion aufgrund des Leistungsauftrags63

a) Umfang

Art. 32.64, 65

1 Die Kosten, die der Waldregion aus der Erfüllung des Leistungsauftrags entstehen, werden gesondert erfasst nach den Aufwendungen für:

a) hoheitliche Aufgaben;

b) Unterstützungsaufgaben;

c) den Waldrat.

b) Kostenbeteiligung

Art. 33.66, 67

1 Die Kosten der Waldregion für:

a) hoheitliche Aufgaben tragen der Kanton zu 75 Prozent und die politischen Gemeinden zu 25 Prozent;

b) Unterstützungsaufgaben tragen die politischen Gemeinden zu 35 Prozent und die Waldeigentümer zu 65 Prozent;

c) den Waldrat trägt der Kanton.

c) Kostenschlüssel

Art. 34.68, 69

1 Die politischen Gemeinden leisten ihren Kostenanteil nach Waldfläche und Einwohnerzahl70. Waldfläche und Einwohnerzahl werden gleich gewichtet.

2 Die Waldeigentümer leisten ihren Kostenanteil nach dem Ertragswert ihres Waldes.

d) Veranlagung und Bezug der Waldeigentümeranteile

Art. 34bis.71 , 72

1 Die politische Gemeinde veranlagt und bezieht für den Kanton die Kostenanteile der Waldeigentümer zusammen mit der Grundsteuer.

e) Globalkredit

1. Bereitstellung

Art. 34ter.73 , 74

1 Zur Deckung der Kosten nach Art. 32 dieses Erlasses steht der Waldregion ein Globalkredit zur Verfügung.

2 Der Kantonsrat beschliesst den Globalkredit mit dem Voranschlag.

2. Abweichungen

Art. 34quater.75 , 76

1 Positive und negative Abweichungen vom Globalkredit werden der Globalkreditrückstellung zugewiesen.

2 Die zurückgestellten Mittel dürfen nur für Zwecke verwendet werden, für deren Erfüllung sie im Globalkredit eingestellt wurden.

3 Eine Unterdeckung der Globalkreditrückstellung wird innert dreier Jahre ausgeglichen.

Weitere Kosten der Waldregion

Art. 34quinquies.77 , 78

1 Die Waldregion übernimmt die weiteren Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 dieses Erlasses wenigstens kostendeckend.

2 Gewinne und Verluste werden der allgemeinen Rückstellung der Waldregion zugewiesen.

3 Eine Unterdeckung der allgemeinen Rückstellung wird innert dreier Jahre ausgeglichen. Kann sie nicht ausgeglichen werden, decken die politischen Gemeinden und die Waldeigentümer der Waldregion den Fehlbetrag. Die Regierung regelt Kostenteiler und Verfahren durch Verordnung.

Kostentragung durch Dritte

Art. 35.79, 80

1 Für angeordnete forstliche Massnahmen81 können die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten der politischen Gemeinde oder Dritten überbunden werden, wenn sie daraus einen Nutzen ziehen.

Investitionskredite

Art. 36.82

1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons kann für die vom Bund zur Verfügung gestellten Investitionskredite83 Sicherheiten verlangen.

Spezialfinanzierung

Art. 37.84

1 Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung, welcher Ersatzabgaben und Ausgleichszahlungen aus Rodungsbewilligungen zugeführt werden.

2 Die Mittel der Spezialfinanzierung werden für Kantonsbeiträge an Walderhaltungsmassnahmen verwendet.

Forstreserve

Art. 38.85

1 Der öffentliche Waldeigentümer mit Betriebsplanung unterhält eine Forstreserve. Davon ausgenommen sind Kanton und Gemeinden mit Steuerhoheit.

2 Er legt Erträge, die sich aus Verminderungen des Waldvermögens ableiten, in die Forstreserve ein. Aufwendungen für die Erhöhung des Waldvermögens berechtigen zu Entnahmen.

V. Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

Art. 39.86

1 Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) im Wald bauliche Vorhaben ohne forstrechtliche Bewilligung erstellt, zweckentfremdet oder erweitert oder die Bedingungen und Auflagen missachtet;

b) im Waldbestand verbotene Freizeitbetätigungen ausübt;

c) ohne Bewilligung nachteilige Nutzungen vornimmt;

d) Lebensräume von Pflanzen und wildlebenden Tieren in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, die Meldepflicht für Veranstaltungen missachtet, Veranstaltungen ohne Bewilligung durchführt oder Bedingungen und Auflagen verletzt.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 ...

Polizeiliche Befugnisse und Anzeigepflicht

Art. 40.87, 88

1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons hat bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen die Waldgesetzgebung folgende polizeilichen Befugnisse:

a) Anhalten des Verdächtigen und Feststellen dessen Personalien;

b) Sicherstellen verwendeter Werkzeuge und Transportmittel sowie gefällten Holzes bis zum Eintreffen der Polizei;

c) Kontrollieren von Behältnissen.

2 Sie weist sich bei Amtshandlungen aus.

3 Sie zeigt Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an.

Ergänzendes Recht

Art. 41.

1 Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere:

a) Forstreserve;

b) Gefahrenkarten und Gefahrenkataster;

c) Bewirtschaftung;

d) Information über den Wald;

f) Schutzverordnungen;

g) Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald.

2 Die Regierung kann im Rahmen des Vollzugs der Waldgesetzgebung Vereinbarungen mit anderen Kantonen und Staaten abschliessen.

Änderung bisherigen Rechts

a) Enteignungsgesetz

Art. 42.

Das Enteignungsgesetz vom 31. Mai 198489 wird wie folgt geändert:

Enteignungsgründe

Art. 5.90

1 Die Enteignung ist zulässig für:

a)Bau, Betrieb und Unterhalt sowie künftige Erweiterung öffentlicher oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegender Werke;

b)Bezug, Transport und Lagerung von Bau- und Aushubmaterial, wenn es für öffentliche oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegende Werke erforderlich ist;

c)Schaffung öffentlich zugänglicher See- und Flussufer als Erholungsgebiete;

d)Erhaltung von Gegenständen, die dem besonderen Schutz nach den Vorschriften über Natur- und Heimatschutz91 unterstehen;

e)Bau privater Anschlussgleise;

f)Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anlagen zum Schutz vor Naturereignissen92.

b) Jagdgesetz

Art. 43.

Das Jagdgesetz vom 17. November 199493 wird wie folgt geändert:

Schutz

Art. 39.94

1 Die zuständige Behörde stellt den Schutz von Lebensraum und Lebensgemeinschaft sicher durch:

a)Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes in Richt-, Regional- und Ortsplanung sowie in anderen Planungen;

b)Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen für Eingriffe in den Lebensraum;

c)Beschränkung von Nutzungen des Lebensraumes, wenn diese Tiere erheblich stören oder Pflanzen erheblich schädigen;

d)Schutzmassnahmen95.

2 Das für die Jagd zuständige Departement96 stellt den Schutz von Lebensraum und Lebensgemeinschaft sicher durch:

1.jagdplanerische Massnahmen;

2.Regelung der Jagd in Schutzgebieten;

3.auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Massnahmen zur Erhaltung gefährdeter Tiere;

4.Verbot, jagdbares Wild zu halten, wenn sich dies auf die natürliche Lebensgemeinschaft nachteilig auswirkt.

Art. 41quater.97

Strafbestimmungen

a) Übertretungen

Art. 65.98

1 Mit Busse bis zu Fr. 20 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a)Lebensräume von Pflanzen und wildlebenden Tieren in schwerwiegender Weise beeinträchtigt oder örtlich und zeitlich begrenzte Verbote erheblich störender Freizeitbetätigungen missachtet;

b)ohne die vorgeschriebene Versicherung jagt oder als Mitglied der Jagdgesellschaft das Bestehen der Versicherung nicht kontrolliert;

c)als Mitglied der Jagdgesellschaft Personen ohne Fähigkeitsausweis bei der Jagd unbeaufsichtigt lässt;

d)nicht wahrheitsgemässe Angaben zum Jagdbetrieb macht;

e)für die Jagdausübung ein Entgelt anbietet oder entgegennimmt. Vorbehalten bleibt die Anstellung von Jagdaufsehern;

f)ohne Registrierung geschützte Tiere präpariert, präparieren lässt oder damit Handel treibt.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

c) EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Art. 44.

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 194299 wird wie folgt geändert:

IV. Zuständigkeit des Gemeinderates

Art. 5.100

1 Der Gemeinderat ist in folgenden Fällen zuständig:

    im Familienrecht:
ZGB 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a (Anfechtung der Anerkennung),
" 261 Abs. 2 (Beklagtenstellung im Vaterschaftsprozess);
    im Sachenrecht:
ZGB 699 (Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide), vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des für die Jagd zuständigen Departementes für die Tätigkeiten in Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren sowie der für den Wald zuständigen Stelle des Staates,
" 709 EG 163 und 164 (Gestattung und Benutzung der Quellen),
" 926 ff. (administrativer Besitzesschutz).

d) G über die Strafrechtspflege

Art. 45.

Das Gesetz über die Strafrechtspflege vom 9. August 1954101 wird wie folgt geändert:

4. Bei Verstössen gegen die Waldgesetzgebung

Art. 40ter.102

1 Bei Verstössen gegen die Waldgesetzgebung kann das für den Wald zuständige Departement103 die Rechte eines Klägers ausüben.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 46.

1 Das Forstgesetz vom 1. Dezember 1970104 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a) nachteilige Nutzungen

Art. 47.

1 Bestehende Rechte an nachteiligen Nutzungen, die nicht bewilligt werden können, werden innert 20 Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes abgelöst.

b) Waldbaufond

Art. 48.

1 Der Waldbaufond wird bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes aufgelöst.

2 Das Fondvermögen wird der Spezialfinanzierung für Walderhaltungsmassnahmen zugeführt.

c) Forstreservefond

Art. 49.

1 Der Staat und die Gemeinden mit Steuerhoheit lösen ihre Forstreservefonde bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes auf.

Vollzugsbeginn

Art. 50.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Schlussbestimmungen des Nachtrag vom 1. August 2006105

II.

1.

a) Die Reviergenossenschaften und ihre Revierförster nehmen ihre Aufgaben bis 31. Dezember 2008 nach bisherigem Recht wahr.

b) Reviergenossenschaften lösen die Anstellungsverhältnisse mit ihren Revierförstern auf 31. Dezember 2008 auf. Diese Revierförster werden auf 1. Januar 2009 von den entsprechenden Waldregionen übernommen.

c) Die Reviergenossenschaften werden auf 31. Dezember 2008 aufgehoben.

2. Die Kreisoberförster, die am 1. Januar 2007 im Staatsdienst stehen, werden nach Anhörung der Waldräte von dem für den Wald zuständigen Departement106 den Waldregionen als Regionalförster zugeteilt.

3.

a) Den Waldregionen werden erstmals für das Jahr 2009 Leistungsaufträge107 erteilt und Globalkredite108 zur Verfügung gestellt.

b) Die Beförsterungskosten für das Jahr 2008 werden nach bisherigem Recht109 abgerechnet.

III.

Angewendet werden:

a) Art. 24 bis 26, 32 bis 34quinquies, 35 und 40 dieses Erlasses ab 1. Januar 2009;

b) die übrigen Bestimmungen dieses Erlasses ab 1. Januar 2007.




1   Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1998; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 29. November 1998; soweit genehmigungspflichtig vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 10. Januar 2000; in Vollzug ab 1. Januar 2000. Geändert durch Nachtrag vom 1. August 2006, nGS 41–80; Abschnitt II Ziff. 12 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1); Art. 7 des G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 23. September 2007, nGS 43–40 (sGS 813.6).

2   ABl 1997, 665.

3   Insbesondere BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0, und eidgV über den Wald vom November 1992, SR 921.01.

4   SR 922.0.

5   sGS 111.1.

6   Eingefügt durch Nachtrag.

7   Art. 2 Abs. 4 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0, und Art. 1 Abs.1 der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01.

8   Fassung gemäss Nachtrag.

9   Fassung gemäss Nachtrag.

10   Art. 51 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.

11   Fassung gemäss Nachtrag.

12   Eingefügt durch Nachtrag.

13   Fassung gemäss Nachtrag.

14   Volkswirtschaftsdepartement, Art.  21 Bst. b GeschR, sGS 141.3.

15   Eingefügt durch Nachtrag.

16    Volkswirtschaftsdepartement, Art. 21 Bst. b GeschR, sGS 141.3.

17   Eingefügt durch Nachtrag.

18   Eingefügt durch Nachtrag.

19   Fassung gemäss Nachtrag.

20   Art. 5 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.

21   Fassung gemäss Nachtrag.

22    Art. 9 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.

23   Fassung gemäss Nachtrag.

24   Fassung gemäss Nachtrag.

25   Art. 10 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.

26    Art. 13 Abs. 1 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.

27   Art. 29 BauG, sGS 731.1.

28   Fassung gemäss Nachtrag.

29   Fassung gemäss Nachtrag.

30   Vgl. Art. 14 der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01, sowie Art. 22 und 24 des BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, SR 700.

31   Art. 58 BauG, sGS 731.1.

32   Fassung gemäss Nachtrag.

33   Art. 55 JG, sGS 853.1, i.V. m. Art.  52 JV, sGS 853.11.

34    Vgl. Art. 15 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0, und Art. 13 der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01.

35   Fassung gemäss Nachtrag.

36   Fassung gemäss Nachtrag.

37   Fassung gemäss Nachtrag.

38   Art. 16 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.

39   Art. 5 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.

40   Fassung gemäss Nachtrag.

41   Fassung gemäss Nachtrag.

42   Art. 20 Abs. 4 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.

43   Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. b GeschR, sGS 141.3.

44   Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210).

45   Fassung gemäss Nachtrag.

46   In Vollzug ab 1. Januar 2009.

47   Vgl. Art. 21 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.

48   Fassung gemäss Nachtrag.

49   In Vollzug ab 1. Januar 2009.

50   Fassung gemäss Nachtrag.

51   In Vollzug ab 1. Januar 2009.

52   Vgl. Art. 28 f. der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01.

53   Vgl. Art. 28 f. der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01.

54   Fassung gemäss Nachtrag.

55   Vgl. Art. 31 der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01.

56   Fassung gemäss Nachtrag.

57   Fassung gemäss Nachtrag.

58   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

59   SR 921.0.

60   Eingefügt durch Nachtrag.

61   Eingefügt durch G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

62   Fassung gemäss Nachtrag.

63   Art. 4 Abs. 2 dieses Erlasses.

64   Fassung gemäss Nachtrag.

65   In Vollzug ab 1. Januar 2009.

66   Fassung gemäss Nachtrag.

67   In Vollzug ab 1. Januar 2009.

68   Fassung gemäss Nachtrag.

69   In Vollzug ab 1. Januar 2009.

70   Die Einwohnerzahl wird nach der ständigen Bevölkerung bemessen; Grundlage ist die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes: Bundesstatistikgesetz, SR 431.01, sowie eidgV über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes, SR 431.012.1, Anhang 1.

71   Eingefügt durch Nachtrag.

72   In Vollzug ab 1. Januar 2009.

73   Eingefügt durch Nachtrag.

74   In Vollzug ab 1. Januar 2009.

75   Eingefügt durch Nachtrag.

76   In Vollzug ab 1. Januar 2009.

77   Eingefügt durch Nachtrag.

78   In Vollzug ab 1. Januar 2009.

79   Fassung gemäss Nachtrag.

80   In Vollzug ab 1. Januar 2009.

81   Insbesondere Art. 19 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0, und Art. 15 ff. der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01.

82   Fassung gemäss Nachtrag.

83   Art. 40 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0, und Art. 60 ff. der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01.

84   Fassung gemäss Nachtrag.

85   Fassung gemäss Nachtrag.

86   Geändert durch III. Nachtrag zum StP.

87   Fassung gemäss Nachtrag.

88   In Vollzug ab 1. Januar 2009.

89   sGS 735.1.

90   Geändert durch EG zur eidg Waldgesetzgebung.

91   Vgl. insbesondere Natur- und Heimatschutz, SR 45, sGS 671 und Art. 93 ff. BauG, sGS 731.1.

92   Vgl. Art. 48 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.

93   sGS 853.1.

94   Geändert durch EG zur eidg Waldgesetzgebung.

95   Insbesondere nach Art. 99 Abs. 1 BauG, sGS 731.1.

96   Finanzdepartement; Art.  24 lit. m GeschR, sGS 141.3.

97   Aufgehoben durch Nachtrag.

98   Geändert durch III. Nachtrag zum StP.

99   sGS 911.1

100   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

101   sGS 962.1.

102   Eingefügt durch EG zur eidg Waldgesetzgebung.

103   Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. b GeschR, sGS 141.3.

104   nGS 30–28.

105   nGS 41–80.

106   Volkswirtschaftsdepartement, Art. 21 Bst. b GeschR, sGS 141.3.

107   Art. 4 Abs. 2 EG zur eidg Waldgesetzgebung in der Fassung gemäss Nachtrag.

108   Art. 34bis EG zur eidg Waldgesetzgebung in der Fassung gemäss Nachtrag.

109   Art. 32 ff. EG zur eidg Waldgesetzgebung, sGS 651.1.