651.11

Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung

vom 7. Dezember 19991

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 19982

als Verordnung:

I. Allgemeines

1. Zuständigkeit

Aufsicht

Art. 1.

1 Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Waldgesetzgebung3 aus.

Vollzug

Art. 2.

1 Das Kantonsforstamt vollzieht die eidgenössische und die kantonale Waldgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Begriffe

Wald4

Art. 3.

1 Eine bestockte Fläche gilt als Wald, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt:

a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes:

1. ab 800 m2 in der Bauzone und angrenzend an die Bauzone;

2. ab 500 m2 ausserhalb der Bauzone;

b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: ab 12 m;

c) Alter der Bestockung bei einwachsenden Flächen: ab 15 Jahren.

2 Als zweckmässiger Waldsaum gilt in der Regel ein Saum von 2 m.

Waldstrasse5

Art. 4.

1 Als Waldstrassen gelten Gemeindestrassen dritter Klasse und Privatstrassen im Wald.

3. Forstorganisation

Waldregion

a) Bestand6

Art. 5.7

1 Der Kanton hat folgende Waldregionen:

a) Waldregion 1: politische Gemeinden St.Gallen, Wittenbach, Häggenschwil, Muolen, Mörschwil, Goldach, Steinach, Berg, Tübach, Untereggen, Eggersriet, Rorschacherberg, Rorschach, Jonschwil, Oberuzwil, Uzwil, Flawil, Degersheim, Wil, Bronschhofen, Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren, Niederhelfenschwil, Lütisburg, Kirchberg, Gossau, Andwil, Waldkirch und Gaiserwald;

b) Waldregion 2: politische Gemeinden Thal, Rheineck, St.Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet, Rüthi, Sennwald, Gams, Grabs, Buchs, Sevelen und Wartau;

c) Waldregion 3: politische Gemeinden Sargans, Vilters-Wangs, Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt und Quarten;

d) Waldregion 4: politische Gemeinden Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Rapperswil-Jona, Eschenbach, Goldingen und St.Gallenkappel;

e) Waldregion 5: politische Gemeinden Wildhaus, Alt St.Johann, Stein, Nesslau-Krummenau, Ebnat-Kappel, Wattwil, Lichtensteig, Oberhelfenschwil, Brunnadern, Hemberg, St.Peterzell, Krinau, Bütschwil, Mosnang, Mogelsberg und Ganterschwil.

b) Aufgaben8

Art. 6.9

1 Die hoheitlichen Aufgaben und die Unterstützungsaufgaben der Waldregion werden im Anhang zu diesem Erlass bezeichnet.

Waldrat

a) Beschlussfassung10

Art. 7.11

1 Der Waldrat trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Entschädigung12

Art. 8.13

1 Die Mitglieder und der Präsident des Waldrates werden nach der Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung vom 10. Februar 197014 entschädigt.

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen

1. Rodung

Verfahren18

Art. 12.

1 Das Rodungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen vom 18.Juni 199819.

Kaution20

Art. 13.

1 Zur Sicherstellung des Realersatzes wird in der Regel eine Kaution erhoben. Ausgenommen sind Bund und Kanton sowie die politischen Gemeinden.

2 Die Kaution kann als Bareinlage oder als Garantieerklärung einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft hinterlegt werden.

3 Die Bareinlage wird nach der Sicherstellung des Realersatzes samt Zinsen zurückerstattet.

2. Wald und Raumplanung

Forstrechtliche Bewilligung21

Art. 14.

1 Die forstrechtliche Bewilligung wird erteilt, wenn der Standort sachgerecht ist und Funktion oder Bewirtschaftung des Waldes nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden.

2 Von der forstrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommen sind jagdliche Reviereinrichtungen.

3. Betreten und Befahren des Waldes

Einzäunungen22

Art. 15.

1 Einschränkungen der allgemeinen Zugänglichkeit des Waldes durch Einzäunungen und andere Massnahmen sind zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und notwendig sind, insbesondere zum Schutz wertvoller Lebensräume von Tieren und Pflanzen, zur Waldverjüngung oder zum Schutz vor Gefahren.

Reiten und Radfahren23

Art. 16.

1 Im Wald sind Reiten und Radfahren auf öffentlichen Strassen und Wegen erlaubt. Vorbehalten sind Einschränkungen, die sich aus der Umsetzung24 des Waldentwicklungsplans sowie von Reit- und Radwegkonzepten oder aus übergeordnetem Recht25 ergeben.

2 Auf privaten Strassen und Wegen sind Radfahren und Reiten erlaubt, soweit der Waldentwicklungsplan oder entsprechende Rad- und Reitwegkonzepte dies vorsehen. Solange diese Grundlagen fehlen, sind Radfahren und Reiten auf privaten Strassen und Wegen zulässig, wenn sie mehr als zwei Meter breit sind.

Motorfahrzeugverkehr26

Art. 17.

1 Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen befahren werden:

a) soweit jagdliche Zwecke es erfordern;

b) zur land- und alpwirtschaftlichen Bewirtschaftung;

c) zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie Vermessungsarbeiten oder Erstellung und Unterhalt von Versorgungseinrichtungen;

d) zur Erschliessung von Wohnbauten;

e) zur Bewirtschaftung bestehender Betriebe, nicht aber für Zu- und Wegfahrten von Gästen.

2 Das Befahren von Waldstrassen nach Abs. 1 lit. d und e dieser Bestimmung ist nur zulässig, wenn keine andere zumutbare Zufahrtsmöglichkeit besteht.

3 Zur Durchführung von Veranstaltungen kann das Befahren der Waldstrassen mit Motorfahrzeugen im Einzelfall bewilligt werden. Zuständig ist bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen das Kantonsforstamt, sonst die politische Gemeinde.

Signalisation27

Art. 18.

1 Für Verbote nach Art. 15 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 199828 ordnet das Kantonsforstamt nach Anhörung des Polizeikommandos eine entsprechende Signalisation und allenfalls weitere Massnahmen an.

2 Um dem Fahrverbot für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen Nachachtung zu verschaffen, ordnet die politische Gemeinde nach Anhörung des Polizeikommandos eine entsprechende Signalisation und allenfalls weitere Massnahmen an.

4. Veranstaltungen

Meldepflicht29

a) meldepflichtige Veranstaltungen

Art. 19.

1 Meldepflichtige Veranstaltungen sind:

a) rad-, reit- und flugsportliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden;

b) hundesportliche Veranstaltungen mit mehr als 10 Hunden;

c) übrige sportliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden, die in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli stattfinden;

d) Veranstaltungen mit technischen Einrichtungen und Geräten wie Licht- und Verstärkeranlagen;

e) Kriegs- und Kampfspiele.

2 Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmenden oder Besuchern sind in jedem Fall meldepflichtig.

b) Verfahren und Zuständigkeit

Art. 20.30

1 Die Meldung erfolgt schriftlich und rechtzeitig an die politische Gemeinde, auf deren Gebiet der infrastrukturelle Schwerpunkt der Veranstaltung liegt.

2 Sie enthält insbesondere Angaben über die Art und den genauen Ort der Veranstaltung, die voraussichtliche Teilnehmer-und Besucherzahl sowie die erforderliche Infrastruktur.

3 Die zuständige Gemeindebehörde prüft die Auswirkungen der gemeldeten Veranstaltung und schliesst das Verfahren innert Monatsfrist ab mit:

a) der schriftlichen Mitteilung, dass der Durchführung der Veranstaltung nichts entgegensteht;

b) der Ausarbeitung einer einvernehmlichen Regelung über die wald- und lebensraumverträgliche Durchführung der Veranstaltung unter Beizug des Regionalförsters und des Wildhüters;

c) der schriftlichen Mitteilung, dass die Veranstaltung bewilligungspflichtig ist und die Eingabe dem Kantonsforstamt weitergeleitet wird.

4 Kommt keine einvernehmliche Regelung nach lit. b dieses Absatzes zustande, gilt das Vorhaben als bewilligungspflichtig.

Bewilligungspflicht31

a) bewilligungspflichtige Veranstaltungen

Art. 21.

1 Bewilligungspflichtige Veranstaltungen sind:

a) rad-, reit- und flugsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden;

b) hundesportliche Veranstaltungen mit mehr als 30 Hunden;

c) Veranstaltungen nach Art. 19 lit. c dieser Verordnung;

d) meldepflichtige Veranstaltungen in Waldreservaten, Naturschutzgebieten oder Kern- und Schongebieten nach kantonalem Richtplan;

e) Veranstaltungen, für die keine einvernehmliche Regelung nach Art.  20 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung zustande gekommen ist.

2 Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden oder Besuchern sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.

b) Verfahren und Zuständigkeit

Art. 22.32

1 Das Kantonsforstamt ist für die Erteilung der Bewilligung zuständig.

2 Es holt vor seinem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Stellen des Kantons und der Gemeinden ein.

3 Es entscheidet spätestens innert drei Monaten nach Eingang der Meldung bei der Gemeinde. Kann der Entscheid nicht innert dieser Frist erfolgen, teilt es den Verfahrensbeteiligten die voraussichtliche Behandlungsfrist unter Angabe der Gründe mit.33

c) Bewilligung

Art. 23.

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Veranstaltung zu keiner übermässigen Störung oder Gefährdung des Waldes oder der Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen führt.

2 Für periodisch stattfindende Veranstaltungen kann unter dem Vorbehalt unveränderter Verhältnisse eine Pauschalbewilligung zur mehrmaligen Durchführung erteilt werden.

3 Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers für Nutzungen, die über das ortsübliche Mass hinausgehen.

5. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Nachteilige Nutzungen34

Art. 24.

1 Als nachteilige Nutzungen gelten insbesondere:

a) Beweidung von geschlossenem Wald;

b) Niederhalten von Bäumen;

c) Radfahren und Reiten abseits der in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung bezeichneten Strassen und Wege.

III. Pflege und Nutzung des Waldes

1. Bewirtschaftung des Waldes

Waldentwicklungsplan35

a) Inhalt

Art. 25.36

1 Der Waldentwicklungsplan orientiert sich an den Waldzielen37 und legt insbesondere fest:

a) Waldfunktionen und deren Gewichtung;

b) Ziele der Waldentwicklung;

c) Flächen mit besonderer Zielsetzung;

d) Bewirtschaftungsgrundsätze;

e) weiteres Vorgehen bezüglich Koordination der Aufgaben und Abstimmung der Interessen.

b) Grundlagen

Art. 26.

1 Grundlagen des Waldentwicklungsplanes sind insbesondere:

a) Angaben über die Standortverhältnisse;

b) Gefahrenkataster und Gefahrenkarten;

c) Erhebungen der Wildschadensituation und Konzepte zur Schadensverhütung;

d) Konzepte für Infrastrukturanlagen;

e) Waldreservatskonzepte;

f) bestehende Inventare und Pläne von Bund, Kanton und Gemeinden.

c) Richtlinien

Art. 27.38

1 Das Kantonsforstamt erlässt Richtlinien über das Verfahren.

2 Es regelt darin insbesondere:

a) Planungsablauf;

b) Festlegung der Planungseinheiten;

c) Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit;

d) Einbezug betroffener Kreise;

e) Koordination mit der Raumplanung;

f) Kontrollverfahren.

d) Anpassung

Art. 28.

1 Der Waldentwicklungsplan wird angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse vorliegen.

2 Er wird nach spätestens 20 Jahren gesamthaft überprüft und angepasst.

Betriebsplan39

a) Inhalt

Art. 29.

1 Der Betriebsplan ist für Waldeigentümer verbindlich.

2 Er enthält insbesondere Angaben über:

a) Grösse und Zustand des Waldes;

b) Bewirtschaftungsziele des Betriebs;

c) waldbauliche Massnahmen;

d) Betriebsstrukturen;

e) Kontrollverfahren.

b) Anpassung

Art. 30.

1 Der Betriebsplan wird angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse vorliegen.

Waldreservate40

Art. 31.

1 Das Kantonsforstamt erstellt ein Waldreservate-Konzept.

2 Gestützt auf die Waldentwicklungspläne werden die Reservate sachgemäss nach dem Verfahren für Schutzzonen und Schutzverordnungen41 ausgeschieden. Zuständige Behörde ist das Kantonsforstamt.

3 Ergänzend zu den planerischen Massnahmen können mit den Waldeigentümern Schutz- und Beitragsvereinbarungen getroffen werden.

4 Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von wenigstens 50 Jahren festgelegt.

Bewirtschaftungsgrundsätze42

Art. 32.

1 Der Wald wird nachhaltig bewirtschaftet.

2 Gefördert werden insbesondere:

a) standortheimische Baumarten;

b) natürliche Waldverjüngung;

c) vielfältige Alters- und Bestandesstrukturen;

d) Arten- und Lebensraumvielfalt.

Holzschlagbewilligung43

Art. 33.44

1 Gesuche für Holzschläge sind dem zuständigen Förster rechtzeitig einzureichen.

2 Die Bewilligung für den Holzschlag wird verweigert, wenn Nachbarbestände durch Wind, Schnee, Sonne oder Insektenbefall wesentlich gefährdet oder Waldfunktionen erheblich beeinträchtigt werden.

2. Verhütung und Behebung von Schäden am Wald

Waldschäden45

Art. 34.

1 Die Meldung von Waldschäden, die durch jagdbare Säugetiere verursacht werden, richtet sich nach der Jagdgesetzgebung46.

IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung

Förderung der Holzverwendung47

Art. 35.48

1 Der Kanton fördert bei seinen Tätigkeiten die Verwendung von Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger.

2 Bei der Planung eigener oder von ihm subventionierter Bauten prüft er Möglichkeiten zur Verwendung einheimischen Holzes. Er berücksichtigt dabei die Richtlinie des Baudepartementes zur ökologischen Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei Bauten.

Kantonsbeiträge49

3a) Voraussetzungen

Art. 35bis.50

1 Beiträge an Massnahmen nach Art. 30 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 199851 werden geleistet, wenn sie:

a) der forstlichen Planung52 entsprechen;

b) für die Erreichung der mit dem Bund vereinbarten Ziele und der von der Regierung festgelegten Waldziele53 zweckmässig sind;

c) den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen;

d) die weiteren Voraussetzungen des Bundesrechts54 und des kantonalen Rechts55 erfüllen.

b) Bemessung

Art. 35ter.56

1 Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung und Wirksamkeit der Massnahmen in Bezug auf die festgelegten Ziele. Die Beiträge einschliesslich Bundesanteil betragen höchstens:

a) 80 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Massnahmen nach Art.  30 Abs. 1 Bst. a und c des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 199857;

b) 100 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Massnahmen nach Art.  30 Abs. 1 Bst. b des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 199858;

c) 70 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Massnahmen nach Art.  30 Abs. 1 Bst. d des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 199859.

c) Anrechenbare Kosten

Art. 35quater.60

1 Anrechenbar sind die für die Massnahme notwendigen Kosten, abzüglich allfälliger Erlöse.

Kantonsbeiträge an Verbesserungen der Bewirtschaftungsbedingungen61

Art. 36.62

1 Ein Betrieb der Waldwirtschaft weist eine hinreichende Betriebsgrösse nach Art.  30bis des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 199863 auf, wenn er:

a) wenigstens 800 Hektaren eigene oder fremde Waldfläche zur Bewirtschaftung hat;

b) eine durchschnittliche jährliche Nutzung von wenigstens 6000 Kubikmetern aufweist.

Kosten der Waldregion aufgrund des Leistungsauftrags64

a) Kostenschlüssel65

Art. 36bis.66, 67

1 Die Waldfläche bemisst sich nach der Gesamtwaldfläche gemäss kantonaler Forststatistik, die Einwohnerzahl nach der ständigen Einwohnerzahl68.

b) Veranlagung und Bezug der Waldeigentümeranteile69

Art. 36ter.70 , 71

1 Das Kantonsforstamt teilt der politischen Gemeinde den für Veranlagung und Bezug der Kostenanteile der Waldeigentümer nötigen Beitragssatz mit.

Weitere Kosten der Waldregion

a) Kostenteiler

Art. 36quater.72 , 73

1 Die politischen Gemeinden und die Waldeigentümer der Waldregion regeln die Deckung des Fehlbetrags nach Art. 34quinquies Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 199874 durch Vereinbarung.

2 Kommt keine Vereinbarung zustande, verfügt der Waldrat.

b) Verfahren

Art. 36quinquies.75, 76

1 Der Waldrat bezieht bei der politischen Gemeinde den ganzen auf ihr Gemeindegebiet entfallenden Anteil am Fehlbetrag. Die Verfügung ist bei der Verwaltungsrekurskommission anfechtbar.77

2 Die politische Gemeinde kann den auf die Waldeigentümer entfallenden Anteil am Fehlbetrag mit der Grundsteuer beziehen.

Kostentragung durch Dritte78

Art. 37.

1 Das Kantonsforstamt führt das Kostenverlegungsverfahren durch.

2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Strassengesetzes vom 12. Juni 198879.

3 Der Kostenverlegungsentscheid kann bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden80.

Forstreserve81

a) Verminderung und Erhöhung des Waldvermögens

Art. 38.

1 Als Verminderungen des Waldvermögens gelten insbesondere:

a) Übernutzung;

b) Waldverkauf;

c) Einräumung von Dienstbarkeiten.

2 Als Erhöhungen des Waldvermögens gelten insbesondere:

1. Unternutzung;

2. Waldankauf;

3. Ablösung von Dienstbarkeiten;

4. forstliche Verbesserung.

b) Anlage des Vermögens

Art. 39.

1 Zulässige Vermögensanlagen sind:

a) Postcheck- und Bankguthaben in Schweizer Franken;

b) erstklassige Obligationen schweizerischer Emittenten;

c) erstklassige Aktien schweizerischer Unternehmen;

d) Anteile an schweizerischen Anlagefonds, soweit sie Vermögen nach lit. a, b und c dieses Absatzes verwalten.

2 Der Anteil an Aktien nach Abs. 1 lit. c und d dieser Bestimmung darf insgesamt 10 Prozent des Gesamtwertes der Forstreserve nicht übersteigen.

c) Aufsicht über Forstreserve

Art. 40.

1 Das Kantonsforstamt überwacht die Einlagen und bewilligt die Entnahmen.

V. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Gebührentarif

Art. 41.

82

b) Jagdverordnung

Art. 42.

Die Jagdverordnung vom 31. Oktober 199583 wie folgt geändert:

Art. 26 wird aufgehoben.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 43.

1 Die Vollzugsverordnung zum Forstgesetz vom 17. August 197184 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

Art. 44.

1 Auf die bei Vollzugsbeginn hängigen Verfahren wird das neue Recht angewendet.

Vollzugsbeginn

Art. 45.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2000 angewendet.

Schlussbestimmung des Nachtrag vom 7. November 200685

III.

Angewendet werden:

a) Art. 36bis bis 36quinquies dieses Erlasses ab 1. Januar 2009;

b) die übrigen Bestimmungen ab 1. Januar 2007.

Anhang

Bezeichnung der hoheitlichen Aufgaben und der Unterstützungsaufgaben der Waldregion86

A.Hoheitliche Aufgaben

Ziff.
1 Schutz des Waldes vor Eingriffen
1.1 Rodung (Beurteilung, Kontrolle)
1.2 Rodungsersatz (Beurteilung, Kontrolle)
1.3 Waldfeststellung (Erarbeitung von Plangrundlagen, Beurteilung, Kontrolle)
1.4 bauliche Vorhaben bzw. Bauten und Anlagen im Wald (Beurteilung, Kontrolle)
1.5 Waldabstand (Beurteilung, Kontrolle)
1.6 Einschränkung der freien Zugänglichkeit des Waldes (Beurteilung, Anordnung, Kontrolle)
1.7 Veranstaltung (Beurteilung, Kontrolle)
1.8 nachteilige Nutzung (Beurteilung, Kontrolle)
2 Pflege und Nutzung des Waldes
2.1 Waldentwicklungsplan (Leitung, Bearbeitung und Umsetzung der Waldentwicklungsplanung)
2.2 Gefahrenkataster und Gefahrenkarte
2.2.1 Grundlagenbeschaffung für Gefahrenkartierung und Schutzmassnahmen im Bereich Naturgefahren
2.2.2 Dokumentation der Schadenereignisse (Ereigniskataster)
2.3 Waldreservat
2.3.1 Grundlagenbeschaffung
2.3.2 Vorbereitung der Reservatsverträge
2.3.3 Planung und Kontrolle der Massnahmen
2.4 Bewirtschaftung
2.4.1 Schutzfunktion: Beurteilung des Schutzwaldzustandes sowie Planung und Anordnung der erforderlichen Pflegeeingriffe im Schutzwald
2.4.2 Nutzfunktion: Beurteilung
2.4.3 Biodiversität: Planung von Massnahmen zur Förderung der Arten- und Lebensraumvielfalt, für Waldrandaufwertungen und für Vernetzungen
2.4.4 Wohlfahrtsfunktion: Erarbeitung von Nutzungs- und Bewirtschaftsungskonzepten für Wälder mit vorrangiger Erholungsfunktion
2.4.5 Erteilung von Holzschlagbewilligungen
2.4.6 Umsetzung von Weisungen über die Begründung und Pflege von Jungwald
2.5 forstliches Vermehrungsgut
2.5.1 Saatgutbeschaffung
2.5.2 Kontrolle der Herkunft
2.6 Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald (Beurteilung, Kontrolle)
2.7 Veräusserung und Teilung von Wald (Beurteilung)
2.8 Waldschäden
2.8.1 Erhebung und Beurteilung von Waldschäden
2.8.2 Planung, Anordnung und Kontrolle der erforderlichen Massnahmen
2.9 Wald und Wild
2.9.1 jagdliche Planung: Grundlagenbeschaffung und Mitwirkung (z.B. Begehungen usw.)
2.9.2 Mitarbeit bei Wald-Wild-Konzepten
3 Förderungsmassnahmen und Finanzierung
3.1 Projekte und Massnahmen mit Bundes- und/oder Kantonsbeiträgen
3.1.1 Bedarfs-, Ausführungs- und Kreditplanung
3.1.2 fachliche Begleitung
3.1.3 Kontrolle
3.2 Forstreserve: Einlagen und Entnahmen (Beurteilung)
4 Leistungs- und Programmvereinbarungen
4.1 Leistungsvereinbarungen «Waldregion-Forstbetrieb»
4.2 Programmvereinbarungen mit den Waldeigentümern (Beiträge an Massnahmen)
5 Aus- und Weiterbildung / Information
5.1 Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für das Forstpersonal, die Waldeigentümer, die Behörden und die Öffentlichkeit
5.2 Information der Behörden und der Öffentlichkeit
6 Weitere Aufgaben
6.1 Mitarbeit in Projekten, welche den Wald betreffen (z.B. Projekte der Raumplanung, der Landwirtschaft usw.)
6.2 Mitberichte, Berichterstattungen, Erhebungen, (Nutzungs-) Kontrollen
6.3 Kontrolle des Vollzugs anderer, für den Wald relevanter Gesetzgebungsbereiche (insbesondere Jagd-, Naturschutz- und Umweltschutzgesetzgebung)
7 Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung
7.1 Ausübung der polizeilichen Befugnisse
7.2 Erstattung von Anzeigen

B.Unterstützungsaufgaben

Ziff.
1 Beratung der Waldeigentümer
1.1 Forstprojekte
1.2 Umsetzung spezieller Vorgaben und Projekte
1.3 Holzernte und überbetriebliche Maschineneinsätze
1.4 Holzeinmessung
1.5 (regionale) Holzvermarktung
1.6 überbetriebliche Zusammenarbeit und Konzepte für Betriebsgemeinschaften
1.7 Betriebsabrechnung und Erhebung von Betriebskennziffern
1.8 Arbeitssicherheit und Sicherheit von Werken
1.9 Förderung der einheimischen Holzverwendung (Projektmitarbeit)
2 Aus- und Weiterbildung
2.1 Unterstützung bei der Lehrlingsausbildung und Praktikantenbetreuung
2.2 Mitarbeit bei der forstlichen Aus- und Weiterbildung (Lehr-/Instruktorentätigkeit)
3 Berater-, Experten- und Gutachtertätigkeit, Mitarbeit in Kommissionen



1   nGS 35–10. Im Amtsblatt veröffentlicht am 20. Dezember 1999, ABl 1999, 2727; in Vollzug ab 1.Januar 2000. Geändert durch Nachtrag vom 7. November 2006, nGS 41–81; II. Nachtrag vom 11. Dezember 2007, nGS 43–24; III. Nachtrag vom 10. November 2009, nGS 45–15.

2   sGS 651.1.

3    SR 921 und sGS 65.

4   Art. 1 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

5   Art. 16 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

6   Art. 3 Abs. 2 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

7   Fassung gemäss Nachtrag.

8   Art. 4 Abs. 1 EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

9   Fassung gemäss Nachtrag.

10   Art. 5 f. EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

11   Fassung gemäss Nachtrag.

12   Art. 5ter Abs. 2 EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

13   Fassung gemäss Nachtrag.

14   sGS 145.1.

15   Aufgehoben durch Nachtrag.

16   Aufgehoben durch Nachtrag.

17   Aufgehoben durch Nachtrag.

18   Art. 6 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

19   sGS 731.2.

20   Art. 7 Abs. 2 lit. b des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

21   Art. 13 Abs. 2 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

22   Art. 15 Abs. 1 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

23   Art. 15 Abs. 2 und 3 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

24    Vgl. Art. 15 Abs. 3 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

25   Vgl. Art. 43 Abs.1 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01.

26   Art. 16 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

27   Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

28   sGS 651.1.

29   Art. 17 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

30   Fassung gemäss Nachtrag.

31   Art. 18 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

32   Fassung gemäss Nachtrag.

33   Vgl. Art. 5 f. VKoV, sGS 731.21.

34   Art. 19 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

35   Art. 20 f. EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

36   Fassung gemäss Nachtrag.

37   Art. 2 EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

38   Fassung gemäss Nachtrag.

39   Art. 22 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

40   Art. 23 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

41    Art. 29 ff. BauG, sGS 731.1.

42   Art. 24 Abs. 1 und 2 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

43   Art. 24 Abs. 3 EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

44   Fassung gemäss Nachtrag.

45   Art. 26 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

46   Art. 49 ff. JG, sGS 853.1; Art. 48 JV, sGS 853.11.

47   Art. 29 EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

48   Fassung gemäss Nachtrag.

49   Art. 30ter EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

50   Eingefügt durch II. Nachtrag.

51   sGS 651.1.

52   Art.  20 ff. EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1, und Art. 25 ff. der V zum EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.11.

53   Art. 2 EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

54    SR 921.

55   Vgl. auch Art. 30bis EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1, und Art. 36 der V zum EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.11.

56   Eingefügt durch II. Nachtrag.

57   sGS 651.1.

58   sGS 651.1.

59   sGS 651.1.

60   Eingefügt durch II. Nachtrag.

61    Art.  30bis EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

62   Fassung gemäss Nachtrag.

63   sGS 651.1.

64   Art. 32 ff. EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

65    Art.  34 Abs. 1 EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

66   Eingefügt durch Nachtrag.

67    In Vollzug ab 1. Januar 2009.

68    Grundlage ist die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes: Bundesstatistikgesetz, SR 431.01, sowie eidgV über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes, SR 431.012.1, Anhang 1.

69   Art. 34bis EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

70   Eingefügt durch Nachtrag.

71   In Vollzug ab 1. Januar 2009.

72   Eingefügt durch Nachtrag.

73   In Vollzug ab 1. Januar 2009.

74   sGS 651.1.

75   Eingefügt durch Nachtrag.

76    In Vollzug ab 1. Januar 2009.

77   Art. 41 Bst. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1.

78   Art. 35 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

79   Art. 77 ff. StrG, sGS 732.1.

80   Art. 41 lit. g VRP, sGS 951.1.

81   Art. 38 des EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1.

82   Überholt durch Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000, nGS 35–25 (sGS 821.5).

83   sGS 853.11.

84   nGS 30–30 (sGS 651.11).

85   nGS 41–81.

86   Art. 4 Abs. 1 EG zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.1, und Art. 6 dieses Erlasses.