710.5

Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs

vom 25. September 19881

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 13. Oktober 19872 Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 17 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 16. November 18903

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

Verkehrsförderung

a) Zweck

Art. 1.

1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung des öffentlichen Verkehrs durch Massnahmen zugunsten eines umweltverträglicheren Personenverkehrs4.

b) Grundsatz

Art. 2.

1 Staat und politische Gemeinden fördern durch Vereinbarungen den öffentlichen Agglomerations- und Regionalverkehr sowie den Ortsverkehr mit regionaler Bedeutung.5

2 Die politischen Gemeinden sorgen für leichten Zugang zu Bahnhöfen und Haltestellen sowie bei Bedarf für Abstellplätze für Zweiräder.

Eisenbahngesetzgebung

Art. 3.6

1 Soweit der Bund Beiträge an technische Verbesserungen nach der Eisenbahngesetzgebung7 leistet, richtet sich der kantonale Beitrag nach dem Einführungsgesetz zum eidgenössischen Eisenbahngesetz8.

Agglomerationsverkehr

Art. 4.

1 Der Agglomerationsverkehr umfasst bestimmte Linien9, die innerhalb überbauter, zusammenhängender Gebiete Kerngemeinden erschliessen.

Regionalverkehr

Art. 5.

1 Der Regionalverkehr umfasst bestimmte Linien10, die Teilgebiete und Schwerpunkte von Regionen erschliessen oder verbinden.

Ortsverkehr mit regionaler Bedeutung

Art. 6.

1 Der Ortsverkehr mit regionaler Bedeutung umfasst bestimmte Linien11 mit erheblichem überörtlichem Verkehr.

II. Förderungsmassnahmen

Arten

Art. 7.

1 Der öffentliche Verkehr wird gefördert durch:

a) technische Massnahmen;

b) betriebliche Massnahmen bei Versuchsbetrieben12;

c)13

d) Tarifverbunde.

2 Beiträge für betriebliche Massnahmen bei Versuchsbetrieben14 beschränken sich auf den Verkehr nach Art. 2 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes.

Technische Massnahmen

Art. 8.

1 Technische Massnahmen sind insbesondere:

a) Bauten, Anlagen und Verkehrseinrichtungen, welche die Verkehrsbedienung erheblich verbessern;

b) erstmalige Beschaffung von Fahrzeugen, die für betriebliche Massnahmen des Agglomerations- und Regionalverkehrs im Sinn dieses Gesetzes erforderlich sind;

c)15

Betriebliche Massnahmen

Art. 9.

1 Betriebliche Massnahmen bei Versuchsbetrieben sind insbesondere:16

a) Erweiterung und Verdichtung des Verkehrsangebots auf bestehenden Linien;

b) Verlängerung bestehender Linien;

c) Betrieb neuer Linien;

d) Einführung von linienverkehrsähnlichen Fahrten.17

Tarifverbunde

Art. 11.

1 Tarifverbunde sind Absprachen zwischen Verkehrsunternehmen. Sie ermöglichen die Verwendung eines einzigen Fahrausweises zu einem von Verkehrsmittel und Umsteigeort unabhängigen Tarif.

Grenzüberschreitende Massnahmen

Art. 12.

1 Grenzüberschreitende Massnahmen werden gefördert, wenn sich die Interessierten ausserhalb des Kantons angemessen beteiligen.

2 Für kurze Teilstrecken ausserhalb des Kantons kann ausnahmsweise auf die Beteiligung verzichtet werden.

III. Finanzierung

1. Staatsbeitrag

Anrechenbare Kosten

Art. 13.

1 Anrechenbare Kosten sind:

a) für technische Massnahmen: Kosten für Landerwerb, Projektierung und Bau sowie für die erstmalige Beschaffung von Fahrzeugen nach Art. 8 lit. b dieses Gesetzes nach Abzug einer zumutbaren Eigenleistung des Beitragsempfängers und von Leistungen des Bundes oder Dritter19;

b)20 für betriebliche Massnahmen bei Versuchsbetrieben: nach der Planrechnung ungedeckte Kosten des bestellten Verkehrsangebots;

c)21

d) für Tarifverbunde: Verwaltungskosten und die durch den Tarifverbund entstehende Kostenunterdeckung bei den beteiligten Verkehrsunternehmen.

Höhe

Art. 14.

1 Der Staat trägt:

a) die anrechenbaren Kosten für technische Massnahmen nach Art. 13 lit. a dieses Gesetzes22;

b) 40 Prozent der anrechenbaren Kosten für betriebliche Massnahmen bei Versuchsbetrieben nach Art. 13 lit. b dieses Gesetzes. Soweit diese Ortsverkehr mit regionaler Bedeutung betreffen, werden 25 Prozent der anrechenbaren Kosten übernommen;23

c)24

d) 40 Prozent der anrechenbaren Kosten für Tarifverbunde nach Art. 13 lit. d dieses Gesetzes.

Voraussetzungen

Art. 15.

1 Voraussetzungen für den Staatsbeitrag an betriebliche Massnahmen bei Versuchsbetrieben25 sind:

a)26

b) eine im Vergleich zu anderen Verkehrsunternehmen der Region angemessene Tarifgestaltung;

c) Abschreibungen im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften für konzessionierte Eisenbahn-, Trolleybus-, Automobil- und Schiffahrtsunternehmen.

2 Staatsbeiträge an technische Massnahmen können davon abhängig gemacht werden, dass auf körperlich Behinderte angemessen Rücksicht genommen wird.

1bis Vorfinanzierung28

Beiträge des Bundes

Art. 16bis.29

1 Der Kanton kann Beiträge des Bundes an technische Massnahmen für den Personen- oder Güterschienenverkehr innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets vorfinanzieren, wenn die Massnahmen dem öffentlichen Personenverkehr im Kanton dienen.

2 Die Vorfinanzierung erfolgt durch:

a) zinsvergünstigte oder zinslose Darlehen;

b) Beteiligung an den Zinskosten von Vorfinanzierungen Dritter.

2. Beiträge der politischen Gemeinden

Grundsatz

Art. 17.30

1 Politische Gemeinden, denen aus der Förderungsmassnahme unmittelbarer Nutzen erwächst, tragen die nichtgedeckten anrechenbaren Kosten.

2 Diese Bestimmung wird auf technische Massnahmen nach Art. 8 dieses Gesetzes nicht angewendet.

Vorschüsse

Art. 18.

1 Der Staat kann Beiträge der politischen Gemeinden bevorschussen.

2 Die Gemeinden verzinsen die Vorschüsse.

3. Rückerstattung von Beiträgen

Pflicht zur Rückerstattung

Art. 19.

1 Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn der Beitragsempfänger:

a) seine Pflichten nicht erfüllt;

b) Verkehrseinrichtungen ohne Zustimmung der Regierung31 veräussert, Dritten darüber ein Verfügungsrecht einräumt oder ihrem Zweck entfremdet;

c) den Betrieb einstellt oder dieser zwangsliquidiert wird;

d) die Konzession verliert.

2 ...32

4. Zusatzleistungen und Tariferleichterungen

Eidgenössische Transportgesetzgebung

Art. 20.

1 Der Staat kann Zusatzleistungen und Tariferleichterungen nach der eidgenössischen Transportgesetzgebung33 verlangen. Die Übernahme der Entschädigung durch den Staat und die politischen Gemeinden richtet sich nach Art. 14 und 17 dieses Gesetzes.

IV. Organisation

1. Behörden

Kantonsrat

Art. 21.34

1 Der Kantonsrat beschliesst:

a) ein mehrjähriges Programm über die geplanten Förderungsmassnahmen und deren Finanzierung;

b) die Förderungsmassnahmen im Einzelnen und mit dem Voranschlag den erforderlichen Kredit;

c) Vorfinanzierungen und Beiträge an technische Massnahmen, die den Staat mit mehr als Fr. 6 000 000.– belasten.

Regierung

a) Aufgaben

Art. 22.35

1 Die Regierung:

a) ...;

b) schliesst Vereinbarungen über Vorfinanzierungen und über technische Massnahmen ab;

c) beschliesst Vorfinanzierungen und Beiträge an technische Massnahmen bis Fr. 6 000 000.–;

d) stellt Pflicht und Umfang der Rückerstattung von Beiträgen fest.

b) Anordnungen

Art. 23.

1 Können sich die politischen Gemeinden über Förderungsmassnahmen oder Beitragsleistungen nicht einigen, so verfügt die Regierung36.

2 Die Beiträge bemessen sich insbesondere nach der Bedeutung der Förderungsmassnahme für die einzelnen Gemeinden.

3 Die politischen Gemeinden und die zuständigen Regionalplanungsgruppen werden angehört.

Departement

Art. 24.

1 Das zuständige Departement37:

a) vollzieht dieses Gesetz, soweit nichts anderes bestimmt ist;

b) setzt Beiträge für betriebliche Massnahmen bei Versuchsbetrieben38 sowie an Tarifverbunde fest und schliesst die Vereinbarungen ab;

c) kann die politischen Gemeinden, denen aus der Förderungsmassnahme unmittelbarer Nutzen erwächst, verpflichten, den Zugang zu Bahnhöfen und Haltestellen zu verbessern und Abstellplätze für Zweiräder zu bauen;

d) informiert über das Verkehrsangebot.

2. Verkehrskommission

Aufgabe

Art. 25.

1 Die Verkehrskommission wird zu geplanten Förderungsmassnahmen angehört.

Zusammensetzung

Art. 26.

1 Der Verkehrskommission gehören an:

a) der Vorsteher des zuständigen Departementes39 als Vorsitzender;

b) je ein Vertreter der Regionalplanungsgruppen;

c) ein Vertreter des Bundes;

d) höchstens fünf von der Regierung40 gewählte Verkehrsfachleute.

3. Verfahren

Beitragsgesuch

Art. 27.

1 Das Beitragsgesuch ist schriftlich einzureichen.

2 Ihm sind beizulegen:

a) für technische Massnahmen41: Projektbeschrieb, Baupläne, Kostenvoranschlag, Angaben über die Finanzierung und Geschäftsbericht des Beitragsempfängers;

b) für betriebliche Massnahmen bei Versuchsbetrieben42: Streckennetz, Fahrplanentwurf und Voranschlag der Erfolgsrechnung.

Vereinbarung

Art. 28.

1 Rechte und Pflichten der Beteiligten werden schriftlich vereinbart. Der Staat kann sich ein Mitwirkungsrecht ausbedingen.

2 Wird mit der Durchführung einer Massnahme ohne ausdrückliche Zustimmung vor Abschluss der Vereinbarung begonnen, so können Beiträge gekürzt werden.

3 Bis zu 80 Prozent des Beitrags können nach dem Stand der Arbeiten in Teilzahlungen geleistet werden.

Abrechnungen

Art. 29.

1 Mit der Schlussabrechnung über die technischen Massnahmen ist der Vollzug zu bestätigen.

2 Bei betrieblichen Massnahmen bei Versuchsbetrieben43 sind jährlich Geschäftsbericht und Erfolgsrechnung mit statistischen Angaben über Verkehrs- und Betriebsleistungen einzureichen.

3 Bei Tarifverbunden ist jährlich über die Einnahmenausfälle der beteiligten Verkehrsunternehmen schriftlich zu berichten.

V. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) G über Referendum und Initiative

Art. 30.

Das Gesetz über Referendum und Initiative vom 27. November 196744 wird wie folgt geändert:

Art. 7bis Abs. 1 lit. c (neu) und Abs. 2.

1 Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen die Beschlüsse des Grossen Rates, die zulasten des Staates eine einmalige neue Ausgabe von mehr als Fr. 6 000 000.– zur Folge haben, über:

c)Staatsbeiträge nach dem Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs.

2 Dem fakultativen Referendum unterstehen die Beschlüsse des Grossen Rates nach dem Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, die zulasten des Staates während mindestens zehn Jahren eine wiederkehrende neue Jahresausgabe von mehr als Fr. 200 000.– je Linie oder von mehr als Fr. 2 000 000.– je Tarifverbund zur Folge haben.

In Art. 7bis wird der bisherige Abs. 2 zu Abs. 3.

b) EG zum Eisenbahngesetz

Art. 31.

Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 197145 wird wie folgt geändert:

Art. 3.46

Art. 4.47

Finanzierung

Art. 9 (neu).

1 Die Leistungen des Staates können aus der Rückstellung für den öffentlichen Verkehr gemäss Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs gedeckt werden.

Übergangsbestimmungen

a) Staatsbeiträge

Art. 32.

1 Staatsbeiträge werden zugesichert:

a) für technische Massnahmen48, wenn diese im Hinblick auf den Fahrplanwechsel vom 31. Mai 1987 oder später in Betrieb genommen wurden und die Finanzierung nicht mit Eigenmitteln des Verkehrsunternehmens vorgesehen war. Die anrechenbaren Kosten werden um die Amortisationsbeträge bis zum Vollzugsbeginn dieses Gesetzes gekürzt;

b) für betriebliche Massnahmen und Tarifverbunde, wenn diese ab 31. Mai 1987 verwirklicht wurden.

2 Für betriebliche Massnahmen und Tarifverbunde werden Staatsbeiträge an die anrechenbaren Kosten nach Art. 13 lit. b und d dieses Gesetzes geleistet, wenn diese ab Vollzugsbeginn dieses Gesetzes entstehen.

b) bisherige Rückstellungen

Art. 33.49

1

Vollzugsbeginn

Art. 34.

1 Die Regierung50 bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Finanzreferendum

Art. 35.

1 Dieses Gesetz untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative51 dem obligatorischen Finanzreferendum.




1   nGS 23–80. Vom Grossen Rat erlassen am 13. April 1988; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 25. September 1988; in Vollzug ab 1. Januar 1989. Geändert durch NG vom 9. Januar 1997, nGS 32–19; II. NG vom 6. November 1997, nGS 32–102; III. NG vom 18. Juni 1998, nGS 33–110; Art. 58 FAG vom 23. September 2007, nGS 43–38 (sGS 813.1); IV. Nachtrag vom 3. August 2010, nGS 45–77.

2   ABl 1987, 1999.

3   aufgehoben, nGS 25-61 (sGS 111.1).

4   Fassung gemäss III. NG.

5   Fassung gemäss III. NG.

6   Fassung gemäss Nachtrag.

7   Art. 56 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957, SR 742.101.

8   sGS 713.1.

9   Siehe Art. 22 lit. a dieses G.

10   Siehe Art. 22 lit. a dieses G.

11   Siehe Art. 22 lit. a dieses G.

12   Fassung gemäss NG.

13   Aufgehoben durch III. NG.

14   Fassung gemäss NG.

15   Aufgehoben durch III. NG.

16   Fassung gemäss NG.

17   Fassung gemäss NG.

18   Aufgehoben durch III. NG.

19   Zweiter Satz aufgehoben durch III. NG.

20   Fassung gemäss NG.

21   Aufgehoben durch III. NG.

22   Zweiter Satz aufgehoben durch III. NG.

23   Fassung gemäss NG.

24   Aufgehoben durch III. NG.

25   Fassung gemäss NG.

26   Aufgehoben durch NG.

27   Aufgehoben durch II. NG.

28   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

29   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

30   Geändert durch FAG.

31   Fassung gemäss NG.

32   Abs. 2 aufgehoben durch III. NG.

33   BG über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz) vom 4. Oktober 1985, SR 742.40; eidgV über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportverordnung) vom 5. November 1986, SR 742.401.

34   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

35   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

36   Fassung gemäss NG.

37   Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. d GeschR, sGS 141.3.

38   Fassung gemäss NG.

39   Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. d GeschR, sGS 141.3.

40   Fassung gemäss NG.

41   Fassung gemäss III. NG.

42   Fassung gemäss NG.

43   Fassung gemäss NG.

44   sGS 125.1.

45   sGS 713.1.

46   Überholt durch III. NG zum EG zum eidg Eisenbahngesetz vom 29. Juni 2004, nGS 39–120 (sGS 713.1).

47   Überholt durch II. NG zum EG zum eidg Eisenbahngesetz vom 9. Januar 1997, nGS 32–20 (sGS 713.1).

48   Fassung gemäss III. NG.

49   Aufgehoben durch II. NG.

50   Fassung gemäss NG.

51   sGS 125.1.