711.1

Einführungsverordnung
zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz1

vom 20. November 19792

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 106 Abs. 2 und 3 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583

als Verordnung:

I. Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt

Zuständigkeit

Art. 1.

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, übt das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt die Befugnisse aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr den Kantonen zuweist.

2 Vorbehalten bleibt die polizeiliche Überwachung des Strassenverkehrs.

Organisation

Art. 2.4

1 Im Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt bestehen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr5 Verwaltungseinheiten für:

a) Führer- und Fahrzeugprüfungen,

b) Bewilligungen und Ausweise im Strassenverkehr,

c) Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

2 Sie besorgen die Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich selbständig nach allgemeinen Weisungen des Sicherheits- und Justizdepartementes.

Stellvertretung

Art. 3.

1 Das Polizeikommando kann ausserhalb der Arbeitszeit des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes in dringenden Fällen Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten6 erteilen.7

2 Es teilt seine Verfügungen dem Amt mit.

Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Art. 3bis.8

1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann den Vollzug der eidgenössischen Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 20019 geeigneten Stellen übertragen.

II. Führer und Fahrzeuge

Führerprüfung

Art. 4.

1 Der Fahrlehrer kann an der praktischen Führerprüfung seines Schülers teilnehmen.

2 Die praktische Führerprüfung wird im Wiederholungsfall von einem anderen Sachverständigen abgenommen, wenn der Kandidat nicht den gleichen verlangt.

Verkehrsunterricht10

Art. 5.

1 Wer wiederholt in gefährlicher Weise Verkehrsregeln verletzt hat, kann zum Verkehrsunterricht aufgeboten werden.

Fahrzeugzulassung

Art. 5bis.11

1 Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt kann folgende Geschäfte ganz oder teilweise geeigneten Stellen übertragen:

a) Hinterlegung und Austausch der Kontrollschilder;

b) Annullierung des Fahrzeugausweises;

c) Inverkehrsetzung von Motorfahrzeugen und Anhängern;

d) Ausstellung eines Ersatzfahrzeugausweises.

2 Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt Weisungen.

Nachprüfung12

a) Nachkontrolle durch die Polizei13

Art. 6.14

1 Werden bei einer Nachprüfung geringfügige Mängel festgestellt, so kann der Halter angewiesen werden, das Fahrzeug zur Nachkontrolle der Polizei vorzuführen.

b) Nachprüfung durch Betriebe und Organisationen

Art. 6bis.15

1 Die periodische Nachprüfung von Personenwagen, Kleinbussen, Lieferwagen, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen, Sachentransportanhängern, Wohnanhängern sowie Sportgeräteanhängern kann Betrieben und Organisationen übertragen werden.

2 Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt Weisungen.

Auskunft

Art.7.16

1 Name und Adresse des Halters sowie Art und Schildnummer des Fahrzeuges können in einem Verzeichnis veröffentlicht werden, wenn nicht der Halter schriftlich die Sperrung seiner Daten verlangt. Die Angabe eines Grundes ist für die Sperrung nicht erforderlich.17

Kontrollschild

a) Abgabe

Art. 8.18

1 Der Fahrzeughalter hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Kontrollschild.

2 Ein zurückgegebenes Kontrollschild wird mindestens ein Jahr freigehalten, wenn der frühere Inhaber nicht darauf verzichtet.

3 Kontrollschilder werden mit rückstrahlendem Belag abgegeben.

b) Versteigerung

Art. 8bis.19

1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann Kontrollschilder für Motorwagen und Motorräder mit einer niedrigen oder besonderen Nummer dem Meistbietenden zuteilen.

2 Es regelt die Einzelheiten der Versteigerung in allgemeinen Geschäftsbedingungen.

c) Abtretung

Art. 8ter.20

1 Der Halter kann das ihm zugeteilte Kontrollschild abtreten:
a) wenn es ein- bis vierstellig ist:
1. an Verwandte in direkter Linie, Geschwister, den Ehegatten, den Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder den Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft;
2. im Rahmen einer Übertragung oder Neustrukturierung des Unternehmens nach den Bestimmungen des eidgenössischen Fusionsgesetzes21;
b) einem beliebigen Halter, wenn es wenigstens fünfstellig ist.

Prüfung der Motorfahrräder

Art. 9.22

1 Motorfahrräder werden jährlich auf ihre Betriebssicherheit geprüft.

2 Zu kontrollieren sind insbesondere Lenkung, Bremsen und Beleuchtung.

3 Die Prüfung kann privaten Fachleuten übertragen werden.

Zulassung der Motorfahrräder

Art. 10.23

1 Die jährliche Zulassung der Motorfahrräder zum Verkehr24 ist Sache der politischen Gemeinde.

2 Die politische Gemeinde:

a) nimmt den Versicherungsnachweis oder die Anmeldung zur kantonalen Kollektivversicherung entgegen;

b) zieht die Motorfahrradsteuer25 ein;

c) führt den Fahrzeugausweis nach;

d) gibt das Kontrollschild ab.

3 Die politische Gemeinde kann diese Aufgaben mit Zustimmung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes geeigneten Privaten übertragen.

Vignetten

Art. 10bis.26

1 Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt kann den Vertrieb der Autobahn- und Fahrradvignetten geeigneten Stellen übertragen.

Tierfuhrwerke

Art. 11.

1 Einspännige Fuhrwerke müssen mit einem doppelten Leitseil, mehrspännige mit einem Kreuzzügel versehen sein.

Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte27

Art. 12.

1 Bevor Fahrzeuge, deren Gewicht das gesetzlich zulässige erheblich überschreitet, zum Verkehr zugelassen werden, ist das kantonale Strasseninspektorat anzuhören.

Fahrzeuge ohne Kontrollschild

Art. 13.

1 Das Polizeikommando kann ausnahmsweise gestatten, dass Fahrzeuge ohne vorgeschriebenes Kontrollschild auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen abgestellt werden.28

Sportliche Veranstaltungen und Versuchsfahrten30

Art. 15.31

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement kann im Rahmen des Bundesrechts Rennen mit Motorfahrzeugen bewilligen.

2 Das Polizeikommando kann andere motorsportliche und radsportliche Veranstaltungen sowie Versuchsfahrten bewilligen.

Lautsprecher an Motorfahrzeugen32

Art. 16.

1 Das Polizeikommando kann gestatten, dass bei bedeutenden kulturellen, und sportlichen Veranstaltungen Lautsprecher an Motorfahrzeugen eingesetzt werden.

Arbeits- und Ruhezeit der Chauffeure

Art. 17.

1 Die Polizei überwacht die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer.

2 In der Stadt St.Gallen ist die Stadtpolizei zuständig.

Ersatzfahrzeuge

Art. 17bis.33

1 Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt sowie die Kantonspolizei und die Stadtpolizei St.Gallen erteilen Bewilligungen für die Übertragung der Kontrollschilder auf ein Ersatzfahrzeug.

Entfernung von Fahrzeugen

Art. 17ter.34

1 Die Polizei kann vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr erschweren oder gefährden, auf Kosten und Gefahr des Führers entfernen, wenn dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug wegzustellen.

III. Verkehrsanordnungen

Begriff

Art. 18.

1 Verkehrsanordnungen sind Massnahmen, die durch Vorschrifts- und Vortrittssignale sowie andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden.35

Zuständigkeit

a) Grundsatz

Art. 19.36

1 Das Polizeikommando verfügt die Verkehrsanordnungen, soweit die folgenden Bestimmungen keine Ausnahmen vorsehen.

2 In der Stadt St.Gallen, ausgenommen auf der Nationalstrasse A 1 sowie deren Ein- und Ausfahrten, üben die Gemeindebehörden diese Befugnisse aus. Sie teilen ihre Anordnungen dem Polizeikommando mit.

b) Justiz- und Polizeidepartement

Art. 20.37

1

c) politische Gemeinde

Art. 21.38

1 Die politische Gemeinde kann den Motorfahrzeug- und den Fahrradverkehr auf Gemeindestrassen und Wegen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr dienen, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken.39

2 Sie kann beschränkte Fahrverbote verfügen für:

a) Gemeindestrassen dritter Klasse;

b) Wege.

3 Sie teilt ihre Anordnungen vor Erlass dem Polizeikommando mit und bringt nach dessen Weisungen das zutreffende Signal an.

d) polizeiliche Anordnungen40

Art. 22.

1 In besonderen Fällen kann die Polizei den Verkehr vorübergehend, höchstens während acht Tagen, beschränken oder umleiten.41

2 Bei dringenden und unvorhergesehenen Arbeiten ist das mit dem Strassenunterhalt beauftragte Verwaltungspersonal zuständig. Es teilt seine Anordnungen der Polizei mit. Die Polizei kann Anordnungen ändern oder aufheben.

Öffentliche Bekanntmachung42

Art. 23.

1 Örtliche Verkehrsanordnungen werden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. Die Gemeinde trägt die Kosten.

2 Verfügungen des Polizeikommandos werden zudem im kantonalen Amtsblatt43 veröffentlicht.44 Beginn und Ende der Rekursfrist richten sich nach der letzten Veröffentlichung.45

Ausnahmen46

Art. 24.47

1 Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. Das Polizeikommando kann die Bewilligung von Ausnahmen an die politische Gemeinde delegieren.

2 Die zuständigen Stellen können insbesondere den Gehbehinderten und den Ärzten im Notfalldienst das Parkieren erleichtern.

IV. Signalisation

Zuständigkeit

a) Anordnung48

Art. 25.49

1 Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn das Polizeikommando dies angeordnet hat. In der Stadt St.Gallen sind die Gemeindebehörden für die Anordnung zuständig.

2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten:

a) der politischen Gemeinde für Verfügungen nach Art.  21 dieser Verordnung,

b) der Bundesbehörden50.

b) Anbringung

Art. 26.

1 Signale und Markierungen werden angebracht:

a)51 auf den Staatsstrassen vom kantonalen Strasseninspektorat;

b) auf den Staatsstrassen in der Stadt St.Gallen von den Gemeindebehörden, soweit ihnen der Unterhalt übertragen ist;

c) auf den übrigen Strassen von der Gemeinde. Sie hört die Strasseneigentümer an.

Private Grundstücke52

Art. 27.

1 Wer zum Schutz seines Grundstückes ein Verbot erwirkt hat53 oder auf seinem privaten Parkplatz Dritten das Parkieren gestatten will, kann nach den Weisungen des Polizeikommandos das zutreffende Signal aufstellen.

2 In der Stadt St.Gallen geben die Gemeindebehörden Weisung.

Planung

Art. 28.

1 Signalisation und Markierung neuer und zu korrigierender Verkehrsflächen sind gesamthaft im Rahmen des Projekts zu planen.54

2 Die für Verkehrsanordnungen zuständige Stelle wirkt bei der Planung mit.

Kosten und Unterhalt

Art. 29.

1 Wer zum Unterhalt der Strasse verpflichtet ist,55 trägt die Kosten der Signalisation.

2 Er hat die Signale und Markierungen zu unterhalten.

Grundeigentümerbeitrag

Art. 30.

1 Der Grundeigentümer, dem ein Signal besondere Vorteile verschafft, kann verpflichtet werden, an die Kosten beizutragen.

Aufsicht56

Art. 31.

1 Das Polizeikommando führt die Aufsicht über die Signalisation durch Gemeinden und Private.

Reklamen57

a)Bewilligung

Art. 32.58

1 Das Polizeikommando bewilligt Strassenreklamen im Bereich von Staatsstrassen, die Gemeindebehörden der Stadt St.Gallen im Bereich von Staatsstrassen zweiter Klasse in der Stadt St.Gallen. Bei den übrigen Strassen und Wegen ist die politische Gemeinde zuständig.

2 Ohne Bewilligung sind erlaubt:

a) Plakate an den zugelassenen Anschlagstellen;

b) Reklamen in Schaufenstern und zugelassenen Schaukästen;

c) unbeleuchtete Firmenanschriften bis zu einer Fläche von 0,5 m2, wenn sie an Gebäuden angebracht sind und entlang der Fassade verlaufen.

3 Vorbehalten bleiben das Verunstaltungsverbot und die Bewilligungspflicht gemäss Baugesetz.59

b) Verbot

Art. 33.

1 Auf staatseigenen Grundstücken sind Strassenreklamen für Raucherwaren und alkoholische Getränke unzulässig.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) VV zum Strassengesetz

Art. 34.

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Strassenwesen vom 8. April 194960 wird wie folgt geändert:

Art. 2 und 6 Abs. 3 werden aufgehoben.

Reitverbot

a) Zuständigkeit

Art. 6bis (neu).

1 Der Gemeinderat kann auf Strassen und Wegen, die sich nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen eignen oder nicht dafür bestimmt sind, das Reiten verbieten, wenn es den Gemeingebrauch übersteigt.

b) Verfahren

Art. 6ter (neu).

1 Im Verfahren betreffend Reitverbot ist den Betroffenen durch Mitteilung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2 Reitverbote sind im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen und durch das zutreffende Signal anzuzeigen.

3 Der Gemeinderat teilt seine Verfügungen dem Polizeikommando mit.

Zufahrten

Art. 16.

1 Das Baudepartement kann nach Anhören des Gemeinderates die Erstellung und Benützung seitlicher Zufahrten und Zugänge zu Staatsstrassen verbieten oder auf bestimmte Stellen beschränken.

Art. 17 bis 19 und 21 bis 39 werden aufgehoben.

Veranstaltungen

Art. 46.

1 Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen, die den allgemeinen Verkehr stören können, dürfen nur mit Bewilligung durchgeführt werden.

2 Die Bewilligung wird nach Anhören des Gemeinderates erteilt:

a)vom Justiz- und Polizeidepartement für politische Veranstaltungen;

b)vom Polizeikommando für die übrigen Veranstaltungen, wie Festumzüge, Radwanderungen und dergleichen.

3 Für die Bewilligung von Veranstaltungen auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen sind die Gemeindebehörden zuständig.

4 Die Bewilligung motor- und radsportlicher Veranstaltungen richtet sich nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr61.

b) Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung

Art. 35.

Der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 12. November 197462 wird wie folgt geändert:

Vor Nr. 29.2663 wird die Überschrift «Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958» ersetzt durch «Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 20. November 1979».

Nr.   Fr.
29.2664 Bewilligung von Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 15 Abs. 1) 100.– bis 1700.–

Vor Nr. 29.2765 wird die Bezeichnung «Polizeikommando» eingefügt.

Nr. Fr.
29.2762 Bewilligung zum Betrieb von Lautsprechern (Art. 16) 50.– bis 440.–
29.2866 Bewilligung von sportlichen Veranstaltungen, ausgenommen Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 15 Abs. 2) 80.– bis 450.–
29.2967 Bewilligung von Versuchsfahrten (Art. 15 Abs. 2) 50.– bis 500.–

Nrn. 29.30–33 werden aufgehoben.

Vor Nr. 29.34 wird die Überschrift «Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963» gestrichen.

Nr. Fr.
29.3468 Bewilligung von Betriebswegweisern (Art. 25) 100.– bis 500.–
29.3569 Bewilligung von touristischen Signalisationen (Art. 25) 50.– bis 100.–
29.3670 Weisungen für das Aufstellen von Signalen (Art. 27) 20.– bis 100.–
29.3771 Bewilligung von Strassenreklamen (Art. 32) 50.– bis 2200.–

Nr. 50.29 wird aufgehoben.

Nach Nr. 50.29.172 wird die Überschrift «Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 20. November 1979» eingefügt.

Nr. Fr.
50.29.273 (neu) Bewilligung von Reklamen (Art. 32) 50.– bis 2200.–

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 36.

1 Es werden aufgehoben:

a) die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chauffeurverordnung vom 3. Juli 197374,

b) die Verordnung über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 24. November 195375,

c) der Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 12. Juli 196676,

d) der Regierungsratsbeschluss über Verkehrsmassnahmen auf dem Gebiete der politischen Gemeinde St.Gallen vom 31. Mai 196677,

e) der Regierungsratsbeschluss über Verkehrsmassnahmen auf dem Gebiete der politischen Gemeinde Rorschach vom 13. August 196878,

f) die Verordnung über die Strassensignalisation vom 10. Juli 194379.

Übergangsbestimmungen

a) Allgemeines

Art. 37.

1 Das kantonale Strasseninspektorat ist bis 31. Dezember 1981 weiterhin zuständig für die Bewilligung von Strassenreklamen im Bereich von Staats- und Nationalstrassen.

2 Für die Gebührenerhebung gilt Nr. 29.3780 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung81 sachgemäss.

3 Strassenreklamen für Raucherwaren und alkoholische Getränke auf staatseigenen Grundstücken sind bis spätestens 31. Dezember 1980 zu entfernen. Das kantonale Strasseninspektorat erlässt nötigenfalls entsprechende Verfügungen. Vorbehalten bleiben privatrechtliche Verträge. Sie sind auf den nächstmöglichen Zeitpunkt dieser Verordnung anzupassen.

4 Solange der Gemeindestrassenplan nach dem Strassengesetz82 noch nicht erlassen ist, verfügt das Polizeikommando Verkehrsanordnungen an Nebenstrassen.83

b) bestehende Verkehrsanordnungen

Art. 37bis.84

1 Der Gemeinderat verfügt innert eines Jahres nach Genehmigung des Strassenplanes die Fahrverbote zur Beschränkung des allgemeinen Motorfahrzeugverkehrs für:

a) Gemeindestrassen dritter Klasse;

b) Wege.

Vollzugsbeginn

Art. 38.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1980 angewendet.




1   Fassung gemäss III. Nachtrag.

2   nGS 14–93; nGS 22–63; nGS 28–78. In Vollzug ab 1. Januar 1980. Geändert durch Art. 66 PV vom 2. Dezember 1980, nGS 15–70 (sGS 451.11); Nachtrag vom 29. November 1983, nGS 18–111; II. Nachtrag vom 30. Juni 1987, nGS 22–62; Art. 12 StrV vom 22. November 1988, nGS 23–82 (sGS 732.11); Art. 4 des RRB über die Erhöhung der Strassenverkehrssteuer für leichte Motorwagen und Motorfahrräder vom 13. Juni 1989, nGS 24–65 (sGS 711.711); III. Nachtrag vom 10. August 1993, nGS 28–77; IV. Nachtrag vom 23. Januar 1996, nGS 31–17; Abschnitt II Ziff. 14 des III. Nachtrags zur Haushaltverordnung vom 5. Dezember 2000, nGS 36–30 (sGS 151.53); V. Nachtrag vom 8. Oktober 2002, nGS 37–94; VI. Nachtrag vom 10. Oktober 2006, nGS 41-82; Abschnitt II Ziff. 39 des VI. Nachtrags zum GeschR, nGS 42–101 (sGS 141.3); VII. Nachtrag vom 9. Oktober 2007, nGS 42–131; VIII. Nachtrag vom 2. Dezember 2008, nGS 44–22.

3   SR 741.01.

4   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

5   Strassenverkehr, SR 741.

6   Art. 91 ff. der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11.

7   Fassung gemäss Art. 66 PV.

8   Eingefügt durch V. Nachtrag.

9   SR 741.622.

10   Art. 40 f. der eidgV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976, SR 741.51.

11   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

12   Fassung gemäss III. Nachtrag.

13   Fassung gemäss III. Nachtrag.

14   Fassung gemäss III. Nachtrag.

15   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

16   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

17   Vgl. Art. 104 Abs. 5 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01.

18   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

19   Eingefügt durch VIII. Nachtrag.

20   Eingefügt durch VIII. Nachtrag.

21   SR 221.301.

22   Fassung gemäss Nachtrag.

23   Geändert durch III. Nachtrag zur Haushaltverordnung.

24    Art. 34 ff. der eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, SR 741.31; Art. 90 ff. der eidgV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976, SR 741.51.

25   Vgl. Art. 20 ff. SVAG, sGS 711.70.

26   Eingefügt durch RRB über die Erhöhung der Strassenverkehrssteuer für leichte Motorwagen und Motorfahrräder; Fassung gemäss IV. Nachtrag.

27   Art. 78 ff. der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11.

28   Vgl. Art. 20 Abs. 1 der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11.

29   Aufgehoben durch VII. Nachtrag.

30   Art. 52 f. des BG über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, SR 741.01; Art. 94 f. der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR741.11.

31   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

32   Vgl. Art. 42 Abs. 2 des BG über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, SR 741.01.

33   Eingefügt durch Art. 66 PV.

34   Eingefügt durch Art. 66 PV.

35   Vgl. Art. 107 der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21.

36   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

37   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

38   Geändert durch III. Nachtrag zur Haushaltverordnung.

39   Vgl. Art. 3 Abs. 3 des BG über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, SR 741.01.

40   Vgl. Art. 3 Abs. 6 des BG über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, SR 741.01; Art. 107 Abs. 4 107 der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21.

41   Fassung gemäss II. Nachtrag.

42   Vgl. Art. 107 der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21.

43    Vgl. Art. 7 GGA, sGS 0.1.

44   Fassung von Abs. 2 erstem Satz gemäss III. Nachtrag.

45   Fassung von Abs. 2 zweitem Satz gemäss II. Nachtrag.

46   Vgl. Art. 17 Abs. 1 der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21.

47   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

48   Vgl. Art. 101 der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21.

49   Geändert durch III. Nachtrag zur Haushaltverordnung.

50   Vgl. Art. 104 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 2 der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21.

51   Geändert durch Art. 12 StrV.

52   Vgl. Art. 104 Abs. 5 und Art. 113 Abs. 3 107 der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21.

53   Vgl. Art. 699 und 926 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 5 und 173bis EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1; Art. 48 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11; Art. 10 UeStG, sGS 921.1.

54   Fassung gemäss II. Nachtrag.

55   Vgl. Art. 51 ff. StrG, sGS 732.1.

56   Art. 104 Abs. 2 und Art. 105 107 der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21.

57   Art. 95 ff. der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21.

58   Geändert durch III. Nachtrag zur Haushaltverordnung.

59   Art. 78 ff. und 93 ff. BauG, sGS 731.1.

60   nGS 20–14 (sGS 732.12).

61   Art. 52 des BG über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, SR 741.01; Art. 94 f. der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11; Art. 15 EV zum eidg Strassenverkehrsgesetz, sGS 711.1.

62   sGS 821.5.

63   Nunmehr Nr. 27.44.

64   Nunmehr Nr. 27.44.

65   Nunmehr Nr. 27.45.

66   Nunmehr Nr. 27.46.

67   Nunmehr Nr. 27.47.

68   Nunmehr Nr. 27.48.

69   Nunmehr Nr. 27.49.

70   Nunmehr Nr. 27.50.

71   Nunmehr Nr. 27.51.

72   Nunmehr Nr. 50.29.01.

73   Nunmehr Nr. 50.29.02.

74   nGS 9, 127.

75   bGS 3, 233; nGS 6, 280.

76   nGS 4, 157; nGS 10–119.

77   nGS 4, 110; nGS 10–117.

78   nGS 5, 441.

79   bGS 3, 444.

80   Nunmehr Nr. 27.51.

81   nGS 4, 157; nGS 10–119.

82   sGS 732.1.

83   Eingefügt durch Art. 12 StrV.

84   Eingefügt durch Art. 12 StrV.