711.3

Verordnung
über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen

vom 4. Juli 19771

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 78 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März 19412

als Verordnung:

Verkehr auf öffentlichen Strassen

Art. 1.

1 Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Strassen richtet sich nach Bundesrecht3.

Verkehr ausserhalb öffentlicher Strassen

a) Verbot

Art. 2.

1 Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ist verboten.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über den Verkehr mit Armeefahrzeugen.4

b) Ausnahmen

Art. 3.

1 Die kantonale Motorfahrzeugkontrolle kann den Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ausnahmsweise bewilligen:

a) zur Bewirtschaftung von Flur und Wald,

b) zur Versorgung abgelegener Gastwirtschaften und allgemein zugänglicher Berghütten,

c) zur Bearbeitung von Skipisten und Loipen,

d) zum Betrieb von Luftseilbahnen und Skiliften.

2 Keiner Bewilligung bedürfen Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen.

c) Voraussetzungen und Beschränkungen

Art. 4.

1 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:

a) der Einsatz anderer Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist;

b) Fahrzeuge und Führer die Zulassungsvorschriften des Bundes5 erfüllen.

2 Sie wird auf bestimmte Strecken oder Gebiete und auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt.

d) Strafbestimmung

Art. 5.

1 Wer ohne die erforderliche Bewilligung mit einem Raupenfahrzeug ausserhalb öffentlicher Strassen verkehrt, wird mit Busse bestraft.6

Änderung bisherigen Rechts

Art. 6.

1 Der Gebührentarif für den Strassenverkehr vom 6. Juli 19767 wird wie folgt ergänzt:

Nr.    Fr.
151   Sonderbewilligungen:  
  4. für Verkehr mit Raupenfahrzeugen 50.– bis 120.–

Vollzugsbeginn

Art. 7.

1 Diese Verordnung wird ab 1. September 1977 angewendet.

Der Landammann:
Dr. Gottfried Hoby

Im Namen des Regierungsrates,
Für den Staatsschreiber:
Dr. Dieter J. Niedermann




1   In Vollzug ab 1. September 1977.

2   nGS 14–45 (sGS 921.1).

3   Insbesondere Art. 43 Abs. 1 des BG über den Strassenverkehr vom 16. März 1967, SR 741.01; Art. 78 der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11; Art. 6 Abs. 1 und 4 der eidgV über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, SR 741.41 (aufgehoben), nunmehr eidgV über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995, SR 741.41.

4   Nunmehr eidgV über den militärischen Strassenverkehr vom 17. August 1994, SR 510.710.

5   EidgV über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, SR 741.41 (aufgehoben), nunmehr eidgV über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995, SR 741.41; eidgV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976, SR 741.51.

6   Das Verfahren richtet sich nach Art. 4 StP (ordentliches Verfahren), sGS 962.1.

7   nGS 11–51 (sGS 711.72).