711.3
Verordnung
über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen
vom 4. Juli 19771
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 78 des Einführungsgesetzes
zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März 19412
als Verordnung:
Verkehr auf öffentlichen Strassen
Art. 1.
1 Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Strassen richtet
sich nach Bundesrecht3.
Verkehr ausserhalb öffentlicher Strassen
a) Verbot
Art. 2.
1 Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen
ist verboten.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über den Verkehr
mit Armeefahrzeugen.4
b) Ausnahmen
Art. 3.
1 Die kantonale Motorfahrzeugkontrolle kann den Verkehr mit Raupenfahrzeugen
ausserhalb öffentlicher Strassen ausnahmsweise bewilligen:
a) zur Bewirtschaftung von Flur und Wald,
b) zur Versorgung abgelegener Gastwirtschaften und
allgemein zugänglicher Berghütten,
c) zur Bearbeitung von Skipisten und Loipen,
d) zum Betrieb von Luftseilbahnen und Skiliften.
2 Keiner Bewilligung bedürfen Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen.
c) Voraussetzungen und Beschränkungen
Art. 4.
1 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a) der Einsatz anderer Verkehrsmittel nicht möglich
oder nicht zumutbar ist;
b) Fahrzeuge und Führer die Zulassungsvorschriften
des Bundes5 erfüllen.
2 Sie wird auf bestimmte Strecken oder Gebiete und auf bestimmte Jahreszeiten
beschränkt.
d) Strafbestimmung
Art. 5.
1 Wer ohne die erforderliche Bewilligung mit einem Raupenfahrzeug ausserhalb
öffentlicher Strassen verkehrt, wird mit Busse bestraft.6
Änderung bisherigen Rechts
Art. 6.
1 Der Gebührentarif für den Strassenverkehr vom 6. Juli 19767 wird
wie folgt ergänzt:
| Nr. |
|
Fr. |
| 151 |
|
Sonderbewilligungen: |
|
| |
4. |
für Verkehr mit Raupenfahrzeugen |
50.– bis 120.– |
Vollzugsbeginn
Art. 7.
1 Diese Verordnung wird ab 1. September 1977 angewendet.
Der Landammann:
Dr. Gottfried Hoby
Im Namen des Regierungsrates,
Für den Staatsschreiber:
Dr. Dieter J. Niedermann