711.70

Gesetz
über die Strassenverkehrsabgaben

vom 5. Januar 19781

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. April 19772 Kenntnis genommen und

erlässt als Gesetz:

I. Einleitung

Geltungsbereich

Art. 1.3

1 Dieses Gesetz regelt:

a) die Strassenverkehrssteuern;

b) die Strassenverkehrsgebühren;

c) die Einsprache.

d) ...

Zuständigkeit

Art. 2.

1 Die für die Prüfung von Führern und Fahrzeugen zuständige Behörde trifft die in diesem Gesetz vorgesehenen Verfügungen, soweit keine andere Behörde zuständig erklärt wird.

II. Strassenverkehrssteuern

1. Motorfahrzeugsteuer

Steuerobjekt

Art. 3.4

1 Der Kanton erhebt jährlich eine Steuer auf Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern, die im Kanton St.Gallen ihren Standort5 haben und auf öffentlichen Strassen verkehren.

2 Ausgenommen sind Fahrzeuge, die weder Ausweis noch Kontrollschilder benötigen.6

3 Die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht.7

Steuersubjekt

Art. 4.

1 Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.

Steuerfreiheit

Art. 5.8

1 Von der Steuer sind befreit:

a) der Bund und seine Anstalten, soweit das Bundesrecht es vorschreibt;9

b) der Kanton und die Gemeinden für Fahrzeuge, die ausschliesslich der Feuerwehr, den Polizeikräften, dem Strassenunterhalt oder dem Krankentransport dienen;

d) Postautohalter und Verkehrsunternehmen, soweit ihre Fahrzeuge dem fahrplanmässigen Linienverkehr dienen.

Steuererlass

Art. 6.

1 Invaliden, die wegen ihres Gebrechens auf ein Fahrzeug angewiesen sind, wird auf Gesuch die Steuer erlassen.

Steuerzweck

Art. 7.10

1 Der Reinertrag der Steuer deckt die Aufwendungen des Kantons für Bau und Unterhalt der Strassen nach Strassengesetz11 sowie für die Kontrolle des Strassenverkehrs, soweit nicht andere Mittel zur Verfügung stehen.

2 ...12

3 Massnahmen der Verkehrserziehung und der Unfallverhütung können aus dem Steuerertrag unterstützt werden.

4 Der Kantonsrat beschliesst über die Verwendung der Steuer im Rahmen mehrjähriger Strassenbauprogramme. Er kann verzinsliche Vorschüsse aus allgemeinen Kantonsmitteln beschliessen.13

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 8.

1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgegeben wird.

2 Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben wird.

3 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verlegung des Standortes in einen anderen Kanton.14

Steuerschuld

Art. 9.

1 Die Steuer ist für ein Kalenderjahr im voraus geschuldet.

Steuerbemessungsgrundlage und Steuereinheit

Art. 10.

1 Die Steuer wird nach dem Gesamtgewicht15 des Fahrzeugs bemessen.

2 Sie wird je Kilogramm berechnet.

3 Auf Fahrzeugen mit Händlerschild wird eine einheitliche Steuer erhoben.

Steuersatz

a) im Allgemeinen

Art. 11.16

1 Für leichte Motorwagen17 beträgt die einfache Steuer Fr. 260.– je tausend Kilogramm Gesamtgewicht.

2 Für die übrigen Motorfahrzeuge und für Motorfahrzeuganhänger beträgt die einfache Steuer:

a) Fr. 270.– für die ersten tausend Kilogramm Gesamtgewicht;

b) jeweils 88 Prozent der vorangehenden für die folgenden tausend Kilogramm Gesamtgewicht.

b) besondere Fahrzeuge

Art. 12.18

1 Die einfache Steuer wird ermässigt auf:

a) die Hälfte für Anhänger;

b) einen Viertel für Motorkarren und Motoreinachser;

c) einen Achtel für Arbeitsmotorwagen, Schausteller-, Arbeits- und Ausnahmeanhänger sowie landwirtschaftliche Traktoren, Motoreinachser und Kombinationsfahrzeuge;

d) einen Sechzehntel für landwirtschaftliche Motorkarren und landwirtschaftliche Anhänger;

e) den prozentualen Anteil ihrer Nutzung im Wettbewerbsbereich für Fahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten.

2 Die Regierung legt die Höhe der Steuerermässigung nach Abs. 1 Bst e dieser Bestimmung fest.

bbis) emissionsarme Fahrzeuge

Art. 12bis.19

1 Für leichte Motorwagen, die bei ihrer ersten Inverkehrsetzung im Kanton St.Gallen nach den bundesrechtlichen Vorschriften20 der besten ökologischen Kategorie zugehören, wird die einfache Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen. Ausgenommen sind Dieselfahrzeuge ohne wirkungsvollen Partikelfilter.

2 Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist erlassen.

3 Die Regierung regelt die Umsetzung durch Verordnung. Sie regelt Ausnahmen für Fahrzeuge, die einen bestimmten Emissionsgrenzwert überschreiten.

bter) Elektrofahrzeuge

Art. 12ter.21

1 Für Elektrofahrzeuge mit eingebautem Stromspeicher wird die einfache Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen.

2 Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist erlassen.

3 Ab dem vierten Betriebsjahr beträgt die einfache Steuer die Hälfte.

bquater) gasbetriebene Fahrzeuge

Art. 12quater.22

1 Für gasbetriebene Fahrzeuge wird die einfache Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen, sofern sie den von der Regierung gemäss Art. 12bis Abs. 3 dieses Erlasses festgesetzten Emissionsgrenzwert um höchstens zehn Prozent überschreiten.

2 Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist erlassen.

c) Fahrzeuge mit Wechselschild

Art. 13.

1 Die Steuer des am höchsten veranlagten Fahrzeugs schliesst alle Fahrzeuge ein, die mit dem gleichen Wechselschild zum Verkehr zugelassen werden.23

d) Ersatzfahrzeuge

Art. 14.

1 Die Steuer des ersetzten Fahrzeugs gilt auch für das Fahrzeug, das gemäss Bundesrecht ersatzweise zum Verkehr zugelassen wird.24

e) Fahrzeuge mit Händlerschild

Art. 15.25

1 Die einfache Steuer für Motorwagen mit Händlerschild beträgt Fr. 650.–, für andere Fahrzeugarten die Hälfte.

Steuerfuss

Art. 16.26

1 Der Motorfahrzeug-Steuerfuss beträgt wenigstens 90, höchstens 110 Prozent der einfachen Steuer.

2 Der Kantonsrat beschliesst über den Steuerfuss mit dem Kantonsvoranschlag. Die Festsetzung richtet sich nach dem im Strassenbauprogramm vorgesehenen Rahmenkredit.

3 Eine Abweichung vom im Strassenbauprogramm vorgesehenen Steuerfuss vor Ablauf des Strassenbauprogramms bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates.

Steuerbezug

a) im Allgemeinen

Art. 17.27

1 Die Steuer wird fällig mit der Eröffnung der Steuerveranlagung. Sie kann gegen eine Gebühr in zwei Raten entrichtet werden.

2 Für die Bezahlung wird eine angemessene Frist eingeräumt.

3 Bei Versäumnis ist ab dem Tag, an dem die Betreibung angehoben wird, der übliche Verzugszins zu entrichten.

b) besondere Fälle

Art. 17bis.28

1 In besonderen Fällen, namentlich bei Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwillen, kann das Einlösen des Fahrzeugs vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass die Steuer bezahlt ist.

Steuernachforderung und Steuerrückerstattung

Art. 18.

1 Entgangene Steuern werden nachgefordert.

2 Nichtgeschuldete Steuern werden gutgeschrieben und verrechnet oder auf Verlangen, spätestens aber nach zwei Jahren, zurückbezahlt.

Verjährung

Art. 19.

1 Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf Jahren.

2. Motorfahrradsteuer

Steuerobjekt

Art. 20.29

1 Der Kanton erhebt eine Steuer für Motorfahrräder, die im Kanton St.Gallen ihren Standort haben.

2 Die Motorfahrräder des Bundes sind steuerfrei.30

Steuersubjekt

Art. 21.

1 Steuerpflichtig ist, wer im Zeitpunkt, in dem das Kontrollschild ausgegeben wird, als Halter des Motorfahrrades gilt.

Jahressteuer31

Art. 22.32

1 Bei der Ausgabe des Kontrollschildes wird eine Jahressteuer von Fr. 20.– erhoben.

Steuerbezug

Art. 24.

1 Der Steuerbezug ist Sache der politischen Gemeinde.

Steuerzweck

Art. 25.34

1 Die Steuer fällt zu drei Vierteln dem Kanton und zu einem Viertel der politischen Gemeinde zu.

2 Der Kanton verwendet seinen Anteil gemäss Art. 7 dieses Gesetzes.

III. Strassenverkehrsgebühren

Gebührenpflicht

Art. 26.

1 Gebühren werden erhoben für:

a) Prüfungen und Bewilligungen im Strassenverkehr;

b)35 Kontrollschilder, insbesondere für Wechselschilder;

c) Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.

Gebührenansätze

Art. 27.

1 Der Ertrag der Gebühren darf insgesamt die Kosten der öffentlichen Leistungen nicht übersteigen.

2 Die einzelne Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer öffentlichen Leistung stehen.

3 Die Regierung36 regelt die Gebührenansätze im Rahmen dieser Vorschrift.

IIIbis. Einsprache37

Einsprachefälle

Art. 27bis.38

1 Beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann innert vierzehn Tagen Einsprache erhoben werden gegen:

a) Veranlagungsverfügungen über Strassenverkehrssteuern;

b) Verfügungen über Strassenverkehrsgebühren39, wenn die Hauptsache nicht angefochten wird.

2 Das Einspracheverfahren ist unentgeltlich. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage bei missbräuchlicher Einspracheerhebung.

IIIter. Reinertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe40

IV. Schlussbestimmungen

Änderungen bisherigen Rechts

Art. 28.44

1

Vollzugsbeginn

Art. 29.

1 Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1979 angewendet.

Schlussbestimmung des VI. Nachtrags vom 18. November 200845

II.

Für Fahrzeuge, die bis zu drei Jahre vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erstmals in Verkehr gesetzt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung nach Art. 12bis, Art. 12ter und Art. 12quater dieses Erlasses erfüllt haben, wird die einfache Steuer für den Rest der Frist nach diesen Bestimmungen erlassen.

Tarif zu Art. 11 des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben46

Steuersatz für leichte Motorwwagen47

Die einfache Steuer zu 100 Prozent beträgt Fr. 260.– je tausend Kilogramm oder Fr. 0.26 je Kilogramm Gesamtgewicht.

Steuersatz für die übrigen Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger

(Fr. 270.– für die ersten tausend Kilogramm Gesamtgewicht; für die folgenden tausend Kilogramm jeweils 88 Prozent der vorangehenden)

Einfache Steuer zu 100 Prozent

Gesamtgewicht in 1000 kg Normalsteuer
in Fr.
1/2 Steuer
in Fr.
1/4 Steuer
in Fr.
1/8 Steuer
in Fr.
1/16 Steuer
in Fr.
1 270.– 135.– 68.– 34.– 17.–
2 508.– 254.– 127.– 63.– 32.–
3 717.– 358.– 179.– 90.– 45.–
4 901.– 450.– 225.– 113.– 56.–
5 1063.– 531.– 266.– 133.– 66.–
6 1205.– 603.– 301.– 151.– 75.–
7 1331.– 665.– 333.– 166.– 83.–
8 1441.– 720.– 360.– 180.– 90.–
9 1538.– 769.– 385.– 192.– 96.–
10 1624.– 812.– 406.– 203.– 101.–
11 1699.– 849.– 425.– 212.– 106.–
12 1765.– 883.– 441.– 221.– 110.–
13 1823.– 912.– 456.– 228.– 114.–
14 1875.– 937.– 469.– 234.– 117.–
15 1920.– 960.– 480.– 240.– 120.–
16 1959.– 980.– 490.– 245.– 122.–
17 1994.– 997.– 499.– 249.– 125.–
18 2025.– 1013.– 506.– 253.– 127.–
19 2052.– 1026.– 513.– 257.– 128.–
20 2076.– 1038.– 519.– 259.– 130.–
21 2097.– 1048.– 524.– 262.– 131.–
22 2115.– 1058.– 529.– 264.– 132.–
23 2131.– 1066.– 533.– 266.– 133.–
24 2146.– 1073.– 536.– 268.– 134.–
25 2158.– 1079.– 540.– 270.– 135.–
26 2169.– 1085.– 542.– 271.– 136.–
27 2179.– 1090.– 545.– 272.– 136.–
28 2188.– 1094.– 547.– 273.– 137.–




1   nGS 13–89, nGS 25–90. Vom Grossen Rat erlassen am 23. November 1977; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 5. Januar 1978; in Vollzug ab 1. Januar 1979. Geändert durch NG vom 17. Juni 1982, nGS 17–87; Art. 113 StrG vom 12. Juni 1988, nGS 23–81 (sGS 732.1); Abschnitt II des Nachtrags zum GRB zum SVAG vom 12. Januar 1989, nGS 24–15 (sGS 711.71); II. NG vom 8. November 1990, nGS 25–89; Abschnitt II des IV. NG zum VRP vom 1. April 1999, nGS 34–54 (sGS 951.1); III. NG vom 1. April 1999, nGS 34–113; IV. NG vom 8. November 2001, nGS 36–87; V. Nachtrag vom 8. Januar 2004, nGS 39–44; II. Abschnitt Ziff. 17 des V. Nachtrags zum VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1); Art. 59 FAG vom 23. September 2007, nGS 43–38 (sGS 813.1); VI. Nachtrag vom 18. November 2008, nGS 44–23.

2   ABl 1977, 537.

3   Geändert durch FAG.

4   Fassung gemäss V. Nachtrag.

5   Art. 77 der eidgV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976, SR 741.51.

6    Art. 72 der eidgV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976, SR 741.51.

7    Art. 105 Abs. 6 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01; Art. 117 der eidgV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976, SR 741.51.

8   Fassung gemäss V. Nachtrag.

9   Art. 105 Abs. 4 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01.

10   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

11   sGS 732.1.

12   Abs. 2 aufgehoben durch Art. 113 StrG.

13   Zweiter Satz eingefügt durch II. NG.

14   Art. 105 Abs. 2 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01.

15   Art. 7 Abs. 4 eidgV über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995, SR 741.41.

16   Fassung gemäss VI. NG.

17   Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg.

18   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

19   Eingefügt durch VI. Nachtrag.

20   Vgl. Anhang der eidg Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, SR 730.01.

21   Eingefügt durch VI. Nachtrag.

22   Eingefügt durch VI. Nachtrag.

23   Art. 13 der eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, SR 741.31.

24   Art. 67 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 und Art. 9 eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, SR 741.31.

25   Fassung gemäss III. NG.

26   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

27   Geändert durch V. Nachtrag zum VRP.

28   Eingefügt durch V. Nachtrag zum VRP.

29   Fassung gemäss V. Nachtrag.

30   Art. 105 Abs. 4 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01.

31   Fassung gemäss II. NG.

32   Fassung gemäss II. NG.

33   Aufgehoben durch II. NG.

34   Fassung gemäss V. Nachtrag.

35   Geändert durch Abschnitt II des Nachtrags zum GRB zum SVAG.

36   Fassung gemäss III. NG.

37   Eingefügt durch IV. NG zum VRP.

38   Eingefügt durch IV. NG zum VRP.

39   VGT, sGS 718.1.

40   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

41   Aufgehoben durch FAG.

42   Aufgehoben durch FAG.

43   Aufgehoben durch FAG.

44   Überholt durch Art. 120 lit. a StrG, sGS 732.1.

45   nGS 44–23.

46   Dieser Tarif ist nicht Bestandteil des Erlasses (vgl. ABl 1977, 1444 ff.).

47   Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg.