1. Motorfahrzeugsteuer
Steuerobjekt
Art. 3.4
1 Der Kanton erhebt jährlich eine Steuer auf Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern,
die im Kanton St.Gallen ihren Standort5 haben und auf öffentlichen Strassen verkehren.
2 Ausgenommen sind Fahrzeuge, die weder Ausweis noch Kontrollschilder benötigen.6
3 Die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht.7
Steuersubjekt
Art. 4.
1 Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.
Steuerfreiheit
Art. 5.8
1 Von der Steuer sind befreit:
a) der Bund und seine Anstalten, soweit das Bundesrecht
es vorschreibt;9
b) der Kanton und die Gemeinden für Fahrzeuge,
die ausschliesslich der Feuerwehr, den Polizeikräften, dem Strassenunterhalt
oder dem Krankentransport dienen;
d) Postautohalter und Verkehrsunternehmen, soweit ihre
Fahrzeuge dem fahrplanmässigen Linienverkehr dienen.
Steuererlass
Art. 6.
1 Invaliden, die wegen ihres Gebrechens auf ein Fahrzeug angewiesen sind,
wird auf Gesuch die Steuer erlassen.
Steuerzweck
Art. 7.10
1 Der Reinertrag der Steuer deckt die Aufwendungen des Kantons für
Bau und Unterhalt der Strassen nach Strassengesetz11 sowie für die Kontrolle des Strassenverkehrs, soweit nicht andere
Mittel zur Verfügung stehen.
2 ...12
3 Massnahmen der Verkehrserziehung und der Unfallverhütung können
aus dem Steuerertrag unterstützt werden.
4 Der Kantonsrat beschliesst über die Verwendung der Steuer im Rahmen
mehrjähriger Strassenbauprogramme. Er kann verzinsliche Vorschüsse
aus allgemeinen Kantonsmitteln beschliessen.13
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Art. 8.
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgegeben
wird.
2 Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben wird.
3 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die
Verlegung des Standortes in einen anderen Kanton.14
Steuerschuld
Art. 9.
1 Die Steuer ist für ein Kalenderjahr im voraus geschuldet.
Steuerbemessungsgrundlage und Steuereinheit
Art. 10.
1 Die Steuer wird nach dem Gesamtgewicht15 des Fahrzeugs bemessen.
2 Sie wird je Kilogramm berechnet.
3 Auf Fahrzeugen mit Händlerschild wird eine einheitliche Steuer erhoben.
Steuersatz
a) im Allgemeinen
Art. 11.16
1 Für leichte Motorwagen17 beträgt die einfache Steuer Fr. 260.– je tausend Kilogramm
Gesamtgewicht.
2 Für die übrigen Motorfahrzeuge und für Motorfahrzeuganhänger
beträgt die einfache Steuer:
a) Fr. 270.– für die ersten tausend
Kilogramm Gesamtgewicht;
b) jeweils 88 Prozent der vorangehenden für die
folgenden tausend Kilogramm Gesamtgewicht.
b) besondere Fahrzeuge
Art. 12.18
1 Die einfache Steuer wird ermässigt auf:
a) die Hälfte für Anhänger;
b) einen Viertel für Motorkarren und Motoreinachser;
c) einen Achtel für Arbeitsmotorwagen, Schausteller-,
Arbeits- und Ausnahmeanhänger sowie landwirtschaftliche Traktoren, Motoreinachser
und Kombinationsfahrzeuge;
d) einen Sechzehntel für landwirtschaftliche Motorkarren
und landwirtschaftliche Anhänger;
e) den prozentualen Anteil ihrer Nutzung im Wettbewerbsbereich
für Fahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten.
2 Die Regierung legt die Höhe der Steuerermässigung nach Abs. 1
Bst e dieser Bestimmung fest.
bbis) emissionsarme Fahrzeuge
Art. 12bis.19
1 Für leichte Motorwagen, die bei ihrer ersten Inverkehrsetzung im
Kanton St.Gallen nach den bundesrechtlichen Vorschriften20 der
besten ökologischen Kategorie zugehören, wird die einfache Steuer
im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen.
Ausgenommen sind Dieselfahrzeuge ohne wirkungsvollen Partikelfilter.
2 Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals
in Verkehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser
Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer
ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist
erlassen.
3 Die Regierung regelt die Umsetzung durch Verordnung. Sie regelt Ausnahmen
für Fahrzeuge, die einen bestimmten Emissionsgrenzwert überschreiten.
bter) Elektrofahrzeuge
Art. 12ter.21
1 Für Elektrofahrzeuge mit eingebautem Stromspeicher wird die einfache
Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren
erlassen.
2 Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals
in Verkehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser
Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer
ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist
erlassen.
3 Ab dem vierten Betriebsjahr beträgt die einfache Steuer die Hälfte.
bquater) gasbetriebene Fahrzeuge
Art. 12quater.22
1 Für gasbetriebene Fahrzeuge wird die einfache Steuer im Jahr der
ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen, sofern
sie den von der Regierung gemäss Art. 12bis Abs. 3 dieses Erlasses
festgesetzten Emissionsgrenzwert um höchstens zehn Prozent überschreiten.
2 Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals
in Verkehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser
Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer
ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist
erlassen.
c) Fahrzeuge mit Wechselschild
Art. 13.
1 Die Steuer des am höchsten veranlagten Fahrzeugs schliesst alle
Fahrzeuge ein, die mit dem gleichen Wechselschild zum Verkehr zugelassen werden.23
d) Ersatzfahrzeuge
Art. 14.
1 Die Steuer des ersetzten Fahrzeugs gilt auch für das Fahrzeug, das
gemäss Bundesrecht ersatzweise zum Verkehr zugelassen wird.24
e) Fahrzeuge mit Händlerschild
Art. 15.25
1 Die einfache Steuer für Motorwagen mit Händlerschild beträgt
Fr. 650.–, für andere Fahrzeugarten die Hälfte.
Steuerfuss
Art. 16.26
1 Der Motorfahrzeug-Steuerfuss beträgt wenigstens 90, höchstens
110 Prozent der einfachen Steuer.
2 Der Kantonsrat beschliesst über den Steuerfuss mit dem Kantonsvoranschlag.
Die Festsetzung richtet sich nach dem im Strassenbauprogramm vorgesehenen
Rahmenkredit.
3 Eine Abweichung vom im Strassenbauprogramm vorgesehenen Steuerfuss vor
Ablauf des Strassenbauprogramms bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder
des Kantonsrates.
Steuerbezug
a) im Allgemeinen
Art. 17.27
1 Die Steuer wird fällig mit der Eröffnung der Steuerveranlagung.
Sie kann gegen eine Gebühr in zwei Raten entrichtet werden.
2 Für die Bezahlung wird eine angemessene Frist eingeräumt.
3 Bei Versäumnis ist ab dem Tag, an dem die Betreibung angehoben wird,
der übliche Verzugszins zu entrichten.
b) besondere Fälle
Art. 17bis.28
1 In besonderen Fällen, namentlich bei Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit
oder Zahlungsunwillen, kann das Einlösen des Fahrzeugs vom Nachweis abhängig
gemacht werden, dass die Steuer bezahlt ist.
Steuernachforderung und Steuerrückerstattung
Art. 18.
1 Entgangene Steuern werden nachgefordert.
2 Nichtgeschuldete Steuern werden gutgeschrieben und verrechnet oder auf
Verlangen, spätestens aber nach zwei Jahren, zurückbezahlt.
Verjährung
Art. 19.
1 Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf
Jahren.