711.73

Verordnung
über den Erlass der Motorfahrzeugsteuer für emissionsarme Motorfahrzeuge

vom 9. Dezember 20081

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art.  12bis des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben vom 5. Januar 19782

als Verordnung:

Steuererlass

a) Grundsatz

Art. 1.

1 Die einfache Steuer wird für leichte Motorwagen der Energieeffizienzklasse A erlassen.

b) Ausnahmen

Art. 2.

1 Vom Steuererlass ausgenommen sind:

a) Leichte Motorwagen, die mehr als 130 g CO 2 je km ausstossen;

b) Dieselfahrzeuge, die über keinen serienmässig eingebauten Dieselpartikelfilter verfügen.

Massgebender Zeitpunkt

Art. 3.

1 Für die Zugehörigkeit eines leichten Motorwagens zur Energieeffizienzklasse A ist der Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung massgebend.

2 Für leichte Motorwagen, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses in Verkehr gesetzt wurden, gelten für die Zugehörigkeit zur Energieeffizienzklasse A die bundesrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Erlasses.

Vollzugsbeginn

Art. 4.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2009 angewendet.

Die Präsidentin der Regierung:
Heidi Hanselmann

Der Leiter der Staatskanzlei a. i.:
Rolf Vorburger




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 22. Dezember 2008, ABl 2008, 3973; in Vollzug ab 1. Januar 2009.

2   sGS 711.70