711.73Verordnung
über den Erlass der Motorfahrzeugsteuer für
emissionsarme Motorfahrzeuge
vom 9. Dezember 20081
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art.
12bis des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben vom 5. Januar
19782
als Verordnung:
Steuererlass
a) Grundsatz
Art. 1.
1 Die einfache Steuer wird für leichte Motorwagen der Energieeffizienzklasse
A erlassen.
b) Ausnahmen
Art. 2.
1 Vom Steuererlass ausgenommen sind: a) Leichte Motorwagen, die mehr als 130 g CO
2 je km ausstossen;
b) Dieselfahrzeuge, die über keinen serienmässig
eingebauten Dieselpartikelfilter verfügen.
Massgebender Zeitpunkt
Art. 3.
1 Für die Zugehörigkeit eines leichten Motorwagens zur Energieeffizienzklasse A
ist der Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung massgebend.
2 Für leichte Motorwagen, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses in
Verkehr gesetzt wurden, gelten für die Zugehörigkeit zur Energieeffizienzklasse A
die bundesrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses
Erlasses.
Vollzugsbeginn
Art. 4.
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2009 angewendet.
Die Präsidentin der Regierung:
Heidi Hanselmann
Der Leiter der Staatskanzlei a. i.:
Rolf Vorburger
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 22. Dezember 2008,
ABl 2008, 3973; in Vollzug ab 1. Januar 2009.
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