712.1Konkordat
über die nicht eidgenössisch konzessionierten
Luftseilbahnen und Skilifte
vom 15. Oktober 19511
Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten2 Luftseilbahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten,
wird von den Konkordatskantonen, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung3, das nachstehende Konkordat abgeschlossen:
I. Zweck und Umfang
Zweck
Art. 1.
1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen, a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche
den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher
gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen;
b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen,
die technische Fragen zu Handen der Kantone begutachtet;
c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften
zu fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
Anwendungsbereich
Art. 2.
1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Luftseilbahnen für Personen-
oder Warentransporte. Hievon ausgenommen sind:4 a) Luftseilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht
unterstehen;5
b) Luftseilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport,
sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht
gefährden können.
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn der zuständigen
kantonalen Behörde6 zu melden.7, 8
3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche
betrieben werden.
II. Bau und Betrieb der Anlagen
Bewilligungen
Art. 3.
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen
und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen
Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine
solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller
beteiligten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der
Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber
hat hiefür allein einzustehen.9
Enteignungsrecht
Art. 4.
1 Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht
nach kantonalem Recht10 verleihen.
Voraussetzungen der Bewilligungen
Art. 5.
1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage
erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und
finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehörigen
Reglementes11 entspricht und wenn insbesondere die vorgeschriebenen Versicherungen
abgeschlossen sind.12
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten
Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz
nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes13 begutachtet.
Unterhalt und Kontrolle
Art. 6.
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen
verantwortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung
in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der
Anlagen. Über diese Kontrollen sind zu Handen des Kantons Protokolle
aufzunehmen.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für
die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges
und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen14. Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton
oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort stillegen.
Sanktionen
Art. 7.
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend
oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend
notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers
selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der
Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden
nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen15, obliegt den Kantonen.16
3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt,
vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.
III. Organisation
Organe
Art. 8.
1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung
und die Rechnungsrevisoren.
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen
beigezogen werden.
Konferenz
Art. 9.
1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen
Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter
und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere
Kantonsvertreter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten
gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für: 1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau
und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte17;
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes
für den Verkehr der Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen
Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle
und einer Gebührenordnung;
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung
und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat
kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder
einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden;
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung
und Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende
Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen.
Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz
einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel
der Konkordatskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekanntzugeben. Andere
Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle
vertretenen Kantone damit einverstanden sind.
Geschäftsleitung
Art. 10.
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten
und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter
der technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen
der Geschäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht
ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere
folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung
der Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag;
4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher
und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse
über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.
Rechnungsrevisoren
Art. 11.
1 Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung
der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
Technische Kontrollstelle
Art. 12.
1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für
folgende Aufgaben zur Verfügung: 1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen
der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der
Anlagen und technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen
und Betriebsgefährdungen;
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen
an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen
Instanzen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für
die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;
6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung
als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von
Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn
nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und
diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden.
Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der
zuständigen kantonalen Amtsstelle18 zu.
3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen.
Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über
den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft
aufgestellt.
Finanzierung
Art. 13.
1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel
werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der
Kantone beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle
werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit
und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen
berechnet.
Sitz
Art. 14.
1 Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.19
Ein- und Austritt
Art. 15.
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens
eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung
einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche
aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.
IV. Schlussbestimmungen
Bestehende Anlagen
Art. 16.
1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton
festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt
des Kantons zum Konkordat, seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes20 anzupassen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten
des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung,
sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die
schon bestehenden Anlagen.
Verhältnis zu andern Rechtsquellen
Art. 17.
1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone
sowie gegebenenfalls der SUVA21 für die der
obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte
bleiben vorbehalten.
2 Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates
widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
Inkrafttreten
Art. 18.
1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in
Kraft.
1 GS 20, 904; bGS 3,
257. Von der «Gründungsversammlung» beschlossen am 15. Oktober
1951; vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955, AS 1955, 587; Beitritt
des Kantons St.Gallen am 30. Oktober 1953, GS 20, 903; in Vollzug ab 9. Januar 1954. Das Konkordat
ist ausserdem verbindlich für die Kantone Zürich, Bern, Luzern,
Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft,
Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Graubünden, Aargau, Tessin, Waadt,
Wallis, Neuenburg und Jura (Stand 31. Juli 1985).Das Konkordat wurde geändert
mit Beschluss vom 27. November 1972; vom Bundesrat genehmigt am 30. Mai 1973,
AS 1973, 992. Der Kanton St.Gallen hat dieser Änderung nicht
zugestimmt.Fassung des Titels gemäss Änderung vom 27. November 1972,
AS 1973, 992 (SR 743.22): «Konkordat über
die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte».
2 Siehe Art. 1 ff. des eidg Postverkehrsgesetzes, SR 783.0
(aufgehoben), nunmehr eidg Postgesetz vom 30. April 1997; Art. 1 der eidg
Luftseilbahnkonzessionsverordnung, SR 743.11 (aufgehoben),
nunmehr eidgV über die Konzessionierung von Luftseilbahnen (Luftseilbahnkonzessionsverordnung)
vom 8. November 1978, SR 743.11; Art. 1 ff. der eidgV über
die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und
über die Skilifte vom 22. März 1972, SR 743.21.
Zur Ausdehnung der eidg Konzessionspflicht siehe ferner die Ausführungen
in der Botschaft des Regierungsrates vom 31. März 1953, ABl 1953, 277.
3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
4 Fassung von Abs. 1 gemäss
Änderung vom 27. November 1972, AS 1973, 992 (SR 743.22): «Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen
für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte
und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind: a) Seilbahnen,
die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen; b) Seilbahnen
für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen
Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.»
5 Siehe Art. 1 ff. des eidg Postverkehrsgesetzes, SR 783.0 (aufgehoben), nunmehr eidg Postgesetz vom 30. April 1997;
Art. 1 der eidg Luftseilbahnkonzessionsverordnung, SR 743.11
(aufgehoben), nunmehr eidgV über die Konzessionierung von Luftseilbahnen
(Luftseilbahnkonzessionsverordnung) vom 8. November 1978, SR
743.11; Art. 1 ff. der eidgV über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung
ohne Bundeskonzession und über die Skilifte vom 22. März 1972, SR 743.21. Zur Ausdehnung der eidg Konzessionspflicht siehe ferner
die Ausführungen in der Botschaft des Regierungsrates vom 31. März
1953, ABl 1953, 277.
6 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. f GeschR, sGS 141.3.
7 Fassung von Abs. 2 gemäss Änderung vom 27. November
1972, AS 1973, 992 (SR 743.22): «In allen
Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im
Sinne der Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz
darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.»
8 Vgl. Art. 69 ff. der eidgV über die Luftfahrt vom 14. November
1973, SR 748.01; Art. 4 der VV zu den
eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt, sGS 715.1.
9 Vgl. Art. 41 ff. des BG betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
10 Für den Kanton St.Gallen siehe EntG, sGS 735.1.
11 Siehe R über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch
konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte, sGS 712.11.
12 Fassung von Abs. 1 gemäss Änderung vom 27.
November 1972, AS 1973, 992 (SR 743.22): «Die
Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst
dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller
Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordats und des zugehörigen Reglements
entspricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und
wenn a) die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich
Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des
Natur- und Heimatschutzes, verletzt; b) sie weder dem Bund gehörende
oder von ihm konzessionierte Transportunternehmen noch unter der Hoheit des
Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert; c)
sie einem Bedürfnis entspricht; d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet
ist; e) die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.»
13 Für den
Kanton St.Gallen siehe EntG, sGS 735.1.
14 Art.
292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
15 Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
16 Im Kanton St.Gallen richtet sich das Strafverfahren nach Art. 4
ff. StP (ordentliches Verfahren); siehe Art. 2 StP, sGS 962.1.
17 Siehe R über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten
Luftseilbahnen und Skilifte, sGS 712.11.
18 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement;
Art. 25 lit. f GeschR, sGS 141.3.
19 Das Sekretariat befindet sich in Bern (Direktion für Verkehr, Energie
und Wasserwirtschaft des Kantons Bern).
20 Siehe R über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten
Luftseilbahnen und Skilifte, sGS 712.11.
21 Vgl. Art. 81 ff. des BG über die Unfallversicherung
vom 20. März 1981, SR 832.20.
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