712.1

Konkordat
über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

vom 15. Oktober 19511

Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten2 Luftseilbahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordatskantonen, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung3, das nachstehende Konkordat abgeschlossen:

I. Zweck und Umfang

Zweck

Art. 1.

1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,

a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen;

b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zu Handen der Kantone begutachtet;

c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.

2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.

Anwendungsbereich

Art. 2.

1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Luftseilbahnen für Personen- oder Warentransporte. Hievon ausgenommen sind:4

a) Luftseilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen;5

b) Luftseilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.

2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn der zuständigen kantonalen Behörde6 zu melden.7, 8

3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden.

II. Bau und Betrieb der Anlagen

Bewilligungen

Art. 3.

1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.

2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.9

Enteignungsrecht

Art. 4.

1 Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht10 verleihen.

Voraussetzungen der Bewilligungen

Art. 5.

1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehörigen Reglementes11 entspricht und wenn insbesondere die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind.12

2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes13 begutachtet.

Unterhalt und Kontrolle

Art. 6.

1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verantwortlich.

2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zu Handen des Kantons Protokolle aufzunehmen.

3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen14. Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort stillegen.

Sanktionen

Art. 7.

1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.

2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen15, obliegt den Kantonen.16

3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.

III. Organisation

Organe

Art. 8.

1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren.

2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.

Konferenz

Art. 9.

1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.

2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.

3 Die Konferenz ist zuständig für:

1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte17;

2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung;

3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden;

4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;

5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;

6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;

7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.

4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.

5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekanntzugeben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.

Geschäftsleitung

Art. 10.

1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.

2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;

2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;

3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag;

4. Abfassung des Jahresberichtes;

5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.

3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.

4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.

Rechnungsrevisoren

Art. 11.

1 Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.

Technische Kontrollstelle

Art. 12.

1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung:

1. Begutachtung von Projekten;

2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;

3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen;

4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;

5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;

6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.

2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle18 zu.

3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.

Finanzierung

Art. 13.

1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.

2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.

3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.

4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.

Sitz

Art. 14.

1 Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.19

Ein- und Austritt

Art. 15.

1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.

2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.

IV. Schlussbestimmungen

Bestehende Anlagen

Art. 16.

1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat, seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes20 anzupassen.

2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.

3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.

Verhältnis zu andern Rechtsquellen

Art. 17.

1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie gegebenenfalls der SUVA21 für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.

2 Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.

Inkrafttreten

Art. 18.

1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.




1   GS 20, 904; bGS 3, 257. Von der «Gründungsversammlung» beschlossen am 15. Oktober 1951; vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955, AS 1955, 587; Beitritt des Kantons St.Gallen am 30. Oktober 1953, GS 20, 903; in Vollzug ab 9. Januar 1954. Das Konkordat ist ausserdem verbindlich für die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Graubünden, Aargau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura (Stand 31. Juli 1985).Das Konkordat wurde geändert mit Beschluss vom 27. November 1972; vom Bundesrat genehmigt am 30. Mai 1973, AS 1973, 992. Der Kanton St.Gallen hat dieser Änderung nicht zugestimmt.Fassung des Titels gemäss Änderung vom 27. November 1972, AS 1973, 992 (SR 743.22): «Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte».

2   Siehe Art. 1 ff. des eidg Postverkehrsgesetzes, SR 783.0 (aufgehoben), nunmehr eidg Postgesetz vom 30. April 1997; Art. 1 der eidg Luftseilbahnkonzessionsverordnung, SR 743.11 (aufgehoben), nunmehr eidgV über die Konzessionierung von Luftseilbahnen (Luftseilbahnkonzessionsverordnung) vom 8. November 1978, SR 743.11; Art. 1 ff. der eidgV über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte vom 22. März 1972, SR 743.21. Zur Ausdehnung der eidg Konzessionspflicht siehe ferner die Ausführungen in der Botschaft des Regierungsrates vom 31. März 1953, ABl 1953, 277.

3   Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.

4   Fassung von Abs. 1 gemäss Änderung vom 27. November 1972, AS 1973, 992 (SR 743.22): «Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind: a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen; b) Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.»

5   Siehe Art. 1 ff. des eidg Postverkehrsgesetzes, SR 783.0 (aufgehoben), nunmehr eidg Postgesetz vom 30. April 1997; Art. 1 der eidg Luftseilbahnkonzessionsverordnung, SR 743.11 (aufgehoben), nunmehr eidgV über die Konzessionierung von Luftseilbahnen (Luftseilbahnkonzessionsverordnung) vom 8. November 1978, SR 743.11; Art. 1 ff. der eidgV über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte vom 22. März 1972, SR 743.21. Zur Ausdehnung der eidg Konzessionspflicht siehe ferner die Ausführungen in der Botschaft des Regierungsrates vom 31. März 1953, ABl 1953, 277.

6   Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. f GeschR, sGS 141.3.

7   Fassung von Abs. 2 gemäss Änderung vom 27. November 1972, AS 1973, 992 (SR 743.22): «In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.»

8   Vgl. Art. 69 ff. der eidgV über die Luftfahrt vom 14. November 1973, SR 748.01; Art. 4 der VV zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt, sGS 715.1.

9   Vgl. Art. 41 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

10   Für den Kanton St.Gallen siehe EntG, sGS 735.1.

11   Siehe R über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte, sGS 712.11.

12   Fassung von Abs. 1 gemäss Änderung vom 27. November 1972, AS 1973, 992 (SR 743.22): «Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordats und des zugehörigen Reglements entspricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn a) die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt; b) sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert; c) sie einem Bedürfnis entspricht; d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist; e) die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.»

13   Für den Kanton St.Gallen siehe EntG, sGS 735.1.

14   Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

15   Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

16   Im Kanton St.Gallen richtet sich das Strafverfahren nach Art. 4 ff. StP (ordentliches Verfahren); siehe Art. 2 StP, sGS 962.1.

17   Siehe R über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte, sGS 712.11.

18   Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. f GeschR, sGS 141.3.

19   Das Sekretariat befindet sich in Bern (Direktion für Verkehr, Energie und Wasserwirtschaft des Kantons Bern).

20   Siehe R über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte, sGS 712.11.

21   Vgl. Art. 81 ff. des BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20.