712.11Reglement
über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch
konzessionierten Seilbahnen und Skilifte1
vom 18. Oktober 19542
In Ausführung von Art. 9 Abs. 3 Ziff.
1 des Konkordates vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch
konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte3
erlässt
die Konferenz folgendes Reglement:
I. Bewilligungsverfahren
Gesuch für die Baubewilligung
Art. 1.
1 Die Baubewilligung4 wird nur auf schriftliches
Gesuch hin erteilt. Dieses ist in genügender Anzahl5,
datiert und vom Gesuchsteller unterschrieben der zuständigen kantonalen
Behörde6 einzureichen.
Dem Gesuch sind beizulegen: a) Beschreibung der Anlage mit technischem Bericht;
b) Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan und Rentabilitätsberechnung;
c)7 Übersichtsplan (Landeskarte der
Schweiz 1:25 000 oder 1:50 000) mit eingezeichnetem Trassee der
Transportanlage sowie ein Längenprofil im Massstab 1:1000 oder 1:500
in siebenfacher Ausfertigung;
d) Skizzen von Wagen, Antrieb und Zwischenstützen.
2 Weitere Unterlagen, sämtliche Detail- und Ausführungspläne
sowie Berechnungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit
nachzuliefern.
Auflage- und Einspracheverfahren8
Art. 2.
1 In denjenigen Kantonen, in welchen Auflage- und Einspracheverfahren nicht
geregelt sind, finden die Bestimmungen der folgenden Absätze Anwendung.9
2 Das Gesuch ist in den Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage errichtet
und betrieben werden soll, unter Beilage der Pläne während 14 Tagen
zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflegung ist im Amtsblatt
zu veröffentlichen. Einsprachen gegen das Projekt sind innert 4 Wochen
seit Beginn der Auflagefrist bei der im Amtsblatt bezeichneten Behörde
anzubringen.
3 Die Einsprachen werden endgültig von der zuständigen kantonalen
Behörde erledigt.
Erstellerfirmen
Art. 3.
1 Luftseilbahnen mit Personenbeförderungen und Skilifte dürfen
nur von solchen Firmen erstellt werden, die für fachgemässe Projektierung
und Ausführung volle Gewähr bieten.
Baubeginn
Art. 4.
1 Mit dem Bau der Anlagen darf erst begonnen werden, wenn die kantonale
Baubewilligung erteilt ist.
2 Diese setzt die Genehmigung der Baupläne voraus sowie den Nachweis,
dass die wichtigsten Anlageteile den vorgeschriebenen Sicherheiten entsprechen
und dass die erforderlichen Durchleitungsrechte erteilt wurden.
Betriebsbeginn
Art. 5.
1 Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der zuständige
Kanton die Betriebsbewilligung10 erteilt hat,
2 Diese setzt einen Bericht der technischen Kontrollstelle über die
Betriebsbereitschaft der Anlage und den vom Betriebsinhaber zu erbringenden
Nachweis über den Abschluss einer Versicherung gemäss Art. 40 voraus.
Beseitigung stillstehender Anlagen
Art. 5bis.11
1 Wird eine Anlage stillgelegt oder wird sie während drei aufeinanderfolgender
Jahre nicht betrieben und der Betrieb, trotz Mahnung, innerhalb einer festgelegten
Frist nicht aufgenommen, so ist die Anlage auf Kosten des letzten Bewilligungsnehmers
zu beseitigen.
Allgemeine Bauvorschriften
Art. 6.
1 Für die baulichen Anlagen gelten die einschlägigen Vorschriften
des Bundes12 und der Kantone13, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt
ist.
2 Wird für die Anlage eine Bundessubvention verlangt, so finden die
besonderen Erlasse des Bundes14 Anwendung.
II. Bautechnische Vorschriften für Luftseilbahnen
Bauarten
Art. 7.
1 Als Luftseilbahnen gelten Zweiseilbahnen mit Trag- und Zugseil oder Einseilbahnen,
bei welchen das Tragseil zugleich Zugseil (sogenanntes Förderseil) ist.
Überfahrungen
Art. 8.
1 Bewohnte Gebäude, öffentliche Plätze und Strassen sind
durch die Anlagen wenn irgend möglich nicht zu überfahren; andernfalls
müssen geeignete Schutzvorrichtungen angebracht werden.
2 Beim Kreuzen oder Parallelführen mit Stark- und Schwachstromleitungen
sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Bundes15 zu beachten.
Drahtseile
Allgemeines
Art. 9.
1 Für die Drahtseile sind die einschlägigen Vorschriften des
Bundes massgebend, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2 Verankerungen und Verbindungen müssen jederzeit kontrollierbar sein.
3 Die Seile sind durch Vergusskopf oder profilierte Klemmbacken zu befestigen.
Die Verwendung von sogenannten Backenzähnen ist nicht gestattet.
4 Die Seilanlagen sind gegen Blitzschlag zu erden.16
Tragseile
Art. 10.
1 Als Tragseile werden nur verschlossene Spiral- und Litzenseile mit Stahlseele
zugelassen. Sie sollen in der Regel aus einem Stück bestehen und weder
Muffen noch Spleissungen aufweisen.
2 Die grösste im normalen Betrieb auftretende Radlast des Wagens darf
zahlenmässig an keiner Stelle der Fahrbahn grösser sein als 1/50 der dortigen Seilspannung. Es muss die Möglichkeit
bestehen, die Auflagestelle der Tragseile auf den Stützen durch Längsverschiebung
zu wechseln.
3 Die Tragseile sollen wenn möglich mit Spanngewichten versehen sein.
Sie können direkt mit ihnen verbunden werden, sofern sie über Tragschuhe
oder Rollenbatterien geführt werden, deren Krümmungsradius wenigstens
300mal grösser als der Seildurchmesser sein muss. Werden Abspannscheiben
verwendet, so sind besonders biegsame Spannseile oder Gelenkketten einzuschalten.
4 Sind die Tragseile fest verankert, so soll deren Spannung verändert
werden können.
Zug- und Gegenseile
Art. 11.
1 Für die Zug- und Gegenseile sind in der Regel Litzenseile mit Faserseele
zu verwenden. Sie sollen aus einem Stück bestehen. Spleissungen jeder
Art dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen
kantonalen Behörde17 vorgenommen werden.
2 Gegenseile sind mit Spanngewichten zu versehen.
Förderseile
Art. 12.
1 Als Förderseile sind Litzenseile mit Faserseele zulässig.
Festigkeit
Art. 13.
1 Der Nachweis der erforderlichen Festigkeitseigenschaften der Drahtseile
ist durch Untersuchungen an der Eidgenössischen Materialprüfungs-
und Versuchsanstalt (EMPA) in Zürich, der Materialprüfungsanstalt
der Universität Lausanne oder durch Werkatteste zu erbringen.
2 Die Untersuchung erstreckt sich auf eine Zerreissprobe mit ganzem Seil
und Zerreiss- und Umschlag-Biegeproben mit allen Drähten einer Litze
oder mit mindestens 1/6 der Drahtzahl des Seiles.
Seilführung
Art. 14.
1 Der Durchmesser der Trieb-, Umlenk- und Ablenkscheiben soll mindestens
800mal grösser als der Durchmesser des dicksten Drahtes und zugleich
mindestens 80mal grösser als der Seildurchmesser sein.
2 Bei Kreuzschlagseilen sind diese Werte auf 1000 bzw. auf 100 zu erhöhen.
Tragrollen
Art. 15.
1 Die Auflagerlast des Zug- und Gegenseiles darf je Tragrolle rechnerisch
höchstens 200 kg betragen.
2 In der Regel soll der Durchmesser der Tragrollen 15mal grösser sein
als der Zugseildurchmesser.
3 Rollenbatterien sind so anzuordnen, dass alle Rollen gleichmässig
belastet werden.
Zwischenstützen
Art. 16.
1 Zwischenstützen sind aus Eisen, Holz oder sonst geeignetem Material
zu erstellen und müssen mindestens eine 3,5fache Sicherheit aufweisen,
unter Berücksichtigung aller möglichen Einflüsse, wie Wind,
Schnee usw. Bei Verwendung von Rundholz ist dieses zu entrinden. Eiserne Stützen
sind in gemauerten oder betonierten Sockeln oder in Felsboden zu verankern.
2 Die Höhe der Stützen ist so zu wählen, dass sich das Tragseil
auch dann nicht abhebt, wenn die Seilspannung um 30 % über der normalen
Betriebsspannung liegt. Ist dies nicht möglich, so ist das Seil durch
Niederhaltevorrichtung, die seine Längsbewegungen nicht hemmen, zu sichern.
3 Der Auflagerschuh muss derart ausgebildet sein, dass ein seitliches Herausfallen
des Seiles ausgeschlossen ist. Sein Krümmungsradius soll wenigstens 300mal
grösser als der Seildurchmesser sein.
4 Die Stützen müssen zur Vornahme der Kontrolle besteigbar sein.
Sie sind fortlaufend zu numerieren.
Lichtraumprofil
Art. 17.
1 Bei Pendelbetrieb (ein Wagen fährt bergwärts, ein zweiter gleichzeitig
talwärts) muss der Abstand der Tragseile an der Kreuzungsstelle der Wagen
so gross sein, dass zwischen den um 15 Grad nach innen pendelnden Wagen, unter
Berücksichtigung eventuell vorstehender Lasten, ein Mindestabstand von
50 cm verbleibt. Bei Spannweiten von über 300 m, in der Luftlinie gemessen,
ist dieser Abstand um mindestens 20 cm für je 100 m Mehrlänge zu
vergrössern.
2 Bei einspurigen Bahnen mit endlosem Zugseil muss der horizontale Abstand
zwischen dem um 15 Grad auspendelnden Wagen, unter Berücksichtigung eventuell
vorstehender Lasten, und dem gegenseitigen Zugseil bei Spannweiten bis zu
300 m mindestens 1 m betragen, bei grössern Spannweiten für je 100
m Mehrlänge mindestens 20 cm mehr. Diese Vorschrift gilt auch für
Anlagen mit zwei Fahrbahnen für die Spannweiten ausserhalb der Kreuzungsstelle.
3 Die Bauart der Stützen muss ein seitliches Auspendeln des Wagens,
unter Berücksichtigung eventuell vorstehender Lasten, um je 15 Grad nach
beiden Seiten zulassen, falls nicht Wagenführungen vorhanden sind.
4 Zwischen dem überfahrenen Gelände, inbegriffen allfälligen
Hindernissen wie Schnee, Bäume usw., und der Wagenunterkante oder den
Seilen muss ausserhalb der Stationen auch im ungünstigsten Falle ein
Abstand von 1,5 m vorhanden sein. An allen Stellen, wo dieser Abstand weniger
als 5 m beträgt, muss das überfahrene Gelände auf eine das
massgebende Lichtraumprofil um je 2 m übersteigende Breite durch eine
Einzäunung gegen unbefugtes Betreten geschützt werden.
Wagen
Art. 18.
1 Das Wagengewicht soll möglichst gleichmässig auf alle Laufrollen
verteilt sein. Diese dürfen nicht unter der Wirkung des Zug- oder Gegenseiles
entlastet werden.
2 Das Laufwerk muss mit Sicherheitsbügeln versehen sein, damit der
Wagen beim Entgleisen nicht abstürzt.
3 Die Kantone können verlangen, dass die Wagen mit einer Fangbremse
ausgerüstet werden, die bei Bruch des Zug- oder Gegenseiles selbsttätig
ausgelöst wird. Sie muss so kräftig gebaut sein, dass sie den Wagen
unter allen Umständen aufzuhalten vermag.
4 Der Transportbehälter muss stets lotrecht hängen. Er ist derart
zu bemessen, dass nicht mehr als die bewilligte, höchstens aber die nach
den Vorschriften des Bundes zulässige Zahl von Personen darin Platz finden
kann.
5 Die Türen müssen gegen zufälliges Öffnen gesichert
sein. Bei offenen Behältern muss dafür gesorgt werden, dass die
mitfahrenden Personen gegen das Herausfallen hinreichend gesichert sind und
das Laufwerk nicht berühren können.
6 Die zulässige Personenzahl und die Gesamtbelastung müssen an
gut sichtbarer Stelle angeschrieben werden.
Fahrgeschwindigkeit
Art. 19.
1 Die Fahrgeschwindigkeit darf höchstens 4 m/sec betragen; bei Einseilbahnen
und Übergewichtsbahnen darf sie 3 m/sec nicht überschreiten, sofern
Stützen vorhanden sind.
2 Zur Vornahme der Seilkontrolle muss die Fahrgeschwindigkeit auf ca. 0,3
m/sec herabgesetzt werden können.
Antrieb
Art. 20.
1 In der Regel sollen die Luftseilbahnen motorischen Antrieb besitzen.
2 Die im Verkehrsbereich liegenden gefährlichen Teile der Antriebs-
und Umlenkstationen (wie Riemen, Riemenscheiben, Transmissionen, Zahnrad-
und Kettengetriebe, Einlaufseiten von Drahtseilen usw.) sind durch Verschalungen
oder Abschrankungen gegen zufällige Berührung zu sichern.
3 Anlagen, die mit Übergewicht betrieben werden, sind nur zulässig,
wo die Verhältnisse es gestatten. Sie müssen mit einer zuverlässigen
Geschwindigkeitsregulierung ausgerüstet und mit einer Sicherheitseinrichtung
versehen sein, die ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 3 m/sec verunmöglicht.
4 Der Antrieb muss zwei unabhängige Bremsen aufweisen, und zwar eine
auf die Antriebsscheibe wirkende Handbremse und eine selbsttätige Bremse,
die auf die Motor- oder Vorgelegewelle wirkt. Jede Bremse muss so kräftig
gebaut sein, dass sie die Bahn unter allen Umständen rechtzeitig und
sicher anzuhalten vermag. Die selbsttätige Bremse, die auch von Hand
auslösbar sein soll, muss wirksam werden: a) wenn die normale Fahrgeschwindigkeit um 20 % überschritten
wird;
b) bei Spannungsausfall und bei Überlastung;
c) wenn die Wagenendstellung überfahren wird.
5 Beim Versagen des motorischen Antriebes sollen die Wagen von Hand weiterbefördert
werden können, sofern nicht ein Reserveantrieb mit unabhängiger
Kraftquelle vorhanden ist.
6 Der Führerstand ist derart anzuordnen, dass der Maschinist eine
möglichst grosse Ein- und Ausfahrtsstrecke überblicken und alle
für den Betrieb nötigen Schaltbewegungen ausführen kann, ohne
sich umwenden oder seinen Standort verlassen zu müssen. Zur Überwachung
des Betriebes sind ein Geschwindigkeitsmesser und ein Wagenstandanzeiger anzubringen,
ferner die für den Motor notwendigen Messinstrumente sowie Einfahrtsicherungen.
7 Unbearbeitete Verzahnungen sind beim Antrieb nicht zulässig. Treib-
und Umlenkscheiben sind mit Rillenkratzern zu versehen.
Berechnung
Art. 21.
1 Bei der Bemessung aller mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Teile
ist auf alle äussern und innern Einflüsse, wie Temperaturschwankungen,
Wind, Schnee, Reibung, Bremskraft usw., Rücksicht zu nehmen.
Stationen
Art. 22.
1 Die Stationsgebäude sollen möglichst aus feuerfestem Baustoff
errichtet werden. Holzbauten sind mit einem Brandschutz zu imprägnieren.
2 Die Gebäude sollen wenn möglich und soweit notwendig Aufenthaltsräume
für Personal und Reisende aufweisen.
3 Die Stationsanlagen sind hinreichend zu beleuchten.
Telephon
Art. 23.
1 Die Stationen und Zwischenhaltestellen müssen telephonisch miteinander
verbunden sein.
III. Bautechnische Vorschriften für Skilifte18
Begriff
Art. 24.
1 Skilifte im Sinne des Konkordates und dieses Reglementes sind Einrichtungen,
die mittels eines umlaufenden Seiles die auf Skiern stehenden Fahrgäste
bergwärts schleppen. Sie werden nach Antriebsleistung in Kategorien eingeteilt:
2 Kat. 1 Motorleistung bis 9 PS
3 Kat. 2 Motorleistung von 10 bis 29 PS
4 Kat. 3 Motorleistung von 30 bis 59 PS
5 Kat. 4 Motorleistung von 60 bis 119 PS
6 Kat. 5 Motorleistung mehr als 120 PS
Achse
Fahrbahn
Art. 25.
1 Die Achse eines Skiliftes muss in der Regel gradlinig verlaufen. Unvermeidliche
seitliche Seilablenkungen sind zweckmässig auszubilden und sind nur mit
Bewilligung der Aufsichtsbehörde19 zulässig.
2 Die grösste Steigung am Seil und auf der Fahrbahn darf 90 % nicht
übersteigen.
3 Steigungen über 70 % müssen nach spätestens 3 Klemmendistanzen
oder nach maximal 100 m effektiver Fahrbahnlänge durch eine flachere
Partie unterbrochen werden. Gegengefälle sind nicht zulässig.
4 Die Fahrbahn muss so ausgebaut und unterhalten sein, dass keine nennenswerten
Quergefälle auftreten.
5 Bei Geschwindigkeiten ab 3 m/sec muss der minimale Ausrundungsradius
der Fahrbahn im Längenprofil 10 m betragen.
6 Die Aufsichtsbehörde20
kann zu Lasten des Bauherrn eine Begutachtung durch das Eidg. Institut für
Schnee- und Lawinenforschung verlangen.
Lichtraum
Art. 26.
1 Portal- und Zentralmasten, Hochbauten und andere feste Hindernisse müssen
von der Seilachse im Bereich der Fahrgäste mindestens 1,8 m entfernt
sein. Lässt sich dieser Abstand nicht einhalten, so muss die Fahrbahn
entsprechend ausbiegen. Der seitliche Abstand der Fahrbahnachse von der Seilachse
darf in diesem Falle 0,8 m nicht übersteigen.
2 Die Breite der Fahrbahn darf auf Dämmen und in Einschnitten 1,5
m, bei paarweisem Schleppen 2,5 m nicht unterschreiten. Auf Brücken muss
die Fahrbahn mindestens 2,0 m, bei paarweisem Schleppen 3,0 m breit sein.
3 Brücken mit einer Fahrbahnhöhe von mehr als 2 m über Boden
sind auf der ganzen Länge mit Leitwänden von 1 m Höhe abzuschranken.
4 Die Neigung der Böschung von Fahrbahneinschnitten darf 1:1 nicht
überschreiten, sonst muss entsprechend mehr Abstand vorhanden sein.
5 Das Förderseil muss so hoch geführt werden, dass die eingezogenen
Schlepporgane mindestens 2 m über der höchsten Schneeoberfläche
bleiben (mit Ausnahme des Startplatzes).
Schlepporgane
Art. 27.
1 Die Schlepporgane haben einen zeitlichen Minimalabstand einzuhalten,
er beträgt für die Kategorien
| 1 und 2: |
5,0 sec |
bei einfachem, |
| |
10 sec |
bei paarweisem Schleppen |
| 3 bis 5: |
3,5 sec |
bei einfachem, |
| |
7 sec |
bei paarweisem Schleppen |
2 Vorbehalten bleibt Art. 30.
3 Die Schleppgeschwindigkeit darf im Umlaufsystem 4 m/sec nicht übersteigen.
Geschwindigkeiten grösser als 2,8 m/sec sind nur zulässig, wenn
ein stossfreies Anfahren gewährleistet ist und das Gelände es erlaubt.
4 Die festen Klemmen sind so zu konstruieren, dass beim Festklemmen der
wirkliche Widerstand gegen Gleiten bei einfachem Schleppen zwischen 150 und
300 kg, bei paarweisem Schleppen zwischen 300 und 500 kg liegt.
5 Die Schlepporgane sind mit einem festen Anschlag zu versehen, welcher
die Längspendelung talseitig auf höchstens 150 % beschränkt.
6 Die festen Gehängeklemmen sind am Seil mindestens nach jeder Saison
zu entfernen. Sie sind zu numerieren.
7 Ohne Abweisbügel ist im Bereich fester Anlageteile die Querpendelung
der Gehänge mit ± 20 % anzunehmen.
8 Das Weiterschleppen des Fahrgastes nach einem Sturz, das Abheben vom
Boden sowie körperliche Verletzungen beim Start, während der Fahrt
und am Ziel müssen bei richtigem Verhalten der Benützer ausgeschlossen
sein.
Seile und Seilverbindungen
Art. 28.
1 Als Förder- und Spannseile sind Stahl-Litzenseile in drallarmer
Machart mit einer Faserstoff- oder einer Eisenseele zu verwenden. Hanfseile
sind nur für Anlagen der Kat. 1 zulässig.
2 Die wirkliche Bruchlast der Förderseile muss in neuem Zustand mindestens
4,5mal und diejenige der Spannseile 5,0mal so gross sein wie die in normalem
Betrieb auftretende grösste Zugkraft. Die Seile müssen ganz oder
teilweise abgelegt werden, wenn der tragende Seilquerschnitt infolge von Drahtbrüchen
sowie Abnützung oder Verrostung innerhalb einer Länge von 40mal
Seildurchmesser um 15 % für Förderseile und um 10 % für
Spannseile abgenommen hat.
3 Der Nachweis der erforderlichen Festigkeitseigenschaften ist in der Regel
durch einen Attest der Lieferfirma zu erbringen.
4 Als Seilverbindungen sind nur Spleissungen zulässig, welche durch
zuverlässiges Fachpersonal auszuführen sind. Die Länge einer
Spleissstelle muss mindestens dem 1200fachen Seildurchmesser entsprechen.
Für Förderseile der Kat. 1 und 2 können auch einfachere Seilverbindungen
angewendet werden. Einfache Bügelklemmen sind jedoch nicht zulässig.
5 Für Spannseilbefestigungen sind nur anerkannte Bauarten zulässig.
Spannvorrichtung
Art. 29.
1 Die Förderseile sind im Prinzip mit einem Spanngewicht zu versehen.
Feste Abspannung ist nur für die Kat. 1, 2 und 3 zulässig, dabei
muss die Spannung des Förderseiles aber jederzeit reguliert werden können.
Bei Anlagen der Kat. 3 muss eine Messvorrichtung vorhanden sein.
2 Der Durchmesser der Spannseilscheiben muss mindestens 600mal dem Drahtdurchmesser
oder 30mal dem Seildurchmesser entsprechen, sofern ein Spanngewicht vorhanden
ist. Bei fester Abspannung sind die Mindestwerte 400 bzw. 20. Bei ungefütterten
Scheiben sind die Durchmesser um mindestens 30 Prozent zu erhöhen.
3 Der Weg des Spannwagens ist beidseitig und derjenige des Spanngewichtes
nach oben durch elastische Anschläge zu begrenzen.
4 Sofern eine Spannwinde vorhanden ist, muss das Spiel des Spanngewichtes
mindestens einen Weg am Spannwagen in Metern von 0,3mal Bahnlänge in
Kilometern entsprechen, bei Gewichtabspannung in der Gegenstation das Doppelte.
Ohne Spannwinde sind die angegebenen Zahlen zu verdoppeln.
5 Die Spanngewichte müssen jederzeit funktionieren können (Schnee,
Frost usw.). Die Spannwinden sind zu sichern, sofern sie nicht selbsthemmend
sind. In freistehenden Stationen ist die Kurbel mittels Anhängeschloss
zu sichern oder zu entfernen.
6 Tirforts sind als Spannwinden nur zulässig, wenn sie vor Schnee
und Regen geschützt und ihr freies Seilende mit dem gespannten Seil durch
Seilklemmen verbunden, d. h. gesichert ist.
Start- und Zielplatz
Art. 30.
1 Beide Plätze sind verkehrstechnisch richtig und unfallsicher zu
gestalten. Die Einrichtungen zur Führung der Fahrgäste hat der Förderleistung
zu entsprechen. Zusammenstösse mit unbesetzten und rücklaufenden
Bügeln müssen ausgeschlossen sein.
2 Für den Zielplatz gilt insbesondere: – Das vorzeitige Verlassen wie das Überfahren
muss durch zweckentsprechende Massnahmen verunmöglicht werden (Abschrankungen,
Prellwände usw.). Die Abbügelart ist gut verständlich anzuschreiben.
– Der Abstand vom Zielplatz zum Umlenkrad in
Metern muss betragen: a) Bei Bügelabwurf mindestens 12mal die Geschwindigkeit
in m/sec.
b) Bei Totpunktausstieg genau die Länge des Schleppseiles,
wobei die Wegfahrt in der Regel auf die Seite des Steigseiles zu erfolgen
hat. Doppelbügel sind durch eine Bedienungsperson einzeln abzunehmen,
wenn die Geschwindigkeit 2,8 m/sec oder die Förderleistung 700 P/h überschreitet.
Totpunktausstieg ist jedoch nur zulässig bei Geschwindigkeiten bis zu
3,2 m/sec. Das Umlenkrad muss in jedem Fall frei auskragend angeordnet werden.
– Die Zielplätze sind zu beaufsichtigen.
Die Aufsichtsbehörde kann unter gewissen Bedingungen Ausnahmen bewilligen.
3 Bei allen Endstationen ist eine zuverlässige Überfahrsicherung
anzubringen, welche die Anlage stillegt, falls ein Schlepporgan nicht einzieht
und falls bei Bügelabwurf der Zielplatz überfahren wird.
4 Kleinskilifte (Förderseil auf Körperhöhe) sind ebenfalls
mit einer zuverlässigen elektrischen Überfahrsicherung zu versehen.
Antrieb
Art. 31.
1 Das Anfahren muss, unabhängig von der Belastung, stossfrei erfolgen.
2 Zur Berechnung der erforderlichen Antriebsleistung und der Seilzüge
ist das Gewicht einer Person mit 75 kg, die Reibung auf dem Schnee mit «mü»
= 0,1 anzunehmen. Der Widerstand von gefütterten Seilrollen ist mindestens
mit 3 %, von ungefütterten Seilrollen mit mindestens 1 % des
Rollendruckes anzunehmen, sofern die Rollen mit Wälzlagern ausgerüstet
sind.
3 Am Antriebsrad sind die höchstzulässigen Reibungskoeffizienten
im statischen Zustand mit 0,2 anzunehmen. Bei Anlagen, die zufolge ihrer Konstruktion
(keine festen Klemmen) unempfindlich auf Seildrall sind, kann bis auf 0,3
gegangen werden.
4 Die Anlage ist mit einer Bremse oder einer automatischen Rücklaufsperre
auszurüsten.
5 Stationen und Förderseile von permanenten Anlagen sind gegen Blitzschlag
zu erden21. Die Antriebsstation
ist mit einem Feuerlöscher auszurüsten, welcher auch für elektrische
Anlagen verwendet werden kann.
6 Die im Verkehrsbereich liegenden gefährlichen Teile der Antriebs-
und Umlenkstationen (wie Zahnrad- und Kettengetriebe, Ein- und Auslaufseiten
des Förderseiles usw.) sind durch Verschalung oder Abschrankung im Interesse
der Unfallverhütung zu sichern.
Übrige mechanische Einrichtungen
Art. 32.
1 Für Treib-, Umlenk- und Ablenkscheiben des Förderseiles sind
folgende Durchmesser erforderlich: – für ungefütterte Scheiben: 800mal
grösster Drahtdurchmesser und zugleich 80mal Seildurchmesser,
– für gefütterte Scheiben sind die
entsprechenden Zahlen: 600 und 60. Jede Scheibe muss mit einem massiven Niederhaltering
und einem zweckmässigen Entgleisungsschutz ausgerüstet sein. Die
maximale Neigung von Antriebs- und Umlenkrad darf 15 % nicht überschreiten.
Es sind Rillenkratzer anzubringen.
2 Der Rollendurchmesser der Trag- oder Druckrollen muss für Seile
bis 12 mm Durchmesser mindestens 150 mm betragen, für solche
bis 17 mm mindestens 200 und für dickere Seile mindestens 250 mm.
3 Der maximale Rollendruck darf nicht grösser sein als P in kg = 4XDXd
in cm (D = Rollendurchmesser, d = Seildurchmesser).
4 Die Seilablenkung pro Rolle darf 5 % (3°) nicht überschreiten.
Für Anlagen der Kat. 1 und 2 sind 8 % (4° 30') zulässig.
Die Rollenbatterien sind so zu konstruieren, dass eine gleichmässige
Druckverteilung gewährleistet ist. Der minimale Auflagedruck pro Stütze
darf für Anlagen nach Kat. 4 und 5 sowie für alle Niederhaltestützen
200 kg nicht unterschreiten, für die übrigen Anlagen soll der
mindeste Auflagedruck 100 kg nicht unterschreiten. Batterien mit unvermeidlichem
Wechseldruck sind so zu gestalten, dass das Förderseil ununterbrochen
mit mindestens 50 kg belastet bleibt.
5 Mit Ausnahme der Drahtseile müssen alle Konstruktionsteile nach
SIA-Norm22, 23 Nr. 161, Bauwerksklasse II
berechnet werden, wobei die ungünstigsten statischen Belastungsfälle
angenommen werden müssen. Schraubenverbindungen sind zweckmässig
zu sichern. Bei dem Wetter ausgesetzten Rohrkonstruktionen sind alle Hohlräume
am Fuss durch eine Bohrung vor Wasseransammlungen zu schützen.
6 Die Stationseinrichtungen und die Stützen müssen im Interesse
der Wartung einfach besteigbar sein. Die Stützen sind in Fahrtrichtung
fortlaufend zu numerieren.
7 Die Zwischenstützen sind neben den Auflage- und Windkräften
(maximal 50 kg/m2) auf eine einfache Längskraft zu rechnen,
Angriffspunkt an der Rollenbatterie längs des Seiles, in der 1½fachen
Grösse der maximalen Abziehkraft (300 bzw. 500 kg).
8 Gegen das Herausfallen des Förderseiles aus den Rollen und Scheiben
sind die Batterien auf der Innenseite mit Seilführungen und aussen mit
Seilfangschuhen auszurüsten, wobei jedoch auf die Klemmenkonstruktion
zu achten ist. Sofern der innere Rollenrand im Durchmesser um mindestens 4mal
den Seildurchmesser grösser ist als der Rillengrund, kann auf die Seilführung
verzichtet werden. Der Ausfallwinkel (gemessen am Seil zwischen Rollenebene
und der Aussenkante Fangschuh) muss mindestens 60 % betragen.
9 Niederhaltestützen, mit Ausnahme von Portalstützen, sind mit
Einrichtungen auszurüsten, die das Hochschnellen entgleister Seile begrenzen.
10 Für die Berechnung und Erstellung von Stationsgebäuden und
Fundamenten sind die Vorschriften des SIA24 massgebend unter Berücksichtigung
aller während des Betriebes auftretenden Belastungen.
Elektrische Installationen
Art. 33.
1 Die elektrischen Installationen sind gemäss den geltenden Fachvorschriften
zu erstellen25 und zu erden26.
Signalleitung
1 Die über die Stützen geführte Signalleitung kann eindrähtig
erstellt werden, wenn die Abschaltsicherheit gewährleistet ist. Andernfalls
ist ein metallischer Rückleiter erforderlich.
Blitzschutz
1 Die Signalleitungen sind in den Stationen mit einer genügenden Blitzschutzeinrichtung
zu versehen.
Telefon und Notabstellung
1 Alle Anlagen der Kat. 2–5 müssen mit einer Start und Ziel
verbindenden Telefoneinrichtung ausgerüstet werden sowie mit Nothaltetasten
bei der Anbügelstelle, beim Zielplatz und an den kritischen Stellen auf
der Strecke (bei Kurven, am Fusse von Steilhängen usw.).
2 Nothaltetasten sind mit roter Farbe zu kennzeichnen und mit einer gut
sichtbaren Anschrift zu versehen.
Seilüberwachungsschalter
1 Alle Anlagen der Kat. 3, 4 und 5 sind auf den Stützen mit Seilüberwachungsschaltern
auszurüsten.
2 Die Seilüberwachungsanlage hat das Seil auf sämtlichen Rollenbatterien
der Bergseilseite und auf der Talseilseite auf denjenigen mit erhöhter
Gefährdung (Niederhalte- und Kurvenstützen, windexponierte Stellen
usw.) unter Kontrolle zu halten.
3 Bei Rollenbatterien sind die Apparate stets auf der Seileinlaufseite
anzubringen.
4 Die Schalter dürfen nach dem Ansprechen nicht von selbst in die
Ruhelage zurückgehen.
Sicherheitsstromkreis
1 Der Sicherheitsstromkreis, der vom Kommandokasten über die Freileitung,
die Stützenschalter, die Nothaltetasten, den Endwiderstand usw. führt,
muss durch einen Ruhestrom überwacht sein. Die Anlage muss selbsttätig
abstellen, wenn dieser Stromkreis unterbrochen oder der Endwiderstand kurzgeschlossen
wird.
Maximale Spannung
1 Im Sicherheitsstromkreis ist an den Seilen eine Spannung von höchstens
90 Volt zulässig. Bei Spannungen über 50 Volt darf die Leistung
im Kurzschlussfall höchstens 10 Watt betragen.
Kommandokasten
1 Am Kommandokasten der Sicherheitsanlage müssen mindestens folgende
3 Zustände angezeigt werden: a) Fahrbereitschaft, Sicherheitsanlage in Ordnung;
b) Unterbruch im Sicherheitsstromkreis;
c) Kurz- resp. Erdschluss im Sicherheitsstromkreis.
Unterbruch und Kurzschluss
1 Bei Relaisanlagen muss die Betätigung der Stützenschalter und
der Nothaltetasten den Sicherheitsstromkreis sowohl unterbrechen wie auch
gegen Erde (oder metallischen Rückleiter) kurzschliessen. Wird ausnahmsweise
nicht unterbrochen, so sind zwei unabhängige Kontakte gegen den zweiten
überwachten Leiter zu schalten.
Unterbruch allein
1 Unterbruch allein im Sicherheitsstromkreis kann unter den nachfolgenden
Bedingungen erfolgen: a) Die Betätigungselemente der Schalter müssen
derart robust erstellt werden, dass das Öffnen der Kontakte bei einer
Seilentgleisung in jedem Falle garantiert ist. Die übrigen Elemente (Widerstände,
Kondensatoren usw.) müssen entsprechend dimensioniert und wetterbeständig
installiert sein. Durch Betätigen jedes einzelnen Schalters sind diese
jeweils vor Saisonbeginn auf allfällige Blitzschäden zu prüfen.
b) Der Sicherheitsstromkreis muss im Ruhestrom funktionieren
und sowohl auf Stromerhöhung als auch auf Stromverminderung ansprechen.
Der Alarm muss ausgelöst werden, wenn 1. Der Leitungswiderstand gegen Erde unter 2000 Ohm
sinkt.
2. Der Seriewiderstand grösser als 20 000 Ohm
wird (ca. 5facher Endwiderstand).
2 Die Minimalstromüberwachung muss im Doppel vorhanden sein.
Telefonverbindung
1 Die Telefonverbindung führt im Prinzip über die Sicherheitsanlage
und muss auch nach Ansprechen von 2 Stützenschaltern noch funktionieren.
2 Fernmelde- und Signaleinrichtungen dürfen das Funktionieren des
elektrischen Sicherheitsstromkreises nicht beeinträchtigen.
Allgemein
Art. 34.
1 Die Abfahrtspisten sind in einem der Förderleistung entsprechenden
guten Zustand zu halten und gemäss den Richtlinien der SKUS (Schweizerische
Kommission für Unfallverhütung auf Skipisten) zu signalisieren.
2 Kreuzungen von Abfahrtspisten mit Skiliftfahrbahnen sind grundsätzlich
zu vermeiden. Wo die Aufsichtsbehörde27 solche zulässt, sind die Kreuzungsstellen zweckmässig zu signalisieren.
3 In unmittelbarer Nähe aller Anlagen muss Rettungsmaterial vorhanden
sein mit instruiertem Personal. Bei Anlagen der Kat. 3–5 sind in der
Regel ein heizbarer Aufenthaltsraum sowie Toilettenanlagen einzurichten.
4 Der Personentransport über Boden für Revisionen und Kontrollen
mit einem Spezialgehänge bedarf einer besonderen Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
5 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde28 jederzeit weitere, über diese
Vorschriften hinausgehende Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
Inkrafttreten
1 Diese Vorschriften treten nach Genehmigung durch die Konkordatskantone29 am 10. Juni 1970 in Kraft.
2 Alle mit diesen Bestimmungen in Widerspruch stehenden Vorschriften sind
aufgehoben, insbesondere die bautechnischen Vorschriften für Skilifte
vom 18.10.195430
aus dem «Konkordat» und die provisorischen Vorschriften vom April
196831.
IV. Betrieb und Unterhalt der Anlagen
Anschläge
Art. 35.
1 In den Stationen sind, für die Benützer gut sichtbar, folgende
Anschläge anzubringen: a)32 eine Tafel mit folgendem Inhalt: «Luftseilbahn
für Warentransport (bzw. für Waren- und Personentransport bzw. Skilift)
..... (Name der Anlage), vom Kanton ..... bewilligt»;
b)33 eine Tafel mit Verhaltensregeln für
Skifahrer gemäss den Richtlinien des Komitees des internationalen Skiverbandes
(FIS);
c) eine kurze Anleitung über die Benützung
der Anlage und das Verhalten während der Fahrt.
2 Ferner sind zu Handen des Bedienungspersonals in den Stationen die von
der zuständigen kantonalen Behörde34 genehmigten Betriebsvorschriften mit den Weisungen für
Bedienung und Unterhalt der Anlage gut sichtbar anzuschlagen. Diese Vorschriften
sind vom Personal strikte einzuhalten.
Personal
Art. 36.
1 Die Anlage darf nur durch zuverlässige und mit der Handhabung des
Betriebes vertraute Personen bedient werden. Diese können durch die technische
Kontrollstelle auf ihre Eignung geprüft werden.
2 Die Beschäftigung Jugendlicher unter 18 Jahren als Maschinisten
ist nicht gestattet.
Pflichten des Betriebsinhabers
Art. 37.
1 Der Betriebsinhaber der Anlage ist für ihren dauernd guten Zustand
und sicheren Betrieb verantwortlich. Er ist verpflichtet, die sich zeigenden
Mängel und Störungen sowie Unfälle, die darauf zurückzuführen
sind, sofort der Bewilligungsbehörde35 zu melden und die Mängel im Einvernehmen mit der
technischen Kontrollstelle so rasch als möglich zu beheben.
2 Die zuständige kantonale Behörde36 kann vorschreiben, dass der Betriebsinhaber
periodische technische Kontrollen vorzunehmen, ein Betriebsbuch zu führen
und Rapporte abzuliefern hat. Der Betriebsinhaber und das Bedienungspersonal
sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen jederzeit Auskunft zu erteilen und
sie bei den Kontrollen zu unterstützen.
3 Technische Untersuchungen gehen zu Lasten des Betriebsinhabers.
Sicherheitsvorrichtungen
Art. 38.
1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen
kantonalen Behörde37 jederzeit Sicherheitsvorrichtungen anzubringen, die über die Vorschriften
der Abschnitte II und III dieses Reglementes hinausgehen.
2 Luftseilbahnen, deren Kabinen nicht höher als 20 m über dem
Boden sind, müssen zur Bergung der Reisenden zum mindesten mit einer
Abseilvorrichtung versehen sein, die auch das Aufsteigen des Personals zur
Kabine ermöglicht. In allen übrigen Fällen muss eine zusätzliche
Rettungsvorrichtung vorhanden sein.
Umbauten
Art. 39.
1 Werden bestehende Anlagen abgeändert oder umgebaut, so ist der Bewilligungsbehörde38 hievon vor Baubeginn
Kenntnis zu geben. Die zuständigen Organe und die technische Kontrollstelle
können die gleichen Unterlagen verlangen wie für neue Anlagen (Art. 1).
V. Versicherung und Schlussbestimmung
Versicherung
Art. 40.
1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, vor der Betriebsaufnahme ausreichende
Versicherungen abzuschliessen: a) zur Deckung der den Fahrgästen und Drittpersonen
durch den Betrieb der Anlagen zugefügten Personen- und Sachschäden
(Haftpflichtversicherung),
b) zur Deckung der Folgen von Betriebsunfällen
des eigenen Personals (Unfallversicherung), sofern das Personal nicht der
obligatorischen Unfallversicherung durch die SUVA39 untersteht,
c)40 bei Skiliften zur Deckung der Folgen
von Personen- und Sachschäden von Drittpersonen auf markierten und hergerichteten
oder überwachten Skipisten (Haftpflichtversicherung).
2 Die Kantone bestimmen je nach Umfang und Bedeutung der Anlage die minimale
Höhe der zu versichernden Leistungen. Die Bewilligung zur Betriebsaufnahme
wird erst erteilt, wenn der Betriebsinhaber sich über den Bestand der
Versicherung bei der zuständigen Behörde41 ausgewiesen hat (Art. 5).
3 Der Versicherer ist durch den Versicherungsnehmer zu verpflichten, das
Aussetzen oder Aufhören der Versicherung der zuständigen kantonalen
Behörde42 zu melden.
Im Versicherungsvertrag ist ferner zu bestimmen, dass das Aussetzen oder Aufhören
frühestens vierzehn Tage nach Eingang dieser Meldung rechtskräftig
wird.
Erleichterungen für besondere Verhältnisse
Art. 41.
1 Die Kantone können den Betriebsinhabern in Abweichung von den vorstehenden
Bestimmungen ausnahmsweise besondere Erleichterungen gewähren, wenn es
sich um kleine oder sonstwie nicht bedeutende Anlagen handelt, so z. B.
für Luftseilbahnen, die einem eng begrenzten Personenkreis ohne Entgelt
und nur der Bewirtschaftung einzelner Heimwesen oder Alpen dienen, für
transportable Materialbahnen, für kurze Skilifte (sogenannte Trainerlifte),
für Baubahnen usw.
1 Fassung gemäss Beschluss
der Konferenz der Konkordatskantone vom 27. November 1972 (in der Gesetzessammlung
nicht veröffentlicht).
2 bGS 3, 264. In Vollzug ab 18. Oktober 1954. Geändert durch Beschlüsse der Konferenz der Konkordatskantone
vom 10. Juni 1970 und vom 27. November 1972 (in der Gesetzessammlung nicht
veröffentlicht).
3 sGS 712.1
4 Siehe Art. 3 des Konk über
die nicht eidg konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober
1951, sGS 712.1; vgl. Art. 78 lit. r BauG, sGS 731.1.
5 Fassung gemäss
Beschluss der Konferenz der Konkordatskantone vom 27. November 1972.
6 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25
lit. f GeschR, sGS 141.3.
7 Fassung gemäss Beschluss der Konferenz der Konkordatskantone
vom 27. November 1972.
8 Vgl. Art. 82
ff. BauG, sGS 731.1.
9 Vgl. Art. 82 ff. BauG, sGS 731.1.
10 Vgl. Art. 3 ff. des Konk
über die nicht eidg konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom
15. Oktober 1951, sGS 712.1.
11 Eingefügt durch Beschluss der Konferenz der Konkordatskantone
vom 27. November 1972.
12 EidgV über die Konzessionierung von Luftseilbahnen (Luftseilbahnkonzessionsverordnung)
vom 8. November 1978, SR 743.11; eidgV über den Bau
und Betrieb der eidg konzessionierten Seilbahnen (Seilbahnverordnung) vom
10. März 1986, SR 743.12; eidgV über Luftseilbahnen
mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte
vom 22. März 1972, SR 743.21.
13 Vgl. Konk über die nicht eidg konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
vom 15. Oktober 1951, sGS 712.1; BauG,
sGS 731.1.
14 eidgV des EVED über subventionierte
Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession vom 24.
Oktober 1961, SR 743.25.
15 BG betreffend
die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz)
vom 24. Juni 1902, SR 734.0; nunmehr eidgV über elektrische
Schwachstromanlagen (Schwachstromverordnung) vom 30. März 1994, SR 734.1; nunmehr eidgV über elektrische Starkstromanlagen
(Starkstromverordnung) vom 30. März 1994, SR 734.2.
16 Vgl. Art. 12 ff.
der eidgenössischen Starkstromverordnung, SR 734.2
(aufgehoben), nunmehr eidgV über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung)
vom 30. März 1994, SR 734.2.
17 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. f GeschR, sGS 141.3.
18 Fassung von Abschnitt III (Art. 24 bis 34) gemäss
Beschluss der Konferenz der Konkordatskantone vom 10. Juni 1970.
19 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat.
20 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat.
21 Vgl. Art. 12 ff. der eidgenössischen Starkstromverordnung,
SR 734.2 (aufgehoben), nunmehr eidgV über elektrische Starkstromanlagen
(Starkstromverordnung) vom 30. März 1994, SR 734.2.
22 Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).
23 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen
beim SIA, Postfach, 8039 Zürich.
24 Normen des Schweizerischen Ingenieur-
und Architektenvereins (SIA).
25 BG betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
(Elektrizitätsgesetz) vom 24. Juni 1902, SR 734.0;
nunmehr eidgV über elektrische Schwachstromanlagen (Schwachstromverordnung)
vom 30. März 1994, SR 734.1; nunmehr eidgV über
elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) vom 30. März 1994, SR 734.2.
26 Vgl. Art. 12 ff. der eidgenössischen
Starkstromverordnung, SR 734.2 (aufgehoben), nunmehr eidgV
über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) vom 30. März
1994, SR 734.2.
27 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat.
28 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat.
29 Vgl. Art. 9 Abs. 3 Ziff. 1 des Konk über die nicht eidg konzessionierten
Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951, sGS 712.1.
30 Bisherige Fassung von Abschnitt III (Art. 24
bis 34) dieses R, bGS 3, 264 (sGS 712.11).
31 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
32 Fassung gemäss Beschluss der Konferenz der Konkordatskantone
vom 27. November 1972.
33 Eingefügt durch Beschluss der Konferenz der Konkordatskantone
vom 27. November 1972.
34 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement;
Art. 25 lit. f GeschR, sGS 141.3.
35 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement;
Art. 25 lit. f GeschR, sGS 141.3.
36 Im Kanton St.Gallen das
Baudepartement; Art. 25 lit. f GeschR,
sGS 141.3.
37 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. f GeschR, sGS 141.3.
38 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. f GeschR, sGS 141.3.
39 Vgl. Art. 66 Abs. 1 lit.
g des BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20.
40 Eingefügt durch Beschluss der Konferenz der Konkordatskantone
vom 27. November 1972.
41 Im Kanton St.Gallen
das Baudepartement; Art. 25 lit. f GeschR,
sGS 141.3.
42 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25
lit. f GeschR, sGS 141.3.
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