718.1

Verkehrsgebührentarif

vom 20. Dezember 20051

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung von Art. 100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19652 und Art. 27 des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben vom 5. Januar 19783,

in Ausführung von Art. 3 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 27. April 19714

als Gebührentarif:

1 Verkehrssicherheit und Umweltschutz

10 Fahrzeugzulassung

Ziff. Fr.
100 Anhänger 40.– bis 400.–
100.01 Zuschlag für Ausnahmeanhänger je Stunde 160.–
101 Arbeitsmotorwagen 67.– bis 400.–
101.00 Zuschlag für Ausnahmefahrzeuge 40.– bis 80.–
102 Gelenkmotorwagen 320.– bis 640.–
1035 Gesellschaftswagen 133.– bis 400.–
104 Gewerblich immatrikulierte Fahrzeuge (weisses Kontrollschild) 40.– bis 160.–
105 Kleinbus 107.– bis 200.–
106 Landwirtschaftliche Fahrzeuge 40.– bis 320.–
106.00 Zuschlag für Ausnahmefahrzeuge 40.– bis 80.–
1076 Lastwagen 133.– bis 480.–
108 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge 67.– bis 160.–
109 Lieferwagen 67.– bis 280.–
110 Motorfahrräder 53.– bis 134.–
111 Motorräder (Kleinmotorräder) und Motorschlitten 53.– bis 160.–
112 Motorwagen 67.– bis 400.–
113 Personenwagen, leicht und schwer 67.– bis 160.–
114 Sattelmotorfahrzeug 200.– bis 680.–
115 Sattelschlepper (Prüfung des Sattelanhängers nicht inbegriffen) 107.– bis 480.–
Nicht gleichzeitig mit Fahrzeugprüfung Gleichzeitig mit Fahrzeugprüfung
116 Technische Änderungen Fr. Fr.
116.00 Behindertenfahrzeuge, Abklärung und Überprüfung der Anpassung an die Behinderung Keine Gebühr
116.01 Technische Änderungen wie: Fahrwerk, Felgen, Bremsen, Lenkung, Distanzscheiben, Gabeln, Fussrasteranlagen usw. 40.– 40.–
Ohne gleichzeitige periodische Prüfung wird für die erste technische Änderung die gleiche Gebühr erhoben, wie für die periodische Prüfung der entsprechenden Fahrzeugart.
116.02 Gewichtsänderungen 67.– 40.–
116.03 Eintrag oder Änderung Anhängelast, Gesamtzuggewicht 40.– 40.–
116.04 Eintrag Anhängelast administrativ 20.– 20.–
116.05 Druckluftbremsanlage zusätzlich eingebaut 40.– 40.–
116.06 Umbau in andere Fahrzeugart 67.– 67.–
116.07 Sitzplatzänderung 40.– 40.–
117 Besondere Prüfungen, Nachkontrollen, Diverses
117.00 Abgas-, Lärm-, Rauchmessungen je Std. 160.– 160.–
117.01 Verbindungseinrichtung 40.– 20.–
117.02 Verbindungseinrichtung (Prüfen eingereichter Unterlagen) 20.– 20.–
117.03 Tiertransportausrüstung:
117.03.1 Anhänger 40.– 40.–
117.03.2 Last- und Lieferwagen 67.– 67.–
117.04 Gefährliche Güter; Zulassungsbescheinigung T9; Neuerstellung 50.– 50.–
117.05 Gefährliche Güter; Zulassungsbescheinigung T9; Verlängerung 20.– 20.–
117.06 CEMT-Bestätigung je Fahrzeug 40.– 40.–
117.07 Technische Abklärungen wie Nachweis Lärm/Abgas, eingereichte Unterlagen für Einzelprüfungen usw. erste Viertelstunde gratis; danach nach Aufwand je Stunde 160.– 160.–
117.08 Veteranenfahrzeug, Abklärung für Eintrag 40.–
117.09 Nachkontrolle Grundgebühr einschliesslich 1 Prüfgerät 20.–
117.10 Jedes weitere Prüfgerät höchstens Gebühr für periodische Prüfung 10.–
117.11 Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen, Prüfung des Gesuches nach Aufwand je Std. 160.–
117.127 Technische Prüfungen je Std. 160.–
117.13 Prüfung des Gesuchs und Entscheid für die Bewilligung, ein Fahrzeug im Ausland vorzuführen 75.–
117.14 Domizilprüfungen (ohne Kontrollgebühren) 200.–
117.15 Bei Nichterscheinen oder Abmeldung später als vier Arbeitstage vor der Prüfung (Ziff. 100 bis 117.14) ist die entsprechende Prüfungsgebühr als Ausbleibegebühr zu entrichten.
118 Fahrzeugausweise
118.00 Fahrzeugausweis, erstmalige Erteilung 40.–
118.01 Fahrzeugwechsel, einschliesslich Annullation 50.–
118.02 Kantonswechsel 40.–
118.03 Namensänderungen 25.–
118.04 Versicherungswechsel, je Ausweis 25.–
118.05 Änderung von Fahrzeugdaten 25.–
118.06 Eintrag Code 178 (Halterwechsel verboten) 50.–
118.07 Eintrag Fremdprüfung 10.–
118.08 Annullierung 15.–
118.09 Befristeter Fahrzeugausweis 40.–
118.10 Befristeter Fahrzeugausweis, Verlängerung 35.–
118.11 Ersatzfahrzeugausweis 70.–
118.12 Ersatzfahrzeugausweis, Verlängerung 35.–
118.13 Kollektiv-Fahrzeugausweis 40.–
118.14 Tagesausweis, je 24 Stunden (ohne Versicherung) 25.–
118.15 Duplikat Fahrzeugausweis 50.–
118.16 Motorfahrrad-Fahrzeugausweis oder Duplikat 25.–
118.17 Neuanfertigung eines gültigen Motorfahrrad-Fahrzeugausweises 15.–
118.18 Bescheinigte Fotokopie eines mit dem Vermerk «Ersetzt» versehenen Fahrzeugausweises 30.–
118.19 Bewilligung für Wochenaufenthalter im Ausland 150.–
119 Kontrollschilder
119.00 Schilderpaar 45.–
119.01 Einzelschild 30.–
119.02 Deponierung 20.–
119.03 Wiederausgabe 20.–
119.04 Wechselschilderöffnung 30.–
119.05 Schilderabtretung (bei Todesfall unter Ehegatten sind nur die Gebühren für Fahrzeugausweise und eine allfällige Wiederausgabe zu entrichten) 150.–
119.06 Zuteilung ausgeloster Kontrollschilder (Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und allfällige weitere Gebühren werden zusätzlich nach diesem Tarif belastet) 300.–
119.07 Kontrollmarke, je 5.–
119.08 Tagesschilder 25.–
119.09 Bei verspäteter Rückgabe des Tagesausweises bzw. der Tageskontrollschilder wird je Tag Verspätung die Gebühr nach Ziff. 118.12, höchstens aber Fr. 100.– belastet.8
119.10 Kaution für Tagesschilder 100.– bis 600.–
119.11 Motorfahrrad-Kontrollschild 8.–
120 Sonderbewilligungen
120.00 Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge:
120.00.1 Einzelbewilligung 50.– bis 1500.–
120.00.2 Dauerbewilligung, je Jahr 100.– bis 3000.–
120.01 Raupenfahrzeuge9 50.– bis 300.–
120.02 Landwirtschaftliche Fahrzeuge, gewerbliche Verwendung:
120.02.1 Einzelbewilligung 10.– bis 100.–
120.02.2 Jahresbewilligung 100.– bis 400.–
120.02.3 Jahresbewilligung für Schneeräumung 50.– bis 150.–
120.02.4 Bewilligung für Anlässe, Umzüge usw., je Fahrzeug 10.–
120.03 Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen 100.– bis 3000.–
120.04 Sonderfälle und Bewilligungen im kombinierten Verkehr:
120.04.1 Einzelbewilligung 40.– bis 500.–
120.04.2 Jahresbewilligung 100.– bis 3000.–
121 Sonntags- und Nachtfahrbewilligung10
121.00 Sonntagsfahrbewilligungen für höchstens ein Jahr ab Ausstellungsdatum, je Motorfahrzeug (mit oder ohne Anhänger), einschliesslich Ausweis:
121.00.1 Gebühr für eine Fahrt oder einen Tag 60.–
121.00.2 Gebühr für 2 bis 5 Fahrten oder Tage 90.–
121.00.3 Gebühr für 6 bis 15 Fahrten oder Tage 135.–
121.00.4 Gebühr für 16 bis 30 Fahrten oder Tage 180.–
121.00.5 Gebühr für 31 bis 65 Fahrten oder Tage 350.–
121.01 Nachtfahrbewilligungen für höchstens ein Jahr ab Ausstellungsdatum, je Motorfahrzeug (mit oder ohne Anhänger), einschliesslich Ausweis:
121.01.1 Gebühr für eine Fahrt oder eine Nacht 60.–
121.01.2 Gebühr für 2 bis 5 Fahrten oder Nächte 90.–
121.01.3 Gebühr für 6 bis 15 Fahrten oder Nächte 135.–
121.01.4 Gebühr für 16 bis 30 Fahrten oder Nächte 180.–
121.01.5 Gebühr für 31 bis 185 Fahrten oder Nächte 350.–
121.01.6 Gebühr für mehr als 185 Fahrten oder Nächte 600.–
122 Arbeits- und Ruhezeit-Verordnung11
122.00 Stundenplan-Bewilligung 40.–

20 Personenzulassung

200 Praktische Führerprüfungen und Kontrollfahrten
200.00 Kategorie A beschränkt oder unbeschränkt 75.–
200.01 Kategorie A1 75.–
200.02 Kategorie B 150.–
200.0312 Kategorie BE 150.–
200.04 Kategorie B1 120.–
200.0513 Kategorie C 200.–
200.06 Kategorie CE 180.–
200.0714 Kategorie C1 150.–
200.08 Kategorie C1E 120.–
200.09 Kategorie D 240.–
200.10 Kategorie DE 120.–
200.1115 Kategorie D1 150.–
200.12 Kategorie D1E 120.–
200.13 Kategorie F 120.–
200.14 Besondere Führerprüfungen je Stunde 120.–
201 Spezielle praktische Führerprüfungen
201.00 Berufsmässiger Personentransport 150.–
201.01 Trolleybus 240.–
201.02 Führerprüfungen ausserhalb der Prüfstelle sowie Reisezeit je Stunde 120.–
202 Theoretische Führerprüfungen
202.00 Prüfung in Gruppen 30.–
202.0116 Zusatztheorie Trolleybusse (Einzeltheorie) 120.–
202.02 Einzelprüfung (mündliche Prüfung) je Stunde 120.–
203 Bei Nichterscheinen oder Abmeldung später als vier Arbeitstage vor der Prüfung (Ziff. 200.00 bis 202.02) ist die entsprechende Gebühr als Ausbleibegebühr zu entrichten
204 Eignungsabklärungen bei Behinderten Keine Gebühr
205 Personenausweise
205.00 Lernfahrausweise:
205.00.1 Alle Kategorien 80.–
205.00.2 Umschreibung 25.–
205.00.3 Duplikat 60.–
205.01 Führerausweise:
205.01.1 Erstmalige Ausstellung und Duplikat 60.–
205.01.2 Eintrag einer weiteren Kategorie oder Berechtigung, Namensänderung 30.–
205.02 Internationaler Führerausweis 30.–
205.03 Umtausch eines ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis (ohne Gutachterkosten) 80.– bis 400.–
205.04 Verschiedene:
205.04.1 Neuanfertigung eines bestehenden Ausweises 30.–
205.04.2 Bestätigung über abgelegte Führerprüfungen 20.–
205.05 Bewilligung zum Führen eines Motorfahrrades vor dem 14. Altersjahr 30.– bis 120.–
205.0617 andere Ausweise und Bewilligungen 20.– bis 80.–
206 Administrativmassnahmen
206.00 Verweigerung von Ausweisen und Prüfungen:
206.00.1 Lernfahrausweis 70.– bis 600.–
206.00.2 Führer-, Fahrlehrer-, Fahrzeug-, Schiffsführerausweis 40.– bis 800.–
206.00.3 Umtausch eines ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis 70.– bis 800.–
206.00.4 Einer weiteren Theorie- oder praktischen Führerprüfung 70.– bis 800.–
206.01 Verwarnung (Androhung des Entzugs) 70.– bis 250.–
206.02 Entzug von Ausweisen:
206.02.1 Lernfahr-, Führer-, Fahrlehrer-, Fahrzeug-, Kollektiv- oder Schiffsführerausweis 100.– bis 800.–
206.02.2 Führerausweis für Motorfahrräder 60.– bis 400.–
206.03 Aberkennung ausländischer Führerausweis 100.– bis 800.–
206.04 Verkehrsunterricht 70.– bis 500.–
206.05 Bei Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die entsprechende Gebühr nach Ziff. 206.04 als Ausbleibegebühr zu entrichten.
206.06 Fahrverbote:
206.06.1 Fahrrad 30.– bis 200.–
206.06.2 übrige 50.– bis 400.–
206.07 Überprüfung der Fahrfähigkeit und Fahreignung:
206.07.1 Massnahmen zur Überprüfung 60.– bis 800.–
206.07.2 Die Kosten für medizinische, verkehrspsychologische oder ähnliche Gutachten, Schriftanalyse usw. gehen zulasten des Betroffenen.
206.07.3 Die Kosten für eine Kontrollfahrt werden nach Ziff. 200.00 bis 200.14 zusätzlich belastet.
206.08 Verfügungen über Gesuche zu rechtskräftig angeordneten Massnahmen:
206.08.1 Vorzeitige, bedingte Wiedererteilung nach Art. 17 Abs. 3 SVG18 150.– bis 1000.–
206.08.2 Widerruf der vorzeitigen, bedingten Wiedererteilung 150.– bis 800.–
206.08.3 Aufschub oder Unterbruch des Vollzugs 60.– bis 400.–
206.08.4 Aufhebung des Sicherungsentzuges oder der Verweigerung 100.– bis 800.–
206.08.5 Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Auflagen 60.– bis 400.–
206.08.6 Die Gebühren nach Ziff. 206.02, 03, 06, 08.4 und 08.5 werden nicht erhoben, wenn der Sicherungsentzug oder die Auflagen auf unverschuldete Krankheit, Unfall oder Invalidität zurückzuführen sind. Sie werden aber erhoben, wenn der Betroffene bei Nichterfüllung der medizinischen Mindestanforderungen nach VZV19 von der Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf den Ausweis nicht Gebrauch gemacht hat.
206.09 Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung nach Art. 27 VRP20 100.– bis 800.–
206.10 Verlängerung befristeter Ausweise 40.– bis 100.–
206.11 Verschiedenes:
206.11.1 Mahngebühr wegen Nichteinsendens des Führerausweises zum Eintragen von Auflagen 10.– bis 50.–
206.11.2 Aufträge für polizeiliche Führerausweiseinzüge 100.– bis 400.–
206.11.3 Aktenzustellung nach Abschluss des Verfahrens 10.– bis 100.–

2 Dienstleistungen

21 Unfallanalysen

21.00 Technische Fahrzeuguntersuchungen, je Stunde 150.– bis 180.–
21.01 Pauschale für Fahrzeit, Fahrspesen und Geräte 250.–
21.02 Unfallanalysen, Fotogrammetrie je Stunde 150.– bis 180.–
21.03 Beratung mit Aktenstudium, ohne Gutachten 100.– bis 600.–
21.04 Fahrspesen, je Kilometer 1.–
21.05 Auslesen von Datenaufzeichnungsgeräten 130.– bis 250.–
21.06 Kosten für Leistungen Dritter werden zusätzlich verrechnet.
21.07 Instruktionen und Schulungen, nach Aufwand, bis Fr. 1800.– je Tag

22 Contact-Center

22.0021
22.00.122
22.00.223
22.01 Schriftliche Auskunft an Dritte über Fahrzeug- oder Halterdaten
22.01.1 erste Auskunft 10.–
22.01.2 weitere Auskunft je 3.–
22.02 Ausschreibung verlorener oder anderweitig abhanden gekommener Kontrollschilder 30.–
22.03 Technische Auskünfte nach Aufwand, je Stunde 120.–
22.04 Adressnachforschungen und Recherchen nach Aufwand, je Stunde 120.–
22.05 Kosten für Leistungen Dritter werden zusätzlich verrechnet.

23 Schulung und Aufsicht

230 Fahrlehrer
230.00 Behandlung des Gesuches 100.–
230.01 Periodische Kontrollen der Fahrschulen nach Art. 60 VZV24 80.– bis 500.–
231 Kollektivfahrzeugausweis (Händlerschild)
231.00 Behandlung des Gesuches 200.– bis 600.–
231.01 Periodische Kontrolle eines Betriebes 100.– bis 600.–
231.02 Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen 50.– bis 300.–
231.03 Verfügung auf Entzug (auch zeitlich befristet) 120.– bis 500.–
232 Selbstabnahme
232.00 Bewilligung einschliesslich Behandlung des Gesuches für leichte Motorwagen 200.– bis 600.–
232.01 Bewilligung einschliesslich Behandlung des Gesuches für Motorräder und Anhänger 100.– bis 300.–
232.02 Bewilligung ändern (Adresse, andere Fahrzeugmarken, andere Berechtigte usw.) 50.– bis 100.–
232.03 Instruktion des Personals des Kunden, je Teilnehmer einschliesslich Kursunterlagen 150.– bis 300.–
232.04 Periodische Kontrolle von Betrieben 100.– bis 500.–
233 Betriebe mit Delegation Fahrzeugprüfungen
233.00 Behandlung Gesuch und Abschluss der Vereinbarung 200.– bis 1000.–
233.01 Änderung de Vereinbarung 100.– bis 1000.–
233.02 Behandlung von Kundenbeschwerden aus dieser Delegation je Stunde 124.–
234 Montagestellen für Fahrt-, Restwegschreiber sowie Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen25
234.00 Erteilen der Bewilligung 100.– bis 500.–
234.01 Ändern dieser Bewilligung 50.– bis 250.–
235 Fakturierung und Inkasso
235.00 Verfügung über den Entzug oder die Nichterteilung von Bewilligungen, Ausweisen und Kontrollschildern, insbesondere wegen Nichtbezahlens von Verkehrssteuern oder Gebühren, Nichtvorführens von Fahrzeugen, fehlendem oder aussetzendem Versicherungsschutz, Nichtrückgabe von Bewilligungen und Tagesschildern 100.–
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn vor Erlass der Verfügung über die polizeiliche Einziehung die ausstehenden Steuern oder Gebühren bezahlt werden, das Fahrzeug vorgeführt oder ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird oder die Bewilligungen und Tagesschilder zurückgegeben werden.
235.01 Verfügung über die polizeiliche Einziehung von Bewilligungen, Ausweisen und Kontrollschildern, insbesondere wegen Nichtbezahlens von Verkehrssteuern oder Gebühren, Nichtvorführens von Fahrzeugen, fehlendem oder aussetzendem Versicherungsschutz, Nichtrückgabe von Bewilligungen und Tagesschildern 100.–
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn nach dem Erlass der Einziehungsverfügung die ausstehenden Steuern oder Gebühren bezahlt werden, das Fahrzeug vorgeführt oder ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird oder die Bewilligungen und Tagesschilder zurückgegeben werden und die polizeiliche Einziehung unterbleibt.
235.02 Die Gebühr nach Ziff. 235.00 und 235.01 wird bei der Versicherung erhoben, wenn die Meldung über aussetzenden Versicherungsschutz (Sperrkarte) irrtümlich oder zu Unrecht erfolgte.
235.03 Ratenzahlung, Strassenverkehrssteuer in zwei Raten26; je Fahrzeug 10.–
235.04 Ausstellen eines Kontoauszugs 10.– bis 50.–
235.05 Festlegen eines Abzahlungsplans 20.– bis 200.–
235.06 Löschung im Betreibungsregister 20.–

3 Schifffahrt

30 Schiffsführer

300 Führerprüfungen
300.00 Kategorie A und D 120.–
300.01 Kategorie B und C nach Zeitaufwand, je volle oder angebrochene Viertelstunde 30.–
300.02 Kategorie A beschränkt auf Segelschiffe 60.–
300.03 In allen anderen Fällen, je volle oder angebrochene Viertelstunde 30.–
300.04 Führerprüfung theoretisch Kategorie A und D 30.–
300.05 Bei Nichterscheinen oder Abmeldung später als vier Arbeitstage vor der Prüfung (Ziff. 300.00 bis 300.04) ist die Prüfungsgebühr als Ausbleibegebühr zu entrichten.
300.06 Herabsetzung des Mindestalters zur Schiffsführerprüfung 50.–
301 Führerausweise
301.00 Führerausweis, erstmalige Ausstellung oder Duplikat 50.–
301.01 Internationaler Führerausweis 30.–
301.02 Umschreibung eines gültigen schweizerischen Führerausweises, Neuanfertigung eines gültigen Ausweises, Versicherungswechsel, je 25.–
301.03 Verlängerung befristeter Ausweise, Bewilligung zum Ablegen der Führerprüfung in einem anderen Kanton, Eintrag einer weiteren Kategorie in den Führerausweis, Änderung von Führerausweisen und Geltungsbereich, je 30.–
301.0427 Prüfung und Umschreibung eines ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis, je volle oder angebrochene Viertelstunde 31.–

31 Schiffe

310 Wasserfahrzeugprüfungen
310.00 Neuabnahme, periodische Prüfung, Nachprüfung von immatrikulierten Wasserfahrzeugen (Motor-, Segel-, Fahrgast- und Güterschiffen, Ruderbooten, Pedalos usw.) und Nachkontrollen nach Zeitaufwand, je volle oder angebrochene Viertelstunde 31.–
310.01 Schiffsprüfungen in der Werft oder an Land, je volle oder angebrochene Viertelstunde, 31.–
wenigstens jedoch 124.–
310.02 Bei Nichterscheinen oder Abmeldung später als vier Arbeitstage vor der Prüfung ist eine Ausbleibegebühr zu entrichten 60.–
310.0328 Technische Prüfungen allgemein sowie Umschreibung und Ausstellung von Abgastypengenehmigungen, je volle oder angebrochene Viertelstunde, 31.–
wenigstens jedoch 124.–
311 Ausweise
311.00 Schiffsausweis und Duplikat 50.–
311.01 Verlängerung befristeter Ausweise, Änderung von Fahrzeugdaten und Geltungsbereich, je 30.–
311.02 Provisorische Schiffszulassung 70.–
311.03 Tageskennzeichen, Kennzeichen für ausserkantonale oder ausländische Schiffe einschliesslich Bewilligung und Überprüfung 20.– bis 90.–
312 Kontrollschilder
312.00 Schilderpaar (Leihgebühr) 45.–
312.01 Einzelnes Schild (Leihgebühr) 30.–
312.02 Deponierung und Wiederausgabe von Kontrollschildern bzw. Schiffsausweisen:
312.02.1 Deponierung 20.–
312.02.2 Wiederausgabe 20.–

32 Sicherheit und Umwelt

320 Spezialbewilligungen
320.00 Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen (Art. 72 BSV29) 70.– bis 300.–
320.01 Bewilligung von Startgassen (Art. 54 BSV30) 600.–
320.02 Bewilligung von Sondertransporten (Art. 73 BSV31) 50.– bis 600.–
320.03 Einzelbewilligung von Personentransporten mit Güterschiffen (Art. 74 BSV32), je Tag und Fahrt 50.–
320.04 Ausnahmebewilligungen nach Art. 163 BSV33 und Art. 16.02 BSO34 50.– bis 1000.–
320.05 Transport wassergefährdender Flüssigkeiten und Güter 250.–
320.06 Bewilligung für gewerbsmässige Personentransporte (VPK35) 300.– bis 2000.–
321 Verschiedenes
321.00 Verfügung über den Entzug oder die Nichterteilung von Bewilligungen, Ausweisen und Kontrollschildern, insbesondere wegen Nichtbezahlens von Wasserfahrzeugsteuern oder Gebühren, Nichtvorführens von Wasserfahrzeugen, fehlendem oder aussetzendem Versicherungsschutz, Nichtrückgabe von Bewilligungen und Tagesschildern. 100.–
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn vor Erlass der Verfügung über die polizeiliche Einziehung die ausstehenden Wasserfahrzeugsteuern oder Gebühren bezahlt werden, das Wasserfahrzeug vorgeführt oder ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird oder die Bewilligungen und Tagesschilder zurückgegeben werden.
321.01 Verfügung über die polizeiliche Einziehung von Bewilligungen, Ausweisen und Kontrollschildern, insbesondere wegen Nichtbezahlens von Wasserfahrzeugsteuern oder Gebühren, Nichtvorführens von Wasserfahrzeugen, fehlendem oder aussetzendem Versicherungsschutz, Nichtrückgabe von Bewilligungen und Tagesschildern 100.–
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn nach dem Erlass der Einziehungsverfügung die ausstehenden Wasserfahrzeugsteuern oder Gebühren bezahlt werden, das Wasserfahrzeug vorgeführt oder ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird oder die Bewilligungen und Tagesschilder zurückgegeben werden und die polizeiliche Einziehung unterbleibt.
321.02 Die Gebühr nach Ziff. 321.00 und 321.01 wird bei der Versicherung erhoben, wenn die Meldung über aussetzenden Versicherungsschutz (Sperrkarte) irrtümlich oder zu Unrecht erfolgte.

4 Schlussbestimmungen

40 In den Ansätzen dieses Erlasses sind Reiseentschädigungen inbegriffen, soweit nicht einzelne Ziffern abweichende Regelungen vorsehen.
41 Für Verrichtungen aufgrund neuen Rechts werden Gebühren nach Aufwand erhoben.
42 Der Verkehrsgebührentarif vom 4. März 200336 wird aufgehoben.
43 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2006 angewendet.

Der Präsident der Regierung:
Willi Haag

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 21. November 2005, ABl 2005, 41, in Vollzug ab 1. Januar2006. Geändert durch Abschnitt II des VI. Nachtrag zur EV zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz vom 10. Oktober 2006, nGS 41-82 (sGS 711.1); Nachtrag vom 4. November 2008, nGS 43–156.

2   sGS 951.1.

3   sGS 711.70.

4   sGS 821.1.

5   Fassung gemäss Nachtrag.

6   Fassung gemäss Nachtrag.

7   Fassung gemäss Nachtrag.

8    Hinsichtlich Versicherungsprämie siehe Art. 21 Abs. 2 der eidg Verkehrsversicherungsverord-nung vom 20. November 1959, SR 741.31.

9   Art. 11 UeStG, sGS 921.1; V über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen, sGS 711.3.

10    Art. 91 ff. der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11.

11   SR 822.221.

12   Fassung gemäss Nachtrag.

13   Fassung gemäss Nachtrag.

14   Fassung gemäss Nachtrag.

15   Fassung gemäss Nachtrag.

16   Fassung gemäss Nachtrag.

17   Geändert durch VI. Nachtrag zur EV zum eidgnössischen Strassenverkehrsgesetz, sGS 711.1.

18   SR 741.01.

19   SR 741.51.

20   SR 951.1.

21   Aufgehoben durch Nachtrag.

22   Fassung gemäss Nachtrag.

23   Fassung gemäss Nachtrag.

24   SR 741.51.

25   Art. 102 Abs. 1 der eidgV über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995, SR 741.41.

26   Art.  17 Abs. 1 zweiter Satz SVAG, sGS 711.70.

27   Eingefügt durch Nachtrag

28   Eingefügt durch Nachtrag.

29   eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1.

30    eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1.

31   eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1.

32   eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1.

33    eidg Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978, SR 747.201.1.

34   Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1.

35   eidgV über die Personenbeförderungskonzession vom 25. November 1998, SR 744.11.

36   nGS 38–36 (sGS 718.1).