731.1Gesetz
über die Raumplanung und das öffentliche
Baurecht (Baugesetz)
vom 6. Juni 19721
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der
Botschaft des Regierungsrates vom 22. September 19702 Kenntnis genommen und
erlässt
in
Anwendung von Art. 22ter, 22quater und 24sexies der Bundesverfassung3 sowie des Bundesgesetzes über die Raumplanung
vom 22. Juni 19794, 5
in Ausführung von Art. 31
der Kantonsverfassung vom 16. November 18906
als Gesetz:
ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
Art. 1.
1 Dieses Gesetz regelt: a) die Planung in Gemeinde, Region und Kanton;
b)7 die baupolizeilichen
Erfordernisse von Bauten und Anlagen, insbesondere hinsichtlich Sicherheit,
Hygiene, Energieverbrauch, Gestaltung und Umweltschutz;
c) das baupolizeiliche Verfahren;
d) baupolizeiliche und planerische Massnahmen im Interesse
des Natur- und Heimatschutzes.
Allgemeine Zuständigkeit
a) Gemeinden
Art. 2.
1 Die Ortsplanung und die örtliche Baupolizei sind Sache der politischen
Gemeinde. Diese ist befugt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen öffentlich-rechtliche
Bauvorschriften zu erlassen.
2 Die übrigen betroffenen Körperschaften des öffentlichen
Rechts8 sind bei der Ortsplanung zur Vernehmlassung
einzuladen.
3 In der Regionalplanung arbeiten die betroffenen Gemeinden und der Staat
zusammen.
b) Staat
Art. 3.
1 Der Staat ist zuständig für die kantonale Planung und für
die Koordination der Planungsmassnahmen unter den einzelnen Gemeinden sowie
mit den angrenzenden Kantonen und mit dem Bund.
2 In allen Belangen der Raumplanung und des öffentlichen Baurechts
stehen dem Staat die Rechts- und die Ermessenskontrolle zu. Er wahrt den nötigen
Ermessensspielraum der politischen Gemeinden bei der Orts- und Regionalplanung.9
Behandlungsfristen
Art. 3bis.10
1 Die Regierung setzt durch Verordnung Fristen für das Genehmigungsverfahren
nach Art. 31 dieses Gesetzes sowie für alle zur Errichtung
und Änderung von Bauten und Anlagen erforderlichen Verfahren fest und
regelt deren Wirkung.
ZWEITER TEIL: PLANUNGSRECHT
I. Ortsplanung
Aufgabe
Art. 4.
1 Die politische Gemeinde stellt durch die Ortsplanung die zweckmässige
Nutzung des Bodens sowie die geordnete Besiedlung und die bauliche Entwicklung
des Gemeindegebietes sicher.
Richtpläne11
Art. 5.
1 Die politische Gemeinde erstellt die für die Ortsplanung und für
den Ausbau der Infrastruktur notwendigen Richtpläne, wie Siedlungs-,
Landschafts-, Verkehrs- und Versorgungspläne.12
2 Die Richtpläne sollen aufgrund des Bestehenden und des Voraussehbaren
Aufschluss geben insbesondere über die wichtigsten Verkehrsanlagen, über
die künftigen Bauzonen und die Landwirtschaftsgebiete, über die
Anlagen der Energie- und Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallbeseitigung
sowie über die Erholungsräume, die zu schützenden Landschaften,
Natur- und Kulturobjekte.13, 14 Wenn Gebiete durch Lawinen oder andere Elementarereignisse
erfahrungsgemäss gefährdet sind, ist dies in den Richtplänen
festzuhalten.15
3 Diese sind für die mit der Planung beauftragten Organe und Behörden
wegleitend.16
4 Der kantonale Richtplan und die genehmigten Regionalpläne werden
berücksichtigt.17
Rechtliche Massnahmen
a) im allgemeinen
Art. 6.
1 Die Aufgaben der Ortsplanung werden durch den Erlass von Baureglementen,
Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie von Schutzverordnungen
gelöst.
2 Zur Verwirklichung der Planungsziele können nach Massgabe dieses
Gesetzes insbesondere Bausperren verhängt sowie Landumlegungen oder Grenzbereinigungen
durchgeführt werden.18
b) Pflicht zum Erlass
Art. 7.
1 Die politische Gemeinde ist verpflichtet, ein Baureglement mit dazugehörendem
Zonenplan zu erlassen.
Baureglement
Art. 8.
1 Das Baureglement enthält unter Vorbehalt der Gesetzgebung des Bundes
und des Kantons für das gesamte Gebiet der politischen Gemeinde öffentlich-rechtliche
Bauvorschriften.
Zonenplan
1. Inhalt
Art. 9.
1 Der Zonenplan teilt das Gemeindegebiet in Teilgebiete verschiedener Nutzungsart
und Nutzungsintensität sowie verschiedener Regelbauweise und Immissionstoleranz
ein.
2 Er besteht aus einer planerischen Darstellung und aus den dazugehörenden
Bauvorschriften, die im Baureglement aufgestellt werden.
2. Zonenarten
a) im allgemeinen
Art. 10.
1 Durch den Zonenplan können ausgeschieden werden: a) Wohnzonen;
b) Wohn-Gewerbe-Zonen;
c) Gewerbe-Industrie-Zonen;
d) Industriezonen;
e) Kernzonen;
f) Kurzonen;
fbis)19 Weilerzonen;
g) Grünzonen;
h) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
hbis)20 Intensiverholungszonen;
i) Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände;
k) Landwirtschaftszonen;
l)21 übriges Gemeindegebiet.
b) Wohnzonen
Art. 11.
1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die sich für Wohnzwecke und nichtstörende
Gewerbebetriebe eignen. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse
gewährleisten.
2 Wohnzonen können insbesondere nach Gebäudeabmessungen, Geschosszahl,
Ausnützungsziffer und Überbauungsziffer unterteilt werden.
c) Wohn-Gewerbe-Zonen
Art. 12.
1 In Wohn-Gewerbe-Zonen sind neben Wohnbauten auch mässig störende
Gewerbebetriebe zulässig.
d) Gewerbe-Industrie-Zonen
Art. 13.
1 Gewerbe-Industrie-Zonen sind für Gewerbe- und Industriebetriebe
bestimmt, die zwar nur mässig stören, aber wegen der Grösse
oder der Betriebsart nicht der Wohn-Gewerbe-Zone zuzuordnen sind.
2 Wohnbauten für Betriebsinhaber und standortgebundenes Personal sind
zulässig.22
e) Industriezonen
Art. 14.
1 In Industriezonen sind auch Industrie- und Gewerbebetriebe zulässig,
die erhebliche Immissionen zur Folge haben oder ausserordentliche Baumasse
aufweisen und deshalb in einer anderen Zone nicht zulässig sind. Die
Anordnung von Schutzmassnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem
Stande der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen
sind, bleibt vorbehalten.23
2 Wohnbauten sind nur für standortgebundenes Personal zugelassen.
f) Kernzonen
Art. 15.
1 Kernzonen umfassen bestehende oder neu zu schaffende Ortsteile mit zentrumsbildender
Funktion.
2 In Kernzonen sind öffentliche Gebäude und Wohnhäuser sowie
gewerbliche Bauten, insbesondere Gaststätten und andere Dienstleistungsbetriebe
zulässig, wenn sie sich gut in das Ortsbild einfügen und die Benützung
nur mässig stört.
3 Für erhaltungswürdige Altstadtgebiete und Dorfkerne können
besondere Schutzvorschriften erlassen werden.24
g) Kurzonen
Art. 16.
1 In Kur- und Fremdenverkehrsgebieten können Kurzonen ausgeschieden
werden, wo nur Bauten und Anlagen zugelassen sind, die dem Kurbetrieb oder
der Erholung dienen oder bei denen weder die äussere Erscheinung noch
die Benützung den Kurbetrieb und die Erholung stören.
gbis) Weilerzonen
Art. 16bis.25
1 Weilerzonen dienen der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb
der Bauzonen. Sie sind zulässig, wenn sie im kantonalen Richtplan vorgesehen
sind.
2 Die politische Gemeinde legt die zulässigen Nutzungen im Baureglement
entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen fest.
h) Grünzonen
Art. 17.
1 Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut werden dürfen.
Sie dienen der:26 a) Freihaltung von Flächen vor Überbauung,
insbesondere zwecks Gliederung des Siedlungsgebietes;
b) Erhaltung und Schaffung von Sport-, Park- und Erholungsanlagen;
c) Erhaltung von Schutzgegenständen nach Art.
98 dieses Gesetzes;
d) Sicherung von Grundwasserschutzzonen oder Grundwasserschutzarealen.
Im Zonenplan wird der Zweck der jeweiligen Grünzone bezeichnet.27
2 Oberirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit der Zweck
der Zone sie erfordert, unterirdische in den Fällen von Art.
17 Abs. 1 lit. a und b, wenn der Zweck der Zone nicht beeinträchtigt
wird.28
3 Eingriffe in das Gelände und den Naturhaushalt sind nicht zulässig,
wenn sie den Zweck der Zone beeinträchtigen.29
4 Wo der Zweck der Zone es erfordert, sind weitergehende Schutzmassnahmen
nach Art. 99 Abs. 3 dieses Gesetzes zu erlassen.30 Werden Grünzonen zur Sicherung von Grundwasserschutzzonen
oder Grundwasserschutzarealen ausgeschieden, werden gleichzeitig die Schutzmassnahmen
nach der Gesetzgebung über den Gewässerschutz getroffen.31
i) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 18.
1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für bestehende
und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.
ibis) Intensiverholungszonen
Art. 18bis.32
1 Intensiverholungszonen sind für eine intensive Nutzung des Bodens
durch Bauten und Anlagen zu Erholungszwecken bestimmt. Dem Zweck der Zone
entsprechen insbesondere Sporthallen, grosse Hartplätze, Camping- und
Zeltplätze sowie Reithallen und gewerbliche Pferdeställe.
k) Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände
Art. 19.
1 Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände dienen der
Freihaltung von Gelände für die Ausübung des Skisportes.
l) Landwirtschaftszonen
Art. 20.33
1 Die Zweckbestimmung der Landwirtschaftszonen richtet sich nach Bundesrecht.34
2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in den Landwirtschaftszonen
richtet sich nach Bundesrecht35 und nach
kantonalem Recht.
3 Für Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen,
können Intensivlandwirtschaftszonen36 ausgeschieden
werden. Der kantonale Richtplan legt die Grundsätze für die Ausscheidung
fest.
m) übriges Gemeindegebiet
Art. 21.37
1 Das übrige Gemeindegebiet umfasst das Gebiet, das für eine
spätere bauliche Entwicklung oder nicht für eine bestimmte Nutzung
vorgesehen ist. Es ist keine Bauzone.
2 Bauten und Anlagen sind zugelassen, wenn sie in der Landwirtschaftszone
zulässig sind und die planmässige bauliche Entwicklung der Gemeinde
nicht gestört wird.
Sondernutzungspläne
a) Überbauungsplan
1. Inhalt38
Art. 22.
1 Der Überbauungsplan kann für ein engeres, bestimmt umgrenztes
Gebiet, wie für ein Quartier, die Erschliessung und die besondere Bauweise
ordnen.
2 Er besteht aus einer planlichen Darstellung und aus den dazugehörenden
Bauvorschriften.
2. Arten39
Art. 23.
1 Der Überbauungsplan kann: a) als Baulinienplan die Erschliessung regeln und die
Bebaubarkeit mit Hilfe von Strassen- und Baulinien, Höhenangaben und
Richtungspunkten begrenzen;
b) als Überbauungsplan mit besonderen Vorschriften
die besondere Bauweise, vor allem hinsichtlich der Baumasse und der Ausnützungsziffer
regeln. Unter Beibehaltung der Zweckbestimmung der Zone kann von den allgemeinen
Zonenvorschriften abgewichen werden.
3. Baulinie40
Art. 24.
1 Die Baulinie bezeichnet den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber
Strassen, Wegen, Plätzen und andern öffentlichen Verkehrsanlagen
sowie gegenüber Gewässern, Wäldern und schützenswerten
Landschaften.
2 Die Baulinie gilt für künftige Bauten und Anlagen. An bestehenden
Bauten und Anlagen im Bereich einer Baulinie dürfen nur die zum Unterhalt
und zu einer zeitgemässen Erneuerung erforderlichen Arbeiten vorgenommen
werden. Weitergehende bauliche Änderungen können nur unter der Auflage
bewilligt werden, dass eine im öffentlichen Interesse notwendig werdende
Beseitigung keinen Anspruch auf Entschädigung des Mehrwertes gibt. Diese
Auflage ist auf Anmeldung der zuständigen Behörde als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.41 Die Grundsätze zur Bemessung des nicht zu entschädigenden
Mehrwertes sind in der Auflage festzusetzen.
3 Durch rückwärtige Baulinien kann das von Bauten und Anlagen
freizuhaltende Hintergelände bestimmt werden.
4 Für einzelne Stockwerke und Unterkellerungen können unterschiedliche
Baulinien festgelegt werden.
4. Markierungslinien
Art. 24bis.42
1 Durch Markierungslinien werden die Lage und die höchstzulässige
horizontale Ausdehnung von Bauten und Anlagen festgelegt.
2 Markierungslinien gehen unter Vorbehalt einer anderen Regelung im Überbauungsplan
den Abstandsvorschriften vor. Soweit Markierungslinien die Funktion des Grenzabstandes
übernehmen, gilt Art. 56 Abs. 4 dieses Gesetzes sachgemäss.
5. Höhenangaben43
Art. 25.
1 Die Höhenlage der Bauten und Anlagen ist durch Höhenangaben
zu bezeichnen mit Hilfe von Niveaulinien längs den Achsen von Strassen
oder mit Hilfe von Niveaupunkten, welche die Höhe des Schwerpunktes des
Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden bestimmen.
6. Richtungspunkte44
Art. 26.
1 Durch Richtungspunkte werden Stellen festgelegt, zwischen denen ein Streifen
von vorgeschriebener Breite derart von Bauten freizuhalten ist, dass zwischen
diesen Punkten eine Verkehrsverbindung in möglichst direkter Linienführung
geführt werden kann.
7. Mehrausnützung45
Art. 27.
1 Durch einen Überbauungsplan darf eine Mehrausnützung gewährt
werden, wenn ein besseres Projekt als nach zonengemässer Überbauung
verwirklicht wird, die Grösse des Grundstückes dies rechtfertigt
und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden.
b) Gestaltungsplan46
Art. 28.
1 Zur Erreichung einer Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher
Gestaltung kann die politische Gemeinde mit schriftlicher Zustimmung der Grundeigentümer
im Plangebiet Gestaltungspläne erstellen, welche die Überbauung
einer oder mehrerer Parzellen projektmässig bis in Einzelheiten, beispielsweise
durch Festlegung des Grundrisses, regeln. Dabei kann vom Zonen- oder Überbauungsplan
abgewichen werden.47
2 Gestaltungspläne können gegen den Willen einzelner Grundeigentümer
verfügt werden, wenn ein erhebliches städtebauliches Interesse vorliegt
und mindestens drei Viertel der betroffenen Grundeigentümer, die gleichzeitig
mindestens drei Viertel des amtlichen Verkehrswertes des erfassten Grundeigentums
vertreten, bei Erlass durch den Gemeinderat schriftlich zustimmen.48
3 Die Regierung49 kann der politischen
Gemeinde oder zustimmenden privaten Grundeigentümern gegenüber jenen,
die sich an der Verwirklichung des Gestaltungsplanes nicht beteiligen wollen,
das Enteignungsrecht50 gewähren.
4 Vor der Gewährung des Enteignungsrechtes setzt die Regierung51 den von der allfälligen Enteignung
betroffenen Grundeigentümern eine Frist von vierzehn Tagen, innert der
sie die Erklärung abgeben können, dass sie sich an der Verwirklichung
des Gestaltungsplanes beteiligen.
c) Deponieplan
1. Inhalt
Art. 28bis.52
1 Deponien und Ablagerungen von Aushub- und Abraummaterial werden aufgrund
eines Deponieplans bewilligt. Ablagerungen von Aushub- und Abraummaterial
von geringem Umfang und kurzer Dauer werden ohne Deponieplan bewilligt, wenn
eine befriedigende Endgestaltung sichergestellt ist.
2 Der Plan ordnet: a) bei Deponien den Deponietyp nach der eidgenössischen
Technischen Verordnung über Abfälle;
b) das Deponie- oder Ablagerungsvolumen;
c) die Etappierung;
d) die Endgestaltung des Geländes;
e) die Erschliessung.
3 Er kann mit einem Abbauplan nach Art. 28quater dieses
Gesetzes vereinigt werden.
4 Für bestehende Deponien und Ablagerungen von Aushub- und Abraummaterial
können Deponiepläne erlassen werden.
2. Erlass durch den Staat
Art. 28ter.53
1 Deponiepläne für Deponien von regionaler oder kantonaler Bedeutung
können vom zuständigen Departement nach Anhören der Standortgemeinde
erlassen werden.
2 Für das Verfahren sind Art. 29, 29bis, 30bis und 32 dieses Gesetzes
sachgemäss anwendbar.
3 Der Standortgemeinde stehen im Planauflageverfahren nach diesem Gesetz
die Rechtsmittel zu.
d) Abbauplan
Art. 28quater.54
1 Kies- und Lehmgruben sowie Steinbrüche werden aufgrund eines Abbauplans
bewilligt. Der Plan ordnet den Abbau und in den Grundzügen die Endgestaltung.
2 Abbauten von geringem Umfang und kurzer Dauer werden ohne Abbauplan bewilligt,
wenn eine befriedigende Endgestaltung sichergestellt ist.
3 Für bestehende Gruben und Steinbrüche können Abbaupläne
erlassen werden.
e) Verhältnis zur Baubewilligung
Art. 28quinquies.55
1 Deponie- und Abbaupläne gelten als Baubewilligung, wenn: a) sie das Projekt gleich detailliert festlegen wie
eine Baubewilligung;
b) bei Planerlass die Verfahrensvorschriften des ordentlichen
Verfahrens nach Art. 81 und 82 dieses
Gesetzes eingehalten werden, soweit diese über die Vorschriften von Art. 29 dieses Gesetzes hinausgehen; in der amtlichen Bekanntmachung
sowie in der Anzeige an die Anstösser wird darauf hingewiesen, dass der
Plan als Baubewilligung gilt.
f) Kosten
Art. 28sexies.56
1 An die Kosten von Überbauungs- und Gestaltungsplänen kann die
politische Gemeinde von den Eigentümern der einbezogenen Grundstücke
Beiträge erheben. Diese bemessen sich nach den Vorteilen, die den Eigentümern
aus den Plänen entstehen.
2 Die Kosten von Deponie- und Abbauplänen werden vom Inhaber der Deponie
oder der Abbaustelle getragen.
3 Die Kostenverteilung wird durch Verfügung oder Vereinbarung geregelt.
Mischung von Nutzungsarten
Art. 28septies.57
1 Zur Erhaltung oder Förderung von Orts- und Quartierzentren sowie
von Wohngebieten kann die politische Gemeinde im Baureglement, in Zonen-,
Überbauungs- oder Gestaltungsplänen für umgrenzte Gebiete oder
einzelne Zonen Vorschriften über das zulässige Mass und die örtliche
Verwirklichung der verschiedenen Nutzungsarten erlassen. Die Verwirklichung
einer Nutzungsart kann durch Lockerung baupolizeilicher Vorschriften gefördert
werden.
Zonen für bestimmte Nutzungsarten
Art. 28octies.58
1 Fällt die Zuweisung eines Gebietes zu einer Zone nur für bestimmte
Nutzungen in Betracht, kann die politische Gemeinde im Zonenplan für
das betreffende Gebiet die zulässigen Nutzungen im Rahmen des Zonenzwecks
festlegen.
Erstwohnungsanteil
Art. 28novies.59
1 Im Interesse eines genügenden Wohnungsangebotes für die ansässige
Bevölkerung kann die politische Gemeinde im Baureglement, in Zonen-,
Überbauungs- oder Gestaltungsplänen Vorschriften erlassen, wonach
in Kern-, Wohn- und Wohn-Gewerbe-Zonen oder Teilen davon ein Mindestanteil
an Erstwohnungen erstellt oder erhalten wird. Als Erstwohnungen gelten Wohnungen,
die von natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der betreffenden
politischen Gemeinde bewohnt werden.
Verfahren
a) Auflage
Art. 29.60
1 Baureglement, Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie-
und Abbaupläne sowie Schutzverordnungen werden unter Eröffnung einer
Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Die amtliche
Bekanntmachung erfolgt auch im kantonalen Amtsblatt.
2 Bei Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- und Abbauplänen werden
die Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet sowie die Anstösser
durch eingeschriebenen Brief benachrichtigt. Anstösser im Sinn dieser
Vorschrift sind Grundeigentümer, deren Grundstück nicht mehr als
30 Meter vom Plangebiet entfernt ist.
b) Einsprache
Art. 29bis.61
1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während
der Auflagefrist bei der zuständigen Gemeindebehörde Einsprache
erheben.
c) Referendum
Art. 30.62
1 Zonenplan und Baureglement unterstehen dem fakultativen Referendum. Auf
das Referendumsverfahren kann verzichtet werden, wenn nur einzelne Grundeigentümer
betroffen werden, diese zustimmen und keine öffentlichen Interessen berührt
werden.
2 Das Referendumsverfahren wird nach Abschluss des Einspracheverfahrens
durchgeführt.
3 Der Entscheid der Bürgerschaft wird unter Eröffnung einer Rekursfrist
von vierzehn Tagen amtlich bekanntgemacht63 und den Einsprechern durch
eingeschriebenen Brief mitgeteilt.
d) Rekurs
Art. 30bis.64
1 Mit Rekurs können weitergezogen werden: a) Verfügungen der zuständigen Gemeindebehörde
über Ablehnung eines Begehrens nach Art. 33 dieses Gesetzes;
b) Einspracheentscheide der zuständigen Gemeindebehörde,
wenn kein Referendumsverfahren durchgeführt wird;
c) zustimmende Entscheide der Bürgerschaft, wenn
der Rekurrent im Auflageverfahren Einsprache erhoben hat;
d) ablehnende Entscheide der Bürgerschaft, wenn
eine Verletzung des Anspruches nach Art. 33 dieses Gesetzes geltend gemacht wird.
e) Genehmigung
Art. 31.65
1 Baureglement, Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- und Abbaupläne
sowie Schutzverordnungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen
Departementes.
2 Verfügungen des zuständigen Departementes können mit Rekurs
bei der Regierung angefochten werden.
f) Änderung
Art. 32.66
1 Baureglement, Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie-
und Abbaupläne sowie Schutzverordnungen werden geändert oder aufgehoben,
wenn es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist, insbesondere
wenn sich die Grundlagen ihres Erlasses wesentlich geändert haben oder
wenn wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sind. Art. 29
bis 31 dieses Gesetzes finden sachgemässe Anwendung.
2 Bei der Änderung oder Aufhebung von Zonen-, Überbauungs, Gestaltungs-,
Deponie- und Abbauplänen kann auf das Anzeige- und Auflageverfahren verzichtet
werden, wenn nur einzelne Grundeigentümer betroffen werden, diese zustimmen
und keine öffentlichen Interessen berührt werden.
g) Anspruch auf Überprüfung und Änderung67
Art. 33.
1 Der Grundeigentümer kann nach Ablauf von zehn Jahren seit Rechtsgültigkeit
die Überprüfung von Baureglement, Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-,
Deponie- und Abbauplänen sowie von Schutzverordnungen verlangen. Bei
Deponie- und Abbauplänen steht der Anspruch auch dem Inhaber der Deponie
oder Abbaustelle zu.68
2 Anspruch auf Aufhebung oder Änderung besteht, wenn:69 a) die Voraussetzungen nach Art. 32
Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllt sind;
b) der Zweck des Erlasses nicht erreicht wird und dem
Grundeigentümer unzumutbare Nachteile erwachsen.
3 Art. 29 bis 31 dieses Gesetzes finden sachgemässe
Anwendung.
Wirkung
Art. 34.70
1 Baureglement, Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- und Abbaupläne
sowie Schutzverordnungen sind für jedermann verbindlich.
2 Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- und Abbaupläne können
befristet werden.
II. Regionalplanung
Zweck
Art. 35.
1 Durch die Regionalplanung werden planerische Richtlinien für ein
mehrere Gemeinden umfassendes Gebiet erarbeitet.
2 Die Regionalplanung obliegt den politischen Gemeinden unter Mitwirkung
des Kantons.
Träger
Art. 36.
1 Für die Regionalplanung schliessen sich politische Gemeinden zusammen.
2 Die organisatorischen Erlasse, in denen insbesondere die Organe, ihre
Bestellung und Kompetenzen sowie die finanziellen Beziehungen zwischen dem
Träger der Regionalplanung und den angeschlossenen Gemeinden zu regeln
sind, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes71. ...72
Mitwirkungspflicht
Art. 37.
1 Erfordert die zweckmässige Durchführung der Regionalplanung
das Mitwirken einer politischen Gemeinde, die dem Träger nicht beitreten
will, so kann die Regierung73 nach Anhören
des Gemeinderates die Mitwirkung verfügen.
Regionalpläne
a) Inhalt
Art. 38.
1 Die Regionalpläne enthalten aufgrund des Bestehenden und des Voraussehbaren
und nach Absprache mit den Nachbarregionen namentlich folgende Planungselemente
von regionaler Bedeutung: a) Verkehrsanlagen;
b) Übersicht über die verschiedenen Nutzungsgebiete,
vor allem über die Ausscheidung von Wohn-, Industrie- und Landwirtschaftsgebieten;
c) Fremdenverkehrsgebiete;
d) öffentliche Bauten und Anlagen;
e) Grünflächen, Erholungs- und Schutzgebiete;
f) Wasser- und Energieversorgung;
g)74 Abwasser- und
Abfallbeseitigung.
2 Sie zeigen:75 1.76 wie die raumwirksamen
Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander
abgestimmt werden;
2.77 in welcher zeitlichen
Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.
b) Erlass und Genehmigung
Art. 39.
1 Das durch die organisatorischen Erlasse des Trägers der Regionalplanung
bestimmte Organ erlässt die Regionalpläne. Diese bedürfen der
Genehmigung der Regierung78.
2 Vor der Genehmigung hört die Regierung79 den Gemeinderat der beteiligten Gemeinden an.
c) Wirkung
Art. 40.
1 Die Regionalpläne sind für die kantonale Planung und die Ortsplanung
wegleitend.80
2 Wenn ein entscheidendes Gemeinschaftsinteresse der Region vorliegt, kann
die Regierung81 eine politische Gemeinde
verpflichten, das Baureglement, Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungspläne
sowie Schutzverordnungen genehmigten Regionalplänen anzupassen. Bei der
Anpassung wird das Verfahren nach Art. 29 bis 31 dieses
Gesetzes durchgeführt.82
III. Kantonale Planung83
Förderung der Orts- und Regionalplanung
Art. 41.
1 Der Staat fördert die Orts- und Regionalplanung durch Koordinierung
und Beratung.
2 Die politischen Gemeinden stellen zu diesem Zweck dem Staat die Grundlagen
der Orts- und Regionalplanung zur Verfügung.
Kantonaler Richtplan
a) Inhalt
Art. 42.84
1 Der Staat erstellt die Grundlagen und den kantonalen Richtplan nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung85.
b) Erlass
Art. 43.86
1 Die Regierung erlässt den kantonalen Richtplan.
2 Vor Erlass werden die politischen Gemeinden und die zuständigen
Organe der betroffenen Regionen angehört.
c) Wirkung
Art. 44.87
1 Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich.
2 Die Regierung kann die Anpassung von Regional- und Ortsplanungen verlangen.
Bei der Anpassung wird das Verfahren nach Art. 29 bis 31
dieses Gesetzes durchgeführt.
Planungsamt
Art. 45.
1 Der Staat unterhält ein kantonales Planungsamt88. Zu seinen Aufgaben gehören vor allem: a) die Beratung der Gemeinden in Ortsplanungsfragen;
b) die Beratung und die Mitwirkung bei Regionalplanungen;
c)89 die Bearbeitung
der Grundlagen der kantonalen Planung und die Vorbereitung des kantonalen
Richtplans;
d) die Bearbeitung besonderer kantonaler Planungsaufgaben;
e) die Prüfung und die Antragsstellung im Genehmigungsverfahren;
f) die Mitwirkung im Baurekursverfahren.
IV. Staatsbeiträge
Regionalplanung
Art. 47.91
1 Der Staat gewährt an die Kosten von Regionalplanungen Beiträge
bis zu 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Massgebend für die Bemessung der Beiträge sind das Bedürfnis
an der Planung und deren Zweckmässigkeit sowie das Interesse des Staates.
Anrechenbare Kosten
Art. 48.92
1 Als anrechenbar gelten die Kosten für das Beschaffen planerischer
Grundlagen und für das Aufstellen der Regionalplanungen. Vollzugsmassnahmen
sind nicht beitragsberechtigt.
DRITTER TEIL: BAUPOLIZEIRECHT
I. Bauvoraussetzungen und Beschaffenheit der Bauten
Erschliessung
a) Baureife
Art. 49.
1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf erschlossenem Land errichtet oder
geändert werden.93, 94
2 Land ist erschlossen:95 a) wenn es über hinreichende Zu- und Wegfahrten
verfügt;
b)96 wenn die ausreichende
Versorgung mit Trinkwasser und Energie sowie die Abwasser- und die Abfallbeseitigung
nach der Gesetzgebung über den Gewässer- und den Umweltschutz gewährleistet
sind.
b) Planung und Durchführung
Art. 50.97
1 Die politische Gemeinde ist verpflichtet, die Erschliessung der Bauzonen
vorausschauend zu planen. Diese ist nach Bedarf und zeitgerecht, wenn nötig
in Etappen, durchzuführen.98 Sie erstellt zu diesem Zweck ein Erschliessungsprogramm.99
2 Sie kann Grundeigentümer ermächtigen, öffentliche Erschliessungsanlagen
nach genehmigten Plänen vorläufig auf eigene Rechnung zu erstellen,
soweit dadurch die planmässige bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht
gestört wird.100 Die
endgültige Kostenverteilung richtet sich nach besonderen gesetzlichen
Vorschriften.
3 Die politische Gemeinde ist nicht verpflichtet, sich an den Kosten der
Erschliessung eines Gebietes zu beteiligen, das überwiegend der Erstellung
von Ferienhäusern, Ferien- und Zweitwohnungen dient.
4 Der Inhaber einer Deponie von regionaler oder kantonaler Bedeutung, für
die der Deponieplan vom zuständigen Departement erlassen wurde, ist berechtigt,
die Erschliessungsanlagen auf eigene Kosten zu erstellen und an das übergeordnete
Netz anzuschliessen.101
c) Beiträge
Art. 51.102
1 Die Gemeinden erheben vom Grundeigentümer im Rahmen des ihm zukommenden
Sondervorteils Beiträge an die Erschliessung.
2 Sie können zur Abgeltung von Sondervorteilen Beiträge an andere
öffentliche Werke zur Ausstattung umgrenzter Gebiete erheben, insbesondere
an Kinderspielplätze, Grün- und Parkanlagen sowie Parkplätze.
3 Beitragspflicht, Bemessung und Verteilung der Beiträge sowie das
Verfahren der Einschätzung und der Erhebung werden in Reglementen, Überbauungs-
oder Gestaltungsplänen geregelt.
4 Beiträge an Erschliessung und Ausstattung umgrenzter Gebiete können
aufgrund von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen gesamthaft erhoben
werden.
5 Das Kostenverlegungsverfahren wird sachgemäss nach Strassengesetz103 durchgeführt, soweit keine besonderen
Vorschriften gelten.104
Gestaltung der Bauten
a) Sicherheit
Art. 52.
1 Bauten und Anlagen haben sowohl während der Erstellung als auch
während der Dauer des Bestandes gemäss den Regeln der Baukunde den
notwendigen Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen.
b) Hygiene
Art. 53.
1 Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolizeilichen Erfordernissen
entsprechen, namentlich in bezug auf sanitäre Einrichtung, Raum- und
Fenstergrösse, Besonnung, Belichtung, Belüftung, Trockenheit und
Lärmschutz.107
2 Die Gemeinde ist verpflichtet, im Baureglement die entsprechenden Vorschriften
zu erlassen.
3 Sie kann zum Schutz von Wohnbauten gegen Lärm in Überbauungs-
und Gestaltungsplänen besondere Vorschriften über Anordnung und
Gestaltung der Bauten erlassen.108
Rücksicht auf Behinderte und Betagte
1. Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr
Art. 55.112
1 Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, wie Verwaltungsgebäude,
Geschäftshäuser, Betriebe des Gast- und Unterhaltungsgewerbes, Schulen,
Spitäler und Heime, Kirchen, Verkehrsanlagen sowie Kultur- und Sportanlagen,
werden so gestaltet, dass sie für Behinderte und Betagte zugänglich
und benützbar sind.
2 Für Motorfahrzeuge von Behinderten wird eine angemessene Zahl von
Abstellplätzen mit den notwendigen Umsteigeflächen und mit rollstuhlgängigem
Zugang zum Gebäude erstellt.
3 Die Anforderungen gelten bei wesentlichen Umbauten und Erweiterungen
für die umgebauten oder erweiterten Teile.
2. Wohnungsbau
Art. 55bis.113
1 Neue Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr Wohnungen: a) weisen einen rollstuhlgängigen Zugang auf;
b) werden im Grundriss und hinsichtlich der Türbreiten
sowie des Zugangs zu den einzelnen Wohnungen so gestaltet, dass die Wohnungen
im Bedarfsfall den Bedürfnissen körperlich Behinderter und Betagter
angepasst werden können.
2 Der Zugang zu den einzelnen Wohnungen ist so gestaltet, dass wenigstens
der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts möglich ist.
3 Die Anforderungen gelten bei wesentlichen Umbauten und Erweiterungen
für die umgebauten oder erweiterten Teile.
3. Ausnahmen
Art. 55ter.114
1 Auf Massnahmen nach Art. 55 und 55bis
dieses Gesetzes kann verzichtet werden, wenn unverhältnismässige
Mehrkosten entstehen oder andere Interessen überwiegen. Erleichterungen
können insbesondere bei Umbauten und Erweiterungen gewährt werden.
Abstände und Grösse der Bauten
1. Grenzabstand
Art. 56.115
1 Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischen
Fassade und Grenze, wobei im Grundriss gemessen wird.
2 Im Baureglement und gegebenenfalls in den Überbauungsplänen
ist der Grenzabstand festzulegen. Der Grenzabstand kann ungleich auf benachbarte
Parzellen verteilt werden, wenn der Nachbar sich schriftlich zur Einhaltung
eines entsprechend grösseren Grenzabstandes verpflichtet. Die zuständige
Gemeindebehörde verfügt diese Verpflichtung als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung und lässt sie im Grundbuch anmerken.116
3 Soll ein überbautes Grundstück geteilt werden, benachrichtigt
das Grundbuchamt die zuständige Gemeindebehörde. Wird durch die
neue Grundstücksgrenze der vorgeschriebene Grenzabstand bestehender Gebäude
nicht gewahrt, kann die zuständige Gemeindebehörde zulasten des
abgetrennten Grundstücks eine erweiterte Grenzabstandsverpflichtung als
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung verfügen und sie
im Grundbuch anmerken lassen.
4 Unterirdische Bauten können bis zur Grenze gestellt werden, wenn
dadurch schutzwürdige Interessen der Nachbarn nicht beeinträchtigt
werden. Vorbehalten bleiben die festgelegten Baulinien und die Bestimmungen
der Gesetzgebung über das Strassenwesen117.
2. Gebäudeabstand
Art. 57.
1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei
Fassaden.
2 Im Baureglement und gegebenenfalls in den Überbauungsplänen
ist die Grösse der Gebäudeabstände festzulegen. Fehlen solche
Vorschriften, so ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der für
die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände.
3 Steht auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit einem geringeren
als dem geltenden Grenzabstand und stehen nicht wichtige Interessen entgegen,
genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes.
4 Der Gebäudeabstand ist auch zwischen Gebäuden auf dem gleichen
Grundstück einzuhalten.
5 Die Gebäudeabstände der Feuerschutzgesetzgebung118 bleiben vorbehalten.
3. Waldabstand
Art. 58.119
1 Gegenüber Wäldern gilt ab Stockgrenze ein Mindestabstand von: a) 5 Meter für Strassen; kein Abstand gilt für
leicht befestigte Naturstrassen, die ohne Aushub erstellt werden;
b) 15 Meter für alle übrigen Bauten und Anlagen.
2 Wo rechtskräftige Waldgrenzen bestehen, ist für die Bemessung
des Waldabstandes die für die Festlegung der Waldgrenzen aufgenommene
Stockgrenze massgebend.
3 Wenn es die örtlichen Verhältnisse rechtfertigen, können
für Bauten und Anlagen nach Art. 58 Abs. 1 lit. b
dieses Gesetzes in Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- oder
Abbauplänen andere Mindestabstände, jedoch nicht weniger als ein
Abstand von 10 Meter festgelegt werden. Bei der Beurteilung der örtlichen
Verhältnisse wird der Lage und der zu erwartenden Höhe des Bestandes
Rechnung getragen.
4. Gewässerabstand
Art. 59.
1 Für Bauten und Anlagen gilt gegenüber Seen und Flüssen
ein Mindestabstand von 25 Meter, gegenüber Bächen von 10 Meter und
innerhalb der Bauzonen gegenüber Bächen mit einem mittleren Gerinnequerschnitt
unter 0,2 m2 von 4 Meter. Der Abstand wird bei Seen ab mittlerem
Sommerwasserstand, bei den übrigen Gewässern ab Schnittpunkt des
mittleren Wasserstandes mit der Uferböschung gemessen.120
2 Die Gemeinde ist befugt, für weitere Gewässer, wie Weiher und
eingedolte Gewässer, Mindestabstände vorzuschreiben.121 Im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzonen
legt sie gegenüber eingedolten Gewässern angemessene Mindestabstände
zur Gewährleistung des Unterhalts und, wo dies aufgrund der örtlichen
Verhältnisse möglich ist, der späteren Offenlegung des Gewässers
fest. Für die Offenlegung von Gewässern können die Mindestabstände
nach Art. 59 Abs. 1 dieses Gesetzes unterschritten werden.122
3 Flüsse im Sinn von Abs. 1 sind:123 a) Rhein;
b) Alter Rhein ab Eisenbahnbrücke in St.Margrethen;
c) Seez ab Brücke Runggalina in Mels;
d) Linth;
e) Thur ab Brücke Au in Ebnat-Kappel;
f) Sitter.
4 Von der Einhaltung des Gewässerabstandes ausgenommen sind:124 a) öffentliche Strassen;
b) Bauten und Anlagen, soweit es ihre Zweckbestimmung
erfordert.
5 Im Baureglement, in Zonen-, Überbauungs- oder Gestaltungsplänen
können andere Mindestabstände festgelegt werden, wenn es die örtlichen
Verhältnisse rechtfertigen. In hochwasser- und erosionsgefährdeten
Bereichen legt die Gemeinde grössere Mindestabstände fest.125
5. Gebäudehöhe
Art. 60.
1 Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen
dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante
in der Fassadenmitte.
2 Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf
dem gewachsenen Boden.
6. Ausnützungsziffer
a) Begriff
Art. 61.
1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl der Summe aller
anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Parzellenfläche.
2 Zur anrechenbaren Geschossfläche zählen die nutzbaren Geschossflächen
einschliesslich Gänge, Treppenhäuser und Mauerquerschnitte. Nicht
angerechnet werden:126 a) Aussenwandquerschnitte;
b) Keller-, Estrich- und nichtgewerbliche Einstellräume;
c) offene Dachterrassen und Balkone;
d) Wintergärten sowie verglaste Dachterrassen
und Balkone bis zu einer Fläche von 20 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen;
e) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern;
f) nutzbare Flächen im Dachgeschoss unter einer
lichten Höhe von 1,5 Meter;
g) unterirdische gewerbliche Lagerräume;
h) Liftschächte.
3 Als anrechenbare Parzellenfläche gilt die von der Baueingabe erfasste
Parzellenfläche innerhalb vermarkter Grenzen, soweit sie nicht bereits
früher zur Ausnützung eingerechnet worden ist. Wird für Bau
oder Korrektion öffentlicher Strassen und Trottoirs Boden abgetreten,
so kann dieser zur anrechenbaren Parzellenfläche gerechnet werden.127
4 ...128
b) Teilung eines überbauten Grundstücks
Art. 62.129
1 Soll ein ganz oder teilweise überbautes Grundstück geteilt
werden, so benachrichtigt das Grundbuchamt die zuständige Gemeindebehörde.
Wird die Ausnützung durch die Teilung auf ein anderes Grundstück
verlagert, so stellt die zuständige Gemeindebehörde durch Verfügung
fest, in welchem Mass dieses Grundstück bereits in die Berechnung der
Ausnützungsziffer einbezogen worden ist. Die Vorbelastung der Ausnützung
ist im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
anzumerken.130
c) Inanspruchnahme anderer Grundstücke
Art. 63.131
1 Die Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken zur Berechnung der Ausnützungsziffer
ist ausnahmsweise zulässig, wenn die betroffenen Grundeigentümer
sich schriftlich zu einem Verzicht auf die spätere Überbauung verpflichten.
Die zuständige Gemeindebehörde verfügt diese Verpflichtung
als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt sie
im Grundbuch anmerken.132
6bis. Baumassenziffer
Art. 63bis.133
1 Die Baumassenziffer ist die Verhältniszahl des anrechenbaren umbauten
Raumes zur anrechenbaren Parzellenfläche.
2 Als anrechenbarer umbauter Raum gilt das gesamte Bauvolumen im Aussenmass,
das über einer durch den Niveaupunkt verlaufenden horizontalen Ebene
liegt. Angerechnet werden auch überdeckte Terrassen und offene Erdgeschosshallen
sowie einspringende Bauteile wie Nischen und Loggien. Nicht angerechnet werden: a) offene vorspringende Balkone;
b) Vordächer;
c) Dachaufbauten wie Gauben, Lukarnen, Liftaufbauten
und dergleichen;
d) technisch bedingte Bauteile wie Kamine, Lüftungsrohre
und dergleichen.
3 Die anrechenbare Parzellenfläche berechnet sich nach Art. 61 Abs. 3 dieses Gesetzes.
4 Bei der Teilung eines überbauten Grundstückes findet Art. 62 dieses Gesetzes sachgemässe Anwendung. Die Inanspruchnahme
anderer Grundstücke richtet sich sachgemäss nach Art. 63 dieses Gesetzes.
7. Überbauungsziffer
Art. 64.134
1 Die Überbauungsziffer ist die Verhältniszahl der Gebäudegrundfläche
zur anrechenbaren Parzellenfläche.
2 Die anrechenbare Parzellenfläche berechnet sich nach Art. 61 Abs. 3 dieses Gesetzes.
3 Bei der Teilung eines überbauten Grundstückes findet Art. 62 dieses Gesetzes sachgemässe Anwendung. Die Inanspruchnahme
anderer Grundstücke richtet sich sachgemäss nach Art. 63 dieses Gesetzes.
8. Mehrlängenzuschlag
Art. 65.
1 Der Mehrlängenzuschlag entspricht der Vergrösserung des Grenzabstandes
im Verhältnis zur Überschreitung einer festgelegten Gebäudelänge.
2 Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen
kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehrlängenzuschlag
teilweise unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte
Grundstückfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlag ergebenden
Freifläche entspricht.
9. Mehrhöhenzuschlag
Art. 66.
1 Der Mehrhöhenzuschlag entspricht der Vergrösserung des Grenzabstandes
im Verhältnis zur Überschreitung einer bestimmten Gebäudehöhe
oder Geschosszahl.
10. Subsidiäre Regelung
Art. 67.
1 Wenn weder Baureglement noch Überbauungs- oder Gestaltungsplan die
äussere Erscheinungsform von Bauten und Anlagen regeln, so gelten folgende
Vorschriften:
| Grenzabstand |
6 m |
Gebäudelänge |
25 m |
| Gebäudeabstand |
12 m |
Gebäudetiefe |
12 m |
| Gebäudehöhe |
8 m |
Ausnützungsziffer |
0,5 |
| Firsthöhe |
12 m |
|
|
2 Von diesen Vorschriften kann abgewichen werden, wenn die Bauten und Anlagen
der Land- oder der Forstwirtschaft dienen und wenn ihre Zweckbestimmung es
erfordert.
11. Höhere Häuser
Art. 68.
1 Höhere Häuser sind Bauten mit sechs und mehr Geschossen oder
mit mehr als 20 Meter Gebäudehöhe.135 Sie sind in andern als Industriezonen nur gestützt auf Überbauungs-
oder Gestaltungspläne zulässig.
12. Hochhäuser
Art. 69.
1 Hochhäuser sind Bauten mit mehr als acht Vollgeschossen oder mit
mehr als 25 Meter Gebäudehöhe.136
2 Die Zulassung eines oder mehrerer Hochhäuser setzt einen besonders
geeigneten Standort und eine der Grösse des Bauvorhabens entsprechende
architektonische Gestaltung voraus. Die Interessen der Nachbarn dürfen
nicht übermässig beeinträchtigt werden.
3 Für die Bemessung der Gebäude- und Grenzabstände ist der
auf die umliegenden Gebäude und Parzellen fallende Dauerschatten massgebend,
der am mittleren Sommertag nicht mehr als drei Stunden und am mittleren Wintertag
nicht mehr als zwei Stunden betragen darf.
4 Abs. 3 dieser Bestimmung findet keine Anwendung:137 a) innerhalb von Industrie- und Gewerbe-Industrie-Zonen;
b) gegenüber Grünzonen und Landwirtschaftszonen;
c) gegenüber übrigem Gemeindegebiet, soweit
dieses nicht für eine spätere bauliche Entwicklung, ausgenommen
als Industrie- oder Gewerbe-Industrie-Zone, vorgesehen ist.
5 Hochhäuser in andern als Industriezonen sind nur aufgrund von Überbauungs-
oder Gestaltungsplänen zulässig.138
13. Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung
Art. 69bis.139
1 Bauten und Anlagen, die sich wegen ihrer Grösse oder Bedeutung auf
die Siedlungs-, Verkehrs- oder Versorgungsstruktur umliegender Gemeinden erheblich
auswirken, insbesondere Einkaufszentren, Freizeit- und Erholungsanlagen, sind
unzulässig, wenn sie: a) der Ortsplanung, den Regionalplänen oder dem
kantonalen Richtplan widersprechen;
b) die Siedlungsstruktur der Gemeinden erheblich nachteilig
beeinflussen;
c) die Versorgung in Siedlungsgebieten mit Gütern
des täglichen Bedarfs erheblich gefährden;
d) ein Verkehrsaufkommen zur Folge haben, dem die öffentlichen
Strassen nicht genügen.
2 Sie sind nur aufgrund von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen
zulässig. Darin sind insbesondere Erschliessung, Grösse und Gestaltung
von Bauten und Anlagen zu regeln.
3 Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung mit grossem
Benützer- und Besucherkreis müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln
gut erreichbar sein.
4 Betroffenen Gemeinden stehen im Planauflage- und Baubewilligungsverfahren
nach diesem Gesetz die Rechtsmittel zu.
2. Verkehr
Art. 71.
1 Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen mit grösserem Benützungskreis
ist den Erfordernissen einer sicheren und flüssigen Verkehrsabwicklung
Rechnung zu tragen.
3. Abstellflächen für Motorfahrzeuge
a) Pflicht141
Art. 72.
1 Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und
Anlagen kann der Bauherr verpflichtet werden, auf privatem Grund Abstellflächen
für Motorfahrzeuge der Benützer oder Besucher zu schaffen, soweit
die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind.
2 Der Eigentümer einer bestehenden Baute oder Anlage, deren Benützung
den Verkehr auf einer öffentlichen Strasse142 wesentlich
erschwert, kann zur Schaffung von Abstellflächen auf privatem Grund für
Motorfahrzeuge der Benützer oder Besucher verpflichtet werden, wenn der
Missstand nicht durch verkehrspolizeiliche Massnahmen behoben werden kann,
die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind.
3 ...143
4 Bestehende Abstellflächen müssen, soweit sie vorgeschrieben
werden können, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben oder es muss dafür
entsprechender Ersatz geschaffen werden.
b) Verbot
Art. 72bis.144
1 Die Erstellung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge kann untersagt
oder beschränkt werden, wenn: a) die Benützung den Verkehr erheblich stört;
b) die Baute oder die Anlage oder die Benützung
Schutzgegenstände nach Art. 98 dieses Gesetzes beeinträchtigt;
c) Grünflächen nach Art. 75bis
dieses Gesetzes zu erhalten sind;
d) Erhaltung oder Förderung von Wohngebieten es
erfordert.
2 Das Verbot der Erstellung kann im Baureglement, in Zonen-, Überbauungs-
oder Gestaltungsplänen sowie in Schutzverordnungen oder durch Verfügung
angeordnet werden.
c) Ersatz
Art. 72ter.145
1 Lassen es die örtlichen Verhältnisse nicht zu oder erweisen
sich die Kosten als unzumutbar, beschafft der Pflichtige in angemessener Nähe
entsprechende Abstellflächen oder leistet eine angemessene Ersatzabgabe.
4. Kinderspielplätze
a) Pflicht zur Erstellung
Art. 73.146
1 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern kann der Eigentümer verpflichtet
werden, auf seinem Grundstück der Grösse der Überbauung angemessene,
genügend besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Spielplätze für
Kinder zu erstellen.
2 Bei Überbauungen mit sechs und mehr Wohnungen sind solche Spielplätze
zu erstellen. Kleinwohnungen mit ein bis zwei Zimmern werden nicht angerechnet.
3 Bei grösseren Überbauungen mit Einfamilienhäusern kann
von den Eigentümern die Erstellung gemeinsamer Spielplätze in angemessener
Nähe verlangt werden.
4 Eigentümer bestehender Bauten können zur Erstellung von Spielplätzen
für Kinder verpflichtet werden, wenn ein Bedürfnis besteht, die
örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind.
5 Im Baureglement, in Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen
kann beim Bau von Mehrfamilienhäusern vorgeschrieben werden, überdachte
Spielplätze oder Gemeinschaftsräume für Kinder zu erstellen.
abis) Gestaltung
Art. 73bis.147
1 Die Spielplätze sind nach den Bedürfnissen von Kleinkindern,
Kindern und Jugendlichen zu gestalten. Das zuständige Departement148 erlässt Richtlinien.
b) Ersatz
Art. 74.
1 Lassen die örtlichen Verhältnisse die Bereitstellung genügender
Spielplätze für Kinder nicht zu oder erweisen sich die Kosten als
unzumutbar, so können die Grundeigentümer verpflichtet werden, in
angemessener Nähe entsprechende Spielplätze zu beschaffen oder angemessene
Beiträge an die Erstellung öffentlicher Kinderspielplätze zu
leisten.
c) Zweckerhaltung
Art. 75.
1 Kinderspielplätze sind, soweit sie vorgeschrieben werden können,
ihrer Zweckbestimmung zu erhalten oder es muss dafür entsprechender Ersatz
geschaffen werden.
5. Gestaltung
Art. 75bis.149
1 Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und
Bepflanzungen ansprechend zu gestalten. Bei Mehrfamilienhäusern, Schulhäusern
und Kindergärten ist sie zudem kindergerecht zu gestalten.
2 Die politischen Gemeinden können in Zonen-, Überbauungs- und
Gestaltungsplänen sowie in Schutzverordnungen die Erhaltung bestehender
Grünflächen und deren Bepflanzung anordnen.
Öffentliche Einrichtungen150
Art. 76.
1 Die Grundeigentümer haben Signale, Strassenbezeichnungen, Zeichen
öffentlicher Werke, öffentliche Beleuchtungseinrichtungen und Leitungen
an Bauten und Anlagen sowie an Einfriedungen ohne Entschädigung zu dulden.
2 Die Interessen des Eigentümers sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Öffentliche Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, für welche
die Durchleitungsrechte vereinbart oder rechtskräftig festgestellt sind,
bestehen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ohne
Eintrag im Grundbuch. Der Bestand solcher Leitungen wird auf Begehren des
Berechtigten oder des Belasteten im Grundbuch angemerkt.151, 152
Bauabfälle
Art. 76bis.153
1 Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften über Bauabfälle
der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle154.
2 Die zuständige Gemeindebehörde ordnet Massnahmen in der Regel
im Bau- oder Abbruchbewilligungsverfahren an.
Ausnahmebewilligungen
Art. 77.155
1 Die zuständige Gemeindebehörde kann von den Vorschriften dieses
Gesetzes, des Baureglementes sowie von Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen
abweichende Bewilligungen erteilen: a) wenn die Anwendung der Vorschriften für den
Bauherrn zu einer offensichtlichen Härte führt;
b) für Bauten und Anlagen, deren Zweckbestimmung
ohne Ausnahmebewilligung nicht erfüllt werden könnte;
c) wenn eine den öffentlichen Interessen, namentlich
den Anforderungen der Energiepolitik, des Verkehrs, der Hygiene, der Feuersicherheit,
der architektonischen und ortsplanerischen Gestaltung besser entsprechende
Überbauung erzielt werden kann;
d) bei Umbau, Erneuerung oder Erweiterung erhaltungswürdiger
zonenkonformer Altbauten.
2 Baubewilligungen, durch die eine Abweichung von den Vorschriften dieses
Gesetzes bewilligt wird, bedürfen der Zustimmung der zuständigen
Stelle des Staates.
3 Eine Ausnahmebewilligung darf nicht erteilt werden, wenn die gestützt
darauf bewilligten Bauten und Anlagen mit dem öffentlichen Wohl nicht
vereinbar wären oder wesentliche Interessen von Nachbarn beeinträchtigt
würden. Der Zweck der Zone darf weder vereitelt noch gefährdet werden.
Bestandes- und Erweiterungsgarantie
a) Grundsatz
Art. 77bis.156
1 Bestand und Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen,
die den geltenden Vorschriften oder Plänen widersprechen, sind gewährleistet.
Der Wiederaufbau baurechtswidriger Bauten und Anlagen im bisherigen Umfang
ist gestattet, wenn: a) ihre künftige Nutzung dem Zweck der Nutzungszone
entspricht;
b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen;
c) das Baugesuch innert fünf Jahren seit Abbruch
oder Zerstörung eingereicht wird.
2 Umbauten, Zweckänderungen und Erweiterungen sind zulässig,
soweit dadurch die Rechtswidrigkeit weder vermehrt noch wesentlich verstärkt
wird. Keine Vermehrung oder Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt vor,
wenn Bauten und Anlagen, die eine festgelegte Baumassenziffer überschreiten,
aber vor deren Erlass rechtmässig erstellt wurden, ohne Vergrösserung
des anrechenbaren umbauten Raumes umgebaut oder in ihrem Zweck geändert
werden.
3 Vorbehalten bleiben Anpassungs- und Sanierungspflichten nach besonderen
Vorschriften.
b) Ausbau von Dach- und Untergeschossen
Art. 77ter.157
1 Bei Gebäuden, die vor Einführung einer Ausnützungsziffer
errichtet wurden, dürfen Dach- und Untergeschosse mit anrechenbaren Geschossflächen
belegt werden, auch wenn dadurch die Ausnützungsziffer überschritten
wird.
c) Besondere Vorschriften für zonenfremde Betriebe innerhalb der
Bauzonen
Art. 77quater.158
1 Eine angemessene Erweiterung bestehender zonenfremder Betriebe innerhalb
der Bauzonen ist zulässig, wenn die Erweiterung mit den wichtigen Anliegen
der Raumplanung vereinbar ist und die Vorschriften über den Umweltschutz
sowie über die Nutzungsintensität und die Regelbauweise eingehalten
sind. Vorbehalten bleiben Abweichungen von den Vorschriften über die
Nutzungsintensität und Regelbauweise nach Art. 77bis
Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.
d) besondere Vorschriften für zonenfremde Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzonen
Art. 77quinquies.159
1 Bestand, Erneuerung, teilweise Änderung, massvolle Erweiterung und
Wiederaufbau bestimmungsgemäss nutzbarer, nicht mehr zonenkonformer Bauten
und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach Bundesrecht160.
2 Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen, die rechtmässig erstellt wurden,
durch Umnutzung zu landwirtschaftsfremdem Wohnen aber zonenwidrig geworden
sind oder noch werden, sind hinsichtlich Erneuerung, teilweiser Änderung,
massvoller Erweiterung und Wiederaufbau den Wohnbauten gleichgestellt, die
durch nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig
geworden sind.161
3 Die vollständige Zweckänderung von geschützten Bauten
und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist im Rahmen des Bundesrechts162 zulässig.
II. Baubewilligungsverfahren
Bewilligungspflicht
Art. 78.
1 Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen bedürfen einer
Bewilligung.163
2 Bewilligungspflichtig sind insbesondere: a) Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten jeder Art;
abis)164 Ersatz oder Änderung energetisch wichtiger Bauteile,
wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnische Anlagen. Die
Regierung165 regelt die Ausnahmen durch
Verordnung;
b) bauliche Veränderungen im Innern mit baupolizeilich
erheblichen Auswirkungen, wie Einbau und Abänderung von Liftanlagen,
Umbauten mit statischen Änderungen von Bedeutung;
c) provisorische Bauten;
d)166 Abstellflächen
und Schutzvorrichtungen für Motorfahrzeuge;
e) Tank- und Siloanlagen;
f) Mauern und Einfriedungen von mehr als 1,2 Meter
Höhe längs öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen167 sowie von mehr als 1,8 Meter Höhe längs Grundstückgrenzen;
g)168 eingreifende Veränderungen
des Geländes;
gbis)169 Kiesgruben, Steinbrüche, Abfallplätze und Skipistenplanierungen;
h) langfristiges Abstellen ausgedienter Motorfahrzeuge
im Freien;170
i)171 Privatstrassen einschliesslich Zufahrten zu öffentlichen Strassen;
k) Camping- und Zeltplätze;
l) langfristiges Aufstellen von Wohnwagen ausserhalb
bewilligter Camping- und Zeltplätze;
m) Aussenreklamen mit insgesamt mehr als zwei Quadratmeter
Ansichtsfläche, ausgenommen vorübergehende Baureklamen;
n) grelle Lichtquellen mit erheblichen baupolizeilichen
Auswirkungen;
o) Zweckänderungen, die Einwirkungen auf die Umgebung
oder eine Vergrösserung des Benützerkreises zur Folge haben;
p)172 Zweckänderungen
in Gebieten oder Zonen nach Art. 28septies dieses Gesetzes;
q)173 Zweckänderungen
ausserhalb der Bauzonen;
r)174 Seilbahnen,
Skilifte und ähnliche Transportanlagen, soweit sie nicht vorübergehend
land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;
s)175 Anlagen zur Erzeugung
und Gewinnung von Energie, die erhebliche Einwirkungen auf die Umgebung haben;
t)176 Neuanlage und Erweiterung
von Flugplätzen, Flugfeldern und Helikopterlandeplätzen.
3 Die politische Gemeinde kann die Bewilligungspflicht auf alle Aussenreklamen
sowie auf Radio- und Fernsehantennen ausdehnen.
Abbruchbewilligung
Art. 79.177
1 Der Abbruch von Bauten bedarf einer Bewilligung.
2 Ist die abzubrechende Baute mit einer anderen zusammengebaut oder sind
mit dem Abbruch wesentliche Terrainveränderungen verbunden, so werden
für das Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes über das Baugesuch178 sachgemäss angewendet.
Baugesuch
a) Zuständigkeit und Inhalt
Art. 80.
1 Für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen ist vor Beginn der
Bauarbeiten bei der zuständigen Gemeindebehörde ein Baugesuch einzureichen.179
2 Das Baugesuch muss die für die baupolizeiliche Beurteilung notwendigen
Unterlagen, wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne,
enthalten.
3 Die zuständige Gemeindebehörde ist berechtigt, in besonderen
Fällen ergänzende Unterlagen zu verlangen.180
b) Ordentliches Verfahren
1. Bauvisiere
Art. 81.181
1 Bevor das Baugesuch eingereicht wird, sind Visiere aufzustellen, welche
Stellung und Ausmass der Baute oder Anlage bezeichnen.
2 Die Visiere dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches
nur mit Zustimmung der zuständigen Gemeindebehörde entfernt werden.
3 Bei Bauten und Anlagen von über 18 Meter Höhe müssen die
Visiere die horizontale Ausdehnung sowie an einer Stelle die maximale Höhe
bezeichnen.
2. Anzeige- und Auflageverfahren
Art. 82.182
1 Die zuständige Gemeindebehörde hat den Anstössern mit
eingeschriebenem Brief vom Baugesuch Kenntnis zu geben.
2 Anstösser im Sinne dieser Vorschrift sind Grundeigentümer,
deren Grundstück nicht mehr als 30 Meter von der geplanten Baute oder
Anlage entfernt ist.
3 Baugesuch und Unterlagen sind während vierzehn Tagen zur Einsicht
aufzulegen. Die Auflage ist während der Einsprachefrist durch öffentlichen
Anschlag183 bekanntzumachen.
4 Wird das Auflageverfahren für das Baugesuch gleichzeitig mit einer
anderen öffentlichen Auflage durchgeführt, die für die Beurteilung
des Bauvorhabens Auswirkungen hat, gilt die längere Auflagefrist.
c) vereinfachtes Verfahren
Art. 82bis.184
1 Bauten und Anlagen werden im vereinfachten Verfahren bewilligt, wenn
sie keine oder nur die Interessen weniger Einspracheberechtigter berühren.
2 Im vereinfachten Verfahren entfallen die Pflicht zur Visierung und das
Auflageverfahren. Vom Baugesuch wird den Einspracheberechtigten mit eingeschriebenem
Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von vierzehn Tagen Kenntnis
gegeben, wenn diese dem Baugesuch nicht unterschriftlich zugestimmt haben.
Baugesuch und Unterlagen stehen den Einspracheberechtigten während der
Einsprachefrist zur Einsicht offen.
3 Das vereinfachte Verfahren findet keine Anwendung bei zonenfremden Bauten
und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; ausgenommen sind geringfügige Änderungen
von Bauvorhaben, für die das Anzeige- und Auflageverfahren durchgeführt
wurde oder die bewilligt sind.
d) Meldeverfahren
Art. 82ter.185
1 Bauten und Anlagen, die weder die Interessen von Einspracheberechtigten
noch wesentliche öffentliche Interessen berühren, können auf
Begehren des Baugesuchstellers im Meldeverfahren bewilligt werden.
2 Im Meldeverfahren entfallen die Pflicht zur Visierung sowie das Anzeige-
und Auflageverfahren. Das Vorhaben darf ausgeführt werden, wenn die zuständige
Gemeindebehörde nicht innert dreissig Tagen nach Eingang des Baugesuches
dem Gesuchsteller schriftlich mitteilt, dass: a) das Gesuch in das vereinfachte oder das ordentliche
Verfahren verwiesen wird;
b) das Baugesuch abgelehnt wird.
3 Das Meldeverfahren findet keine Anwendung bei Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzonen sowie bei Änderungen von Bauvorhaben, die dem ordentlichen
oder dem vereinfachten Verfahren unterstehen, jedoch noch nicht rechtskräftig
bewilligt sind.
Einsprachen
a) Einreichung
Art. 83.186
1 Einsprachen sind schriftlich und mit Begründung innert der Auflagefrist
der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen.
2 Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse
dartut.187
b) Entscheid
Art. 84.188
1 Vor dem Entscheid gibt die zuständige Gemeindebehörde dem Baugesuchsteller
Gelegenheit, zu den Einsprachen Stellung zu nehmen.
2 Die zuständige Gemeindebehörde entscheidet über öffentlich-rechtliche
Einsprachen gleichzeitig mit der Erteilung oder Ablehnung der Baubewilligung.
3 Bei privatrechtlichen Einsprachen kann der Baugesuchsteller jederzeit
das Verfahren auf dem Zivilrechtsweg einleiten. Ist dies nicht erfolgt, setzt
die zuständige Gemeindebehörde im Einspracheentscheid dem Einsprecher
eine Frist von vierzehn Tagen zur Einleitung dieses Verfahrens an. Verstreicht
diese Frist unbenützt, fällt die privatrechtliche Einsprache dahin.
c) Schadenersatzansprüche
Art. 85.
1 Über Schadenersatzansprüche189
wegen offensichtlich unbegründeter oder trölerischer Einsprachen
wird im ordentlichen Gerichtsverfahren entschieden.
Einsprachen gemäss Art. 684 ZGB190
Art. 86.
1 Privatrechtliche Einsprachen gegen die Erstellung von Bauten und Anlagen
sind, soweit der Tatbestand einer übermässigen Einwirkung auf fremdes
Eigentum gemäss Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches191 streitig ist, im öffentlich-rechtlichen Verfahren192 zu entscheiden.
2 Gleichzeitig mit dem Entscheid über die Baubewilligung ist in einer
gesonderten Verfügung über die privatrechtliche Einsprache gemäss
Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches193 zu entscheiden.
3 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht sind neue Rechtsbegehren, Behauptungen
und Beweisanträge, soweit sie den Tatbestand einer übermässigen
Einwirkung betreffen, zulässig.194 Auf Begehren einer Partei
hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4 Gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichtes über die Anwendung
von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches195 sind die gleichen Rechtsmittel
an das Bundesgericht zulässig, die gegen privatrechtliche Entscheidungen
des Kantonsgerichtes gegeben sind.196
Baubewilligung
a) im allgemeinen
Art. 87.197
1 Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn keine im öffentlichen Recht
begründeten Hindernisse vorliegen.
2 Die Baubewilligung kann mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen
verbunden werden.
3 Die zuständige Gemeindebehörde hat das Baugesuch ohne Verzug
zu behandeln. Sie hat es mit andern Bewilligungsverfahren zu verbinden, wenn
dadurch eine Vereinfachung erzielt werden kann.
b) ausserhalb der Bauzonen
Art. 87bis.198
1 Vor Erteilung der Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzonen wird die von der Regierung bezeichnete kantonale Stelle angehört.
Diese prüft, ob die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen.
2 Bewilligungen für Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone
nicht entsprechen, werden nur mit Zustimmung der von der Regierung bezeichneten
kantonalen Stelle erteilt.
c) Geltungsdauer
Art. 88.
1 Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist
nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden.
2 Begonnene Arbeiten müssen ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende
geführt werden. Bleiben sie länger als ein Jahr eingestellt, so
erlischt die Baubewilligung.
3 Die Fristen können auf begründetes Gesuch hin zweimal um je
ein Jahr verlängert werden.
4 Die Fristen ruhen während der Rechtshängigkeit von privatrechtlichen
Baueinspracheprozessen.
Baubeginn
Art. 89.
1 Mit den Bauarbeiten unter Einschluss von Grabarbeiten darf erst begonnen
werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist. Vorbehalten
bleiben die Erledigung privatrechtlicher Einsprachen und die Erteilung von
Bewilligungen aufgrund besonderer Vorschriften.199
Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse
Art. 90.200
1 Besteht für eine Baute oder Anlage das Enteignungsrecht, so kann
der Bauherr das Enteignungsverfahren einleiten, wenn er die Berechtigung einer
privatrechtlichen Baueinsprache oder Klage auf Unterlassung eines solchen
Bauvorhabens bestreitet.
2 Wird die Zulässigkeit der Enteignung bejaht, so fällt die privatrechtliche
Baueinsprache oder Klage auf Unterlassung dahin.
Vorverfahren
a) Grundsatz
Art. 91.201
1 Wichtige Fragen im Zusammenhang mit Bauten oder Anlagen, die eine Baubewilligung
erfordern, können in einem Vorverfahren geklärt werden.
2 Sind mehrere Behörden zuständig, richtet sich das Verfahren
nach dem Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen202.
b) Wirkung
Art. 92.203
1 Der Vorbescheid ist weder endgültig noch weiterziehbar.
2 Ist der Gesuchsteller mit dem ablehnenden Vorbescheid nicht einverstanden,
kann er ein ordentliches Baugesuch einreichen.
3 Treten im nachfolgenden Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen oder
Erwägungen auf, die im Vorverfahren nicht oder nicht in ihrer vollen
Auswirkung bekannt waren, kann vom Vorbescheid abgewichen werden.
VIERTER TEIL: NATUR- UND HEIMATSCHUTZ204
Verunstaltungsverbot
a) im allgemeinen
Art. 93.
1 Bauten und Anlagen, Ablagerungen und andere Eingriffe in das Gelände,
die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten, sind untersagt.205
2 Bei der Beurteilung ist dem Charakter der Gegend und der Art der Zone
Rechnung zu tragen.
3 Ausnahmen sind zulässig, soweit andere öffentliche Interessen,
insbesondere die Förderung von Alternativenergieanlagen, überwiegen.206
4 Die Gemeinde kann für bestimmte Teile ihres Gebietes strengere Vorschriften
aufstellen.
b) Reklamen
Art. 94.
1 Reklamen haben sich in das Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild so einzuordnen,
dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Die Gesetzgebung über
den Strassenverkehr207 und über das Strassenwesen208 bleibt vorbehalten.
c) Kies- und Lehmgruben, Steinbrüche und Deponien
Art. 95.209
1 Bei Kies- und Lehmgruben, Steinbrüchen, Deponien sowie bei Ablagerungen
von Aushub- und Abräummaterial kann eine vorübergehende
Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes in Kauf genommen werden, wenn
nach Durchführung des Abbaus oder des Deponievorgangs für die Schaffung
einer befriedigenden Endgestaltung innert angemessener Frist Gewähr geboten
ist.
2 Auffüllungen werden innert angemessener Frist entweder vollendet
oder in einen ansprechenden Zustand versetzt.
3 Die Endgestaltung wird vor Beginn der Ausbeutung oder des Deponievorgangs
durch die Hinterlegung eines angemessenen Geldbetrages bei der zuständigen
Gemeindebehörde oder durch Bürgschaftsleistung sichergestellt.
d) ausgediente Motorfahrzeuge
Art. 96.
1 Das langfristige Abstellen ausgedienter Motorfahrzeuge im Freien ist
ausserhalb der hiefür bewilligten Ablagerungsplätze verboten.
2 Die Regierung211 kann im Einvernehmen
mit den politischen Gemeinden regionale Sammelplätze bezeichnen und über
die Beseitigung der darauf abgestellten ausgedienten Motorfahrzeuge die erforderlichen
Vorschriften erlassen.212
e) Antennenverbote
Art. 97.213
1 Die politischen Gemeinden können im Baureglement, in Zonen-, Überbauungs-
und Gestaltungsplänen sowie durch Schutzverordnung für umgrenzte
Gebiete das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn: a) dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder,
von geschichtlichen Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern
notwendig ist, und
b) der Empfang von Programmen, wie er mit durchschnittlichem
Antennenaufwand möglich wäre, unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet
bleibt.
Besonderer Schutz
a) Schutzgegenstände
Art. 98.214
1 Als Schutzgegenstände sind zu erhalten: a)215 Bäche, Flüsse,
Seen und ihre Ufer;
b)216 besonders schöne
und naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
c)217 bedeutende Ortsbilder,
geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler;
d)218 Lebensräume
für schutzwürdige Tiere und Pflanzen;
e) Aussichtspunkte von allgemeinem Interesse;
f) künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten
oder Bauteile;
g) markante Einzelbäume und Gehölze.
2 Die Beseitigung oder die Beeinträchtigung von Schutzgegenständen
darf nur bewilligt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der
Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Für
Lebensräume schutzwürdiger Tiere oder Pflanzen ist in der Regel
Realersatz zu leisten.
b) Schutzmassnahmen
Art. 99.
1 Als Schutzmassnahmen sind Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer
oder die erforderlichen Verfügungen zu treffen. Der Gemeinderat kann
die Schutzmassnahmen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
verfügen und im Grundbuch anmerken lassen.219, 220
2 Wenn ein Bedürfnis besteht, sind Zonen-, Überbauungs- oder
Gestaltungspläne zu erlassen. Insbesondere sind Kernzonen nach Art. 15 und Grünzonen nach Art. 17 dieses Gesetzes
vorzusehen.221
3 Für grössere zusammenhängende Gebiete können die
Schutzmassnahmen durch Verordnung222 festgelegt
werden.
4 In Schutzverordnungen sowie in Zonen-, Überbauungs- oder Gestaltungsplänen
können Eigentumsbeschränkungen223 aller
Art, wie Bauverbote, Baubeschränkungen und Abbruchverbote, die zum Schutz
erforderlich sind, angeordnet sowie Vorschriften über Bepflanzung, Nutzung
und Zutritt erlassen werden.224
c) Instandstellung
Art. 100.225
1 Die politische Gemeinde kann auf ihre Kosten künstlerisch oder geschichtlich
wertvolle Bauten oder Bauteile soweit instandstellen lassen, als es zur Sicherung
des Fortbestandes der Bauten oder Bauteile erforderlich ist, wenn der Grundeigentümer
dies nicht will oder dazu nicht in der Lage ist.
2 Der Eigentümer hat an diese Instandstellungskosten einen Beitrag
zu leisten, der dem wirtschaftlich nutzbaren Vorteil entspricht. Ist ihm das
ohne erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht möglich,
so hat ihm die politische Gemeinde den Beitrag unter Aufrechnung der Zinsen
angemessen zu stunden. Die Verfügung oder der Entscheid der politischen
Gemeinde über die Beitragshöhe und über die Stundung kann durch
Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission226 weitergezogen
werden.
3 Der Eigentümer kann innert dreissig Tagen seit der rechtskräftigen
Festsetzung seines Beitrages die Enteignung227 des Schutzgegenstandes verlangen.
d) Zuständigkeit
Art. 101.
1 Die Schutzmassnahmen sind Sache des Gemeinderates. Wenn der Schutzgegenstand
auf dem Gebiete mehrerer Gemeinden liegt und diese sich nicht innert angemessener
Frist auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können, oder wenn eine Gemeinde
ihre Aufgabe nicht erfüllt, ordnet die Regierung228 die Schutzmassnahmen an.
2 Wird ein Zonen-, Überbauungs- oder Gestaltungsplan oder eine Schutzverordnung
erlassen, so ist das Auflageverfahren gemäss Art. 29
bis 33 dieses Gesetzes durchzuführen.
3 Werden Schutzverordnungen durch die Regierung229 erlassen, so sind sie den betroffenen Gemeinden zur Vernehmlassung
zuzustellen und in diesen Gemeinden während dreissig Tagen öffentlich
aufzulegen. Über Einsprachen entscheidet die Regierung230 abschliesslich.
Ökologischer Ausgleich
Art. 102bis.232
1 Die politische Gemeinde sorgt in intensiv genutzten Gebieten innerhalb
und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen,
Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer
Vegetation. Sie berücksichtigt dabei die Interessen der landwirtschaftlichen
Nutzung.
2 Flächen zum ökologischen Ausgleich werden durch Vereinbarung
gesichert.
3 Flächen zum ökologischen Ausgleich, die aufgrund einer Vereinbarung
neu geschaffen wurden, können nach Ablauf der Vereinbarung rückgängig
gemacht werden, soweit diese nichts anderes bestimmt.
Staatsbeiträge
Art. 103.233
1 Der Staat richtet der politischen Gemeinde, der die Kosten nicht allein
zugemutet werden können, Beiträge aus:234 a) an die Kosten von Schutzmassnahmen für Natur-
und Landschaftsschutz, wenn der Schutzgegenstand von wenigstens regionaler
Bedeutung ist. Ausgenommen sind Beiträge an die Kosten nach dem Gesetz
über die Abgeltung ökologischer Leistungen235;
b) an die Kosten der Schaffung von Flächen zum
ökologischen Ausgleich von wenigstens regionaler Bedeutung.
2 ...236
FÜNFTER TEIL: PLANUNGSZONE, LANDUMLEGUNG UND GRENZBEREINIGUNG238
I. Planungszone239
Voraussetzungen und Zuständigkeit
Art. 105.240
1 Ist der Erlass oder die Änderung eines Baureglementes, eines Zonen-,
Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- oder Abbauplanes oder einer Schutzverordnung
oder ist eine Landumlegung angezeigt, kann die zuständige Gemeindebehörde
das ganze Plangebiet oder Teile davon als Planungszone bestimmen.
Wirkung
Art. 106.241
1 Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung
erschweren könnte. Rechtskräftige Bewilligungen bleiben von der
Planungszone unberührt.
2 Bei Erlass der Planungszone legt die zuständige Gemeindebehörde
deren Wirkungen im einzelnen fest. Sie kann Nutzungen, soweit sie nicht ohnehin
eine Bewilligung erfordern, von einer Bewilligung abhängig machen.
Dauer
Art. 107.242
1 Planungszonen werden für längstens drei Jahre bestimmt.
2 Die Frist kann um längstens zwei Jahre verlängert werden, wenn
Rechtsmittelverfahren hängig sind oder andere triftige Gründe vorliegen.
Verfahren und Rechtsschutz
Art. 108.243
1 Der Erlass und die Verlängerung der Frist einer Planungszone werden
unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich
bekannt gemacht und allen betroffenen Grundeigentümern mit eingeschriebenem
Brief angezeigt. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt auch im kantonalen Amtsblatt.
2 Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs an das zuständige Departement
weitergezogen werden.
3 Einsprache, Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung
treffen. Die Verfügung ist endgültig.
Kantonale Planungszone
Art. 108bis.244
1 Das zuständige Departement kann umgrenzte Gebiete als Planungszone
bezeichnen, wenn: a) kein kantonaler Richtplan vorliegt oder dieser geändert
werden muss;
b) keine genehmigten Regionalpläne vorliegen oder
diese geändert werden müssen;
c) die Anpassung von Regional- oder Ortsplanungen an
den kantonalen Richtplan erforderlich ist;
d) die Anpassung von Baureglement, Zonen-, Überbauungs-
und Gestaltungsplänen sowie Schutzverordnungen an genehmigte Regionalpläne
erforderlich ist;
e) ein Deponieplan im Verfahren nach Art. 28ter dieses Gesetzes erlassen werden soll;
f) eine Schutzverordnung der Regierung245 nach Art. 101 dieses Gesetzes angezeigt ist.
2 Wirkung und Dauer der Planungszone richten sich nach Art. 106 und 107 dieses Gesetzes.
3 Der Erlass und die Verlängerung der Frist einer kantonalen Planungszone
werden unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen im kantonalen
Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen politischen
Gemeinden veröffentlicht sowie den betroffenen Grundeigentümern
mit eingeschriebenem Brief angezeigt.
4 Der Einspracheentscheid des zuständigen Departementes kann mit Rekurs
an die Regierung246 weitergezogen werden.
5 Einsprache, Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung
treffen. Die Verfügung ist endgültig.
II. Landumlegung247
Voraussetzungen
Art. 109.248
1 Eine Landumlegung kann zur Herbeiführung einer günstigen
Parzelleneinteilung angeordnet werden, wenn: a) die zweckmässige Überbauung eines
im wesentlichen nicht überbauten oder neu zu überbauenden
Gebiets wegen Form oder Grösse der Grundstücke behindert
wird oder
b) die Durchführung einer Güterzusammenlegung
eine Landumlegung erfordert oder
c) der Landerwerb für öffentliche
Bauten und Anlagen oder für die Offenlegung oder die Umlegung
eines eingedolten Gewässers sonst nicht oder nur mit grossen
Schwierigkeiten möglich ist oder
d) der geordnete und zweckmässige Abbau
in Kies- und Lehmgruben sowie in Steinbrüchen oder ihre Wiederherstellung
eine Landumlegung erfordert.
2 ...
3 Überbaute Grundstücke können in die Landumlegung
einbezogen werden, wenn es im Interesse der Landumlegung
notwendig ist. Ziehen die Eigentümer überbauter Grundstücke
keinen Nutzen, so werden sie für Landabtretungen, bauliche Anpassungen
oder andere Nachteile entschädigt.
Einleitung des Verfahrens
a) Zuständigkeit
Art. 110.249
1 Die zuständige Gemeindebehörde leitet das Verfahren von sich
aus oder auf Antrag von Grundeigentümern ein und bezeichnet das voraussichtliche
Beizugsgebiet.
2 Die Regierung leitet das Verfahren ein, wenn eine Landumlegung auf dem
Gebiet mehrerer Gemeinden oder zugunsten öffentlicher Bauten und Anlagen
des Staates durchzuführen ist. Sie regelt das Verfahren durch Verordnung.
b) Grundeigentümerversammlung
Art. 110bis.250
1 Die zuständige Gemeindebehörde ordnet die Grundeigentümerversammlung
an, macht sie amtlich bekannt251 und zeigt sie den Grundeigentümern im Beizugsgebiet
mit eingeschriebenem Brief an.
2 An der Grundeigentümerversammlung wird die geplante Landumlegung
erläutert.
c) Durchführungsbeschluss
Art. 110ter.252
1 Die zuständige Gemeindebehörde beschliesst nach der Grundeigentümerversammlung
über die Durchführung der Landumlegung und über das Beizugsgebiet.
2 Sie legt den Beschluss öffentlich auf253 und setzt eine Einsprachefrist von
dreissig Tagen an. Die Grundeigentümer im Beizugsgebiet werden mit eingeschriebenem
Brief benachrichtigt.
3 Der Einspracheentscheid der zuständigen Gemeindebehörde kann
mit Rekurs an das zuständige Departement weitergezogen werden.
Durchführung
a) Zuständigkeit
Art. 111.254
1 Die Durchführung der Landumlegung obliegt der zuständigen Gemeindebehörde.
2 Wird eine Landumlegung auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder zugunsten
öffentlicher Bauten und Anlagen des Staates durchgeführt, so obliegt
die Durchführung der Regierung. Sie kann nach Anhören der beteiligten
Gemeinden eine Umlegungskommission einsetzen.
b) Bewilligungspflicht
Art. 111bis.255
1 Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken
im Beizugsgebiet bedürfen ab Durchführungsbeschluss der Bewilligung
der zuständigen Behörde oder der Umlegungskommission.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Änderung die Durchführung
der Landumlegung nicht beeinträchtigt.
c) Abzug für Bedürfnisse des Beizugsgebietes
Art. 111ter.256
1 Für gemeinsame Bedürfnisse des Beizugsgebietes, wie Strassen,
Wege, Plätze, Abstellflächen und andere öffentliche oder gemeinschaftliche
Bauten und Anlagen wird das erforderliche Land ausgeschieden. Es wird durch
einen prozentualen Abzug beschafft.
2 Das ausgeschiedene Land geht in das Eigentum des Trägers der Baute
oder der Anlage über.
d) Abzug für andere Bedürfnisse
Art. 111quater.257
1 Für öffentliche Bauten und Anlagen, die nicht nur Grundstücken
innerhalb des Beizugsgebietes dienen, kann für den Enteignungsberechtigten
zusätzlich Land ausgeschieden werden. Ist Realersatz nicht möglich,
so besteht Anspruch auf Entschädigung.
e) Neuverteilung
Art. 112.258
1 Das verbleibende Land wird den Grundeigentümern im Verhältnis
des Wertes ihrer alten Grundstücke zum Beizugsgebiet zugeteilt.
2 Die neuen Grundstücke sollen sich in möglichst gleicher Lage
wie die alten befinden und eine zweckmässige Überbauung ermöglichen.
3 Wertunterschiede werden in Geld ausgeglichen.
f) Zuteilung ungenügend grosser Teile
Art. 113.259
1 Werden Anteile einzelner Grundeigentümer so klein, dass sie für
eine Überbauung nicht ausreichen, so werden sie zusammengefasst und jenem
Grundeigentümer zugeteilt, der sich darum bewirbt, oder, wenn sich mehrere
darum bewerben, jenem, dessen Anteil am grössten ist. Ist eine Zusammenfassung
nicht möglich, so wird der Boden verhältnismässig auf die übrigen
Grundeigentümer verteilt.
2 Die Grundeigentümer zu kleiner Anteile, denen kein Boden zugeteilt
wird, werden entschädigt.
g) Lastenbereinigung260
Art. 114.
1 Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie vor- und angemerkte Rechte und Lasten
werden aufgehoben, abgeändert oder neu begründet, soweit es die
Neuverteilung erfordert.261
2 Vor- und Nachteile werden in Geld ausgeglichen.262
3 Die Ordnung der Grundpfandverhältnisse richtet sich nach Bundesrecht.263
h) Bewertungszeitpunkt
Art. 114bis.264
1 Für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Auflage des Umlegungsplanes
massgebend.
i) Kostenverlegung
Art. 114ter.265
1 Für die Kostenverlegung ist der Sondervorteil des einzelnen Grundeigentümers
massgebend.
k) Umlegungsplan
1. Begriff
Art. 115.266
1 Der Umlegungsplan enthält: a) Baulinienplan;
b)267 Strassenprojekte und Strasseneinteilung;
c) Abzüge nach Art. 111ter
und 111quater dieses Gesetzes;
d) Neuverteilungsplan;
e) Lastenbereinigung;
f) Wertausgleich und Entschädigungen;
g) Schlüssel für die Verlegung der Kosten
der Erschliessung und des Verfahrens.
2. Auflage und Rechtsmittel
Art. 116.268
1 Die zuständige Behörde oder die Umlegungskommission legt den
Umlegungsplan öffentlich auf269 und setzt eine Einsprachefrist
von dreissig Tagen an. Auf das Auflageverfahren kann verzichtet werden, wenn
nur einzelne Grundeigentümer betroffen sind, diese zustimmen und keine
öffentlichen Interessen berührt werden.
2 Die Grundeigentümer und die Grundpfandgläubiger sowie die Inhaber
aufgehobener oder abgeänderter Dienstbarkeiten und Grundlasten werden
mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt.
3 Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs weitergezogen werden in Angelegenheiten
nach: a) Art. 115 lit. a bis c dieses
Gesetzes an das zuständige Departement270;
b) Art. 115 lit. d bis g dieses
Gesetzes an die Verwaltungsrekurskommission271.
3. vorzeitiger Besitzesantritt
Art. 116bis.272
1 Die zuständige Behörde oder die Umlegungskommission kann den
vorzeitigen Besitzesantritt für das gesamte Beizugsgebiet oder Teile
davon verfügen, wenn keine Verfahren nach Art. 116
Abs. 3 lit. a dieses Gesetzes hängig sind und der Stand der Verfahren
nach Art. 116 Abs. 3 lit. b dieses Gesetzes es erlaubt.
2 ...273
4. Eigentumsübergang
Art. 117.274
1 Die zuständige Behörde oder die Umlegungskommission stellt
nach Rechtskraft des Umlegungsplanes den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
fest und veranlasst die Grundbuchanmeldungen.
III. Grenzbereinigung
Voraussetzungen
Art. 118.
1 Verhindert der Verlauf einer Grenze die zweckmässige Benützung
oder Überbauung einer Liegenschaft, so kann die Grenze verlegt werden.
Zuständigkeit
Art.119.275
1 Die Durchführung der Grenzbereinigung obliegt der zuständigen
Gemeindebehörde.
Durchführung
Art. 120.
1 Die Grenzbereinigung erfolgt durch Flächenausgleich.
2 Wertunterschiede zwischen den alten und neuen Parzellen sind in Geld
auszugleichen.
Verfahren
Art. 121.276
1 Die zuständige Gemeindebehörde bestimmt die auszutauschenden
Bodenflächen.
2 Kann über die Entschädigung keine Einigung erzielt werden,
so wird sie durch die zuständige Gemeindebehörde festgesetzt. Sie
kann damit die Schätzungskommission für Enteignungen beauftragen.
3 Die Grundeigentümer, die Grundpfandgläubiger sowie die Inhaber
aufgehobener oder abgeänderter Dienstbarkeiten und Grundlasten sind über
die Neuverteilung und über die Entschädigung mit eingeschriebenem
Brief in Kenntnis zu setzen.
Rechtsschutz
Art. 122.
1 Gegen die Durchführung der Grenzbereinigung und gegen die Festlegung
der auszutauschenden Bodenflächen sowie gegen die Neuordnung von Dienstbarkeiten,
Grundlasten und vor- und angemerkten Rechten kann Rekurs beim zuständigen
Departement erhoben werden.277
2 Gegen die Festlegung der Entschädigung kann bei der Verwaltungsrekurskommission278 Rekurs erhoben werden.
SECHSTER TEIL: SCHUTZ DES GRUNDEIGENTUMS
SIEBTER TEIL: VERWALTUNGSZWANG UND STRAFEN
Baupolizeiliche Sicherheit
Art. 129.280
1 Gefährden Bauten und Anlagen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung sowie die Sicherheit von Personen oder Sachen, so sind sie durch den
Eigentümer instandzustellen oder zu beseitigen.
2 Der Abbruch einer Baute oder Anlage kann verlangt werden, wenn sie nicht
mehr benützt wird und wegen ihrer Baufälligkeit eine Gefährdung
bewirkt oder verunstaltend wirkt.
3 Die zuständige Gemeindebehörde erlässt die zur Beseitigung
der Gefahr nötigen Verfügungen. Vor der Anordnung des Abbruchs setzt
die zuständige Gemeindebehörde dem Eigentümer eine angemessene
Frist, um die Baute oder Anlage so instandzustellen, dass sie weder eine Gefährdung
noch eine Verunstaltung bewirkt.
Behebung des rechtswidrigen Zustandes
Art. 130.281
1 Wenn unberechtigterweise mit der Errichtung von Bauten und Anlagen begonnen
wird, kann die zuständige Gemeindebehörde die Einstellung der Arbeiten
verfügen.
2 Wenn die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten
Plänen nicht entspricht oder sonst ein unrechtmässiger Zustand geschaffen
wird, kann die zuständige Gemeindebehörde die Entfernung oder die
Abänderung rechtswidrig ausgeführter Bauten und Anlagen sowie die
Wiederherstellung des früheren Zustandes verfügen.
3 Diese Vorschriften werden beim widerrechtlichen Abbruch von Bauten sachgemäss
angewendet.
Ersatzvornahme282
Art. 131.283
1 Kommt der Pflichtige der Aufforderung der zuständigen Behörde
zur Einstellung der Arbeiten, zur Schaffung des rechtmässigen Zustandes
oder zur Entfernung der Baute oder Anlage nicht nach, so kann diese die erforderlichen
Massnahmen auf dessen Kosten ergreifen oder von einem Dritten durchführen
lassen.
2 Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die Ersatzvornahme unter Ansetzung
einer angemessenen Frist angedroht werden.
Strafbestimmung
Art. 132.284
1 Mit Busse bis Fr. 30 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich
oder fahrlässig: a) ohne Bewilligung der zuständigen Behörde
bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen erstellt, verändert oder abbricht;
b) ohne Bewilligung der zuständigen Behörde
von bewilligten Projekten abweicht oder Bedingungen und Auflagen von Baubewilligungen
verletzt;
c) gegen Schutzverordnungen oder öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkungen, die im Interesse des Natur- und Heimatschutzes
erlassen oder verfügt wurden, verstösst.
ACHTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
a) Organisationsgesetz
Art. 133.
1 Art. 54 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der
Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom 29. Dezember 1947285 wird aufgehoben.
d) EG zum ZGB
Art. 136.
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942288 wird
wie folgt geändert:
a) Art. 99 und 100 werden aufgehoben.
b) In Art. 112 wird als Absatz 2 eingefügt (die bisherigen
Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 3 bis 5): «Sind Bauten
oder Anlagen an der Grenze zulässig, so darf unbebauter nachbarlicher
Boden in Anspruch genommen werden, wenn anders der Bau nicht oder nur mit
unverhältnismässigen Kosten möglich wäre.»
Der Randtitel von Art. 112 lautet neu: «Inanspruchnahme
nachbarlichen Bodens (ZGB 695)».
c) Art. 117 Abs. 2 und 3, 117bis, 117ter, 117sexies Abs.
2, 123 sowie 124 werden aufgehoben.
d) Art. 124bis wird wie folgt geändert:
«XVI. Naturschutz (ZGB 702)
1. Vorschriften
Art. 124bis.
1 Der Regierungsrat kann Verordnungsvorschriften erlassen zur Sicherung
von Naturkörpern, Altertümern und wertvollen Kunstgegenständen
und zu ihrer Erhaltung im Kanton sowie zum Schutze wildlebender Tiere und
wildwachsender Pflanzen.»
e)Art. 124ter wird wie folgt geändert:
2. Rechtsmittel der Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz
Art. 124ter.
1 In den Angelegenheiten, die gemäss Art. 124bis dieses Gesetzes geregelt
werden, stehen die Rechtsmittel auch den Vereinigungen zu, die sich in ideeller
Weise dem Natur- und Heimatschutz widmen.
f)Art. 149 bis 158 werden aufgehoben.
e) Verwaltungsrechtspflegegesetz
Art. 137.
Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom
16. Mai 1965290 wird wie folgt geändert:
a) 291
b) 292
c) 293
d) Art. 122 lit. m und Art. 128 lit. d, h und
i werden aufgehoben.
g) GRB über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
Art. 139.
1 Art. 1 des Grossratsbeschlusses über Massnahmen zur Förderung
des Wohnungsbaues vom 16. April 1967295
wird aufgehoben.
Kommunale Vorschriften und Pläne
a) Pflicht zum Erlass
Art. 140.
1 Politische Gemeinden, die noch über kein Baureglement mit Zonenplan
verfügen, sind verpflichtet, innert drei Jahren ein solches dem zuständigen
Departement296 zur Genehmigung vorzulegen.
2 Die Regierung297 kann auf Gesuch hin
diese Frist verlängern.
b) Anpassung
Art. 141.
1 Mit dem Vollzugsbeginn dieses Gesetzes werden widersprechende Bestimmungen
von Baureglementen aufgehoben. An ihre Stelle treten die entsprechenden Bestimmungen
dieses Gesetzes. Bestehende Baureglemente sind innert längstens fünf
Jahren anzupassen.
2 Die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes genehmigten Zonen- und Überbauungspläne
mit den dazugehörenden Vorschriften bleiben in Kraft. Sie sind innert
längstens fünf Jahren anzupassen. Die Regierung298 kann auf Gesuch hin die Frist verlängern. Grundeigentümer,
denen durch die Nichtanpassung unzumutbare Nachteile erwachsen, können
beim Gemeinderat das Begehren um Anpassung stellen.
3 ...299
Vollzugsvorschriften und interkantonale Vereinbarungen
Art. 142.
1 Die Regierung300 erlässt die zum
Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.301
2 Solange eine Gemeinde kein Baureglement erlassen hat, gelten für
sie die Vorschriften eines von der Regierung302 zu erlassenden Normalbaureglementes.
3 Die Regierung303 kann mit andern Kantonen
und Staaten Vereinbarungen über die Durchführung gemeinsamer Raumplanungen
abschliessen.
Vollzugsbeginn
Art. 143.
1 Die Regierung304 bestimmt, wann dieses
Gesetz in Vollzug tritt.
Schlussbestimmungen des Nachtragsgesetzes vom 6. Januar 1983305
III.
Mit dem Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes werden
widersprechende Vorschriften von Baureglementen aufgehoben. An ihre
Stelle treten die entsprechenden Vorschriften dieses Nachtragsgesetzes.
Politische Gemeinden mit landwirtschaftlich nutzbarem Land, die
keine Landwirtschaftszone ausgeschieden haben, sind verpflichtet,
diese längstens innert fünf Jahren nach Vollzugsbeginn dieses
Nachtragsgesetzes auszuscheiden. Die Regierung306 kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
Schlussbestimmungen des III. Nachtragsgesetzes vom 1. Dezember 1996307
III.
Mit dem Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes werden
widersprechende Vorschriften von Baureglementen aufgehoben. An ihre
Stelle treten die entsprechenden Vorschriften dieses Nachtragsgesetzes.
Die politischen Gemeinden legen Gewässerabstände in hochwasser-
und erosionsgefährdeten Bereichen innert fünf Jahren nach
Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes fest. Die Regierung kann die
Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
Der vom
Grossen Rat am 27. September 1989 erlassene Gesamtplan Natur- und
Heimatschutz behält seine Gültigkeit bis zur allfälligen
Ablösung durch den Richtplan.
Wirkung, Dauer sowie Verlängerung
von Bausperren, die vor Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes erlassen
wurden, richten sich nach bisherigem Recht.
IV.
Im Baugesetz vom 6. Juni 1972 wird «Regierungsrat» unter Anpassung an den Text durch «Regierung» ersetzt.
Schlussbestimmungen des VI. Nachtragsgesetzes vom 8. November 2001308
II.
Der Grossratsbeschluss über die Änderung des
Baugesetzes vom 7. Mai 1996309 wird
aufgehoben.
1 nGS 8, 134; nGS 14–42; nGS 18–57;
nGS 32–47. Vom Grossen Rat erlassen am 18. April 1972; nach
unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 6.
Juni 1972; soweit genehmigungsbedürftig vom Bundesrat genehmigt
am 20. Oktober 1972; in Vollzug ab 1. August 1972.
Geändert durch Art. 255 GG vom 23. August
1979 (aufgehoben), nGS 15–59 (sGS 151.2); NG vom 6. Januar 1983, nGS 18–56;
Art. 65 EntG vom 31. Mai 1984, nGS 19–91 (sGS 735.1); Art. 115 StrG vom
12. Juni 1988, nGS 23–81 (sGS 732.1);
Art. 33 EnG vom 9. November 1989 (aufgehoben),
nGS 25–60 (sGS 741.1);
Art. 16 GAöL vom 22. September 1991, nGS 26–141 (sGS 671.7); II. NG vom
12. August 1993, nGS 28–99; Abschnitt II
Ziff. 19 des III. NG zum VRP, nGS 31–27 (sGS 951.1); III. NG vom 1. Dezember 1996, nGS 32–21;
IV. NG vom 6. November 1997, nGS 32–105;
V. NG vom 18. Juni 1998, nGS 33–114; Art. 11 VKoG vom 18. Juni 1998, nGS 34–12 (sGS 731.2); Abschnitt II Ziff. 13 des NG zum GG vom 1. Juni
2000, nGS 35–49 (sGS 151.2);
VI. NG vom 8. November 2001, nGS 36–89;
Abschnitt II Ziff. 15 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November
2006, nGS 42–30 (sGS 962.1); Abschnitt
II Ziff. 18 des V. Nachtrags zur VRP vom 23. Januar
2007, nGS 42–55 (sGS 951.1); Art. 65 WBG vom
17. Mai 2009, nGS 44–116 (sGS 734.1).
2 ABl 1970, 1273.
3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
1874, SR 101.
4 SR 700.
5 Fassung von Abs. 4 Ingress
gemäss III. NG.
6 nGS 25–61
(sGS 111.1).
7 Fassung gemäss NG.
8 Art. 43 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,
sGS 911.1.
9 Fassung gemäss NG.
10 Eingefügt durch III. NG.
11 Fassung gemäss NG.
12 Fassung gemäss
NG.
13 Vgl. BG über den Natur- und Heimatschutz
vom 1. Juli 1966, SR 451, sowie eidgV über den Natur-
und Heimatschutz vom 16. Januar 1991, SR 451.1; V betreffend
den Schutz von Naturkörpern und Altertümern, sGS 271.51; NSV, sGS 671.1.
14 Fassung gemäss III. NG.
15 Fassung gemäss NG.
16 Fassung gemäss NG.
17 Fassung gemäss III. NG.
18 Art. 105 ff. dieses G.
19 Eingefügt durch III. NG.
20 Eingefügt durch NG.
21 Eingefügt durch NG.
22 Fassung gemäss NG.
23 Vgl. Art. 6 des BG über die Arbeit in Industrie,
Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964, SR
822.11.
24 Vgl. Art. 99
und 101 dieses G.
25 Eingefügt durch III. NG.
26 Fassung von Abs. 1 zweitem Satz gemäss III. NG.
27
Abs. 1 dritter Satz eingefügt durch III. NG.
28 Fassung gemäss III. NG.
29 Eingefügt durch
NG.
30 Eingefügt
durch NG.
31 Zweiter
Satz eingefügt durch III. NG.
32 Eingefügt durch Nachtrag.
33 Fassung gemäss VI. NG.
34
Art. 16 des BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, SR 700.
35 Art. 16 a und Art. 24 des
BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, SR 700.
36 Art. 16 und Art. 16 a
des BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, SR 700.
37 Fassung gemäss VI. NG.
38 Fassung gemäss III. NG.
39 Fassung gemäss III. NG.
40 Fassung gemäss III. NG.
41 Vgl. Art. 962 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 108 ff. EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.
42 Eingefügt durch III. NG.
43 Fassung gemäss III. NG.
44 Fassung gemäss III. NG.
45 Fassung gemäss III. NG.
46 Fassung gemäss III. NG.
47 Fassung gemäss III. NG.
48 Fassung
gemäss III. NG.
49 Fassung gemäss III. NG.
50 EntG, sGS 735.1.
51 Fassung gemäss III. NG.
52 Fassung gemäss III. NG.
53 Fassung gemäss III. NG.
54 Eingefügt durch III. NG.
55 Eingefügt durch III. NG.
56 Eingefügt durch III. NG.
57 Eingefügt durch III. NG.
58 Geändert durch WBG.
59 Eingefügt durch III. NG.
60 Fassung gemäss III. NG.
61 Geändert durch NG zum GG.
62 Fassung gemäss NG.
63 Art. 7 GG, sGS 151.2.
64 Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.
65 Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.
66 Fassung gemäss III. NG.
67 Fassung
gemäss NG.
68 Fassung gemäss III. NG.
69 Abs. 2 eingefügt
durch NG.
70 Fassung gemäss III. NG.
71 Baudepartement; Art. 25 lit. abis GeschR,
sGS 141.3.
72 Zweiter Satz aufgehoben durch V.
NG.
73 Fassung gemäss III. NG.
74 Fassung gemäss III. NG.
75 Abs. 2 eingefügt durch NG.
76 Vgl. Art. 8 des BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz)
vom 22. Juni 1979, SR 700
77 Vgl. Art. 8 des BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz)
vom 22. Juni 1979, SR 700.
78 Fassung gemäss III. NG.
79 Fassung gemäss III.
NG.
80 Fassung gemäss NG.
81 Fassung gemäss III. NG.
82 Fassung gemäss NG.
83 V über die kantonale Raumplanung, sGS 731.11.
84 Fassung gemäss III. NG.
85 BG über
die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979, SR
700.
86 Fassung gemäss III. NG.
87 Fassung gemäss III. NG.
88 Art. 6 ff. der V über die kantonale Raumplanung, sGS 731.11.
89 Fassung gemäss III. NG.
90 Aufgehoben durch II. NG.
91 Fassung gemäss III. NG.
92 Fassung gemäss III. NG.
93 Fassung gemäss NG.
94 Vgl. Art. 19 Abs.
1 und Art. 22 des BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22.
Juni 1979, SR 700.
95 Fassung gemäss NG.
96 Fassung gemäss III. NG.
97 Fassung gemäss NG.
98 Vgl. Art. 19 Abs. 2 des BG über die
Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979, SR
700.
99 Dritter
Satz eingefügt durch III. NG.
100 Vgl. Art. 19 Abs. 3 des BG über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979, SR 700; Art. 18 StrG, sGS 732.1.
101 Abs. 4 eingefügt durch III. NG.
102 Fassung gemäss NG.
103 sGS 732.1.
104 Abs. 5 eingefügt durch StrG.
105 Aufgehoben durch EnG.
106 Aufgehoben durch EnG.
107 Fassung gemäss NG.
108 Eingefügt durch NG.
109 Aufgehoben durch EnG.
110 Aufgehoben durch EnG.
111 Aufgehoben durch III. NG.
112 Fassung gemäss III. NG.
113 Eingefügt durch III. NG.
114 Eingefügt durch III. NG.
115 Geändert durch NG zum GG.
116 Vgl.
Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907,
SR 210; Art.
108 Ziff. 4 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.
118 Art. 11, 12 und 15 FSG, sGS 871.1; RRB über die Allgemeinverbindlicherklärung
von Feuerschutzvorschriften, sGS 871.14.
119 Fassung gemäss III. NG.
120 Fassung gemäss
III. NG.
121 Fassung
gemäss NG.
122 Zweiter und dritter Satz eingefügt durch III. NG.
123 Abs. 3 eingefügt durch NG.
124 Abs.
4 geändert durch III. NG.
125 Zweiter
Satz eingefügt durch III. NG.
126 Fassung von Abs. 2 gemäss III. NG.
127 Fassung gemäss NG.
128 Abs. 4 aufgehoben durch III. NG.
129 Geändert durch NG zum GG.
130 Vgl. Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907, SR 210.
131 Geändert durch NG zum GG.
132 Vgl. Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907, SR 210.
133 Eingefügt durch III. NG.
134 Fassung gemäss III. NG.
135 Fassung gemäss III. NG.
136 Fassung gemäss III. NG.
137 Fassung von Abs.
4 gemäss III. NG.
138 Eingefügt durch III. NG.
139 Fassung gemäss VI. NG.
140 Aufgehoben durch III. NG.
141 Fassung gemäss NG.
142 Vgl. Art. 2
ff. StrG, sGS 732.1.
143 Abs. 3 aufgehoben durch NG.
144 Eingefügt durch NG.
145 Fassung gemäss III. NG.
146 Fassung gemäss NG.
147 Eingefügt durch NG.
148 Baudepartement; Art. 25 lit. b GeschR,
sGS 141.3.
149 Eingefügt durch NG.
150 Fassung gemäss NG.
151 Eingefügt
durch NG.
152 Vgl. Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907, SR 210; Art. 109
EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.
153 Eingefügt durch III. NG.
154 Technische EidgV über Abfälle vom 10. Dezember 1990, SR 814.600.
155 Geändert durch NG zum GG.
156 Fassung gemäss III. NG.
157 Fassung gemäss III. NG.
158 Eingefügt durch III. NG.
159 Fassung gemäss VI. NG.
160 Art.
24 c des BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, SR 700,
sowie Art. 41 und 42 der eidg Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000,
SR 700.1.
161 Art. 24 c und Art. 24 d des BG über die Raumplanung
vom 22. Juni 1979, SR 700.
162 Art.
24 d Abs. 2 des BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979,
SR 700.
163 Fassung gemäss NG.
164 Eingefügt durch EnG.
165 Fassung gemäss III. NG.
166 Fassung gemäss NG.
167 Vgl. Art. 1 ff. StrG, sGS 732.1.
168 Fassung gemäss NG.
169 Eingefügt durch NG.
170 Altautoverordnung, sGS 731.15.
171 Geändert durch StrG.
172 Eingefügt durch NG.
173 Eingefügt durch NG.
174 Fassung gemäss III. NG.
175 Eingefügt durch NG.
176 Eingefügt durch NG.
177 Fassung gemäss NG.
178 Art. 80 ff. dieses G.
179 Fassung gemäss III. NG.
180 Fassung gemäss
III. NG.
181 Geändert durch NG zum GG.
182 Geändert durch WBG.
183 Art.
7
GG, sGS
151.2.
184 Eingefügt durch III. NG.
185 Eingefügt durch III. NG.
186 Geändert durch NG zum GG.
187 Vgl. Art.
45
VRP, sGS
951.1.
188 Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.
189 Vgl. Art. 41 ff. des BG betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
190 Art. 83
ff. dieses G; Art. 43 ff. und 59bis
ff. VRP, sGS 951.1.
191 SR 210.
192 Art. 83 ff. dieses G; Art. 43 ff. und 59bis ff. VRP, sGS 951.1.
193 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907, SR 210.
194 Vgl. Art. 61 VRP, sGS 951.1.
195 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907, SR 210.
196 Vgl. Art. 43 ff. und 68 ff. des BG über
die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, SR 173.110.
197 Geändert durch NG zum GG.
198 Fassung gemäss III. NG.
199 Vgl. Art. 15 ff. des BG
über die Nationalstrassen vom 8. März 1960, SR
725.11; Art. 13 des BG über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz)
vom 4. Oktober 1963, SR 520.2, in Verbindung mit Art. 4 des EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS 413.1; Art. 4 FvG, sGS 554.1; Art. 15 ff. FSG, sGS 871.1.
200 Geändert durch EntG.
201 Geändert durch VKoG.
202 sGS 731.2.
203 Geändert durch VKoG.
204 Vgl. BG über den Natur- und Heimatschutz
vom 1. Juli 1966, SR 451.
205 Art. 132 lit. c dieses G.
206 Fassung gemäss III. NG.
207 Vgl. insbesondere Art. 6 des eidg Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 (aufgehoben), nunmehr
BG über den Strassenverkehr vom 16. März 1967, SR
741.01; Art. 95 ff. der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21; Art. 32 f. EV zum eidg Strassenverkehrsgesetz,
sGS 711.1.
208 Vgl.
Art. 100 ff. StrG, sGS 732.1.
209 Geändert durch NG zum GG.
210 Aufgehoben durch III. NG.
211 Fassung gemäss III. NG.
212 Altautoverordnung, sGS 731.15.
213 Fassung gemäss III. NG.
214 Fassung gemäss NG.
215 Vgl. Art. 17 Abs. 1 des BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz)
vom 22. Juni 1979, SR 700.
216 Vgl. Art. 17 Abs. 1 des BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz)
vom 22. Juni 1979, SR 700.
217 Vgl. Art. 17 Abs. 1 des BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz)
vom 22. Juni 1979, SR 700.
218 Vgl. Art. 17 Abs. 1 des BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz)
vom 22. Juni 1979, SR 700.
219 Fassung gemäss NG.
220 Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907, SR 210; Art. 108 Ziff. 4 EV zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.
221 Eingefügt durch NG.
222 Vgl. RRB über das Naturschutzgebiet
Thurau bei Wil, sGS 671.511; RRB über das Naturschutzgebiet
Fleuben in Altstätten, sGS 671.512; RRB über
das Pflanzenschutzgebiet Hoher Kasten-Kamor-Schwämme-Chienberg, sGS 671.513; RRB über das Naturschutzgebiet Dürrenmoos in
Hemberg und St.Peterzell, sGS 671.514.
223 Vgl. Art. 680 und 702 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
224 Fassung gemäss NG.
225 Geändert durch NG zum GG.
228 Fassung gemäss
III. NG.
229 Fassung gemäss
III. NG.
230 Fassung gemäss
III. NG.
231 Aufgehoben durch EntG.
232 Eingefügt durch GAöL.
233 Geändert durch GAöL.
234 Fassung des Ingresses
gemäss III. NG.
235 sGS 671.7.
236 Aufgehoben durch IV. NG.
237 Aufgehoben durch NG; siehe nunmehr Art. 45
Abs. 3 VRP, sGS 951.1.
238 Fassung gemäss III. NG.
239 Fassung
gemäss III. NG.
240 Fassung gemäss III. NG.
241 Fassung gemäss III. NG.
242 Fassung gemäss III. NG.
243 Fassung gemäss III. NG.
244 Fassung gemäss III. NG.
245 Fassung gemäss
III. NG.
246 Fassung gemäss III. NG.
247 Siehe
auch MelG, sGS 633.1, und VV dazu, sGS 633.11.
248 Geändert durch WBG.
249 Geändert durch NG zum GG.
250 Geändert durch NG zum GG.
251 Art. 7
GG, sGS
151.2.
252 Geändert durch NG zum GG.
253 Art. 9 GG, sGS 151.2.
254 Geändert durch NG zum GG.
255 Eingefügt durch NG.
256 Eingefügt durch NG.
257 Eingefügt durch NG.
258 Fassung gemäss NG.
259 Fassung gemäss NG.
260 Fassung gemäss NG.
261 Fassung gemäss NG.
262 Eingefügt durch
NG.
263 Art. 802 bis 804 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
264 Eingefügt durch NG.
265 Eingefügt durch NG.
266 Fassung gemäss NG.
267 Geändert durch StrG.
268 Fassung gemäss NG.
269 Art. 9 GG, sGS 151.2.
270 Geändert durch III. NG
zum VRP.
271 Art. 41 VRP, sGS 951.1.
272 Eingefügt durch NG.
273 Abs. 2 aufgehoben durch III. NG zum VRP.
274 Fassung gemäss NG.
275 Geändert durch NG zum GG.
276 Geändert durch NG zum GG.
277 Geändert durch III. NG zum VRP.
278 Art. 41 VRP, sGS 951.1.
279 Aufgehoben durch EntG.
280 Geändert durch NG zum GG.
281 Geändert durch NG zum GG.
283 Geändert durch NG zum GG.
284 Geändert durch III. Nachtrag zum StP.
285 sGS 151.1.
286 Überholt durch Art. 120 lit. a StrG, sGS 732.1.
287 Überholt durch Art. 71 EntG, sGS 735.1.
288 sGS 911.1.
289 Siehe auch BG über den Natur-
und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451.
290 sGS 951.1.
291 Überholt durch Art. 10 des Linthgesetzes,
sGS 734.31.
292 Überholt durch Abschnitt II Ziff. 3 NG.
293 Überholt durch III. NG.
294 Überholt durch Art. 46 AnwG, sGS 963.70.
295 sGS 737.5.
296 Baudepartement; Art. 25 lit. abis,
ater und b GeschR, sGS 141.3.
297 Fassung gemäss III. NG.
298 Fassung gemäss
III. NG.
299 Abs. 3 aufgehoben durch NG.
300 Fassung gemäss III. NG.
301 V über die kantonale
Raumplanung, sGS 731.11; Altautoverordnung, sGS 731.15.
302 Fassung gemäss III. NG.
303 Fassung gemäss III. NG.
304 Fassung gemäss III. NG.
305 nGS 18–57.
306 Fassung gemäss
III. NG.
307 nGS 32–21.
308 nGS 36–89.
309 nGS 31–68 (sGS 731.100).
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