731.1

Gesetz
über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz)

vom 6. Juni 19721

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. September 19702 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 22ter, 22quater und 24sexies der Bundesverfassung3 sowie des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 19794, 5

in Ausführung von Art. 31 der Kantonsverfassung vom 16. November 18906

als Gesetz:

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieses Gesetz regelt:

a) die Planung in Gemeinde, Region und Kanton;

b)7 die baupolizeilichen Erfordernisse von Bauten und Anlagen, insbesondere hinsichtlich Sicherheit, Hygiene, Energieverbrauch, Gestaltung und Umweltschutz;

c) das baupolizeiliche Verfahren;

d) baupolizeiliche und planerische Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes.

Allgemeine Zuständigkeit

a) Gemeinden

Art. 2.

1 Die Ortsplanung und die örtliche Baupolizei sind Sache der politischen Gemeinde. Diese ist befugt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften zu erlassen.

2 Die übrigen betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts8 sind bei der Ortsplanung zur Vernehmlassung einzuladen.

3 In der Regionalplanung arbeiten die betroffenen Gemeinden und der Staat zusammen.

b) Staat

Art. 3.

1 Der Staat ist zuständig für die kantonale Planung und für die Koordination der Planungsmassnahmen unter den einzelnen Gemeinden sowie mit den angrenzenden Kantonen und mit dem Bund.

2 In allen Belangen der Raumplanung und des öffentlichen Baurechts stehen dem Staat die Rechts- und die Ermessenskontrolle zu. Er wahrt den nötigen Ermessensspielraum der politischen Gemeinden bei der Orts- und Regionalplanung.9

Behandlungsfristen

Art. 3bis.10

1 Die Regierung setzt durch Verordnung Fristen für das Genehmigungsverfahren nach Art. 31 dieses Gesetzes sowie für alle zur Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen erforderlichen Verfahren fest und regelt deren Wirkung.

ZWEITER TEIL: PLANUNGSRECHT

I. Ortsplanung

Aufgabe

Art. 4.

1 Die politische Gemeinde stellt durch die Ortsplanung die zweckmässige Nutzung des Bodens sowie die geordnete Besiedlung und die bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes sicher.

Richtpläne11

Art. 5.

1 Die politische Gemeinde erstellt die für die Ortsplanung und für den Ausbau der Infrastruktur notwendigen Richtpläne, wie Siedlungs-, Landschafts-, Verkehrs- und Versorgungspläne.12

2 Die Richtpläne sollen aufgrund des Bestehenden und des Voraussehbaren Aufschluss geben insbesondere über die wichtigsten Verkehrsanlagen, über die künftigen Bauzonen und die Landwirtschaftsgebiete, über die Anlagen der Energie- und Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie über die Erholungsräume, die zu schützenden Landschaften, Natur- und Kulturobjekte.13, 14 Wenn Gebiete durch Lawinen oder andere Elementarereignisse erfahrungsgemäss gefährdet sind, ist dies in den Richtplänen festzuhalten.15

3 Diese sind für die mit der Planung beauftragten Organe und Behörden wegleitend.16

4 Der kantonale Richtplan und die genehmigten Regionalpläne werden berücksichtigt.17

Rechtliche Massnahmen

a) im allgemeinen

Art. 6.

1 Die Aufgaben der Ortsplanung werden durch den Erlass von Baureglementen, Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie von Schutzverordnungen gelöst.

2 Zur Verwirklichung der Planungsziele können nach Massgabe dieses Gesetzes insbesondere Bausperren verhängt sowie Landumlegungen oder Grenzbereinigungen durchgeführt werden.18

b) Pflicht zum Erlass

Art. 7.

1 Die politische Gemeinde ist verpflichtet, ein Baureglement mit dazugehörendem Zonenplan zu erlassen.

Baureglement

Art. 8.

1 Das Baureglement enthält unter Vorbehalt der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons für das gesamte Gebiet der politischen Gemeinde öffentlich-rechtliche Bauvorschriften.

Zonenplan

1. Inhalt

Art. 9.

1 Der Zonenplan teilt das Gemeindegebiet in Teilgebiete verschiedener Nutzungsart und Nutzungsintensität sowie verschiedener Regelbauweise und Immissionstoleranz ein.

2 Er besteht aus einer planerischen Darstellung und aus den dazugehörenden Bauvorschriften, die im Baureglement aufgestellt werden.

2. Zonenarten

a) im allgemeinen

Art. 10.

1 Durch den Zonenplan können ausgeschieden werden:

a) Wohnzonen;

b) Wohn-Gewerbe-Zonen;

c) Gewerbe-Industrie-Zonen;

d) Industriezonen;

e) Kernzonen;

f) Kurzonen;

fbis)19 Weilerzonen;

g) Grünzonen;

h) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;

hbis)20 Intensiverholungszonen;

i) Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände;

k) Landwirtschaftszonen;

l)21 übriges Gemeindegebiet.

b) Wohnzonen

Art. 11.

1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die sich für Wohnzwecke und nichtstörende Gewerbebetriebe eignen. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten.

2 Wohnzonen können insbesondere nach Gebäudeabmessungen, Geschosszahl, Ausnützungsziffer und Überbauungsziffer unterteilt werden.

c) Wohn-Gewerbe-Zonen

Art. 12.

1 In Wohn-Gewerbe-Zonen sind neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbebetriebe zulässig.

d) Gewerbe-Industrie-Zonen

Art. 13.

1 Gewerbe-Industrie-Zonen sind für Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt, die zwar nur mässig stören, aber wegen der Grösse oder der Betriebsart nicht der Wohn-Gewerbe-Zone zuzuordnen sind.

2 Wohnbauten für Betriebsinhaber und standortgebundenes Personal sind zulässig.22

e) Industriezonen

Art. 14.

1 In Industriezonen sind auch Industrie- und Gewerbebetriebe zulässig, die erhebliche Immissionen zur Folge haben oder ausserordentliche Baumasse aufweisen und deshalb in einer anderen Zone nicht zulässig sind. Die Anordnung von Schutzmassnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stande der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, bleibt vorbehalten.23

2 Wohnbauten sind nur für standortgebundenes Personal zugelassen.

f) Kernzonen

Art. 15.

1 Kernzonen umfassen bestehende oder neu zu schaffende Ortsteile mit zentrumsbildender Funktion.

2 In Kernzonen sind öffentliche Gebäude und Wohnhäuser sowie gewerbliche Bauten, insbesondere Gaststätten und andere Dienstleistungsbetriebe zulässig, wenn sie sich gut in das Ortsbild einfügen und die Benützung nur mässig stört.

3 Für erhaltungswürdige Altstadtgebiete und Dorfkerne können besondere Schutzvorschriften erlassen werden.24

g) Kurzonen

Art. 16.

1 In Kur- und Fremdenverkehrsgebieten können Kurzonen ausgeschieden werden, wo nur Bauten und Anlagen zugelassen sind, die dem Kurbetrieb oder der Erholung dienen oder bei denen weder die äussere Erscheinung noch die Benützung den Kurbetrieb und die Erholung stören.

gbis) Weilerzonen

Art. 16bis.25

1 Weilerzonen dienen der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen. Sie sind zulässig, wenn sie im kantonalen Richtplan vorgesehen sind.

2 Die politische Gemeinde legt die zulässigen Nutzungen im Baureglement entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen fest.

h) Grünzonen

Art. 17.

1 Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut werden dürfen. Sie dienen der:26

a) Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere zwecks Gliederung des Siedlungsgebietes;

b) Erhaltung und Schaffung von Sport-, Park- und Erholungsanlagen;

c) Erhaltung von Schutzgegenständen nach Art. 98 dieses Gesetzes;

d) Sicherung von Grundwasserschutzzonen oder Grundwasserschutzarealen.
Im Zonenplan wird der Zweck der jeweiligen Grünzone bezeichnet.27

2 Oberirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit der Zweck der Zone sie erfordert, unterirdische in den Fällen von Art. 17 Abs. 1 lit. a und b, wenn der Zweck der Zone nicht beeinträchtigt wird.28

3 Eingriffe in das Gelände und den Naturhaushalt sind nicht zulässig, wenn sie den Zweck der Zone beeinträchtigen.29

4 Wo der Zweck der Zone es erfordert, sind weitergehende Schutzmassnahmen nach Art. 99 Abs. 3 dieses Gesetzes zu erlassen.30 Werden Grünzonen zur Sicherung von Grundwasserschutzzonen oder Grundwasserschutzarealen ausgeschieden, werden gleichzeitig die Schutzmassnahmen nach der Gesetzgebung über den Gewässerschutz getroffen.31

i) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 18.

1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für bestehende und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.

ibis) Intensiverholungszonen

Art. 18bis.32

1 Intensiverholungszonen sind für eine intensive Nutzung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu Erholungszwecken bestimmt. Dem Zweck der Zone entsprechen insbesondere Sporthallen, grosse Hartplätze, Camping- und Zeltplätze sowie Reithallen und gewerbliche Pferdeställe.

k) Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände

Art. 19.

1 Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände dienen der Freihaltung von Gelände für die Ausübung des Skisportes.

l) Landwirtschaftszonen

Art. 20.33

1 Die Zweckbestimmung der Landwirtschaftszonen richtet sich nach Bundesrecht.34

2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in den Landwirtschaftszonen richtet sich nach Bundesrecht35 und nach kantonalem Recht.

3 Für Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können Intensivlandwirtschaftszonen36 ausgeschieden werden. Der kantonale Richtplan legt die Grundsätze für die Ausscheidung fest.

m) übriges Gemeindegebiet

Art. 21.37

1 Das übrige Gemeindegebiet umfasst das Gebiet, das für eine spätere bauliche Entwicklung oder nicht für eine bestimmte Nutzung vorgesehen ist. Es ist keine Bauzone.

2 Bauten und Anlagen sind zugelassen, wenn sie in der Landwirtschaftszone zulässig sind und die planmässige bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht gestört wird.

Sondernutzungspläne

a) Überbauungsplan

1. Inhalt38

Art. 22.

1 Der Überbauungsplan kann für ein engeres, bestimmt umgrenztes Gebiet, wie für ein Quartier, die Erschliessung und die besondere Bauweise ordnen.

2 Er besteht aus einer planlichen Darstellung und aus den dazugehörenden Bauvorschriften.

2. Arten39

Art. 23.

1 Der Überbauungsplan kann:

a) als Baulinienplan die Erschliessung regeln und die Bebaubarkeit mit Hilfe von Strassen- und Baulinien, Höhenangaben und Richtungspunkten begrenzen;

b) als Überbauungsplan mit besonderen Vorschriften die besondere Bauweise, vor allem hinsichtlich der Baumasse und der Ausnützungsziffer regeln. Unter Beibehaltung der Zweckbestimmung der Zone kann von den allgemeinen Zonenvorschriften abgewichen werden.

3. Baulinie40

Art. 24.

1 Die Baulinie bezeichnet den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Strassen, Wegen, Plätzen und andern öffentlichen Verkehrsanlagen sowie gegenüber Gewässern, Wäldern und schützenswerten Landschaften.

2 Die Baulinie gilt für künftige Bauten und Anlagen. An bestehenden Bauten und Anlagen im Bereich einer Baulinie dürfen nur die zum Unterhalt und zu einer zeitgemässen Erneuerung erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden. Weitergehende bauliche Änderungen können nur unter der Auflage bewilligt werden, dass eine im öffentlichen Interesse notwendig werdende Beseitigung keinen Anspruch auf Entschädigung des Mehrwertes gibt. Diese Auflage ist auf Anmeldung der zuständigen Behörde als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.41 Die Grundsätze zur Bemessung des nicht zu entschädigenden Mehrwertes sind in der Auflage festzusetzen.

3 Durch rückwärtige Baulinien kann das von Bauten und Anlagen freizuhaltende Hintergelände bestimmt werden.

4 Für einzelne Stockwerke und Unterkellerungen können unterschiedliche Baulinien festgelegt werden.

4. Markierungslinien

Art. 24bis.42

1 Durch Markierungslinien werden die Lage und die höchstzulässige horizontale Ausdehnung von Bauten und Anlagen festgelegt.

2 Markierungslinien gehen unter Vorbehalt einer anderen Regelung im Überbauungsplan den Abstandsvorschriften vor. Soweit Markierungslinien die Funktion des Grenzabstandes übernehmen, gilt Art. 56 Abs. 4 dieses Gesetzes sachgemäss.

5. Höhenangaben43

Art. 25.

1 Die Höhenlage der Bauten und Anlagen ist durch Höhenangaben zu bezeichnen mit Hilfe von Niveaulinien längs den Achsen von Strassen oder mit Hilfe von Niveaupunkten, welche die Höhe des Schwerpunktes des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden bestimmen.

6. Richtungspunkte44

Art. 26.

1 Durch Richtungspunkte werden Stellen festgelegt, zwischen denen ein Streifen von vorgeschriebener Breite derart von Bauten freizuhalten ist, dass zwischen diesen Punkten eine Verkehrsverbindung in möglichst direkter Linienführung geführt werden kann.

7. Mehrausnützung45

Art. 27.

1 Durch einen Überbauungsplan darf eine Mehrausnützung gewährt werden, wenn ein besseres Projekt als nach zonengemässer Überbauung verwirklicht wird, die Grösse des Grundstückes dies rechtfertigt und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden.

b) Gestaltungsplan46

Art. 28.

1 Zur Erreichung einer Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung kann die politische Gemeinde mit schriftlicher Zustimmung der Grundeigentümer im Plangebiet Gestaltungspläne erstellen, welche die Überbauung einer oder mehrerer Parzellen projektmässig bis in Einzelheiten, beispielsweise durch Festlegung des Grundrisses, regeln. Dabei kann vom Zonen- oder Überbauungsplan abgewichen werden.47

2 Gestaltungspläne können gegen den Willen einzelner Grundeigentümer verfügt werden, wenn ein erhebliches städtebauliches Interesse vorliegt und mindestens drei Viertel der betroffenen Grundeigentümer, die gleichzeitig mindestens drei Viertel des amtlichen Verkehrswertes des erfassten Grundeigentums vertreten, bei Erlass durch den Gemeinderat schriftlich zustimmen.48

3 Die Regierung49 kann der politischen Gemeinde oder zustimmenden privaten Grundeigentümern gegenüber jenen, die sich an der Verwirklichung des Gestaltungsplanes nicht beteiligen wollen, das Enteignungsrecht50 gewähren.

4 Vor der Gewährung des Enteignungsrechtes setzt die Regierung51 den von der allfälligen Enteignung betroffenen Grundeigentümern eine Frist von vierzehn Tagen, innert der sie die Erklärung abgeben können, dass sie sich an der Verwirklichung des Gestaltungsplanes beteiligen.

c) Deponieplan

1. Inhalt

Art. 28bis.52

1 Deponien und Ablagerungen von Aushub- und Abraummaterial werden aufgrund eines Deponieplans bewilligt. Ablagerungen von Aushub- und Abraummaterial von geringem Umfang und kurzer Dauer werden ohne Deponieplan bewilligt, wenn eine befriedigende Endgestaltung sichergestellt ist.

2 Der Plan ordnet:

a) bei Deponien den Deponietyp nach der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle;

b) das Deponie- oder Ablagerungsvolumen;

c) die Etappierung;

d) die Endgestaltung des Geländes;

e) die Erschliessung.

3 Er kann mit einem Abbauplan nach Art. 28quater dieses Gesetzes vereinigt werden.

4 Für bestehende Deponien und Ablagerungen von Aushub- und Abraummaterial können Deponiepläne erlassen werden.

2. Erlass durch den Staat

Art. 28ter.53

1 Deponiepläne für Deponien von regionaler oder kantonaler Bedeutung können vom zuständigen Departement nach Anhören der Standortgemeinde erlassen werden.

2 Für das Verfahren sind Art. 29, 29bis, 30bis und 32 dieses Gesetzes sachgemäss anwendbar.

3 Der Standortgemeinde stehen im Planauflageverfahren nach diesem Gesetz die Rechtsmittel zu.

d) Abbauplan

Art. 28quater.54

1 Kies- und Lehmgruben sowie Steinbrüche werden aufgrund eines Abbauplans bewilligt. Der Plan ordnet den Abbau und in den Grundzügen die Endgestaltung.

2 Abbauten von geringem Umfang und kurzer Dauer werden ohne Abbauplan bewilligt, wenn eine befriedigende Endgestaltung sichergestellt ist.

3 Für bestehende Gruben und Steinbrüche können Abbaupläne erlassen werden.

e) Verhältnis zur Baubewilligung

Art. 28quinquies.55

1 Deponie- und Abbaupläne gelten als Baubewilligung, wenn:

a) sie das Projekt gleich detailliert festlegen wie eine Baubewilligung;

b) bei Planerlass die Verfahrensvorschriften des ordentlichen Verfahrens nach Art. 81 und 82 dieses Gesetzes eingehalten werden, soweit diese über die Vorschriften von Art. 29 dieses Gesetzes hinausgehen; in der amtlichen Bekanntmachung sowie in der Anzeige an die Anstösser wird darauf hingewiesen, dass der Plan als Baubewilligung gilt.

f) Kosten

Art. 28sexies.56

1 An die Kosten von Überbauungs- und Gestaltungsplänen kann die politische Gemeinde von den Eigentümern der einbezogenen Grundstücke Beiträge erheben. Diese bemessen sich nach den Vorteilen, die den Eigentümern aus den Plänen entstehen.

2 Die Kosten von Deponie- und Abbauplänen werden vom Inhaber der Deponie oder der Abbaustelle getragen.

3 Die Kostenverteilung wird durch Verfügung oder Vereinbarung geregelt.

Mischung von Nutzungsarten

Art. 28septies.57

1 Zur Erhaltung oder Förderung von Orts- und Quartierzentren sowie von Wohngebieten kann die politische Gemeinde im Baureglement, in Zonen-, Überbauungs- oder Gestaltungsplänen für umgrenzte Gebiete oder einzelne Zonen Vorschriften über das zulässige Mass und die örtliche Verwirklichung der verschiedenen Nutzungsarten erlassen. Die Verwirklichung einer Nutzungsart kann durch Lockerung baupolizeilicher Vorschriften gefördert werden.

Zonen für bestimmte Nutzungsarten

Art. 28octies.58

1 Fällt die Zuweisung eines Gebietes zu einer Zone nur für bestimmte Nutzungen in Betracht, kann die politische Gemeinde im Zonenplan für das betreffende Gebiet die zulässigen Nutzungen im Rahmen des Zonenzwecks festlegen.

Erstwohnungsanteil

Art. 28novies.59

1 Im Interesse eines genügenden Wohnungsangebotes für die ansässige Bevölkerung kann die politische Gemeinde im Baureglement, in Zonen-, Überbauungs- oder Gestaltungsplänen Vorschriften erlassen, wonach in Kern-, Wohn- und Wohn-Gewerbe-Zonen oder Teilen davon ein Mindestanteil an Erstwohnungen erstellt oder erhalten wird. Als Erstwohnungen gelten Wohnungen, die von natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der betreffenden politischen Gemeinde bewohnt werden.

Verfahren

a) Auflage

Art. 29.60

1 Baureglement, Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- und Abbaupläne sowie Schutzverordnungen werden unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt auch im kantonalen Amtsblatt.

2 Bei Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- und Abbauplänen werden die Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet sowie die Anstösser durch eingeschriebenen Brief benachrichtigt. Anstösser im Sinn dieser Vorschrift sind Grundeigentümer, deren Grundstück nicht mehr als 30 Meter vom Plangebiet entfernt ist.

b) Einsprache

Art. 29bis.61

1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist bei der zuständigen Gemeindebehörde Einsprache erheben.

c) Referendum

Art. 30.62

1 Zonenplan und Baureglement unterstehen dem fakultativen Referendum. Auf das Referendumsverfahren kann verzichtet werden, wenn nur einzelne Grundeigentümer betroffen werden, diese zustimmen und keine öffentlichen Interessen berührt werden.

2 Das Referendumsverfahren wird nach Abschluss des Einspracheverfahrens durchgeführt.

3 Der Entscheid der Bürgerschaft wird unter Eröffnung einer Rekursfrist von vierzehn Tagen amtlich bekanntgemacht63 und den Einsprechern durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.

d) Rekurs

Art. 30bis.64

1 Mit Rekurs können weitergezogen werden:

a) Verfügungen der zuständigen Gemeindebehörde über Ablehnung eines Begehrens nach Art. 33 dieses Gesetzes;

b) Einspracheentscheide der zuständigen Gemeindebehörde, wenn kein Referendumsverfahren durchgeführt wird;

c) zustimmende Entscheide der Bürgerschaft, wenn der Rekurrent im Auflageverfahren Einsprache erhoben hat;

d) ablehnende Entscheide der Bürgerschaft, wenn eine Verletzung des Anspruches nach Art. 33 dieses Gesetzes geltend gemacht wird.

e) Genehmigung

Art. 31.65

1 Baureglement, Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- und Abbaupläne sowie Schutzverordnungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.

2 Verfügungen des zuständigen Departementes können mit Rekurs bei der Regierung angefochten werden.

f) Änderung

Art. 32.66

1 Baureglement, Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- und Abbaupläne sowie Schutzverordnungen werden geändert oder aufgehoben, wenn es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist, insbesondere wenn sich die Grundlagen ihres Erlasses wesentlich geändert haben oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sind. Art. 29 bis 31 dieses Gesetzes finden sachgemässe Anwendung.

2 Bei der Änderung oder Aufhebung von Zonen-, Überbauungs, Gestaltungs-, Deponie- und Abbauplänen kann auf das Anzeige- und Auflageverfahren verzichtet werden, wenn nur einzelne Grundeigentümer betroffen werden, diese zustimmen und keine öffentlichen Interessen berührt werden.

g) Anspruch auf Überprüfung und Änderung67

Art. 33.

1 Der Grundeigentümer kann nach Ablauf von zehn Jahren seit Rechtsgültigkeit die Überprüfung von Baureglement, Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- und Abbauplänen sowie von Schutzverordnungen verlangen. Bei Deponie- und Abbauplänen steht der Anspruch auch dem Inhaber der Deponie oder Abbaustelle zu.68

2 Anspruch auf Aufhebung oder Änderung besteht, wenn:69

a) die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllt sind;

b) der Zweck des Erlasses nicht erreicht wird und dem Grundeigentümer unzumutbare Nachteile erwachsen.

3 Art. 29 bis 31 dieses Gesetzes finden sachgemässe Anwendung.

Wirkung

Art. 34.70

1 Baureglement, Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- und Abbaupläne sowie Schutzverordnungen sind für jedermann verbindlich.

2 Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- und Abbaupläne können befristet werden.

II. Regionalplanung

Zweck

Art. 35.

1 Durch die Regionalplanung werden planerische Richtlinien für ein mehrere Gemeinden umfassendes Gebiet erarbeitet.

2 Die Regionalplanung obliegt den politischen Gemeinden unter Mitwirkung des Kantons.

Träger

Art. 36.

1 Für die Regionalplanung schliessen sich politische Gemeinden zusammen.

2 Die organisatorischen Erlasse, in denen insbesondere die Organe, ihre Bestellung und Kompetenzen sowie die finanziellen Beziehungen zwischen dem Träger der Regionalplanung und den angeschlossenen Gemeinden zu regeln sind, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes71. ...72

Mitwirkungspflicht

Art. 37.

1 Erfordert die zweckmässige Durchführung der Regionalplanung das Mitwirken einer politischen Gemeinde, die dem Träger nicht beitreten will, so kann die Regierung73 nach Anhören des Gemeinderates die Mitwirkung verfügen.

Regionalpläne

a) Inhalt

Art. 38.

1 Die Regionalpläne enthalten aufgrund des Bestehenden und des Voraussehbaren und nach Absprache mit den Nachbarregionen namentlich folgende Planungselemente von regionaler Bedeutung:

a) Verkehrsanlagen;

b) Übersicht über die verschiedenen Nutzungsgebiete, vor allem über die Ausscheidung von Wohn-, Industrie- und Landwirtschaftsgebieten;

c) Fremdenverkehrsgebiete;

d) öffentliche Bauten und Anlagen;

e) Grünflächen, Erholungs- und Schutzgebiete;

f) Wasser- und Energieversorgung;

g)74 Abwasser- und Abfallbeseitigung.

2 Sie zeigen:75

1.76 wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;

2.77 in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.

b) Erlass und Genehmigung

Art. 39.

1 Das durch die organisatorischen Erlasse des Trägers der Regionalplanung bestimmte Organ erlässt die Regionalpläne. Diese bedürfen der Genehmigung der Regierung78.

2 Vor der Genehmigung hört die Regierung79 den Gemeinderat der beteiligten Gemeinden an.

c) Wirkung

Art. 40.

1 Die Regionalpläne sind für die kantonale Planung und die Ortsplanung wegleitend.80

2 Wenn ein entscheidendes Gemeinschaftsinteresse der Region vorliegt, kann die Regierung81 eine politische Gemeinde verpflichten, das Baureglement, Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie Schutzverordnungen genehmigten Regionalplänen anzupassen. Bei der Anpassung wird das Verfahren nach Art. 29 bis 31 dieses Gesetzes durchgeführt.82

III. Kantonale Planung83

Förderung der Orts- und Regionalplanung

Art. 41.

1 Der Staat fördert die Orts- und Regionalplanung durch Koordinierung und Beratung.

2 Die politischen Gemeinden stellen zu diesem Zweck dem Staat die Grundlagen der Orts- und Regionalplanung zur Verfügung.

Kantonaler Richtplan

a) Inhalt

Art. 42.84

1 Der Staat erstellt die Grundlagen und den kantonalen Richtplan nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung85.

b) Erlass

Art. 43.86

1 Die Regierung erlässt den kantonalen Richtplan.

2 Vor Erlass werden die politischen Gemeinden und die zuständigen Organe der betroffenen Regionen angehört.

c) Wirkung

Art. 44.87

1 Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich.

2 Die Regierung kann die Anpassung von Regional- und Ortsplanungen verlangen. Bei der Anpassung wird das Verfahren nach Art. 29 bis 31 dieses Gesetzes durchgeführt.

Planungsamt

Art. 45.

1 Der Staat unterhält ein kantonales Planungsamt88. Zu seinen Aufgaben gehören vor allem:

a) die Beratung der Gemeinden in Ortsplanungsfragen;

b) die Beratung und die Mitwirkung bei Regionalplanungen;

c)89 die Bearbeitung der Grundlagen der kantonalen Planung und die Vorbereitung des kantonalen Richtplans;

d) die Bearbeitung besonderer kantonaler Planungsaufgaben;

e) die Prüfung und die Antragsstellung im Genehmigungsverfahren;

f) die Mitwirkung im Baurekursverfahren.

IV. Staatsbeiträge

Regionalplanung

Art. 47.91

1 Der Staat gewährt an die Kosten von Regionalplanungen Beiträge bis zu 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Massgebend für die Bemessung der Beiträge sind das Bedürfnis an der Planung und deren Zweckmässigkeit sowie das Interesse des Staates.

Anrechenbare Kosten

Art. 48.92

1 Als anrechenbar gelten die Kosten für das Beschaffen planerischer Grundlagen und für das Aufstellen der Regionalplanungen. Vollzugsmassnahmen sind nicht beitragsberechtigt.

DRITTER TEIL: BAUPOLIZEIRECHT

I. Bauvoraussetzungen und Beschaffenheit der Bauten

Erschliessung

a) Baureife

Art. 49.

1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf erschlossenem Land errichtet oder geändert werden.93, 94

2 Land ist erschlossen:95

a) wenn es über hinreichende Zu- und Wegfahrten verfügt;

b)96 wenn die ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Energie sowie die Abwasser- und die Abfallbeseitigung nach der Gesetzgebung über den Gewässer- und den Umweltschutz gewährleistet sind.

b) Planung und Durchführung

Art. 50.97

1 Die politische Gemeinde ist verpflichtet, die Erschliessung der Bauzonen vorausschauend zu planen. Diese ist nach Bedarf und zeitgerecht, wenn nötig in Etappen, durchzuführen.98 Sie erstellt zu diesem Zweck ein Erschliessungsprogramm.99

2 Sie kann Grundeigentümer ermächtigen, öffentliche Erschliessungsanlagen nach genehmigten Plänen vorläufig auf eigene Rechnung zu erstellen, soweit dadurch die planmässige bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht gestört wird.100 Die endgültige Kostenverteilung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.

3 Die politische Gemeinde ist nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Erschliessung eines Gebietes zu beteiligen, das überwiegend der Erstellung von Ferienhäusern, Ferien- und Zweitwohnungen dient.

4 Der Inhaber einer Deponie von regionaler oder kantonaler Bedeutung, für die der Deponieplan vom zuständigen Departement erlassen wurde, ist berechtigt, die Erschliessungsanlagen auf eigene Kosten zu erstellen und an das übergeordnete Netz anzuschliessen.101

c) Beiträge

Art. 51.102

1 Die Gemeinden erheben vom Grundeigentümer im Rahmen des ihm zukommenden Sondervorteils Beiträge an die Erschliessung.

2 Sie können zur Abgeltung von Sondervorteilen Beiträge an andere öffentliche Werke zur Ausstattung umgrenzter Gebiete erheben, insbesondere an Kinderspielplätze, Grün- und Parkanlagen sowie Parkplätze.

3 Beitragspflicht, Bemessung und Verteilung der Beiträge sowie das Verfahren der Einschätzung und der Erhebung werden in Reglementen, Überbauungs- oder Gestaltungsplänen geregelt.

4 Beiträge an Erschliessung und Ausstattung umgrenzter Gebiete können aufgrund von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen gesamthaft erhoben werden.

5 Das Kostenverlegungsverfahren wird sachgemäss nach Strassengesetz103 durchgeführt, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.104

Gestaltung der Bauten

a) Sicherheit

Art. 52.

1 Bauten und Anlagen haben sowohl während der Erstellung als auch während der Dauer des Bestandes gemäss den Regeln der Baukunde den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen.

b) Hygiene

Art. 53.

1 Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolizeilichen Erfordernissen entsprechen, namentlich in bezug auf sanitäre Einrichtung, Raum- und Fenstergrösse, Besonnung, Belichtung, Belüftung, Trockenheit und Lärmschutz.107

2 Die Gemeinde ist verpflichtet, im Baureglement die entsprechenden Vorschriften zu erlassen.

3 Sie kann zum Schutz von Wohnbauten gegen Lärm in Überbauungs- und Gestaltungsplänen besondere Vorschriften über Anordnung und Gestaltung der Bauten erlassen.108

Rücksicht auf Behinderte und Betagte

1. Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr

Art. 55.112

1 Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, wie Verwaltungsgebäude, Geschäftshäuser, Betriebe des Gast- und Unterhaltungsgewerbes, Schulen, Spitäler und Heime, Kirchen, Verkehrsanlagen sowie Kultur- und Sportanlagen, werden so gestaltet, dass sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benützbar sind.

2 Für Motorfahrzeuge von Behinderten wird eine angemessene Zahl von Abstellplätzen mit den notwendigen Umsteigeflächen und mit rollstuhlgängigem Zugang zum Gebäude erstellt.

3 Die Anforderungen gelten bei wesentlichen Umbauten und Erweiterungen für die umgebauten oder erweiterten Teile.

2. Wohnungsbau

Art. 55bis.113

1 Neue Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr Wohnungen:

a) weisen einen rollstuhlgängigen Zugang auf;

b) werden im Grundriss und hinsichtlich der Türbreiten sowie des Zugangs zu den einzelnen Wohnungen so gestaltet, dass die Wohnungen im Bedarfsfall den Bedürfnissen körperlich Behinderter und Betagter angepasst werden können.

2 Der Zugang zu den einzelnen Wohnungen ist so gestaltet, dass wenigstens der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts möglich ist.

3 Die Anforderungen gelten bei wesentlichen Umbauten und Erweiterungen für die umgebauten oder erweiterten Teile.

3. Ausnahmen

Art. 55ter.114

1 Auf Massnahmen nach Art. 55 und 55bis dieses Gesetzes kann verzichtet werden, wenn unverhältnismässige Mehrkosten entstehen oder andere Interessen überwiegen. Erleichterungen können insbesondere bei Umbauten und Erweiterungen gewährt werden.

Abstände und Grösse der Bauten

1. Grenzabstand

Art. 56.115

1 Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Grenze, wobei im Grundriss gemessen wird.

2 Im Baureglement und gegebenenfalls in den Überbauungsplänen ist der Grenzabstand festzulegen. Der Grenzabstand kann ungleich auf benachbarte Parzellen verteilt werden, wenn der Nachbar sich schriftlich zur Einhaltung eines entsprechend grösseren Grenzabstandes verpflichtet. Die zuständige Gemeindebehörde verfügt diese Verpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt sie im Grundbuch anmerken.116

3 Soll ein überbautes Grundstück geteilt werden, benachrichtigt das Grundbuchamt die zuständige Gemeindebehörde. Wird durch die neue Grundstücksgrenze der vorgeschriebene Grenzabstand bestehender Gebäude nicht gewahrt, kann die zuständige Gemeindebehörde zulasten des abgetrennten Grundstücks eine erweiterte Grenzabstandsverpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung verfügen und sie im Grundbuch anmerken lassen.

4 Unterirdische Bauten können bis zur Grenze gestellt werden, wenn dadurch schutzwürdige Interessen der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben die festgelegten Baulinien und die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Strassenwesen117.

2. Gebäudeabstand

Art. 57.

1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden.

2 Im Baureglement und gegebenenfalls in den Überbauungsplänen ist die Grösse der Gebäudeabstände festzulegen. Fehlen solche Vorschriften, so ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände.

3 Steht auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit einem geringeren als dem geltenden Grenzabstand und stehen nicht wichtige Interessen entgegen, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes.

4 Der Gebäudeabstand ist auch zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück einzuhalten.

5 Die Gebäudeabstände der Feuerschutzgesetzgebung118 bleiben vorbehalten.

3. Waldabstand

Art. 58.119

1 Gegenüber Wäldern gilt ab Stockgrenze ein Mindestabstand von:

a) 5 Meter für Strassen; kein Abstand gilt für leicht befestigte Naturstrassen, die ohne Aushub erstellt werden;

b) 15 Meter für alle übrigen Bauten und Anlagen.

2 Wo rechtskräftige Waldgrenzen bestehen, ist für die Bemessung des Waldabstandes die für die Festlegung der Waldgrenzen aufgenommene Stockgrenze massgebend.

3 Wenn es die örtlichen Verhältnisse rechtfertigen, können für Bauten und Anlagen nach Art. 58 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes in Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- oder Abbauplänen andere Mindestabstände, jedoch nicht weniger als ein Abstand von 10 Meter festgelegt werden. Bei der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse wird der Lage und der zu erwartenden Höhe des Bestandes Rechnung getragen.

4. Gewässerabstand

Art. 59.

1 Für Bauten und Anlagen gilt gegenüber Seen und Flüssen ein Mindestabstand von 25 Meter, gegenüber Bächen von 10 Meter und innerhalb der Bauzonen gegenüber Bächen mit einem mittleren Gerinnequerschnitt unter 0,2 m2 von 4 Meter. Der Abstand wird bei Seen ab mittlerem Sommerwasserstand, bei den übrigen Gewässern ab Schnittpunkt des mittleren Wasserstandes mit der Uferböschung gemessen.120

2 Die Gemeinde ist befugt, für weitere Gewässer, wie Weiher und eingedolte Gewässer, Mindestabstände vorzuschreiben.121 Im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzonen legt sie gegenüber eingedolten Gewässern angemessene Mindestabstände zur Gewährleistung des Unterhalts und, wo dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse möglich ist, der späteren Offenlegung des Gewässers fest. Für die Offenlegung von Gewässern können die Mindestabstände nach Art. 59 Abs. 1 dieses Gesetzes unterschritten werden.122

3 Flüsse im Sinn von Abs. 1 sind:123

a) Rhein;

b) Alter Rhein ab Eisenbahnbrücke in St.Margrethen;

c) Seez ab Brücke Runggalina in Mels;

d) Linth;

e) Thur ab Brücke Au in Ebnat-Kappel;

f) Sitter.

4 Von der Einhaltung des Gewässerabstandes ausgenommen sind:124

a) öffentliche Strassen;

b) Bauten und Anlagen, soweit es ihre Zweckbestimmung erfordert.

5 Im Baureglement, in Zonen-, Überbauungs- oder Gestaltungsplänen können andere Mindestabstände festgelegt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse rechtfertigen. In hochwasser- und erosionsgefährdeten Bereichen legt die Gemeinde grössere Mindestabstände fest.125

5. Gebäudehöhe

Art. 60.

1 Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte.

2 Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden.

6. Ausnützungsziffer

a) Begriff

Art. 61.

1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Parzellenfläche.

2 Zur anrechenbaren Geschossfläche zählen die nutzbaren Geschossflächen einschliesslich Gänge, Treppenhäuser und Mauerquerschnitte. Nicht angerechnet werden:126

a) Aussenwandquerschnitte;

b) Keller-, Estrich- und nichtgewerbliche Einstellräume;

c) offene Dachterrassen und Balkone;

d) Wintergärten sowie verglaste Dachterrassen und Balkone bis zu einer Fläche von 20 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen;

e) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern;

f) nutzbare Flächen im Dachgeschoss unter einer lichten Höhe von 1,5 Meter;

g) unterirdische gewerbliche Lagerräume;

h) Liftschächte.

3 Als anrechenbare Parzellenfläche gilt die von der Baueingabe erfasste Parzellenfläche innerhalb vermarkter Grenzen, soweit sie nicht bereits früher zur Ausnützung eingerechnet worden ist. Wird für Bau oder Korrektion öffentlicher Strassen und Trottoirs Boden abgetreten, so kann dieser zur anrechenbaren Parzellenfläche gerechnet werden.127

4 ...128

b) Teilung eines überbauten Grundstücks

Art. 62.129

1 Soll ein ganz oder teilweise überbautes Grundstück geteilt werden, so benachrichtigt das Grundbuchamt die zuständige Gemeindebehörde. Wird die Ausnützung durch die Teilung auf ein anderes Grundstück verlagert, so stellt die zuständige Gemeindebehörde durch Verfügung fest, in welchem Mass dieses Grundstück bereits in die Berechnung der Ausnützungsziffer einbezogen worden ist. Die Vorbelastung der Ausnützung ist im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.130

c) Inanspruchnahme anderer Grundstücke

Art. 63.131

1 Die Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken zur Berechnung der Ausnützungsziffer ist ausnahmsweise zulässig, wenn die betroffenen Grundeigentümer sich schriftlich zu einem Verzicht auf die spätere Überbauung verpflichten. Die zuständige Gemeindebehörde verfügt diese Verpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt sie im Grundbuch anmerken.132

6bis. Baumassenziffer

Art. 63bis.133

1 Die Baumassenziffer ist die Verhältniszahl des anrechenbaren umbauten Raumes zur anrechenbaren Parzellenfläche.

2 Als anrechenbarer umbauter Raum gilt das gesamte Bauvolumen im Aussenmass, das über einer durch den Niveaupunkt verlaufenden horizontalen Ebene liegt. Angerechnet werden auch überdeckte Terrassen und offene Erdgeschosshallen sowie einspringende Bauteile wie Nischen und Loggien. Nicht angerechnet werden:

a) offene vorspringende Balkone;

b) Vordächer;

c) Dachaufbauten wie Gauben, Lukarnen, Liftaufbauten und dergleichen;

d) technisch bedingte Bauteile wie Kamine, Lüftungsrohre und dergleichen.

3 Die anrechenbare Parzellenfläche berechnet sich nach Art. 61 Abs. 3 dieses Gesetzes.

4 Bei der Teilung eines überbauten Grundstückes findet Art. 62 dieses Gesetzes sachgemässe Anwendung. Die Inanspruchnahme anderer Grundstücke richtet sich sachgemäss nach Art. 63 dieses Gesetzes.

7. Überbauungsziffer

Art. 64.134

1 Die Überbauungsziffer ist die Verhältniszahl der Gebäudegrundfläche zur anrechenbaren Parzellenfläche.

2 Die anrechenbare Parzellenfläche berechnet sich nach Art. 61 Abs. 3 dieses Gesetzes.

3 Bei der Teilung eines überbauten Grundstückes findet Art. 62 dieses Gesetzes sachgemässe Anwendung. Die Inanspruchnahme anderer Grundstücke richtet sich sachgemäss nach Art. 63 dieses Gesetzes.

8. Mehrlängenzuschlag

Art. 65.

1 Der Mehrlängenzuschlag entspricht der Vergrösserung des Grenzabstandes im Verhältnis zur Überschreitung einer festgelegten Gebäudelänge.

2 Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Grundstückfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche entspricht.

9. Mehrhöhenzuschlag

Art. 66.

1 Der Mehrhöhenzuschlag entspricht der Vergrösserung des Grenzabstandes im Verhältnis zur Überschreitung einer bestimmten Gebäudehöhe oder Geschosszahl.

10. Subsidiäre Regelung

Art. 67.

1 Wenn weder Baureglement noch Überbauungs- oder Gestaltungsplan die äussere Erscheinungsform von Bauten und Anlagen regeln, so gelten folgende Vorschriften:

Grenzabstand 6 m Gebäudelänge 25 m
Gebäudeabstand 12 m Gebäudetiefe 12 m
Gebäudehöhe 8 m Ausnützungsziffer 0,5
Firsthöhe 12 m    

2 Von diesen Vorschriften kann abgewichen werden, wenn die Bauten und Anlagen der Land- oder der Forstwirtschaft dienen und wenn ihre Zweckbestimmung es erfordert.

11. Höhere Häuser

Art. 68.

1 Höhere Häuser sind Bauten mit sechs und mehr Geschossen oder mit mehr als 20 Meter Gebäudehöhe.135 Sie sind in andern als Industriezonen nur gestützt auf Überbauungs- oder Gestaltungspläne zulässig.

12. Hochhäuser

Art. 69.

1 Hochhäuser sind Bauten mit mehr als acht Vollgeschossen oder mit mehr als 25 Meter Gebäudehöhe.136

2 Die Zulassung eines oder mehrerer Hochhäuser setzt einen besonders geeigneten Standort und eine der Grösse des Bauvorhabens entsprechende architektonische Gestaltung voraus. Die Interessen der Nachbarn dürfen nicht übermässig beeinträchtigt werden.

3 Für die Bemessung der Gebäude- und Grenzabstände ist der auf die umliegenden Gebäude und Parzellen fallende Dauerschatten massgebend, der am mittleren Sommertag nicht mehr als drei Stunden und am mittleren Wintertag nicht mehr als zwei Stunden betragen darf.

4 Abs. 3 dieser Bestimmung findet keine Anwendung:137

a) innerhalb von Industrie- und Gewerbe-Industrie-Zonen;

b) gegenüber Grünzonen und Landwirtschaftszonen;

c) gegenüber übrigem Gemeindegebiet, soweit dieses nicht für eine spätere bauliche Entwicklung, ausgenommen als Industrie- oder Gewerbe-Industrie-Zone, vorgesehen ist.

5 Hochhäuser in andern als Industriezonen sind nur aufgrund von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen zulässig.138

13. Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung

Art. 69bis.139

1 Bauten und Anlagen, die sich wegen ihrer Grösse oder Bedeutung auf die Siedlungs-, Verkehrs- oder Versorgungsstruktur umliegender Gemeinden erheblich auswirken, insbesondere Einkaufszentren, Freizeit- und Erholungsanlagen, sind unzulässig, wenn sie:

a) der Ortsplanung, den Regionalplänen oder dem kantonalen Richtplan widersprechen;

b) die Siedlungsstruktur der Gemeinden erheblich nachteilig beeinflussen;

c) die Versorgung in Siedlungsgebieten mit Gütern des täglichen Bedarfs erheblich gefährden;

d) ein Verkehrsaufkommen zur Folge haben, dem die öffentlichen Strassen nicht genügen.

2 Sie sind nur aufgrund von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen zulässig. Darin sind insbesondere Erschliessung, Grösse und Gestaltung von Bauten und Anlagen zu regeln.

3 Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung mit grossem Benützer- und Besucherkreis müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein.

4 Betroffenen Gemeinden stehen im Planauflage- und Baubewilligungsverfahren nach diesem Gesetz die Rechtsmittel zu.

Umgebung der Bauten

1. Immissionen

Art. 70.140

1

2. Verkehr

Art. 71.

1 Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen mit grösserem Benützungskreis ist den Erfordernissen einer sicheren und flüssigen Verkehrsabwicklung Rechnung zu tragen.

3. Abstellflächen für Motorfahrzeuge

a) Pflicht141

Art. 72.

1 Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen kann der Bauherr verpflichtet werden, auf privatem Grund Abstellflächen für Motorfahrzeuge der Benützer oder Besucher zu schaffen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind.

2 Der Eigentümer einer bestehenden Baute oder Anlage, deren Benützung den Verkehr auf einer öffentlichen Strasse142 wesentlich erschwert, kann zur Schaffung von Abstellflächen auf privatem Grund für Motorfahrzeuge der Benützer oder Besucher verpflichtet werden, wenn der Missstand nicht durch verkehrspolizeiliche Massnahmen behoben werden kann, die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind.

3 ...143

4 Bestehende Abstellflächen müssen, soweit sie vorgeschrieben werden können, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben oder es muss dafür entsprechender Ersatz geschaffen werden.

b) Verbot

Art. 72bis.144

1 Die Erstellung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge kann untersagt oder beschränkt werden, wenn:

a) die Benützung den Verkehr erheblich stört;

b) die Baute oder die Anlage oder die Benützung Schutzgegenstände nach Art. 98 dieses Gesetzes beeinträchtigt;

c) Grünflächen nach Art. 75bis dieses Gesetzes zu erhalten sind;

d) Erhaltung oder Förderung von Wohngebieten es erfordert.

2 Das Verbot der Erstellung kann im Baureglement, in Zonen-, Überbauungs- oder Gestaltungsplänen sowie in Schutzverordnungen oder durch Verfügung angeordnet werden.

c) Ersatz

Art. 72ter.145

1 Lassen es die örtlichen Verhältnisse nicht zu oder erweisen sich die Kosten als unzumutbar, beschafft der Pflichtige in angemessener Nähe entsprechende Abstellflächen oder leistet eine angemessene Ersatzabgabe.

4. Kinderspielplätze

a) Pflicht zur Erstellung

Art. 73.146

1 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern kann der Eigentümer verpflichtet werden, auf seinem Grundstück der Grösse der Überbauung angemessene, genügend besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Spielplätze für Kinder zu erstellen.

2 Bei Überbauungen mit sechs und mehr Wohnungen sind solche Spielplätze zu erstellen. Kleinwohnungen mit ein bis zwei Zimmern werden nicht angerechnet.

3 Bei grösseren Überbauungen mit Einfamilienhäusern kann von den Eigentümern die Erstellung gemeinsamer Spielplätze in angemessener Nähe verlangt werden.

4 Eigentümer bestehender Bauten können zur Erstellung von Spielplätzen für Kinder verpflichtet werden, wenn ein Bedürfnis besteht, die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind.

5 Im Baureglement, in Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen kann beim Bau von Mehrfamilienhäusern vorgeschrieben werden, überdachte Spielplätze oder Gemeinschaftsräume für Kinder zu erstellen.

abis) Gestaltung

Art. 73bis.147

1 Die Spielplätze sind nach den Bedürfnissen von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen zu gestalten. Das zuständige Departement148 erlässt Richtlinien.

b) Ersatz

Art. 74.

1 Lassen die örtlichen Verhältnisse die Bereitstellung genügender Spielplätze für Kinder nicht zu oder erweisen sich die Kosten als unzumutbar, so können die Grundeigentümer verpflichtet werden, in angemessener Nähe entsprechende Spielplätze zu beschaffen oder angemessene Beiträge an die Erstellung öffentlicher Kinderspielplätze zu leisten.

c) Zweckerhaltung

Art. 75.

1 Kinderspielplätze sind, soweit sie vorgeschrieben werden können, ihrer Zweckbestimmung zu erhalten oder es muss dafür entsprechender Ersatz geschaffen werden.

5. Gestaltung

Art. 75bis.149

1 Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen ansprechend zu gestalten. Bei Mehrfamilienhäusern, Schulhäusern und Kindergärten ist sie zudem kindergerecht zu gestalten.

2 Die politischen Gemeinden können in Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie in Schutzverordnungen die Erhaltung bestehender Grünflächen und deren Bepflanzung anordnen.

Öffentliche Einrichtungen150

Art. 76.

1 Die Grundeigentümer haben Signale, Strassenbezeichnungen, Zeichen öffentlicher Werke, öffentliche Beleuchtungseinrichtungen und Leitungen an Bauten und Anlagen sowie an Einfriedungen ohne Entschädigung zu dulden.

2 Die Interessen des Eigentümers sind angemessen zu berücksichtigen.

3 Öffentliche Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, für welche die Durchleitungsrechte vereinbart oder rechtskräftig festgestellt sind, bestehen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintrag im Grundbuch. Der Bestand solcher Leitungen wird auf Begehren des Berechtigten oder des Belasteten im Grundbuch angemerkt.151, 152

Bauabfälle

Art. 76bis.153

1 Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften über Bauabfälle der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle154.

2 Die zuständige Gemeindebehörde ordnet Massnahmen in der Regel im Bau- oder Abbruchbewilligungsverfahren an.

Ausnahmebewilligungen

Art. 77.155

1 Die zuständige Gemeindebehörde kann von den Vorschriften dieses Gesetzes, des Baureglementes sowie von Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen abweichende Bewilligungen erteilen:

a) wenn die Anwendung der Vorschriften für den Bauherrn zu einer offensichtlichen Härte führt;

b) für Bauten und Anlagen, deren Zweckbestimmung ohne Ausnahmebewilligung nicht erfüllt werden könnte;

c) wenn eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anforderungen der Energiepolitik, des Verkehrs, der Hygiene, der Feuersicherheit, der architektonischen und ortsplanerischen Gestaltung besser entsprechende Überbauung erzielt werden kann;

d) bei Umbau, Erneuerung oder Erweiterung erhaltungswürdiger zonenkonformer Altbauten.

2 Baubewilligungen, durch die eine Abweichung von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligt wird, bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle des Staates.

3 Eine Ausnahmebewilligung darf nicht erteilt werden, wenn die gestützt darauf bewilligten Bauten und Anlagen mit dem öffentlichen Wohl nicht vereinbar wären oder wesentliche Interessen von Nachbarn beeinträchtigt würden. Der Zweck der Zone darf weder vereitelt noch gefährdet werden.

Bestandes- und Erweiterungsgarantie

a) Grundsatz

Art. 77bis.156

1 Bestand und Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften oder Plänen widersprechen, sind gewährleistet. Der Wiederaufbau baurechtswidriger Bauten und Anlagen im bisherigen Umfang ist gestattet, wenn:

a) ihre künftige Nutzung dem Zweck der Nutzungszone entspricht;

b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen;

c) das Baugesuch innert fünf Jahren seit Abbruch oder Zerstörung eingereicht wird.

2 Umbauten, Zweckänderungen und Erweiterungen sind zulässig, soweit dadurch die Rechtswidrigkeit weder vermehrt noch wesentlich verstärkt wird. Keine Vermehrung oder Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn Bauten und Anlagen, die eine festgelegte Baumassenziffer überschreiten, aber vor deren Erlass rechtmässig erstellt wurden, ohne Vergrösserung des anrechenbaren umbauten Raumes umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden.

3 Vorbehalten bleiben Anpassungs- und Sanierungspflichten nach besonderen Vorschriften.

b) Ausbau von Dach- und Untergeschossen

Art. 77ter.157

1 Bei Gebäuden, die vor Einführung einer Ausnützungsziffer errichtet wurden, dürfen Dach- und Untergeschosse mit anrechenbaren Geschossflächen belegt werden, auch wenn dadurch die Ausnützungsziffer überschritten wird.

c) Besondere Vorschriften für zonenfremde Betriebe innerhalb der Bauzonen

Art. 77quater.158

1 Eine angemessene Erweiterung bestehender zonenfremder Betriebe innerhalb der Bauzonen ist zulässig, wenn die Erweiterung mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist und die Vorschriften über den Umweltschutz sowie über die Nutzungsintensität und die Regelbauweise eingehalten sind. Vorbehalten bleiben Abweichungen von den Vorschriften über die Nutzungsintensität und Regelbauweise nach Art. 77bis Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.

d) besondere Vorschriften für zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

Art. 77quinquies.159

1 Bestand, Erneuerung, teilweise Änderung, massvolle Erweiterung und Wiederaufbau bestimmungsgemäss nutzbarer, nicht mehr zonenkonformer Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach Bundesrecht160.

2 Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen, die rechtmässig erstellt wurden, durch Umnutzung zu landwirtschaftsfremdem Wohnen aber zonenwidrig geworden sind oder noch werden, sind hinsichtlich Erneuerung, teilweiser Änderung, massvoller Erweiterung und Wiederaufbau den Wohnbauten gleichgestellt, die durch nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind.161

3 Die vollständige Zweckänderung von geschützten Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist im Rahmen des Bundesrechts162 zulässig.

II. Baubewilligungsverfahren

Bewilligungspflicht

Art. 78.

1 Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen bedürfen einer Bewilligung.163

2 Bewilligungspflichtig sind insbesondere:

a) Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten jeder Art;

abis)164 Ersatz oder Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnische Anlagen. Die Regierung165 regelt die Ausnahmen durch Verordnung;

b) bauliche Veränderungen im Innern mit baupolizeilich erheblichen Auswirkungen, wie Einbau und Abänderung von Liftanlagen, Umbauten mit statischen Änderungen von Bedeutung;

c) provisorische Bauten;

d)166 Abstellflächen und Schutzvorrichtungen für Motorfahrzeuge;

e) Tank- und Siloanlagen;

f) Mauern und Einfriedungen von mehr als 1,2 Meter Höhe längs öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen167 sowie von mehr als 1,8 Meter Höhe längs Grundstückgrenzen;

g)168 eingreifende Veränderungen des Geländes;

gbis)169 Kiesgruben, Steinbrüche, Abfallplätze und Skipistenplanierungen;

h) langfristiges Abstellen ausgedienter Motorfahrzeuge im Freien;170

i)171 Privatstrassen einschliesslich Zufahrten zu öffentlichen Strassen;

k) Camping- und Zeltplätze;

l) langfristiges Aufstellen von Wohnwagen ausserhalb bewilligter Camping- und Zeltplätze;

m) Aussenreklamen mit insgesamt mehr als zwei Quadratmeter Ansichtsfläche, ausgenommen vorübergehende Baureklamen;

n) grelle Lichtquellen mit erheblichen baupolizeilichen Auswirkungen;

o) Zweckänderungen, die Einwirkungen auf die Umgebung oder eine Vergrösserung des Benützerkreises zur Folge haben;

p)172 Zweckänderungen in Gebieten oder Zonen nach Art. 28septies dieses Gesetzes;

q)173 Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen;

r)174 Seilbahnen, Skilifte und ähnliche Transportanlagen, soweit sie nicht vorübergehend land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;

s)175 Anlagen zur Erzeugung und Gewinnung von Energie, die erhebliche Einwirkungen auf die Umgebung haben;

t)176 Neuanlage und Erweiterung von Flugplätzen, Flugfeldern und Helikopterlandeplätzen.

3 Die politische Gemeinde kann die Bewilligungspflicht auf alle Aussenreklamen sowie auf Radio- und Fernsehantennen ausdehnen.

Abbruchbewilligung

Art. 79.177

1 Der Abbruch von Bauten bedarf einer Bewilligung.

2 Ist die abzubrechende Baute mit einer anderen zusammengebaut oder sind mit dem Abbruch wesentliche Terrainveränderungen verbunden, so werden für das Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes über das Baugesuch178 sachgemäss angewendet.

Baugesuch

a) Zuständigkeit und Inhalt

Art. 80.

1 Für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen ist vor Beginn der Bauarbeiten bei der zuständigen Gemeindebehörde ein Baugesuch einzureichen.179

2 Das Baugesuch muss die für die baupolizeiliche Beurteilung notwendigen Unterlagen, wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne, enthalten.

3 Die zuständige Gemeindebehörde ist berechtigt, in besonderen Fällen ergänzende Unterlagen zu verlangen.180

b) Ordentliches Verfahren

1. Bauvisiere

Art. 81.181

1 Bevor das Baugesuch eingereicht wird, sind Visiere aufzustellen, welche Stellung und Ausmass der Baute oder Anlage bezeichnen.

2 Die Visiere dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches nur mit Zustimmung der zuständigen Gemeindebehörde entfernt werden.

3 Bei Bauten und Anlagen von über 18 Meter Höhe müssen die Visiere die horizontale Ausdehnung sowie an einer Stelle die maximale Höhe bezeichnen.

2. Anzeige- und Auflageverfahren

Art. 82.182

1 Die zuständige Gemeindebehörde hat den Anstössern mit eingeschriebenem Brief vom Baugesuch Kenntnis zu geben.

2 Anstösser im Sinne dieser Vorschrift sind Grundeigentümer, deren Grundstück nicht mehr als 30 Meter von der geplanten Baute oder Anlage entfernt ist.

3 Baugesuch und Unterlagen sind während vierzehn Tagen zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist während der Einsprachefrist durch öffentlichen Anschlag183 bekanntzumachen.

4 Wird das Auflageverfahren für das Baugesuch gleichzeitig mit einer anderen öffentlichen Auflage durchgeführt, die für die Beurteilung des Bauvorhabens Auswirkungen hat, gilt die längere Auflagefrist.

c) vereinfachtes Verfahren

Art. 82bis.184

1 Bauten und Anlagen werden im vereinfachten Verfahren bewilligt, wenn sie keine oder nur die Interessen weniger Einspracheberechtigter berühren.

2 Im vereinfachten Verfahren entfallen die Pflicht zur Visierung und das Auflageverfahren. Vom Baugesuch wird den Einspracheberechtigten mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von vierzehn Tagen Kenntnis gegeben, wenn diese dem Baugesuch nicht unterschriftlich zugestimmt haben. Baugesuch und Unterlagen stehen den Einspracheberechtigten während der Einsprachefrist zur Einsicht offen.

3 Das vereinfachte Verfahren findet keine Anwendung bei zonenfremden Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; ausgenommen sind geringfügige Änderungen von Bauvorhaben, für die das Anzeige- und Auflageverfahren durchgeführt wurde oder die bewilligt sind.

d) Meldeverfahren

Art. 82ter.185

1 Bauten und Anlagen, die weder die Interessen von Einspracheberechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren, können auf Begehren des Baugesuchstellers im Meldeverfahren bewilligt werden.

2 Im Meldeverfahren entfallen die Pflicht zur Visierung sowie das Anzeige- und Auflageverfahren. Das Vorhaben darf ausgeführt werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde nicht innert dreissig Tagen nach Eingang des Baugesuches dem Gesuchsteller schriftlich mitteilt, dass:

a) das Gesuch in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen wird;

b) das Baugesuch abgelehnt wird.

3 Das Meldeverfahren findet keine Anwendung bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie bei Änderungen von Bauvorhaben, die dem ordentlichen oder dem vereinfachten Verfahren unterstehen, jedoch noch nicht rechtskräftig bewilligt sind.

Einsprachen

a) Einreichung

Art. 83.186

1 Einsprachen sind schriftlich und mit Begründung innert der Auflagefrist der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen.

2 Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut.187

b) Entscheid

Art. 84.188

1 Vor dem Entscheid gibt die zuständige Gemeindebehörde dem Baugesuchsteller Gelegenheit, zu den Einsprachen Stellung zu nehmen.

2 Die zuständige Gemeindebehörde entscheidet über öffentlich-rechtliche Einsprachen gleichzeitig mit der Erteilung oder Ablehnung der Baubewilligung.

3 Bei privatrechtlichen Einsprachen kann der Baugesuchsteller jederzeit das Verfahren auf dem Zivilrechtsweg einleiten. Ist dies nicht erfolgt, setzt die zuständige Gemeindebehörde im Einspracheentscheid dem Einsprecher eine Frist von vierzehn Tagen zur Einleitung dieses Verfahrens an. Verstreicht diese Frist unbenützt, fällt die privatrechtliche Einsprache dahin.

c) Schadenersatzansprüche

Art. 85.

1 Über Schadenersatzansprüche189 wegen offensichtlich unbegründeter oder trölerischer Einsprachen wird im ordentlichen Gerichtsverfahren entschieden.

Einsprachen gemäss Art. 684 ZGB190

Art. 86.

1 Privatrechtliche Einsprachen gegen die Erstellung von Bauten und Anlagen sind, soweit der Tatbestand einer übermässigen Einwirkung auf fremdes Eigentum gemäss Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches191 streitig ist, im öffentlich-rechtlichen Verfahren192 zu entscheiden.

2 Gleichzeitig mit dem Entscheid über die Baubewilligung ist in einer gesonderten Verfügung über die privatrechtliche Einsprache gemäss Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches193 zu entscheiden.

3 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht sind neue Rechtsbegehren, Behauptungen und Beweisanträge, soweit sie den Tatbestand einer übermässigen Einwirkung betreffen, zulässig.194 Auf Begehren einer Partei hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4 Gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichtes über die Anwendung von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches195 sind die gleichen Rechtsmittel an das Bundesgericht zulässig, die gegen privatrechtliche Entscheidungen des Kantonsgerichtes gegeben sind.196

Baubewilligung

a) im allgemeinen

Art. 87.197

1 Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen.

2 Die Baubewilligung kann mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

3 Die zuständige Gemeindebehörde hat das Baugesuch ohne Verzug zu behandeln. Sie hat es mit andern Bewilligungsverfahren zu verbinden, wenn dadurch eine Vereinfachung erzielt werden kann.

b) ausserhalb der Bauzonen

Art. 87bis.198

1 Vor Erteilung der Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen wird die von der Regierung bezeichnete kantonale Stelle angehört. Diese prüft, ob die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen.

2 Bewilligungen für Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprechen, werden nur mit Zustimmung der von der Regierung bezeichneten kantonalen Stelle erteilt.

c) Geltungsdauer

Art. 88.

1 Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden.

2 Begonnene Arbeiten müssen ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende geführt werden. Bleiben sie länger als ein Jahr eingestellt, so erlischt die Baubewilligung.

3 Die Fristen können auf begründetes Gesuch hin zweimal um je ein Jahr verlängert werden.

4 Die Fristen ruhen während der Rechtshängigkeit von privatrechtlichen Baueinspracheprozessen.

Baubeginn

Art. 89.

1 Mit den Bauarbeiten unter Einschluss von Grabarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist. Vorbehalten bleiben die Erledigung privatrechtlicher Einsprachen und die Erteilung von Bewilligungen aufgrund besonderer Vorschriften.199

Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse

Art. 90.200

1 Besteht für eine Baute oder Anlage das Enteignungsrecht, so kann der Bauherr das Enteignungsverfahren einleiten, wenn er die Berechtigung einer privatrechtlichen Baueinsprache oder Klage auf Unterlassung eines solchen Bauvorhabens bestreitet.

2 Wird die Zulässigkeit der Enteignung bejaht, so fällt die privatrechtliche Baueinsprache oder Klage auf Unterlassung dahin.

Vorverfahren

a) Grundsatz

Art. 91.201

1 Wichtige Fragen im Zusammenhang mit Bauten oder Anlagen, die eine Baubewilligung erfordern, können in einem Vorverfahren geklärt werden.

2 Sind mehrere Behörden zuständig, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen202.

b) Wirkung

Art. 92.203

1 Der Vorbescheid ist weder endgültig noch weiterziehbar.

2 Ist der Gesuchsteller mit dem ablehnenden Vorbescheid nicht einverstanden, kann er ein ordentliches Baugesuch einreichen.

3 Treten im nachfolgenden Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen oder Erwägungen auf, die im Vorverfahren nicht oder nicht in ihrer vollen Auswirkung bekannt waren, kann vom Vorbescheid abgewichen werden.

VIERTER TEIL: NATUR- UND HEIMATSCHUTZ204

Verunstaltungsverbot

a) im allgemeinen

Art. 93.

1 Bauten und Anlagen, Ablagerungen und andere Eingriffe in das Gelände, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten, sind untersagt.205

2 Bei der Beurteilung ist dem Charakter der Gegend und der Art der Zone Rechnung zu tragen.

3 Ausnahmen sind zulässig, soweit andere öffentliche Interessen, insbesondere die Förderung von Alternativenergieanlagen, überwiegen.206

4 Die Gemeinde kann für bestimmte Teile ihres Gebietes strengere Vorschriften aufstellen.

b) Reklamen

Art. 94.

1 Reklamen haben sich in das Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild so einzuordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Die Gesetzgebung über den Strassenverkehr207 und über das Strassenwesen208 bleibt vorbehalten.

c) Kies- und Lehmgruben, Steinbrüche und Deponien

Art. 95.209

1 Bei Kies- und Lehmgruben, Steinbrüchen, Deponien sowie bei Ablagerungen von Aushub- und Abräummaterial kann eine vorübergehende Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes in Kauf genommen werden, wenn nach Durchführung des Abbaus oder des Deponievorgangs für die Schaffung einer befriedigenden Endgestaltung innert angemessener Frist Gewähr geboten ist.

2 Auffüllungen werden innert angemessener Frist entweder vollendet oder in einen ansprechenden Zustand versetzt.

3 Die Endgestaltung wird vor Beginn der Ausbeutung oder des Deponievorgangs durch die Hinterlegung eines angemessenen Geldbetrages bei der zuständigen Gemeindebehörde oder durch Bürgschaftsleistung sichergestellt.

d) ausgediente Motorfahrzeuge

Art. 96.

1 Das langfristige Abstellen ausgedienter Motorfahrzeuge im Freien ist ausserhalb der hiefür bewilligten Ablagerungsplätze verboten.

2 Die Regierung211 kann im Einvernehmen mit den politischen Gemeinden regionale Sammelplätze bezeichnen und über die Beseitigung der darauf abgestellten ausgedienten Motorfahrzeuge die erforderlichen Vorschriften erlassen.212

e) Antennenverbote

Art. 97.213

1 Die politischen Gemeinden können im Baureglement, in Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie durch Schutzverordnung für umgrenzte Gebiete das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn:

a) dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, von geschichtlichen Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist, und

b) der Empfang von Programmen, wie er mit durchschnittlichem Antennenaufwand möglich wäre, unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.

Besonderer Schutz

a) Schutzgegenstände

Art. 98.214

1 Als Schutzgegenstände sind zu erhalten:

a)215 Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;

b)216 besonders schöne und naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;

c)217 bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler;

d)218 Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen;

e) Aussichtspunkte von allgemeinem Interesse;

f) künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten oder Bauteile;

g) markante Einzelbäume und Gehölze.

2 Die Beseitigung oder die Beeinträchtigung von Schutzgegenständen darf nur bewilligt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Für Lebensräume schutzwürdiger Tiere oder Pflanzen ist in der Regel Realersatz zu leisten.

b) Schutzmassnahmen

Art. 99.

1 Als Schutzmassnahmen sind Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer oder die erforderlichen Verfügungen zu treffen. Der Gemeinderat kann die Schutzmassnahmen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung verfügen und im Grundbuch anmerken lassen.219, 220

2 Wenn ein Bedürfnis besteht, sind Zonen-, Überbauungs- oder Gestaltungspläne zu erlassen. Insbesondere sind Kernzonen nach Art. 15 und Grünzonen nach Art. 17 dieses Gesetzes vorzusehen.221

3 Für grössere zusammenhängende Gebiete können die Schutzmassnahmen durch Verordnung222 festgelegt werden.

4 In Schutzverordnungen sowie in Zonen-, Überbauungs- oder Gestaltungsplänen können Eigentumsbeschränkungen223 aller Art, wie Bauverbote, Baubeschränkungen und Abbruchverbote, die zum Schutz erforderlich sind, angeordnet sowie Vorschriften über Bepflanzung, Nutzung und Zutritt erlassen werden.224

c) Instandstellung

Art. 100.225

1 Die politische Gemeinde kann auf ihre Kosten künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten oder Bauteile soweit instandstellen lassen, als es zur Sicherung des Fortbestandes der Bauten oder Bauteile erforderlich ist, wenn der Grundeigentümer dies nicht will oder dazu nicht in der Lage ist.

2 Der Eigentümer hat an diese Instandstellungskosten einen Beitrag zu leisten, der dem wirtschaftlich nutzbaren Vorteil entspricht. Ist ihm das ohne erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht möglich, so hat ihm die politische Gemeinde den Beitrag unter Aufrechnung der Zinsen angemessen zu stunden. Die Verfügung oder der Entscheid der politischen Gemeinde über die Beitragshöhe und über die Stundung kann durch Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission226 weitergezogen werden.

3 Der Eigentümer kann innert dreissig Tagen seit der rechtskräftigen Festsetzung seines Beitrages die Enteignung227 des Schutzgegenstandes verlangen.

d) Zuständigkeit

Art. 101.

1 Die Schutzmassnahmen sind Sache des Gemeinderates. Wenn der Schutzgegenstand auf dem Gebiete mehrerer Gemeinden liegt und diese sich nicht innert angemessener Frist auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können, oder wenn eine Gemeinde ihre Aufgabe nicht erfüllt, ordnet die Regierung228 die Schutzmassnahmen an.

2 Wird ein Zonen-, Überbauungs- oder Gestaltungsplan oder eine Schutzverordnung erlassen, so ist das Auflageverfahren gemäss Art. 29 bis 33 dieses Gesetzes durchzuführen.

3 Werden Schutzverordnungen durch die Regierung229 erlassen, so sind sie den betroffenen Gemeinden zur Vernehmlassung zuzustellen und in diesen Gemeinden während dreissig Tagen öffentlich aufzulegen. Über Einsprachen entscheidet die Regierung230 abschliesslich.

Ökologischer Ausgleich

Art. 102bis.232

1 Die politische Gemeinde sorgt in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Sie berücksichtigt dabei die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung.

2 Flächen zum ökologischen Ausgleich werden durch Vereinbarung gesichert.

3 Flächen zum ökologischen Ausgleich, die aufgrund einer Vereinbarung neu geschaffen wurden, können nach Ablauf der Vereinbarung rückgängig gemacht werden, soweit diese nichts anderes bestimmt.

Staatsbeiträge

Art. 103.233

1 Der Staat richtet der politischen Gemeinde, der die Kosten nicht allein zugemutet werden können, Beiträge aus:234

a) an die Kosten von Schutzmassnahmen für Natur- und Landschaftsschutz, wenn der Schutzgegenstand von wenigstens regionaler Bedeutung ist. Ausgenommen sind Beiträge an die Kosten nach dem Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen235;

b) an die Kosten der Schaffung von Flächen zum ökologischen Ausgleich von wenigstens regionaler Bedeutung.

2 ...236

FÜNFTER TEIL: PLANUNGSZONE, LANDUMLEGUNG UND GRENZBEREINIGUNG238

I. Planungszone239

Voraussetzungen und Zuständigkeit

Art. 105.240

1 Ist der Erlass oder die Änderung eines Baureglementes, eines Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- oder Abbauplanes oder einer Schutzverordnung oder ist eine Landumlegung angezeigt, kann die zuständige Gemeindebehörde das ganze Plangebiet oder Teile davon als Planungszone bestimmen.

Wirkung

Art. 106.241

1 Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Rechtskräftige Bewilligungen bleiben von der Planungszone unberührt.

2 Bei Erlass der Planungszone legt die zuständige Gemeindebehörde deren Wirkungen im einzelnen fest. Sie kann Nutzungen, soweit sie nicht ohnehin eine Bewilligung erfordern, von einer Bewilligung abhängig machen.

Dauer

Art. 107.242

1 Planungszonen werden für längstens drei Jahre bestimmt.

2 Die Frist kann um längstens zwei Jahre verlängert werden, wenn Rechtsmittelverfahren hängig sind oder andere triftige Gründe vorliegen.

Verfahren und Rechtsschutz

Art. 108.243

1 Der Erlass und die Verlängerung der Frist einer Planungszone werden unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich bekannt gemacht und allen betroffenen Grundeigentümern mit eingeschriebenem Brief angezeigt. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt auch im kantonalen Amtsblatt.

2 Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs an das zuständige Departement weitergezogen werden.

3 Einsprache, Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung treffen. Die Verfügung ist endgültig.

Kantonale Planungszone

Art. 108bis.244

1 Das zuständige Departement kann umgrenzte Gebiete als Planungszone bezeichnen, wenn:

a) kein kantonaler Richtplan vorliegt oder dieser geändert werden muss;

b) keine genehmigten Regionalpläne vorliegen oder diese geändert werden müssen;

c) die Anpassung von Regional- oder Ortsplanungen an den kantonalen Richtplan erforderlich ist;

d) die Anpassung von Baureglement, Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie Schutzverordnungen an genehmigte Regionalpläne erforderlich ist;

e) ein Deponieplan im Verfahren nach Art. 28ter dieses Gesetzes erlassen werden soll;

f) eine Schutzverordnung der Regierung245 nach Art. 101 dieses Gesetzes angezeigt ist.

2 Wirkung und Dauer der Planungszone richten sich nach Art. 106 und 107 dieses Gesetzes.

3 Der Erlass und die Verlängerung der Frist einer kantonalen Planungszone werden unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen politischen Gemeinden veröffentlicht sowie den betroffenen Grundeigentümern mit eingeschriebenem Brief angezeigt.

4 Der Einspracheentscheid des zuständigen Departementes kann mit Rekurs an die Regierung246 weitergezogen werden.

5 Einsprache, Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung treffen. Die Verfügung ist endgültig.

II. Landumlegung247

Voraussetzungen

Art. 109.248

1 Eine Landumlegung kann zur Herbeiführung einer günstigen Parzelleneinteilung angeordnet werden, wenn:

a) die zweckmässige Überbauung eines im wesentlichen nicht überbauten oder neu zu überbauenden Gebiets wegen Form oder Grösse der Grundstücke behindert wird oder

b) die Durchführung einer Güterzusammenlegung eine Landumlegung erfordert oder

c) der Landerwerb für öffentliche Bauten und Anlagen oder für die Offenlegung oder die Umlegung eines eingedolten Gewässers sonst nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten möglich ist oder

d) der geordnete und zweckmässige Abbau in Kies- und Lehmgruben sowie in Steinbrüchen oder ihre Wiederherstellung eine Landumlegung erfordert.

2 ...

3 Überbaute Grundstücke können in die Landumlegung einbezogen werden, wenn es im Interesse der Landumlegung notwendig ist. Ziehen die Eigentümer überbauter Grundstücke keinen Nutzen, so werden sie für Landabtretungen, bauliche Anpassungen oder andere Nachteile entschädigt.

Einleitung des Verfahrens

a) Zuständigkeit

Art. 110.249

1 Die zuständige Gemeindebehörde leitet das Verfahren von sich aus oder auf Antrag von Grundeigentümern ein und bezeichnet das voraussichtliche Beizugsgebiet.

2 Die Regierung leitet das Verfahren ein, wenn eine Landumlegung auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder zugunsten öffentlicher Bauten und Anlagen des Staates durchzuführen ist. Sie regelt das Verfahren durch Verordnung.

b) Grundeigentümerversammlung

Art. 110bis.250

1 Die zuständige Gemeindebehörde ordnet die Grundeigentümerversammlung an, macht sie amtlich bekannt251 und zeigt sie den Grundeigentümern im Beizugsgebiet mit eingeschriebenem Brief an.

2 An der Grundeigentümerversammlung wird die geplante Landumlegung erläutert.

c) Durchführungsbeschluss

Art. 110ter.252

1 Die zuständige Gemeindebehörde beschliesst nach der Grundeigentümerversammlung über die Durchführung der Landumlegung und über das Beizugsgebiet.

2 Sie legt den Beschluss öffentlich auf253 und setzt eine Einsprachefrist von dreissig Tagen an. Die Grundeigentümer im Beizugsgebiet werden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt.

3 Der Einspracheentscheid der zuständigen Gemeindebehörde kann mit Rekurs an das zuständige Departement weitergezogen werden.

Durchführung

a) Zuständigkeit

Art. 111.254

1 Die Durchführung der Landumlegung obliegt der zuständigen Gemeindebehörde.

2 Wird eine Landumlegung auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder zugunsten öffentlicher Bauten und Anlagen des Staates durchgeführt, so obliegt die Durchführung der Regierung. Sie kann nach Anhören der beteiligten Gemeinden eine Umlegungskommission einsetzen.

b) Bewilligungspflicht

Art. 111bis.255

1 Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken im Beizugsgebiet bedürfen ab Durchführungsbeschluss der Bewilligung der zuständigen Behörde oder der Umlegungskommission.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Änderung die Durchführung der Landumlegung nicht beeinträchtigt.

c) Abzug für Bedürfnisse des Beizugsgebietes

Art. 111ter.256

1 Für gemeinsame Bedürfnisse des Beizugsgebietes, wie Strassen, Wege, Plätze, Abstellflächen und andere öffentliche oder gemeinschaftliche Bauten und Anlagen wird das erforderliche Land ausgeschieden. Es wird durch einen prozentualen Abzug beschafft.

2 Das ausgeschiedene Land geht in das Eigentum des Trägers der Baute oder der Anlage über.

d) Abzug für andere Bedürfnisse

Art. 111quater.257

1 Für öffentliche Bauten und Anlagen, die nicht nur Grundstücken innerhalb des Beizugsgebietes dienen, kann für den Enteignungsberechtigten zusätzlich Land ausgeschieden werden. Ist Realersatz nicht möglich, so besteht Anspruch auf Entschädigung.

e) Neuverteilung

Art. 112.258

1 Das verbleibende Land wird den Grundeigentümern im Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zum Beizugsgebiet zugeteilt.

2 Die neuen Grundstücke sollen sich in möglichst gleicher Lage wie die alten befinden und eine zweckmässige Überbauung ermöglichen.

3 Wertunterschiede werden in Geld ausgeglichen.

f) Zuteilung ungenügend grosser Teile

Art. 113.259

1 Werden Anteile einzelner Grundeigentümer so klein, dass sie für eine Überbauung nicht ausreichen, so werden sie zusammengefasst und jenem Grundeigentümer zugeteilt, der sich darum bewirbt, oder, wenn sich mehrere darum bewerben, jenem, dessen Anteil am grössten ist. Ist eine Zusammenfassung nicht möglich, so wird der Boden verhältnismässig auf die übrigen Grundeigentümer verteilt.

2 Die Grundeigentümer zu kleiner Anteile, denen kein Boden zugeteilt wird, werden entschädigt.

g) Lastenbereinigung260

Art. 114.

1 Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie vor- und angemerkte Rechte und Lasten werden aufgehoben, abgeändert oder neu begründet, soweit es die Neuverteilung erfordert.261

2 Vor- und Nachteile werden in Geld ausgeglichen.262

3 Die Ordnung der Grundpfandverhältnisse richtet sich nach Bundesrecht.263

h) Bewertungszeitpunkt

Art. 114bis.264

1 Für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Auflage des Umlegungsplanes massgebend.

i) Kostenverlegung

Art. 114ter.265

1 Für die Kostenverlegung ist der Sondervorteil des einzelnen Grundeigentümers massgebend.

k) Umlegungsplan

1. Begriff

Art. 115.266

1 Der Umlegungsplan enthält:

a) Baulinienplan;

b)267 Strassenprojekte und Strasseneinteilung;

c) Abzüge nach Art. 111ter und 111quater dieses Gesetzes;

d) Neuverteilungsplan;

e) Lastenbereinigung;

f) Wertausgleich und Entschädigungen;

g) Schlüssel für die Verlegung der Kosten der Erschliessung und des Verfahrens.

2. Auflage und Rechtsmittel

Art. 116.268

1 Die zuständige Behörde oder die Umlegungskommission legt den Umlegungsplan öffentlich auf269 und setzt eine Einsprachefrist von dreissig Tagen an. Auf das Auflageverfahren kann verzichtet werden, wenn nur einzelne Grundeigentümer betroffen sind, diese zustimmen und keine öffentlichen Interessen berührt werden.

2 Die Grundeigentümer und die Grundpfandgläubiger sowie die Inhaber aufgehobener oder abgeänderter Dienstbarkeiten und Grundlasten werden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt.

3 Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs weitergezogen werden in Angelegenheiten nach:

a) Art. 115 lit. a bis c dieses Gesetzes an das zuständige Departement270;

b) Art. 115 lit. d bis g dieses Gesetzes an die Verwaltungsrekurskommission271.

3. vorzeitiger Besitzesantritt

Art. 116bis.272

1 Die zuständige Behörde oder die Umlegungskommission kann den vorzeitigen Besitzesantritt für das gesamte Beizugsgebiet oder Teile davon verfügen, wenn keine Verfahren nach Art. 116 Abs. 3 lit. a dieses Gesetzes hängig sind und der Stand der Verfahren nach Art. 116 Abs. 3 lit. b dieses Gesetzes es erlaubt.

2 ...273

4. Eigentumsübergang

Art. 117.274

1 Die zuständige Behörde oder die Umlegungskommission stellt nach Rechtskraft des Umlegungsplanes den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs fest und veranlasst die Grundbuchanmeldungen.

III. Grenzbereinigung

Voraussetzungen

Art. 118.

1 Verhindert der Verlauf einer Grenze die zweckmässige Benützung oder Überbauung einer Liegenschaft, so kann die Grenze verlegt werden.

Zuständigkeit

Art.119.275

1 Die Durchführung der Grenzbereinigung obliegt der zuständigen Gemeindebehörde.

Durchführung

Art. 120.

1 Die Grenzbereinigung erfolgt durch Flächenausgleich.

2 Wertunterschiede zwischen den alten und neuen Parzellen sind in Geld auszugleichen.

Verfahren

Art. 121.276

1 Die zuständige Gemeindebehörde bestimmt die auszutauschenden Bodenflächen.

2 Kann über die Entschädigung keine Einigung erzielt werden, so wird sie durch die zuständige Gemeindebehörde festgesetzt. Sie kann damit die Schätzungskommission für Enteignungen beauftragen.

3 Die Grundeigentümer, die Grundpfandgläubiger sowie die Inhaber aufgehobener oder abgeänderter Dienstbarkeiten und Grundlasten sind über die Neuverteilung und über die Entschädigung mit eingeschriebenem Brief in Kenntnis zu setzen.

Rechtsschutz

Art. 122.

1 Gegen die Durchführung der Grenzbereinigung und gegen die Festlegung der auszutauschenden Bodenflächen sowie gegen die Neuordnung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und vor- und angemerkten Rechten kann Rekurs beim zuständigen Departement erhoben werden.277

2 Gegen die Festlegung der Entschädigung kann bei der Verwaltungsrekurskommission278 Rekurs erhoben werden.

SECHSTER TEIL: SCHUTZ DES GRUNDEIGENTUMS

SIEBTER TEIL: VERWALTUNGSZWANG UND STRAFEN

Baupolizeiliche Sicherheit

Art. 129.280

1 Gefährden Bauten und Anlagen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Sicherheit von Personen oder Sachen, so sind sie durch den Eigentümer instandzustellen oder zu beseitigen.

2 Der Abbruch einer Baute oder Anlage kann verlangt werden, wenn sie nicht mehr benützt wird und wegen ihrer Baufälligkeit eine Gefährdung bewirkt oder verunstaltend wirkt.

3 Die zuständige Gemeindebehörde erlässt die zur Beseitigung der Gefahr nötigen Verfügungen. Vor der Anordnung des Abbruchs setzt die zuständige Gemeindebehörde dem Eigentümer eine angemessene Frist, um die Baute oder Anlage so instandzustellen, dass sie weder eine Gefährdung noch eine Verunstaltung bewirkt.

Behebung des rechtswidrigen Zustandes

Art. 130.281

1 Wenn unberechtigterweise mit der Errichtung von Bauten und Anlagen begonnen wird, kann die zuständige Gemeindebehörde die Einstellung der Arbeiten verfügen.

2 Wenn die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten Plänen nicht entspricht oder sonst ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird, kann die zuständige Gemeindebehörde die Entfernung oder die Abänderung rechtswidrig ausgeführter Bauten und Anlagen sowie die Wiederherstellung des früheren Zustandes verfügen.

3 Diese Vorschriften werden beim widerrechtlichen Abbruch von Bauten sachgemäss angewendet.

Ersatzvornahme282

Art. 131.283

1 Kommt der Pflichtige der Aufforderung der zuständigen Behörde zur Einstellung der Arbeiten, zur Schaffung des rechtmässigen Zustandes oder zur Entfernung der Baute oder Anlage nicht nach, so kann diese die erforderlichen Massnahmen auf dessen Kosten ergreifen oder von einem Dritten durchführen lassen.

2 Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die Ersatzvornahme unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht werden.

Strafbestimmung

Art. 132.284

1 Mit Busse bis Fr. 30 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) ohne Bewilligung der zuständigen Behörde bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen erstellt, verändert oder abbricht;

b) ohne Bewilligung der zuständigen Behörde von bewilligten Projekten abweicht oder Bedingungen und Auflagen von Baubewilligungen verletzt;

c) gegen Schutzverordnungen oder öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erlassen oder verfügt wurden, verstösst.

ACHTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

a) Organisationsgesetz

Art. 133.

1 Art. 54 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom 29. Dezember 1947285 wird aufgehoben.

b) Strassengesetz

Art. 134.286

1

c) Expropriationsgesetz

Art. 135.287

1

d) EG zum ZGB

Art. 136.

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942288 wird wie folgt geändert:

a) Art. 99 und 100 werden aufgehoben.

b) In Art. 112 wird als Absatz 2 eingefügt (die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 3 bis 5): «Sind Bauten oder Anlagen an der Grenze zulässig, so darf unbebauter nachbarlicher Boden in Anspruch genommen werden, wenn anders der Bau nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich wäre.»

Der Randtitel von Art. 112 lautet neu: «Inanspruchnahme nachbarlichen Bodens (ZGB 695)».

c) Art. 117 Abs. 2 und 3, 117bis, 117ter, 117sexies Abs. 2, 123 sowie 124 werden aufgehoben.

d) Art. 124bis wird wie folgt geändert:

«XVI. Naturschutz (ZGB 702)

1. Vorschriften

Art. 124bis.

1 Der Regierungsrat kann Verordnungsvorschriften erlassen zur Sicherung von Naturkörpern, Altertümern und wertvollen Kunstgegenständen und zu ihrer Erhaltung im Kanton sowie zum Schutze wildlebender Tiere und wildwachsender Pflanzen.»

e)Art. 124ter wird wie folgt geändert:

2. Rechtsmittel der Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz

Art. 124ter.

1 In den Angelegenheiten, die gemäss Art. 124bis dieses Gesetzes geregelt werden, stehen die Rechtsmittel auch den Vereinigungen zu, die sich in ideeller Weise dem Natur- und Heimatschutz widmen.

f)Art. 149 bis 158 werden aufgehoben.

e) Verwaltungsrechtspflegegesetz

Art. 137.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965290 wird wie folgt geändert:

a) 291

b) 292

c) 293

d) Art. 122 lit. m und Art. 128 lit. d, h und i werden aufgehoben.

f) Zivilrechtspflegegesetz

Art. 138.294

1

g) GRB über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

Art. 139.

1 Art. 1 des Grossratsbeschlusses über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 16. April 1967295 wird aufgehoben.

Kommunale Vorschriften und Pläne

a) Pflicht zum Erlass

Art. 140.

1 Politische Gemeinden, die noch über kein Baureglement mit Zonenplan verfügen, sind verpflichtet, innert drei Jahren ein solches dem zuständigen Departement296 zur Genehmigung vorzulegen.

2 Die Regierung297 kann auf Gesuch hin diese Frist verlängern.

b) Anpassung

Art. 141.

1 Mit dem Vollzugsbeginn dieses Gesetzes werden widersprechende Bestimmungen von Baureglementen aufgehoben. An ihre Stelle treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehende Baureglemente sind innert längstens fünf Jahren anzupassen.

2 Die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes genehmigten Zonen- und Überbauungspläne mit den dazugehörenden Vorschriften bleiben in Kraft. Sie sind innert längstens fünf Jahren anzupassen. Die Regierung298 kann auf Gesuch hin die Frist verlängern. Grundeigentümer, denen durch die Nichtanpassung unzumutbare Nachteile erwachsen, können beim Gemeinderat das Begehren um Anpassung stellen.

3 ...299

Vollzugsvorschriften und interkantonale Vereinbarungen

Art. 142.

1 Die Regierung300 erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.301

2 Solange eine Gemeinde kein Baureglement erlassen hat, gelten für sie die Vorschriften eines von der Regierung302 zu erlassenden Normalbaureglementes.

3 Die Regierung303 kann mit andern Kantonen und Staaten Vereinbarungen über die Durchführung gemeinsamer Raumplanungen abschliessen.

Vollzugsbeginn

Art. 143.

1 Die Regierung304 bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.

Schlussbestimmungen des Nachtragsgesetzes vom 6. Januar 1983305

III.

Mit dem Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes werden widersprechende Vorschriften von Baureglementen aufgehoben. An ihre Stelle treten die entsprechenden Vorschriften dieses Nachtragsgesetzes.

Politische Gemeinden mit landwirtschaftlich nutzbarem Land, die keine Landwirtschaftszone ausgeschieden haben, sind verpflichtet, diese längstens innert fünf Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes auszuscheiden. Die Regierung306 kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.

Schlussbestimmungen des III. Nachtragsgesetzes vom 1. Dezember 1996307

III.

Mit dem Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes werden widersprechende Vorschriften von Baureglementen aufgehoben. An ihre Stelle treten die entsprechenden Vorschriften dieses Nachtragsgesetzes.

Die politischen Gemeinden legen Gewässerabstände in hochwasser- und erosionsgefährdeten Bereichen innert fünf Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes fest. Die Regierung kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.

Der vom Grossen Rat am 27. September 1989 erlassene Gesamtplan Natur- und Heimatschutz behält seine Gültigkeit bis zur allfälligen Ablösung durch den Richtplan.

Wirkung, Dauer sowie Verlängerung von Bausperren, die vor Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes erlassen wurden, richten sich nach bisherigem Recht.

IV.

Im Baugesetz vom 6. Juni 1972 wird «Regierungsrat» unter Anpassung an den Text durch «Regierung» ersetzt.

Schlussbestimmungen des VI. Nachtragsgesetzes vom 8. November 2001308

II.

Der Grossratsbeschluss über die Änderung des Baugesetzes vom 7. Mai 1996309 wird aufgehoben.




1   nGS 8, 134; nGS 14–42; nGS 18–57; nGS 32–47. Vom Grossen Rat erlassen am 18. April 1972; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 6. Juni 1972; soweit genehmigungsbedürftig vom Bundesrat genehmigt am 20. Oktober 1972; in Vollzug ab 1. August 1972. Geändert durch Art. 255 GG vom 23. August 1979 (aufgehoben), nGS 15–59 (sGS 151.2); NG vom 6. Januar 1983, nGS 18–56; Art. 65 EntG vom 31. Mai 1984, nGS 19–91 (sGS 735.1); Art. 115 StrG vom 12. Juni 1988, nGS 23–81 (sGS 732.1); Art. 33 EnG vom 9. November 1989 (aufgehoben), nGS 25–60 (sGS 741.1); Art. 16 GAöL vom 22. September 1991, nGS 26–141 (sGS 671.7); II. NG vom 12. August 1993, nGS 28–99; Abschnitt II Ziff. 19 des III. NG zum VRP, nGS 31–27 (sGS 951.1); III. NG vom 1. Dezember 1996, nGS 32–21; IV. NG vom 6. November 1997, nGS 32–105; V. NG vom 18. Juni 1998, nGS 33–114; Art. 11 VKoG vom 18. Juni 1998, nGS 34–12 (sGS 731.2); Abschnitt II Ziff. 13 des NG zum GG vom 1. Juni 2000, nGS 35–49 (sGS 151.2); VI. NG vom 8. November 2001, nGS 36–89; Abschnitt II Ziff. 15 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1); Abschnitt II Ziff. 18 des V. Nachtrags zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1); Art. 65 WBG vom 17. Mai 2009, nGS 44–116 (sGS 734.1).

2   ABl 1970, 1273.

3   Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.

4   SR 700.

5   Fassung von Abs. 4 Ingress gemäss III. NG.

6   nGS 25–61 (sGS 111.1).

7   Fassung gemäss NG.

8   Art. 43 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.

9   Fassung gemäss NG.

10   Eingefügt durch III. NG.

11   Fassung gemäss NG.

12   Fassung gemäss NG.

13   Vgl. BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451, sowie eidgV über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991, SR 451.1; V betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern, sGS 271.51; NSV, sGS 671.1.

14   Fassung gemäss III. NG.

15   Fassung gemäss NG.

16   Fassung gemäss NG.

17   Fassung gemäss III. NG.

18   Art. 105 ff. dieses G.

19   Eingefügt durch III. NG.

20   Eingefügt durch NG.

21   Eingefügt durch NG.

22   Fassung gemäss NG.

23   Vgl. Art. 6 des BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964, SR 822.11.

24   Vgl. Art. 99 und 101 dieses G.

25   Eingefügt durch III. NG.

26   Fassung von Abs. 1 zweitem Satz gemäss III. NG.

27    Abs. 1 dritter Satz eingefügt durch III. NG.

28   Fassung gemäss III. NG.

29   Eingefügt durch NG.

30   Eingefügt durch NG.

31   Zweiter Satz eingefügt durch III. NG.

32   Eingefügt durch Nachtrag.

33   Fassung gemäss VI. NG.

34    Art. 16 des BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, SR 700.

35   Art. 16 a und Art. 24 des BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, SR 700.

36   Art. 16 und Art. 16 a des BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, SR 700.

37   Fassung gemäss VI. NG.

38   Fassung gemäss III. NG.

39   Fassung gemäss III. NG.

40   Fassung gemäss III. NG.

41   Vgl. Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 108 ff. EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.

42   Eingefügt durch III. NG.

43   Fassung gemäss III. NG.

44   Fassung gemäss III. NG.

45   Fassung gemäss III. NG.

46   Fassung gemäss III. NG.

47   Fassung gemäss III. NG.

48   Fassung gemäss III. NG.

49   Fassung gemäss III. NG.

50   EntG, sGS 735.1.

51   Fassung gemäss III. NG.

52   Fassung gemäss III. NG.

53   Fassung gemäss III. NG.

54   Eingefügt durch III. NG.

55   Eingefügt durch III. NG.

56   Eingefügt durch III. NG.

57   Eingefügt durch III. NG.

58   Geändert durch WBG.

59   Eingefügt durch III. NG.

60   Fassung gemäss III. NG.

61   Geändert durch NG zum GG.

62   Fassung gemäss NG.

63   Art. 7 GG, sGS 151.2.

64   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

65   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

66   Fassung gemäss III. NG.

67   Fassung gemäss NG.

68   Fassung gemäss III. NG.

69   Abs. 2 eingefügt durch NG.

70   Fassung gemäss III. NG.

71   Baudepartement; Art. 25 lit. abis GeschR, sGS 141.3.

72   Zweiter Satz aufgehoben durch V. NG.

73   Fassung gemäss III. NG.

74   Fassung gemäss III. NG.

75   Abs. 2 eingefügt durch NG.

76   Vgl. Art. 8 des BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979, SR 700

77   Vgl. Art. 8 des BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979, SR 700.

78   Fassung gemäss III. NG.

79   Fassung gemäss III. NG.

80   Fassung gemäss NG.

81   Fassung gemäss III. NG.

82   Fassung gemäss NG.

83   V über die kantonale Raumplanung, sGS 731.11.

84   Fassung gemäss III. NG.

85   BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979, SR 700.

86   Fassung gemäss III. NG.

87   Fassung gemäss III. NG.

88   Art. 6 ff. der V über die kantonale Raumplanung, sGS 731.11.

89   Fassung gemäss III. NG.

90   Aufgehoben durch II. NG.

91   Fassung gemäss III. NG.

92   Fassung gemäss III. NG.

93   Fassung gemäss NG.

94   Vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 des BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979, SR 700.

95   Fassung gemäss NG.

96   Fassung gemäss III. NG.

97   Fassung gemäss NG.

98   Vgl. Art. 19 Abs. 2 des BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979, SR 700.

99   Dritter Satz eingefügt durch III. NG.

100   Vgl. Art. 19 Abs. 3 des BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979, SR 700; Art. 18 StrG, sGS 732.1.

101   Abs. 4 eingefügt durch III. NG.

102   Fassung gemäss NG.

103   sGS 732.1.

104   Abs. 5 eingefügt durch StrG.

105   Aufgehoben durch EnG.

106   Aufgehoben durch EnG.

107   Fassung gemäss NG.

108   Eingefügt durch NG.

109   Aufgehoben durch EnG.

110   Aufgehoben durch EnG.

111   Aufgehoben durch III. NG.

112   Fassung gemäss III. NG.

113   Eingefügt durch III. NG.

114   Eingefügt durch III. NG.

115   Geändert durch NG zum GG.

116   Vgl. Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art.  108 Ziff. 4 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.

117   Art. 100 ff. StrG, sGS 732.1.

118   Art. 11, 12 und 15 FSG, sGS 871.1; RRB über die Allgemeinverbindlicherklärung von Feuerschutzvorschriften, sGS 871.14.

119   Fassung gemäss III. NG.

120   Fassung gemäss III. NG.

121   Fassung gemäss NG.

122   Zweiter und dritter Satz eingefügt durch III. NG.

123   Abs. 3 eingefügt durch NG.

124   Abs. 4 geändert durch III. NG.

125   Zweiter Satz eingefügt durch III. NG.

126   Fassung von Abs. 2 gemäss III. NG.

127   Fassung gemäss NG.

128   Abs. 4 aufgehoben durch III. NG.

129   Geändert durch NG zum GG.

130   Vgl. Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

131   Geändert durch NG zum GG.

132   Vgl. Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

133   Eingefügt durch III. NG.

134   Fassung gemäss III. NG.

135   Fassung gemäss III. NG.

136   Fassung gemäss III. NG.

137   Fassung von Abs. 4 gemäss III. NG.

138   Eingefügt durch III. NG.

139   Fassung gemäss VI. NG.

140   Aufgehoben durch III. NG.

141   Fassung gemäss NG.

142   Vgl. Art. 2 ff. StrG, sGS 732.1.

143   Abs. 3 aufgehoben durch NG.

144   Eingefügt durch NG.

145   Fassung gemäss III. NG.

146   Fassung gemäss NG.

147   Eingefügt durch NG.

148   Baudepartement; Art. 25 lit. b GeschR, sGS 141.3.

149   Eingefügt durch NG.

150   Fassung gemäss NG.

151   Eingefügt durch NG.

152   Vgl. Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 109 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.

153   Eingefügt durch III. NG.

154   Technische EidgV über Abfälle vom 10. Dezember 1990, SR 814.600.

155   Geändert durch NG zum GG.

156   Fassung gemäss III. NG.

157   Fassung gemäss III. NG.

158   Eingefügt durch III. NG.

159   Fassung gemäss VI. NG.

160   Art. 24 c des BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, SR 700, sowie Art. 41 und 42 der eidg Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, SR 700.1.

161   Art. 24 c und Art. 24 d des BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, SR 700.

162   Art. 24 d Abs. 2 des BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, SR 700.

163   Fassung gemäss NG.

164   Eingefügt durch EnG.

165   Fassung gemäss III. NG.

166   Fassung gemäss NG.

167   Vgl. Art. 1 ff. StrG, sGS 732.1.

168   Fassung gemäss NG.

169   Eingefügt durch NG.

170   Altautoverordnung, sGS 731.15.

171   Geändert durch StrG.

172   Eingefügt durch NG.

173   Eingefügt durch NG.

174   Fassung gemäss III. NG.

175   Eingefügt durch NG.

176   Eingefügt durch NG.

177   Fassung gemäss NG.

178   Art. 80 ff. dieses G.

179   Fassung gemäss III. NG.

180   Fassung gemäss III. NG.

181   Geändert durch NG zum GG.

182   Geändert durch WBG.

183   Art.  7 GG, sGS 151.2.

184   Eingefügt durch III. NG.

185   Eingefügt durch III. NG.

186   Geändert durch NG zum GG.

187   Vgl. Art.  45 VRP, sGS 951.1.

188   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

189   Vgl. Art. 41 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

190   Art. 83 ff. dieses G; Art. 43 ff. und 59bis ff. VRP, sGS 951.1.

191   SR 210.

192   Art. 83 ff. dieses G; Art. 43 ff. und 59bis ff. VRP, sGS 951.1.

193   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

194   Vgl. Art. 61 VRP, sGS 951.1.

195   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

196   Vgl. Art. 43 ff. und 68 ff. des BG über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, SR 173.110.

197   Geändert durch NG zum GG.

198   Fassung gemäss III. NG.

199   Vgl. Art. 15 ff. des BG über die Nationalstrassen vom 8. März 1960, SR 725.11; Art. 13 des BG über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz) vom 4. Oktober 1963, SR 520.2, in Verbindung mit Art. 4 des EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS 413.1; Art. 4 FvG, sGS 554.1; Art. 15 ff. FSG, sGS 871.1.

200   Geändert durch EntG.

201   Geändert durch VKoG.

202   sGS 731.2.

203   Geändert durch VKoG.

204   Vgl. BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451.

205   Art. 132 lit. c dieses G.

206   Fassung gemäss III. NG.

207   Vgl. insbesondere Art. 6 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 (aufgehoben), nunmehr BG über den Strassenverkehr vom 16. März 1967, SR 741.01; Art. 95 ff. der eidg Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21; Art. 32 f. EV zum eidg Strassenverkehrsgesetz, sGS 711.1.

208   Vgl. Art. 100 ff. StrG, sGS 732.1.

209   Geändert durch NG zum GG.

210   Aufgehoben durch III. NG.

211   Fassung gemäss III. NG.

212   Altautoverordnung, sGS 731.15.

213   Fassung gemäss III. NG.

214   Fassung gemäss NG.

215   Vgl. Art. 17 Abs. 1 des BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979, SR 700.

216   Vgl. Art. 17 Abs. 1 des BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979, SR 700.

217   Vgl. Art. 17 Abs. 1 des BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979, SR 700.

218   Vgl. Art. 17 Abs. 1 des BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979, SR 700.

219   Fassung gemäss NG.

220   Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 108 Ziff. 4 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.

221   Eingefügt durch NG.

222   Vgl. RRB über das Naturschutzgebiet Thurau bei Wil, sGS 671.511; RRB über das Naturschutzgebiet Fleuben in Altstätten, sGS 671.512; RRB über das Pflanzenschutzgebiet Hoher Kasten-Kamor-Schwämme-Chienberg, sGS 671.513; RRB über das Naturschutzgebiet Dürrenmoos in Hemberg und St.Peterzell, sGS 671.514.

223   Vgl. Art. 680 und 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

224   Fassung gemäss NG.

225   Geändert durch NG zum GG.

226   Art. 41 VRP, sGS 951.1.

227   EntG, sGS 735.1.

228   Fassung gemäss III. NG.

229   Fassung gemäss III. NG.

230   Fassung gemäss III. NG.

231   Aufgehoben durch EntG.

232   Eingefügt durch GAöL.

233   Geändert durch GAöL.

234   Fassung des Ingresses gemäss III. NG.

235   sGS 671.7.

236   Aufgehoben durch IV. NG.

237   Aufgehoben durch NG; siehe nunmehr Art. 45 Abs. 3 VRP, sGS 951.1.

238   Fassung gemäss III. NG.

239   Fassung gemäss III. NG.

240   Fassung gemäss III. NG.

241   Fassung gemäss III. NG.

242   Fassung gemäss III. NG.

243   Fassung gemäss III. NG.

244   Fassung gemäss III. NG.

245   Fassung gemäss III. NG.

246   Fassung gemäss III. NG.

247   Siehe auch MelG, sGS 633.1, und VV dazu, sGS 633.11.

248   Geändert durch WBG.

249   Geändert durch NG zum GG.

250   Geändert durch NG zum GG.

251   Art. 7 GG, sGS 151.2.

252   Geändert durch NG zum GG.

253   Art. 9 GG, sGS 151.2.

254   Geändert durch NG zum GG.

255   Eingefügt durch NG.

256   Eingefügt durch NG.

257   Eingefügt durch NG.

258   Fassung gemäss NG.

259   Fassung gemäss NG.

260   Fassung gemäss NG.

261   Fassung gemäss NG.

262   Eingefügt durch NG.

263   Art. 802 bis 804 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

264   Eingefügt durch NG.

265   Eingefügt durch NG.

266   Fassung gemäss NG.

267   Geändert durch StrG.

268   Fassung gemäss NG.

269   Art. 9 GG, sGS 151.2.

270   Geändert durch III. NG zum VRP.

271   Art. 41 VRP, sGS 951.1.

272   Eingefügt durch NG.

273   Abs. 2 aufgehoben durch III. NG zum VRP.

274   Fassung gemäss NG.

275   Geändert durch NG zum GG.

276   Geändert durch NG zum GG.

277   Geändert durch III. NG zum VRP.

278   Art. 41 VRP, sGS 951.1.

279   Aufgehoben durch EntG.

280   Geändert durch NG zum GG.

281   Geändert durch NG zum GG.

282   Vgl. Art. 105 VRP, sGS 951.1.

283   Geändert durch NG zum GG.

284   Geändert durch III. Nachtrag zum StP.

285   sGS 151.1.

286   Überholt durch Art. 120 lit. a StrG, sGS 732.1.

287   Überholt durch Art. 71 EntG, sGS 735.1.

288   sGS 911.1.

289   Siehe auch BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451.

290   sGS 951.1.

291   Überholt durch Art. 10 des Linthgesetzes, sGS 734.31.

292   Überholt durch Abschnitt II Ziff. 3 NG.

293   Überholt durch III. NG.

294   Überholt durch Art. 46 AnwG, sGS 963.70.

295   sGS 737.5.

296   Baudepartement; Art. 25 lit. abis, ater und b GeschR, sGS 141.3.

297   Fassung gemäss III. NG.

298   Fassung gemäss III. NG.

299   Abs. 3 aufgehoben durch NG.

300   Fassung gemäss III. NG.

301   V über die kantonale Raumplanung, sGS 731.11; Altautoverordnung, sGS 731.15.

302   Fassung gemäss III. NG.

303   Fassung gemäss III. NG.

304   Fassung gemäss III. NG.

305   nGS 18–57.

306   Fassung gemäss III. NG.

307   nGS 32–21.

308   nGS 36–89.

309   nGS 31–68 (sGS 731.100).