731.2Gesetz
über die Verfahrenskoordination in Bausachen
vom 18. Juni 19981
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft
der Regierung vom 12. August 19972 Kenntnis
genommen und
erlässt
als Gesetz:
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Art. 1.
1 Erfordert die Bewilligung einer Baute oder einer Anlage die Mitwirkung
von Stellen des Staates, werden Verfahren und Verfügungen nach diesem
Gesetz koordiniert.
2 Dieses Gesetz wird sachgemäss angewendet auf: a) Verfahren zum Erlass oder zur Änderung von
Sondernutzungsplänen3, die zur Errichtung oder
Änderung einer Baute oder einer Anlage erforderlich sind;
b) generelle Projekte bei landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen4.
Zweck
Art. 2.
1 Die Koordination dient: a) der inhaltlichen und der zeitlichen Abstimmung von
Verfügungen;
b) der zügigen Abwicklung der Verfahren.
II. Verfahren
Gesuch
Art. 3.
1 Das Gesuch wird der politischen Gemeinde eingereicht.
Politische Gemeinde
Art. 4.
1 Die politische Gemeinde: a) prüft die Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit
und veranlasst gegebenenfalls ihre Ergänzung;
b) weist das Gesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit
ab, wenn die Baute oder die Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann;
c) leitet die Gesuchsunterlagen mit einer ersten kurzen
Stellungnahme an die federführende Stelle des Staates;
d) sorgt für die öffentliche Auflage;
e) leitet die Einsprachen sowie die Stellungnahme des
Gesuchstellers dazu an die federführende Stelle des Staates, ausgenommen
diese berühren den Zuständigkeitsbereich der staatlichen Stellen
offensichtlich nicht;
f) entscheidet im eigenen Zuständigkeitsbereich
und eröffnet Verfügungen, Stellungnahmen und Gebührenforderungen
gemeinsam und gleichzeitig als Gesamtentscheid.
Federführende Stelle des Staates
a) Aufgaben
Art. 5.
1 Die federführende Stelle des Staates: a) weist das Gesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit
ab, wenn die Baute oder die Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann;
b) sorgt für die formelle Koordination auf Stufe
Staat und mit dem Bund;
c) entscheidet bei Widersprüchen von Entscheiden
und Stellungnahmen der mitwirkenden Stellen des Staates. Vorbehalten bleibt
Art. 7 dieses Gesetzes.
b) Bezeichnung
Art. 6.
1 Die Regierung bezeichnet durch Verordnung5 die federführende Stelle des Staates.
Schiedsstelle
Art. 7.
1 Haben Stellen des Staates eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen
und bestehen Widersprüche zu mitwirkenden Stellen, entscheidet: a) die Regierung, wenn die Stellen des Staates verschiedenen
Departementen angehören;
b) in den übrigen Fällen das Departement,
dem die federführende Stelle des Staates angehört.
2 Vor dem Entscheid der Schiedsstelle erhalten die Betroffenen Gelegenheit
zur Stellungnahme. Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Verfahren,
in denen eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist.
Rechtsschutz
Art. 8.6
1 Der Gesamtentscheid kann angefochten werden: a) beim Verwaltungsgericht, wenn die Regierung als
Schiedsstelle entschieden oder am Verfahren mitgewirkt hat;
b) bei der Regierung, wenn das Departement als Schiedsstelle
entschieden oder am Verfahren mitgewirkt hat;
c) in den übrigen Fällen beim Departement,
dem die federführende Stelle des Staates angehört.
2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19657.
III. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
a) Meliorationsgesetz
Art. 9.
Das Meliorationsgesetz vom 31. März 19778 wird wie folgt geändert:
Titel nach Art. 31. 3. Durchführung
Generelles Projekt
a) Grundsatz
Art. 31bis (neu).
1 Verwaltungs- und Meliorationskommission erarbeiten das generelle Projekt.
2 Das generelle Projekt umschreibt Bauten, Anlagen und andere Massnahmen
sowie deren Auswirkungen auf Landschaft und Umwelt.
3 Es bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes9. Es ist für jedermann verbindlich.
b) Bekanntmachung
Art. 31ter (neu).
1 Der Gemeinderat macht den Entwurf des generellen Projektes vor der Auflage10 in geeigneter Form bekannt.
2 Angehört werden: a)die Stellen des Bundes;
b)die Stellen des Staates;
c)die Verwaltungs- und die Meliorationskommission;
d)die Grundeigentümer;
e)Organisationen, wenn diesen Einsprache und Rechtsmittel
offenstehen11.
Art. 46 Abs. 2.
1 Der Gemeinderat legt das generelle Projekt während dreissig Tagen
öffentlich auf.
In Art. 46 wird der bisherige Abs. 2 zu Abs. 3
(neu).
Einsprache und Rechtsmittel
Art. 47.
1 Gegen Verfügungen des Gemeinderates über das Beizugsgebiet,
gegen Verfügungen der Verwaltungs- und Meliorationskommission sowie gegen
das generelle Projekt kann innert dreissig Tagen bei der erlassenden Behörde
schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Im Einsprache- und im Rechtsmittelverfahren können nur Rügen
erhoben werden, die im Rahmen des generellen Projektes nicht vorgebracht werden
konnten.
3 Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege12.
Grundsatz
Art. 50.
1 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Güterzusammenlegungen
werden sachgemäss angewendet, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
b) GRB über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen
Art. 10.
Der Grossratsbeschluss über umweltgefährdende
Stoffe und Anlagen vom 6. April 198913
wird wie folgt geändert:
Art. 17 und 18 werden aufgehoben.
c) Baugesetz
Art. 11.
Das Baugesetz vom 6. Juni 197214 wird wie folgt geändert:
In Art. 77 Abs. 2 wird «Genehmigung» durch «Zustimmung» ersetzt.
Art. 84 Abs. 4 zweiter Satz (neu).
1 Das Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen bleibt vorbehalten15.
Art. 87 Abs. 3 dritter Satz (neu).
1 Das Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen bleibt vorbehalten16.
Vorverfahren
a) Grundsatz
Art. 91.
1 Wichtige Fragen im Zusammenhang mit Bauten oder Anlagen, die eine Baubewilligung
erfordern, können in einem Vorverfahren geklärt werden.
2 Sind mehrere Behörden zuständig, richtet sich das Verfahren
nach dem Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen17.
b) Wirkung
Art. 92.
1 Der Vorbescheid ist weder endgültig noch weiterziehbar.
2 Ist der Gesuchsteller mit dem ablehnenden Vorbescheid nicht einverstanden,
kann er ein ordentliches Baugesuch einreichen.
3 Treten im nachfolgenden Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen oder
Erwägungen auf, die im Vorverfahren nicht oder nicht in ihrer vollen
Auswirkung bekannt waren, kann vom Vorbescheid abgewichen werden.
d) G über die Gewässernutzung
Art. 12.
Das Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember
196018 wird wie folgt geändert:
Art. 26 Abs. 1.
1 Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Baupläne der Wasserkraftanlagen
nach Art. 21 BG19 öffentlich
bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung gilt als öffentliche Auflage im
Baupolizeiverfahren.
e) G über die Verwaltungsrechtspflege
Art. 13.
Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16.
Mai 196520 wird wie folgt geändert:
Art. 43 lit. a und Art. 59bis Abs. 2 lit. a Ziff. 6 werden aufgehoben.
Ziff. III./1. des III. Nachtragsgesetzes zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege vom 9. November 199521 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmung
Art. 14.
1 Wird ein Gesuch für eine Baute oder eine Anlage vor Vollzugsbeginn
dieses Gesetzes öffentlich aufgelegt, wird es nach bisherigem Recht behandelt.
Vollzugsbeginn
Art. 15.
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
Der Präsident des Grossen Rates:
Ferdinand Riederer
Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:22
Das Gesetz über
die Verfahrenskoordination in Bausachen wurde am 18. Juni 1998 rechtsgültig,
nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 19. Mai bis 17. Juni
1998 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt
worden ist.23
Das Gesetz wird ab 1. April 1999 angewendet.
St.Gallen, 23. Juni / 15. Dezember 1998
Die Präsidentin der Regierung:
lic. iur. Rita
Roos-Niedermann,
Landammann
Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann
1 Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1998; nach unbenützter
Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 18. Juni 1998; in Vollzug ab 1. April 1999. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 19 des
V. Nachtrags zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1).
2 ABl 1997, 1863.
3 Gestaltungsplan, Überbauungsplan, Abbauplan,
Deponieplan (Art. 22 ff. BauG, sGS 731.1.); Planverfahren nach Art. 39 ff. StrG, sGS 732.1.
4 Art. 31bis MelG, sGS 633.1.
5 sGS 732.21.
6 Geändert durch V. Nachtrag zum VRP.
8 sGS 633.1.
9 Volkswirtschaftsdepartement;
Art. 21 lit. c GeschR, sGS 141.3.
10 Art. 46 Abs. 2 dieses G.
11 Art. 12 des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1.
Juli 1966, SR 451 sowie Art. 45 Abs.
3 VRP, sGS 951.1.
12 sGS 951.1.
13 sGS 672.53.
14 sGS 731.1.
15 sGS 731.2.
16 sGS 731.2.
17 sGS 731.2.
18 sGS 751.1.
19 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz)
vom 22. Dezember 1916, SR 721.80.
20 sGS 951.1.
21 nGS 31–27.
22 Siehe
ABl 1998, 1331 und 1999, 10.
23 Referendumsvorlage siehe ABl 1998, 964.
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