731.2

Gesetz
über die Verfahrenskoordination in Bausachen

vom 18. Juni 19981

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 12. August 19972 Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Erfordert die Bewilligung einer Baute oder einer Anlage die Mitwirkung von Stellen des Staates, werden Verfahren und Verfügungen nach diesem Gesetz koordiniert.

2 Dieses Gesetz wird sachgemäss angewendet auf:

a) Verfahren zum Erlass oder zur Änderung von Sondernutzungsplänen3, die zur Errichtung oder Änderung einer Baute oder einer Anlage erforderlich sind;

b) generelle Projekte bei landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen4.

Zweck

Art. 2.

1 Die Koordination dient:

a) der inhaltlichen und der zeitlichen Abstimmung von Verfügungen;

b) der zügigen Abwicklung der Verfahren.

II. Verfahren

Gesuch

Art. 3.

1 Das Gesuch wird der politischen Gemeinde eingereicht.

Politische Gemeinde

Art. 4.

1 Die politische Gemeinde:

a) prüft die Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit und veranlasst gegebenenfalls ihre Ergänzung;

b) weist das Gesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab, wenn die Baute oder die Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann;

c) leitet die Gesuchsunterlagen mit einer ersten kurzen Stellungnahme an die federführende Stelle des Staates;

d) sorgt für die öffentliche Auflage;

e) leitet die Einsprachen sowie die Stellungnahme des Gesuchstellers dazu an die federführende Stelle des Staates, ausgenommen diese berühren den Zuständigkeitsbereich der staatlichen Stellen offensichtlich nicht;

f) entscheidet im eigenen Zuständigkeitsbereich und eröffnet Verfügungen, Stellungnahmen und Gebührenforderungen gemeinsam und gleichzeitig als Gesamtentscheid.

Federführende Stelle des Staates

a) Aufgaben

Art. 5.

1 Die federführende Stelle des Staates:

a) weist das Gesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab, wenn die Baute oder die Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann;

b) sorgt für die formelle Koordination auf Stufe Staat und mit dem Bund;

c) entscheidet bei Widersprüchen von Entscheiden und Stellungnahmen der mitwirkenden Stellen des Staates. Vorbehalten bleibt Art. 7 dieses Gesetzes.

b) Bezeichnung

Art. 6.

1 Die Regierung bezeichnet durch Verordnung5 die federführende Stelle des Staates.

Schiedsstelle

Art. 7.

1 Haben Stellen des Staates eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und bestehen Widersprüche zu mitwirkenden Stellen, entscheidet:

a) die Regierung, wenn die Stellen des Staates verschiedenen Departementen angehören;

b) in den übrigen Fällen das Departement, dem die federführende Stelle des Staates angehört.

2 Vor dem Entscheid der Schiedsstelle erhalten die Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Verfahren, in denen eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist.

Rechtsschutz

Art. 8.6

1 Der Gesamtentscheid kann angefochten werden:

a) beim Verwaltungsgericht, wenn die Regierung als Schiedsstelle entschieden oder am Verfahren mitgewirkt hat;

b) bei der Regierung, wenn das Departement als Schiedsstelle entschieden oder am Verfahren mitgewirkt hat;

c) in den übrigen Fällen beim Departement, dem die federführende Stelle des Staates angehört.

2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19657.

III. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Meliorationsgesetz

Art. 9.

Das Meliorationsgesetz vom 31. März 19778 wird wie folgt geändert:

Titel nach Art. 31. 3. Durchführung

Generelles Projekt

a) Grundsatz

Art. 31bis (neu).

1 Verwaltungs- und Meliorationskommission erarbeiten das generelle Projekt.

2 Das generelle Projekt umschreibt Bauten, Anlagen und andere Massnahmen sowie deren Auswirkungen auf Landschaft und Umwelt.

3 Es bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes9. Es ist für jedermann verbindlich.

b) Bekanntmachung

Art. 31ter (neu).

1 Der Gemeinderat macht den Entwurf des generellen Projektes vor der Auflage10 in geeigneter Form bekannt.

2 Angehört werden:

a)die Stellen des Bundes;

b)die Stellen des Staates;

c)die Verwaltungs- und die Meliorationskommission;

d)die Grundeigentümer;

e)Organisationen, wenn diesen Einsprache und Rechtsmittel offenstehen11.

Art. 46 Abs. 2.

1 Der Gemeinderat legt das generelle Projekt während dreissig Tagen öffentlich auf.

In Art. 46 wird der bisherige Abs. 2 zu Abs. 3 (neu).

Einsprache und Rechtsmittel

Art. 47.

1 Gegen Verfügungen des Gemeinderates über das Beizugsgebiet, gegen Verfügungen der Verwaltungs- und Meliorationskommission sowie gegen das generelle Projekt kann innert dreissig Tagen bei der erlassenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.

2 Im Einsprache- und im Rechtsmittelverfahren können nur Rügen erhoben werden, die im Rahmen des generellen Projektes nicht vorgebracht werden konnten.

3 Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege12.

Grundsatz

Art. 50.

1 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Güterzusammenlegungen werden sachgemäss angewendet, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.

b) GRB über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen

Art. 10.

Der Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 198913 wird wie folgt geändert:

Art. 17 und 18 werden aufgehoben.

c) Baugesetz

Art. 11.

Das Baugesetz vom 6. Juni 197214 wird wie folgt geändert:

In Art. 77 Abs. 2 wird «Genehmigung» durch «Zustimmung» ersetzt.

Art. 84 Abs. 4 zweiter Satz (neu).

1 Das Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen bleibt vorbehalten15.

Art. 87 Abs. 3 dritter Satz (neu).

1 Das Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen bleibt vorbehalten16.

Vorverfahren

a) Grundsatz

Art. 91.

1 Wichtige Fragen im Zusammenhang mit Bauten oder Anlagen, die eine Baubewilligung erfordern, können in einem Vorverfahren geklärt werden.

2 Sind mehrere Behörden zuständig, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen17.

b) Wirkung

Art. 92.

1 Der Vorbescheid ist weder endgültig noch weiterziehbar.

2 Ist der Gesuchsteller mit dem ablehnenden Vorbescheid nicht einverstanden, kann er ein ordentliches Baugesuch einreichen.

3 Treten im nachfolgenden Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen oder Erwägungen auf, die im Vorverfahren nicht oder nicht in ihrer vollen Auswirkung bekannt waren, kann vom Vorbescheid abgewichen werden.

d) G über die Gewässernutzung

Art. 12.

Das Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 196018 wird wie folgt geändert:

Art. 26 Abs. 1.

1 Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Baupläne der Wasserkraftanlagen nach Art. 21 BG19 öffentlich bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung gilt als öffentliche Auflage im Baupolizeiverfahren.

e) G über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 13.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196520 wird wie folgt geändert:

Art. 43 lit. a und Art. 59bis Abs. 2 lit. a Ziff. 6 werden aufgehoben.

Ziff. III./1. des III. Nachtragsgesetzes zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. November 199521 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmung

Art. 14.

1 Wird ein Gesuch für eine Baute oder eine Anlage vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes öffentlich aufgelegt, wird es nach bisherigem Recht behandelt.

Vollzugsbeginn

Art. 15.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Der Präsident des Grossen Rates:
Ferdinand Riederer

Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:22

Das Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen wurde am 18. Juni 1998 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 19. Mai bis 17. Juni 1998 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.23

Das Gesetz wird ab 1. April 1999 angewendet.

St.Gallen, 23. Juni / 15. Dezember 1998

Die Präsidentin der Regierung:
lic. iur. Rita Roos-Niedermann,
Landammann

Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann




1   Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1998; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 18. Juni 1998; in Vollzug ab 1. April 1999. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 19 des V. Nachtrags zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1).

2   ABl 1997, 1863.

3   Gestaltungsplan, Überbauungsplan, Abbauplan, Deponieplan (Art. 22 ff. BauG, sGS 731.1.); Planverfahren nach Art. 39 ff. StrG, sGS 732.1.

4   Art. 31bis MelG, sGS 633.1.

5   sGS 732.21.

6   Geändert durch V. Nachtrag zum VRP.

7   sGS 951.1.

8   sGS 633.1.

9   Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. c GeschR, sGS 141.3.

10   Art. 46 Abs. 2 dieses G.

11   Art. 12 des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451 sowie Art. 45 Abs. 3 VRP, sGS 951.1.

12   sGS 951.1.

13   sGS 672.53.

14   sGS 731.1.

15   sGS 731.2.

16   sGS 731.2.

17   sGS 731.2.

18   sGS 751.1.

19   BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80.

20   sGS 951.1.

21   nGS 31–27.

22   Siehe ABl 1998, 1331 und 1999, 10.

23   Referendumsvorlage siehe ABl 1998, 964.