732.11

Strassenverordnung

vom 22. November 19881

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Vollzug des Strassengesetzes vom 12. Juni 19882

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Zuständige Stelle des Kantons

Art. 1.3

1 Das Tiefbauamt ist zuständige Stelle des Kantons, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

2 ...

Fachstelle

Art. 2.4

1 Fachstelle des Kantons für Langsamverkehr ist das Tiefbauamt.

Fuss- und Wanderwege

Art. 3.5

1 Die politische Gemeinde sorgt für Anlage, Erhaltung, Kennzeichnung und Ersatz der Fuss- und Wanderwege nach der Bundesgesetzgebung6.

2 Bevor Wanderwege aufgehoben oder mit bitumen-, asphalt- oder zementgebundenen Deckbelägen versehen werden, holt die politische Gemeinde die Stellungnahme des Tiefbauamtes ein.

Strassenabstand

Art. 4.

1 Vor der Bewilligung einer Ausnahme von Strassenabstandsvorschriften wird die zuständige Polizeibehörde angehört.

2 Vorbauten, wie Dachvorsprünge, Veranden, Erker und Balkone, dürfen den Strassenabstand gegenüber Staatsstrassen um eineinhalb Meter und, soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, höchstens auf der Hälfte der Frontlänge des Gebäudes unterschreiten.

Bewilligungen von Veranstaltungen

Art. 5.7

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement bewilligt politische Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, das Polizeikommando die übrigen Veranstaltungen wie Festumzüge und Radwanderungen. Sie hören vor der Bewilligung die zuständige Strassenaufsichtsbehörde an.

2 Für die Bewilligung von Veranstaltungen auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen sind die Gemeindebehörden zuständig.

3 Die Bewilligung motor- und radsportlicher Veranstaltungen richtet sich nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr8.

II. Gemeindestrassenplan

Farben

Art. 6.

1 Gemeindestrassen und Wege werden mit folgenden Farben gekennzeichnet:

a) Gemeindestrassen erster Klasse rot
b) Gemeindestrassen zweiter Klasse violett
c) Gemeindestrassen dritter Klasse gelb
d) Gemeindewege erster Klasse orange
e) Gemeindewege zweiter Klasse braun
f) Gemeindewege dritter Klasse grün

Zeichen

Art. 7.

1 Im Gemeindestrassenplan oder in einer Beilage zum Gemeindestrassenplan werden mit folgenden Zeichen gekennzeichnet:

a) Fusswege · · · · · · · ·
b) Wanderwege ohne Hartbelag ° ° ° ° ° ° °
c) Wanderwege mit Hartbelag • • • • • • •
d) Radwege × × × × × × ×

Ergänzende Angaben

Art. 8.

1 Der Gemeindestrassenplan wird mit folgenden Angaben in Metern ergänzt:

a) Gesamtlänge der Gemeindestrassen erster Klasse;

b) Gesamtlänge der Gemeindestrassen zweiter Klasse;

c) Gesamtlänge der Gemeindestrassen dritter Klasse und Anteil, an welchen die politische Gemeinde wenigstens 20 Prozent Beiträge an die Unterhaltskosten leistet;

d) Gesamtlänge der Wege erster Klasse;

e) Gesamtlänge der Gehwege.

2 Bei den Angaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird zusätzlich der Anteil erwähnt, der oberhalb 600 Meter über Meer liegt.

III. Staatsbeiträge

Berechnung der Pauschalbeiträge

Art. 9.9

1 Die Pauschalbeiträge werden je Kilometer mit folgenden Kostenansätzen berechnet für:

a) die Unterhaltskosten des Betriebs der Beleuchtung an Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen Fr. 4960.–;

b) Reinigung und Winterdienst der Geh- und Radwege entlang den Kantonsstrassen Fr. 4000.–;

c) die Entsorgung des Meteorwassers von Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen Fr. 4300.–.

2 Die Differenz zum gesamten Kantonsbeitrag gemäss Beschluss des Kantonsrates im Rahmen des Strassenbauprogramms wird für die allgemeinen Auswirkungen des Strassenverkehrs innerhalb der Bauzonen10 anteilmässig je Kilometer an die politischen Gemeinden ausgerichtet.

Kontrolle

Art. 11.12

1 Das Baudepartement überprüft:

a) die Längen der Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen;

b) die Längen der Geh- und Radwege entlang den Kantonsstrassen.

IV. Schlussbestimmungen

Änderungen bisherigen Rechts

a) EV zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr

Art. 12.

Die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 20. November 197913 wird wie folgt geändert:

c) Gemeinderat

Art. 21.14

Art. 26 lit. a.

1 Signale und Markierungen werden angebracht:

a)auf den Staatsstrassen vom kantonalen Strasseninspektorat;

Art. 32 Abs. 1 erster Satz.15

Art. 37 Randtitel. Übergangsbestimmungen
a) Allgemeines

Art. 37 Abs. 4 (neu).

1 Solange der Gemeindestrassenplan nach dem Strassengesetz16 noch nicht erlassen ist, verfügt das Polizeikommando Verkehrsanordnungen an Nebenstrassen.

b) bestehende Verkehrsanordnungen

Art. 37bis (neu).

1 Der Gemeinderat verfügt innert eines Jahres nach Genehmigung des Strassenplanes die Fahrverbote zur Beschränkung des allgemeinen Motorfahrzeugverkehrs für:

a)Gemeindestrassen dritter Klasse;

b)Wege.

b) Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung

Art. 13.17

c) EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Art. 14.

Die Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. Dezember 194518 wird wie folgt geändert:

Art. 2 wird aufgehoben.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 15.

1 Es werden aufgehoben:

a) Verordnung über die Abgabe für das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 23. Mai 196719;

b) Verordnung über die Staatsbeiträge an den Unterhalt von Nebenstrassen vom 14. Dezember 198220;

c) Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Strassenwesen vom 8. April 194921;

d) Verordnung über das Strassenverzeichnis vom 3. Dezember 195522;

e) Regierungsratsbeschluss über die Staatsbeiträge an den Ausbau von Gemeindedurchgangsstrassen sowie von Rad- und Wanderwegen vom 25. März 198623;

f) Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der Fachstelle des Staates für Fuss-, Rad- und Wanderwege vom 19. Mai 198724.

Vollzugsbeginn

Art. 16.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1989 angewendet.




1   nGS 23–82. Im Amtsblatt veröffentlicht am 5. Dezember 1988, ABl 1988, 2739 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 1989. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 37 des VII. Nachtrags zur EDBO-MS vom 15. Januar 1996, nGS 31–31 (sGS 143.4); Abschnitt II des Nachtrags zur VKoV vom 21. September 2004, nGS 40–28 (sGS 731.21); Abschnitt II Ziff. 47 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3); Art. 47 der VV zum Finanzausgleichsgesetz vom 30. Oktober 2007, nGS 43–39 (sGS 813.11).

2   sGS 732.1.

3   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

4   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

5   Geändertdurch VI. Nachtrag zum GeschR.

6   BG über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985, SR 704; eidgV über Fuss- und Wanderwege vom 26. November 1986, SR 704.1.

7   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

8   sGS 711.

9   Geändert durch VV zum Finanzausgleichsgesetz.

10   Art. 87 Abs. 1 Bst. d StrG, sGS 732.1.

11   Aufgehoben durch VV zum Finanzausgleichsgesetz.

12   Geändert durch VV zum Finanzausgleichsgesetz.

13   sGS 711.1.

14   Überholt durch Abschnitt II Ziff. 14 des III. Nachtrags zur Haushaltverordnung vom 5. Dezember 2000, nGS 36–30 (sGS 151.53).

15   Überholt durch Abschnitt II Ziff. 14 des III. Nachtrags zur Haushaltverordnung vom 5. Dezember 2000, nGS 36–30 (sGS 151.53).

16   sGS 732.1.

17   Überholt durch GebT vom 2. Mai 2000, nGS 35–25 (sGS 821.5).

18   sGS 911.11.

19   nGS 16–29 (sGS 711.73).

20   nGS 18–24 (sGS 711.75).

21   nGS 20–14 (sGS 732.12).

22   nGS 19–89 (sGS 732.15).

23   nGS 21–83 (sGS 732.19).

24   nGS 22–46 (sGS 732.20).