734.1Wasserbaugesetzvom 17. Mai 20091 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 22. April 20082 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 16 f.und Art. 29 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20013 und der eidgenössischen Gesetzgebung über Wasserbau4, Fischerei5, Natur-und Heimatschutz6 sowie Gewässerschutz7 als Gesetz: I. Allgemeine BestimmungenGeltungsbereich1 Dieser Erlass regelt: a) Gewässerunterhalt; b) Wasserbau; c) Wasserbaupolizei; d) Renaturierung von Gewässern. 2 Er wird angewendet auf die stehenden und die fliessenden Oberflächengewässer, einschliesslich der in den Boden verlegten Abschnitte. Meteorwasserleitungen gelten nicht als Gewässer nach diesem Erlass. 3 Als Gewässer gilt das Gerinne, bei stehenden Gewässern die Wasserfläche, mit Einschluss des angrenzenden Ufers und allfälliger Schutzbauwerke. Zweck1 Dieser Erlass bezweckt: a) den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Einwirkungen des Wassers; b) Erhaltung naturnaher Gewässer; c) Wiederherstellung naturnaher Gewässer. Massnahmen1 Für den Schutz vor schädlichen Einwirkungen des Wassers gilt folgende Prioritätenordnung: a) Massnahmen des Gewässerunterhalts; b) raumplanerische Massnahmen; c) wasserbauliche Massnahmen. Einteilung der Gewässer1 Gewässer werden eingeteilt in: a) kantonale Gewässer. Als solche gelten Rhein, Alter Rhein ab Eisenbahnbrücke in St.Margrethen, Seez ab Brücke Runggalina in Mels, Linth, Thur ab Brücke Au in Ebnat-Kappel und Sitter; b) Gemeindegewässer. Als solche gelten jene Gewässer oder Gewässerabschnitte, an die Bund oder Kanton Beiträge an wasserbauliche Massnahmen für den Hochwasserschutz leisten oder geleistet haben; c) übrige Gewässer. 2 Ist streitig,ob ein Gewässer oder ein Gewässerabschnitt als Gemeindegewässer gilt, entscheidet das zuständige Departement8. Gewässerplan1 Der Kanton führt einen Plan über die kantonalen Gewässer, die politische Gemeinde über die Gemeindegewässer. Hoheit1 Der Kanton hat die wasserbaupolizeiliche Hoheit über die kantonalen Gewässer, die politische Gemeinde über die Gemeinde- und die übrigen Gewässer. Wasserbaupflicht1 Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zu Unterhalt und Ausbau der Gewässer. Sie gilt unabhängig vom Eigentum am Gewässer. 2 Sie obliegt: a) für kantonale Gewässer dem Kanton; b) für Gemeindegewässer der politischen Gemeinde; c) für die übrigen Gewässer den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen. 3 Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Wasserbaupflicht. II. GewässerunterhaltBegriff1 Als Gewässerunterhalt gelten Massnahmen, die erforderlich und geeignet sind,Gerinne und Ufer eines Gewässers sowie die Wasserbauwerke in einem guten Zustand zu erhalten. Sie sind mit Ausnahme der Arbeiten nach Art. 10 Abs. 2 dieses Erlasses nicht meldepflichtig. 2 Als Unterhalt gelten insbesondere: a) periodische Pflege der Ufervegetation; b) Entfernen von Böschungswülsten und anderen Hindernissen im Gerinne und an Ufern,wenn sie den Abfluss hemmen; c) Ausschöpfen von Gewässern, wenn der Schutz der Umgebung vor Überflutung es erfordert; d) Ausschöpfen von Kiesfängen; e) Unterhaltsmassnahmen an Schutzbauten und Durchlässen; f) Entfernen von Unrat. 3 Unterhaltsarbeiten werden möglichst schonend und nach den Regeln einer naturnahen Gewässerpflege durchgeführt. Durchführung1 Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, bedürfen Unterhaltsarbeiten keiner Bewilligung. 2 Unterhaltsarbeiten sind meldepflichtig, wenn sie: a) mit Eingriffen in die Sohle verbunden sind;9 b) die Entfernung von Ufervegetation vorsehen;10 c) zeitlich beschränkte Änderungen des Wasserabflusses zur Folge haben.11 3 Die meldepflichtigen Unterhaltsarbeiten dürfen ausgeführt werden, wenn die zuständigen Stellen nicht innert dreissig Tagen nach Eingang der Meldung dem Gesuchsteller schriftlich mitteilen, dass: 1. die Meldung unvollständig ist; 2. die Unterhaltsarbeiten in das vereinfachte oder das ordentliche Planverfahren verwiesen werden; 3. die Unterhaltsarbeiten unzulässig sind und die Bewilligung für deren Ausführung verweigert wird. 4 Wenn Gefahr in Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur sofortigen Ausführung der notwendigen Unterhaltsarbeiten für die unmittelbare Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Rekurs-und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung treffen. Die Verfügung ist endgültig. Unterhaltspflicht1 Die Wasserbaupflichtigen sorgen für die Ausführung der notwendigen Unterhaltsmassnahmen. 2 Die zuständige Aufsichtsbehörde erlässt die nötigen Verfügungen, wenn der Gewässerunterhalt auf eine Weise vernachlässigt wird, die: a) eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten zur Folge haben kann; b) künftigen Gewässerunterhalt und Wasserbau erschwert; c) die Erhaltung des natürlichen Ufers gefährdet. III. Raumplanerische MassnahmenNaturgefahren1 Die zuständige Stelle des Kantons erstellt die Grundlagen für die Beurteilung der gravitativen Naturgefahren. Sie führt diese nach. 2 Die politische Gemeinde berücksichtigt diese Grundlagen in der Ortsplanung12. Sie vermindert das bestehende Gefahren- und Schadenpotenzial und vermeidet die Schaffung neuer Schadenpotenziale. 3 Der erforderliche Raum für Gewässer und Notentlastungsräume wird mit den Instrumenten der Ortsplanung gesichert. IV. Wasserbau1. AllgemeinesWasserbauliche Massnahmen1 Als wasserbauliche Massnahmen gelten insbesondere: a) baulicher Unterhalt von Ufern und Uferverbauungen; b) Ausbau,Offenlegung und baulicher Unterhalt von Gerinnen; c) Renaturierungen; d) Rückhaltemassnahmen; e) Ausleitung von Hochwasserspitzen, mit Einschluss der Ausscheidung von Notentlastungsräumen; f) Umleitung von Gewässern; g) Vorkehren gegen Bodenbewegungen im Gewässerbereich. 2 Der forstliche Bachverbau richtet sich nach der Forstgesetzgebung13. Grundsätze1 Bei wasserbaulichen Massnahmen werden insbesondere beachtet: a) Schutz von Menschen und Tieren; b) Schutz von erheblichen Sachwerten; c) wirtschaftlicher Einsatz der Finanzmittel; d) Erhaltung naturnaher Gewässer; e) Wiederherstellung naturnaher Gewässer; f) Natur- und Landschaftsschutz; g) Ortsbild- und Heimatschutz; h) anerkannte Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Wasserbaus; i) sparsamer Verbrauch von Kulturland; j) die Möglichkeiten zur Gewässernutzung. Voraussetzungen1 Gewässer werden ausgebaut oder offen gelegt, wenn der Schutz von Menschen und Tieren oder von erheblichen Sachwerten es erfordert. 2 Gewässer können zu Verbesserung, Aufbau und Wiederherstellung von Lebensräumen von einheimischen Tieren und Pflanzen ausgebaut oder offen gelegt werden. Projektierunga) kantonale Gewässer1 Die Projektierung wasserbaulicher Massnahmen an kantonalen Gewässern ist Aufgabe der zuständigen Stelle des Kantons. 2 Politische Gemeinden, auf deren Gebiet das Wasserbauprojekt liegt, werden bei der Projektierung angehört. b) Gemeindegewässer und übrige Gewässer1 Die Projektierung wasserbaulicher Massnahmen an Gemeindegewässern und an den übrigen Gewässern ist Aufgabe der politischen Gemeinde. 2 Betroffene Nachbargemeinden und betroffene öffentlich-rechtliche Unternehmen werden bei der Projektierung angehört. 3 Die politische Gemeinde kann die Projektleitung gegen angemessene Entschädigung der zuständigen kantonalen Stelle übertragen. Wasserbau- und Renaturierungsprogramma) Erlass1 Der Kantonsrat erlässt ein mehrjähriges Wasserbau- und Renaturierungsprogramm. 2 Projekte, die im Wasserbau- und Renaturierungsprogramm nicht enthalten sind, kann die Regierung beschliessen, wenn sie dringend sind. b) Inhalt1 Das Wasserbau- und Renaturierungsprogramm umfasst Hochwasserschutz- und Renaturierungsvorhaben. 2 Das Programm enthält: a) Ziele und Massnahmen; b) Kosten und Finanzierung der Vorhaben; c) Bericht über das vorhergehende Programm. 2. PlanverfahrenDurchführung1 Für wasserbauliche Massnahmen an Gewässern wird das Planverfahren durchgeführt. 2 Es ersetzt das Baubewilligungsverfahren. Zuständigkeit1 Auflage- und Anzeigeverfahren werden durchgeführt: a) bei kantonalen Gewässern von der zuständigen Stelle des Kantons; b) bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern von der zuständigen Gemeindebehörde. Projekt1 Die Projektunterlagen enthalten in der Regel: a) aktualisierte Gefahrengrundlagen; b) den technischen Bericht; c) Situationsplan, Längs- ,Quer- und Gestaltungsprofile; d) Landbedarfslinien über die dauernde und vorübergehende Beanspruchung von Boden; e) Notentlastungsräume mit allfälligen Objektschutzmassnahmen; f) allfällige Baulinien; g) allfälliger Beitragsplan. Auflage1 Das Projekt wird in der politischen Gemeinde mit einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. 2 Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Publikationsorgan der politischen Gemeinde und im kantonalen Amtsblatt. Anzeige1 Mit persönlicher Anzeige wird von der öffentlichen Auflage und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt: a) wer private Rechte abtreten muss; b) auf dessen Grundstück eine Baulinie ausgeschieden wird; c) dessen Grundstück in den Gewässerabstand zu liegen kommt. 2 Die persönliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens. 3 Wer Beiträge leisten muss, wird gleichzeitig mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage und vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt. Absteckung im Gelände1 Wird die Linienführung eines Gewässers geändert, wird ein Gewässer offen gelegt oder sind mit dem Projekt Änderungen des Ufers verbunden, wird das Vorhaben während der Auflage im Gelände abgesteckt. Vereinfachtes Verfahren1 Wird kein Kostenverlegungsverfahren durchgeführt, kann bei kleinen und unbedeutenden Projekten auf die öffentliche Auflage und auf die Absteckung im Gelände verzichtet werden. 2 Die Betroffenen und die beschwerdeberechtigten Organisationen14 werden, soweit diese dem Vorhaben nicht schriftlich zugestimmt haben, mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen in Kenntnis gesetzt15. 3 Das vereinfachte Verfahren wird insbesondere durchgeführt bei: a) baulichen Unterhaltsmassnahmen; b) Eindolungen für Übergänge von öffentlichen Strassen; c) kleineren Uferverbauungen; d) Leitungsquerungen. Rechtsschutza) Einsprache1 Einsprache kann erhoben werden gegen: a) das Projekt; b) die Zulässigkeit der Enteignung; c) Beitragsplan. 2 Die Einsprache gegen den Beitragsplan richtet sich nach den Bestimmungen dieses Erlasses über das Kostenverlegungsverfahren. b) Ergänzende Vorschriften1 Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196516. Projektänderungen1 Das Planverfahren wird erneut durchgeführt,wenn das Projekt geändert wird. 2 Ist die Projektänderung klein und unbedeutend, werden die Betroffenen mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen in Kenntnis gesetzt, soweit diese der Projektänderung nicht schriftlich zugestimmt haben. Entscheid1 Über die Einsprachen entscheidet bei kantonalen Gewässern die zuständige Stelle des Kantons, bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern die zuständige Gemeindebehörde. Genehmigunga) Allgemeines1 Wasserbauliche Massnahmen an einem Gewässer bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes17. 2 Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3. Landerwerb und BaubeginnAbtretung privater Rechtea) Grundsatz1 Private Rechte werden enteignet,wenn sie nicht anderweitig erworben werden können. 2 Das Enteignungsgesetz vom 31. März 198418 wird angewendet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt. b) Schätzungsverfahren1 Können sich die Beteiligten über die Entschädigung oder andere Begehren des Enteignungsverfahrens nicht einigen, können sie bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Schätzungskommission für Enteignungen19 die Durchführung des Schätzungsverfahrens20 verlangen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet den Beteiligten eine Frist zur Einreichung der Begehren. 3 Einsprache gegen die Zulässigkeit der Enteignung ist ausgeschlossen. Baubeginn1 Mit der Ausführung der wasserbaulichen Massnahmen darf begonnen werden,wenn: a) das Projekt rechtskräftig ist; b) die Abtretung privater Rechte geregelt ist oder jene Personen, die private Rechte abtreten müssen, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt haben; c) die Beitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt sind; d) über beantragte Kantons- und allfällige Bundesbeiträge entschieden ist oder die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn vorliegt. Sofortmassnahmen1 Wenn unmittelbare Gefahr im Verzug ist, erteilt die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn für die sofort erforderlichen baulichen Vorkehren zur unmittelbaren Schadenabwehr. Rekurs und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Rekurs- und Beschwerdeinstanz können eine gegenteilige Verfügung treffen. Die Verfügung ist endgültig. V. Finanzierung1. KostentragungGrundsatz1 Die Kosten für Bau und Unterhalt von Gewässern werden getragen von den Wasserbaupflichtigen, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Kantonale Gewässer1 Der Kanton trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der kantonalen Gewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. 2 Die politische Gemeinde leistet an die Kosten für Bau und Unterhalt der kantonalen Gewässer Beiträge von 25 Prozent. 3 Für Baukosten von Renaturierungen, die im übergeordneten Interesse liegen, kann der Beitrag der politischen Gemeinde verringert werden. Gemeindegewässer1 Die politische Gemeinde trägt die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Kosten. 2 Die Höhe der Gemeindebeiträge richtet sich nach dem öffentlichen Interesse; sie beträgt für Bau und Unterhalt wenigstens 25 Prozent der Kosten, die nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton und Dritten nach Art. 42 des Erlasses verbleiben. 3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen leisten an die Kosten von Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer Beiträge. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Interesse des Grundeigentums am Schutz vor Hochwasser und Erosion sowie den Nutzungsmöglichkeiten21. Für Renaturierungsmassnahmen werden keine Beiträge erhoben. Übrige Gewässer1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen tragen die Kosten für Bau und Unterhalt der übrigen Gewässer, soweit nicht Beiträge zur Verfügung stehen. Besteht ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, trägt dieses die Kosten. 2 Die politische Gemeinde kann Beiträge gewähren: a) an Unterhaltsmassnahmen, wenn diese finanziell sehr aufwändig sind; b) an wasserbauliche Massnahmen, wenn die Kosten das Interesse der Wasserbaupflichtigen wesentlich übersteigen und der Unterhalt nicht vernachlässigt wurde; c) an Renaturierungsmassnahmen. 2. KostenverlegungDurchführung1 Die Bau- und Unterhaltskosten werden durch Errichtung eines Perimeters22 aufgeteilt, wenn die Kostentragung nicht durch Vereinbarung geregelt wird. 2 Das Kostenverlegungsverfahren wird für die nachträgliche Errichtung oder Änderung eines Unterhaltsperimeters sachgemäss durchgeführt, wenn insbesondere: a) die Belastung einzelner Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer in einem Missverhältnis zum zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz steht; b) Grundstücke, Bauten und Anlagen Dritter einen Mehrwert durch den zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz nachträglich erfahren; c) der zweckmässige Unterhalt es erfordert. 3 Bau- und Unterhaltspflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen werden als öffentlich-rechtliche Grundlast im Grundbuch angemerkt.23 4 Wird ein Grundstück geteilt, wird die Perimeterlast nach den Grundsätzen des Perimeters durch Verfügung der Aufsichtsbehörde auf die von der Teilung betroffenen Grundstücke verlegt. Beitragsplan1 Die zuständige kantonale Stelle erstellt für die kantonalen Gewässer einen Beitragsplan, die politische Gemeinde für die Gemeinde- und die übrigen Gewässer. 2 Der Beitragsplan enthält: a) Kostenvoranschlag; b) beitragspflichtige Grundstücke; c) Anteile der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; d) Anteil der politischen Gemeinde; e) Anteil des Kantons; f) Anteile Dritter. 3 Die zuständige kantonale Stelle und die politische Gemeinde können für die Kostenverlegung eine Schätzungskommission einsetzen. Anzeige1 Die Beitragspflichtigen werden im Planverfahren mit eingeschriebenem Brief vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt. Rechtsschutz1 Gegen den Beitragsplan kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden. 2 Über Einsprachen entscheidet: a) bei kantonalen Gewässern die zuständige kantonale Stelle; b) bei den anderen Gewässern die politische Gemeinde oder die Schätzungskommission, wenn sie dazu ermächtigt ist. Fälligkeit1 Die Beiträge werden nach Massgabe der entstandenen Kosten in Raten oder nach Ausführung des Gewässerbaus gesamthaft erhoben. 2 Die zuständige kantonale Stelle verfügt Beiträge und Zahlungsfrist bei kantonalen Gewässern, die politische Gemeinde bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern. 3 Die Beiträge werden nach Ablauf der Zahlungsfrist verzinst. Die Erhebung eines Rechtsmittels hemmt den Zinsenlauf nicht. Stundung1 Beiträge können gegen angemessene Verzinsung bis zu zehn Jahren gestundet werden. Für eingezonte nicht überbaute Grundstücke ist dies nur aus wichtigen, das öffentliche Interesse an der Überbauung überwiegenden Gründen zulässig. Gesetzliches Grundpfandrecht1 Für Beiträge besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Grundpfandrechten im Rang vorgeht.24 2 Die politische Gemeinde kann das gesetzliche Grundpfandrecht zur Anmerkung im Grundbuch25 anmelden. Sie ist dazu verpflichtet, wenn Beiträge gestundet werden. Nachträgliche Baubeiträgea) Grundsatz1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Bauten und Anlagen können nachträglich zu Baubeiträgen verpflichtet werden,wenn ihre Grundstücke, Bauten und Anlagen innert fünfzehn Jahren nach dem Gewässerbau durch den zusätzlichen oder erneuerten Hochwasserschutz einen Mehrwert erfahren. 3. KantonsbeiträgeGegenstand1 Der Kanton leistet an die anrechenbaren Kosten für Ausbauprojekte an Gemeindegewässern sowie für Renaturierungsmassnahmen an übrigen Gewässern Beiträge im Rahmen der gewährten Kredite und der zur Verfügung stehenden Bundesbeiträge. 2 Bei Elementarereignissen kann die Regierung ausserordentliche Beiträge gewähren. Voraussetzungen1 An die anrechenbaren Kosten leistet der Kanton Beiträge, wenn das zuständige Departement26 a) vor Beginn der Projektierungsarbeiten die Beitragsberechtigung des Projekts anerkannt hat; b) den Kantonsbeitrag vor der Durchführung des Planverfahrens in Kenntnis des Projekts und der vorgesehenen Baukostenanteile der übrigen Beteiligten in Aussicht gestellt hat. Höhe1 Der Kantonsbeitrag beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Soweit Bundesbeiträge zur Verfügung stehen, kann der Kanton Beiträge gewähren, die zusammen mit den Bundesbeiträgen höchstens 75 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Für die Kosten von Renaturierungsmassnahmen, die im übergeordneten Interesse liegen, und bei Elementarereignissen kann ein höherer Beitrag gewährt werden. 2 Die Höhe des Kantonsbeitrags wird bemessen nach: a) dem Interesse an der Ausführung des Projekts; b) dem ökologischen Wert der Massnahmen. 4. BundesbeiträgeVerwendung1 Die globalen Bundesbeiträge werden zur Aufstockung der Kantonsbeiträge für jene Projekte verwendet, die im Wasserbauprogramm vorgesehen sind und deren Kosten weniger als 1 Mio. Franken betragen. 2 Projektbezogene Bundesbeiträge für den Ausbau von Gewässern werden den Kostenträgerinnen und Kostenträgern der beitragsberechtigten Vorhaben ausbezahlt. Abfluss, Gerinne und Ufer1 Verboten ist, im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers Material abzulagern, in anderer Weise den freien Abfluss zu gefährden oder den Lebensraum von im Wasser lebenden Tieren zu beeinträchtigen. Zutrittsrecht1 Für Unterhalts- und Kontrollarbeiten ist die Benützung fremder Grundstücke zulässig. Schadenwehr1 Die Schadenwehr ist Aufgabe der politischen Gemeinde. 2 Die Gesetzgebung über den Feuerschutz27 und den Bevölkerungsschutz28 wird für die Schadenwehr sachgemäss angewendet, soweit die Regierung nicht durch Verordnung besondere Vorschriften erlässt. Notentlastungsräume1 Ist ein Notentlastungsraum ausgeschieden, besteht a) der uneingeschränkte Versicherungsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung29, wenn die möglichen und zumutbaren Massnahmen getroffen worden sind; b) ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen30. Behebung des rechtswidrigen Zustands1 Wird mit der Ausführung baulicher Massnahmen unberechtigterweise begonnen,verfügt die zuständige Stelle die Einstellung der Arbeiten. 2 Wenn die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten Plänen nicht entspricht oder sonst ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird, verfügt die zuständige Stelle die Entfernung oder die Änderung der rechtswidrig ausgeführten Bauten und Anlagen oder anderweitigen Beeinträchtigungen sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. VII. SchlussbestimmungenStrafbestimmungena) Übertretungen1 Wenn die Widerhandlung nicht nach anderen Erlassen strafbar ist, wird mit Busse bis zu Fr. 30 000.– bestraft, wer: a) durch Materialablagerungen im Gerinne oder am Ufer eines Gewässers oder auf andere Weise den freien Abfluss gefährdet oder den Lebensraum von im Wasser lebenden Tieren beeinträchtigt; b) ohne Bewilligung im Gewässerbereich oder daran angrenzend bauliche Massnahmen trifft; c) ohne Bewilligung der zuständigen Stelle von bewilligten Projekten abweicht oder Bedingungen und Auflagen der Plangenehmigung verletzt. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. b) Mitteilung1 Strafurteile, die sich auf die kantonale Wasserbaugesetzgebung stützen, werden der zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt. Änderung bisherigen Rechtsa) Gesetz über gemeinschaftliche UnternehmenDas Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen vom 20. Juni 199731 wird wie folgt geändert:
b) Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare ElementarschädenDas Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden vom 3. Dezember 197633 wird wie folgt geändert:
c) BaugesetzDas Baugesetz vom 6. Juni 197241 wird wie folgt geändert:
d) RheingesetzDas Rheingesetz vom 18. Juni 198746 wird wie folgt geändert:
e) LinthgesetzDas Linthgesetz vom 4. April 200248 wird wie folgt geändert:
f) Gesetz über die GewässernutzungDas Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 196050 wird wie folgt geändert:
g) Gesetz über die GebäudeversicherungDas Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 196058 wird wie folgt geändert:
Übergangsbestimmung1 Die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle schliesst bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängige Verfahren nach bisherigem Recht ab. Vollzug1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses. 2 Art. 67 wird rückwirkend ab 1. Januar 2008 angewendet. Der Präsident des Kantonsrates:
Der Vizestaatssekretär:
Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:63 Das Wasserbaugesetz64 ist in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 mit 77 312 Ja- gegen 14 093 Nein-Stimmen angenommen worden65 und demnach am 17. Mai 2009 rechtsgültig geworden. Der Erlass wird ab 1. Januar 2010 angewendet. St.Gallen, 16. Juni 2009 Der Präsident der Regierung:
Der Staatssekretär:
1 Vom Kantonsrat erlassen am 25. November 2008; in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 17. Mai 2009, Art. 43 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 2 vom eidg Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. September 2009; in Vollzug ab 1. Januar 2010.2 ABl 2008, 2175 ff.3 sGS 111.1.4 SR 721.100.5 SR 923.0.6 SR 451.0.7 SR 814.20.8 Baudepartement; Art. 25 Bst. c GeschR, sGS 141.3.9 Art. 8 des BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0.10 Art. 22 des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451.0.11 Art. 8 des BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0.12 Vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 BauG, sGS 731.1.13 Art. 19 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.14 Art. 12 des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451.0.15 Art. 12a Abs. 2 des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451.0.16 sGS 951.1.17 Baudepartement; Art. 25 Bst. c GeschR, sGS 141.3.18 sGS 735.1.19 Art. 2 ff. EntG, sGS 735.1.20 Art. 34 EntG, sGS 735.1.21 Vgl. Art. 10 ff. BauG, sGS 731.1.22 Vgl. Art. 1 ff. GGU, sGS 153.1.23 Vom Eidg Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. September 2009; siehe Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.24 Art. 836 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.25 Vom Eidg Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. September 2009; siehe Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.26 Baudepartement; Art. 25 Bst. c GeschR, sGS 141.3.27 sGS 871.1.28 sGS 421.1.29 sGS 873.1.30 sGS 383.1.31 sGS 153.1.32 Geändert durch WBG.33 sGS 383.1.34 Geändert durch WBG.35 sGS 734.1.36 Geändert durch WBG.37 sGS 734.1.38 Geändert durch WBG.39 sGS 734.1.40 Geändert durch WBG.41 sGS 731.1.42 Geändert durch WBG.43 Geändert durch WBG.44 Art. 7 GG, sGS 151.2.45 Geändert durch WBG.46 sGS 734.21.47 Geändert durch WBG.48 sGS 734.31.49 Geändert durch WBG.50 sGS 751.1.51 Geändert durch WBG.52 Geändert durch WBG.53 V über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern, sGS 751.13.54 Art. 17 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916, SR 721.80.55 Art. 21 ff. WBG, sGS 734.1.56 sGS 734.1.57 Art. 13 ff. GNG, sGS 751.1.58 sGS 873.1.59 Geändert durch WBG.60 sGS 734.1.61 nGS 18–58 (sGS 734.11).62 Art. 6 RIG, sGS 125.1.63 Siehe ABl 2009, 1979.64 Abstimmungsvorlage siehe ABl 2009, 1187 ff.65 Abstimmungsergebnis siehe ABl 2009, 1533 ff. |