734.11

Wasserbauverordnung

vom 10. November 20091

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 20092

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Hoheit und Aufsicht

(Art. 6 und 8 WBG)

Art. 1.

1 Das Baudepartement übt die wasserbaupolizeiliche Hoheit und die Aufsicht über die kantonalen Gewässer aus.

Zuständige Stelle

Art. 2.

1 Das Tiefbauamt ist zuständige Stelle des Kantons, soweit die Gesetzgebung über den Wasserbau nichts anderes bestimmt.

Gewässerplan

(Art. 4 und 5 WBG)

Art. 3.

1 Die politische Gemeinde reicht der zuständigen Stelle des Kantons den Plan über die Gemeindegewässer auf ihrem Gebiet ein.

2 Liegt zwischen Abschnitten des gleichen Gewässers, die nach Art. 4 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 20093 als Gemeindegewässer eingeteilt werden, eine Strecke von weniger als 200 Meter, werden die Gewässerabschnitte vereinigt.

3 Die zuständige Stelle des Kantons nimmt zum Plan über die Gemeindegewässer Stellung. Anschliessend legt die politische Gemeinde den Plan fest.

II. Gewässerunterhalt

Begriffe

a) periodische Pflege der Ufervegetation

(Art. 9 Abs. 2 Bst. a WBG)

Art. 4.

1 Als periodische Pflege der Ufervegetation gelten insbesondere:

a) Pflege und Ersatz von Bestockungen;

b) Pflege und Ausbesserung von Böschungen.

b) Entfernen von Böschungswülsten

(Art. 9 Abs. 2 Bst. b WBG)

Art. 5.

1 Die Entfernung von Böschungswülsten und anderen Hindernissen im Gerinne und an Ufern umfasst insbesondere:

a) das Räumen der Gerinne, Böschungen und Ufer von Treibgut, Büschen, Bäumen und Schwemmholz, soweit sie das für den Abfluss erforderliche Gewässerprofil einengen oder die Stabilität der Böschungen oder der Wasserbauwerke beeinträchtigen können;

b) die Wiederherstellung von Böschungen und das Entfernen von Sohlenauflandungen, soweit sie das für den Abfluss erforderliche Gewässerprofil einengen oder die Vorflut beeinträchtigen können.

c) Ausschöpfen von Kiesfängen

(Art. 9 Abs. 2 Bst. d WBG)

Art. 6.

1 Material aus Kiesfängen ist so weit als möglich in das Gewässersystem zurückzuführen.

2 Das Baudepartement erlässt Richtlinien.

d) Unterhaltsmassnahmen an Schutzbauten und Durchlässen

(Art.  9 Abs. 2 Bst. e WBG)

Art. 7.

1 Als Unterhalt an Schutzbauten und Durchlässen gelten betriebliche und kleine bauliche Massnahmen zum Erhalt der Bauwerke.

2 Der Ersatz von Schutzbauten oder Durchlässen gilt nicht als Unterhalt.

Meldeverfahren

a) Gesuchsunterlagen

(Art.  10 WBG )

Art. 8.

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht der politischen Gemeinde ein:

a) Beschreibung der Unterhaltsarbeiten;

b) Situationsplan und Querprofile mit Eintrag der Massnahmen.

b) Eingangsbestätigung und Vollständigkeitsprüfung

Art. 9.

1 Die politische Gemeinde:

a) bestätigt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Eingang und teilt das Ergebnis der Prüfung der Vollständigkeit des Gesuchs mit;

b) leitet das Gesuch nach der Prüfung der Vollständigkeit umgehend dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei weiter.

c) Prüfung der Unterlagen

Art. 10.

1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei prüft, ob die Unterhaltsarbeiten:

a) zulässig sind und die Bewilligung für deren Ausführung erteilt werden kann;

b) in das vereinfachte oder das ordentliche Planverfahren verwiesen werden.

2 Es kann für die Prüfung weitere kantonale Dienststellen einbeziehen.

3 Es teilt das Ergebnis der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und der politischen Gemeinde innert 30 Tagen seit Gesuchseingang mit.

III. Raumplanerische Massnahmen

Naturgefahren

(Art. 12 WBG)

Art. 11.

1 Die im Rahmen eines Wasserbauprojekts erarbeiteten Gefahrengrundlagen:

a) stellen die Gefahrensituation vor und nach der Ausführung des Projekts dar;

b) werden der Naturgefahrenkommission des Kantons unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

IV. Wasserbau

1. Allgemeines

Projektierung bei Gemeindegewässern und übrigen Gewässern

(Art.  17 WBG)

Art. 12.

1 Die politische Gemeinde prüft die Notwendigkeit des Gewässerausbaus vor Vergabe der Projektierungsarbeiten für das Auflageprojekt.

2 Sie lässt die Beitragsberechtigung vom Baudepartement klären.

3 Die Entschädigung für die Projektleitung durch die zuständige kantonale Stelle beträgt in der Regel 80 Prozent des Honoraransatzes des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins. Sie wird vor Beginn der Arbeiten vereinbart.

Wasserbau- und Renaturierungsprogramm

(Art. 19 WBG)

Art. 13.

1 Das Mehrjahresprogramm umfasst bedeutende Projekte für Kantonsgewässer, Gemeindegewässer und Renaturierungen.

2 Das Programm enthält für jedes Projekt:

a) betroffene politische Gemeinde und Ortschaft;

b) den betroffenen Gewässerabschnitt;

c) die geplanten Massnahmen;

d) die Grobkostenschätzung;

e) die voraussichtliche Höhe der Beiträge von Bund und Kanton;

f) den voraussichtlichen Baubeginn;

g) die Priorität des Projekts.

2. Planverfahren

Projektunterlagen

(Art. 23 WBG)

Art. 14.

1 Die Projektunterlagen enthalten bei kleineren wasserbaulichen Massnahmen und baulichen Unterhaltsmassnahmen in der Regel:

a) einen kurzen technischen Bericht;

b) Situationsplan, Längs-, Quer- und Gestaltungsprofile.

Vereinfachtes Verfahren

(Art. 27 WBG)

Art. 15.

1 Ein Projekt ist klein und unbedeutend, wenn es weder hydraulisch noch ökologisch nachteilige Auswirkungen hat und der Kreis der Betroffenen abgegrenzt werden kann.

V. Finanzierung

1. Kostentragung

Gemeindegewässer und übrige Gewässer

(Art. 40 und 41 WBG)

Art. 16.

1 Die Beiträge der Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen an die Kosten von Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer und der übrigen Gewässer bemessen sich nach:

a) der Grösse der gefährdeten Fläche;

b) der Nutzungsmöglichkeit;

c) der Gefährdungsintensität;

d) dem besonderen für einzelne Grundstücke, Bauten und Anlagen zu erwartenden Nutzen.

2. Kostenverlegung

Durchführung

(Art. 43 WBG)

Art. 17.

1 Die politische Gemeinde oder die Perimeterkommission meldet die Bau- und Unterhaltspflicht als Anmerkung im Grundbuch an, sobald der Beitragsplan in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Kantonsbeiträge

Anrechenbare Kosten

a) Grundsatz

(Art. 52 WBG)

Art. 18.

1 Anrechenbar sind insbesondere die Kosten für:

a) Projektierung;

b) Bau;

c) Verlegung von Werkleitungen im Bereich von Verlegungsstrecken;

d) Erwerb von Grundstücken und Rechten im Bereich von Verlegungsstrecken;

e) Öffentlichkeitsarbeit;

f) Rückbau des ehemaligen Bachlaufs;

g) Aufwand der Schätzungskommission.

b) hälftige Anrechenbarkeit

Art. 19.

1 Zur Hälfte anrechenbar sind die Kosten für:

a) Ersatz bestehender Brücken und Durchlässe;

b) Anpassungen an bestehenden Brücken und Durchlässen.

c) nicht anrechenbare Kosten

Art. 20.

1 Nicht anrechenbar sind die Kosten für:

a) Ersatz von Eindolungen;

b) Verlegung von Werkleitungen im Bereich der Ausbaustrecken;

c) Werke Dritter, die nicht wasserbaulichen Zwecken dienen;

d) Gebühren.

Bemessung der Kantonsbeiträge

(Art. 54 WBG)

Art. 21.

1 Die Bemessung der Kantonsbeiträge richtet sich nach den Kriterien der Bundesgesetzgebung über den Wasserbau4.

VI. Besondere Bestimmungen

Zutrittsrecht

(Art. 57 WBG)

Art. 22.

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden über bevorstehende Unterhalts- und Kontrollarbeiten auf ihren Grundstücken rechtzeitig informiert.

VII. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Ermächtigungsverordnung

Art. 23.

Ermächtigungsverordnung vom 22. Juni 20045 wird wie folgt geändert:

In Anhang 6, Abschnitt «Departement», werden nach Ziff. 20 folgende Zeilen eingefügt:
Departement, in dessen Namen nach Art. 27 StVG gehandelt wird Angelegenheit nach Art. 27 StVG ermächtigte Beamte und Angestellte
Umschreibung gesetzliche Grundlage
Baudepartement Persönliche Anzeige nach Wasserbaugesetz Art. 25 des Wasserbaugesetzes Leiter Tiefbauamt
Baudepartement Genehmigung der wasserbaulichen Massnahmen Art. 32 des Wasserbaugesetzes Leiter des Rechtsdienstes des Tiefbauamtes

In Anhang 6, Abschnitt «Dienststellen», wird Zeile 5 gestrichen.

b) V über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen

Art. 24.

Die Verordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen vom 24. November 19986 wird wie folgt geändert:

Fristen

a) Maximalfristen

1. Erstinstanzliche Verfahren

Art. 3.7

1 Anhang 3 dieser Verordnung bezeichnet die Maximalfristen für erstinstanzliche Verfahren.

2 Keine Maximalfrist besteht für:

a)Verfahren zur Verleihung von Wassernutzungsrechten8, ausgenommen zur Errichtung von Wärmepumpen9, sowie Verfahren zur Bewilligung von Hafenanlagen10;

b)Konzessionsverfahren nach dem Gesetz über den Bergbau vom 7. April 191911;

c)Einspracheverfahren nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 198812 und nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 200913.

3 Die federführende Stelle des Kantons setzt in den Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung zur zügigen Abwicklung Fristen.

Rechtsgrundlage Sachbereich
11. Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009 (sGS 734.1) Art. 32: Genehmigung von Wasserbauprojekten

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 25.

1 Der Regierungsbeschluss über die Bezeichnung der zu ständigen Stelle des Staates nach dem Wasserbaugesetz vom 15. Januar 199614 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a) Wasserbau- und Renaturierungsprogamm

Art. 26.

1 Bis zum Erlass des Wasserbau- und Renaturierungsprogramms nach Art.  18 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 200915 werden die erforderlichen Kredite für Hochwasserschutz- und Renaturierungsmassnahmen jährlich mit dem Voranschlag eingeholt.

b) bestehende Perimeter

Art. 27.

1 Bestehende Perimeter nach dem Wasserbaugesetz vom 23. März 196916 werden angepasst, wenn sich die Verhältnisse massgeblich geändert haben.

c) Plan über die Gemeindegewässer

Art. 28.

1 Die politische Gemeinde reicht der zuständigen Stelle des Kantons den ersten Plan über die Gemeindegewässer auf ihrem Gebiet nach Art. 3 dieses Erlasses bis 31. Dezember 2011 ein.

Vollzugsbeginn

Art. 29.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2010 angewendet.

Der Präsident der Regierung:
Josef Keller

Der Staatssekretär:
Canisius Braun




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 23. November 2009, ABl 2009, 3253; in Vollzug ab 1. Januar2010.

2   sGS 734.1.

3   sGS 734.1.

4   BG über den Wasserbau vom 21. Juni 1991, SR 721.100; eidgV über den Wasserbau vom 2. November 1994, SR 721.100.1.

5    sGS 141.41.

6   sGS 731.21.

7   Geändert durch WBV (sGS 734.11).

8    Art.  13 GNG, sGS 751.1.

9    Art.  13 Abs. 1 Ziff. 3 GNG, sGS 751.1.

10   Art.  9 GNG, sGS 751.1.

11   sGS 852.1.

12   sGS 732.1.

13    sGS 734.1.

14   nGS 31–49 (sGS 734.111).

15   sGS 734.1.

16   sGS 734.11.