734.31

Linthgesetz

vom 4. April 20021

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 20. März 20012 Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über das Linthwerk3 im Kanton St.Gallen.

Linthperimeter

Art. 2.

1 Der Linthperimeter umfasst das Einzugsgebiet des Linthwerks im Kanton St.Gallen.

2 Massgeblich ist der Umgrenzungsplan vom 9. März 2001.

Beitrag an das Linthwerk

a) Aufteilung

Art. 3.

1 Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Linthwerk tragen:

a) der Staat zu 75 Prozent;

b) die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 25 Prozent.

2 Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Sanierungsprojekt «Hochwasserschutzkonzept Linth 2000» tragen:

1. der Staat zu 90 Prozent;

2. die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 10 Prozent.

b) Anteile der Gemeinden

1. Höhe

Art. 4.4

1 Die Anteile der politischen Gemeinden werden bemessen nach:

a) Fläche der politischen Gemeinden im Perimetergebiet;

b) Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen der politischen Gemeinden im Perimetergebiet.

2 Je einen Perimeterpunkt ergeben:

1. 1 km2 Gemeindegebiet im Perimetergebiet;

2. 200 Einwohner und Einwohnerinnen im Perimetergebiet.

3 Die Perimeterpunkte der politischen Gemeinden Walenstadt und Quarten werden für die Berechnung der Gemeindeanteile je auf 40 Prozent verringert.

4 Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.

2. Festsetzung und Fälligkeit

Art. 5.

1 Die jährlichen Anteile der politischen Gemeinden werden unter Berücksichtigung der mutmasslichen Kosten des Linthwerks für längstens fünf Jahre festgesetzt.

2 Die politischen Gemeinden schulden die Anteile auf 1. März des laufenden Jahres.

Wasserwehr

Art. 6.

1 Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet sind wasserwehrpflichtig.

2 Die Regierung regelt die Wasserwehr durch Verordnung.

Zuständigkeit

Art. 7.

1 Das zuständige Departement setzt die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk im Kanton St.Gallen um und vollzieht dieses Gesetz.

2 Es erlässt insbesondere die erforderlichen Verfügungen.

Ergänzendes Recht

Art. 8.

1 Soweit die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk und dieses Gesetz Unterhalt, Bau und Wasserbaupolizei nicht regeln, wird das Wasserbaugesetz vom 23. März 19695 angewendet.

Änderung bisherigen Rechts

a) Wasserbaugesetz

Art. 9.

6

b) G über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 10.

7

Rechtsgültigkeit

Art. 11.

1 Dieses Gesetz wird mit dem Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das Linthwerk8 rechtsgültig.

Vollzugsbeginn

Art. 12.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Der Präsident des Grossen Rates:
Jakob Büchler

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:9

Das Linthgesetz wurde am 4. April 2002 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 5. März bis 3. April 2002 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.10

St.Gallen, 16. April 2002

Die Präsidentin der Regierung:
lic. phil. Kathrin Hilber

Der Vizestaatssekretär:
Fürsprecher Georg Wanner

Das Linthgesetz wird ab 1. Januar 2004 angewendet.

St.Gallen, 7. Oktober 2003

Der Präsident der Regierung:
lic. iur. Hans Ulrich Stöckling

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   Vom Grossen Rat erlassen am 18. Februar 2002, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 4. April 2002; in Vollzug ab 1. Januar 2004. Geändert durch Art. 67 WBG vom 17. Mai 2009, nGS 44–116 (sGS 734.1).

2   ABl 2001, 731 ff.

3   sGS 734.331.

4   Geändert durch WBG.

5   sGS 734.11.

6   Überholt durch Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009, nGS 44–116 (sGS 734.1).

7   Überholt durch V. Nachtrag vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1).

8   sGS734.331.

9   Siehe ABl 2002, 876 f. und ABl 2003, 2304.

10   Referendumsvorlage siehe ABl 2002, 413 ff.