734.31Linthgesetzvom 4. April 20021 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 20. März 20012 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: Geltungsbereich1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über das Linthwerk3 im Kanton St.Gallen. Linthperimeter1 Der Linthperimeter umfasst das Einzugsgebiet des Linthwerks im Kanton St.Gallen. 2 Massgeblich ist der Umgrenzungsplan vom 9. März 2001. Beitrag an das Linthwerka) Aufteilung1 Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Linthwerk tragen: a) der Staat zu 75 Prozent; b) die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 25 Prozent. 2 Den Beitrag des Kantons St.Gallen an das Sanierungsprojekt «Hochwasserschutzkonzept Linth 2000» tragen: 1. der Staat zu 90 Prozent; 2. die politischen Gemeinden im Perimetergebiet zu 10 Prozent. b) Anteile der Gemeinden1. Höhe1 Die Anteile der politischen Gemeinden werden bemessen nach: a) Fläche der politischen Gemeinden im Perimetergebiet; b) Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen der politischen Gemeinden im Perimetergebiet. 2 Je einen Perimeterpunkt ergeben: 1. 1 km2 Gemeindegebiet im Perimetergebiet; 2. 200 Einwohner und Einwohnerinnen im Perimetergebiet. 3 Die Perimeterpunkte der politischen Gemeinden Walenstadt und Quarten werden für die Berechnung der Gemeindeanteile je auf 40 Prozent verringert. 4 Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung. 2. Festsetzung und Fälligkeit1 Die jährlichen Anteile der politischen Gemeinden werden unter Berücksichtigung der mutmasslichen Kosten des Linthwerks für längstens fünf Jahre festgesetzt. 2 Die politischen Gemeinden schulden die Anteile auf 1. März des laufenden Jahres. Wasserwehr1 Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet sind wasserwehrpflichtig. 2 Die Regierung regelt die Wasserwehr durch Verordnung. Zuständigkeit1 Das zuständige Departement setzt die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk im Kanton St.Gallen um und vollzieht dieses Gesetz. 2 Es erlässt insbesondere die erforderlichen Verfügungen. Ergänzendes Recht1 Soweit die Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk und dieses Gesetz Unterhalt, Bau und Wasserbaupolizei nicht regeln, wird das Wasserbaugesetz vom 23. März 19695 angewendet. Rechtsgültigkeit1 Dieses Gesetz wird mit dem Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das Linthwerk8 rechtsgültig. Der Präsident des Grossen Rates:
Der Staatssekretär:
Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:9 Das Linthgesetz wurde am 4. April 2002 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 5. März bis 3. April 2002 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.10 St.Gallen, 16. April 2002 Die Präsidentin der Regierung:
Der Vizestaatssekretär:
Das Linthgesetz wird ab 1. Januar 2004 angewendet. St.Gallen, 7. Oktober 2003 Der Präsident der Regierung:
Der Staatssekretär:
1 Vom Grossen Rat erlassen am 18. Februar 2002, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 4. April 2002; in Vollzug ab 1. Januar 2004. Geändert durch Art. 67 WBG vom 17. Mai 2009, nGS 44–116 (sGS 734.1).2 ABl 2001, 731 ff.3 sGS 734.331.4 Geändert durch WBG.5 sGS 734.11.6 Überholt durch Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009, nGS 44–116 (sGS 734.1).7 Überholt durch V. Nachtrag vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1).8 sGS734.331.9 Siehe ABl 2002, 876 f. und ABl 2003, 2304.10 Referendumsvorlage siehe ABl 2002, 413 ff. |