735.1

Enteignungsgesetz

vom 31. Mai 19841

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 24. August 19822 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 31 der Kantonsverfassung vom 16. November 18903

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieses Gesetz regelt die Enteignung und die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen.

Schätzungskommission für Enteignungen

a) Bestand

Art. 2.

1 Der Regierungsrat wählt eine Schätzungskommission für Enteignungen.

2 Sie besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern.

3 Sie verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern.

b) Entscheid

Art. 3.

1 Die Schätzungskommission entscheidet in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins.

2 Der Entscheid ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt.

c) Beschwerde

Art. 3bis.4

1 Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission und des Präsidenten der Schätzungskommission können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Rechtsmittel

Art. 4.

1 Gegen Verfügungen und Entscheide stehen dem Enteigner die gleichen Rechtsmittel5 zu wie dem Enteigneten.

II. Enteignung

1. Enteignungsrecht

Enteignungsgründe

Art. 5.6

1 Die Enteignung ist zulässig für:

a) Bau, Betrieb und Unterhalt sowie künftige Erweiterung öffentlicher oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegender Werke;

b) Bezug, Transport und Lagerung von Bau- und Aushubmaterial, wenn es für öffentliche oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegende Werke erforderlich ist;

c) Schaffung öffentlich zugänglicher See- und Flussufer als Erholungsgebiete;

d) Erhaltung von Gegenständen, die dem besonderen Schutz nach den Vorschriften über Natur- und Heimatschutz7 unterstehen;

e) Bau privater Anschlussgleise;

f) Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anlagen zum Schutz vor Naturereignissen8.

Verhältnismässigkeit

Art. 6.

1 Die Enteignung ist zulässig, soweit der Zweck auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann.

2 Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

Berechtigung

Art. 7.

1 Enteignungsberechtigt sind Staat und politische Gemeinde.

2 Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht anderen öffentlich-rechtlichen juristischen Personen und Privaten übertragen, wenn sie einen Enteignungsgrund haben.

Gegenstand

Art. 8.

1 Enteignet werden können:9

a) Grundeigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken10;

b) Nachbarrechte11;

c) persönliche Rechte am zu enteignenden Grundstück, insbesondere von Mietern, Pächtern, Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsberechtigten12.

2 Rechte an Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, können enteignet werden, wenn die Interessen des Enteigners überwiegen.

3 Die Rechte können vorübergehend oder dauernd beschränkt oder entzogen werden.

Bestandteile und Zugehör

Art. 9.

1 Bestandteile und Zugehör13, die sich ohne unverhältnismässige Kosten abtrennen lassen, werden nicht enteignet:

a) auf Begehren des Enteigneten, wenn sie für die Aufgabe des Enteigners nicht nötig sind;

b) auf Begehren des Enteigners, wenn sie für den Enteigneten auch ohne Hauptsache gleichwertig verwendbar sind.

2 Über die Begehren entscheidet die Schätzungskommission.

Ausdehnung

a) Voraussetzungen

Art. 10.

1 Die Ausdehnung der Enteignung auf das Ganze können verlangen:

a) der Enteignete, wenn die bestimmungsgemässe Verwendung eines Grundstücks oder mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Grundstücke durch Teilenteignung, vorübergehende Enteignung, Errichtung einer Dienstbarkeit oder Enteignung von Nachbarrechten unverhältnismässig erschwert wird;

b) der Enteigner, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für den Minderwert mehr als einen Drittel des Wertes des Restgrundstücks beträgt und der Enteignete kein erhebliches Interesse an der Beibehaltung seines Rechts hat.

b) Verfahren

Art. 11.14

1 Die Ausdehnung kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verlangt werden, die gegen den Entscheid der Schätzungskommission über die Festsetzung der Entschädigung offensteht.

2 Das Begehren ist der Schätzungskommission einzureichen.

3 Wird ein Begehren um Ausdehnung eingereicht, setzt die Schätzungskommission die Entschädigungen für teilweise und für vollständige Enteignung fest.

c) Verzicht

Art. 12.

1 Der Berechtigte kann innert dreissig Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigungen auf die Ausdehnung verzichten.

Verzicht auf Enteignung

Art. 13.

1 Der Enteigner kann innert dreissig Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung gegenüber dem Enteigneten auf die Enteignung verzichten, wenn er nicht vorzeitig den Besitz angetreten hat. Der Präsident der Schätzungskommission kann die Frist aus wichtigen Gründen erstrecken.

2 Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus dem Enteignungsverfahren entstanden ist.

3 Schadenersatzbegehren sind der Schätzungskommission innert eines Jahres nach dem Verzicht einzureichen.

2. Entschädigung15

Art

Art. 14.

1 Der Enteignete hat Anspruch auf Entschädigung in Geld.

2 Enteigneter und Enteigner können sich auf Realersatz einigen.

3 Wird durch die Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe in seiner Existenz bedroht, so hat der Enteignete bis zum Ausgleich der Ertragswertminderung Anspruch auf geeigneten Realersatz, soweit der Enteigner diesen ohne unverhältnismässigen Nachteil leisten kann.

Umfang

Art. 15.

1 Entschädigt werden:

a) der Marktwert des enteigneten Rechts;

b) der Minderwert des verbleibenden Teils;

c) die weiteren geldwerten Nachteile, die sich als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

2 Nicht entschädigt werden Nachteile, die der Enteignete verschuldet hat.

Bemessung

Art. 16.

1 Bei der Bemessung der Entschädigung werden berücksichtigt:

a) der Verlust der Möglichkeit besserer Verwendung des Grundstücks;

b) die Sondervorteile, die durch das Werk des Enteigners entstehen und zu deren Abgeltung kein Beitrag erhoben wird.

2 Allgemeine Wertveränderungen, die durch das Werk des Enteigners entstehen, werden nicht berücksichtigt.

Zeitpunkt

Art. 17.

1 Massgebend sind in der Regel die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Schätzungsverhandlung.

Grundpfand, Grundlast, Nutzniessung

Art. 18.

1 Für den Grundpfand- und den Grundlastgläubiger16 sowie für den Nutzniesser17 tritt die Entschädigung an die Stelle des enteigneten Grundstücks.

2 Der Nutzniesser18 hat Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens, der ihm aus dem Entzug des Grundstücks entsteht.

Dienstbarkeiten und persönliche Rechte

Art. 19.

1 Der Berechtigte hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus der Beschränkung oder dem Erlöschen von Dienstbarkeiten19 und persönlichen Rechten entsteht.

2 Mieter und Pächter20 haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung von Miete oder Pacht21 entsteht.

3. Enteignungsverfahren

Vorbereitende Handlungen

a) Voraussetzungen

Art. 20.22

1 Vorbereitende Handlungen, wie Begehen, Vermessen, Bohren und Ausstecken, bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers. Stimmt er nicht zu, ist die Bewilligung des Präsidenten der Schätzungskommission einzuholen.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die vorbereitende Handlung notwendig ist. Sie kann vor Einleitung des Enteignungsverfahrens erteilt werden.

b) Schadenersatz

Art. 21.

1 Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus vorbereitenden Handlungen entsteht. Er stellt soweit möglich den ursprünglichen Zustand wieder her.

2 Schadenersatzbegehren sind der Schätzungskommission innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens, spätestens innert zehn Jahren nach der schädigenden Handlung, einzureichen.

Enteignungsbegehren

Art. 22.23

1 Das Enteignungsbegehren ist dem Präsidenten der Schätzungskommission einzureichen.

2 Dem Begehren sind beizulegen:

a) ein Projektplan, aus dem Art, Umfang und Lage des Werks ersichtlich sind;

b) ein Enteignungsplan, aus dem Art und Umfang der zu enteignenden Rechte ersichtlich sind;

c) ein Enteignungsverzeichnis, in dem die aus dem Grundbuch ersichtlichen, von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer, Dienstbarkeitsberechtigten und Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte aufgeführt sind;

d) für jeden Betroffenen ein Auszug aus dem Enteignungsplan.

Auflage und persönliche Anzeige

a) im allgemeinen

Art. 23.24

1 Der Präsident der Schätzungskommission legt Enteignungsbegehren und Beilagen während dreissig Tagen in den politischen Gemeinden öffentlich auf, in denen Rechte enteignet werden sollen.

2 Er gibt den im Enteignungsverzeichnis aufgeführten Betroffenen mit persönlicher Anzeige von der Auflage Kenntnis, stellt ihnen den Auszug aus dem Enteignungsplan zu und macht sie auf die Fristen für Einsprachen und Begehren aufmerksam.

b) persönlich Berechtigter

Art. 24.

1 Wird durch die Enteignung in persönliche Rechte eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so benachrichtigt der Grundeigentümer den Berechtigten sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige.

2 Der Grundeigentümer wird in der persönlichen Anzeige auf diese Pflicht aufmerksam gemacht.

Enteignungsbann

a) Grundsatz

Art. 25.25

1 Nach der persönlichen Anzeige dürfen keine die Enteignung erschwerenden tatsächlichen und rechtlichen Verfügungen getroffen werden, wenn der Enteigner nicht schriftlich zustimmt.

2 Bei Anständen entscheidet der Präsident der Schätzungskommission.

3 Der Enteigner kann den Enteignungsbann als Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vormerken lassen.

b) Schadenersatz

Art. 26.

1 Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus dem Enteignungsbann entsteht.

Einsprachen und Begehren

a) innert Frist

Art. 27.26

1 Innert der Auflagefrist sind dem Präsidenten der Schätzungskommission schriftlich einzureichen:

a) Einsprachen gegen die Zulässigkeit der Enteignung;

b) Entschädigungsbegehren, auch wenn die Zulässigkeit der Enteignung bestritten wird;

c) Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör27;

d) Begehren um Realersatz.

2 Wird die persönliche Anzeige nach der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.

b) nachträgliche Begehren

Art. 28.

1 Begehren können nach Ablauf der Frist eingereicht werden, wenn:

a) der Bestand eines Rechts dem Berechtigten erst später zur Kenntnis gelangt;

b) der Enteigner ein Recht beansprucht, das im Enteignungsverzeichnis nicht aufzuführen ist;

c) der Schaden erst bei oder nach Erstellung des Werks entstanden ist und während der Frist nicht oder nicht in seinem Umfang voraussehbar war.

2 Sie sind auch zulässig, wenn der Enteigner kein Enteignungsverfahren eingeleitet hat.

3 Sie sind der Schätzungskommission innert sechs Monaten schriftlich einzureichen, nachdem der Berechtigte vom Bestand oder von der Inanspruchnahme des Rechts oder vom Schaden Kenntnis erhalten hat.

Einigungsverhandlung

a) Durchführung

Art. 29.28

1 Der Präsident der Schätzungskommission lädt die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vor. Er kann ein oder zwei Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen.

b) amtliche Einigung

Art. 30.

1 Einigen sich die Beteiligten, so unterzeichnen sie zusammen mit dem Präsidenten der Schätzungskommission ein Protokoll.

2 Es hat die Wirkung eines rechtskräftigen Schätzungsentscheides.

Ausseramtliche Einigung

Art. 31.

1 Nach Einleitung des Enteignungsverfahrens können sich die Beteiligten ohne Mitwirkung des Präsidenten der Schätzungskommission in schriftlicher Form einigen.

2 Als Einleitung des Enteignungsverfahrens gilt die Zustellung der persönlichen Anzeige.

3 Die Vereinbarung wird für den Enteigneten verbindlich, wenn er nicht innert fünf Tagen nach Erhalt einer beidseitig unterzeichneten Ausfertigung gegenüber dem Enteigner schriftlich den Rücktritt erklärt. Der Enteignete wird in der Vereinbarung auf das Rücktrittsrecht aufmerksam gemacht.

Schutz von Rechten Dritter

Art. 32.

1 Das Grundbuchamt gibt den ihm bekannten Grundpfand- und Grundlastgläubigern29 sowie Nutzniessern30 von der Einigung Kenntnis, wenn eine Benachteiligung ihrer Rechte nicht auszuschliessen ist.

2 Es setzt ihnen eine Frist von dreissig Tagen, innert der sie bei der Schätzungskommission die Schätzung verlangen können.

3 Verstreicht die Frist unbenützt, so wird die Einigung für Grundpfand- und Grundlastgläubiger31 sowie Nutzniesser32 verbindlich.

Überweisung

Art. 33.

1 Der Präsident der Schätzungskommission überweist die Einsprache dem Regierungsrat zum Entscheid, wenn keine Einigung zustande kommt.

2 Er leitet das Schätzungsverfahren ein, wenn die Zulässigkeit der Enteignung feststeht.

Schätzung

Art. 34.

1 Die Schätzungskommission entscheidet über Begehren um Entschädigung und Realersatz.

Bestrittene Rechte

Art. 35.

1 Bestreitet der Enteigner den Bestand des Rechts, für das eine Entschädigung verlangt wird, so setzt ihm der Präsident der Schätzungskommission eine Frist von dreissig Tagen zur Klageanhebung beim ordentlichen Richter an.

2 Verstreicht die Frist unbenützt, so gilt das Recht als anerkannt.

4. Vollzug

Vorzeitige Besitzeinweisung

Art. 36.33

1 Die Schätzungskommission weist den Enteigner auf Gesuch vorzeitig in den Besitz ein, wenn durch Zuwarten erhebliche Nachteile entstünden, Entschädigungsbegehren trotz Besitzeinweisung beurteilt werden können und die Zulässigkeit der Enteignung feststeht.

2 Sie verpflichtet den Enteigner auf Gesuch des Enteigneten zu angemessener Abschlagszahlung und allenfalls zu Sicherheitsleistung.

3 Wird das Gesuch im Beschwerdeverfahren eingereicht, verfügt der Präsident des Verwaltungsgerichtes.

Entschädigung

a) Fälligkeit

Art. 37.

1 Die Entschädigung wird dreissig Tage nach der rechtskräftigen Festsetzung fällig.

2 Bei Realersatz bestimmt die Schätzungskommission die Fälligkeit.

b) Verzugszins

Art. 38.

1 Die Entschädigung in Geld wird ab Fälligkeit zum Zinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken verzinst.

2 Bei vorzeitiger Besitzeinweisung besteht die Zinspflicht ab Vollzug.

c) Überweisung

Art. 39.

1 Der Enteigner überweist die Entschädigung zuhanden des Berechtigten dem Grundbuchamt, in dessen Kreis das Grundstück oder dessen grössere Fläche liegt.34

2 Ist die Vermessung der Fläche vor Erstellung des Werks nicht möglich, so werden 90 Prozent der voraussichtlichen Entschädigung überwiesen. Damit geht der Besitz an den Enteigner über.

Erwerb und Grundbucheintrag

Art. 40.

1 Der Enteigner erwirbt das Recht mit der Leistung der vollen Entschädigung.35

2 Das erworbene Recht wird auf Anmeldung des Enteigners im Grundbuch eingetragen.36

5. Rückforderung

Voraussetzungen

a) Nichtausübung des Rechts

Art. 41.

1 Das enteignete Recht kann zurückgefordert werden, wenn es der Enteigner:

a) innert fünf Jahren seit Erwerb nicht zum vorgesehenen Zweck ausgeübt hat;

b) bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines Werks innert fünfundzwanzig Jahren seit Erwerb nicht zum vorgesehenen Zweck ausgeübt hat.

2 Der Regierungsrat kann die Fristen aus wichtigen Gründen verlängern.

b) Ausübung zu anderem Zweck

Art. 42.

1 Das enteignete Recht kann zurückgefordert werden, wenn es der Enteigner vor Ablauf von zehn Jahren zu einem Zweck ausüben will, für den die Enteignung nicht zulässig ist.

2 Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn das Recht nach der Enteignung während wenigstens fünf Jahren zum vorgesehenen Zweck ausgeübt worden ist.

3 Der Enteigner benachrichtigt den Berechtigten, wenn er das Recht zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck verwenden will.

Berechtigte

Art. 43.

1 Das Rückforderungsrecht können geltend machen:

a) der Enteignete oder seine Erben;

b) bei Enteignung einer Dienstbarkeit der Eigentümer des früher berechtigten Grundstücks.

Verwirkung

Art. 44.

1 Das Rückforderungsbegehren ist der Schätzungskommission einzureichen:

a) bei Nichtausübung des Rechts innert eines Jahres seit Entstehen des Rückforderungsrechts;

b) bei Ausübung des Rechts zu anderem Zweck innert dreier Monate seit Kenntnisgabe, spätestens innert zehn Jahren nach der Enteignung.

Rückgabe

Art. 45.

1 Der Enteigner gibt das enteignete Recht im Zustand zurück, in dem es sich bei Einreichung des Rückforderungsbegehrens befindet.

2 Der Berechtigte gibt die Entschädigung ohne Zinsen zurück. Er erwirbt das Recht mit der Rückgabe der Entschädigung.

3 Die Entschädigung wird angepasst, wenn das Recht nach der Enteignung verändert worden ist.

Entscheid

Art. 46.

1 Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schätzungskommission.

6. Kosten

Amtliche Kosten

Art. 47.

1 Der Enteigner trägt die amtlichen Kosten.

2 Sie können bei missbräuchlichem Verhalten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.

Ausseramtliche Kosten

Art. 48.

1 Der Enteigner entschädigt den Enteigneten angemessen für notwendige ausseramtliche Kosten.

2 Von einer Entschädigung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Begehren des Enteigneten überwiegend abgewiesen werden.

Beschwerdeverfahren

Art. 49.37

1 Für die Kosten im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen

Grundsatz

Art. 50.

1 Für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, wird volle Entschädigung geleistet.38

2 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung39 werden sachgemäss angewendet, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.

Entschädigung

Art. 51.

1 Für Bestand und Umfang der Entschädigungspflicht sind die Verhältnisse bei Eintritt der Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung massgebend.

2 Die Entschädigung wird vom Gemeinwesen geleistet, das die Eigentumsbeschränkung angeordnet hat oder hätte anordnen müssen. Die Auszahlung wird im Grundbuch angemerkt.

3 Sie wird ab Einreichung des Entschädigungsbegehrens zum Zinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken verzinst.

Rückgriff

Art. 52.

1 Hat das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung im Interesse eines anderen Gemeinwesens angeordnet, so steht ihm das Rückgriffsrecht zu.

Verfahren

Art. 53.

1 Die Schätzungskommission entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob eine Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommt und setzt gleichzeitig die Entschädigung fest.

2 Sie kann auf Antrag eines Beteiligten den Entscheid auf die Frage beschränken, ob die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommt.

3 Kommt die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleich, so trägt das Gemeinwesen die Kosten. Art. 47 bis 49 dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.

Verjährung

Art. 54.

1 Entschädigungsforderungen verjähren zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung.

Aufhebung der Eigentumsbeschränkung

Art. 55.

1 Will sich das Gemeinwesen der Entschädigungspflicht entschlagen, so leitet die zuständige Behörde innert sechs Monaten nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung das Verfahren auf Aufhebung der Eigentumsbeschränkung ein.

2 Bis zur rechtskräftigen Aufhebung der Eigentumsbeschränkung bleibt die Entschädigung gestundet.

Rückforderung der Entschädigung

Art. 56.

1 Hebt das Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung nachträglich auf, so kann es die Entschädigung zurückfordern, soweit dem Eigentümer aus der Aufhebung ein Vorteil entsteht.

2 Der Anspruch richtet sich gegen den Eigentümer im Zeitpunkt der Aufhebung.

3 Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schätzungskommission.

Enteignung

a) im allgemeinen

Art. 57.

1 Die Enteignung können verlangen:

a) der Eigentümer, wenn die Entschädigung zwei Drittel des Marktwertes des Grundstücks übersteigt;

b) das Gemeinwesen, wenn die Entschädigung zwei Drittel des Marktwertes des Grundstücks übersteigt und der Eigentümer kein erhebliches Interesse an der Beibehaltung des Eigentums hat.

2 Das Begehren ist der Schätzungskommission innert sechs Monaten nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung einzureichen.

b) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 58.

1 Der Eigentümer eines in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen40 gelegenen Grundstücks kann jederzeit die Enteignung verlangen.

2 Entschädigt wird der Wert, den das Grundstück hätte, wenn es nicht dieser Zone zugeschieden worden wäre.

3 Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission.

IV. Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

Art. 59.

1 Wer Pfähle oder andere Zeichen, die bei vorbereitenden Handlungen angebracht werden, beseitigt, versetzt, verändert oder beschädigt, wird mit Busse bestraft.41

Ergänzende Vorschriften

Art. 60.

1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über:

a) Organisation und Zuständigkeit der Schätzungskommission;

b) das Schätzungsverfahren;

c) die Auszahlung der Entschädigung durch das Grundbuchamt.

Änderung bisherigen Rechts

a) Disziplinargesetz

Art. 61.

Das Disziplinargesetz vom 28. März 197442 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 2 lit. d.

1 Die Disziplinargewalt steht jedoch zu:

d)dem Verwaltungsgericht über die Mitglieder, Beamten und Angestellten der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes.

b) Meliorationsgesetz

Art. 62.

Das Meliorationsgesetz vom 31. März 197743 wird wie folgt geändert:

Art. 36 Abs. 2 zweiter und dritter Satz (neu).

1 Dieser entscheidet nach Anhören der Meliorationskommission. Der Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

c) Gesetz über die Melioration der Rheinebene

Art. 63.

Das Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos vom 21. Dezember 194144 wird wie folgt geändert:

Art. 17 zweiter und dritter Satz (neu).

1 Die Enteignung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz. Die Schätzung obliegt der Schätzungskommission nach Art. 13 dieses Gesetzes.

d) Forstgesetz

Art. 64.

Das Forstgesetz vom 1. Dezember 197045 wird wie folgt geändert:

In Art. 20 Abs. 2 werden die Worte «Gesetzes über die Expropriation» ersetzt durch «Enteignungsgesetzes».

e) Baugesetz

Art. 65.

Das Baugesetz vom 6. Juni 197246 wird wie folgt geändert:

Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse

Art. 90.

1 Besteht für eine Baute oder Anlage das Enteignungsrecht, so kann der Bauherr das Enteignungsverfahren einleiten, wenn er die Berechtigung einer privatrechtlichen Baueinsprache oder Klage auf Unterlassung eines solchen Bauvorhabens bestreitet.

2 Wird die Zulässigkeit der Enteignung bejaht, so fällt die privatrechtliche Baueinsprache oder Klage auf Unterlassung dahin.

Art. 102 wird aufgehoben.

Art. 121 Abs. 2.

1 Kann über die Entschädigung keine Einigung erzielt werden, so wird sie durch den Gemeinderat festgesetzt. Er kann damit die Schätzungskommission für Enteignungen beauftragen.

Art. 123 bis 128 werden aufgehoben.

f) Gesetz über das Strassenwesen

Art. 66.

Das Gesetz über das Strassenwesen vom 17. März 193047 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz (neu).

1 Die persönliche Anzeige nach Art. 118bis dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz (neu).

1 Die persönliche Anzeige nach Art. 118bis dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

In Art. 41 Abs. 2 werden die Worte «Expropriationsguthaben» und «Exproprianten» ersetzt durch «Enteignungsentschädigung» und «Enteigner».

II. Enteignung

1. Anwendbares Recht

Art. 118.

1 Ist für den Vollzug dieses Gesetzes die Abtretung privater Rechte erforderlich, so wird das Enteignungsverfahren durchgeführt, wenn keine Verständigung erzielt wird.

2 Das Enteignungsgesetz wird angewendet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Bau und Korrektion öffentlicher Strassen und Wege

a) persönliche Anzeige

Art. 118bis (neu).

1 Wer für Bau oder Korrektion einer öffentlichen Strasse oder eines öffentlichen Weges private Rechte abtreten muss, wird mit persönlicher Anzeige von der Durchführung des Planverfahrens und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt.

2 Die persönliche Anzeige erfolgt bei Staatsstrassen durch das zuständige Departement, bei den übrigen öffentlichen Strassen und Wegen durch den Gemeinderat.

3 Die Zustellung der persönlichen Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens.

b) Einsprache

Art. 118ter (neu).

1 Der Betroffene kann innert der Auflagefrist Einsprache gegen die Zulässigkeit der Enteignung erheben. Zuständig ist bei Staatsstrassen der Regierungsrat, bei den übrigen öffentlichen Strassen und Wegen der Gemeinderat.

2 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert zwanzig Tagen beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

c) Schätzungsverfahren

Art. 118quater (neu).

1 Können sich die Beteiligten über die Entschädigung oder andere Begehren nicht einigen, so kann beim Präsidenten der Schätzungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt werden.

g) Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz

Art. 67.

Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 197348 wird wie folgt geändert:

In Art. 34 Abs. 1 werden die Worte «Art. 124, 125 und 127 des Baugesetzes» ersetzt durch «Art. 50 bis 58 des Enteignungsgesetzes».

h) Gesetz über den Bergbau

Art. 68.

Das Gesetz über den Bergbau vom 7. April 191949 wird wie folgt geändert:

In Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 2 werden die Worte «Gesetzes über die Expropriation» ersetzt durch «Enteignungsgesetzes».

VIII. Enteignungsrecht

1. Übertragung

Art. 20.

1 Der Regierungsrat kann dem Inhaber des Bergwerkes für Rechte, die er für Schürfung, Bau oder Betrieb benötigt, das Enteignungsrecht übertragen.

2 Die Übertragung wird verweigert, wenn:

1.die Vorteile der Enteignung für den Bergbau den Wert des Enteignungsgegenstandes offenbar nicht erreichen;

2.Verkehrswege, öffentliche Bauten oder Werke von höherer öffentlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung durch die Enteignung gestört oder gefährdet würden;

3.erhebliche Interessen des Natur- und Heimatschutzes es erfordern.

2. Ergänzende Vorschriften

Art. 21.

1 Die Enteignung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz.

i) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Art. 69.

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 194250 wird wie folgt geändert:

In Art. 121 Abs. 2 wird das Wort «Expropriationsrechtes» ersetzt durch «Enteignungsrechts».

k) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 70.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196551 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz.

1 Ist die Verwaltungsrekurskommission, das Versicherungsgericht oder das Verwaltungsgericht beteiligt, so entscheidet das Verwaltungsgericht.

Art. 4 Abs. 2.

1 Ist die Verwaltungsrekurskommission, das Versicherungsgericht oder das Verwaltungsgericht beteiligt, so entscheiden Regierungsrat und Verwaltungsgericht in gegenseitigem Einvernehmen.

Art. 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3.

1 Die Verwaltungsrekurskommission wird vom Regierungsrat auf Vorschlag des Verwaltungsgerichtes gewählt und steht unter der administrativen Aufsicht des Verwaltungsgerichtes.

2 Der Regierungsrat regelt nach Anhören des Verwaltungsgerichtes durch Verordnung Organisation und Geschäftsgang.

Art. 37 Abs. 2.

1 Es erstattet ihm jährlich auf die Maisession schriftlichen Bericht über die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtes, der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes.

e) ergänzende Vorschriften

Art. 39.

1 Das Verwaltungsgericht erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften über Organisation und Geschäftsgang sowie über seine Aufsicht über die Verwaltungsrekurskommission und das Versicherungsgericht.

Art. 41 lit. c Ziff.5, 5bis und 7 (neu).

1 Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten werden:

c)Schätzungen:

5.Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission gemäss Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos52;

5bis.Verfügungen und Entscheide der zuständigen Behörde bei Landumlegung und Grenzbereinigung gemäss Art. 116 Abs. 3 lit. b und Art. 122 Abs. 2 des Baugesetzes53;

7.Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz.

In Art. 44 Abs. 1 lit. a werden die Worte «gegen die Verwaltungsrekurskommission,» gestrichen.

Art. 59 Abs. 1 lit. c Ziff. 9bis und Abs. 2 (neu).

1 Sofern gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid kein anderes Bundesrechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offensteht, kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden gegen:

c)Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates in folgenden Angelegenheiten:

9bis.Zulässigkeit der Enteignung;

2 Obwohl ein ordentliches Bundesrechtsmittel offensteht, kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden gegen:

a)Entscheide der Verwaltungsrekurskommission über die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen;

b)Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates in folgenden Angelegenheiten:

1.übermässige Einwirkung von Bauten und Anlagen auf fremdes Eigentum nach Art. 684 ZGB54;

2.Bewilligungen nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung55.

Art. 59 Abs. 3 wird aufgehoben.

b) vorsorgliche und Vollstreckungsmassnahmen

Art. 60.

1 Beim Verwaltungsgericht kann Beschwerde erhoben werden gegen vorsorgliche Massnahmen und gegen Vollstreckungsmassnahmen der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes, eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwanges.

Art. 65 lit. a und abis (neu).

1 Das Versicherungsgericht beurteilt:

a)Streitigkeiten gemäss Art. 24, 25, 30 und 30bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung56;

abis)Streitigkeiten gemäss Art. 57 und 106 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung57;

Art. 89 Abs. 3.

1 Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Verwaltungsrekurskommission und

2 das Versicherungsgericht werden vom Verwaltungsgericht beurteilt.

Ausseramtliche Kosten

a) Anspruch

Art. 98.

1 In Klagefällen und im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht besteht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

2 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen.

3 In der Regel werden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen:

a)zulasten der Gemeinde im Rekursverfahren vor Gemeindebehörden;

b)in erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren;

c)bei Kassations- und Minderheitsbeschwerden.

b) Pflicht

Art. 98bis (neu).

1 Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt.

c) ergänzende Vorschriften

Art. 98ter (neu).

1 Art. 143 bis 148 des Gesetzes über die Zivilrechtspflege58 finden sachgemässe Anwendung.

Art. 133 Abs. 3 (neu).

1 In Rekursverfahren, die vor Vollzugsbeginn des Enteignungsgesetzes anhängig gemacht worden sind, werden ausseramtliche Kosten nach den bisherigen Bestimmungen zugesprochen.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 71.

1 Das Gesetz über die Expropriation vom 4. Juli 189859 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

Art. 72.

1 Vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren werden nach bisherigem Recht fortgesetzt.

2 Dieses Gesetz wird angewendet auf:

a) Schätzungen, wenn nach bisherigem Recht noch keine Schätzungskommission eingesetzt worden ist;

b) Rückforderungen aus abgeschlossenen Verfahren.

Vollzugsbeginn

Art. 73.

1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Der Präsident des Grossen Rates:
Albert Schwendimann

Der Staatsschreiber:
Dr. Dieter J. Niedermann

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erklären:60

Das Enteignungsgesetz ist am 31. Mai 1984 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 1. bis 30. Mai 1984 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.61

Das Enteignungsgesetz wird ab 1. Januar 1985 angewendet.

St.Gallen, 5. Juni 1984

Der Landammann:
Ernst Rüesch

Im Namen des Regierungsrates,
Der Staatsschreiber:
Dr. Dieter J. Niedermann




1   Vom Grossen Rat erlassen am 3. April 1984; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 31. Mai 1984; in Vollzug ab 1. Januar 1985. Geändert durch Art. 42 des EG zur eidg Waldgesetzgebung vom 29. November 1998, nGS 35–9 (sGS 651.1); Abschnitt II Ziff. 4 des NG zum StVG vom 1. Juli 1999, nGS 35–15 (sGS 140.1); Abschnitt II Ziff. 20 des V. Nachtrags zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1).

2   ABl 1982, 1289.

3   nGS 25–61 (sGS 111.1).

4   Eingefügt durch V. Nachtrag zur VRP.

5   Siehe insbesondere Art. 41 lit. c Ziff. 7, Art. 59 Abs. 1 lit. a und c Ziff. 9bis sowie Art. 59 Abs. 2 lit. a VRP, sGS 951.1.

6   Geändert durch EG zur eidg Waldgesetzgebung.

7   Vgl. insbesondere Natur- und Heimatschutz, SR 45, sGS 671 und Art. 93 ff. BauG, sGS 731.1.

8   Vgl. Art. 48 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.

9   Vgl. Art. 31 Abs. 2 KV, sGS 111.1.

10    Art. 655 ff. und 730 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

11   Art. 679 und 684 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907,  SR 210.

12    Art. 184 ff. und 253 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil Obligatioenrecht) vom 30. März 191, SR 220, sowie Art. 681 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

13   Art. 642 und 644 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

14   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

15   Vgl. Art. 22ter Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwezerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101, und Art. 31 Abs. 2 KV, sGS 111.1.

16   Art. 782 ff. und 793 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

17   Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

18   Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

19   Art. 730 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

20   Art. 253 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 191, SR 220.

21   Art. 253 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 191, SR 220.

22   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

23   Geändert durch NG zum StVG.

24   Geändert durch NG zum StVG.

25   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

26   Geändert durch NG zum StVG.

27    Art. 642 und 644 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; vgl. auch Art. 9 dieses G.

28   Geändert durch NG zum StVG.

29   Art. 782 ff. und 793 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

30   Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

31   Art. 782 ff. und 793 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

32   Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

33   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

34   Vgl. Art. 138 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.

35   Vgl. Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

36   Vgl. Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 18 GBV, eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1; Art. 79 Ziff. 2 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.

37   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

38   Art. 22ter Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.

39   Art. 14 ff. dieses G.

40   Art. 10 lit. h und Art. 18 BauG, sGS 731.1.

41   Das Strafverfahren richtet sich nach Art. 244 ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden), sGS 962.1.

42   sGS 161.3.

43   sGS 633.1.

44   sGS 633.3.

45   sGS 651.1.

46   sGS 731.1.

47   sGS 732.1.

48   sGS 752.1.

49   sGS 852.1.

50   sGS 911.1.

51   sGS 951.1.

52   sGS 633.3.

53   sGS 731.1.

54   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10 Dezember 1907, SR 210.

55   BG über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979 SR 700.

56   Aufgehoben, nunmehr BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10.

57   BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20.

58   nGS 22–56 (sGS 961.1).

59   nGS 14–77 (sGS 735.1).

60   ABl 1984, 1264.

61   Referendumsvorlage siehe ABl 1984, 925.