752.2Vollzugsgesetz
zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung
vom 11. April 19961
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der
Botschaft der Regierung vom 10. Januar 19952 Kenntnis
genommen und
erlässt
in Vollzug der eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzgebung3
als
Gesetz:
I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Art. 1.
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung.
Übertragung von Befugnissen
Art. 2.4
1 Die Regierung kann Befugnisse kantonaler Stellen der politischen Gemeinde
übertragen, wenn diese es beantragt.
II. Reinhaltung der Gewässer
1. Einleiten, Einbringen und Versickernlassen von Stoffen
Abwasserbeseitigung5
a) Grundsatz
Art. 3.6
1 Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt die Beseitigung von
Abwasser durch: a) Einleiten in ein Gewässer;
b) Versickernlassen.
b) Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser
Art. 3bis.7
1 Das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser bewilligt die politische
Gemeinde, ausgenommen: a) bei Betrieben und Überbauungen, in denen zum
überwiegenden Teil nichthäusliches verschmutztes Abwasser anfällt
oder in denen wassergefährdende Flüssigkeiten gelagert, befördert
oder umgeschlagen werden und dafür eine Bewilligung nach der eidgenössischen
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19988 der zuständigen Stelle des Kantons erforderlich ist;9
b) bei Kantonsstrassen;
c) bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material;10
d) wenn für erhebliche Mengen nicht verschmutzten
Abwassers eine Versickerung vorgesehen ist;
e) innerhalb von rechtskräftigen und zur Ausscheidung
vorgesehenen Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie in Zuströmbereichen
Zu;11
f) bei Vorhaben in besonders gefährdeten Bereichen,
die einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der zuständigen
Stelle des Kantons12 bedürfen.
c) Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer
Art. 3ter.13
1 Das unmittelbare und mittelbare Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser
in ein Gewässer bewilligt die politische Gemeinde nach den Vorgaben der
zuständigen Stelle des Kantons, ausgenommen: a) wenn das Vorhaben auf Grund anderer Bestimmungen
dieses Gesetzes14 einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung
der zuständigen Stelle des Kantons bedarf;
b) wenn die unmittelbar in das Gewässer einzuleitende
Abwassermenge erheblich ist;
c) wenn es sich um Abwasser von Kantonsstrassen handelt;
d) wenn es sich um Drainagewasser aus Untertagebauten15 handelt;
e) in Zuströmbereichen Zo.16
2. Entwässerungsplanung, Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers18
Entwässerungsplanung
a) regionaler Entwässerungsplan19
Art. 4bis.20
1 Die Regierung erlässt bei Bedarf nach Anhören des Rates der
betroffenen politischen Gemeinden regionale Entwässerungspläne.
b) kommunaler Entwässerungsplan und Abwasserkataster21
Art. 5.22
1 Die politische Gemeinde erstellt den generellen Entwässerungsplan
und führt einen Abwasserkataster.
2 Der generelle Entwässerungsplan bedarf der Genehmigung des zuständigen
Departementes.
c) Klärschlammentsorgung23
Art. 6.24
1 Die Regierung erlässt den Klärschlamm-Entsorgungsplan.
2 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Zustimmung für
eine vom Klärschlamm-Entsorgungsplan abweichende Entsorgung. Sie hört
die Behörde des Empfängerkantons an, wenn der Klärschlamm in
einem anderen Kanton entsorgt werden soll25.
Abwasseranlagen26
a) Erstellung und Betrieb
Art. 7.
1 Die politische Gemeinde sorgt für Erstellung und Betrieb öffentlicher
Kanalisationen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen.
2 Öffentliche und private Abwasseranlagen werden in Übereinstimmung
mit dem generellen Entwässerungsplan erstellt.
b) gemeinsame Anlagen
Art. 8.
1 Vereinbarungen politischer Gemeinden über gemeinsame öffentliche
Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.
2 Die Regierung kann politische Gemeinden verpflichten, öffentliche
Abwasseranlagen gemeinsam zu erstellen, wenn der Gewässerschutz, erhebliche
wirtschaftliche Vorteile oder ein gerechter Lastenausgleich dies erfordern.
3 Können sich die politischen Gemeinden über die Kostenanteile
nicht verständigen, entscheidet das zuständige Departement.
c) Mitbenützung
Art. 9.27
1 Die politische Gemeinde kann den Inhaber einer Abwasseranlage verpflichten,
die Mitbenützung zu gestatten.
2 Das zuständige Departement kann die Mitbenützung über
die Gemeindegrenze hinaus gestatten.
3 Der Mitbenützer entschädigt den Inhaber privater Abwasseranlagen
angemessen. Im Streitfall entscheidet der Zivilrichter.
4 Für die Mitbenützung öffentlicher Abwasseranlagen durch
private Personen ausserhalb des Gemeinde- oder Verbandsgebietes werden Art. 8 Abs. 1
und 3 dieses Gesetzes sachgemäss angewendet.
d) Überwachung28 und Fachpersonal
Art. 10.29
1 Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für die Überwachung
von Abwasseranlagen und die Ausbildung des Personals.
e) ausserordentliche Ereignisse30
Art. 11.31
1 Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für Meldung und Information
bei ausserordentlichen Ereignissen beim Betrieb von Abwasseranlagen.
Klärschlamm32
Art. 12.33
1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über
Lagerung und Untersuchung von Klärschlamm.
2 Sie trifft Massnahmen bei zu hohem Schadstoffgehalt.
Anschlusspflicht34
Art. 13.35
1 Über die Einleitung von kommunalem Abwasser36 und Abwasser von Baustellen in die Schmutzwasserkanalisation
entscheidet die politische Gemeinde, wenn es sich nicht um Abwasser von Kantonsstrassen
oder von Überbauungen mit überwiegendem Anteil an Industrieabwasser37 oder anderem verschmutztem Abwasser
nach der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
199838 handelt.
2 Die zuständige Stelle des Kantons entscheidet über andere Einleitungen.
Abwasserreglement
Art. 14.39
1 Die politische Gemeinde regelt durch Reglement: a) Erstellung und Betrieb öffentlicher Kanalisationen
und zentraler Abwasserreinigungsanlagen;
b) das Verfahren betreffend Anschlusspflicht;
c) die Deckung der Erstellungs- und Betriebskosten.
Abgaben
a) Grundsatz
Art. 15.40
1 Die politische Gemeinde erhebt für Erstellung und Betrieb öffentlicher
Abwasseranlagen Abgaben nach diesem Gesetz.
2 Die Abgaben decken die nach Abzug von Abgeltungen von Bund und Kanton
verbleibenden Kosten.
3 Die Regierung kann die politische Gemeinde auf ihren Antrag ausnahmsweise
ermächtigen, Mittel aus dem Gemeindehaushalt einzusetzen41.
b) Gebühren
1. allgemein
Art. 16.
1 Die politische Gemeinde erhebt vom Verursacher oder vom Grundeigentümer
Gebühren.
2 Die Gebühren entsprechen der Belastung der Abwasseranlagen durch
den Verursacher.
2. Grundgebühr
Art. 17.42
1 Eine Grundgebühr kann insbesondere zur Deckung der Kosten erhoben
werden, die unabhängig von der Belastung der Abwasseranlagen anfallen.
2 Die Kosten für die Beseitigung von nicht verschmutztem Abwasser
können in die Grundgebühr eingeschlossen werden.
3. verschmutztes Abwasser
Art. 18.
1 Die Benutzungsgebühren für die Beseitigung von verschmutztem
Abwasser können bemessen werden nach: a) der abgeführten Abwassermenge;
b) der verbrauchten Frischwassermenge;
c) der frachtmässigen Belastung.
2 Die Bemessungsgrundlagen können miteinander verbunden werden.
3 Werden die Gebühren ganz oder zum Teil nach der verbrauchten Frischwassermenge
bemessen, kann die politische Gemeinde das Wasserversorgungsunternehmen verpflichten,
über seine Wasserlieferungen Aufschluss zu erteilen und die Gebühren
einzuziehen.
4. nicht verschmutztes Abwasser
Art. 19.
1 Werden die Benutzungsgebühren für nicht verschmutztes Abwasser
nicht in die Grundgebühr eingeschlossen, können sie bemessen werden
nach: a) der abgeführten Abwassermenge;
b) dem zonenspezifischen oder im Einzelfall ermittelten
Anteil der versiegelten Fläche an der Gesamtfläche eines Grundstückes.
c) Beiträge
1. Erhebung
Art. 20.
1 Die politische Gemeinde kann Beiträge von den Grundeigentümern
des Einzugsgebietes erheben.
2 Die Beiträge können bereits beim Bau der Anlagen ganz oder
teilweise erhoben werden.
2. Bemessung
Art. 21.
1 Die Beiträge können bemessen werden nach: a) der Fläche oder dem Wert des im Einzugsgebiet
gelegenen Bodens;
b) dem Wert der im Einzugsgebiet gelegenen Bauten und
Anlagen;
c) besonderen Vorteilen für den Grundeigentümer.
2 Die Bemessungsgrundlagen können miteinander verbunden werden.
3 Die Höhe der Beiträge für Bauten und Anlagen mit ausserordentlich
grossem oder kleinem Abwasseranfall oder frachtmässiger Belastung kann
besonders geregelt werden.
Sonderfälle und besondere Verfahren43
a) Kanton44
Art. 22.45
1 Die zuständige Stelle des Kantons: a) regelt Vorbehandlung und zweckmässige Beseitigung
von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage
nicht geeignet ist;
b) entscheidet über die zweckmässige Beseitigung
von verschmutztem Abwasser ausserhalb des Bereiches öffentlicher Kanalisationen;
c) erteilt Ausnahmebewilligungen für die Einleitung
von stetig anfallendem, nicht verschmutztem Abwasser in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage;
d) entscheidet über die landwirtschaftliche Verwertung
von häuslichem Abwasser in Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh-
und Schweinebestand.
b) politische Gemeinde
Art. 23.46
1 Die politische Gemeinde sorgt für die Trennung von verschmutztem
und stetig anfallendem nicht verschmutztem Abwasser.
Betriebe mit Nutztierhaltung47
Art. 24.48
1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über
Betriebe mit Nutztierhaltung.
2 Art.
4 des Grossratsbeschlusses über umweltgefährdende Stoffe
und Anlagen vom 6. April 198949 bleibt vorbehalten.
Kontrolle von Anlagen50
Art. 25.51
1 Die zuständige Stelle des Kantons kann die politische Gemeinde für
die periodische Kontrolle von Abwasseranlagen, von Anlagen für Hofdünger
und von Rauhfuttersilos beiziehen.
Massnahmen der Landwirtschaft
Art. 25bis.52
1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Bestimmungen über
Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung
von Stoffen.53
3. Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen54
Prüfung
Art. 26.55
1 Die politische Gemeinde prüft bei der Erteilung von Baubewilligungen,
ob die abwassertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Sie hört die zuständige Stelle des Kantons vor der Erteilung
von Baubewilligungen an für: a) Neu- und Umbauten ausserhalb des Bereiches öffentlicher
Kanalisationen;
b) kleinere Gebäude und Anlagen im Bereich öffentlicher
Kanalisationen, die noch nicht angeschlossen werden können.
4. Planerischer Schutz
Gewässerschutzbereiche56
a) Einteilung
Art. 27.57
1 Das zuständige Departement teilt nach Anhören des Gemeinderates
das Gemeindegebiet in Gewässerschutzbereiche ein, bezeichnet die besonders
gefährdeten Bereiche58 und stellt diese in der Gewässerschutzkarte59 dar.
2 Die Gewässerschutzkarte kann angepasst werden, wenn sie den tatsächlichen
Verhältnissen nicht mehr entspricht.
3 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann die Anpassung
der Gewässerschutzkarte beantragen.
b) Bewilligungen in besonders gefährdeten Bereichen60
Art. 28.61
1 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Bewilligungen in besonders
gefährdeten Bereichen für Erstellung und Änderung von Bauten
und Anlagen, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, für
Bohrungen, Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten sowie für
dauernde Bewässerungen und Entwässerungen.
2 In den Gewässerschutzbereichen Au und Zu erteilt
die politische Gemeinde die Bewilligung nach den Vorgaben der zuständigen
Stelle des Kantons für: a) Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten
über dem mittleren Grundwasserspiegel, ausgenommen bei der Ausbeutung
von Kies, Sand und anderem Material;62
b) Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen,
ausgenommen Kantonsstrassen und Lageranlagen für flüssige Hofdünger,
über dem mittleren Grundwasserspiegel, wenn:
1. kein, nur nicht verschmutztes oder zum überwiegenden
Teil häusliches Abwasser anfällt;
2. keine wassergefährdenden Flüssigkeiten
gelagert oder umgeschlagen werden, keine Bewilligung nach der eidgenössischen
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199863 erforderlich ist oder die politische Gemeinde nach Art. 35 Abs. 2
dieses Gesetzes für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist.
3 In den Gewässerschutzbereichen Ao und Zo erteilt
die politische Gemeinde die Bewilligung nach Massgabe von Abs. 2 dieser
Bestimmung. Dabei entfällt die Einschränkung bezüglich des
mittleren Grundwasserspiegels.
4 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Bewilligungen in den zur
Ausscheidung vorgesehenen Grundwasserschutzzonen und -arealen nach Massgabe
von Art. 19 Abs. 2 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes
vom 24. Januar 199164.
c) Bewilligungen ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche
Art. 28bis.65
1 Bohrungen und erhebliche Grabungen bedürfen einer Bewilligung der
zuständigen Stelle des Kantons.
d) besondere Massnahmen in Zuströmbereichen
Art. 28ter.66
1 Sind in Zuströmbereichen67 besondere Massnahmen68 erforderlich, werden sie in sachgemässer Anwendung
von Art.
39bis Abs. 1 und 2, Art. 39ter, Art. 39quater Abs. 2 und Art. 39quinquies dieses Gesetzes
festgelegt.
2 Sie können befristet werden.
Grundwasserschutzzonen und -areale69
a) Zuständigkeit
Art. 29.
1 Die politische Gemeinde scheidet die Grundwasserschutzzonen und die Grundwasserschutzareale
als Zone S aus.
2 Das zuständige Departement scheidet nach Anhören des Gemeinderates
Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale aus, wenn die Ausscheidung
im Interesse einer anderen als der Standortgemeinde liegt oder mehrere politische
Gemeinden daran interessiert sind und innert angemessener Frist keine Einigung
zustande kommt.
b) Verfahren
1. öffentliche Auflage
Art. 30.
1 Der Umgrenzungsplan der Zone S mit den zugehörigen Vorschriften
wird unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich
aufgelegt.
2 Der betroffene Grundeigentümer wird mit persönlicher Anzeige
von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt.
2. Einsprache
Art. 31.
1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während
der Auflagefrist Einsprache erheben.
2 Über Einsprachen entscheidet: a) der Gemeinderat;
b) das zuständige Departement, wenn dieses die
Ausscheidung vorgenommen hat.
3. Genehmigung
Art. 32.
1 Der Umgrenzungsplan mit den zugehörigen Vorschriften bedarf der
Genehmigung des zuständigen Departementes, wenn nicht dieses die Ausscheidung
vorgenommen hat.
c) Kosten und Entschädigung
Art. 33.
1 Die aus der Ausscheidung erwachsenden Kosten und Entschädigungen
trägt bei: a) Grundwasserschutzzonen der Inhaber der Grundwasserfassung
oder -anreicherungsanlage;
b) Grundwasserschutzarealen das Gemeinwesen, in dessen
Interesse die Ausscheidung vorgenommen wurde. Es kann Kosten und Entschädigungen
auf spätere Inhaber von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen
überwälzen.
2 Der Gemeinderat erlässt die Verfügungen, wenn nicht das zuständige
Departement die Ausscheidung vorgenommen hat.
Zuständigkeiten in der Zone S
Art. 34.70
1 Die politische Gemeinde erlässt in den rechtskräftig ausgeschiedenen
Grundwasserschutzzonen und -arealen (Zonen S) die in den Schutzzonenreglementen
vorgesehenen Verfügungen, wenn für die Bewilligung der Massnahme
nicht eine Stelle des Kantons zuständig ist.
2 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Ausnahmebewilligungen
und ordnet weiter gehende Schutzmassnahmen an.
5. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten71
Art. 35.72
1 Die zuständige Stelle des Kantons: a) bewilligt Errichtung, Änderung und Erweiterung
von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und nimmt diese
ab;
b) erteilt Ausnahmebewilligungen bei Überschreitung
der für die Gewässerschutzbereiche Au und Ao zulässigen
Höchstmenge73.
2 Die politische Gemeinde ist zuständig für Bewilligung und Abnahme
von Brennstofftanks im Gebäudeinnern und vorübergehend stationierten
Tankanlagen, ausgenommen bei Betrieben, in denen Industrieabwasser74 oder anderes verschmutztes Abwasser nach der eidgenössischen
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199875 anfällt.
3 Art.
28 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
Meldepflichtige Anlagen
Art. 35bis.76
1 Der Inhaber meldet der politischen Gemeinde: a) das Ausserbetriebnehmen von bewilligungspflichtigen
Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten;
b) das Errichten, Ändern oder Ausserbetriebnehmen
von:
1. nicht bewilligungspflichtigen Lageranlagen mit wassergefährdenden
Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können,
mit einem Fassungsvermögen von mehr als 450 Litern je Lagerbehälter;
2. nicht bewilligungspflichtigen Gebindelagern in den
besonders gefährdeten Bereichen77 mit insgesamt mehr als 450 Litern
wassergefährdenden Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen
können.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung78.
Pflichten der zuständigen Stellen
Art. 35ter.79
1 Die nach Art.
35 dieses Gesetzes für die Anlage zuständige Stelle überwacht
die Einhaltung der Vorschriften über die periodischen Kontrollen der
bewilligungspflichtigen Lageranlagen und der Leckanzeigesysteme80.
2 Der Inhaber einer der in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Anlagen
weist der zuständigen Stelle auf deren Verlangen nach, dass: a) die vorgeschriebenen Kontrollen durch eine Fachperson81 vorgenommen wurden;
b) die aufgrund des Kontrollergebnisses erforderlichen
Instandstellungsarbeiten durch eine Fachperson ausgeführt wurden.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung82.
Fachpersonen
a) Qualifikationen
Art. 35quater.83
1 Personen, die Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
erstellen, ändern, kontrollieren, befüllen, warten, entleeren und
ausser Betrieb setzen dürfen84, informieren
die zuständige Stelle des Kantons nach deren Anordnung über Art
und Umfang ihrer Tätigkeit auf diesem Gebiet und weisen die dafür
erforderlichen Qualifikationen85 nach.
2 Die Regierung legt die Anforderungen und deren Nachweis durch Verordnung86 fest.
b) Meldepflichten
Art. 35quinquies.87
1 Die Fachpersonen melden der politischen Gemeinde: a) die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
festgestellten gesetzwidrigen Zustände, die eine konkrete Gefahr für
die Gewässer darstellen;
b) die Weigerung des Inhabers einer Anlage, die anlässlich
einer vorgeschriebenen periodischen Kontrolle festgestellten Mängel innert
angemessener Frist beheben zu lassen.
2 Die politische Gemeinde übermittelt Meldungen nach Abs. 1 dieser
Bestimmung der zuständigen Stelle des Kantons, wenn der Kanton für
die Anlage zuständig ist.
Kontrollen von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 37.89
1 Die ausführende Fachperson stellt dem Inhaber der Anlage einen schriftlichen
Rapport aus über: a) die vorgenommene Kontrolle;
b) das Ergebnis der Kontrolle;
c) die ausgeführten Instandstellungs- oder Stilllegungsarbeiten;
d) die verbleibenden Mängel der Anlage.
2 Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für die Einhaltung
der Vorschriften über die Anforderungen an Fachpersonen, die Anlagen
mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellen, ändern, kontrollieren,
befüllen, warten, entleeren und ausser Betrieb setzen dürfen und
über den bei der Herstellung von Anlageteilen einzuhaltenden Stand der
Technik90.
3 Die Regierung legt die Anforderungen durch Verordnung91 fest.
Register der Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 37bis.92
1 Die nach Art.
35 dieses Gesetzes zuständigen Stellen führen ein Register
der bewilligungspflichtigen und der meldepflichtigen Lagerbehälter mit
wassergefährdenden Flüssigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung93.
6. Massnahmen am Gewässer97
Zusätzliche Massnahmen
Art. 38.98
1 Die zuständige Stelle des Kantons ordnet zusätzliche Massnahmen
am Gewässer an, wenn die Anforderungen an die Wasserqualität nicht
erfüllt sind.
III. Sicherung angemessener Restwassermengen und Verhinderung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer
Wasserentnahmen99
Art. 39.100
1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über
die Wasserentnahmen.
Schutz- und Nutzungsplanung101
a) Instrumentarium und Grundlagen
Art. 39bis.102
1 Die Schutz- und Nutzungsplanung nach dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz
vom 24. Januar 1991103 wird umgesetzt durch: a) Schutz- und Nutzungspläne;
b) Schutzverfügungen;
c) andere Massnahmen, einschliesslich Leistungsvereinbarungen,
die einen angemessenen Schutz gewährleisten.
2 Schutz- und Nutzungspläne bestehen aus dem Plan 1:10 000 und
dem Reglement.
3 Der Gesuchsteller erstellt die Grundlagen für die Schutz- und Nutzungsplanung
nach den Vorgaben des Bundesrechts und den Anordnungen des zuständigen
Departementes.
b) Erlass und Verfahren
Art. 39ter.104
1 Das zuständige Departement erlässt nach Anhören des Gemeinderates
die Schutz- und Nutzungspläne, die Schutzverfügungen sowie die Verfügungen
über Leistungspflichten und schliesst Leistungsvereinbarungen ab.
2 Auf das Verfahren zum Erlass, zur Änderung und zur Aufhebung der
Schutz- und Nutzungspläne werden Art. 29, 29bis und 32 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972105 sachgemäss
angewendet.
c) Wirkung
Art. 39quater.106
1 Schutz- und Nutzungspläne, Schutzverfügungen, Verfügungen
über Leistungspflichten und Leistungsvereinbarungen gelten während
der Laufzeit der mit der Bewilligung für die Wasserentnahme zusammenhängenden
Wasserrechtskonzession oder Nutzungsbewilligung nach dem Gesetz über
die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960107, für welche
die Schutzmassnahmen vereinbart oder verfügt worden sind.
2 Schutz- und Nutzungspläne gehen kommunalen Nutzungsplänen vor
und sind für jedermann verbindlich.
d) Rechtschutz
Art. 39quinquies.108
1 Schutz- und Nutzungspläne, Schutzverfügungen, Verfügungen
über Leistungspflichten und Leistungsvereinbarungen können mit Rekurs
bei der Regierung angefochten werden.
Sanierungsvorbericht
Art. 40.109
1 Der zur Wasserentnahme Berechtigte erstellt nach den Weisungen der zuständigen
Stelle des Kantons einen Vorbericht über die Sanierung seiner Anlage.
Ausnahmebewilligungen bei Fliessgewässern110
Art. 41.111
1 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Ausnahmebewilligungen
für: a) Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
in überbauten Gebieten;
b) Überdecken und Eindolen von Fliessgewässern.
Schüttungen112
Art. 42.113
1 Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt Schüttungen in
Seen.
Stauräume und Stauanlagen114
Art. 43.115
1 Die zuständige Stelle des Kantons: a) bewilligt Spülungen und Entleerungen des Stauraumes
bei Stauanlagen;
b) bewilligt Ausnahmen für die Rückgabe von
Treibgut in ein Gewässer;
c) ordnet bauliche Vorkehren für das Einsammeln
von Treibgut an.
2 Die politische Gemeinde erlässt die Anordnungen für das periodische
Einsammeln von Treibgut.
Erhaltung von Grundwasservorkommen116
Art. 44.117
1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über
die Erhaltung von Grundwasservorkommen.
Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material118
Art. 45.119
1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über
die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit für den Materialbezug
aus den Binnenkanälen und dem alten Rheinlauf nach der Gesetzgebung über
die Gewässernutzung120.
Markierversuche
Art. 46.
1 Wer Markierversuche in einem Gewässer durchführt, teilt dies
der kantonalen Gewässerschutzfachstelle vorgängig mit.
IV. Vollzug, Grundlagenbeschaffung und Information121
1. Vollzug
Gewässerschutzfachstelle122
Art. 47.
1 Die Regierung bezeichnet die kantonale Gewässerschutzfachstelle.
2 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle vollzieht die eidgenössische
Gewässerschutzgesetzgebung, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales
Recht etwas anderes bestimmen.
Aufsicht
Art. 48.123
1 Die Regierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen
die politische Gemeinde den kantonalen Stellen Verfügungen zustellt.
2 Die zuständigen Stellen des Kantons können der politischen
Gemeinde in besonderen Fällen beim Erlass von Verfügungen Kontrollaufgaben
übertragen, wenn der Aufwand zumutbar ist.
Gewässerschutzpolizei124
Art. 49.125
1 Die Gewässerschutzpolizei ist Aufgabe der politischen Gemeinde.
2 Die Regierung bestimmt durch Verordnung, inwieweit Stellen des Kantons
diese Aufgabe erfüllen.
Schadenwehr126
Art. 50.127
1 Für die Schadenwehr wird die Feuerschutzgesetzgebung128 sachgemäss angewendet.
2 Die Regierung bezeichnet die für die Aufgaben des Kantons bei der
Schadenwehr zuständige Stelle.
Weitergehende Massnahmen
a) Massnahmen
Art. 51.
1 Die politische Gemeinde trifft die über die Abwehr einer unmittelbar
drohenden Gefahr für die Gewässer hinausgehenden Massnahmen zur
Feststellung und zur Behebung eines Schadens.
Düngerberatung130
Art. 53.131
1 Die Regierung bezeichnet die für die Düngerberatung zuständige
Stelle des Kantons.
2 Diese überwacht und koordiniert auch Verwertung und Entsorgung von
Klärschlamm.
Beizug Dritter132
Art. 54.133
1 Kanton und politische Gemeinde können für die Erfüllung
ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
sowie Private beiziehen oder ihnen einzelne Aufgaben übertragen.
Normen, Richtlinien und Empfehlungen von Fachorganisationen
Art. 54bis.134
1 Die Regierung kann Normen, Richtlinien und Empfehlungen von Fachorganisationen
durch Verordnung verbindlich erklären.
Interkantonale oder internationale Vereinbarungen
Art. 55.
1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen und Staaten gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen
vereinbaren.
2. Grundlagenbeschaffung
Aufgaben135
Art. 56.136
1 Die zuständigen Stellen des Kantons: a) führen die für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung
erforderlichen Erhebungen durch;
b) erstellen das Inventar über die Wasserversorgungsanlagen
und Grundwasservorkommen.
3. Information137
Aufgaben138
Art. 56bis.139
1 Die zuständige Stelle des Kantons informiert über den Zustand
der Gewässer, den Gewässerschutz und die getroffenen Massnahmen.
IVbis. Strafbestimmungen und Herausgabe amtlicher Akten140
Strafbestimmungen
Art. 56ter.141
1 Mit Busse wird bestraft, wer: a) in besonders gefährdeten Bereichen bewilligungspflichtige
Tätigkeiten ohne Bewilligung vornimmt142;
b) ohne Bewilligung nach Art. 28bis dieses Gesetzes Bohrungen
und erhebliche Grabungen vornimmt;
c) Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
erstellt, ändert, kontrolliert, befüllt, wartet, entleert oder ausser
Betrieb setzt, ohne über die hierfür erforderlichen Qualifikationen143 zu verfügen;
d) als Fachperson, die Anlagen mit wassergefährdenden
Flüssigkeiten erstellt, ändert, kontrolliert, befüllt, wartet,
entleert und ausser Betrieb setzt, die vorgeschriebenen Auskünfte über
Art und Umfang seiner Tätigkeit auf diesem Gebiet und Nachweise der dafür
erforderlichen Qualifikationen an die zuständige Stelle des Kantons unterlässt.
Herausgabe amtlicher Akten
Art. 56quater.144
1 Im Rahmen von Strafuntersuchungsverfahren wegen möglicher Verstösse
gegen die eidgenössische oder kantonale Gewässerschutzgesetzgebung
entscheidet die zuständige Stelle des Kantons über die Herausgabe
amtlicher Akten an die Behörden der Strafrechtspflege145.
IVter. Kantonsbeiträge146
Ausrichtung
Art. 56quinquies.147
1 Kantonsbeiträge an die Finanzierung von Gewässerschutzanlagen
oder -massnahmen werden in der Höhe und entsprechend den Bedingungen
ausgerichtet, wie sie in den Programmvereinbarungen mit dem Bund festgelegt
sind.
Rückerstattung
Art. 56sexies.148
1 Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn: a) sie zu Unrecht bezogen worden sind;
b) eine Anlage oder Einrichtung ihrem Zweck entfremdet
wird;
c) beitragsberechtigte Massnahmen zum Schutz der Gewässer
nicht vollständig umgesetzt worden sind.
2 Die Verjährung richtet sich sachgemäss nach dem eidgenössischen
Gewässerschutzgesetz149.
V. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
a) Wasserbaugesetz
Art. 57.
Das Wasserbaugesetz vom 23. März 1969150 wird wie folgt geändert:
Art. 51 Abs. 2 wird aufgehoben.
b) G über die Gewässernutzung
Art. 58.
Das Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember
1960151 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 und 3.
1 Ferner ist der Wasserbezug für den häuslichen, landwirtschaftlichen
oder gewerblichen Eigengebrauch bis zu 50 Minutenlitern frei.
2 Der Ersteller meldet geplante neue Fassungen der zuständigen Stelle
des Staates.
Art. 9 Ziff. 2.
1 Einer Bewilligung des zuständigen Departementes bedürfen alle
Nutzungen, die den Gemeingebrauch überschreiten, insbesondere: 2.der Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer
oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen im Umfang von 50 bis
300 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Eigengebrauch,
Art. 13 Abs. 3 (neu).
1 Bedarf ein Vorhaben einer Bewilligung für die Absenkung des Grundwassers,
wird die Baubewilligung in der Regel erst erteilt, wenn die Bewilligung für
die vorübergehende Absenkung des Grundwassers erlassen ist.
c) EG zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz
Art. 59.
Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz152 vom 2. Dezember 1973 wird wie folgt geändert:
Art. 1 bis 19, 26, 28 bis 46, 51 bis 55 sowie 58 und 59 werden aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
a) Schutzzonenreglement
Art. 60.
1 Diesem Gesetz widersprechende Bestimmungen in Schutzzonenreglementen
werden mit dem Vollzugsbeginn dieses Gesetzes nicht mehr angewendet.
2 Schutzzonenreglemente werden innert fünf Jahren seit Vollzugsbeginn
dieses Gesetzes angepasst.
b) Abwasserreglement
Art. 61.
1 Diesem Gesetz widersprechende Bestimmungen in Abwasserreglementen werden
innert fünf Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes angepasst.
Vollzugsbeginn
Art. 62.
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.153
Schlussbestimmungen des Nachtragsgesetzes vom 4. April 2002154
III.
Dem Nachtragsgesetz widersprechende Bestimmungen in
Schutzzonenreglementen werden mit Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes
nicht mehr angewendet.
Schutzzonenreglemente werden innert sechs
Jahren seit Vollzugsbeginn des Nachtragsgesetzes angepasst.
IV.
Dem Nachtragsgesetz widersprechende Bestimmungen in Abwasserreglementen
werden mit Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes nicht mehr angewendet.
Abwasserreglemente werden innert zwei Jahren seit Vollzugsbeginn
des Nachtragsgesetzes angepasst.
1 nGS 32–22. Vom Grossen Rat erlassen am 21. Februar
1996; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden
am 11. April 1996; in Vollzug ab 1. März 1997.
Geändert durch NG vom 4. April 2002, nGS 37–96 (der
Vollzugsbeginn der Art. 37bis, 37ter, 37quater, 37quinquies und
56ter Bst. c wird später festgelegt, übrige Bestimmungen
in Vollzug ab 1. Januar 2003); II. Nachtrag vom 20. April
2010, nGS 45–96; Art. 56 des
EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung vom 19. April 2011, sGS 672.1 (nGS 47–21).
2 ABl 1995, 525.
3 SR 814.2.
4 Fassung gemäss II. Nachtrag.
5 Art. 7 und 19 des BG über den Schutz
der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20, und Art. 3, 6,
8 und 29 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998,
SR 814.201.
6 Fassung gemäss II. Nachtrag.
7 Fassung gemäss II. Nachtrag.
8 SR 814.201, abgekürzt
GSchV.
9
Art. 32 Abs. 2 Bst. h, i und j GSchV, SR 814.201.
10
Art.
45 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 44 GSchG,
SR 814.20, und Art. 44 GSchV, SR 814.201.
11 Art. 29 Abs. 1 Bst. c GSchV, SR 814.201.
12 Art. 28 dieses Gesetzes.
13 Fassung gemäss II. Nachtrag.
14 Art.
3,
3bis,
13,
28,
35 und
45 Abs. 1.
15
Art. 44 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998,
SR 814.201.
16 Art. 29
Abs. 1 Bst. d der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1998, SR 814.201.
17 Aufgehoben durch EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung.
18 Fassung
gemäss NG.
19
Art. 7 Abs. 3 des BG über den Schutz der Gewässer vom
24. Januar 1991, SR 814.20, und Art. 4 der eidg Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
20 Eingefügt durch NG.
21 Art. 10
des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR
814.20, und Art. 5 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1998, SR 814.201.
22 Fassung gemäss NG.
23 Art. 18 bis 21 der eidg Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
24 Fassung gemäss II. Nachtrag.
25 Art. 21 Abs. 4 der
eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
26 Art. 10 des BG über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
27 Fassung gemäss NG.
28 Siehe eidg Gewässerschutzverordnung vom
28. Oktober 1998, SR 814.201.
29 Fassung gemäss II. Nachtrag.
30 Siehe eidg Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
31 Fassung gemäss II. Nachtrag.
32 Siehe eidg Gewässerschutzverordnung vom 28.
Oktober 1998, SR 814.201.
33 Fassung gemäss II. Nachtrag.
34 Art. 11 f. des BG über den Schutz
der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20, und Art. 12 der
eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
35 Fassung gemäss II. Nachtrag.
36 Anhang 3.1 Ziff. 1
Abs. 1 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998,
SR 814.201.
37
Anhang 3.2 Ziff. 1 Abs. 1 der eidg Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
38 Anhang 3.3, SR 814.201.
39 Fassung gemäss II. Nachtrag.
40 Fassung gemäss NG.
41 Art. 60 a
Abs. 2 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar
1991, SR 814.20.
42 Fassung gemäss NG.
43 Art. 12, 13 und 76
des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR
814.20.
44 Fassung gemäss II. Nachtrag.
45 Fassung gemäss II. Nachtrag.
46 Fassung gemäss NG.
47 Art. 14, 77 und 78 des BG über
den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20, und Art. 22 ff.
der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
48 Fassung gemäss II. Nachtrag.
50 Art. 15 des BG über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
51 Fassung gemäss II. Nachtrag.
52 Fassung gemäss II. Nachtrag.
53 Art. 62 a des BG über den Schutz der Gewässer
vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
54 Art.
17 f. des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz)
vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
55 Fassung gemäss II. Nachtrag.
56 Art. 19 des BG über den Schutz
der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
57 Fassung gemäss NG.
58 Art. 29 Abs. 1 und Anhang 4 Ziff. 11
der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
59 Art. 30 der
eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
60 Art. 19
Abs. 2 GSchG, SR 814.20, und Art. 32 GSchV, SR 814.201.
61 Fassung gemäss II. Nachtrag.
62 Art. 45 Abs. 1 dieses Gesetzes.
63 GSchV, SR 814.201.
64 SR 814.20.
65 Fassung gemäss II. Nachtrag.
66 Eingefügt durch NG.
67 Art. 29 Abs. 1 Bst. c
und d der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR
814.201.
68 Anhang 4 Ziff. 212 in Verbindung
mit Art. 47 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1998, SR 814.201.
69 Art. 20 f. des BG über den
Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
70 Fassung gemäss II. Nachtrag.
71 Art. 22
des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR
814.20, und eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998,
SR 814.201.
72 Fassung gemäss II. Nachtrag.
73 Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 der eidg Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
74 Anhang
3.2 Ziff. 1 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1998, SR 814.201.
75 Anhang 3.3, SR
814.201.
76 Eingefügt durch II. Nachtrag.
77 Art. 29 der eidg Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
79 Eingefügt durch II. Nachtrag.
80 Art. 22
Abs. 1 GSchG, SR 814.20; Art. 32 a der eidg Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
81
Art. 22 Abs. 3 GSchG, SR 814.20.
83 Eingefügt durch II. Nachtrag.
84 Art. 22 Abs. 3 des BG über
den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
85 Art. 22 Abs. 3 des BG über
den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20, und Art.
16bis GSchVV, sGS 752.21.
87 Eingefügt durch II. Nachtrag.
88 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
89 Fassung gemäss II. Nachtrag.
90 Art. 22 Abs. 3 und 4 des BG über den Schutz der
Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
92 Fassung gemäss II. Nachtrag.
94 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
95 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
96 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
97 Art. 28 des BG über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
98 Fassung gemäss II. Nachtrag.
99 Art. 29 ff. und 80 ff. des BG über
den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar
1991, SR 814.20.
100 Fassung gemäss II. Nachtrag.
101 Art. 32 Bst. c des BG über
den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
102 Eingefügt durch NG.
103 SR 814.20.
104 Eingefügt durch NG.
106 Eingefügt durch NG.
108 Eingefügt durch NG.
109 Fassung gemäss II. Nachtrag.
110 Art. 37 f.
des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz)
vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
111 Fassung gemäss II. Nachtrag.
112 Art. 39 des BG über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
113 Fassung gemäss II. Nachtrag.
114 Art. 40 f. und 79 des BG
über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar
1991, SR 814.20.
115 Fassung gemäss II. Nachtrag.
116 Art. 43 des BG über
den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar
1991, SR 814.20.
117 Fassung gemäss II. Nachtrag.
118 Art. 44 des
BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom
24. Januar 1991, SR 814.20.
119 Fassung gemäss II. Nachtrag.
120 sGS 751.
121 Fassung gemäss NG.
122 Art. 49 des BG über den Schutz
der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
123 Fassung gemäss II. Nachtrag.
124 Art. 49 des BG über den Schutz
der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR
814.20.
125 Fassung gemäss II. Nachtrag.
126 Art. 49 des BG über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
127 Fassung gemäss II. Nachtrag.
128 sGS
87.
129 Aufgehoben durch EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung.
130 Art. 51 des BG über den Schutz der
Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
131 Fassung gemäss II. Nachtrag.
132 Art. 49 des BG über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
133 Fassung gemäss II. Nachtrag.
134 Eingefügt durch II. Nachtrag.
135 Art. 58 des BG über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
136 Fassung gemäss II. Nachtrag.
137 Eingefügt
durch NG.
138 Art. 50 Abs. 1 des BG über den Schutz der
Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20, und Art. 49 Abs. 2
der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
139 Fassung gemäss II. Nachtrag.
140 Eingefügt durch NG.
141 Fassung gemäss II. Nachtrag.
142 Art. 28 dieses Gesetzes.
143
Art. 22 Abs. 3 des BG über den Schutz der Gewässer vom
24. Januar 1991, SR 814.20, und Art. 16bis GSchVV, sGS 752.21.
144 Fassung gemäss II. Nachtrag.
145 Art. 68 Abs. 1
zweiter Satz des Strafprozessgesetzes, sGS 962.1.
146 Eingefügt durch II. Nachtrag.
147 Eingefügt durch II. Nachtrag.
148 Eingefügt durch II. Nachtrag.
149 Art. 66 Abs. 2 GSchG, SR 814.20.
150 sGS 734.11.
151 sGS 751.1.
152 sGS 752.1.
153 1. März
1997.
154 nGS 37–96.
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