752.2

Vollzugsgesetz
zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung

vom 11. April 19961

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 10. Januar 19952 Kenntnis genommen und

erlässt

in Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung3

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Art. 1.

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung.

Übertragung von Befugnissen

Art. 2.4

1 Die Regierung kann Befugnisse kantonaler Stellen der politischen Gemeinde übertragen, wenn diese es beantragt.

II. Reinhaltung der Gewässer

1. Einleiten, Einbringen und Versickernlassen von Stoffen

Abwasserbeseitigung5

a) Grundsatz

Art. 3.6

1 Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt die Beseitigung von Abwasser durch:

a) Einleiten in ein Gewässer;

b) Versickernlassen.

b) Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser

Art. 3bis.7

1 Das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser bewilligt die politische Gemeinde, ausgenommen:

a) bei Betrieben und Überbauungen, in denen zum überwiegenden Teil nichthäusliches verschmutztes Abwasser anfällt oder in denen wassergefährdende Flüssigkeiten gelagert, befördert oder umgeschlagen werden und dafür eine Bewilligung nach der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19988 der zuständigen Stelle des Kantons erforderlich ist;9

b) bei Kantonsstrassen;

c) bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material;10

d) wenn für erhebliche Mengen nicht verschmutzten Abwassers eine Versickerung vorgesehen ist;

e) innerhalb von rechtskräftigen und zur Ausscheidung vorgesehenen Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie in Zuströmbereichen Zu;11

f) bei Vorhaben in besonders gefährdeten Bereichen, die einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons12 bedürfen.

c) Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer

Art. 3ter.13

1 Das unmittelbare und mittelbare Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer bewilligt die politische Gemeinde nach den Vorgaben der zuständigen Stelle des Kantons, ausgenommen:

a) wenn das Vorhaben auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes14 einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons bedarf;

b) wenn die unmittelbar in das Gewässer einzuleitende Abwassermenge erheblich ist;

c) wenn es sich um Abwasser von Kantonsstrassen handelt;

d) wenn es sich um Drainagewasser aus Untertagebauten15 handelt;

e) in Zuströmbereichen Zo.16

2. Entwässerungsplanung, Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers18

Entwässerungsplanung

a) regionaler Entwässerungsplan19

Art. 4bis.20

1 Die Regierung erlässt bei Bedarf nach Anhören des Rates der betroffenen politischen Gemeinden regionale Entwässerungspläne.

b) kommunaler Entwässerungsplan und Abwasserkataster21

Art. 5.22

1 Die politische Gemeinde erstellt den generellen Entwässerungsplan und führt einen Abwasserkataster.

2 Der generelle Entwässerungsplan bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.

c) Klärschlammentsorgung23

Art. 6.24

1 Die Regierung erlässt den Klärschlamm-Entsorgungsplan.

2 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Zustimmung für eine vom Klärschlamm-Entsorgungsplan abweichende Entsorgung. Sie hört die Behörde des Empfängerkantons an, wenn der Klärschlamm in einem anderen Kanton entsorgt werden soll25.

Abwasseranlagen26

a) Erstellung und Betrieb

Art. 7.

1 Die politische Gemeinde sorgt für Erstellung und Betrieb öffentlicher Kanalisationen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen.

2 Öffentliche und private Abwasseranlagen werden in Übereinstimmung mit dem generellen Entwässerungsplan erstellt.

b) gemeinsame Anlagen

Art. 8.

1 Vereinbarungen politischer Gemeinden über gemeinsame öffentliche Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.

2 Die Regierung kann politische Gemeinden verpflichten, öffentliche Abwasseranlagen gemeinsam zu erstellen, wenn der Gewässerschutz, erhebliche wirtschaftliche Vorteile oder ein gerechter Lastenausgleich dies erfordern.

3 Können sich die politischen Gemeinden über die Kostenanteile nicht verständigen, entscheidet das zuständige Departement.

c) Mitbenützung

Art. 9.27

1 Die politische Gemeinde kann den Inhaber einer Abwasseranlage verpflichten, die Mitbenützung zu gestatten.

2 Das zuständige Departement kann die Mitbenützung über die Gemeindegrenze hinaus gestatten.

3 Der Mitbenützer entschädigt den Inhaber privater Abwasseranlagen angemessen. Im Streitfall entscheidet der Zivilrichter.

4 Für die Mitbenützung öffentlicher Abwasseranlagen durch private Personen ausserhalb des Gemeinde- oder Verbandsgebietes werden Art. 8 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes sachgemäss angewendet.

d) Überwachung28 und Fachpersonal

Art. 10.29

1 Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für die Überwachung von Abwasseranlagen und die Ausbildung des Personals.

e) ausserordentliche Ereignisse30

Art. 11.31

1 Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für Meldung und Information bei ausserordentlichen Ereignissen beim Betrieb von Abwasseranlagen.

Klärschlamm32

Art. 12.33

1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über Lagerung und Untersuchung von Klärschlamm.

2 Sie trifft Massnahmen bei zu hohem Schadstoffgehalt.

Anschlusspflicht34

Art. 13.35

1 Über die Einleitung von kommunalem Abwasser36 und Abwasser von Baustellen in die Schmutzwasserkanalisation entscheidet die politische Gemeinde, wenn es sich nicht um Abwasser von Kantonsstrassen oder von Überbauungen mit überwiegendem Anteil an Industrieabwasser37 oder anderem verschmutztem Abwasser nach der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199838 handelt.

2 Die zuständige Stelle des Kantons entscheidet über andere Einleitungen.

Abwasserreglement

Art. 14.39

1 Die politische Gemeinde regelt durch Reglement:

a) Erstellung und Betrieb öffentlicher Kanalisationen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen;

b) das Verfahren betreffend Anschlusspflicht;

c) die Deckung der Erstellungs- und Betriebskosten.

Abgaben

a) Grundsatz

Art. 15.40

1 Die politische Gemeinde erhebt für Erstellung und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen Abgaben nach diesem Gesetz.

2 Die Abgaben decken die nach Abzug von Abgeltungen von Bund und Kanton verbleibenden Kosten.

3 Die Regierung kann die politische Gemeinde auf ihren Antrag ausnahmsweise ermächtigen, Mittel aus dem Gemeindehaushalt einzusetzen41.

b) Gebühren

1. allgemein

Art. 16.

1 Die politische Gemeinde erhebt vom Verursacher oder vom Grundeigentümer Gebühren.

2 Die Gebühren entsprechen der Belastung der Abwasseranlagen durch den Verursacher.

2. Grundgebühr

Art. 17.42

1 Eine Grundgebühr kann insbesondere zur Deckung der Kosten erhoben werden, die unabhängig von der Belastung der Abwasseranlagen anfallen.

2 Die Kosten für die Beseitigung von nicht verschmutztem Abwasser können in die Grundgebühr eingeschlossen werden.

3. verschmutztes Abwasser

Art. 18.

1 Die Benutzungsgebühren für die Beseitigung von verschmutztem Abwasser können bemessen werden nach:

a) der abgeführten Abwassermenge;

b) der verbrauchten Frischwassermenge;

c) der frachtmässigen Belastung.

2 Die Bemessungsgrundlagen können miteinander verbunden werden.

3 Werden die Gebühren ganz oder zum Teil nach der verbrauchten Frischwassermenge bemessen, kann die politische Gemeinde das Wasserversorgungsunternehmen verpflichten, über seine Wasserlieferungen Aufschluss zu erteilen und die Gebühren einzuziehen.

4. nicht verschmutztes Abwasser

Art. 19.

1 Werden die Benutzungsgebühren für nicht verschmutztes Abwasser nicht in die Grundgebühr eingeschlossen, können sie bemessen werden nach:

a) der abgeführten Abwassermenge;

b) dem zonenspezifischen oder im Einzelfall ermittelten Anteil der versiegelten Fläche an der Gesamtfläche eines Grundstückes.

c) Beiträge

1. Erhebung

Art. 20.

1 Die politische Gemeinde kann Beiträge von den Grundeigentümern des Einzugsgebietes erheben.

2 Die Beiträge können bereits beim Bau der Anlagen ganz oder teilweise erhoben werden.

2. Bemessung

Art. 21.

1 Die Beiträge können bemessen werden nach:

a) der Fläche oder dem Wert des im Einzugsgebiet gelegenen Bodens;

b) dem Wert der im Einzugsgebiet gelegenen Bauten und Anlagen;

c) besonderen Vorteilen für den Grundeigentümer.

2 Die Bemessungsgrundlagen können miteinander verbunden werden.

3 Die Höhe der Beiträge für Bauten und Anlagen mit ausserordentlich grossem oder kleinem Abwasseranfall oder frachtmässiger Belastung kann besonders geregelt werden.

Sonderfälle und besondere Verfahren43

a) Kanton44

Art. 22.45

1 Die zuständige Stelle des Kantons:

a) regelt Vorbehandlung und zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist;

b) entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von verschmutztem Abwasser ausserhalb des Bereiches öffentlicher Kanalisationen;

c) erteilt Ausnahmebewilligungen für die Einleitung von stetig anfallendem, nicht verschmutztem Abwasser in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage;

d) entscheidet über die landwirtschaftliche Verwertung von häuslichem Abwasser in Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand.

b) politische Gemeinde

Art. 23.46

1 Die politische Gemeinde sorgt für die Trennung von verschmutztem und stetig anfallendem nicht verschmutztem Abwasser.

Betriebe mit Nutztierhaltung47

Art. 24.48

1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über Betriebe mit Nutztierhaltung.

2 Art.  4 des Grossratsbeschlusses über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 198949 bleibt vorbehalten.

Kontrolle von Anlagen50

Art. 25.51

1 Die zuständige Stelle des Kantons kann die politische Gemeinde für die periodische Kontrolle von Abwasseranlagen, von Anlagen für Hofdünger und von Rauhfuttersilos beiziehen.

Massnahmen der Landwirtschaft

Art. 25bis.52

1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Bestimmungen über Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen.53

3. Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen54

Prüfung

Art. 26.55

1 Die politische Gemeinde prüft bei der Erteilung von Baubewilligungen, ob die abwassertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Sie hört die zuständige Stelle des Kantons vor der Erteilung von Baubewilligungen an für:

a) Neu- und Umbauten ausserhalb des Bereiches öffentlicher Kanalisationen;

b) kleinere Gebäude und Anlagen im Bereich öffentlicher Kanalisationen, die noch nicht angeschlossen werden können.

4. Planerischer Schutz

Gewässerschutzbereiche56

a) Einteilung

Art. 27.57

1 Das zuständige Departement teilt nach Anhören des Gemeinderates das Gemeindegebiet in Gewässerschutzbereiche ein, bezeichnet die besonders gefährdeten Bereiche58 und stellt diese in der Gewässerschutzkarte59 dar.

2 Die Gewässerschutzkarte kann angepasst werden, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht.

3 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann die Anpassung der Gewässerschutzkarte beantragen.

b) Bewilligungen in besonders gefährdeten Bereichen60

Art. 28.61

1 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Bewilligungen in besonders gefährdeten Bereichen für Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, für Bohrungen, Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten sowie für dauernde Bewässerungen und Entwässerungen.

2 In den Gewässerschutzbereichen Au und Zu erteilt die politische Gemeinde die Bewilligung nach den Vorgaben der zuständigen Stelle des Kantons für:

a) Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten über dem mittleren Grundwasserspiegel, ausgenommen bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material;62

b) Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, ausgenommen Kantonsstrassen und Lageranlagen für flüssige Hofdünger, über dem mittleren Grundwasserspiegel, wenn:

1. kein, nur nicht verschmutztes oder zum überwiegenden Teil häusliches Abwasser anfällt;

2. keine wassergefährdenden Flüssigkeiten gelagert oder umgeschlagen werden, keine Bewilligung nach der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199863 erforderlich ist oder die politische Gemeinde nach Art. 35 Abs. 2 dieses Gesetzes für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist.

3 In den Gewässerschutzbereichen Ao und Zo erteilt die politische Gemeinde die Bewilligung nach Massgabe von Abs. 2 dieser Bestimmung. Dabei entfällt die Einschränkung bezüglich des mittleren Grundwasserspiegels.

4 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Bewilligungen in den zur Ausscheidung vorgesehenen Grundwasserschutzzonen und -arealen nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199164.

c) Bewilligungen ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche

Art. 28bis.65

1 Bohrungen und erhebliche Grabungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons.

d) besondere Massnahmen in Zuströmbereichen

Art. 28ter.66

1 Sind in Zuströmbereichen67 besondere Massnahmen68 erforderlich, werden sie in sachgemässer Anwendung von Art.  39bis Abs. 1 und 2, Art. 39ter, Art. 39quater Abs. 2 und Art. 39quinquies dieses Gesetzes festgelegt.

2 Sie können befristet werden.

Grundwasserschutzzonen und -areale69

a) Zuständigkeit

Art. 29.

1 Die politische Gemeinde scheidet die Grundwasserschutzzonen und die Grundwasserschutzareale als Zone S aus.

2 Das zuständige Departement scheidet nach Anhören des Gemeinderates Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale aus, wenn die Ausscheidung im Interesse einer anderen als der Standortgemeinde liegt oder mehrere politische Gemeinden daran interessiert sind und innert angemessener Frist keine Einigung zustande kommt.

b) Verfahren

1. öffentliche Auflage

Art. 30.

1 Der Umgrenzungsplan der Zone S mit den zugehörigen Vorschriften wird unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt.

2 Der betroffene Grundeigentümer wird mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt.

2. Einsprache

Art. 31.

1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben.

2 Über Einsprachen entscheidet:

a) der Gemeinderat;

b) das zuständige Departement, wenn dieses die Ausscheidung vorgenommen hat.

3. Genehmigung

Art. 32.

1 Der Umgrenzungsplan mit den zugehörigen Vorschriften bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes, wenn nicht dieses die Ausscheidung vorgenommen hat.

c) Kosten und Entschädigung

Art. 33.

1 Die aus der Ausscheidung erwachsenden Kosten und Entschädigungen trägt bei:

a) Grundwasserschutzzonen der Inhaber der Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage;

b) Grundwasserschutzarealen das Gemeinwesen, in dessen Interesse die Ausscheidung vorgenommen wurde. Es kann Kosten und Entschädigungen auf spätere Inhaber von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen überwälzen.

2 Der Gemeinderat erlässt die Verfügungen, wenn nicht das zuständige Departement die Ausscheidung vorgenommen hat.

Zuständigkeiten in der Zone S

Art. 34.70

1 Die politische Gemeinde erlässt in den rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen und -arealen (Zonen S) die in den Schutzzonenreglementen vorgesehenen Verfügungen, wenn für die Bewilligung der Massnahme nicht eine Stelle des Kantons zuständig ist.

2 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Ausnahmebewilligungen und ordnet weiter gehende Schutzmassnahmen an.

5. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten71

Art. 35.72

1 Die zuständige Stelle des Kantons:

a) bewilligt Errichtung, Änderung und Erweiterung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und nimmt diese ab;

b) erteilt Ausnahmebewilligungen bei Überschreitung der für die Gewässerschutzbereiche Au und Ao zulässigen Höchstmenge73.

2 Die politische Gemeinde ist zuständig für Bewilligung und Abnahme von Brennstofftanks im Gebäudeinnern und vorübergehend stationierten Tankanlagen, ausgenommen bei Betrieben, in denen Industrieabwasser74 oder anderes verschmutztes Abwasser nach der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199875 anfällt.

3 Art.  28 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Meldepflichtige Anlagen

Art. 35bis.76

1 Der Inhaber meldet der politischen Gemeinde:

a) das Ausserbetriebnehmen von bewilligungspflichtigen Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten;

b) das Errichten, Ändern oder Ausserbetriebnehmen von:

1. nicht bewilligungspflichtigen Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 450 Litern je Lagerbehälter;

2. nicht bewilligungspflichtigen Gebindelagern in den besonders gefährdeten Bereichen77 mit insgesamt mehr als 450 Litern wassergefährdenden Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können.

2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung78.

Pflichten der zuständigen Stellen

Art. 35ter.79

1 Die nach Art.  35 dieses Gesetzes für die Anlage zuständige Stelle überwacht die Einhaltung der Vorschriften über die periodischen Kontrollen der bewilligungspflichtigen Lageranlagen und der Leckanzeigesysteme80.

2 Der Inhaber einer der in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Anlagen weist der zuständigen Stelle auf deren Verlangen nach, dass:

a) die vorgeschriebenen Kontrollen durch eine Fachperson81 vorgenommen wurden;

b) die aufgrund des Kontrollergebnisses erforderlichen Instandstellungsarbeiten durch eine Fachperson ausgeführt wurden.

3 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung82.

Fachpersonen

a) Qualifikationen

Art. 35quater.83

1 Personen, die Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellen, ändern, kontrollieren, befüllen, warten, entleeren und ausser Betrieb setzen dürfen84, informieren die zuständige Stelle des Kantons nach deren Anordnung über Art und Umfang ihrer Tätigkeit auf diesem Gebiet und weisen die dafür erforderlichen Qualifikationen85 nach.

2 Die Regierung legt die Anforderungen und deren Nachweis durch Verordnung86 fest.

b) Meldepflichten

Art. 35quinquies.87

1 Die Fachpersonen melden der politischen Gemeinde:

a) die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit festgestellten gesetzwidrigen Zustände, die eine konkrete Gefahr für die Gewässer darstellen;

b) die Weigerung des Inhabers einer Anlage, die anlässlich einer vorgeschriebenen periodischen Kontrolle festgestellten Mängel innert angemessener Frist beheben zu lassen.

2 Die politische Gemeinde übermittelt Meldungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung der zuständigen Stelle des Kantons, wenn der Kanton für die Anlage zuständig ist.

Kontrollen von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 37.89

1 Die ausführende Fachperson stellt dem Inhaber der Anlage einen schriftlichen Rapport aus über:

a) die vorgenommene Kontrolle;

b) das Ergebnis der Kontrolle;

c) die ausgeführten Instandstellungs- oder Stilllegungsarbeiten;

d) die verbleibenden Mängel der Anlage.

2 Die zuständige Stelle des Kantons sorgt für die Einhaltung der Vorschriften über die Anforderungen an Fachpersonen, die Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellen, ändern, kontrollieren, befüllen, warten, entleeren und ausser Betrieb setzen dürfen und über den bei der Herstellung von Anlageteilen einzuhaltenden Stand der Technik90.

3 Die Regierung legt die Anforderungen durch Verordnung91 fest.

Register der Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 37bis.92

1 Die nach Art.  35 dieses Gesetzes zuständigen Stellen führen ein Register der bewilligungspflichtigen und der meldepflichtigen Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung93.

6. Massnahmen am Gewässer97

Zusätzliche Massnahmen

Art. 38.98

1 Die zuständige Stelle des Kantons ordnet zusätzliche Massnahmen am Gewässer an, wenn die Anforderungen an die Wasserqualität nicht erfüllt sind.

III. Sicherung angemessener Restwassermengen und Verhinderung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer

Wasserentnahmen99

Art. 39.100

1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über die Wasserentnahmen.

Schutz- und Nutzungsplanung101

a) Instrumentarium und Grundlagen

Art. 39bis.102

1 Die Schutz- und Nutzungsplanung nach dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991103 wird umgesetzt durch:

a) Schutz- und Nutzungspläne;

b) Schutzverfügungen;

c) andere Massnahmen, einschliesslich Leistungsvereinbarungen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten.

2 Schutz- und Nutzungspläne bestehen aus dem Plan 1:10 000 und dem Reglement.

3 Der Gesuchsteller erstellt die Grundlagen für die Schutz- und Nutzungsplanung nach den Vorgaben des Bundesrechts und den Anordnungen des zuständigen Departementes.

b) Erlass und Verfahren

Art. 39ter.104

1 Das zuständige Departement erlässt nach Anhören des Gemeinderates die Schutz- und Nutzungspläne, die Schutzverfügungen sowie die Verfügungen über Leistungspflichten und schliesst Leistungsvereinbarungen ab.

2 Auf das Verfahren zum Erlass, zur Änderung und zur Aufhebung der Schutz- und Nutzungspläne werden Art. 29, 29bis und 32 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972105 sachgemäss angewendet.

c) Wirkung

Art. 39quater.106

1 Schutz- und Nutzungspläne, Schutzverfügungen, Verfügungen über Leistungspflichten und Leistungsvereinbarungen gelten während der Laufzeit der mit der Bewilligung für die Wasserentnahme zusammenhängenden Wasserrechtskonzession oder Nutzungsbewilligung nach dem Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960107, für welche die Schutzmassnahmen vereinbart oder verfügt worden sind.

2 Schutz- und Nutzungspläne gehen kommunalen Nutzungsplänen vor und sind für jedermann verbindlich.

d) Rechtschutz

Art. 39quinquies.108

1 Schutz- und Nutzungspläne, Schutzverfügungen, Verfügungen über Leistungspflichten und Leistungsvereinbarungen können mit Rekurs bei der Regierung angefochten werden.

Sanierungsvorbericht

Art. 40.109

1 Der zur Wasserentnahme Berechtigte erstellt nach den Weisungen der zuständigen Stelle des Kantons einen Vorbericht über die Sanierung seiner Anlage.

Ausnahmebewilligungen bei Fliessgewässern110

Art. 41.111

1 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt Ausnahmebewilligungen für:

a) Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern in überbauten Gebieten;

b) Überdecken und Eindolen von Fliessgewässern.

Schüttungen112

Art. 42.113

1 Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt Schüttungen in Seen.

Stauräume und Stauanlagen114

Art. 43.115

1 Die zuständige Stelle des Kantons:

a) bewilligt Spülungen und Entleerungen des Stauraumes bei Stauanlagen;

b) bewilligt Ausnahmen für die Rückgabe von Treibgut in ein Gewässer;

c) ordnet bauliche Vorkehren für das Einsammeln von Treibgut an.

2 Die politische Gemeinde erlässt die Anordnungen für das periodische Einsammeln von Treibgut.

Erhaltung von Grundwasservorkommen116

Art. 44.117

1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über die Erhaltung von Grundwasservorkommen.

Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material118

Art. 45.119

1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material.

2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit für den Materialbezug aus den Binnenkanälen und dem alten Rheinlauf nach der Gesetzgebung über die Gewässernutzung120.

Markierversuche

Art. 46.

1 Wer Markierversuche in einem Gewässer durchführt, teilt dies der kantonalen Gewässerschutzfachstelle vorgängig mit.

IV. Vollzug, Grundlagenbeschaffung und Information121

1. Vollzug

Gewässerschutzfachstelle122

Art. 47.

1 Die Regierung bezeichnet die kantonale Gewässerschutzfachstelle.

2 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle vollzieht die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht etwas anderes bestimmen.

Aufsicht

Art. 48.123

1 Die Regierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die politische Gemeinde den kantonalen Stellen Verfügungen zustellt.

2 Die zuständigen Stellen des Kantons können der politischen Gemeinde in besonderen Fällen beim Erlass von Verfügungen Kontrollaufgaben übertragen, wenn der Aufwand zumutbar ist.

Gewässerschutzpolizei124

Art. 49.125

1 Die Gewässerschutzpolizei ist Aufgabe der politischen Gemeinde.

2 Die Regierung bestimmt durch Verordnung, inwieweit Stellen des Kantons diese Aufgabe erfüllen.

Schadenwehr126

Art. 50.127

1 Für die Schadenwehr wird die Feuerschutzgesetzgebung128 sachgemäss angewendet.

2 Die Regierung bezeichnet die für die Aufgaben des Kantons bei der Schadenwehr zuständige Stelle.

Weitergehende Massnahmen

a) Massnahmen

Art. 51.

1 Die politische Gemeinde trifft die über die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer hinausgehenden Massnahmen zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens.

Düngerberatung130

Art. 53.131

1 Die Regierung bezeichnet die für die Düngerberatung zuständige Stelle des Kantons.

2 Diese überwacht und koordiniert auch Verwertung und Entsorgung von Klärschlamm.

Beizug Dritter132

Art. 54.133

1 Kanton und politische Gemeinde können für die Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen oder ihnen einzelne Aufgaben übertragen.

Normen, Richtlinien und Empfehlungen von Fachorganisationen

Art. 54bis.134

1 Die Regierung kann Normen, Richtlinien und Empfehlungen von Fachorganisationen durch Verordnung verbindlich erklären.

Interkantonale oder internationale Vereinbarungen

Art. 55.

1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen und Staaten gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen vereinbaren.

2. Grundlagenbeschaffung

Aufgaben135

Art. 56.136

1 Die zuständigen Stellen des Kantons:

a) führen die für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung erforderlichen Erhebungen durch;

b) erstellen das Inventar über die Wasserversorgungsanlagen und Grundwasservorkommen.

3. Information137

Aufgaben138

Art. 56bis.139

1 Die zuständige Stelle des Kantons informiert über den Zustand der Gewässer, den Gewässerschutz und die getroffenen Massnahmen.

IVbis. Strafbestimmungen und Herausgabe amtlicher Akten140

Strafbestimmungen

Art. 56ter.141

1 Mit Busse wird bestraft, wer:

a) in besonders gefährdeten Bereichen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ohne Bewilligung vornimmt142;

b) ohne Bewilligung nach Art. 28bis dieses Gesetzes Bohrungen und erhebliche Grabungen vornimmt;

c) Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellt, ändert, kontrolliert, befüllt, wartet, entleert oder ausser Betrieb setzt, ohne über die hierfür erforderlichen Qualifikationen143 zu verfügen;

d) als Fachperson, die Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellt, ändert, kontrolliert, befüllt, wartet, entleert und ausser Betrieb setzt, die vorgeschriebenen Auskünfte über Art und Umfang seiner Tätigkeit auf diesem Gebiet und Nachweise der dafür erforderlichen Qualifikationen an die zuständige Stelle des Kantons unterlässt.

Herausgabe amtlicher Akten

Art. 56quater.144

1 Im Rahmen von Strafuntersuchungsverfahren wegen möglicher Verstösse gegen die eidgenössische oder kantonale Gewässerschutzgesetzgebung entscheidet die zuständige Stelle des Kantons über die Herausgabe amtlicher Akten an die Behörden der Strafrechtspflege145.

IVter. Kantonsbeiträge146

Ausrichtung

Art. 56quinquies.147

1 Kantonsbeiträge an die Finanzierung von Gewässerschutzanlagen oder -massnahmen werden in der Höhe und entsprechend den Bedingungen ausgerichtet, wie sie in den Programmvereinbarungen mit dem Bund festgelegt sind.

Rückerstattung

Art. 56sexies.148

1 Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn:

a) sie zu Unrecht bezogen worden sind;

b) eine Anlage oder Einrichtung ihrem Zweck entfremdet wird;

c) beitragsberechtigte Massnahmen zum Schutz der Gewässer nicht vollständig umgesetzt worden sind.

2 Die Verjährung richtet sich sachgemäss nach dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz149.

V. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Wasserbaugesetz

Art. 57.

Das Wasserbaugesetz vom 23. März 1969150 wird wie folgt geändert:

Art. 51 Abs. 2 wird aufgehoben.

b) G über die Gewässernutzung

Art. 58.

Das Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960151 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 und 3.

1 Ferner ist der Wasserbezug für den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch bis zu 50 Minutenlitern frei.

2 Der Ersteller meldet geplante neue Fassungen der zuständigen Stelle des Staates.

Art. 9 Ziff. 2.

1 Einer Bewilligung des zuständigen Departementes bedürfen alle Nutzungen, die den Gemeingebrauch überschreiten, insbesondere:

2.der Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch,

Art. 13 Abs. 3 (neu).

1 Bedarf ein Vorhaben einer Bewilligung für die Absenkung des Grundwassers, wird die Baubewilligung in der Regel erst erteilt, wenn die Bewilligung für die vorübergehende Absenkung des Grundwassers erlassen ist.

c) EG zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz

Art. 59.

Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz152 vom 2. Dezember 1973 wird wie folgt geändert:

Art. 1 bis 19, 26, 28 bis 46, 51 bis 55 sowie 58 und 59 werden aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a) Schutzzonenreglement

Art. 60.

1 Diesem Gesetz widersprechende Bestimmungen in Schutzzonenreglementen werden mit dem Vollzugsbeginn dieses Gesetzes nicht mehr angewendet.

2 Schutzzonenreglemente werden innert fünf Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes angepasst.

b) Abwasserreglement

Art. 61.

1 Diesem Gesetz widersprechende Bestimmungen in Abwasserreglementen werden innert fünf Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes angepasst.

Vollzugsbeginn

Art. 62.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.153

Schlussbestimmungen des Nachtragsgesetzes vom 4. April 2002154

III.

Dem Nachtragsgesetz widersprechende Bestimmungen in Schutzzonenreglementen werden mit Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes nicht mehr angewendet.

Schutzzonenreglemente werden innert sechs Jahren seit Vollzugsbeginn des Nachtragsgesetzes angepasst.

IV.

Dem Nachtragsgesetz widersprechende Bestimmungen in Abwasserreglementen werden mit Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes nicht mehr angewendet.

Abwasserreglemente werden innert zwei Jahren seit Vollzugsbeginn des Nachtragsgesetzes angepasst.




1   nGS 32–22. Vom Grossen Rat erlassen am 21. Februar 1996; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 11. April 1996; in Vollzug ab 1. März 1997. Geändert durch NG vom 4. April 2002, nGS 37–96 (der Vollzugsbeginn der Art. 37bis, 37ter, 37quater, 37quinquies und 56ter Bst. c wird später festgelegt, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Januar 2003); II. Nachtrag vom 20. April 2010, nGS 45–96; Art. 56 des EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung vom 19. April 2011, sGS 672.1 (nGS 47–21).

2   ABl 1995, 525.

3   SR 814.2.

4   Fassung gemäss II. Nachtrag.

5   Art. 7 und 19 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20, und Art. 3, 6, 8 und 29 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

6   Fassung gemäss II. Nachtrag.

7   Fassung gemäss II. Nachtrag.

8   SR 814.201, abgekürzt GSchV.

9    Art. 32 Abs. 2 Bst. h, i und j GSchV, SR 814.201.

10    Art.  45 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 44 GSchG, SR 814.20, und Art. 44 GSchV, SR 814.201.

11   Art. 29 Abs. 1 Bst. c GSchV, SR 814.201.

12   Art. 28 dieses Gesetzes.

13   Fassung gemäss II. Nachtrag.

14   Art.  3, 3bis, 13, 28, 35 und 45 Abs. 1.

15    Art. 44 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

16   Art. 29 Abs. 1 Bst. d der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

17   Aufgehoben durch EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung.

18   Fassung gemäss NG.

19    Art. 7 Abs. 3 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20, und Art. 4 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

20   Eingefügt durch NG.

21   Art. 10 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20, und Art. 5 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

22   Fassung gemäss NG.

23   Art. 18 bis 21 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

24   Fassung gemäss II. Nachtrag.

25   Art. 21 Abs. 4 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

26   Art. 10 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

27   Fassung gemäss NG.

28   Siehe eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

29   Fassung gemäss II. Nachtrag.

30   Siehe eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

31   Fassung gemäss II. Nachtrag.

32   Siehe eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

33   Fassung gemäss II. Nachtrag.

34   Art. 11 f. des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20, und Art. 12 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

35   Fassung gemäss II. Nachtrag.

36   Anhang 3.1 Ziff. 1 Abs. 1 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

37    Anhang 3.2 Ziff. 1 Abs. 1 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

38   Anhang 3.3, SR 814.201.

39   Fassung gemäss II. Nachtrag.

40   Fassung gemäss NG.

41   Art. 60 a Abs. 2 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

42   Fassung gemäss NG.

43   Art. 12, 13 und 76 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

44   Fassung gemäss II. Nachtrag.

45   Fassung gemäss II. Nachtrag.

46   Fassung gemäss NG.

47   Art. 14, 77 und 78 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20, und Art. 22 ff. der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

48   Fassung gemäss II. Nachtrag.

49   sGS 672.53.

50   Art. 15 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

51   Fassung gemäss II. Nachtrag.

52   Fassung gemäss II. Nachtrag.

53   Art. 62 a des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

54   Art. 17 f. des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

55   Fassung gemäss II. Nachtrag.

56   Art. 19 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

57   Fassung gemäss NG.

58   Art. 29 Abs. 1 und Anhang 4 Ziff. 11 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

59   Art. 30 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

60   Art. 19 Abs. 2 GSchG, SR 814.20, und Art. 32 GSchV, SR 814.201.

61   Fassung gemäss II. Nachtrag.

62   Art. 45 Abs. 1 dieses Gesetzes.

63   GSchV, SR 814.201.

64   SR 814.20.

65   Fassung gemäss II. Nachtrag.

66   Eingefügt durch NG.

67   Art. 29 Abs. 1 Bst. c und d der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

68   Anhang 4 Ziff. 212 in Verbindung mit Art. 47 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

69   Art. 20 f. des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

70   Fassung gemäss II. Nachtrag.

71   Art. 22 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20, und eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

72   Fassung gemäss II. Nachtrag.

73   Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

74   Anhang 3.2 Ziff. 1 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

75   Anhang 3.3, SR 814.201.

76   Eingefügt durch II. Nachtrag.

77   Art. 29 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

78   sGS 752.21.

79   Eingefügt durch II. Nachtrag.

80   Art. 22 Abs. 1 GSchG, SR 814.20; Art. 32 a der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

81    Art. 22 Abs. 3 GSchG, SR 814.20.

82   sGS 752.21.

83   Eingefügt durch II. Nachtrag.

84   Art. 22 Abs. 3 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

85   Art. 22 Abs. 3 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20, und Art.  16bis GSchVV, sGS 752.21.

86    sGS 752.21.

87   Eingefügt durch II. Nachtrag.

88   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

89   Fassung gemäss II. Nachtrag.

90   Art. 22 Abs. 3 und 4 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

91   sGS 752.21.

92   Fassung gemäss II. Nachtrag.

93   sGS 752.21.

94   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

95   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

96   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

97   Art. 28 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

98   Fassung gemäss II. Nachtrag.

99   Art. 29 ff. und 80 ff. des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

100   Fassung gemäss II. Nachtrag.

101   Art. 32 Bst. c des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

102   Eingefügt durch NG.

103   SR 814.20.

104   Eingefügt durch NG.

105   sGS 731.1.

106   Eingefügt durch NG.

107   sGS 751.1.

108   Eingefügt durch NG.

109   Fassung gemäss II. Nachtrag.

110   Art. 37 f. des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

111   Fassung gemäss II. Nachtrag.

112   Art. 39 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

113   Fassung gemäss II. Nachtrag.

114   Art. 40 f. und 79 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

115   Fassung gemäss II. Nachtrag.

116   Art. 43 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

117   Fassung gemäss II. Nachtrag.

118   Art. 44 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

119   Fassung gemäss II. Nachtrag.

120   sGS 751.

121   Fassung gemäss NG.

122   Art. 49 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

123   Fassung gemäss II. Nachtrag.

124   Art. 49 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

125   Fassung gemäss II. Nachtrag.

126   Art. 49 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

127   Fassung gemäss II. Nachtrag.

128   sGS 87.

129   Aufgehoben durch EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung.

130   Art. 51 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

131   Fassung gemäss II. Nachtrag.

132   Art. 49 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

133   Fassung gemäss II. Nachtrag.

134   Eingefügt durch II. Nachtrag.

135   Art. 58 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

136   Fassung gemäss II. Nachtrag.

137   Eingefügt durch NG.

138   Art. 50 Abs. 1 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20, und Art. 49 Abs. 2 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

139   Fassung gemäss II. Nachtrag.

140   Eingefügt durch NG.

141   Fassung gemäss II. Nachtrag.

142   Art. 28 dieses Gesetzes.

143    Art. 22 Abs. 3 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20, und Art. 16bis GSchVV, sGS 752.21.

144   Fassung gemäss II. Nachtrag.

145   Art. 68 Abs. 1 zweiter Satz des Strafprozessgesetzes, sGS 962.1.

146   Eingefügt durch II. Nachtrag.

147   Eingefügt durch II. Nachtrag.

148   Eingefügt durch II. Nachtrag.

149   Art. 66 Abs. 2 GSchG, SR 814.20.

150   sGS 734.11.

151   sGS 751.1.

152   sGS 752.1.

153   1. März 1997.

154   nGS 37–96.