752.21Verordnung
zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung
vom 21. Januar 19971
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erlassen
in Anwendung des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung
vom 11. April 19962 und des Grossratsbeschlusses
über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 19893
als Verordnung:
I. Zuständigkeit
1. Kanton4
Gewässerschutzfachstelle
Art. 1.5
1 Kantonale Gewässerschutzfachstelle ist das Amt für Umwelt und
Energie.
Zuständige Stelle
a) Grundsatz
Art. 2.6
1 Das Amt für Umwelt und Energie ist die zuständige Stelle des
Kantons für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung, soweit keine
besonderen Vorschriften gelten.
b) Düngerberatung, Verwertung und Entsorgung von Klärschlamm
und Kompost
Art. 3.7
1 Das Landwirtschaftsamt ist die zuständige Stelle des Kantons für
die Düngerberatung.
2 Das Amt für Umwelt und Energie ist die zuständige Stelle des
Kantons für Überwachung und Koordination der Verwertung und Entsorgung
von Klärschlamm und Kompost.
bbis) Massnahmen der Landwirtschaft8
Art. 3bis.9
1 Das Landwirtschaftsamt vollzieht die Vorschriften über Massnahmen
der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen.
2 Das Amt für Umwelt und Energie bezeichnet die Gebiete, in denen
Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung
von Stoffen erforderlich sind10.
3 Die zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität der
Gewässer11 im Einzelfall erforderlichen Massnahmen12 werden von Landwirtschaftsamt und Amt für Umwelt
und Energie gemeinsam festgelegt und aufeinander abgestimmt.
bter) Gesuche um globale Abgeltungen und Abschluss von Programmvereinbarungen13
Art. 3ter.14
1 Für das Einreichen von Gesuchen um globale Abgeltungen an die Finanzierung
von Gewässerschutzanlagen oder -massnahmen beim zuständigen Bundesamt
und den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund sind zuständig: a) das Volkswirtschaftsdepartement für Massnahmen
der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen15;
b) das Baudepartement in den übrigen Fällen.
bquater) Zusicherung und Ausrichtung von Kantonsbeiträgen16
Art. 3quater.17
1 Für die Zusicherung und Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an
die Finanzierung von Gewässerschutzanlagen oder -massnahmen sind zuständig: a) das Landwirtschaftsamt für Massnahmen der Landwirtschaft
zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen18;
b) das Amt für Umwelt und Energie in den übrigen
Fällen.
bquinquies) Verfahren
1. Anrechenbare Kosten
Art. 3quinquies.19
1 Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach dem Bundesrecht20 und der Programmvereinbarung.
2. Gesuch
Art. 3sexies.21
1 Wer Kantonsbeiträge beansprucht, reicht der zuständigen Stelle
nach Art.
3quater dieses Erlasses ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen
Unterlagen ein.
3. Zusicherung und Auszahlung der Beiträge
Art. 3septies.22
1 Die zuständige Stelle nach Art. 3quater dieses Erlasses entscheidet über
die Beitragsberechtigung und die Höhe des Beitrags auf der Grundlage
der Programmvereinbarung.
2 Kantonsbeiträge werden den Gesuchstellenden mit Verfügung oder
Vereinbarung zugesichert.
3 Die zuständige Stelle zahlt die Beiträge aus, wenn die verfügten
oder vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Schlussbericht und Abrechnung
Art. 3octies.23
1 Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger legen der zuständigen
Stelle innert sechs Monaten nach Abschluss einer unterstützten Massnahme
einen Schlussbericht und eine Abrechnung vor.
2 Die zuständige Stelle kann: a) bei einfachen Vorhaben oder Massnahmen auf einen
Schlussbericht verzichten;
b) bei komplexen Vorhaben einen Zwischenbericht verlangen.
5. Rechtshilfe
Art. 3novies.24
1 Amtliche Stellen geben der zuständigen Stelle nach Art. 3quater dieses
Erlasses über die ihnen bekannten Tatsachen, die für die Festsetzung,
Änderung oder Rückerstattung25 von Beiträgen
bedeutsam sind, auf Verlangen Auskunft.
c) Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen und Verfügungen
bei Wasserrechtsverleihungen26
Art. 4.27
1 Das Baudepartement vollzieht die gewässerschutzrechtlichen Vorschriften
bei Verleihungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember
196028.
d) Verhinderung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer
Art. 5.
1 Das Tiefbauamt ist die zuständige Stelle des Staates für: a) Ausnahmebewilligungen für Verbauung und Korrektion
von Fliessgewässern im überbauten Gebiet;
b) Ausnahmebewilligungen für Überdecken und
Eindolen von Fliessgewässern;
c) Bewilligungen für die Ausbeutung von Kies,
Sand und anderem Material aus Oberflächengewässern.
e) Information
Art. 5bis.29
1 Das Amt für Umwelt und Energie informiert über den Zustand
der Gewässer, den Gewässerschutz und die getroffenen Massnahmen30.
2 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen informiert
über Badeplätze, bei denen die Voraussetzungen für das Baden
nicht erfüllt sind31.
Vorsorgliche Massnahmen
Art. 6.32
1 Das Amt für Umwelt und Energie kann vorsorgliche Massnahmen anordnen,
wenn die Gefahr einer Gewässerverschmutzung droht.
Richtlinien und Weisungen
Art. 7.33
1 Das Baudepartement kann Richtlinien und Weisungen erlassen, insbesondere
über: a) das Versickernlassen und das Einleiten von nicht
verschmutztem Abwasser;
b) die Führung des Abwasserkatasters;
c) die Erstellung des Finanzplans;
d) den landwirtschaftlichen Gewässerschutz;
e) die Behebung von Gewässerverunreinigungen und
-gefährdungen;
f) Inhalt und Form der Meldung von Errichtung, Änderung
und Ausserbetriebnahme von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
und über die Registrierung dieser Anlagen;
g) die von Inhabern von Gewässerschutzanlagen
selbst durchzuführenden Kontrollen;
h) die Überwachung der Rohwasserqualität
bei im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen.
2. Gemeinde
Übertragene Befugnisse
Art. 8.
1 Politischen Gemeinden übertragene Befugnisse sind im Anhang dieser
Verordnung aufgeführt.
Fachkenntnisse
Art. 9.34
1 Der Gemeinderat überträgt die Aufgaben des Gewässerschutzes
und der Tankaufsicht ausgebildetem Personal. Er meldet das mit der Tankaufsicht
beauftragte Personal dem Amt für Umwelt und Energie.
3. Abgrenzung35
Erhebliche Abwassermenge36
Art. 9bis.37
1 Die Menge des zur Versickerung zu bringenden nicht verschmutzten Abwassers
ist erheblich, wenn sie von einem über eine Versickerungsanlage zu entwässernden
Areal stammt, dessen bebaute und befestigte Fläche zusammen grösser
als 2000 m2 ist.
2 Die Menge des in ein Gewässer einzuleitenden nicht verschmutzten
Abwassers ist erheblich, wenn sie 50 l/s erreicht oder übersteigt.
Erhebliche Grabung38
Art. 9ter.39
1 Eine Grabung ist erheblich, wenn sie mehr als 6 m tief ist oder
wenn damit, auch nur vorübergehend, mehr als 10 000 m
3 Material entnommen oder verschoben werden.
II. Verfahren
Gesuche
Art. 12.
1 Für Gesuche werden die von der zuständigen Stelle zur Verfügung
gestellten Formulare verwendet.
2 Die zuständige Stelle kann im Einzelfall ergänzende Unterlagen
verlangen, soweit dies für die sachgemässe Beurteilung des Gesuches
erforderlich ist.
Geltungsdauer der Bewilligung
Art. 13.
1 Die Geltungsdauer der Bewilligung richtet sich nach dem Baugesetz vom
6. Juni 1972.
Markierversuche
Art. 14.42
1 Dem Amt für Umwelt und Energie werden vor der Durchführung
eines Markierversuchs mitgeteilt: a) Ort, Datum und Dauer des Versuchs;
b) Art und Menge des Markierstoffs;
c) Zweck.
Zustellung von Verfügungen
Art. 15.43
1 Die politische Gemeinde stellt dem Amt für Umwelt und Energie Verfügungen
zu: a) über die Behebung von Gewässerverunreinigungen
und -gefährdungen;
b) wenn das Amt für Umwelt und Energie vor Erteilung
einer Baubewilligung anzuhören war.
Abnahme
Art. 16.
1 Die Abnahme der Anlage wird in der Bewilligung geregelt.
2 Das Ergebnis der Abnahme wird schriftlich festgehalten und den Betroffenen
eröffnet.
IIbis. Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten44
Anforderungen an Fachpersonen45
Art. 16bis.46
1 Die Anforderungen an Personen, die Anlagen mit wassergefährdenden
Flüssigkeiten erstellen, ändern, kontrollieren, befüllen, warten,
entleeren und ausser Betrieb setzen, richten sich nach den Richtlinien und
Normen des Verbandes für Gewässerschutz und Tanksicherheit (CITEC
Suisse).
2 Die nach bisherigem Recht erworbenen Fachausweise betreffend Erstellung,
Änderung, Kontrolle, Befüllung, Wartung, Entleerung und Ausserbetriebnahme
von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behalten ihre Gültigkeit.
Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise besuchen die vom Verband für
Gewässerschutz und Tanksicherheit (CITEC Suisse) vorgeschriebenen Weiterbildungskurse.
Anforderungen an den Stand der Technik47
Art. 16ter.48
1 Die Anforderungen an den bei der Herstellung von Anlageteilen einzuhaltenden
Stand der Technik richten sich nach den Richtlinien und Normen des Schweizerischen
Vereins für technische Inspektionen (SVTI).
Kontrollen durch die zuständigen Stellen49
Art. 16quater.50
1 Die zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden überprüfen
in ihrem Zuständigkeitsbereich regelmässig anhand von Stichproben,
ob die Kontrollen von bewilligungspflichtigen Anlagen mit wassergefährdenden
Flüssigkeiten und Leckanzeigesystemen ordnungsgemäss ausgeführt
und die dabei festgestellten Mängel behoben worden sind.
Kennzeichnung von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 16quinquies.51
1 Die bewilligungspflichtigen und meldepflichtigen Lageranlagen mit wassergefährdenden
Flüssigkeiten werden von der zuständigen Stelle gekennzeichnet.
Register der Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten52
Art. 17.53
1 Das kantonale und die kommunalen Register der bewilligungs- und meldepflichtigen
Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten enthalten
insbesondere: a) die Anlagekennzeichnung (Tanknummer);
b) die Standortadresse;
c) die Gebäudeversicherungsnummer;
d) das Bewilligungs- oder Meldejahr;
e) das Jahr, in dem die Anlage zuletzt durch die zuständige
Stelle kontrolliert wurde;
f) die Art der gelagerten wassergefährdenden Flüssigkeit;
g) das Fassungsvermögen;
h) die Versetzungsart (erdverlegt oder im Gebäudeinnern).
2 Die zuständige Stelle der politischen Gemeinde und das Amt für
Umwelt und Energie stellen einander die Daten zur Verfügung.
Verfügungen der zuständigen Stellen
Art. 17bis.54
1 Kommt der Inhaber einer bewilligungspflichtigen Anlage oder eines regelmässig
zu kontrollierenden Leckanzeigesystems55 seinen Pflichten bezüglich
periodischer Kontrolle oder Behebung von festgestellten Mängeln nicht
innert angemessener Frist nach, so erlässt die für die Bewilligung
der Anlage zuständige Stelle56 die erforderlichen Verfügungen.
Meldepflichten des Anlageinhabers58
Art. 17quater.59
1 Der Inhaber einer meldepflichtigen Anlage gibt der politischen Gemeinde
unaufgefordert die Errichtung, Änderung oder Ausserbetriebnahme der Anlage
bekannt.
2 Die schriftliche Meldung erfolgt auf dem amtlichen Formular.
3 Die politische Gemeinde übermittelt die Meldung nach Abs. 2
dieser Bestimmung dem Amt für Umwelt und Energie, wenn der Kanton zuständig
ist.
4 Für Meldungen von Ausserbetriebnahmen bewilligungspflichtiger Anlagen60 werden diese Vorschriften sachgemäss
angewendet.
III. Planerischer Schutz
Gewässerschutzkarten66
Art. 19.67
1 Die Gewässerschutzkarten werden im Massstab 1:25 000 oder 1:10 000
dargestellt.
2 Sie werden laufend nachgeführt und den politischen Gemeinden sowie
der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.
Besonders gefährdete Bereiche68
Art. 19bis.69
1 Zu den besonders gefährdeten Bereichen gehören die Gewässerschutzbereiche
Au, Ao, Zu, Zo sowie die zur Ausscheidung
vorgesehenen und die rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen
und -areale.
IV. Gewässerschutzpolizei
Meldepflicht staatlicher Stellen
Art. 20.
1 Staatliche Stellen melden den politischen Gemeinden gewässerschutzpolizeiwidrige
Zustände.
Schadendienstorganisation
Art. 21.70
1 Das Amt für Umwelt und Energie unterhält für Schadenereignisse
mit Umweltgefährdung eine Schadendienstorganisation.
2 Die Schadendienstorganisation berät die Einsatzkräfte und die
zuständigen Gemeindebehörden insbesondere über Massnahmen zur
Minderung von mittel- und langfristigen Schadenfolgen sowie über Entsorgungsmassnahmen.
V. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
a) VV zum EG zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz
Art. 23.
Die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum
eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 13. Mai 197572 wird wie folgt geändert:
Art. 1 bis 27, 48, 49, 52 bis 62, 72 und 73 werden aufgehoben.
b) V über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für
Bewilligungen nach dem G über die Gewässernutzung
Art. 24.
Die Verordnung über Nutzungsentschädigungen
und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung
vom 2. Juli 199673 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs.1 Ingress.
1 Die Grundnutzungsentschädigung für den Wasserbezug im Umfang
von 50 bis 300 Minutenlitern aus einem oberirdischen Gewässer oder aus
einem öffentlichen Grundwasservorkommen zum häuslichen, landwirtschaftlichen
oder gewerblichen Eigengebrauch beträgt je Minutenliter:
Art. 9 Randtitel.
1 b) Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen
Grundwasservorkommen
Art. 11 lit. b.
1 Die Gebühr beträgt bei Bewilligungen: b)für den Wasserbezug aus einem oberirdischen
Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen Fr. 100.–
bis Fr. 5000.–;
c) RRB über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen
Art. 25.
Der Regierungsbeschluss über umweltgefährdende
Stoffe und Anlagen vom 3. Oktober 198974 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz (neu).
1 Soweit kantonale Stellen für die Behandlung zuständig sind,
verwendet der Gesuchsteller das vom Amt für Umweltschutz zur Verfügung
gestellte Formular.
Art. 26.
Der Gebührentarif für
die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 4. Juli 199575 wird wie folgt geändert:76
Vollzugsbeginn
Art. 27.
1 Diese Verordnung wird ab 1. März 1997 angewendet.
Schlussbestimmungen des Nachtrags vom 2. Juli 200277
II.
Die erstmalige Abgabe der Vignetten für bestehende Lagerbehälter
erfolgt durch das Amt für Umweltschutz.
Für die in diesem
Rahmen abgegebenen Vignetten werden keine Gebühren nach Art. 18quinquies
dieser Verordnung erhoben.
IV.
Dieser Nachtrag wird wie folgt
angewendet:
1. Den Vollzugsbeginn der Art. 17, 17bis, 17ter, 17quater,
18 (Aufhebung), 18bis, 18ter, 18quater, 18quinquies und des Abschnittes II
legt die Regierung fest.
2. Die übrigen Bestimmungen werden ab 1. Januar
2003 angewendet.
Schlussbestimmungen des II. Nachtrags vom 7. Dezember 201078
IV.
Dieser Nachtrag wird wie folgt angewendet: 1. Die Regierung legt den Vollzugsbeginn von Abschnitt II
dieses Erlasses fest.
2. Die übrigen Bestimmungen werden ab 1. Januar
2011 angewendet.
Anhang79
Zusätzliche Befugnisse der Gemeinden
gestützt auf Art. 2 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung
vom 11. April 199680 (GSchVG)
| Politische Gemeinde |
Gesetzliche Bestimmung |
Umfang der Befugnisse |
| St.Gallen |
Art. 3bis Bst. a und d GSchVG |
Erteilung der Bewilligung, soweit die politische Gemeinde St.Gallen
die Bewilligung nach Art. 13 Abs. 2 oder Art. 35 GSchVG erteilt |
|
Art. 3ter Bst. a und b GSchVG |
Erteilung der Bewilligung, soweit die politische Gemeinde St.Gallen
die Bewilligung nach Art. 13 Abs. 2 oder Art. 35 GSchVG erteilt |
|
Art. 13 Abs. 2 GSchVG |
Erteilung aller Bewilligungen (einschliesslich Regelung der Vorbehandlung
nach Art. 22 Bst. a GSchVG) |
|
Art. 35 Abs.1 Bst. a und Abs. 2 GSchVG |
Erteilung aller Bewilligungen, ausgenommen bei Anlagen in Zuströmbereichen
Zu und in rechtskräftigen oder zur Ausscheidung vorgesehenen
Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie in Betrieben, die der eidgenössischen
Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 unterstehen. Entfällt diese
Voraussetzung nachträglich, bleibt das Amt für Umwelt und Energie
zuständig. |
1 nGS 32–23. In Vollzug ab 1. März 1997. Geändert durch Art. 11 VKoV vom 24. November 1998, nGS 34–13
(sGS 731.21); Nachtrag vom 2. Juli 2002, nGS 37–97 (den Vollzugsbeginn
der Art. 17, 17bis, 17ter, 17quater, 18 (Aufhebung), 18bis, 18ter, 18quater,
18quinquies und des Abschnittes II legt die Regierung fest, übrige Bestimmungen
in Vollzug ab 1. Januar 2003); Abschnitt II Ziff. 52 des VI. Nachtrags
zum GeschR vom
30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3); II. Nachtrag vom 7. Dezember
2010, nGS 46–31 (Abschnitt II noch nicht in Vollzug);
Art. 37 der V über die Ausübung der medizinischen Berufe vom
21. Juni 2011, nGS 46–90 (sGS 312.0).
2 sGS 752.2.
3 sGS 672.53.
4 Fassung gemäss
II. Nachtrag.
5 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
6 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
7 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
8 Art. 62a des
BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
9 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
10 Art. 62a Abs. 1 Bst. b des
BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
11 Anhang 2 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1998, SR 814.201.
12 Vgl. Anhang
4 Ziff. 212 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1998, SR 814.201.
13
Art. 59 und 60 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1998, SR 814.201.
14 Eingefügt durch II. Nachtrag.
15
Art. 62 a des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar
1991, SR 814.20.
17 Eingefügt durch II. Nachtrag.
18 Art. 62 a
des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR
814.20.
19 Eingefügt durch II. Nachtrag.
20 Art. 58
der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
21 Eingefügt durch II. Nachtrag.
22 Eingefügt durch II. Nachtrag.
23 Eingefügt durch II. Nachtrag.
24 Eingefügt durch II. Nachtrag.
26 Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GNG, sGS 751.1.
27 Fassung gemäss II. Nachtrag.
29 Geändert durch V über die ausübung der medizinischen
Berufe.
30
Art. 50 Abs. 1 des BG über den Schutz der Gewässer vom
24. Januar 1991, SR 814.20; Art. 49 Abs. 2 der eidg Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
31 Art. 49 Abs. 2 und Anhang 2 Ziff. 11
Abs. 1 Bst. e der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1998, SR 814.201.
32 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
33 Fassung gemäss II. Nachtrag.
34 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
35 Eingefügt
durch Nachtrag.
37 Eingefügt durch Nachtrag.
39 Eingefügt durch Nachtrag.
40 Aufgehoben durch VKoV.
41 Aufgehoben durch Nachtrag.
42 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
43 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
44 Fassung gemäss II. Nachtrag.
45 Art. 22 Abs. 3 des BG über
den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20; Art. 37 Abs. 3 GSchVG, sGS 752.2.
46 Eingefügt durch II. Nachtrag.
47 Art. 22 Abs. 3
und 4 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991,
SR 814.20; Art.
37 Abs. 3
GSchVG, sGS
752.2.
48 Eingefügt durch II. Nachtrag.
50 Eingefügt durch II. Nachtrag.
51 Eingefügt durch II. Nachtrag.
53 Fassung gemäss II. Nachtrag.
54 Fassung gemäss II. Nachtrag.
55 Art. 32 a der eidg Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
57 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
59 Fassung gemäss II. Nachtrag.
61 Aufgehoben durch Nachtrag.
62 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
63 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
64 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
65 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
66 Art. 30 der eidg Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.
67 Fassung gemäss Nachtrag.
69 Eingefügt durch Nachtrag.
70 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
71 Aufgehoben durch Nachtrag.
72 sGS 752.11.
73 sGS 751.12.
74 sGS 672.531.
75 sGS
821.5.
76 Überholt durch
Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom
2. Mai 2000, nGS 35–25 (sGS 821.5).
77 nGS 37–97.
78 nGS 46–31.
79 Geändert durch VI. Nachtrag
zum GeschR.
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