752.21

Verordnung
zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung

vom 21. Januar 19971

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 19962 und des Grossratsbeschlusses über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 19893

als Verordnung:

I. Zuständigkeit

1. Kanton4

Gewässerschutzfachstelle

Art. 1.5

1 Kantonale Gewässerschutzfachstelle ist das Amt für Umwelt und Energie.

Zuständige Stelle

a) Grundsatz

Art. 2.6

1 Das Amt für Umwelt und Energie ist die zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

b) Düngerberatung, Verwertung und Entsorgung von Klärschlamm und Kompost

Art. 3.7

1 Das Landwirtschaftsamt ist die zuständige Stelle des Kantons für die Düngerberatung.

2 Das Amt für Umwelt und Energie ist die zuständige Stelle des Kantons für Überwachung und Koordination der Verwertung und Entsorgung von Klärschlamm und Kompost.

bbis) Massnahmen der Landwirtschaft8

Art. 3bis.9

1 Das Landwirtschaftsamt vollzieht die Vorschriften über Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen.

2 Das Amt für Umwelt und Energie bezeichnet die Gebiete, in denen Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen erforderlich sind10.

3 Die zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer11 im Einzelfall erforderlichen Massnahmen12 werden von Landwirtschaftsamt und Amt für Umwelt und Energie gemeinsam festgelegt und aufeinander abgestimmt.

bter) Gesuche um globale Abgeltungen und Abschluss von Programmvereinbarungen13

Art. 3ter.14

1 Für das Einreichen von Gesuchen um globale Abgeltungen an die Finanzierung von Gewässerschutzanlagen oder -massnahmen beim zuständigen Bundesamt und den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund sind zuständig:

a) das Volkswirtschaftsdepartement für Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen15;

b) das Baudepartement in den übrigen Fällen.

bquater) Zusicherung und Ausrichtung von Kantonsbeiträgen16

Art. 3quater.17

1 Für die Zusicherung und Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Finanzierung von Gewässerschutzanlagen oder -massnahmen sind zuständig:

a) das Landwirtschaftsamt für Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen18;

b) das Amt für Umwelt und Energie in den übrigen Fällen.

bquinquies) Verfahren

1. Anrechenbare Kosten

Art. 3quinquies.19

1 Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach dem Bundesrecht20 und der Programmvereinbarung.

2. Gesuch

Art. 3sexies.21

1 Wer Kantonsbeiträge beansprucht, reicht der zuständigen Stelle nach Art.  3quater dieses Erlasses ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen ein.

3. Zusicherung und Auszahlung der Beiträge

Art. 3septies.22

1 Die zuständige Stelle nach Art. 3quater dieses Erlasses entscheidet über die Beitragsberechtigung und die Höhe des Beitrags auf der Grundlage der Programmvereinbarung.

2 Kantonsbeiträge werden den Gesuchstellenden mit Verfügung oder Vereinbarung zugesichert.

3 Die zuständige Stelle zahlt die Beiträge aus, wenn die verfügten oder vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Schlussbericht und Abrechnung

Art. 3octies.23

1 Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger legen der zuständigen Stelle innert sechs Monaten nach Abschluss einer unterstützten Massnahme einen Schlussbericht und eine Abrechnung vor.

2 Die zuständige Stelle kann:

a) bei einfachen Vorhaben oder Massnahmen auf einen Schlussbericht verzichten;

b) bei komplexen Vorhaben einen Zwischenbericht verlangen.

5. Rechtshilfe

Art. 3novies.24

1 Amtliche Stellen geben der zuständigen Stelle nach Art. 3quater dieses Erlasses über die ihnen bekannten Tatsachen, die für die Festsetzung, Änderung oder Rückerstattung25 von Beiträgen bedeutsam sind, auf Verlangen Auskunft.

c) Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen und Verfügungen bei Wasserrechtsverleihungen26

Art. 4.27

1 Das Baudepartement vollzieht die gewässerschutzrechtlichen Vorschriften bei Verleihungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 196028.

d) Verhinderung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer

Art. 5.

1 Das Tiefbauamt ist die zuständige Stelle des Staates für:

a) Ausnahmebewilligungen für Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern im überbauten Gebiet;

b) Ausnahmebewilligungen für Überdecken und Eindolen von Fliessgewässern;

c) Bewilligungen für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Oberflächengewässern.

e) Information

Art. 5bis.29

1 Das Amt für Umwelt und Energie informiert über den Zustand der Gewässer, den Gewässerschutz und die getroffenen Massnahmen30.

2 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen informiert über Badeplätze, bei denen die Voraussetzungen für das Baden nicht erfüllt sind31.

Vorsorgliche Massnahmen

Art. 6.32

1 Das Amt für Umwelt und Energie kann vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die Gefahr einer Gewässerverschmutzung droht.

Richtlinien und Weisungen

Art. 7.33

1 Das Baudepartement kann Richtlinien und Weisungen erlassen, insbesondere über:

a) das Versickernlassen und das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser;

b) die Führung des Abwasserkatasters;

c) die Erstellung des Finanzplans;

d) den landwirtschaftlichen Gewässerschutz;

e) die Behebung von Gewässerverunreinigungen und -gefährdungen;

f) Inhalt und Form der Meldung von Errichtung, Änderung und Ausserbetriebnahme von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und über die Registrierung dieser Anlagen;

g) die von Inhabern von Gewässerschutzanlagen selbst durchzuführenden Kontrollen;

h) die Überwachung der Rohwasserqualität bei im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen.

2. Gemeinde

Übertragene Befugnisse

Art. 8.

1 Politischen Gemeinden übertragene Befugnisse sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Fachkenntnisse

Art. 9.34

1 Der Gemeinderat überträgt die Aufgaben des Gewässerschutzes und der Tankaufsicht ausgebildetem Personal. Er meldet das mit der Tankaufsicht beauftragte Personal dem Amt für Umwelt und Energie.

3. Abgrenzung35

Erhebliche Abwassermenge36

Art. 9bis.37

1 Die Menge des zur Versickerung zu bringenden nicht verschmutzten Abwassers ist erheblich, wenn sie von einem über eine Versickerungsanlage zu entwässernden Areal stammt, dessen bebaute und befestigte Fläche zusammen grösser als 2000 m2 ist.

2 Die Menge des in ein Gewässer einzuleitenden nicht verschmutzten Abwassers ist erheblich, wenn sie 50 l/s erreicht oder übersteigt.

Erhebliche Grabung38

Art. 9ter.39

1 Eine Grabung ist erheblich, wenn sie mehr als 6 m tief ist oder wenn damit, auch nur vorübergehend, mehr als 10 000 m 3 Material entnommen oder verschoben werden.

II. Verfahren

Gesuche

Art. 12.

1 Für Gesuche werden die von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Formulare verwendet.

2 Die zuständige Stelle kann im Einzelfall ergänzende Unterlagen verlangen, soweit dies für die sachgemässe Beurteilung des Gesuches erforderlich ist.

Geltungsdauer der Bewilligung

Art. 13.

1 Die Geltungsdauer der Bewilligung richtet sich nach dem Baugesetz vom 6. Juni 1972.

Markierversuche

Art. 14.42

1 Dem Amt für Umwelt und Energie werden vor der Durchführung eines Markierversuchs mitgeteilt:

a) Ort, Datum und Dauer des Versuchs;

b) Art und Menge des Markierstoffs;

c) Zweck.

Zustellung von Verfügungen

Art. 15.43

1 Die politische Gemeinde stellt dem Amt für Umwelt und Energie Verfügungen zu:

a) über die Behebung von Gewässerverunreinigungen und -gefährdungen;

b) wenn das Amt für Umwelt und Energie vor Erteilung einer Baubewilligung anzuhören war.

Abnahme

Art. 16.

1 Die Abnahme der Anlage wird in der Bewilligung geregelt.

2 Das Ergebnis der Abnahme wird schriftlich festgehalten und den Betroffenen eröffnet.

IIbis. Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten44

Anforderungen an Fachpersonen45

Art. 16bis.46

1 Die Anforderungen an Personen, die Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellen, ändern, kontrollieren, befüllen, warten, entleeren und ausser Betrieb setzen, richten sich nach den Richtlinien und Normen des Verbandes für Gewässerschutz und Tanksicherheit (CITEC Suisse).

2 Die nach bisherigem Recht erworbenen Fachausweise betreffend Erstellung, Änderung, Kontrolle, Befüllung, Wartung, Entleerung und Ausserbetriebnahme von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behalten ihre Gültigkeit. Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise besuchen die vom Verband für Gewässerschutz und Tanksicherheit (CITEC Suisse) vorgeschriebenen Weiterbildungskurse.

Anforderungen an den Stand der Technik47

Art. 16ter.48

1 Die Anforderungen an den bei der Herstellung von Anlageteilen einzuhaltenden Stand der Technik richten sich nach den Richtlinien und Normen des Schweizerischen Vereins für technische Inspektionen (SVTI).

Kontrollen durch die zuständigen Stellen49

Art. 16quater.50

1 Die zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich regelmässig anhand von Stichproben, ob die Kontrollen von bewilligungspflichtigen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und Leckanzeigesystemen ordnungsgemäss ausgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben worden sind.

Kennzeichnung von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 16quinquies.51

1 Die bewilligungspflichtigen und meldepflichtigen Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten werden von der zuständigen Stelle gekennzeichnet.

Register der Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten52

Art. 17.53

1 Das kantonale und die kommunalen Register der bewilligungs- und meldepflichtigen Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten enthalten insbesondere:

a) die Anlagekennzeichnung (Tanknummer);

b) die Standortadresse;

c) die Gebäudeversicherungsnummer;

d) das Bewilligungs- oder Meldejahr;

e) das Jahr, in dem die Anlage zuletzt durch die zuständige Stelle kontrolliert wurde;

f) die Art der gelagerten wassergefährdenden Flüssigkeit;

g) das Fassungsvermögen;

h) die Versetzungsart (erdverlegt oder im Gebäudeinnern).

2 Die zuständige Stelle der politischen Gemeinde und das Amt für Umwelt und Energie stellen einander die Daten zur Verfügung.

Verfügungen der zuständigen Stellen

Art. 17bis.54

1 Kommt der Inhaber einer bewilligungspflichtigen Anlage oder eines regelmässig zu kontrollierenden Leckanzeigesystems55 seinen Pflichten bezüglich periodischer Kontrolle oder Behebung von festgestellten Mängeln nicht innert angemessener Frist nach, so erlässt die für die Bewilligung der Anlage zuständige Stelle56 die erforderlichen Verfügungen.

Meldepflichten des Anlageinhabers58

Art. 17quater.59

1 Der Inhaber einer meldepflichtigen Anlage gibt der politischen Gemeinde unaufgefordert die Errichtung, Änderung oder Ausserbetriebnahme der Anlage bekannt.

2 Die schriftliche Meldung erfolgt auf dem amtlichen Formular.

3 Die politische Gemeinde übermittelt die Meldung nach Abs. 2 dieser Bestimmung dem Amt für Umwelt und Energie, wenn der Kanton zuständig ist.

4 Für Meldungen von Ausserbetriebnahmen bewilligungspflichtiger Anlagen60 werden diese Vorschriften sachgemäss angewendet.

III. Planerischer Schutz

Gewässerschutzkarten66

Art. 19.67

1 Die Gewässerschutzkarten werden im Massstab 1:25 000 oder 1:10 000 dargestellt.

2 Sie werden laufend nachgeführt und den politischen Gemeinden sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.

Besonders gefährdete Bereiche68

Art. 19bis.69

1 Zu den besonders gefährdeten Bereichen gehören die Gewässerschutzbereiche Au, Ao, Zu, Zo sowie die zur Ausscheidung vorgesehenen und die rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen und -areale.

IV. Gewässerschutzpolizei

Meldepflicht staatlicher Stellen

Art. 20.

1 Staatliche Stellen melden den politischen Gemeinden gewässerschutzpolizeiwidrige Zustände.

Schadendienstorganisation

Art. 21.70

1 Das Amt für Umwelt und Energie unterhält für Schadenereignisse mit Umweltgefährdung eine Schadendienstorganisation.

2 Die Schadendienstorganisation berät die Einsatzkräfte und die zuständigen Gemeindebehörden insbesondere über Massnahmen zur Minderung von mittel- und langfristigen Schadenfolgen sowie über Entsorgungsmassnahmen.

V. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) VV zum EG zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz

Art. 23.

Die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 13. Mai 197572 wird wie folgt geändert:

Art. 1 bis 27, 48, 49, 52 bis 62, 72 und 73 werden aufgehoben.

b) V über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem G über die Gewässernutzung

Art. 24.

Die Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung vom 2. Juli 199673 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs.1 Ingress.

1 Die Grundnutzungsentschädigung für den Wasserbezug im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch beträgt je Minutenliter:

Art. 9 Randtitel.

1 b) Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen

Art. 11 lit. b.

1 Die Gebühr beträgt bei Bewilligungen:

b)für den Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen Fr. 100.– bis Fr. 5000.–;

c) RRB über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen

Art. 25.

Der Regierungsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 3. Oktober 198974 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz (neu).

1 Soweit kantonale Stellen für die Behandlung zuständig sind, verwendet der Gesuchsteller das vom Amt für Umweltschutz zur Verfügung gestellte Formular.

Art. 26.

Der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 4. Juli 199575 wird wie folgt geändert:76

Vollzugsbeginn

Art. 27.

1 Diese Verordnung wird ab 1. März 1997 angewendet.

Schlussbestimmungen des Nachtrags vom 2. Juli 200277

II.

Die erstmalige Abgabe der Vignetten für bestehende Lagerbehälter erfolgt durch das Amt für Umweltschutz.

Für die in diesem Rahmen abgegebenen Vignetten werden keine Gebühren nach Art. 18quinquies dieser Verordnung erhoben.

IV.

Dieser Nachtrag wird wie folgt angewendet:

1. Den Vollzugsbeginn der Art. 17, 17bis, 17ter, 17quater, 18 (Aufhebung), 18bis, 18ter, 18quater, 18quinquies und des Abschnittes II legt die Regierung fest.

2. Die übrigen Bestimmungen werden ab 1. Januar 2003 angewendet.

Schlussbestimmungen des II. Nachtrags vom 7. Dezember 201078

IV.

Dieser Nachtrag wird wie folgt angewendet:

1. Die Regierung legt den Vollzugsbeginn von Abschnitt II dieses Erlasses fest.

2. Die übrigen Bestimmungen werden ab 1. Januar 2011 angewendet.

Anhang79

Zusätzliche Befugnisse der Gemeinden

gestützt auf Art. 2 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 199680 (GSchVG)

Politische Gemeinde Gesetzliche Bestimmung Umfang der Befugnisse
St.Gallen Art. 3bis Bst. a und d GSchVG Erteilung der Bewilligung, soweit die politische Gemeinde St.Gallen die Bewilligung nach Art. 13 Abs. 2 oder Art. 35 GSchVG erteilt
Art. 3ter Bst. a und b GSchVG Erteilung der Bewilligung, soweit die politische Gemeinde St.Gallen die Bewilligung nach Art. 13 Abs. 2 oder Art. 35 GSchVG erteilt
Art. 13 Abs. 2 GSchVG Erteilung aller Bewilligungen (einschliesslich Regelung der Vorbehandlung nach Art. 22 Bst. a GSchVG)
Art. 35 Abs.1 Bst. a und Abs. 2 GSchVG Erteilung aller Bewilligungen, ausgenommen bei Anlagen in Zuströmbereichen Zu und in rechtskräftigen oder zur Ausscheidung vorgesehenen Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie in Betrieben, die der eidgenössischen Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 unterstehen. Entfällt diese Voraussetzung nachträglich, bleibt das Amt für Umwelt und Energie zuständig.



1   nGS 32–23. In Vollzug ab 1. März 1997. Geändert durch Art. 11 VKoV vom 24. November 1998, nGS 34–13 (sGS 731.21); Nachtrag vom 2. Juli 2002, nGS 37–97 (den Vollzugsbeginn der Art. 17, 17bis, 17ter, 17quater, 18 (Aufhebung), 18bis, 18ter, 18quater, 18quinquies und des Abschnittes II legt die Regierung fest, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Januar 2003); Abschnitt II Ziff. 52 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3); II. Nachtrag vom 7. Dezember 2010, nGS 46–31 (Abschnitt II noch nicht in Vollzug); Art. 37 der V über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011, nGS 46–90 (sGS 312.0).

2   sGS 752.2.

3   sGS 672.53.

4   Fassung gemäss II. Nachtrag.

5   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

6   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

7   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

8   Art. 62a des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

9   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

10   Art. 62a Abs. 1 Bst. b des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

11   Anhang 2 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

12   Vgl. Anhang 4 Ziff. 212 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

13    Art. 59 und 60 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

14   Eingefügt durch II. Nachtrag.

15    Art. 62 a des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

16    Art.  56quinquies GSchVG, sGS 752.2.

17   Eingefügt durch II. Nachtrag.

18   Art. 62 a des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

19   Eingefügt durch II. Nachtrag.

20   Art. 58 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

21   Eingefügt durch II. Nachtrag.

22   Eingefügt durch II. Nachtrag.

23   Eingefügt durch II. Nachtrag.

24   Eingefügt durch II. Nachtrag.

25   Art. 56sexies GSchVG, sGS 752.2.

26   Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GNG, sGS 751.1.

27   Fassung gemäss II. Nachtrag.

28   sGS 751.1.

29   Geändert durch V über die ausübung der medizinischen Berufe.

30    Art. 50 Abs. 1 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20; Art. 49 Abs. 2 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

31   Art. 49 Abs. 2 und Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. e der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

32   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

33   Fassung gemäss II. Nachtrag.

34   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

35   Eingefügt durch Nachtrag.

36   Art. 3bis Bst. d und 3ter Bst. b GSchVG, sGS 752.2.

37   Eingefügt durch Nachtrag.

38   Art. 28bis GSchVG, sGS 752.2.

39   Eingefügt durch Nachtrag.

40   Aufgehoben durch VKoV.

41   Aufgehoben durch Nachtrag.

42   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

43   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

44   Fassung gemäss II. Nachtrag.

45   Art. 22 Abs. 3 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20; Art. 37 Abs. 3 GSchVG, sGS 752.2.

46   Eingefügt durch II. Nachtrag.

47   Art. 22 Abs. 3 und 4 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20; Art.  37 Abs. 3 GSchVG, sGS 752.2.

48   Eingefügt durch II. Nachtrag.

49   Art. 35ter GSchVG, sGS 752.2.

50   Eingefügt durch II. Nachtrag.

51   Eingefügt durch II. Nachtrag.

52    Art.  37bis GSchVG, sGS 752.2.

53   Fassung gemäss II. Nachtrag.

54   Fassung gemäss II. Nachtrag.

55   Art. 32 a der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

56   Art. 35 GSchVG, sGS 752.2.

57   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

58   Art. 35bis GSchVG, sGS 752.2.

59   Fassung gemäss II. Nachtrag.

60    Art.  35bis Abs. 1 Bst. a GSchVG, sGS 752.2.

61   Aufgehoben durch Nachtrag.

62   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

63   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

64   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

65   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

66   Art. 30 der eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201.

67   Fassung gemäss Nachtrag.

68   Art. 27 Abs. 1 GSchVG, sGS 752.2.

69   Eingefügt durch Nachtrag.

70   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

71   Aufgehoben durch Nachtrag.

72   sGS 752.11.

73   sGS 751.12.

74   sGS 672.531.

75   sGS 821.5.

76   Überholt durch Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000, nGS 35–25 (sGS 821.5).

77   nGS 37–97.

78   nGS 46–31.

79   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

80   sGS 752.2.