811.1Steuergesetzvom 9. April 19981 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 13. Mai 19972 sowie von der Nachtragsbotschaft vom 24. Juni 19973 und von der 2. Nachtragsbotschaft vom 16. Dezember 19974 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGENSteuerhoheiten und Steuerartena) Staat1 Der Staat erhebt: a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen; b) Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen; c) Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen; d) Grundstückgewinnsteuern von natürlichen und bestimmten juristischen Personen; e) Erbschafts- und Schenkungssteuern von natürlichen Personen und bestimmten juristischen Personen. b) Politische Gemeinden1 Die politischen Gemeinden erheben: a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen; b) Grundsteuern von natürlichen und juristischen Personen; c) Handänderungssteuern von natürlichen und juristischen Personen. 2 Sie können Vergnügungssteuern erheben. c) Kirchgemeinden und Konfessionsteile1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Konfessionsteile, Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften können Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen ihrer Konfessions- oder Religionszugehörigkeit erheben. d) Ortsgemeinden und Korporationen1 Ortsgemeinden und öffentlich-rechtliche Korporationen können Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen erheben, wenn die Regierung dies bewilligt. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Ortsgemeinde oder die Korporation notwendige öffentliche Aufgaben erfüllt und die Ausgaben nicht aus anderen Einnahmen bestreiten kann. Steuereinheit1 Die Steuer, die sich aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze ergibt, ist die einfache Steuer zu 100 Prozent, wenn sich deren tatsächliche Höhe nach dem Steuerfuss bestimmt. Steuerfuss1 Die Höhe der Einkommens- und Vermögenssteuern, der Gewinn- und Kapitalsteuern, der Quellensteuern und der Grundstückgewinnsteuern bestimmt sich nach dem Steuerfuss. 2 Der Steuerfuss wird jährlich in Prozenten der einfachen Steuer festgelegt: a) für die Staatssteuern durch den Grossen Rat bei der Beschlussfassung über den Voranschlag; b) für die übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern durch die zuständigen Organe der Gemeinden, Korporationen und Konfessionsteile. Zuschlägea) Zuschläge zur Staatssteuer1 Der Staat erhebt ausserdem jährlich Zuschläge zu den Gewinn- und Kapitalsteuern sowie zu den Grundstückgewinnsteuern. 2 Die Zuschläge betragen 220 Prozent der einfachen Steuer je Steuerart. b) Gemeindeanteile1 Die politischen Gemeinden, in denen die Steuerpflicht besteht, erhalten: a) 130 Prozent der einfachen Steuer von den festen Zuschlägen zu den Gewinn- und Kapitalsteuern; b) 120 Prozent der einfachen Steuer von den festen Zuschlägen zu den Grundstückgewinnsteuern. 2 Führt der katholische Konfessionsteil in St.Gallen eine Sekundar- oder Realschule, erhält er einen angemessenen Anteil an den der politischen Gemeinde St.Gallen zukommenden Gemeindeanteilen. c) Ausgleichsbeiträge an Kirchgemeinden1 Mit hohen Steuern belastete Kirchgemeinden erhalten für den Steuerausgleich von den festen Zuschlägen zu den Gewinn- und Kapitalsteuern 22,5 Prozent der einfachen Steuer. Diese werden dem katholischen und dem evangelischen Konfessionsteil nach dem Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der Wohnbevölkerung zugeschieden. 2 Die zuständigen Organe der Konfessionsteile erlassen Vorschriften über die Verteilung der Ausgleichsbeiträge. Diese bedürfen der Genehmigung der Regierung. Steuererleichterungen1 Die Regierung kann nach Anhören des Gemeinderates der Standortgemeinde Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und höchstens für die neun folgenden Jahre auf die anteiligen Einkommens- und Vermögenssteuern oder auf die Gewinn- und Kapitalsteuern Erleichterungen gewähren. 2 Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden. Gegenrecht1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen oder mit ausländischen Staaten Gegenrechtsvereinbarungen über Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit abschliessen. Eingetragene Partnerschaft1 Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner10 entspricht in diesem Erlass derjenigen von Ehegatten. ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERNErster Abschnitt: Einkommens- und VermögenssteuernI. SteuerpflichtPersönliche Zugehörigkeit1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. 2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. 3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, aufhält: a) bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während wenigstens 30 Tagen; b) ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während wenigstens 90 Tagen. Wirtschaftliche Zugehörigkeit1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten; b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. 2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ausserdem aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben; b) als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen beziehen; c) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; d) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln; e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden; f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; g) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten. 3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Umfang der Steuerpflicht1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. 2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach Art. 14 dieses Gesetzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Steuerausscheidunga) Grundsätze1 Die Steuerausscheidung erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. 2 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke wird im Verhältnis zum Ausland durch direkte Zuweisung der Einkommens- und Vermögensbestandteile vorgenommen, wenn dadurch eine Unter- oder Überbesteuerung auf Dauer besser vermieden werden kann oder wenn diese Methode für die direkte Bundessteuer angewendet wird. 3 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz versteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton wenigstens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen. b) Verluste1 Auf Einkünften, mit denen nach den Grundsätzen des Bundesrechts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung Aufwandüberschüsse und Verluste von ausserkantonalen Grundstücken verrechnet wurden, wird eine Nachsteuer erhoben, soweit in den sieben nachfolgenden Steuerperioden im Belegenheitskanton steuerbare Erträge und Gewinne anfallen. 2 Erfolgt die Steuerausscheidung nach Art. 16 Abs. 2 dieses Gesetzes, kann ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Einkünften verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits verrechenbar sind. Erzielt die ausländische Betriebsstätte in den nachfolgenden Jahren Gewinne, wird im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Vorjahresverluste eine Nachsteuer erhoben. In allen übrigen Fällen werden Auslandsverluste nur satzbestimmend berücksichtigt. Steuerberechnung bei anteiliger Steuerpflicht1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilmässig gewährt. 2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton wenigstens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht. Beginn und Ende der Steuerpflicht1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt. 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. 3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch die Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung12 und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. Familienbesteuerung1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet. 2 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. 3 Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern werden jenem Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs.1 lit. a dieses Gesetzes zusteht. 4 Selbständig besteuert werden: a) Unmündige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen; b) Kinder für Einkommen aus Erwerbstätigkeit und für Grundstückgewinne. Personengemeinschaftena) Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften; ausländische Handelsgesellschaften und andere Personengemeinschaften1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig. Ihr Einkommen und Vermögen werden den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet. 2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen. b) Erbengemeinschaften1 Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig. Ihr Einkommen und Vermögen werden den einzelnen Erben oder Bedachten anteilmässig zugerechnet. 2 Bei Ungewissheit über die erbberechtigten oder bedachten Personen oder über die auf sie entfallenden Anteile wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz und nach den letzten persönlichen Verhältnissen der verstorbenen Person besteuert. c) Kollektive Kapitalanlagen1 Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen nach dem eidgenössischen Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200617 werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet. Davon ausgenommen sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. Vermögen mit unklaren Anspruchsverhältnissen1 Sind Ansprüche auf ein Vermögen nicht gegeben, ungewiss oder nicht nachweisbar, wird es als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Regeln besteuert. Steuernachfolge1 Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. 2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und mit dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts über den nach schweizerischem Recht ermittelten gesetzlichen Anteil hinaus erhält. 3 Der überlebende eingetragene Partner haftet mit seinem Erbteil und mit dem Betrag, den er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung nach Art. 25 Abs. 1 des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200420 erhalten hat. Haftung1 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten haften solidarisch. Bei ausgewiesener Zahlungsunfähigkeit des einen Ehegatten haftet der andere für den Steueranteil, der auf sein Einkommen und sein Vermögen entfällt. Ehegatten haften solidarisch für den Steueranteil, der auf das Einkommen und das Vermögen der Kinder entfällt. 2 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: a) die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Steueranteil, der auf ihr Einkommen und ihr Vermögen entfällt; b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber; c) Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Käufer und Verkäufer haften jedoch nur, soweit sie einem Händler oder Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben; d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. 3 Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Besteuerung nach dem Aufwanda) Berechtigte Personen1 Natürliche Personen, die erstmals oder nach wenigstens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. 2 Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu. b) Bemessung und Berechnung1 Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach den ordentlichen Steuersätzen berechnet. Sie wird wenigstens gleich hoch angesetzt wie die nach den ordentlichen Steuersätzen berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag: a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften; b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften; c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften; d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften; e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; f) der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. 2 Die Regierung erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Sie kann eine von Abs. 1 dieser Bestimmung abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um dem in Art. 26 dieses Gesetzes erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. II. EinkommenssteuerSteuerbare Einkünftea) Allgemeines1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. 2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs. 3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen der Grundstückgewinnsteuer. b) Unselbständige Erwerbstätigkeit1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. c) Selbständige Erwerbstätigkeit1. Allgemeines1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. 2 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wenn der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. 3 Führt der Steuerpflichtige eine ordnungsgemässe Buchhaltung, gilt Art. 82 dieses Gesetzes sachgemäss. 4 Kapitalgewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke des Geschäftsvermögens werden den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet, soweit der Anlagewert nach Abzug aufgeschobener Grundstückgewinne im Sinn von Art. 132 Abs.1 lit. d dieses Gesetzes den Einkommenssteuerwert übersteigt. Art. 138 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet. 2. Aufschub der Besteuerung stiller Reserven2.1 Umstrukturierungen1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung; b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person; c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinn von Art. 88 Abs. 1 dieses Erlasses oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen. 2 Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 199 ff. dieses Erlasses nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden. Die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. 3 Die Besteuerung der stillen Reserven kann, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht, unterbleiben, wenn eine Personenunternehmung als Folge der Umstrukturierung ganz oder teilweise in eine Holding- oder Domizilgesellschaft überführt wird. 2.2 Weitere Tatbestände1 Wird ein Grundstück des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, wird im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert, wenn der Steuerpflichtige dies verlangt. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung des Grundstücks aufgeschoben. 2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag des Steuerpflichtigen als Überführung in das Privatvermögen. 3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen. d) Bewegliches Vermögen1. Grundsatz1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines wenigstens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wurde; b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen; c) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art, soweit sie keine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital sowie von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, darstellen. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinn von Art. 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer28 an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer29); d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; e) Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; f) Einkünfte aus immateriellen Gütern. 2 Nicht steuerbar ist der Erlös aus Bezugsrechten, die zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören. 2. Besondere Fälle1 Als Erträge aus beweglichem Vermögen gelten im Weiteren: a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert 5 Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Dies gilt sinngemäss auch, wenn innert 5 Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt wenigstens 20 Prozent verkauft werden. Ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach Art.199 ff. dieses Erlasses nachträglich besteuert; b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von wenigstens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu wenigstens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt. Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. 2 Mitwirkung nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. e) Unbewegliches Vermögen1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; b) der Mietwert von Grundstücken, soweit sie dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen; d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. 2 Der Mietwert nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend vermietet werden. Er ist auch dann voll steuerbar, wenn das Grundstück zu einem tieferen Mietzins an eine nahe stehende Person vermietet oder verpachtet wird. 3 Der Mietwert des Eigenheims, das der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird um 30 Prozent herabgesetzt. f) Einkünfte aus Vorsorge1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten. 3 Einkünfte aus Leibrenten und aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar. g) Übrige Einkünfte1 Steuerbar sind auch: a) alle andern Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten; b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile; c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit; d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes; e) Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen, ausgenommen die Gewinne in Spielbanken gemäss Art. 37 lit. k dieses Gesetzes; f) Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält. h) Steuerfreie Einkünfte1 Steuerfrei sind: a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; b) die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen; c) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten. Art. 33 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes bleibt vorbehalten; d) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet; e) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln; f) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 36 lit. f dieses Gesetzes; g) der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst; h) die Zahlung von Genugtuungssummen; i) die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; k) die bei Glücksspielen in Spielbanken gemäss Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken erzielten Gewinne. Ermittlung des Reineinkommensa) Grundsatz1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge gemäss Art. 39 bis 46 dieses Gesetzes abgezogen. 2 Das Reineinkommen entspricht wenigstens dem Aufwand der davon lebenden Personen, wenn nicht der Steuerpflichtige nachweist, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde. b) Unselbständige Erwerbstätigkeit1 Als Berufskosten werden abgezogen: a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; c) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; d) die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. 2 Für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a bis c dieser Bestimmung legt die Regierung Pauschalansätze fest; dem Steuerpflichtigen steht im Falle von Abs. 1 lit. a und c dieser Bestimmung der Nachweis höherer Kosten offen. c) Selbständige Erwerbstätigkeit1. Allgemeines1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. 2 Soweit sie geschäftsmässig begründet sind, gehören dazu insbesondere: a) die verbuchten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen; b) die verbuchten Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des ausgewiesenen Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken; c) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; d) die Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, wenn jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; e) die Zinsen auf Geschäftsschulden und Zinsen, die auf Beteiligungen gemäss Art. 31 Abs. 2 dieses Gesetzes entfallen. 3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. 2. Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen1 Geschäftsmässig begründet sind: a) Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen; b) Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen; c) Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist; d) Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte, soweit ihre geschäftliche Notwendigkeit ausgewiesen ist. 2 Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem Geschäftsertrag zugerechnet. 3. Verluste1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. 2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten. 4. Ersatzbeschaffungen1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind. Als übertragene stille Reserve gilt auch der wieder angelegte, aufgeschobene Grundstückgewinn im Sinn von Art. 132 Abs. 1 Bst. d dieses Gesetzes. Ausgeschlossen ist die Übertragung von stillen Reserven auf Grundstücken auf Gegenstände des beweglichen Vermögens und die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. 2 Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Wird diese Rückstellung nicht innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet, wird sie dem Geschäftsertrag zugerechnet. 3 Betriebsnotwendig ist Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. d) Privatvermögen1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. 2 Bei Grundstücken des Privatvermögens können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. 3 Abziehbar sind ausserdem die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind. 4 Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Die Regierung legt diesen Pauschalabzug fest. 5 Die den Erträgen aus vermieteten oder verpachteten Grundstücken gegenüberstehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden. Allgemeine Abzüge1. Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge1 Von den Einkünften werden abgezogen: a) die privaten Schuldzinsen, soweit sie nicht als Anlagekosten gelten, im Umfang der nach Art. 33, 33bis und 34 dieses Erlasses steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich Fr. 50 000.–; b) die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten; c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; d) die nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nach Art. 82 BVG; f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung; g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Bst. f dieser Bestimmung fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 4800.– für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und von Fr. 2400.– für die übrigen Steuerpflichtigen. Diese Abzüge erhöhen sich um Fr. 1000.– für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und um Fr. 500.– für die übrigen Steuerpflichtigen, wenn keine Beiträge nach Bst. d und e dieser Bestimmung abgezogen werden. Sie erhöhen sich um Fr. 600.– für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug geltend machen kann; h) die Kosten der Betreuung von Kindern unter 15 Jahren durch Drittpersonen, höchstens Fr. 7500.– für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 oder 2 dieses Erlasses beanspruchen kann, wenn bei gemeinsam steuerpflichtigen Eltern beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder einer der beiden dauernd erwerbsunfähig ist. Den ledigen, getrennt lebenden, geschiedenen oder verwitweten Steuerpflichtigen steht der Abzug zu, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder dauernd erwerbsunfähig sind. 2 Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, Fr. 500.– abgezogen; ein gleicher Abzug wird bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten gewährt. 2. Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge1 Von den um die Aufwendungen und die Abzüge nach Art. 39 bis 45 dieses Erlasses verminderten steuerbaren Einkünften (Nettoeinkünfte) werden ausserdem abgezogen: a) die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt und diese 2 Prozent der Nettoeinkünfte übersteigen; abis) die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinn des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200240, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt; b) ... c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die zufolge öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung von der Steuerpflicht befreit sind, soweit die Zuwendungen im Steuerjahr Fr. 500.– übersteigen, insgesamt höchstens 20 Prozent der Nettoeinkünfte. Im gleichen Umfang abziehbar sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone und Gemeinden sowie deren Anstalten. f) Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere: a) die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand; b) die Aufwendungen für Schuldentilgung; c) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen; d) Einkommens-, Vermögens-, Quellen-, Grundstückgewinn-, Erbschafts-, Schenkungs-, Handänderungs- und Vergnügungssteuern sowie gleichartige ausländische Steuern. g) Sozialabzüge1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen: a) als Kinderabzug, wenn der Steuerpflichtige für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses beansprucht: 1. Fr. 7200.– für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind, das noch nicht schulpflichtig ist; 2. Fr. 10 200.– für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht; 3. höchstens weitere Fr. 13 000.– für Ausbildungskosten für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, soweit sie der Steuerpflichtige selbst trägt und sie Fr. 3000.– übersteigen. Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses erhält. Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt. Der Kinderabzug nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 dieser Bestimmung vermindert sich, soweit der Staat Stipendien gewährt, um den entsprechenden Betrag, jedoch höchstens auf den Abzug nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 dieser Bestimmung.b) ... c) ... 2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. 3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet. h) Steuerberechnung1. Steuersatz1 Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt:
2 Für steuerbare Einkommen über Fr. 250 000.– beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 8,5 Prozent. 3 Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewendet. 4 Abs. 3 dieser Bestimmung wird auch auf verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige angewendet, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. 5 Ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz werden zur Hälfte des für das steuerbare Gesamteinkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert, wenn die steuerpflichtige Person mit wenigstens 10 Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. 2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. 3. Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter1 Kapitalleistungen nach Art. 35 dieses Erlasses, gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile nach Art. 36 Bst. b dieses Erlasses werden gesondert besteuert. Sie unterliegen einer vollen Jahressteuer. 2 Die einfache Steuer beträgt für Kapitalleistungen bis Fr. 50 000.– 1,5 Prozent für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und 1,7 Prozent für die übrigen Steuerpflichtigen. Sie erhöht sich auf der gesamten Kapitalleistung um 0,1 Prozent je weitere Fr. 50 000.– bis höchstens 4,0 Prozent. 3 Der Steuersatz für Ehegatten nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige angewendet, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. 4 Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt. 5 Der Steueranspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem die Leistung zufliesst. 4. Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharakter1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven gesondert besteuert. Einkaufsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses sind abziehbar. 2 Werden keine Einkaufsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses abgezogen, bestimmt sich die einfache Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs nachweist, nach Art. 52 Abs. 2 dieses Erlasses. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven bestimmt sich die einfache Steuer ebenfalls nach Art. 52 Abs. 2 dieses Erlasses. 3 Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, wenn sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers. III. VermögenssteuerSteuerbares Vermögen1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen. 2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet. 3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. Bewertunga) Grundsatz1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. b) Bewegliches Vermögen1. Geschäftsvermögen1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen gehören, werden zum Einkommenssteuerwert bewertet. 2. Wertschriften1 Wertpapiere werden nach dem Kurswert oder, wenn kein solcher besteht, nach dem inneren Wert bewertet. 2 Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen wird die Verlustwahrscheinlichkeit berücksichtigt. 3 Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. c) Unbewegliches Vermögen1. Grundsatz1 Der Verkehrswert von Grundstücken entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden. 2 Im Übrigen regelt die Regierung die Schätzung des Verkehrswertes durch Verordnung. 2. Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke1 Die unter den Geltungsbereich der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht fallenden Grundstücke, die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, werden zum Ertragswert bewertet. 2 Die Schätzung des Ertragswertes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht. Ergänzende Vermögenssteuera) Gegenstand1 Wird ein zum Ertragswert bewertetes Grundstück ganz oder teilweise veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entfremdet, wird eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben. 2 Der Anspruch auf die ergänzende Vermögenssteuer entsteht mit dem die Steuer auslösenden Ereignis. b) Steueraufschiebende Veräusserungen1 Die ergänzende Vermögenssteuer wird bei Eigentumswechseln gemäss Art 132 Abs. 1 lit. a bis d dieses Gesetzes aufgeschoben. 2 Vorbehalten bleibt die Besteuerung bei Ersatzbeschaffung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes ausserhalb des Kantons. c) Berechnung1 Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der Verkehrswerte des Grundstücks am Anfang und am Ende der massgebenden Dauer. 2 Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, wird für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer auf die letzte Veräusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub bewirkt hat. 3 Die ergänzende Vermögenssteuer wird getrennt vom übrigen Vermögen erhoben. Sie wird für die Dauer berechnet, während der das Grundstück zum Ertragswert bewertet wurde, längstens für 20 Jahre. Schuldenabzug1 Nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie der Steuerpflichtige tragen muss. Steuerfreies Vermögen1 Der Vermögenssteuer unterliegen nicht: a) der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände; b) anwartschaftliche oder nicht rückkaufsfähige Ansprüche auf periodische Leistungen. Steuerberechnunga) Sozialabzüge1 Vom Reinvermögen werden für die Steuerberechnung abgezogen: a) für jeden Steuerpflichtigen Fr. 75 000.–; b) für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind, für das er einen Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes beanspruchen kann, zusätzlich Fr. 20 000.–. 2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. IV. Zeitliche BemessungSteuerperiode1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode. 2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. 3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Art. 52 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. 4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 dieser Bestimmung sachgemäss. Bemessungsperiode1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. 2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend. 3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit erstellen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird. Bemessung des Vermögens1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. 2 Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr abschliesst, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. 3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. 4 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem andern Kanton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 dieser Bestimmung sachgemäss. Begründung und Auflösung der Ehe1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert. 2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe wird jeder Ehegatte für die ganze laufende Steuerperiode getrennt besteuert. 3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. Zweiter Abschnitt: Gewinn- und KapitalsteuernI. SteuerpflichtSteuersubjekt1 Als juristische Personen werden besteuert: a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften; b) die Vereine, die Stiftungen, die Korporationen des Privatrechts sowie die Körperschaften und die Anstalten des öffentlichen Rechts. 2 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 des eidgenössischen Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200656 sind den juristischen Personen gleichgestellt. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 des eidgenössischen Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200657 werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. 3 Ausländische juristische Personen sowie aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit sind den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. Steuerliche Zugehörigkeita) Persönliche Zugehörigkeit1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. b) Wirtschaftliche Zugehörigkeit1 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: a) Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind; b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten; c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. 2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb der Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: 1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; 2. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln. 3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Umfang der Steuerpflicht1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. Eine Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz liegt auch vor, wenn wenigstens 80 Prozent der Erträge aus ausländischer Quelle stammen und gleichzeitig wenigstens 80 Prozent des eigenen oder durch Dritte geleisteten Beitrages zur Leistungserstellung im Ausland erbracht wird. 2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und des Kapitals, für die gemäss Art. 72 dieses Gesetzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Steuerausscheidunga) Grundsätze1 Die Steuerausscheidung erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. 2 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke wird im Verhältnis zum Ausland durch direkte Zuweisung der Gewinn- und Kapitalanteile vorgenommen, wenn dadurch eine Unter- oder Überbesteuerung auf Dauer besser vermieden werden kann oder wenn diese Methode für die direkte Bundessteuer angewendet wird. 3 Juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz versteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke wenigstens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital. b) Verluste1 Auf Gewinnen, mit denen nach den Grundsätzen des Bundesrechts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung Aufwandüberschüsse und Verluste von ausserkantonalen Grundstücken verrechnet wurden, wird eine Nachsteuer erhoben, soweit in den sieben nachfolgenden Steuerperioden im Belegenheitskanton steuerbare Gewinne anfallen. 2 Erfolgt die Steuerausscheidung nach Art. 74 Abs. 2 dieses Gesetzes, kann ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits verrechenbar sind. Erzielt die ausländische Betriebsstätte in den nachfolgenden Jahren Gewinne, wird im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Vorjahresverluste eine Nachsteuer erhoben. In allen übrigen Fällen werden Auslandsverluste nur satzbestimmend berücksichtigt. Beginn und Ende der Steuerpflicht1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons oder mit der Aufgabe der im Kanton steuerbaren Werte. 3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch die Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung60 und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. Steuernachfolge1 Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person treten die Rechtsnachfolger in deren Rechte und Pflichten ein. Haftung1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag ihres Reinvermögens. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. 2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen; b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten. 3 Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch nur, soweit sie einem Händler oder Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben. 4 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch. Ausnahmen von der Steuerpflicht1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a) der Bund und seine Anstalten, soweit das Bundesrecht es vorsieht; b) der Staat und seine Anstalten; c) der katholische und der evangelische Konfessionsteil sowie ihre Anstalten, die Christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen und die Israelitische Gemeinde St.Gallen; d) die politischen Gemeinden, die Schul-, die katholischen und die evangelischen Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten; e) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen sowie die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sofern deren Mittel dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen; f) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, soweit das Bundesrecht es vorsieht; g) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden; h) die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind; i) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des eidgenössischen Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200762 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und von deren Dienststellen benützt werden; j) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Bst. e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Bst.f dieses Absatzes sind. 2 Die Regierung kann ausserdem konzessionierte Verkehrsunternehmen ganz oder teilweise von der Steuerpflicht befreien, wenn die verkehrspolitische Bedeutung des Unternehmens und dessen finanzielle Lage es rechtfertigen. 3 Für die gemäss Abs. 1 Bst. e bis h und j dieser Bestimmung von der Steuerpflicht befreiten juristischen Personen bleibt die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer vorbehalten. II. Gewinnsteuerb) Berechnung des Reingewinns1. Grundsätze1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: a) dem Saldo der Erfolgsrechnung; b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere: 1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, 2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, 3. Einlagen in die Reserven, 4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, 5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinnvorwegnahmen, 6. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne. Der Liquidation ist die Beendigung der Steuerpflicht zufolge Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt; d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital. 2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sachgemäss nach Abs. 1 dieser Bestimmung. 3 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gelten die Nettoerträge aus direktem Grundbesitz als steuerbare Gewinne. 2. Erfolgsneutrale Vorgänge1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch: a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu; b) Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte in einen andern Kanton, soweit keine Veräusserung oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden; c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung; d) Mitgliederbeiträge bei Vereinen und Einlagen in das Vermögen von Stiftungen. 3. Erfolgswirksame Aufwendungen1 Aufwendungen werden berücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind. 2 Den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen sind gleichgestellt: a) die Steuern, ausgenommen Strafsteuern und Steuerbussen; b) die als Arbeitgeber geleisteten Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, wenn jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten; d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften; e) die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des ausgewiesenen Gewinns, soweit ihre geschäftliche Notwendigkeit ausgewiesen ist, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken. 3 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. 4 Vereine können die zur Erzielung ihrer steuerbaren Gewinne erforderlichen Aufwendungen abziehen, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. 4. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen1 Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen werden berücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind. 2 Geschäftsmässig begründet sind: a) Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen; b) Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen; c) Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist. 3 Abschreibungen auf Beteiligungen gemäss Art. 91 Abs. 2 dieses Gesetzes, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen gemäss Art. 84 Abs. 2 lit. e dieses Gesetzes, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet. 5. Verluste1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können vom Reingewinn abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. 2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Art. 83 Bst. a dieses Gesetzes sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten. 6. Ersatzbeschaffungen1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind. Ausgeschlossen ist die Übertragung von stillen Reserven auf Grundstücken auf Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens und die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. 2 Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Wird diese Rückstellung nicht innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet, wird sie dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet. 3 Betriebsnotwendig ist Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. 4 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung wenigstens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder wenigstens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während wenigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. 7. Umstrukturierungen1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden: a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person; b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen; d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. 2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d dieser Bestimmung werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 199 ff. dieses Erlasses nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden. Die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. 3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben: a) die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d dieser Bestimmung; b) die Übertragung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine Gesellschaft, die nach den Art. 92 oder 93 dieses Erlasses besteuert wird. 4 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 dieser Bestimmung während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 199 ff. dieses Erlasses nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch. 5 Die Besteuerung der stillen Reserven kann, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht, auch unterbleiben, wenn eine juristische Person als Folge der Umstrukturierung oder aus andern Gründen neu als Holding- oder Domizilgesellschaft besteuert wird. Steuerberechnunga) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften1. Steuersatz1 Die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften entrichten als einfache Steuer 3,75 Prozent vom steuerbaren Gewinn. 2. Gemischte Beteiligungsgesellschaften2.1 Grundsatz1 Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zu wenigstens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven anderer Gesellschaften beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von wenigstens Fr. 1 000 000.– aufweist, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. 2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um die anteiligen Verwaltungskosten von 5 Prozent oder um die nachgewiesenen tatsächlichen Verwaltungskosten sowie um die anteiligen Finanzierungskosten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind. 3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht. 2.2 Kapitalgewinne auf Beteiligungen1 Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören, unter Vorbehalt von Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung, auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus den dazugehörigen Bezugsrechten sowie die Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art. 670 OR71. 2 Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art. 670 OR72 werden bei der Berechnung der Ermässigung nach Art. 90 dieses Gesetzes nur berücksichtigt: a) soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt; b) sofern die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung wenigstens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf wenigstens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und als solche während wenigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. 3 Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Er-mässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahrs vor dem Verkauf einen Verkehrswert von wenigstens Fr. 1'000'000.– hatten. 4 Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung nach Art. 90 Abs. 3 dieses Gesetzes zur Folge hatten. Nach einer Aufwertung nach Art. 670 OR73 werden die Gestehungskosten entsprechend erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt. 3. Holdinggesellschaften1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig wenigstens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. 2 Vorbehalten bleibt die Besteuerung: a) der Erträge aus schweizerischem Grundeigentum, unter Berücksichtigung der Abzüge, die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechen; b) der Erträge, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die ein Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt; c) der Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen, wenn diese: 1. von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als Muttergesellschaft zum Buchwert übertragen worden sind, bis zur Höhe der stillen Reserven, die zum Zeitpunkt der Übertragung bestanden haben; 2. bei Anerkennung einer bestehenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als Holdinggesellschaft bereits zu deren Aktiven gehört haben, bis zur Höhe der stillen Reserven, die zum Zeitpunkt der Anerkennung bestanden haben; d) der Kapital- und Aufwertungsgewinne sowie der stillen Reserven bei Beendigung der Steuerpflicht im Kanton, deren Besteuerung nach Art. 32 Abs. 3 und Art. 88 Abs. 5 dieses Erlasses unterblieb. 3 Die Besteuerung der Kapital- und Aufwertungsgewinne nach Abs. 2 Bst. c und d dieser Bestimmung entfällt, soweit sie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen betrifft, für die im Zeitpunkt des Aufschubs der Besteuerung eine Ermässigung auf der Gewinnsteuer nach Art. 90 und 91 dieses Erlasses möglich gewesen wäre. 4. Domizilgesellschaften1 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten keine Gewinnsteuer auf Erträgen aus Beteiligungen nach Art. 90 Abs. 1 dieses Erlasses sowie auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen auf solchen Beteiligungen. Sie entrichten jedoch die Gewinnsteuer: a) auf den übrigen Erträgen, einschliesslich der Kapital- und Aufwertungsgewinne, aus der Schweiz; b) auf einem Anteil an den übrigen Erträgen, einschliesslich der Kapital- und Aufwertungsgewinne, aus dem Ausland nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz; c) auf Kapital- und Aufwertungsgewinnen sowie auf stillen Reserven, wenn die Voraussetzungen nach Art. 92 Abs. 2 Bst. c oder d sowie Abs. 3 dieses Erlasses sachgemäss erfüllt sind. 2 Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird von diesen vorweg abgezogen. Verluste aus Beteiligungen, deren Erträge nicht der Besteuerung unterliegen, können nur mit Erträgen aus solchen Beteiligungen verrechnet werden. 3 Von der Ermässigung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung ausgeschlossen sind Erträge, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die ein Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt. b) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts1 Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts entrichten eine einfache Steuer vom steuerbaren Gewinn von 3 Prozent. c) Übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen1 Für Vereine, Stiftungen, Korporationen des Privatrechts und kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz berechnet sich die einfache Steuer vom steuerbaren Gewinn nach Art. 50 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes. Sie beträgt jedoch wenigstens 3 Prozent. 2 Gewinne, die auf 12 Monate berechnet Fr. 10 000.– nicht erreichen, werden nicht besteuert. III. Kapitalsteuerb) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften1 Das steuerbare Eigenkapital setzt sich bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zusammen aus: a) dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven; b) dem Anteil am Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt; c) bei Holding- und Domizilgesellschaften dem Anteil an den stillen Reserven, der im Fall der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre. c) Übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen1 Als steuerbares Eigenkapital gilt bei: a) den übrigen juristischen Personen das Reinvermögen; b) den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen. 2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet. 3 Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung von zum Ertragswert bewerteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken wird eine ergänzende Kapitalsteuer von 0,3 Promille einfache Steuer erhoben. Die Bestimmungen über die ergänzende Vermögenssteuer natürlicher Personen werden sachgemäss angewendet. Steuerberechnung1 Die einfache Steuer vom Eigenkapital beträgt: a) 0,01 Promille, wenigstens Fr. 300.–, für Holding- und Domizilgesellschaften; b) 0,2 Promille für die anderen juristischen Personen. 2 Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. 3 Für gemischte Beteiligungsgesellschaften ermässigt sich die Kapitalsteuer im Verhältnis der Beteiligungen zu den gesamten Aktiven. 4 Eigenkapital der übrigen juristischen Personen und der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unter Fr. 50 000.– wird nicht besteuert. V. Zeitliche BemessungSteuerperiode1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode. Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze und Steuerfüsse. 2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. 3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, wird ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Beendigung der Steuerpflicht zufolge Verlegung des Sitzes, der tatsächlichen Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation. Bemessung des Reingewinns1 Der steuerbare Gewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode. 2 Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, werden für die Bestimmung des Steuersatzes die ordentlichen Gewinne und Aufwendungen auf zwölf Monate umgerechnet. Ausserordentliche Gewinne und Aufwendungen sowie verrechenbare Verluste werden nicht umgerechnet. Dritter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische PersonenI. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im KantonDer Quellensteuerpflicht unterliegende Personen1 Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an dessen Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art. 122bis ff. dieses Erlasses unterliegen. 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Steuerbare Leistungen1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. 2 Steuerbar sind: a) alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile; b) alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Dazu gehören insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen. Steuerabzug auf Erwerbseinkünftena) Grundlage1 Die Regierung bestimmt die Quellensteuertarife entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen. Sie kann für geringfügige Nebenerwerbseinkünfte einen proportionalen Satz vorsehen. 2 Der Steuerabzug umfasst die Steuern des Staates, der Gemeinden und der Konfessionsteile sowie die direkte Bundessteuer. 3 Die Gemeindesteuern werden nach dem Mittel der Gemeindesteuern im Kanton berechnet. b) Ausgestaltung1 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Abzüge bei unselbständigem Erwerb und Versicherungsprämien mit Ausnahme der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt. 2 Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten berücksichtigen. 3 Die nachträgliche Gewährung von Abzügen, die nicht in den Tarifen berücksichtigt sind, bleibt vorbehalten. Die Regierung regelt das Verfahren. Steuerabzug auf Ersatzeinkünften1 Der Steuerabzug auf Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit wird nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte zum Satz einer entsprechenden wiederkehrenden Leistung berechnet, wenigstens zum Satz jährlicher Bruttoeinkünfte von Fr. 32 000.–. 2 Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, die der Arbeitgeber ausrichtet, unterliegen dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte. 3 Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, welche die Versicherungseinrichtung direkt dem Arbeitnehmer ausrichtet, unterliegen dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte. Vorbehalten bleiben Leistungen, welche die Versicherungseinrichtung nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben allfälligen Erwerbseinkünften ausgerichtet werden können. Für diese kann die Regierung einen proportionalen Satz vorsehen. Abgegoltene Steuer1 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern. 2 Art. 111 und 112 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagunga) Ergänzende ordentliche Veranlagung1 Die der Quellensteuerpflicht unterliegenden Personen werden für ihr Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist, sowie für ihr Vermögen im ordentlichen Verfahren veranlagt. Für den Steuersatz wird Art. 18 dieses Gesetzes sachgemäss angewendet. b) Nachträgliche ordentliche Veranlagung1 Übersteigen die dem Steuerabzug an der Quelle unterliegenden Bruttoeinkünfte eines Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr den durch die Regierung festgelegten Betrag, wird eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet; zuviel bezogene Steuern werden zinslos zurückbezahlt. 2 Hat die Steuerpflicht im Kanton nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, sind die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend. 3 In den nachfolgenden Jahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen auch dann durchgeführt, wenn der durch die Regierung festgelegte Betrag vorübergehend oder dauernd unterschritten wird. c) Wechsel zwischen Quellensteuerabzug und ordentlicher Veranlagung1 Die Regierung regelt den Wechsel vom Quellensteuerverfahren in das ordentliche Veranlagungsverfahren und vom ordentlichen Veranlagungsverfahren in das Quellensteuerverfahren durch Verordnung, insbesondere den genauen Zeitpunkt und die Anrechnung bereits bezogener Steuern. II. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der SchweizArbeitnehmer1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie: a) für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind; b) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten. 2 Der Steuerabzug wird nach den Tarifen gemäss Art. 107 bis 109 dieses Gesetzes berechnet. Die nachträgliche Gewährung von Abzügen, die nicht in den Tarifen berücksichtigt sind, ist ausgeschlossen. Künstler, Sportler und Referenten1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle. 2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dazu gehören auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat. 3 Die Steuer beträgt:
4 Die Regierung kann anstelle des Abzugs der nachgewiesenen Gewinnungskosten gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung Pauschalabzüge festsetzen. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten. Organe juristischer Personen1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton und von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle. 2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem Dritten zufliessen. 3 Die Steuer beträgt 20 Prozent der steuerbaren Einkünfte. Hypothekargläubiger1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle. 2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem Dritten zufliessen. 3 Die Steuer beträgt 20 Prozent der steuerbaren Einkünfte. Empfänger von Vorsorgeleistungen1 Im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton oder aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle. 2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. 3 Die Steuer beträgt 6 Prozent der steuerbaren Einkünfte. Mindesteinkommen1 Die Regierung kann Einkommensgrenzen festsetzen, bis zu denen ein Steuerabzug wegen Geringfügigkeit entfällt. Begriffsbestimmung1 Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige nach Art. 115 bis 119 dieses Gesetzes gelten natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz. IIbis. Natürliche Personen mit kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit83Der Quellensteuerpflicht unterliegende Personen1 Arbeitnehmer unterliegen für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle. 2 Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 200585 entrichtet. Steuerbare Leistungen1 Die Quellensteuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge erhoben. Steuerabzug1 Der Steuerabzug umfasst die Einkommenssteuern des Staates und der Gemeinden sowie die direkte Bundessteuer. 2 Der Steuersatz für die Einkommenssteuern des Staates und der Gemeinden beträgt insgesamt 4,5 Prozent. 3 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern. III. Gemeinsame BestimmungenFälligkeit1 Die an der Quelle zu erhebende Steuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und ungeachtet allfälliger Einwände von der steuerbaren Leistung abgezogen. Bezugsprovision1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält, ausgenommen bei Quellensteuern auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Tätigkeit89, für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision. Die Regierung legt den Ansatz fest. 2 Kommt der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Steuerbehörde die Bezugsprovision herabsetzen oder ausschliessen. 3 Die zuständige AHV-Ausgleichskasse erhält für den Bezug der Quellensteuer auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit90 eine Bezugsprovision, deren Höhe das Bundesrecht91 festlegt. Haftung1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. 2 Der mit der Organisation der Darbietung eines Künstlers, Sportlers oder Referenten in der Schweiz beauftragte Veranstalter haftet solidarisch für die Entrichtung der Quellensteuer. Interkantonale Verhältnissea) Ausserkantonaler Steuerpflichtiger1 Ist der Steuerpflichtige, für den der Schuldner der steuerbaren Leistung mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton den Steuerabzug vorgenommen hat, nicht im Kanton steuerpflichtig, überweist die Steuerbehörde die abgelieferten Steuern der zuständigen Steuerbehörde des zur Besteuerung befugten Kantons. b) Ausserkantonaler Schuldner der steuerbaren Leistung1 Im Kanton unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige, für die ein ausserkantonaler Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug vorgenommen hat, unterliegen der Quellensteuerpflicht nach diesem Gesetz. 2 Die vom ausserkantonalen Schuldner abgezogene und überwiesene Steuer wird an die nach diesem Gesetz geschuldete Steuer zinslos angerechnet. 3 Zuviel bezogene Steuern werden dem Steuerpflichtigen zinslos zurückbezahlt; zuwenig bezogene Steuern werden von ihm zinslos nachgefordert. Internationale Verhältnisse1 Bei internationalen Verhältnissen bleiben abweichende Vorschriften von Staatsverträgen vorbehalten. 2 Die Regierung regelt die Einzelheiten des Vollzugs. Gemeindeanteile1 Die im Steuerabzug enthaltenen Gemeindeanteile kommen der Gemeinde zu, in der bei Fälligkeit: a) der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; b) der Arbeitgeber des im Ausland wohnhaften Arbeitnehmers Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat; c) der im Ausland wohnhafte Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt; d) die juristische Person oder die ausländische Unternehmung, in deren Verwaltung oder Geschäftsführung ein im Ausland wohnhafter Steuerpflichtiger tätig ist, Sitz oder Betriebsstätte hat; e) das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung eines im Ausland wohnhaften Gläubigers oder Nutzniessers durch Grund- oder Faustpfand gesichert ist. 2 Die Gemeindeanteile an den Steuern auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit93 werden nach dem Mittel der Gemeindesteuern im Kanton berechnet. 3 Die Gemeindeanteile an den Steuern auf Vorsorgeleistungen werden auf die politischen Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahl am Ende des Vorjahres nach der eidgenössischen Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes verteilt. Vierter Abschnitt: GrundstückgewinnsteuerGegenstand1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden. 2 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem: a) Gewinne aus Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen; b) Gewinne aus dem Handel mit Grundstücken natürlicher Personen, wenn im Kanton lediglich eine Steuerpflicht aus Grundeigentum besteht; c) Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. e bis h und j dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind. Veräusserungena) Steuerbegründende Veräusserungen1 Als Veräusserung gelten jeder Eigentumswechsel und jede Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück. 2 Die Überführung von Privatvermögen in das Geschäftsvermögen ist einer Veräusserung gleichgestellt. 3 Als Veräusserung gelten auch entgeltliche Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen. b) Steueraufschiebende Veräusserungen1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei: a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung; b) Eigentumswechsel unter Ehegatten zur Abgeltung güter- und scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträge gemäss Art. 165 ZGB96, auf Begehren beider Ehegatten; c) Landumlegung, Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegung im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung; d) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen Ersatzobjektes mit gleicher Funktion oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird; e) Veräusserung eines betriebsnotwendigen Grundstückes, das im Eigentum einer juristischen Person steht, die gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. e bis h dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit ist, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen Ersatzobjektes mit gleicher Funktion verwendet wird. Bei einer Umstrukturierung wird Art. 88 dieses Gesetzes sachgemäss angewendet; f) Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. 2 Bei einer Ersatzbeschaffung gemäss Abs. 1 lit. c bis f dieser Bestimmung in einem anderen Kanton wird der aufgeschobene Gewinn gemäss Art. 199 bis 203 dieses Gesetzes nachbesteuert, wenn das Ersatzobjekt steuerbegründend veräussert wird und dieser Kanton im analogen Fall die Nachbesteuerung beansprucht. Steuersubjekt und Steueranspruch1 Steuerpflichtig ist der Veräusserer. 2 Mehrere Veräusserer entrichten die Steuern entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftbarkeit. 3 Der Steueranspruch entsteht mit der Veräusserung. Steuerobjekta) Grundstückgewinn1 Der Grundstückgewinn entspricht dem Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. b) Erlös1 Als Erlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers. 2 Wird kein Kaufpreis festgelegt, gilt der Verkehrswert als Verkaufspreis. 3 Nicht zum Erlös zählen Entschädigungen für nachweisbare Inkonvenienzen im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht. c) Anlagekosten1. Erwerbspreis1 Als Erwerbspreis gilt der durch die Grundbuchbelege ausgewiesene Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers oder der tatsächlich bezahlte niedrigere Preis. 2 Liegt kein Kaufpreis vor, wird der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs bestimmt. 3 Bei Erwerb durch einen Pfandgläubiger oder Pfandbürgen, der das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben hat, gelten die erlittenen Verluste als Teil des Erwerbspreises. 4 Bei Erwerb aus Eigentumswechsel mit Steueraufschub ist der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder bewirkt hätte. 5 Leistungen, für die eine Steuerhinterziehung eingetreten ist, die nicht mehr geahndet werden kann, werden nicht angerechnet. 2. Aufwendungen1 Als Aufwendungen sind anrechenbar: a) Ausgaben, die eine dauerhafte Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, wie Kosten für Planung, Bau und Verbesserung; b) Grundeigentümerbeiträge, wie Perimeterbeiträge für Bau und Korrektion von Strassen und Wegen, für Bodenverbesserungen und für Wasserbau; c) durch eigene Arbeitsleistung geschaffene Mehrwerte, soweit diese mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden; d) Schuldzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten; e) Provisionen an Drittpersonen, soweit sie ortsüblich sind und für eine Tätigkeit entrichtet wurden, die zum Vertragsabschluss geführt hat; f) die mit dem Erwerb und der Veräusserung unmittelbar zusammenhängenden Kosten; g) bei Teilveräusserung eines Grundstücks Verluste aus früheren Teilveräusserungen. 2 Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, werden nicht angerechnet. 3. Leistungen Dritter1 Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, Subventionen und Beiträge, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet. 4. Anlagekosten in besonderen Fällen1 Wird nur ein Teil eines Grundstücks veräussert, berechnen sich die Anlagekosten nach seinem wertmässigen Anteil am Erwerbspreis und an den Aufwendungen. 2 Bei Veräusserung eines Grundstückes, bei dessen Erwerb oder Verbesserung die Besteuerung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. d bis f dieses Gesetzes oder einer entsprechenden Bestimmung eines andern Kantons aufgeschoben wurde, wird der wieder angelegte, aufgeschobene Gewinn von den Anlagekosten abgezogen. 3 Liegt der massgebende Erwerb mehr als 50 Jahre zurück, kann der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Kosten den amtlichen Verkehrswert oder bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den amtlichen Ertragswert vor 50 Jahren als Anlagekosten geltend machen. Steuerberechnunga) Steuersatz1 Die einfache Grundstückgewinnsteuer beträgt:
2 Für Gewinne über Fr. 248 000.– beträgt die einfache Steuer zusätzlich:
3 Für Gewinne über Fr. 600 000.– beträgt die einfache Steuer für den ganzen Gewinn einheitlich 10 Prozent. b) Zuschläge und Ermässigungen1 War das Grundstück weniger als fünf Jahre im Eigentum des Veräusserers, wird der Steuerbetrag für das fünfte und jedes volle Jahr weniger um 1 Prozent erhöht. 2 War das Grundstück während mehr als 15 Jahren im Eigentum des Veräusserers, wird der Steuerbetrag für jedes weitere volle Jahr ermässigt: a) auf einem Gewinnanteil von höchstens Fr. 500 000.– um 1,5 Prozent, höchstens aber um 40,5 Prozent, wenn der Veräusserer das Grundstück wenigstens 15 Jahre selbst bewohnt hat; b) auf Gewinnanteilen über Fr. 500 000.– gemäss lit. a dieses Absatzes sowie in den anderen Fällen um 1,5 Prozent, höchstens aber um 30 Prozent. 3 Bei Erwerb des Grundstückes aus steueraufschiebender Veräusserung wird für die Berechnung der Eigentumsdauer und der Selbstnutzung durch den Veräusserer oder dessen Ehegatten auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt. Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und SchenkungssteuernGegenstanda) Allgemeines1. Erbschaftssteuer1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts. 2 Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung. 2. Schenkungssteuer1 Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. 2 Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft sowie Zuwendungen zur Errichtung einer Stiftung und an eine bestehende Stiftung. 3. Ansprüche aus Versicherungen1 Versicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind steuerbar, soweit sie nicht beim Empfänger der Einkommens- oder der Gewinnsteuer unterliegen. Steuerfreie Vermögensübergängea) An juristische Personen1 Steuerfrei sind Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Art. 80 Abs. 1 dieses Gesetzes von der Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht ausgenommen sind. 2 Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind, sind steuerfrei, soweit das Bundesrecht es vorsieht oder deren Sitzkanton Gegenrecht hält. b) An natürliche Personen1 Zuwendungen an den Ehegatten, die Nachkommen sowie die Stief- und Pflegekinder sind steuerfrei. 2 Steuerfrei sind ausserdem: a) die Zuwendung von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen gemäss Art. 63 lit. a dieses Gesetzes; b) übliche Gelegenheitsgeschenke bis zum Betrag von Fr. 5000.–. Steuerpflichta) Steuerliche Zugehörigkeit1 Die Steuerpflicht besteht, wenn: a) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde; b) der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat; c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen. 2 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ausserdem, wenn im Kanton steuerbares bewegliches Vermögen übergeht. b) Steuersubjekt1 Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Begünstigter oder sonstiger Berechtigter). 2 Bei Zuwendungen von Nutzniessungen oder wiederkehrenden Leistungen ist der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig. 3 Bei Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ist der Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig. 4 Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nacherbe steuerpflichtig. c) Steueranspruch1 Der Steueranspruch entsteht: a) bei Zuwendungen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird; b) bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft ausgeliefert wird; c) bei Schenkungen im Zeitpunkt des Vollzugs; d) bei Zuwendungen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt, in dem die Bedingung eintritt. Steuerbemessunga) Bewertung1. Grundsatz1 Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet, soweit Art. 151 dieses Gesetzes nichts anderes vorsieht. 2 Art. 55 bis 58 dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet. 2. Besondere Fälle1 Für Grundstücke können die Steuerbehörde und der Steuerpflichtige eine Neuschätzung verlangen. 2 Nutzniessungen, Renten und andere wiederkehrende Leistungen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet. 3 Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest beschränkt, wird das auf den Vorerben übergehende Vermögen zum Kapitalwert der Vorerbschaft bewertet. 4 Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung der Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungsleistung massgebend. 5 Wird die Erbschaftssteuer dem Nachlass überbunden oder wird die Schenkungssteuer vom Schenker übernommen, erhöht sich die steuerbare Zuwendung um den entsprechenden Steuerbetrag. b) Abzüge1 Für die Steuerbemessung werden abgezogen: a) die Schulden des Erblassers und die mit der Zuwendung an den Empfänger übertragenen Schulden; b) die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung, soweit sie die Zuwendung mindern; c) die Ansprüche der Hausgenossen gemäss Art. 606 ZGB100; d) die Entschädigungen gemäss Art. 334 und 334bis ZGB101. 2 Ist das übergehende Vermögen mit einer Nutzniessung oder einer wiederkehrenden Leistung belastet, wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen. Dieser Abzug entfällt zur Hälfte, wenn der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerfrei ist. Steuerberechnunga) Steuerfreie Beträge1 Von den steuerbaren Zuwendungen werden für die Berechnung der Steuer abgezogen: a) für jeden Elternteil, Stief- und Pflegeelternteil sowie die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern Fr. 25 000.–; b) für die übrigen Empfänger Fr. 10 000.–. 2 Bei mehreren Zuwendungen vom gleichen Erblasser oder Schenker an den gleichen Empfänger wird der steuerfreie Betrag insgesamt nur einmal abgezogen. 3 Für Empfänger, die nur für einen Teil der Zuwendung im Kanton steuerpflichtig sind, wird der steuerfreie Betrag anteilig gewährt. b) Steuersätze1 Die Steuer beträgt: a) 10 Prozent für die Eltern, Stief- und Pflegeeltern sowie die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern; b) 20 Prozent für die Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter und Grosseltern; c) 30 Prozent für die übrigen Empfänger. 2 Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser massgebend. c) Ermässigung bei Unternehmensnachfolge1. Grundsatz1 Die nach Art. 153 und 154 dieses Gesetzes berechnete Steuer ermässigt sich um 75 Prozent, soweit dem Empfänger Geschäftsvermögen zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeschieden wird, das ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit des Empfängers dient. 2 Die gleiche Ermässigung wird gewährt, soweit dem Empfänger eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die einen Geschäftsbetrieb führt, zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeschieden wird und der Empfänger als Arbeitnehmer im Geschäftsbetrieb tätig ist. 3 Als Beteiligungen im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung gelten Vermögensrechte (insbesondere Aktien, Aktienzertifikate, Genussaktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Wandelobligationen, Stammeinlagen und Anteilscheine), wenn die Beteiligung wenigstens 40 Prozent des einbezahlten Grund-, Stamm- oder Einlagekapitals ausmacht oder der Beteiligte nach den Stimmrechtsverhältnissen über wenigstens 40 Prozent des Kapitals bestimmt. 2. Wegfall der Ermässigung1 Die Ermässigung der Steuer fällt nachträglich dahin, wenn und soweit innert 15 Jahren: a) zugewendetes oder zugeschiedenes Geschäftsvermögen, das die Ermässigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird, in das Privatvermögen überführt wird oder wenn die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; b) die zugewendete oder zugeschiedene Beteiligung, welche die Ermässigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit im Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aufgegeben wird. 2 Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird als Nachsteuer erhoben. Haftung1 Für die Erbschaftssteuer haften Erben und Vermächtnisnehmer solidarisch bis zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht. Mit ihrem ganzen Vermögen haften Erben, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, Vermächtnisnehmer und andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen, die Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die hiefür geschuldeten Erbschaftssteuern entrichtet sind. 2 Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch. Sechster Abschnitt: Organisation und VerfahrenI. SteuerbehördenKantonales Steueramt1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Staatssteuern obliegt dem kantonalen Steueramt, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes regeln. 2 Das kantonale Steueramt sorgt insbesondere für eine vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen, für gleichmässige Steuerveranlagungen und einen einheitlichen Steuerbezug. 3 Für die Erfüllung der Aufgaben, die gemäss Art. 160 dieses Gesetzes dem Gemeindesteueramt übertragen sind, kann das kantonale Steueramt Weisungen erteilen und Vorgaben festlegen. Es regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verarbeitung der für den Vollzug notwendigen Daten sowie deren Austausch und stellt die Steuerformulare zur Verfügung. Gemeindesteueramt1 Die politische Gemeinde führt, allein oder in Zusammenarbeit mit andern politischen Gemeinden, zur Mitwirkung beim Vollzug der Bestimmungen über die Einkommens- und Vermögenssteuern ein Gemeindesteueramt. 2 Das Gemeindesteueramt führt nach den Weisungen und Vorgaben des kantonalen Steueramtes das Steuerregister, bereitet die Veranlagungen administrativ vor und nach und bezieht die im ordentlichen Verfahren veranlagten Steuern. Es kann bei der Veranlagung einfacher Fälle mitwirken. 3 Für die Erfüllung der Aufgaben des Gemeindesteueramtes für den Staat erhält die politische Gemeinde eine von der Regierung festgelegte Entschädigung, die ihren Aufwand deckt. II. Allgemeine VerfahrensgrundsätzeMassgebendes Recht1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den Steuerbehörden, der Verwaltungsrekurskommission und dem Verwaltungsgericht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege105. Geheimhaltungspflicht1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. 2 Die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren gemäss der Veranlagung von natürlichen Personen für Einkommen und Vermögen sowie von juristischen Personen für Gewinn und Kapital werden gegen Gebühr einem Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse nachweist, mitgeteilt. Der Steuerpflichtige wird über diese Mitteilung in Kenntnis gesetzt. 3 Verwaltungsbehörden und Gerichte erhalten Auskünfte aus den Steuerakten, soweit ein begründetes Interesse nachgewiesen wird. Gesuche um Auskunft beurteilt das Finanzdepartement endgültig. Es kann für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen. Amtshilfea) Grundsatz1 Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der andern Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten und geben ihnen die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung. 2 Die Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte erteilen den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft und geben ihnen die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Erlasses von Bedeutung sein können. Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. 3 Die Regierung kann Verwaltungsbehörden des Staates und der Gemeinden verpflichten, den Steuerbehörden von sich aus bestimmte, von ihr bezeichnete Tatsachen, die für die Besteuerung erheblich sind, kostenlos zu melden. b) Datenbearbeitung1 Die Daten nach Art. 163 dieses Erlasses werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos. 2 Weitergegeben werden die Daten von Steuerpflichtigen, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich: a) die Personalien; b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit; c) Rechtsgeschäfte; d) Leistungen eines Gemeinwesens. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten bei den Einkommens- und Vermögenssteuern1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. 2 Die Ehegatten unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem Ehegatten unterzeichnet, wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. 3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Verfahrensrechte des Steuerpflichtigena) Akteneinsicht1 Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach abgeschlossener Ermittlung des Sachverhaltes zur Einsicht offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 3 Auf Begehren des Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden kann. b) Beweisabnahme1 Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. c) Vertragliche Vertretung1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. 2 Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland sowie von einem Steuerpflichtigen, der längere Zeit von seinem schweizerischen Wohnsitz abwesend ist, verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet. III. VeranlagungVerfahrenspflichten des Steuerpflichtigena) Steuererklärung1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen. 2 Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und zusammen mit den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. 3 Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen. b) Beilagen zur Steuererklärung1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuern insbesondere beilegen: a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person; c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden. 2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen der Steuerperiode oder, wenn sie nach dem Obligationenrecht108 nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen. c) Weitere Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. 2 Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. d) Aufbewahrungspflichten1 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Verfahrenspflichten Drittera) Bescheinigungspflicht Dritter1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet: a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer; b) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen; c) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; d) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; e) Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen. 2 Reicht der Steuerpflichtige die Bescheinigung trotz Mahnung nicht ein, kann die Veranlagungsbehörde diese vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt gewahrt. b) Auskunftspflicht Dritter1 Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen der Veranlagungsbehörde auf Verlangen über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge. c) Meldepflicht Dritter1 Der Veranlagungsbehörde müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen: a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein; b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen; c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft. d) Pflichten der kollektiven Kapitalanlagen1 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen der Veranlagungsbehörde für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind. Veranlagunga) Durchführung1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung, nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und stellt die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. 2 Die Veranlagungsbehörde kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben. b) Ermessensveranlagung1 Die Veranlagungsbehörde nimmt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn Steuerfaktoren oder Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können oder der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen. c) Eröffnung1. Veranlagung1 Die Verfügung der Veranlagungsbehörde weist die Steuerfaktoren oder das Steuersubstrat sowie das Steuermass und die Steuerbeträge aus. 2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt die Veranlagungsbehörde dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt. 3 Das Veranlagungsverfahren ist kostenfrei. Art. 176 Abs. 2 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. 2. Grundstückwerte1 Die Veranlagungsbehörde kann die für die Veranlagung massgebenden Grundstückwerte vorgängig mit besonderer Verfügung eröffnen. 2 Rechtskräftige Grundstückwerte sind für die Veranlagung der laufenden Steuerperiode verbindlich. 3 Die Regierung regelt das Verfahren durch Verordnung. Elektronischer Datenaustausch1 Das kantonale Steueramt regelt die Voraussetzungen für den elektronischen Austausch von Daten zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde. Einsprachea) Voraussetzungen1 Gegen die Veranlagungsverfügung und die besondere Verfügung über die Grundstückwerte kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. 2 Eine Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. b) Verfahren1 Die Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens werden im Einspracheverfahren sachgemäss angewendet. 2 Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Einsprache vor der Veranlagungsbehörde mündlich zu begründen. 3 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge geleistet, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. c) Entscheid1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren oder das Steuersubstrat neu festsetzen und die Veranlagung nach Anhören des Steuerpflichtigen auch zu dessen Nachteil ändern. 2 Der Entscheid wird begründet. Wird die Einsprache gutgeheissen oder stimmt der Steuerpflichtige schriftlich zu, kann auf eine Begründung verzichtet werden. 3 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, kann sie mit Zustimmung des Steuerpflichtigen als Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission weitergeleitet werden. 4 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Art. 176 Abs. 2 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet. Veranlagungsverjährung1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen. 2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: a) während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens; b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist; c) solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. 3 Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu mit: 1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird; 2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden; 3. der Einreichung eines Erlassgesuches; 4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens. 4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt. IV. Besondere Verfahrensbestimmungena) für Quellensteuer1. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat alle für die vollständige Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzukehren. Er hat insbesondere: a) der Steuerbehörde alle natürlichen und juristischen Personen zu melden, denen er der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausrichtet; b) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen, namentlich Naturalleistungen und Trinkgelder, die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern; c) den Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt; d) der Steuerbehörde bzw. bei Quellensteuern auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit114 der zuständigen AHV-Ausgleichskasse die Steuern fristgerecht abzuliefern und mit ihnen darüber periodisch abzurechnen; e) der Steuerbehörde zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und ihr über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen; f) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzugs sowie auf Verlangen gegebenenfalls einen Lohnausweis auszustellen; g) Steuerpflichtige, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung nach Art. 112 dieses Gesetzes unterliegen, der Steuerbehörde alljährlich unaufgefordert zu melden. 1bis. Pflichten der AHV-Ausgleichskasse bei Quellensteuern auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit1151 Die AHV-Ausgleichskasse: a) stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über die Höhe des Steuerabzugs aus; b) überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision der Steuerbehörde des Kantons, in dem der steuerpflichtige Arbeitnehmer wohnt. 2. Pflichten des Steuerpflichtigen1 Der Steuerpflichtige hat der Steuerbehörde und dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen. 2 Die Steuerbehörde kann den Steuerpflichtigen zur Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuer verpflichten, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. 3. Verfügung1 Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, kann er bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Steuerbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. 2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet. 4. Ablieferung1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung reicht der Steuerbehörde innert 15 Tagen nach Ablauf der von der Regierung festgelegten Abrechnungsperiode die Abrechnung über die abgezogenen Steuern ein und überweist die Steuern innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode. 2 Bei verspäteter Überweisung wird ein Verzugszins berechnet. 5. Nachforderung und Rückerstattung1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verfügt die Steuerbehörde die Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten. 2 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, zahlt er dem Steuerpflichtigen den Differenzbetrag zurück. 3 Ergibt sich erst nach der Ablieferung, dass eine zu hohe Steuer abgezogen worden ist, kann die Steuerbehörde den Differenzbetrag dem Steuerpflichtigen direkt zurückzahlen. 6. Einsprache1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann neben dem Steuerpflichtigen auch der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache gemäss Art. 180 dieses Gesetzes erheben. b) für Grundstückgewinnsteuer1 Die Veranlagungsbehörde stellt bei einem Aufschub der Besteuerung zufolge Ersatzbeschaffung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. c bis f dieses Gesetzes den aufgeschobenen Gewinn in einer anfechtbaren Verfügung fest. c) für Erbschafts- und Schenkungssteuern1. Veranlagungsgrundlage1 Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars gemäss Art. 204 dieses Gesetzes oder eines Erbeninventars sowie der Teilungsakten veranlagt. 2. Verfahrenspflichten1 Die Erben müssen, wenn kein amtliches Inventar aufgenommen wird, das Erbeninventar als Steuererklärung im Sinn von Art. 168 dieses Erlasses ausfüllen, persönlich unterzeichnen und zusammen mit den notwendigen Beilagen innert vier Monaten seit dem Tod des Erblassers oder des Vorerben dem kantonalen Steueramt einreichen. 2 Wird das Erbeninventar nicht von allen Erben oder nur von einem Vermächtnisnehmer, vom Willensvollstrecker, vom Erbschaftsverwalter oder vom Erbenvertreter unterzeichnet, wird die vertragliche Vertretung für die nicht unterzeichnenden Erben angenommen. 3 Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, müssen diese dem kantonalen Steueramt innert 60 Tagen seit Vollzug unter Angabe von Gegenstand, Wert und verwandtschaftlicher Beziehung zum Schenker anzeigen. V. Rekurs und BeschwerdeRekursa) Voraussetzungen1 Der Steuerpflichtige kann den Einspracheentscheid innert 30 Tagen bei der Verwaltungsrekurskommission anfechten. 2 Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Rekursrecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu. b) Entscheid1 Die Verwaltungsrekurskommission kann Entscheide ohne Begründung oder mit Kurzbegründung mitteilen und den Beteiligten anzeigen, dass sie innert 10 Tagen schriftlich die ausführliche Begründung verlangen können, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwachse. In diesen Fällen wird die Entscheidgebühr um die Hälfte ermässigt. Beschwerde1 Die Beteiligten können den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht anfechten. 2 Das Verwaltungsgericht entscheidet, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein. 3 Ist vor Verwaltungsrekurskommission eine ausführliche Begründung des Entscheides verlangt worden, beginnt die Frist mit der Eröffnung des ausführlich begründeten Entscheides zu laufen. VI. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und EntscheideRevision1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat; d) wenn bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten die erkennende Behörde zum Schluss kommt, dass nach den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Kanton St.Gallen sein Besteuerungsrecht einschränken müsste; e) wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 132 Abs.1 lit. d bis f dieses Gesetzes erst nach rechtskräftiger Veranlagung erfüllt werden. 2 Auf ein Revisionsbegehren wird nicht eingetreten, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Auf ein Revisionsbegehren gemäss Abs. 1 lit. d dieser Bestimmung wird nicht eingetreten, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinnverschiebung ist, welche der Antragsteller absichtlich oder fahrlässig selbst veranlasst hat. 3 Gegen einen Nichteintretensentscheid oder die Abweisung eines Revisionsbegehrens ist die Einsprache ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige kann den Entscheid innert 30 Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission anfechten. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 82 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege121. Berichtigung1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. 2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können Rekurs und Beschwerde erhoben werden. Nachsteuera) Grundsatz1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. 2 Hat der Steuerpflichtige die Bestandteile der steuerbaren Leistungen und Werte in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen der Veranlagungsbehörde bekannt, kann wegen ungenügender Bewertung keine Nachsteuer erhoben werden. b) Besondere Fälle1 Eine Nachsteuer ohne Zins wird erhoben, wenn: a) sich nachträglich herausstellt, dass bei einer interkantonalen Steuerausscheidung Aufwandüberschüsse und Verluste von ausserkantonalen Grundstücken gemäss Art. 17 Abs. 1 oder Art. 75 Abs. 1 dieses Gesetzes zu Unrecht mit steuerbaren Einkünften oder Gewinnen verrechnet wurden; b) sich nachträglich herausstellt, dass bei einer internationalen Steuerausscheidung Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte gemäss Art. 17 Abs. 2 oder Art. 75 Abs. 2 dieses Gesetzes zu Unrecht mit inländischen Einkünften oder Gewinnen verrechnet wurden; c) nachträglich die Ermässigung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer gemäss Art. 156 dieses Gesetzes dahinfällt. c) Verfahren1 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Dabei wird er auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung aufmerksam gemacht, wenn ein solches bei der Einleitung des Nachsteuerverfahrens weder eingeleitet wird noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann. 2 Das Nachsteuerverfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder weitergeführt. 3 Die Vorschriften über das Veranlagungs-, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden sachgemäss angewendet. d) Kosten und Haftung1 Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden dem Steuerpflichtigen auferlegt, wenn dieser das Verfahren durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat. Endet das Verfahren ergebnislos, entfällt die Kostenpflicht. 2 Die Erben haften solidarisch für die Nachsteuern und Kosten bis zum Betrag ihres Erbteils. e) Verwirkung1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre, in Fällen gemäss Art. 132 Abs. 2 und Art. 200 lit. c dieses Gesetzes zwanzig Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Bei nicht periodisch geschuldeten Steuern beginnt die Frist nach Ablauf der Steuerperiode, in welcher der Steueranspruch entstand. 2 Als abgelaufen gilt eine Steuerperiode, für die eine rechtskräftige oder noch keine Veranlagung besteht. 3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre, in Fällen gemäss Art. 132 Abs. 2 und Art. 200 lit. c dieses Gesetzes 25 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. f) Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben1 Die Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b) sie die zuständige Behörde bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen. 2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert. 3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird. 4 Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter können um vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen. VII. InventarInventarpflicht1 Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen. 2 Die Aufnahme des Inventars kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein oder ein unbedeutendes Vermögen vorhanden ist. Gegenstand1 In das Inventar wird das Vermögen des Erblassers, seines in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder, für die er einen Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes beanspruchen kann, nach Bestand und Wert am Todestag aufgenommen. 2 Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt. Inventarverfahrena) Mitwirkungspflichten1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet: a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen; b) alle Geschäftsbücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen; c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben. 2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren. 3 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben. b) Auskunfts- und Bescheinigungspflichten1 Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen. 2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde bekanntgeben. 3 Im übrigen gelten die Art. 172 und 173 dieses Gesetzes sachgemäss. c) Sicherung der Inventaraufnahme1 Die Erben, die Bedachten und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen. 2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen. Diese Massnahme kann auch das Gemeindesteueramt ergreifen. d) Mitwirkung der Gemeindebehörden1 Das Gemeindesteueramt wirkt bei der administrativen Vorbereitung der Inventaraufnahme nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes mit. 2 Der Gemeinderat bestimmt die Urkundsperson der Gemeinde, die bei jeder Inventaraufnahme und bei jeder Siegelung mitwirkt. 3 Für die Mitarbeit der Gemeindebehörden erhält die politische Gemeinde eine von der Regierung festgelegte, angemessene Entschädigung. Siebter Abschnitt: SteuerbezugI. Steuerbezug und SteuererlassVorläufige Steuerrechnung1 Eine vorläufige Steuerrechnung wird dem Steuerpflichtigen zugestellt: a) bei periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in jedem Kalenderjahr für die Steuerperiode, die im gleichen Jahr endet; b) bei Gewinn- und Kapitalsteuern für die abgelaufene Steuerperiode; c) bei nicht periodischen Steuern, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags eine vorläufige Steuerrechnung rechtfertigt oder der Steuerpflichtige eine solche verlangt. 2 Die vorläufige Steuerrechnung kann für die periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in Raten aufgeteilt werden. 3 Grundlage der vorläufigen Rechnung sind die Steuererklärung, die letzte rechtskräftige Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag. 4 Eine Akontozahlung kann verfügt werden, wenn die vorläufige Steuerrechnung: a) bei periodischen Steuern nicht bis am Ende der Steuerperiode bezahlt wird; b) bei nicht periodischen Steuern nicht innerhalb von 90 Tagen bezahlt wird. Schlussrechnung1 Die Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen nach Vornahme der Veranlagung zugestellt. Sie kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden. 2 Wird gegen die Veranlagung Einsprache erhoben, gilt die Schlussrechnung als aufgehoben. Eine neue Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen nach dem Entscheid über die Veranlagung zugestellt. Sie kann mit der Eröffnung des Entscheids über die Veranlagung verbunden werden. 3 Wird gegen den Entscheid über die Veranlagung Rekurs erhoben, gilt die Schlussrechnung als aufgehoben. Eine neue Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zugestellt. Ausgleichszinsen1 Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet: a) zugunsten des Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die er aufgrund einer vorläufigen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat; b) zulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag. 2 Als Verfalltag gilt bei nicht periodischen Steuern der 90. Tag nach Entstehen des Steueranspruchs. Der Verfalltag für periodische Steuern wird durch die Verordnung bestimmt. Sonderregel für Erbschaftssteuern1 Die Erbschaftssteuer wird für jeden Erben oder Vermächtnisnehmer einzeln berechnet, jedoch gesamthaft für alle Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt. 2 Erben, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, Vermächtnisnehmer und andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen müssen die Steuerbeträge von den Zuwendungen vor deren Ausrichtung abziehen. Zahlungsfrist und Verzugszins1 Für Beträge, die mit der Akontozahlungsverfügung oder der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, wird eine Zahlungsfrist von dreissig Tagen gewährt. 2 Auf dem Steuerbetrag der Schlussrechnung wird nach Ablauf der Zahlungsfrist, ungeachtet eines allfälligen Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens, ein Verzugszins geschuldet. Verzicht wegen Geringfügigkeit1 Bei geringfügigem Steuerbetrag, Ausgleichs- oder Verzugszins wird auf einen Bezug verzichtet. Die Regierung setzt die Höhe fest. Betreibung1 Die Betreibung wird eingeleitet, wenn der aufgrund der Akontozahlungsverfügung oder der Schlussrechnung geschuldete Betrag trotz Mahnung nicht bezahlt wird. 2 Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über Steuern, Bussen und Kosten sind gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG131 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt. Bezugsverjährung1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. 2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 183 Abs. 2 lit. b und c sowie Abs. 3 dieses Gesetzes. 3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. Steuerrückerstattunga) An ungetrennt lebende Ehegatten1 Bei Rückerstattung von Einkommens- und Vermögenssteuern an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn diese Steuern betreffen, die für beide Ehegatten geleistet wurden. 2 Steuerrückerstattungen können mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden. b) An geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten1 Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich rechtlich oder tatsächlich getrennt und sind in der Folge Einkommens- und Vermögenssteuerbeträge zurückzuerstatten, die noch aufgrund von vorläufigen Rechnungen oder Schlussrechnungen für beide Ehegatten geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. 2 Steuerrückerstattungen können verrechnet werden: a) entweder mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit Schlussrechnungen für beide Ehegatten; b) oder je zur Hälfte mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit Schlussrechnungen für jeden Ehegatten. c) Rückforderung bei rechtskräftiger Veranlagung1 Ein bezahlter Steuerbetrag, der durch eine rechtskräftige Veranlagung festgesetzt worden ist, kann mit Zinsen zurückgefordert werden, wenn die Steuer in einem Revisions- oder einem Berichtigungsverfahren herabgesetzt worden ist. 2 Der Rückforderungsanspruch erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist. Wird der Anspruch erst im letzten Jahr dieser Frist oder nach ihrem Ablauf durch Revision oder Berichtigung festgestellt, kann er noch innert einem Jahr geltend gemacht werden. 3 Über den Rückforderungsanspruch entscheidet das kantonale Steueramt. Ausführungsbestimmungen1 Die Einzelheiten des Bezugsverfahrens werden durch Verordnung festgelegt. 2 Die Regierung setzt die Höhe der Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen fest. Einsprache, Rekurs und Beschwerde1 Beim kantonalen Steueramt kann Einsprache erhoben werden gegen: a) die Akontozahlungsverfügung; b) die Schlussrechnung; c) die Verfügung von Verzugszinsen; d) die Verfügung über einen Rückforderungsanspruch. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sachgemäss. Ablieferung1 Das kantonale Steueramt und die Gemeinden überweisen monatlich die bezogenen Steueranteile, die dem anderen Gemeinwesen zustehen, und rechnen jährlich ab. Bei verspäteter Überweisung wird ein Verzugszins berechnet. Stundung und Erlass1 Steuerpflichtigen, die in Not geraten sind oder für welche die Bezahlung der Steuern, der Zinsen, der Bussen oder der Kosten eine grosse Härte bedeutet, kann der geschuldete Betrag gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden. 2 Gesuche um Stundung und Erlass sind innert der Zahlungsfrist schriftlich und begründet der Bezugsstelle einzureichen. Auf Gesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, wird nicht eingetreten. 3 Das kantonale Steueramt entscheidet, bei Einkommens- und Vermögenssteuern nach Anhören des Gemeinderates, über Stundung und Erlass. Das Gemeindesteueramt kann, soweit das Gesuch die Einkommens- und Vermögenssteuern betrifft, bei dessen Bearbeitung nach Vorgabe des kantonalen Steueramtes mitwirken. 4 Stundungsentscheide sind endgültig. Erlassentscheide können mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden. II. Sicherung der SteuerSicherstellung1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht Gefahr, dass die von einem Steuerpflichtigen geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, kann das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt jederzeit, selbst vor der rechtskräftigen Veranlagung, die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verfügen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG134 einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt. 2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. 3 Die Sicherstellungsverfügung kann innert fünf Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung nicht. Arrest1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG135. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. 2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG136 ist nicht zulässig. DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERNErster Abschnitt: Allgemeine BestimmungenVeranlagungs- und Bezugsstellen1 Der Gemeinderat der politischen Gemeinde bezeichnet die Bezugs- und, soweit notwendig, die Veranlagungsstellen für die von der Gemeinde zu erhebenden Steuern. Steuerpflicht, Verfahren und Steuerbezug1 Die Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes über die Steuerpflicht, das Verfahren und den Steuerbezug werden sachgemäss angewendet, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen. Einsprache1 Der Steuerpflichtige kann gegen eine Veranlagungsverfügung, welche die Grundsteuer oder die Handänderungssteuer betrifft, innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Gemeinderat Einsprache erheben. Zweiter Abschnitt: Einkommens- und VermögenssteuernAbgrenzung zwischen Gemeindena) Wechsel der Steuerpflicht innerhalb des Kantons1 Für die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkommunalen Verhältnis die Grundsätze der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung138 und des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung sachgemäss angewendet. b) Gleichzeitige Steuerpflicht in mehreren Gemeinden1 Eine Steuerausscheidung zwischen gleichartigen Gemeinden erfolgt, wenn ein Steuerpflichtiger ausserhalb der Wohnsitzgemeinde Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhält oder an Grundstücken Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte hat. 2 Die Steuerausscheidung wird durch Verordnung geregelt. c) Verfahren1 Das Gemeindesteueramt der Wohnsitzgemeinde nimmt die Steuerausscheidung vor und eröffnet sie dem Steuerpflichtigen und den beteiligten Gemeinden. 2 Der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden können gegen die Ausscheidung innert 30 Tagen beim Gemeindesteueramt der Wohnsitzgemeinde Einsprache erheben. Dritter Abschnitt: GrundsteuerGegenstand und Steueranspruch1 Die Grundsteuer wird jährlich auf den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken erhoben. 2 Der Steueranspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres und wird mit der Rechnungstellung fällig. Steuersubjekt1 Steuerpflichtig sind die natürlichen und die juristischen Personen, die zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzniesser des Grundstückes sind. Steuerbemessung1 Die Steuer wird nach dem für die Vermögenssteuer massgebenden Wert des Grundstückes am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres bemessen. Die Schulden werden nicht berücksichtigt. Berechnung1 Die Steuer beträgt: a) 0,2 bis 0,8 Promille für Grundstücke von natürlichen und juristischen Personen; b) 0,2 Promille für Grundstücke von juristischen Personen, die von der Steuerpflicht befreit sind und deren Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. 2 Die zuständigen Gemeindeorgane bestimmen jährlich den Steuersatz gemäss Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung. Vierter Abschnitt: HandänderungssteuerGegenstand und Steueranspruch1 Die Handänderungssteuer wird erhoben bei Handänderungen in der Gemeinde gelegener Grundstücke oder Grundstückanteile. 2 Als Handänderung gelten jeder Eigentumswechsel und jede Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück. 3 Als Handänderung gelten auch entgeltliche Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen. 4 Der Steueranspruch entsteht mit der Handänderung und wird mit der Rechnungstellung fällig. Steuersubjekt1 Steuerpflichtig ist der Erwerber des Grundstückes. Bei Erwerb von Gesamteigentum oder Miteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig. 2 Der Veräusserer haftet solidarisch. Steuerbemessung1 Die Steuer wird nach dem Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers bemessen. 2 Ist kein Kaufpreis vereinbart oder liegt der Kaufpreis unter dem Verkehrswert, ist dieser massgebend. 3 Bei Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die für die Vermögenssteuer zum Ertragswert bewertet werden, ist dieser massgebend, wenn der Kaufpreis darunter liegt. Steuerfreie Handänderungen1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a) Handänderungen von Grundstücken, die unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen; b) Handänderungen zufolge erbrechtlichen Erwerbs von Grundstücken durch eine Erbengemeinschaft, wenn dieser Erwerb innert zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers im Grundbuch eingetragen wird; c) Handänderungen zufolge Landumlegung, Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen, Enteignung oder freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht; d) Handänderungen im Zwangsverwertungs- und im gerichtlichen Nachlassverfahren, wenn der Erwerb des Grundstückes durch den Pfandgläubiger, Pfandeigentümer, Pfandbürgen, den nicht entlassenen Pfandschuldner oder den Solidarschuldner zu einem Verlust führt; e) Handänderungen unter Ehegatten; f) Handänderungen bei Umstrukturierungen gemäss Art. 32 und 88 dieses Gesetzes. Berechnung1 Der Steuersatz beträgt 1 Prozent. 2 Der Steuersatz wird um die Hälfte ermässigt bei Handänderungen zwischen Eltern und ihren Kindern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern sowie zwischen Geschwistern bei der Teilung des elterlichen Nachlasses. Sind Geschwister vorverstorben, gilt die Ermässigung auch für ihre Nachkommen. Fünfter Abschnitt: VergnügungssteuerGrundlage, Gegenstand und Berechnung1 Die Vergnügungssteuer wird durch rechtsetzenden Erlass beschlossen und ausgestaltet. 2 Sie wird für Veranstaltungen erhoben, die dem Vergnügen und der Unterhaltung dienen und für deren Besuch ein Entgelt geleistet wird. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Staat, die Gemeinden oder ihre Anstalten durchführen. 3 Die Steuer beträgt höchstens 10 Prozent des Entgelts. VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHTErster Abschnitt: Verletzung von Verfahrenspflichten und SteuerhinterziehungI. Straftatbestände und strafbare PersonenVerletzung von Verfahrenspflichten1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu Fr. 1000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10 000.– bestraft. Steuerhinterziehunga) Vollendete Steuerhinterziehung1. Grundsatz1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, 2 wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, 3 wer als Steuerpflichtiger oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, 4 wird mit Busse bestraft. 5 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. 2. Straflose Selbstanzeige1 Zeigt der Steuerpflichtige erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn: a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b) er die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und c) er sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 2 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. b) Versuchte Steuerhinterziehung1 Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar. 2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre. c) Mitwirkung Dritter1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, wer vorsätzlich als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft. 2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000.–. 3 Der mitwirkende Dritte haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer. 4 Zeigt sich eine nach Abs. 1 dieser Bestimmung strafbare Person erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Art. 248bis Abs. 1 Bst. a und b dieses Erlasses erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Die Solidarhaftung entfällt. d) Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren1. Grundsatz1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, 2 wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft. 3 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000.–. 4 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar. 2. Straflose Selbstanzeige1 Zeigt sich eine nach Art. 251 Abs. 1 dieses Erlasses strafbare Person erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen, wenn: a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und b) die Person die zuständige Behörde bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt. f) Steuerhinterziehung von Ehegatten1 Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Art. 250 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. 2 Das Unterzeichnen der Steuererklärung vermag für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinne von Art. 250 Abs. 1 dieses Gesetzes zu begründen. Juristische Personena) Strafbarkeit1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst. 2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist Art. 250 dieses Erlasses auf die juristische Person anwendbar. 3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Art. 250 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. 4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung sachgemäss. b) Straflose Selbstanzeige1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbereich begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn: a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; b) die juristische Person die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und c) die juristische Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden: 1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz; 2. nach einer Umwandlung nach Art. 53 bis 68 des eidgenössischen Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003149 durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen; 3. nach einer Absorption nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a oder einer Abspaltung nach Art. 29 Bst. b des eidgenössischen Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003150 durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen. 3 Die straflose Selbstanzeige ist von den Organen oder Vertretern der juristischen Person einzureichen. Von einer Strafverfolgung gegen die Organe oder Vertreter wird abgesehen. Deren Solidarhaftung entfällt. 4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, der aktuellen und ausgeschiedenen Mitglieder der Organe sowie der aktuellen und ausgeschiedenen Vertreter abgesehen. Deren Solidarhaftung entfällt. 5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. 6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden. II. StrafverfahrenVerfahren vor den Steuerbehördena) Zuständigkeit1 Das kantonale Steueramt ahndet Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen, welche die Staatssteuern, bei Einkommens- und Vermögenssteuern einschliesslich die Gemeindesteuern, betreffen. 2 Die vom Gemeinderat der politischen Gemeinde bezeichnete Stelle ahndet Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen, welche die Gemeindesteuern betreffen. b) Bussenverfügung1 Erscheint aufgrund der Akten und vorläufiger Abklärungen der Tatbestand der Verletzung von Verfahrenspflichten als erfüllt, wird eine Bussenverfügung erlassen. 2 Die Bussenverfügung bezeichnet den Fehlbaren, die ihm zur Last gelegte Handlung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Beweismittel, die Busse und weist auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin. Es werden keine Kosten berechnet. 3 Die Bussenverfügung wird rechtskräftig, wenn der Fehlbare nicht innert dreissig Tagen bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhebt oder die Einsprache vor Erlass eines Strafbescheides zurückzieht. c) Untersuchung und Strafbescheid1. Eröffnung der Untersuchung1 Die Einleitung des Untersuchungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird dem Angeschuldigten unter Angabe des Anfangsverdachts schriftlich eröffnet. 2 Dem Angeschuldigten wird Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen ihn erhobenen Anschuldigung zu äussern. Er wird auf sein Recht hingewiesen, die Aussage und seine Mitwirkung zu verweigern. 3 Das Untersuchungsverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten wird eröffnet, wenn der Angeschuldigte gegen die Bussenverfügung Einsprache erhebt. 2. Verteidigung und Übersetzung1 Der Angeschuldigte kann jederzeit einen Verteidiger beiziehen. 2 In Fällen, in denen die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet, wird dem Angeschuldigten auf sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt. Über das Begehren entscheidet der Präsident der Verwaltungsrekurskommission. 3 Kann der Angeschuldigte dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nicht folgen, weil er die deutsche Sprache nicht versteht, wird, soweit nötig, ein Dolmetscher beigezogen. 3. Untersuchung1 Das kantonale Steueramt oder die zuständige Gemeindestelle untersucht den Sachverhalt. Die untersuchende Person kann insbesondere den Angeschuldigten befragen und Zeugen einvernehmen. 2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast im Sinn von Art. 180 Abs. 2 dieses Erlasses noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. 3 Der Angeschuldigte kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Im Übrigen gelten die im Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sachgemäss. 4 Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden fortlaufend Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben. 4. Zeugeneinvernahme1 Die Zeugeneinvernahme richtet sich nach den Bestimmungen des Strafprozessgesetzes155. 2 Das Bankgeheimnis bleibt zusätzlich vorbehalten. 5. Abschluss der Untersuchung1 Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren aufgehoben oder ein Strafbescheid erlassen. 2 Vor Erlass eines Strafbescheids wird dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. 6. Strafbescheid1 Der Strafbescheid bezeichnet den Angeschuldigten, die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Beweismittel, die Strafe und weist auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin. Zudem werden Kosten berechnet. 2 Der Strafbescheid wird kurz begründet. Verjährung der Strafverfolgung1 Die Strafverfolgung verjährt: a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten zwei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden; b) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden. 2 Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Steuerpflichtigen oder gegenüber einer der in Art. 250 dieses Gesetzes genannten Personen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt sowohl gegenüber dem Steuerpflichtigen als auch gegenüber diesen andern Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängert werden. Gerichtliche Beurteilung durch die Verwaltungsrekurskommissiona) Einsprache1 Der Angeschuldigte kann gegen den Strafbescheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich Einsprache beim kantonalen Steueramt oder, wenn dieser Straftatbestand in Gemeindesteuersachen betrifft, beim Gemeinderat erheben. 2 Ist Einsprache erhoben worden, erfolgt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung. 3 Der Strafbescheid wird rechtskräftig, wenn keine Einsprache erhoben oder die Einsprache vor Beginn der Gerichtsverhandlung zurückgezogen wird. b) Überweisung der Akten und Anklage1 Die Einsprache wird mit den Akten unverzüglich an die Verwaltungsrekurskommission überwiesen. 2 Der Strafbescheid gilt als Anklage. c) Vorbereitung der Hauptverhandlung1 Die Verwaltungsrekurskommission trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung. d) Hauptverhandlung1 Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Verwaltungsrekurskommission von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen. 2 Soweit erforderlich führt die Verwaltungsrekurskommission ein Beweisverfahren durch. 3 Die Verwaltungsrekurskommission würdigt die Beweise frei. Sie ist an die Veranlagung einer Nachsteuer nicht gebunden. 4 Die Urteilsverkündung ist öffentlich. e) Erscheinungspflicht des Angeschuldigten1 Der Angeschuldigte hat persönlich vor der Verwaltungsrekurskommission zu erscheinen. Der Präsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen. 2 Bleibt der Angeschuldigte der Verhandlung fern, ohne dass ihm das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen. 3 War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, kann er innert zehn Tagen seit der Urteilszustellung eine Neubeurteilung verlangen. f) Verweisung auf das Rekursverfahren1 Soweit die vorstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften über das Rekursverfahren bei der Veranlagung für die Staatssteuer sachgemäss. Beschwerde1 Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission können der Verurteilte, das kantonale Steueramt und, wenn dieser Straftatbestände in Gemeindesteuersachen betrifft, der Gemeinderat innert 14 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. 2 Die Vorschriften über das Verfahren vor Verwaltungsrekurskommission gelten sachgemäss. Bezug1 Die Bussen, welche Straftatbestände in Gemeindesteuersachen betreffen, werden durch die zuständige Bezugsstelle der politischen Gemeinde bezogen und kommen dieser zu. 2 Alle übrigen Bussen werden durch das kantonale Steueramt bezogen und kommen dem Staat zu. 3 Die Bestimmungen über den Steuerbezug gelten sachgemäss. Zweiter Abschnitt: SteuervergehenSteuerbetrug1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung nach Art. 248 bis 250 dieses Erlasses gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu Fr. 30 000.– bestraft. 2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten. 3 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 248bis Abs. 1 oder Art. 254bis Abs. 1 dieses Erlasses vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung wird auch in den Fällen nach Art. 250 Abs. 4 und Art. 254bis Abs. 3 und 4 dieses Erlasses angewendet. Veruntreuung von Quellensteuern1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu Fr. 30 000.– bestraft. 2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 dieser Bestimmung auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. 3 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 248bis Abs. 1 oder Art. 254bis Abs. 1 dieses Erlasses vor, wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung wird auch in den Fällen nach Art. 250 Abs. 4 und Art. 254bis Abs. 3 und 4 dieses Erlasses angewendet. Verjährung der Strafverfolgung1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. 2 Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen Beteiligten. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden. FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGENÄnderung bisherigen Rechtsa) FinanzausgleichsgesetzDas Finanzausgleichsgesetz vom 9. Juni 1985160 wird wie folgt geändert:
b) EG zum Schweizerischen ZivilgesetzbuchDas Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942162 wird wie folgt geändert:
c) VerwaltungsrechtspflegeDas Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965164 wird wie folgt geändert:
Übergangsbestimmungena) Leistungen aus beruflicher Vorsorge und aus obligatorischer Unfallversicherung1 Von den Leistungen aus beruflicher Vorsorge167, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals fällig wurden, von den Leistungen, die auf einem vor dem 1. Januar 1985 begründeten Vorsorgeverhältnis beruhen und vor dem 1. Januar 2002 erstmals fällig werden, sowie von den gesetzlichen Renten und Abfindungen für Nichtberufsunfälle168, die sich vor dem 1. Januar 1987 ereignet haben, sind steuerfrei: a) 40 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht und nach Art. 26 Abs. 1 lit. g des gemäss Art. 279 dieses Gesetzes aufgehobenen Steuergesetzes abgezogen worden sind; b) 20 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, teilweise, wenigstens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind. 2 Als Leistungen des Steuerpflichtigen gelten auch Leistungen Angehöriger sowie, wenn der Steuerpflichtige den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat, die Leistungen Dritter. b) Kapitalversicherungen mit Einmalprämie1 Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die bis Ende 1993 abgeschlossen worden sind, bleiben steuerfrei, wenn bei Auszahlung das Vertragsverhältnis wenigstens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat. c) Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren1 Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren in der beruflichen Vorsorge169 können nicht abgezogen werden, wenn das Vorsorgeverhältnis vor dem 1. Januar 1985 begründet wurde und ein Anspruch auf Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 besteht. d) Ergänzende Vermögenssteuer1. Beginn für die Berechnung1 Für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer nach Art. 61 dieses Gesetzes gilt als frühester Zeitpunkt der 1. Januar 1987. 2. Grundlage für die Berechnung1 Fällt der Anfang der massgebenden Dauer für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer gemäss Art. 61 Abs. 1 dieses Gesetzes in die Zeit vor Vollzugsbeginn des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung, ist die damals geltende amtliche Grundstückschätzung für den Ertrags- und den Verkehrswert des Grundstücks massgebend. e) Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages gemäss Art. 90 dieses Gesetzes nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden. 2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten. 3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve wird steuerlich wirksam aufgelöst, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinn dieser Bestimmung besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst. Veranlagung und Bezug der Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperioden 1999 und 2000a) Steuerperiode1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode. 2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. 3 Besteht die Steuerpflicht für natürliche Personen nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Steuern im Verhältnis zu dieser Zeit geschuldet. b) Veranlagung1. Hauptveranlagung1 Eine Hauptveranlagung wird vorgenommen: a) für das Einkommen und das Vermögen für die Steuerperiode 1999 oder bei Beginn der Steuerpflicht während den Steuerperioden 1999 und 2000; b) für ausserordentliche Einkünfte gemäss Art. 52 und 294 dieses Gesetzes bei Eintritt der Voraussetzungen zur Besteuerung. 2 Die Veranlagung für die Steuerperiode 1999 gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung gilt auch für die Steuerperiode 2000. 2. Ausserordentliche Zwischenveranlagung1 Eine ausserordentliche Zwischenveranlagung wird während den Steuerperioden 1999 und 2000 vorgenommen: a) bei wesentlicher Änderung der Veranlagungsgrundlagen für das Einkommen oder das Vermögen, insbesondere bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Berufswechsel, Lehrabschluss, Vermögensanfall von Todes wegen, Schenkung, Heirat, Scheidung oder dauernder Trennung der Ehe; b) bei Änderung der für die interkantonale oder internationale Steuerausscheidung massgebenden Veranlagungsgrundlagen. 2 Die ausserordentliche Zwischenveranlagung gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung wird vorgenommen, wenn infolge der Änderungen steuerbare Einkommensteile von wenigstens Fr. 4000.– neu zufliessen oder wegfallen oder steuerbares Vermögen von wenigstens Fr. 100 000.– neu an- oder wegfällt. 3 Der ausserordentlichen Zwischenveranlagung wird die bisherige Veranlagung zugrundegelegt, vermehrt oder vermindert um die durch die Änderung neu hinzugekommenen oder weggefallenen Teile des Einkommens und Vermögens. Abzüge und Sozialabzüge werden angepasst, soweit sie von der Änderung betroffen sind. 4 Findet eine ausserordentliche Zwischenveranlagung statt, gilt die neue Veranlagung vom Zeitpunkt weg, an dem das die ausserordentliche Zwischenveranlagung auslösende Ereignis eingetreten ist. 5 Die ausserordentliche Zwischenveranlagung wird spätestens bei der Veranlagung für die Steuerperiode 2001 vorgenommen. c) Zeitliche Bemessung1. Bemessungsgrundlage für das Einkommen1 Das Einkommen für die Steuerperiode 1999 wird nach dem Durchschnitt der Kalenderjahre 1997 und 1998 oder nach dem durchschnittlichen Ergebnis der in diesen Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahre bemessen. 2 Hat die Steuerpflicht im Kanton nicht während beiden Bemessungsjahren bestanden, wird auf das seit Beginn der Steuerpflicht erzielte, auf ein Jahr berechnete Einkommen abgestellt. 3 Bei Neueintritt in die Steuerpflicht während den Steuerperioden 1999 und 2000 erfolgt die Bemessung nach dem voraussichtlichen, auf ein Jahr berechneten Einkommen. 4 Sind in den Bemessungsjahren 1997 und 1998 oder während den Steuerperioden 1999 und 2000 Einkünfte zugeflossen, die Anlass zu einer ausserordentlichen Zwischenveranlagung geben oder gegeben haben, erfolgt die Bemessung dieser Einkünfte für die Steuerperiode 1999 und für die Zwischenveranlagung während den Steuerperioden 1999 und 2000 nach dem seit Beginn des Zufliessens erzielten, auf ein Jahr berechneten Einkommen. 2. Bemessungsgrundlage für das Vermögen1 Das Vermögen für die Steuerperiode 1999 wird nach dem Stand zu deren Beginn bemessen. 2 Bei Neueintritt in die Steuerpflicht während den Steuerperioden 1999 und 2000 wird auf das Vermögen zu Beginn der Steuerpflicht abgestellt. 3 Ändern während den Steuerperioden 1999 und 2000 die Vermögensverhältnisse und treten dadurch die Voraussetzungen einer ausserordentlichen Zwischenveranlagung ein, ist für die Bemessung der von der Veränderung betroffenen Vermögensteile der Zeitpunkt des die Zwischenveranlagung auslösenden Ereignisses massgebend. d) Steuerberechnung1. Sozialabzüge beim Einkommen1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen: a) als allgemeiner Abzug Fr. 2200.– für jeden Steuerpflichtigen; b) als Kinderabzug Fr. 5000.– für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind und für jedes volljährige, in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, wenn der Steuerpflichtige für dessen Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug gemäss Art. 45 Abs.1 lit. c dieses Gesetzes beansprucht. Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 45 Abs.1 lit. c dieses Gesetzes erhält. Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt; c) als Kinderbetreuungsabzug höchstens Fr. 2000.– für jedes Kind unter 15 Jahren, für das ein Abzug gemäss lit. b dieser Bestimmung beansprucht werden kann, soweit Kosten für die Betreuung durch Drittpersonen anfallen, wenn die gemeinsam steuerpflichtigen Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder einer der beiden dauernd arbeitsunfähig ist oder der ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder dauernd arbeitsunfähig ist; d) als Rentnerabzug Fr. 6000.– für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und Fr. 4000.– für die übrigen Steuerpflichtigen, wenn wenigstens ein Ehegatte oder der Steuerpflichtige über 65 Jahre alt ist oder eine Altersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder eine Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Beträgt das Reineinkommen mehr als Fr. 28 000.– für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und mehr als Fr. 20 000.– für die übrigen Steuerpflichtigen, ermässigt sich der Abzug je Fr. 1000.– Mehreinkommen um Fr. 400.–. 2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen bei Beginn der Steuerperiode 1999 oder der Steuerpflicht festgelegt. 2. Sozialabzüge beim Vermögen1 Vom Reinvermögen werden für die Steuerberechnung abgezogen: a) für jeden Steuerpflichtigen Fr. 50 000.–; b) für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind, für das er einen Kinderabzug gemäss Art. 290 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes beanspruchen kann, zusätzlich Fr. 15 000.–. 2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen bei Beginn der Steuerperiode 1999 oder der Steuerpflicht festgelegt. 3. Einkommenssteuersätze3.1 Für ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige1 Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt für ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige:
2 Für steuerbare Einkommen über Fr. 284 000.– beträgt die einfache Steuer für das Einkommen 9 Prozent. 3.2 Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sowie für ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige mit eigenen Kindern1 Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sowie für ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige, die ausschliesslich zusammen mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes gewährt wird, einen Haushalt führen:
2 Für steuerbare Einkommen über Fr. 481 300.– beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 9 Prozent. 4. Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften4.1 Gegenstand1 Der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer unterliegen, neben den Einkünften gemäss Art. 52 dieses Gesetzes: a) die bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei der Veräusserung von Anteilsrechten an einer Personengemeinschaft (wie Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, einfache Gesellschaft, Erbengemeinschaft) erzielten Kapitalgewinne (Liquidationsgewinne); b) die bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei ausserordentlichen Zwischenveranlagungen nicht oder nicht während zwei Steuerjahren erfassten ausserordentlichen Einkünfte (wie Kapitalabfindungen, Kapital- und Lotteriegewinne); c) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen; d) Gewinne und geldwerte Leistungen, die dem Berechtigten aus der Liquidation einer juristischen Person zufliessen; e) Entschädigungen aus der Vermittlung von im Kanton gelegenen Grundstücken, die einem Berechtigten ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton zukommen. 2 Der Steueranspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem der Gewinn erzielt wird oder die Leistung zufliesst. 4.2 Berechnung1 Die Jahressteuer wird in Anwendung von Art. 292 und 293 dieses Gesetzes zum Satz berechnet, der sich für diese Einkünfte allein ergibt, wenigstens zum Satz eines steuerbaren Einkommens von Fr. 15 000.–. 2 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder werden Anteilsrechte an einer Personengemeinschaft veräussert, wird der auf den Liquidationsgewinn für Grundstücke entfallende Steuerbetrag nach Massgabe der Eigentumsdauer ermässigt. Art. 141 Abs. 2 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet. 3 Die Jahressteuer auf Einkünften gemäss Art. 52 dieses Gesetzes wird zum Satz einer entsprechenden wiederkehrenden Leistung, wenigstens zum Satz eines steuerbaren Einkommens von Fr. 15 000.– berechnet. 4 Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt. 5. Vermögenssteuersätze5.1 Ordentliche Vermögenssteuer1 Die einfache Steuer vom Vermögen beträgt:
2 Für Vermögen über Fr. 1 000 000.– beträgt die einfache Steuer für das ganze Vermögen einheitlich 2 Promille. 3 Restbeträge des Vermögens unter Fr. 1000.– fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht. 5.2 Ergänzende Vermögenssteuer1 Für die ergänzende Vermögenssteuer beträgt die einfache Steuer 1,5 Promille. e) Bezug1. Fälligkeit1 Die periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern sind, soweit es sich um Jahressteuern handelt, in drei Raten zu bezahlen. Diese werden am 1. Mai, 1. Juli und 1. September der Steuerperiode fällig. 2 Die ganze Steuerforderung für die Steuerperiode wird fällig: a) wenn bei Ratenzahlungen gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung die erste und die zweite Rate nicht fristgerecht bezahlt; b) an dem Tag, an dem die Steuerpflicht endet oder sobald der Steuerpflichtige Vorbereitungen trifft, den Kanton auf die Dauer zu verlassen; c) bei Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen; d) mit der Anmeldung zur Löschung der steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister; e) sobald der im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige in der Schweiz einen Geschäftsbetrieb, seine Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, seine Betriebsstätte oder seinen Grundbesitz aufgibt. 3 Die getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuern werden mit der Rechnungstellung fällig. 4 Die Fälligkeit tritt auch dann ein, wenn die Steuer auf Grund einer vorläufigen Steuerrechnung gefordert wird oder wenn gegen die Veranlagung Einsprache, Rekurs oder Beschwerde erhoben wurde. 2. Zahlungsfrist und Verzinsung1 Für jeden in Rechnung gestellten Steuerbetrag wird eine Zahlungsfrist von dreissig Tagen gewährt. 2 Die Steuerforderung ist nach Ablauf der Zahlungsfrist zu verzinsen. Die Erhebung einer Einsprache, eines Rekurses oder einer Beschwerde befreit nicht von der Pflicht, Verzugszinsen zu bezahlen. 3 Ergibt die Veranlagung, dass der Steuerpflichtige aufgrund der vorläufigen Steuerrechnung zuviel oder zuwenig bezahlt hat, ist der Differenzbetrag zurück- oder nachzuzahlen. 4 Ausgleichszinsen gemäss Art. 212 dieses Gesetzes werden nicht berechnet. Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperioden 2001 und 2002a) Berechnung der Einkommenssteuer1 Vom Reineinkommen werden, neben den Abzügen gemäss Art. 48 dieses Gesetzes, als Rentnerabzug Fr. 3000.– für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und Fr. 2000.– für die übrigen Steuerpflichtigen abgerechnet, wenn wenigstens ein Ehegatte oder der Steuerpflichtige über 65 Jahre alt ist oder eine Altersrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder eine Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Beträgt das Reineinkommen mehr als Fr. 28 000.– für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und mehr als Fr. 20 000.– für die übrigen Steuerpflichtigen, ermässigt sich der Abzug je Fr. 1000.– Mehreinkommen um Fr. 200.–. b) Berechnung der Vermögenssteuer1. Sozialabzüge1 Vom Reinvermögen werden für die Steuerberechnung abgezogen: a) für jeden Steuerpflichtigen Fr. 50 000.–; b) für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind, für das er einen Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes beanspruchen kann, zusätzlich Fr. 15 000.–. 2. Steuersätze2.1 Ordentliche Vermögenssteuer1 Die einfache Steuer vom Vermögen beträgt:
2 Für Vermögen über Fr. 1 000 000.– beträgt die einfache Steuer für das ganze Vermögen einheitlich 2 Promille. 3 Restbeträge des Vermögens unter Fr. 1000.– fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht. 2.2 Ergänzende Vermögenssteuer1 Für die ergänzende Vermögenssteuer beträgt die einfache Steuer 1,5 Promille. Gewinn- und Kapitalsteuern für die Steuerperioden, die in den Jahren 1999 und 2000 endena) Beginn und Ende der Steuerpflicht1 Im Verhältnis zu Kantonen, welche Art. 22 StHG175 noch nicht umgesetzt haben, werden Art. 77 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz dieses Gesetzes bis zum Ablauf der Anpassungsfrist von Art. 72 StHG176nicht angewendet. b) Berechnung der Gewinnsteuer1 Die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften entrichten als einfache Steuer vom steuerbaren Gewinn: a) 3,5 Prozent auf den vorgenommenen Ausschüttungen (offene und verdeckte Gewinnausschüttungen, besteuerte Rabatte und Rückvergütungen), soweit sie 6 Prozent des steuerbaren Eigenkapitals nicht übersteigen; b) auf dem verbleibenden steuerbaren Gewinn: 1. 6 Prozent für den Fr. 300 000.– nicht übersteigenden Betrag, 2. 9 Prozent für den Restbetrag. c) Berechnung der Kapitalsteuer1 Die einfache Steuer vom Eigenkapital beträgt für die juristischen Personen, ausgenommen die Holding- und Domizilgesellschaften, 0,6 Promille. d) Steuern der Holding- und Sitzgesellschaften1. Grundsatz1 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, die bereits vor dem 1. Januar 1999 als Holding- oder Sitzgesellschaft gemäss Art. 76 des Steuergesetzes vom 23. Juni 1970177 besteuert wurden, entrichten keine Steuer vom Gewinn, wenn: a) ihre Aktiven oder Erträgnisse wenigstens zu 70 Prozent aus Beteiligungen an anderen Gesellschaften gemäss Art. 90 Abs. 1 dieses Gesetzes bestehen oder b) sie im Kanton nur ihren Sitz haben und in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch Grundeigentum haben. 2 Die einfache Steuer vom Eigenkapital ermässigt sich auf 0,05 Promille. Sie beträgt wenigstens Fr. 300.–. 2. Ausnahmen1 Die Besteuerung der Erträge, der Kapital- und Aufwertungsgewinne sowie der stillen Reserven gemäss Art. 92 Abs. 2 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. Die Gewinnsteuer auf dem entsprechenden Gewinn berechnet sich nach dem Verhältnis des steuerbaren Gewinns zum gesamten Reingewinn. Quellensteuern für die Steuerperioden 1999 und 2000a) Mindestsatz bei Ersatzeinkünften1 Der Mindestsatz für den Steuerabzug auf Ersatzeinkünften gemäss Art. 109 dieses Gesetzes beträgt für die Steuerperioden 1999 und 2000 Fr. 26 000.–. b) Wechsel zwischen Quellensteuerabzug und ordentlicher Veranlagung in den Steuerperioden 1999 und 20001 Bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bei Heirat mit einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen bisher der Quellensteuer unterworfene ausländische Arbeitnehmer während den Steuerperioden 1999 und 2000 ab Beginn des folgenden Monats der ordentlichen Veranlagung. 2 Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung oder Scheidung von einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, während den Steuerperioden 1999 und 2000 ab Beginn des folgenden Monats dem Steuerabzug an der Quelle. Grundstückgewinnsteuern in den Steuerperioden 1999 und 2000a) Steuersatz1 Die einfache Grundstückgewinnsteuer wird gemäss Art. 292 Abs. 1 dieses Gesetzes zum Satz berechnet, der sich für den Gewinn allein ergibt. 2 Für Gewinne über Fr. 284 000.– beträgt die einfache Steuer zusätzlich:
3 Für Gewinne über Fr. 600 000.– beträgt die einfache Steuer für den ganzen Gewinn einheitlich 10 Prozent. b) Ersatzbeschaffung1 Bei steueraufschiebender Ersatzbeschaffung in einem andern Kanton gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. d bis f dieses Gesetzes wird der Gewinn nicht besteuert, wenn der andere Kanton eine entsprechende Aufschubsregelung kennt und Gegenrecht hält. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die Einkommens- und Vermögenssteuerna) Steuererklärung1 Im Jahr 2001 muss eine nach den Bestimmungen für die zweijährige Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung eingereicht werden. Sie kann zur Ermittlung des mutmasslichen Steuerbetrages für die vorläufige Steuerrechnung gemäss Art. 210 dieses Gesetzes berücksichtigt werden. b) Ausserordentliche Einkünfte1 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für die Steuerperiode, in der sie zugeflossen sind, einer gesondert berechneten Jahressteuer gemäss Art. 292 oder 293 und Art. 295 Abs. 1 und 4 dieses Gesetzes, soweit sie nicht nach Art. 294 dieses Gesetzes besteuert werden. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. 2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, Kapital- und Aufwertungsgewinne, Auflösungen von Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen sowie Gewinne, die auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind. 3 Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode 2001. Ausgleichszinsen gemäss Art. 212 dieses Gesetzes werden nicht berechnet. c) Ausserordentliche Aufwendungen1 Von dem der Hauptveranlagung und allfälligen Zwischenveranlagungen für die Steuerperioden 1999 und 2000 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen werden zusätzlich abgezogen, wenn am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht, die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen Aufwendungen für: a) Unterhalt von Liegenschaften des Privatvermögens gemäss Art. 44 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes, soweit diese jährlich den Pauschalabzug gemäss Art. 44 Abs. 4 dieses Gesetzes übersteigen; b) Einkaufsbeiträge in der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d dieses Gesetzes; c) Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten und für Ausbildungskosten gemäss Art. 46 Bst. a und b dieses Gesetzes sowie für Weiterbildungs- und Umschulungskosten gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d dieses Gesetzes, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen im Durchschnitt übersteigen. 2 Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert. Gegen die Revision der Veranlagung oder die Abweisung eines Revisionsbegehrens kann der Steuerpflichtige Einsprache gemäss Art. 180 dieses Gesetzes erheben. Zuviel bezahlte Steuerbeträge werden ohne Vergütungszins zurückerstattet. Vergnügungssteuer1 Die Vergnügungssteuer wird nach bisherigem Recht erhoben, bis der notwendige rechtsetzende Erlass angewendet werden kann, längstens bis 31. Dezember 2000. Rückwirkung neuen Rechts1 Art. 48 Abs. 1 Bst. c und Art. 50 Abs. 4 dieses Erlasses in der Fassung gemäss II. Nachtrag vom 24. September 2006181 sowie Art. 52 dieses Erlasses in der Fassung gemäss Verordnung über die Änderung des Steuergesetzes vom 22. November 2005182 werden rückwirkend auf alle rechtskräftigen und noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen der Steuerperioden 2001 bis 2006 angewendet. Die Anwendung bisherigen Rechts bleibt vorbehalten, wenn dieses für den Steuerpflichtigen eine tiefere Steuerbelastung zur Folge hat. Anpassung an veränderte Verhältnisse1 Wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise gegenüber dem Index des Monats Dezember 2010 um wenigstens 3 Prozent verändert, unterbreitet die Regierung dem Kantonsrat Bericht und Antrag, ob und wie bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen die Steuersätze sowie die in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge den veränderten Verhältnissen anzupassen sind. Die Anpassung erfolgt auf die übernächste Steuerperiode. 2 Ist eine Anpassung erfolgt und hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung erneut um wenigstens 3 Prozent verändert, unterbreitet die Regierung wieder Bericht und Antrag für eine allfällige weitere Anpassung auf die übernächste Steuerperiode. 3 Der Kantonsrat behandelt und verabschiedet die Gesetzesvorlage spätestens im Juni der nächsten Steuerperiode. Verordnung1 Die Regierung erlässt die Vorschriften, deren Festsetzung dieses Gesetz durch Verordnung vorsieht, sowie die weiteren, zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. 2 Die Regierung erlässt auch die zum Vollzug der Steuergesetzgebung des Bundes erforderlichen kantonalen Vorschriften, soweit dieses Gesetz und andere kantonale Gesetze keine Regelung vorsehen. 3 Die Regierung kann im Rahmen dieser Befugnisse Vereinbarungen mit andern Kantonen und Staaten abschliessen. Schlussbestimmungen des III. Nachtrags vom 28. September 2008184II. Verluste gelten nach Art. 86 Abs. 1 dieses Erlasses als berücksichtigt, wenn für eine Steuerperiode die Minimalsteuer nach Art. 100 dieses Erlasses nach bisherigem Recht entrichtet wurde. IV. Angewendet werden: a) Abschnitt I Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Art. 50 Abs. 1 und 2 sowie Abschnitt III dieses Erlasses ab 1. Januar 2011; b) Art. 32bis, Art. 33 Abs. 1 Bst. c, Art. 43, Art. 45 Abs. 1 Bst. a, Art. 52bis, Art. 55, Art. 87 Abs. 1 und 4, Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 bis 3 dieses Erlasses ab der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen vom 23. März 2007185; c) die übrigen Bestimmungen dieses Erlasses ab 1. Januar 2009. Schlussbestimmungen des VI. Nachtrags vom 28. Juli 2009186II. Abschnitt IV des III. Nachtrags zum Steuergesetz vom 28. September 2008187 wird wie folgt geändert: Angewendet werden: a) Abschnitt I Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Art. 50 Abs. 1 und 2 sowie Abschnitt III dieses Erlasses ab 1. Januar 2010; b) Art. 32bis, Art. 33 Abs. 1 Bst. c, Art. 43, Art. 45 Abs. 1 Bst. a, Art. 52bis, Art. 55, Art. 87 Abs. 1 und 4, Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 bis 3 dieses Erlasses ab der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen vom 23. März 2007188; c) die übrigen Bestimmungen dieses Erlasses ab 1. Januar 2009. III. Auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, wird Art. 203bis dieses Erlasses nicht angewendet. 1 nGS 33–116; nGS 36–91; nGS 42–73. Vom Grossen Rat erlassen am 18. Februar 1998; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 9. April 1998; in Vollzug ab 1. Januar 1999. Geändert durch NG vom 26. Mai 2000, nGS 35–63; Art. 15 des GGS vom 9. November 2000, nGS 35–64 (sGS 814.1); IV. NG zum EG-BB vom 24. September 2000, nGS 36–75 (sGS 231.1); Abschnitt I der V über die Änderung des Steuergesetzes vom 22. November 2005, nGS 41–18 (sGS 811.110); II. Nachtrag vom 24. September 2006, nGS 41–85; Art. 61 FAG vom 23. September 2007, nGS 43–38 (sGS 813.1); IV. Nachtrag vom 10. Juni 2008, nGS 43–140; III. Nachtrag vom 28. September 2008, nGS 43–159; VI. Nachtrag vom 28. Juli 2009, nGS 44–119; VII. Nachtrag vom 16. Juni 2009, nGS 44–120.2 ABl 1997, 937.3 ABl 1997, 1405.4 ABl 1998, 87.5 Fassung gemäss III. Nachtrag.6 Fassung gemäss III. Nachtrag.7 Fassung gemäss VI. Nachtrag, Bst. a in Vollzug ab 1. Januar 2010..8 Aufgehoben durch IV. NG zum EG-BB.9 Eingefügt durch II. Nachtrag.10 Eidg. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004, SR 211.231.11 Fassung gemäss NG.12 BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR 642.14.13 Fassung gemäss NG.14 Fassung gemäss NG.15 Fassung gemäss NG.16 Eingefügt durch III. Nachtrag.17 SR 951.31.18 Fassung gemäss NG.19 Fassung gemäss II. Nachtrag.20 SR 211.231.21 Fassung gemäss NG.22 Fassung gemäss VI. Nachtrag.23 BG über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007, SR 192.12.24 Fassung gemäss NG.25 Fassung gemäss III. Nachtrag.26 Eingefügt durch III. Nachtrag. Die Änderung wird ab der Inkraftsetzung (AS 2008, 2902: 1. Januar 2011) des Bundesgesetzes über die Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen vom 23. März 2007 (BBl 2007, 2321 ff.) angewendet.27 Fassung gemäss III. Nachtrag. Die Änderung wird ab der Inkraftsetzung (AS 2008, 2902: 1. Januar 2011) des Bundesgesetzes über die Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen vom 23. März 2007 (BBl 2007, 2321 ff.) angewendet. Für den bis 31. Dezember 2010 geltenden Wortlaut siehe nGS 42–73 (sGS 811.1).28 SR 642.21.29 SR 642.21.30 Eingefügt durch III. Nachtrag.31 Fassung gemäss III. Nachtrag.32 Fassung gemäss NG.33 Fassung gemäss NG.34 Fassung gemäss NG.35 Fassung gemäss NG.36 Fassung gemäss III. Nachtrag. Die Änderung wird ab der Inkraftsetzung (AS 2008, 2902: 1. Januar 2011) des Bundesgesetzes über die Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen vom 23. März 2007 (BBl 2007, 2321 ff.) angewendet. Für den bis 31. Dezember 2010 geltenden Wortlaut siehe nGS 42–73 (sGS 811.1).37 Fassung gemäss VI. Nachtrag.38 Fassung gemäss VI. Nachtrag.39 Fassung gemäss II. Nachtrag.40 SR 151.3.41 Fassung gemäss VII. Nachtrag.42 Aufgehoben durch II. Nachtrag.Fassung gemäss NG.43 Fassung gemäss III. Nachtrag; Abs. 1 und 2 in Vollzug ab 1. Januar 2010..44 Fassung gemäss II. Nachtrag.45 Eingefügt durch III. Nachtrag. Die Änderung wird ab der Inkraftsetzung (AS 2008, 2902: 1. Januar 2011) des Bundesgesetzes über die Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen vom 23. März 2007 (BBl 2007, 2321 ff.) angewendet.46 Fassung gemäss III. Nachtrag.47 Fassung gemäss III. Nachtrag. Die Änderung wird ab der Inkraftsetzung (AS 2008, 2902: 1. Januar 2011) des Bundesgesetzes über die Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen vom 23. März 2007 (BBl 2007, 2321 ff.) angewendet. Für den bis 31. Dezember 2010 geltenden Wortlaut siehe nGS 42–73 (sGS 811.1).48 Geändert durch GGS.49 Geändert durch GGS.50 Geändert durch GGS.51 Fassung gemäss NG.52 Fassung gemäss III. Nachtrag.53 Fassung gemäss II. Nachtrag.54 Fassung gemäss NG.55 Fassung gemäss III. Nachtrag.56 SR 951.31.57 SR 951.31.58 Aufgehoben durch II. Nachtrag.59 Fassung gemäss NG.60 BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR 642.14.61 Fassung gemäss VI. Nachtrag.62 BG über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007, SR 192.12.63 Fassung gemäss III. Nachtrag.64 Fassung gemäss II. Nachtrag.65 Fassung gemäss III. Nachtrag.66 Fassung gemäss III. Nachtrag. Die Änderung wird ab der Inkraftsetzung (AS 2008, 2902: 1. Januar 2011) des Bundesgesetzes über die Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen vom 23. März 2007 (BBl 2007, 2321 ff.) angewendet. Für den bis 31. Dezember 2010 geltenden Wortlaut siehe nGS 42–73 (sGS 811.1).67 Fassung gemäss II. Nachtrag.68 Fassung gemäss III. Nachtrag.69 Fassung gemäss III. Nachtrag. Die Änderung wird ab der Inkraftsetzung (AS 2008, 2902: 1. Januar 2011) des Bundesgesetzes über die Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen vom 23. März 2007 (BBl 2007, 2321 ff.) angewendet. Für den bis 31. Dezember 2010 geltenden Wortlaut siehe nGS 42–73 (sGS 811.1).70 Fassung gemäss III. Nachtrag. Die Änderung wird ab der Inkraftsetzung (AS 2008, 2902: 1. Januar 2011) des Bundesgesetzes über die Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen vom 23. März 2007 (BBl 2007, 2321 ff.) angewendet. Für den bis 31. Dezember 2010 geltenden Wortlaut siehe nGS 42–73 (sGS 811.1).71 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.72 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.73 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.74 Fassung gemäss II. Nachtrag.75 Fassung gemäss II. Nachtrag.76 Fassung gemäss III. Nachtrag.77 Fassung gemäss III. Nachtrag.78 Fassung gemäss III. Nachtrag.79 Aufgehoben durch III. Nachtrag.80 Aufgehoben durch III. Nachtrag.81 Fassung gemäss III. Nachtrag.82 Fassung gemäss NG.83 Eingefügt durch III. Nachtrag.84 Eingefügt durch III. Nachtrag.85 SR 822.41.86 Eingefügt durch III. Nachtrag.87 Eingefügt durch III. Nachtrag.88 Fassung gemäss III. Nachtrag.89 BG gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005, SR 822.41.90 BG gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005, SR 822.41.91 Art. 1 Abs. 5 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, SR 822.411.92 Fassung gemäss III. Nachtrag.93 BG gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005, SR 822.41.94 Fassung gemäss III. Nachtrag.95 Fassung gemäss NG.96 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.97 Fassung gemäss II. Nachtrag.98 Fassung gemäss NG.99 Fassung gemäss II. Nachtrag.100 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.101 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.102 Fassung gemäss NG.103 Fassung gemäss NG.104 Aufgehoben durch GGS.105 sGS 951.1.106 Fassung gemäss II. Nachtrag.107 Eingefügt durch II. Nachtrag.108 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.109 Fassung gemäss III. Nachtrag.110 Geändert durch GGS.111 Eingefügt durch GGS.112 Geändert durch GGS.113 Fassung gemäss III. Nachtrag.114 BG gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005, SR 822.41.115 BG gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005, SR 822.41.116 Eingefügt durch III. Nachtrag.117 Fassung gemäss II. Nachtrag.118 Fassung gemäss NG.119 Fassung gemäss II. Nachtrag.120 Fassung gemäss NG.121 sGS 951.1.122 Fassung gemäss NG.123 Fassung gemäss III. Nachtrag.124 Fassung gemäss NG.125 Eingefügt durch VI. Nachtrag.126 Fassung gemäss NG.127 Fassung gemäss III. Nachtrag.128 Fassung gemäss III. Nachtrag.129 Fassung gemäss II. Nachtrag.130 Fassung gemäss II. Nachtrag.131 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.132 Fassung gemäss II. Nachtrag.133 Fassung gemäss III. Nachtrag.134 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.135 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.136 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.137 Fassung gemäss NG.138 BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR 642.14.139 Fassung gemäss II. Nachtrag.140 Fassung gemäss VI. Nachtrag.141 Fassung gemäss VI. Nachtrag.142 Eingefügt durch VI. Nachtrag.143 Fassung gemäss VI. Nachtrag.144 Fassung gemäss VI. Nachtrag.145 Eingefügt durch VI. Nachtrag.146 Aufgehoben durch II. Nachtrag.147 Fassung gemäss VI. Nachtrag.148 Eingefügt durch VI. Nachtrag.149 SR 221.301.150 SR 221.301.151 Fassung gemäss II. Nachtrag.152 Fassung gemäss III. Nachtrag.153 Fassung gemäss III. Nachtrag.154 Fassung gemäss NG.155 sGS 962.1.156 Fassung gemäss VI. Nachtrag.157 Fassung gemäss VI. Nachtrag.158 Fassung gemäss NG.159 sGS 962.1.160 sGS 813.1.161 nGS 29–70 (sGS 811.1).162 sGS 911.1.163 nGS 29–70 (sGS 811.1).164 sGS 951.1.165 nGS 29–70 (sGS 811.1).166 nGS 29–70.167 Vgl. Art. 83 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40.168 Vgl. BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20.169 Vgl. Art. 81 Abs. 2 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40.170 Geändert durch GGS.171 Eingefügt durch GGS.172 Fassung gemäss NG; Art. 290 Abs. 2 in Vollzug ab 1. Januar 1999.173 Fassung gemäss NG; Art. 291 Abs. 2 in Vollzug ab 1. Januar 1999.174 Fassung gemäss NG.175 BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR 642.14.176 BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR 642.14.177 nGS 29–70.178 Fassung gemäss NG; Art. 314 Abs. 1 in Vollzug ab 1. Januar 1999.179 Fassung gemäss NG; Art. 315 in Vollzug ab 1. Januar 1999.180 Eingefügt durch IV. Nachtrag.181 nGS 41–85 (sGS 811.1).182 nGS 41–18 (sGS 811.110).183 Fassung gemäss VI. Nachtrag.184 nGS 43–159.185 BBl 2007, 2321 ff. (AS 2008,2902: in Vollzug ab 1. Januar 2011).186 nGS 44–119.187 nGS 43–159 (sGS 811.1).188 BBl 2007, 2321 ff. (AS 2008, 2902: in Vollzug ab 1. Januar 2011). |