811.11

Steuerverordnung

vom 20. Oktober 19981

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung des Steuergesetzes vom 9. April 19982

als Verordnung:

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Kirchgemeinden und Konfessionsteile (Art. 3 StG)

a) Grundsatz

Art. 1.

1 Die natürlichen Personen entrichten die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kirchgemeinde ihrer Konfession.

2 Bei Austritt aus der Kirche erlischt die Steuerpflicht mit der rechtsgültig abgegebenen Austrittserklärung.

b) Bei gemischter Ehe

Art. 2.

1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden bei gemischter Ehe je zur Hälfte den Kirchgemeinden entrichtet, denen die Ehegatten angehören.

2 Jeder Ehegatte kann verlangen, dass die Einkommens- und Vermögenssteuern nach dem Verhältnis der Kirchenzugehörigkeit aller Familienglieder erhoben werden.

Ausscheidung der Gemeindeanteile (Art. 8 StG)

a) Ausscheidungsregeln

Art. 3.3

1 Eine Ausscheidung der Gemeindeanteile am Zuschlag zu den Gewinn- und Kapitalsteuern sowie zu den Grundstückgewinnsteuern erfolgt für die politischen Gemeinden, zu denen eine steuerrechtliche Zugehörigkeit besteht.

2 Die Ausscheidung richtet sich nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

b) Anteil des katholischen Konfessionsteils an den Gemeindeanteilen der politischen Gemeinde St.Gallen

Art. 4.4

1 Angemessene Anteile des katholischen Konfessionsteils an den Gemeindeanteilen der politischen Gemeinde St.Gallen nach Art. 8 Abs. 2 des Steuergesetzes sind:

a) 11 Prozent der einfachen Steuer für die Führung einer Sekundarschule;

b) 5,5 Prozent der einfachen Steuer für die Führung einer Realschule.

2 Die Anteile werden jährlich nach der Anzahl Schüler mit Wohnsitz in der politischen Gemeinde St.Gallen aufgeteilt.

c) Anteile thurgauischer Schulgemeinden

Art. 5.

1 Die Schulgemeindeanteile der thurgauischen Schulgemeinden nach der Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons Thurgau vom 1. September 19875 betragen die Hälfte der Gemeindeanteile nach Art. 8 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes.

2 Führt die thurgauische Schulgemeinde nicht die gesamte Volksschule, wird der ihr zukommende Schulgemeindeanteil angemessen herabgesetzt.

d) Verfahren

Art. 6.

1 Das kantonale Steueramt nimmt die Ausscheidungen vor.

ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN

Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern

Wirtschaftliche Zugehörigkeit Art. 14 Abs. 3 StG)

Art. 7.

1 Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von wenigstens 12 Monaten Dauer.

Rechtliche und tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 20 Abs. 1 StG)

Art. 8.

1 Die Ehe ist rechtlich getrennt, wenn sie zivilrechtlich6 getrennt oder geschieden ist.

2 Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.

Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 27 StG)

Art. 9.

1 Bei der Besteuerung nach dem Aufwand werden das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen nach Massgabe des Aufwandes festgelegt.

2 Für die Festlegung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkommens wird die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 15. März 19937 sachgemäss angewendet.

3 Das dem Aufwand entsprechende steuerbare Vermögen wird unter Berücksichtigung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkommens festgelegt. Es entspricht wenigstens dem Gesamtbetrag, der sich aus den in Art. 27 Abs. 1 des Steuergesetzes erwähnten Vermögenswerten ergibt.

Steuerbares Einkommen

a) Bewertung der Naturalbezüge (Art. 29 Abs. 2 StG)

Art. 10.

1 Die Naturalbezüge der Unselbständigerwerbenden werden zum Marktwert bemessen. Sie werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

2 Die Entnahmen von Waren und Dienstleistungen aus der eigenen Unternehmung für den Steuerpflichtigen, die von ihm unterhaltenen Personen und die Arbeitnehmer werden zu den Selbstkosten angerechnet.

b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Kapitalgewinne (Art. 31 Abs. 2 StG)

Art. 11.

1 Bei kaufmännischer Buchführung8 gilt als Kapitalgewinn der den Einkommenssteuerwert übersteigende Erlös.

2 Liegen keine kaufmännisch geführten Bücher vor, wird der Kapitalgewinn nach dem Differenzbetrag zwischen dem Erlös und den ausgewiesenen Gestehungskosten berechnet. Die steuerlich berücksichtigten Abschreibungen werden von den Gestehungskosten abgerechnet.

2. Stille Reserven bei Umwandlung (Art. 32 Abs. 3StG)

Art. 12.9

1 Bei einer Überführung einer Personenunternehmung in eine Holding- oder Domizilgesellschaft werden die stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs festgehalten. Eine allfällige spätere Besteuerung beschränkt sich auf diesen Bestand an stillen Reserven, soweit sie im Zeitpunkt der Realisierung noch vorhanden sind.

c) Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 33 StG)

Art. 13.10

1 Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die dem Berechtigten namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung zufliessen.

2 Als Kapitalanteile, deren Rückzahlung keine Einkünfte aus beweglichem Vermögen darstellt, gelten ausschliesslich die von einem Anteilsinhaber selbst erbrachten Einlagen.

3 Die Einkünfte werden dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in dem der Steuerpflichtige einen rechtlichen Anspruch darauf erhält. Art. 33 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz des Steuergesetzes bleibt vorbehalten.

d) Mietwert von selbstgenutzten Grundstücken

(Art. 34 Abs. 2 und 3 StG)

Art. 14.13

1 Der Mietwert nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b des Steuergesetzes vom 9. April 1998 wird im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200014 ermittelt. Er wird ohne Neubeurteilung der Schätzung im Sinn des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200015 an die Entwicklung der Marktpreise angepasst, wenn sich diese im Vergleich zum Stand im Zeitpunkt der letzten Mietwertermittlung um mehr als 10 Prozent verändert haben.

e) Unterhaltsbeiträge bei Scheidung oder Trennung (Art. 36 lit. f StG)

Art. 15.

1 Als Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte bei geschiedener oder getrennter Ehe an den Unterhalt des andern ausrichtet, gelten ausschliesslich die laufenden Beiträge.

f) Feuerwehrsold (Art. 37 lit. g StG)

Art. 16.

1 Steuerfrei ist auch der Sold für Feuerwehrdienst, soweit er blossen Unkostenersatz darstellt.

Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

a) Fahrkosten (Art. 39 Abs. 1 lit. a StG)

Art. 18.

1 Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte werden bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich angefallenen Auslagen abgezogen.

2 Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären.

3 Die Kosten des privaten Fahrzeuges werden gemäss den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen17 abgezogen, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder insoweit dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann sowie für die Anfahrt bis zur nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels. Der Nachweis höherer notwendiger Kosten bleibt vorbehalten.

4 Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung nach Art. 19 dieser Verordnung beschränkt.

b) Mehrkosten für Verpflegung (Art. 39 Abs. 1 lit. b StG)

Art. 19.

1 Mehrkosten für Verpflegung werden nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen18 abgezogen:

a) wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann;

b) bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.

2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personalrestaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen angemessenen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird.

3 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichgestellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (Art. 39 Abs. 1 lit. b und c StG)

Art. 20.

1 Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.

2 Der Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wird nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen19 bestimmt.

3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft gelten die ortsüblichen Mietkosten für ein Zimmer.

4 Für den Abzug der notwendigen Fahrkosten zwischen Arbeitsort und steuerrechtlichem Wohnsitz wird Art. 18 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.

d) Übrige Berufskosten (Art. 39 Abs. 1 lit. c StG)

Art. 21.

1 Für übrige notwendige Berufskosten werden Fr. 700.– zuzüglich 10 Prozent der Nettoeinkünfte, höchstens Fr. 2400.– abgezogen.

2 Die Nettoeinkünfte umfassen die Bruttoeinkünfte abzüglich Prämien und Beiträge gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. d und f des Steuergesetzes, ausgenommen die Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren.

3 Der Nachweis höherer notwendiger Kosten bleibt vorbehalten.

e) Unselbständige Nebenerwerbstätigkeit (Art. 39 Abs. 1 lit. a bis c StG)

Art. 22.

1 Bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit werden die notwendigen Berufskosten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen20 abgezogen. Der Nachweis höherer notwendiger Kosten bleibt vorbehalten.

Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit

a) Abschreibungen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StG)

Art. 23.

1 Für Wertverminderungen von Geschäftsaktiven sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen werden.

2 Die Höhe der Abschreibungen richtet sich nach dem Anlagewert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) und dem Endwert des abzuschreibenden Vermögenswertes. Die Abschreibungen entsprechen der Entwertung der einzelnen Vermögenswerte im Geschäftsjahr oder werden nach der voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

3 Die Höherbewertung von Aktiven kann den Ausgangswert für die Abschreibungen erhöhen, soweit sie den Geschäftsertrag vermehrt oder zum Ausgleich von Verlusten dient, die nach Art. 42 des Steuergesetzes verrechenbar sind. Vorbehalten bleiben die handelsrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechtes21.

4 Weitergehende Abschreibungen werden unter der Voraussetzung zugelassen, dass die Steuervorteile, die dem Steuerpflichtigen aus der zeitlichen Vorverschiebung der Abschreibungen erwachsen, durch einen gleichwertigen Zuschlag zum steuerbaren Einkommen ausgeglichen werden.

b) Wertberichtigungen (Art. 41 Abs. 1 lit. b StG)

Art. 24.

1 Für nur vorübergehende Wertveränderungen sind Wertberichtigungen zulässig.

2 Wertberichtigungen sind Korrekturposten auf Aktiven für bereits eingetretene Entwertung oder in unmittelbarer Zukunft zu erwartende Vermögenseinbussen. In begründeten Fällen sind auch Korrekturposten zu Passiven möglich.

3 Zu den Wertberichtigungen auf Aktiven gehören insbesondere das Delkredere, die Wertberichtigungen auf Liegenschaften, Beteiligungen und Vorräten sowie die verbuchten, nicht realisierten Kursverluste auf Wertpapieren oder Fremdwährungen per Bilanzstichtag.

c) Rückstellungen (Art. 41 Abs. 1 lit. c StG)

Art. 25.

1 Rückstellungen zum Ausgleich drohender Geschäftsverluste sind zulässig:

a) für Verpflichtungen, die durch Ereignisse in den für die Einkommensbesteuerung massgeblichen Geschäftsjahren begründet sind, deren Rechtsbestand oder Höhe jedoch noch unbestimmt ist;

b) für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die in den massgeblichen Geschäftsjahren begründet werden.

d) Verluste (Art. 42 StG)

Art. 26.

1 Als Unterbilanz gilt der Betrag, um den das Fremdkapital die ausgewiesenen Aktiven übersteigt.

e) Ersatzbeschaffungen (Art. 43 Abs. 2 StG)

Art. 27.

1 Die für eine Ersatzbeschaffung gebildete Rückstellung kann innert drei Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen.

2 Zulässig ist auch die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzobjekt, dessen Erwerb bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgte.

3 Die stillen Reserven eines veräusserten Anlageobjektes können nur soweit auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, als dadurch der Einkommenssteuerwert des Ersatzobjektes nicht unter den bisherigen Einkommenssteuerwert des veräusserten Anlageobjektes fällt. Auf dem verbleibenden Einkommenssteuerwert können die ordentlichen Abschreibungen vorgenommen werden.

Abzüge bei Nutzung von Liegenschaften des Privatvermögens

a) tatsächliche Kosten (Art. 44 Abs. 2 StG)

Art. 28.

1 Als Unterhaltskosten gelten:

a) die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung, soweit sie nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen, sowie Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden und sie dem Steuerpflichtigen unwiderruflich entzogen sind;

b) bei Eigengebrauch die Betriebskosten, soweit sie nicht unmittelbar durch die Nutzung bedingt sind, wie Unterhaltsperimeter und Grundsteuern;

c) bei Vermietung oder Verpachtung die Betriebskosten, die nicht auf den Mieter oder Pächter überwälzt werden.

2 Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören die Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherung für die Liegenschaft.

3 Als Verwaltungskosten abziehbar sind auch die notwendigen tatsächlichen Auslagen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht Entschädigung für eigene Arbeit darstellen.

b) Pauschalabzug (Art. 44 Abs. 4 StG)

Art. 29.22

1 Für vorwiegend Wohnzwecken dienende Liegenschaften kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalabzug von 20 Prozent des Bruttomietertrags ohne Nebenkosten oder des angerechneten Eigenmietwerts geltend gemacht werden.

2 Der Steuerpflichtige kann für jede Veranlagungsperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

Sozialabzüge beim Einkommen (Art. 48 Abs. 1 lit. a und Art. 290 Abs. 1 lit. b StG)

Art. 30.

1 Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

Verkehrs- und Ertragswert (Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 StG)

Art. 30bis.27

1 Der Verkehrswert und der Ertragswert nach Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 des Steuergesetzes vom 9. April 199828 werden im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200029 ermittelt. Sie werden ohne Neubeurteilung der Schätzung im Sinn des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200030 an die Entwicklung der Marktpreise angepasst, wenn sich diese im Vergleich zum Stand der letzten Wertermittlung um mehr als 10 Prozent verändert haben.

2 Bei Neu-, Um- und Anbauten, für die noch keine Schätzung gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung besteht, erfolgt ein Zuschlag zur geltenden Schätzung in der Höhe von 80 Prozent der Neu-, Um- und Anbaukosten.

Steuerfreies Vermögen (Art. 63 lit. a StG)

Art. 31.

1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.

2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Photo- und Filmapparate.

3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden.

Sozialabzüge bei der ergänzenden Vermögenssteuer (Art. 61 StG)

Art. 32.

1 Bei der Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer werden keine steuerfreien Beträge abgezogen.

Bemessung des Einkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit

(Art.  67 Abs. 2 StG)

Art. 32bis.31

1 Die ordentlichen Gewinne werden nur bei unterjähriger Steuerpflicht und zugleich unterjährigem Geschäftsjahr für die Satzbestimmung auf Grund der Dauer der Steuerpflicht auf zwölf Monate umgerechnet. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres die Dauer der Steuerpflicht, werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet.

Bemessung des Vermögens bei Vermögensanfall von Todes wegen

(Art.  68 Abs. 4 StG)

Art. 32ter.32

1 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, wird die Veranlagung des Vermögens nur angepasst, wenn der Vermögensanfall mindestens Fr. 50 000.– beträgt.

Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern

Ausländische juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten (Art. 70 Abs. 3 StG)

Art. 33.

1 Die Vorschriften über die Besteuerung der juristischen Personen werden sachgemäss angewendet.

2 Zulasten der Erfolgsrechnung verbuchte Lohn- oder Spesenzahlungen an Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen werden dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet, soweit sie nicht geschäftsmässig begründet sind oder einem Drittvergleich nicht standhalten.

3 Zulasten der Erfolgsrechnung verbuchte Steuern sind abzugsfähig, soweit es sich um Steuern handelt, die auf das Betriebsergebnis entfallen. Nicht abzugsfähig sind Steuern, die den Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen persönlich zuzurechnen sind.

Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 72 Abs. 3 StG)

Art. 34.

1 Die Vorschrift der Einkommenssteuer über die Qualifikation als Betriebsstätte34 wird sachgemäss angewendet.

Umfang der Steuerpflicht (Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz StG)

Art. 35.35

1 Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer ausländischen Betriebsstätte werden nach den Bruttoumsätzen bestimmt. Sie müssen für jede Steuerperiode erfüllt sein, für die eine Steuerausscheidung geltend gemacht wird.

2 Sind im Zeitpunkt des erstmaligen Vorliegens einer ausländischen Betriebsstätte unbesteuerte stille Reserven vorhanden, werden diese dem in der Schweiz steuerbaren Gewinn des entsprechenden Geschäftsjahres zugerechnet.

3 Für die Steuerausscheidung wird Art. 74 des Steuergesetzes sachgemäss angewendet. Der schweizerische Vorausanteil wird nach Massgabe der Bedeutung der inländischen Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit festgelegt.

Steuerausscheidung (Art. 74 Abs. 2 StG)

Art. 36.

1 Der Wechsel zur direkten Zuweisung der Gewinn- und Kapitalanteile bedarf der Zustimmung des kantonalen Steueramtes.

2 Die einmal gewählte Ausscheidungsmethode wird beibehalten, soweit nicht begründete Umstände einen erneuten Wechsel bedingen. Dieser bedarf der Zustimmung des kantonalen Steueramtes.

Steuernachfolge (Art. 78 StG)

Art. 37.

1 Verluste und Verlustvorträge von aufgelösten juristischen Personen können nicht übernommen werden, wenn die Fusion, Vereinigung oder Übernahme zum Zwecke der Steuerumgehung erfolgt, namentlich bei der Übernahme wirtschaftlich liquidierter oder nur noch aus einem Aktienmantel bestehender Gesellschaften.

Ausnahmen von der Steuerpflicht (Art. 80 Abs. 1 Bst. g StG)

Art. 38.36

1 Juristische Personen, deren Gewinn und Kapital auf die Dauer teilweise ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, können die Steuerfreiheit für die entsprechenden Teile des Gewinns und des Kapitals beanspruchen.

2 Von der Steuerpflicht befreit sind Zweckverbände von Gemeinden und öffentlich-rechtliche Korporationen, die ausschliesslich öffentliche Aufgaben erfüllen wie Kehricht- oder Kadaververwertung, Abwasserreinigung und Wasserversorgung.

Berechnung des Reingewinns

a) Leistungen zwischen nahestehenden Personen (Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG)

Art. 39.

1 Leistungen werden auch zwischen nahestehenden Personen zum Marktwert angerechnet.

2 Der Marktwert ergibt sich aus dem jeweiligen Marktpreis, den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder dem jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge.

3 Den beteiligten Personen steht der Nachweis der Richtigkeit einer anderen Bewertung aufgrund besonderer Umstände offen.

b) Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (Art. 82 Abs. 3 StG)

Art. 40.37

1 Zum steuerbaren Gewinn kollektiver Kapitalanlagen gehören auch die Gewinne aus der Veräusserung von direktem Grundbesitz.

c) Freiwillige Zuwendungen

(Art. 84 Abs. 2 Bst. c StG)

Art. 41.38

1 Freiwillige Zuwendungen sind nicht geschäftsmässig begründet, soweit sie vorwiegend im Interesse von Personen geleistet werden, die der zuwendenden juristischen Person nahestehen.

d) Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen (Art.  85 und 87 StG)

Art. 42.39

1 Die Vorschriften der Einkommenssteuer über die Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen werden sachgemäss angewendet.

2 Wertverminderungen auf Beteiligungen nach Art. 91 Abs. 2 Bst. b des Steuergesetzes sind nur endgültig, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder soweit eine dauerhafte wesentliche Werteinbusse aus anderen Gründen nachgewiesen werden kann.

e) Verluste (Art. 86 Abs. 2 StG)

Art. 43.

1 Als Unterbilanz gilt der Betrag, der zur Deckung des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven fehlt.

2 Ein qualifizierter Fehlbetrag nach Art. 670 OR40 ist nicht Voraussetzung für die Verrechnung von Verlusten mit Sanierungsleistungen.

1. Grundsatz und Anwendungsfälle

Art. 44.41

3. Buchgewinne oder -verluste

Art. 46.

1 Entsteht durch die Übernahme von Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden juristischen Person gehören, ein Buchverlust, kann dieser steuerlich nur in dem Umfang abgezogen werden, in dem diese Beteiligungsrechte handelsrechtlich hätten abgeschrieben werden müssen (echter Fusionsverlust).

2 Ein Fusionsgewinn gilt als Beteiligungsertrag, soweit die Gestehungskosten den Gewinnsteuerwert nicht übersteigen.

5. Festhalten von stillen Reserven (Art. 88 Abs. 2 StG)

Art. 48.

1 Bei einer Überführung einer juristischen Person in eine Holding- oder Domizilgesellschaft sowie beim Wechsel in den Status einer Holding- oder Domizilgesellschaft werden die stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs festgehalten. Eine allfällige spätere Besteuerung beschränkt sich auf diesen Bestand an stillen Reserven, soweit sie im Zeitpunkt der Realisierung noch vorhanden sind.

b) Ermässigungen für gemischte Beteiligungsgesellschaften

(Art. 90 und Art. 284 StG)

Art. 50.

1 Als Ertrag aus Beteiligungen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Gewinnausschüttungen an den Inhaber des Beteiligungsrechtes, soweit sie als Ertrag verbucht und dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet worden sind.

2 Keine Beteiligungserträge sind insbesondere:

a) Liquidationsüberschüsse und Fusionsgewinne, soweit die Gestehungskosten den Gewinnsteuerwert übersteigen;

b) Leistungen, die geschäftsmässig begründeter Aufwand der Gesellschaft oder Genossenschaft sind;

c) Kapital- und Aufwertungsgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten, soweit nicht Art. 91 des Steuergesetzes anwendbar ist.

c) Kapitalgewinne auf Beteiligungen (Art. 91 Abs. 1 lit. b StG)

Art. 51.

1 Für die Ermittlung der Quote von 20 Prozent können mehrere Verkäufe in einem Geschäftsjahr zusammengerechnet werden.

d) Holding- und Domizilgesellschaften (Art. 92 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 StG)

Art. 52.

1 Als zulässige Verwaltungstätigkeit in der Schweiz gelten die Beteiligungsverwaltung einer Holdinggesellschaft, die reine Vermögensverwaltung sowie die Ausübung von Hilfsfunktionen für Konzerngesellschaften.

2 Als Beteiligungsverwaltung einer Holdinggesellschaft gelten die Tätigkeiten, welche die Verwaltung der eigenen Beteiligungen unmittelbar betreffen. Sie umfasst die Wahrnehmung der gesellschaftsrechtlichen Aufgaben, nicht jedoch Management-Funktionen. Der An- und Verkauf von Beteiligungen einschliesslich der dazu notwendigen Finanzierung gelten als Beteiligungsverwaltung, soweit nicht aufgrund der Häufigkeit oder der Art der Finanzierung der getätigten Geschäfte auf eine Handelstätigkeit zu schliessen ist.

3 Eine reine Vermögensverwaltung liegt vor, soweit Vermögenswerte verwaltet werden, die ausschliesslich mit Eigenkapital finanziert sind. Zum Eigenkapital zählen auch Darlehen von Beteiligungsinhabern.

4 Die in der Schweiz ausgeübten Hilfsfunktionen im Konzern dürfen keine eigenständige Bedeutung haben, sondern müssen eng mit der Geschäftstätigkeit der Konzerngesellschaften verknüpft sein. Als Hilfsfunktionen gelten insbesondere Inkasso, Fakturierung, Marktuntersuchungen, das Zusammenstellen von technischen und wirtschaftlichen Informationen, die Verwertung von Immaterialgüterrechten innerhalb des Konzerns sowie die konzerninterne Finanzierung einschliesslich des Cash-Managements.

5 Als unzulässige Geschäftstätigkeit in der Schweiz gelten insbesondere die Fabrikation, der Handel, die Erbringung von Dienstleistungen, die Ausübung von Treuhandfunktionen, die Akquisition, die Werbung und die Vermittlung von Geschäften.

Steuerperiode (Art. 102 Abs. 3 StG)

Art. 53.

1 Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses kann mit Bewilligung des kantonalen Steueramtes ausnahmsweise verlegt werden, ohne dass in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss erstellt wird.

2 Die Verlegung des Geschäftsabschlusses wird vorgängig bewilligt, wenn Verzerrungen in der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen sind. Die Kapitalsteuer ist bei bewilligter Verlegung des Geschäftsabschlusses pro rata temporis geschuldet.

Dritter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Steuerbare Leistungen (Art. 106 StG)

Art. 54.

1 Trinkgelder und Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Steuerabzug

a) Tarifarten (Art. 107 StG)

Art. 55.47

1 Der Steuerabzug an der Quelle wird nach Tarifen bemessen für:

a) ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige;

b) in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;

c) in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige, die beide hauptberuflich in der Schweiz erwerbstätig sind;

d) Steuerpflichtige mit geringfügigen Nebenerwerbseinkünften;

e) Steuerpflichtige mit Ersatzeinkünften, welche die Versicherungseinrichtung nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben allfälligen Erwerbseinkünften ausgerichtet werden können.

2 Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.

b) Ausgestaltung (Art. 108 Abs. 1 und 2 StG)

Art. 56.48

1 Die Tarife werden für jede Steuerperiode nach den geltenden Steuersätzen, Abzügen und Sozialabzügen erstellt.

2 Die Höhe des Staatssteueranteils bestimmt sich nach dem Steuerfuss der Steuerperiode. Für die Ermittlung der Gemeindesteueranteile wird auf das mutmassliche gewogene Mittel der Gemeindesteuern der Vorperiode abgestellt.

3 Der Steuerabzug nach den Tarifen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. a bis c dieser Verordnung umfasst auch die Feuerwehrabgabe. Deren Höhe wird nach dem Feuerschutzreglement der Stadt St.Gallen bestimmt..

c) Nachträgliche Gewährung von Abzügen (Art. 108 Abs. 3 StG)

Art. 57.

1 Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton können bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres beim kantonalen Steueramt schriftlich ein Begehren um nachträgliche Gewährung von Abzügen, die nicht in den Tarifen berücksichtigt sind, einreichen. Zuviel bezahlte Steuern werden zinslos zurückbezahlt.

2 Art. 186 des Steuergesetzes wird sachgemäss angewendet.

Ergänzende ordentliche Veranlagung (Art. 111 StG)

Art. 58.

1 Bei der Ermittlung der ergänzenden ordentlichen Veranlagung werden allgemeine Abzüge und Sozialabzüge nur abgerechnet, soweit sie nicht im Quellensteuertarif berücksichtigt oder auf Begehren nachträglich gewährt werden.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 112 StG)

Art. 59.

1 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung nach Art. 112 Abs. 1 des Steuergesetzes wird durchgeführt, wenn die Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr Fr. 120 000.– übersteigen.

2 In Fällen, in denen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt wird, kann auf die Erhebung der Quellensteuer verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber hinreichende Sicherheit leistet.

Wechsel zwischen Quellensteuerabzug und ordentlicher Veranlagung

(Art.  113 StG)

Art. 59bis.49

1 Bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bei Heirat mit einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen bisher der Quellensteuer unterworfene Personen ab Beginn des folgenden Monats der ordentlichen Veranlagung.

2 Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung oder Scheidung von einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, ab Beginn des folgenden Monats dem Steuerabzug an der Quelle.

B. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Künstler, Sportler und Referenten (Art. 116 StG)

Art. 60.

1 Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte, aufgeteilt auf die Auftritts- und Probetage.

2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen je Kopf berechnet.

3 Der Pauschalabzug für Gewinnungskosten beträgt 20 Prozent der Bruttoeinkünfte.

4 Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Mindesteinkommen (Art. 120 StG)

Art. 61.

1 Ein Steuerabzug an der Quelle entfällt, wenn die steuerbaren Einkünfte weniger betragen als:

a) Fr. 300.– insgesamt bei Künstlern, Sportlern und Referenten;

b) Fr. 300.– im Kalenderjahr bei Organen juristischer Personen und Hypothekargläubigern;

c) Fr. 1000.– im Kalenderjahr bei Empfängern von Vorsorgeleistungen.

Bbis. Natürliche Personen mit kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit50

C. Gemeinsame Bestimmungen

Abrechnungsperiode (Art. 123 und Art. 187 Abs. 1 StG)

Art. 62.

1 Die Abrechnungsperiode beträgt:

a) drei Kalendermonate für Arbeitgeber mit weniger als zehn quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern;

b) sechs Kalendermonate für Hypothekarschuldner;

c) ein Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen, die deren Organen ausgerichtet werden.

2 In den übrigen Fällen gilt der Kalendermonat als Abrechnungsperiode.

Bezugsprovision (Art. 124 StG)

Art. 63.54

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 4 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags.

Internationale Verhältnisse (Art. 128 StG)

a) Rückerstattung

Art. 64.

1 Weist ein Abkommen des Bundes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, wird die Steuer dem Steuerpflichtigen zinslos zurückerstattet, wenn er:

a) innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit ein entsprechendes Begehren schriftlich einreicht;

b) nachweist, dass der Zufluss der Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates bekannt ist.

b) Verzicht auf Steuerabzug

Art. 65.

1 Weist ein Abkommen des Bundes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht an einer Rente aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, wird von einem Steuerabzug abgesehen.

2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sich den ausländischen Wohnsitz des Steuerpflichtigen schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

Vierter Abschnitt: Grundstückgewinnsteuer

Ersatzbeschaffung (Art. 132 Abs. 1 lit. d, e und f StG)

Art. 66.

1 Der Verkaufserlös kann innert drei Jahren nach Veräusserung zum Erwerb eines Ersatzgrundstücks verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen.

2 Zulässig ist auch der Erwerb des Ersatzgrundstücks innerhalb eines Jahres vor der Veräusserung des zu ersetzenden Grundstücks.

Inkonvenienzentschädigungen (Art. 135 Abs. 3 StG)

Art. 67.

1 Als Inkonvenienzen gelten die durch eine Veräusserung verursachten Vermögenseinbussen, für die der Veräusserer über den vollen Wert des Grundstückes hinaus besonders entschädigt wird.

2 Zu den Inkonvenienzen zählen insbesondere die mit der Veräusserung verbundenen Kosten für Anpassungsarbeiten, Betriebsverlegung, Umzug sowie allfällige Erwerbsausfälle.

3 Minderwerte verbleibender Grundstücke können nicht als Inkonvenienz geltend gemacht werden.

Minderwertentschädigung (Art. 138 StG)

Art. 68.

1 Als Leistungen Dritter, die von den Anlagekosten abgerechnet werden, gelten auch Entschädigungen für einen Minderwert, soweit sie nicht mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden.

Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern

Grundsätze der Steuerberechnung (Art. 154 StG)

Art. 69.

1 Die Steuer wird nach den Quoten berechnet, auf die der Erbe oder Bedachte nach den Bestimmungen des Erbrechtes56 oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Anspruch hat.

Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren

Kantonales Steueramt (Art. 158 StG)

Art. 70.

1 Das kantonale Steueramt bezeichnet für jede politische Gemeinde einen oder mehrere Steuerkommissäre.

2 Der Steuerkommissär veranlagt die Einkommens- und Vermögenssteuern nach Vorbereitung durch das Gemeindesteueramt.

Gemeindesteueramt (Art. 160 StG)

a) Vorbereitung und Vollzug von Veranlagungen

Art. 71.

1 Die Veranlagungen der Einkommens- und Vermögenssteuern werden vorbereitet und vollzogen:

a) für die im Kanton unbeschränkt Steuerpflichtigen57 durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit besteht;

b) für die in einer Gemeinde beschränkt Steuerpflichtigen58 durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht;

c) für die in mehreren Gemeinden beschränkt Steuerpflichtigen durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit mit dem grössten Steueranteil besteht;

d) für die Steuerpflichtigen, die der ergänzenden ordentlichen Veranlagung nach Art. 111 des Steuergesetzes unterliegen, durch das kantonale Steueramt.

2 In Streitfällen entscheidet das kantonale Steueramt.

b) Ausarbeitung von Veranlagungsvorschlägen

Art. 72.

1 Das kantonale Steueramt bezeichnet die Fälle, für welche die Veranlagungsvorschläge durch das Gemeindesteueramt ausgearbeitet werden können.

c) Akten

Art. 73.

1 Das Gemeindesteueramt führt:

a) das Steuerregister mit den Stammdaten aller Steuerpflichtigen in Form einer Kartei oder einer elektronischen Datenbank;

b) ein Dossier für jeden Steuerpflichtigen mit den Unterlagen für die Veranlagung;

c) je eine Liste der veranlagten und der offenen Fälle.

d) Amtsverkehr

Art. 74.

1 Der Amtsverkehr mit den Behörden anderer Kantone ist Sache des kantonalen Steueramts, soweit dieses nicht ausdrücklich das Gemeindesteueramt hiezu ermächtigt.

2 Auskünfte von Verwaltungsstellen des Bundes oder anderer Kantone und von Organen der Rechtspflege holt das Gemeindesteueramt durch Vermittlung des kantonalen Steueramts ein.

e) Entschädigung

Art. 75.59

1 Die politische Gemeinde erhält für jede Steuerperiode:

a) eine Grundaufwandentschädigung von Fr. 40.– je allein stehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, für die eine Veranlagung vorzunehmen ist oder ein Steuerbezug erfolgt;

b) eine Veranlagungsentschädigung von Fr. 25.– je allein stehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, für die das Gemeindesteueramt die Vorschläge für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern vorschriftsgemäss ausarbeitet. Mit der Veranlagungsentschädigung ist auch die Mitwirkung des Gemeindesteueramtes bei der Feststellung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes sowie die Ausarbeitung der Vorschläge für die Veranlagungen gesondert berechneter Jahressteuern und ergänzender Vermögenssteuern abgegolten.

2 Mit der Grundaufwandentschädigung werden alle Kosten und Aufwendungen abgegolten, die der politischen Gemeinde aus der Erfüllung der dem Gemeindesteueramt nach Art.  160 Abs. 2 erster Satz des Steuergesetzes übertragenen Aufgaben für die laufende Steuerperiode und für die zurückliegenden Steuerperioden sowie aus dem dezentralen Vollzug des Steuergesetzes durch das kantonale Steueramt erwachsen.

3 Werden die Veranlagungsvorschläge nicht vorschriftsgemäss ausgearbeitet oder die Steuern nicht vorschriftsgemäss bezogen, kann das Finanzdepartement nach Anhören des Gemeinderates die Veranlagungs- oder Grundaufwandentschädigung herabsetzen.

Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren (Art. 162 Abs. 2 StG)

a) Mitteilung an Dritte

Art. 76.

1 Gesuche um Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren müssen von Dritten, die nicht Vertreter des Steuerpflichtigen sind, schriftlich eingereicht werden.

2 Rechtskräftige Einkommens- und Vermögenssteuerfaktoren werden vom Gemeindesteueramt, rechtskräftige Gewinn- und Kapitalsteuerfaktoren vom kantonalen Steueramt mitgeteilt.

b) Auskunft über Mitteilungen

Art. 77.

1 Das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt teilt dem Steuerpflichtigen bei Bekanntgabe seiner Steuerfaktoren an Dritte unaufgefordert mit:

a) Name und Adresse des Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse nachweist;

b) Datum und Inhalt der Mitteilung.

Meldepflicht

(Art. 163 Abs. 3 StG)

Art. 78.60

1 Insbesondere haben unverzüglich zu melden:

a) die Einwohnerämter alle Veränderungen in den Personendaten an das Gemeindesteueramt und, soweit für den Bezug der Quellensteuern notwendig, an das kantonale Steueramt;

b) die Bestattungsämter am letzten Wohnsitz jeden Todesfall an das Gemeindesteueramt und an das kantonale Steueramt;

c) die Grundbuchämter jede Handänderung von Grundstücken unter Beilage des Kauf- oder Übernahmevertrages an das kantonale Steueramt und das Gemeindesteueramt sowie alle Tatsachen, die für eine Schätzung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung61 massgebend sind, an das kantonale Steueramt;

d) das Handelsregisteramt jede Eintragung und Löschung im Handelsregister an das kantonale Steueramt;

e) das Ausländeramt und das Amt für Arbeit alle Bewilligungen, die ausländischen Staatsangehörigen erteilt werden, an das kantonale Steueramt;

f) die zuständigen Amtsstellen von Staat und Gemeinden alle Bewilligungen, die sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, deren Abgeltung einem Steuerabzug an der Quelle unterliegt, erteilen oder bearbeiten, an das kantonale Steueramt;

g) die Amtsnotariate die Verfügungen von Todes wegen, soweit diese für die Erhebung der Erbschaftssteuern notwendig sind, an das kantonale Steueramt;

h) alle Amtsstellen von Staat und Gemeinden Tatsachen, die Anlass für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens sein können, an das kantonale Steueramt.

Zustellungsempfänger (Art. 167 Abs. 2 StG)

Art. 79.

1 Als Zustellungsempfänger gilt eine natürliche oder eine juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist.

2 Bezeichnet der Steuerpflichtige trotz Aufforderung keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz, werden die Mitteilungen sowie der Rechtsspruch von Verfügungen und Entscheiden im kantonalen Amtsblatt62 veröffentlicht.

 Besondere Verfügung über die Grundstückwerte

Art. 79bis.64

1 Die besondere Verfügung über die Grundstückwerte weist die für die nachfolgende Veranlagung massgebenden Grundstückwerte aus. Sie enthält die Grundlagen, die zu deren Ermittlung geführt haben.

2 Die Ermittlung und die Verfügung der Grundstückwerte sind kostenfrei. Art. 12 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200065 bleibt vorbehalten.

Verfahrenspflichten der Erben (Art. 192 StG)

Art. 80.

1 Die Erben müssen das Erbeninventar als Steuererklärung sowie die Teilungsakten dem kantonalen Steueramt einreichen, auch wenn keine Erbschaftssteuerpflicht besteht.

Nachsteuern

a) Zins

(Art.  199 Abs. 1 StG)

Art. 80bis.68

1 Auf der Nachsteuer werden ab dem Verfalltag der nicht erhobenen Steuer Ausgleichszinsen69 geschuldet.

b) Einleitung des Verfahrens

(Art.  201 Abs. 1 StG)

Art. 81.70

1 Das kantonale Steueramt leitet das Nachsteuerverfahren ein, wenn begründeter Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen für ein entsprechendes Verfahren nach Art.  199 des Steuergesetzes erfüllt sind.

c) Steuerberechnung

(Art.  201 Abs. 3 StG)

Art. 82.71

1 Das kantonale Steueramt berechnet und veranlagt die Nachsteuern:

a) des Staates;

b) der Gemeinden, wenn die Erhebung auf Grund der Veranlagung zur Staatssteuer erfolgt.

Inventar

a) Inventaraufnahme (Art. 204 StG)

Art. 83.

1 Das kantonale Steueramt entscheidet als Inventarbehörde nach dem Tod eines Steuerpflichtigen über:

a) die Aufnahme eines amtlichen Inventars;

b) die Einreichung eines Erbeninventars;

c) den Verzicht auf Inventaraufnahme.

b) Dem Inventar gleichgestellte Abrechnung (Art. 204 StG)

Art. 84.

1 Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden:

a) die Schlussrechnung, die der Vormund nach dem Tod einer bevormundeten Person erstellt72;

b) das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod eines Steuerpflichtigen aufgenommen wurde73.

2 Die Inventarbehörde ergänzt im Bedarfsfall diese Zusammenstellungen.

c) Entschädigung (Art. 209 Abs. 3 StG)

Art. 85.

1 Die politische Gemeinde erhält für die Mitarbeit der Gemeindebehörden eine Pauschalentschädigung von Fr. 30.– je Inventaraufnahme.

Siebter Abschnitt: Steuerbezug

Verfalltag

(Art. 212 Abs. 2 StG)

a) Für Gewinn- und Kapitalsteuern

Art. 86.74

1 Für die Gewinn- und Kapitalsteuern gilt als Verfalltag der 270. Tag nach Ende des Geschäftsjahres.

2 Ist der ordentliche Verfalltag nach Abs. 1 dieser Bestimmung noch nicht eingetreten, bestimmt sich in folgenden Fällen der Verfalltag durch Zustellung der Schlussrechnung zuzüglich dreissig Tage:

a) bei Ende der Steuerpflicht in der Schweiz;

b) bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige juristische Person;

c) bei erfolgter Anmeldung zur Löschung der juristischen Person im Handelsregister.

b) Für Einkommens- und Vermögenssteuern

Art. 86bis.75

1 Für die Einkommens- und Vermögenssteuern gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag.

2 Besteht die Steuerpflicht weniger als acht Monate in der Steuerperiode, gilt der mittlere Tag der Dauer der Steuerpflicht als Verfalltag.

Ratenzahlung und Rückerstattung ohne Schlussrechnung (Art. 214 StG)

Art. 87.76

1 Periodische Einkommens- und Vermögenssteuern mit Verfalltag am 31. Juli können in der Steuerperiode in Raten bezahlt werden.

2 Wird keine Veranlagung und Schlussrechnung vorgenommen, werden die aufgrund einer vorläufigen Steuerrechnung bezahlten Beträge mit Zins zurückerstattet, soweit keine Verrechnung erfolgt.

Verzicht wegen Geringfügigkeit

(Art.  215 StG)

Art. 88.77

1 Einkommens- und Vermögenssteuern werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie, gemessen an der einfachen Steuer, gesamthaft nicht mehr als Fr. 20.– betragen.

2 Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen auf Grund einer Schlussrechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr. 50.– betragen.

Zahlung

(Art.  212 Abs. 1 lit. a StG)

Art. 88bis.78

1 Als Zahlung gilt auch die Verrechnungsanzeige der Steuerbehörde und die Überweisung eines andern Kantons.

DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN

Steuerausscheidung für Einkommens- und Vermögenssteuern

(Art.  234 und 235 StG)

a) Ausscheidungsregeln

Art. 89.79

1 Die Steuerausscheidung der Einkommens- und Vermögenssteuern zwischen den politischen Gemeinden und den Kirchgemeinden richtet sich, unter Vorbehalt von Abs. 2 dieser Bestimmung, nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung80 und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot81. Sie gilt sachgemäss auch für Nachsteuern.

2 Inhaber von Einzelunternehmen und in der Geschäftsführung mitwirkende Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Gesellschaften versteuern in der Gemeinde, in der sie kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig82 sind, die Hälfte der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

b) Ausscheidungsmethode

Art. 90.

1 Die Steuerausscheidung wird durch Aufteilung der einfachen Steuer zu 100 Prozent zwischen den beteiligten Gemeinden vorgenommen.

2 Die Gemeinden erheben gemäss den ihnen zugeschiedenen Anteilen den ihrem Gesamtsteuerfuss entsprechenden Steuerbetrag.

3 Eine Ausscheidung unterbleibt, wenn der Gemeindeanteil weniger als Fr. 100.– einfache Steuer beträgt.

c) Ausscheidungsvereinbarungen

Art. 91.

1 Die beteiligten Gemeinden können im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen und unter Wahrung der öffentlichen Interessen Ausscheidungsvereinbarungen treffen.

2 Die Ausscheidungsvereinbarungen erfolgen schriftlich und bedürfen der Zustimmung des kantonalen Steueramts.

Entschädigung für Steuerbezug

(Art.  236 StG)

Art. 92.83

1 In Streitfällen über die Höhe der Entschädigungen für den Steuerbezug entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren84.

VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT

Verfahren, Steuerberechnung (Art. 255 ff. und 274 StG)

Art. 93.

1 Für die Steuerstrafen werden Art. 81 und 82 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.

2 Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Steuervergehen85 begangen wurde, erhebt das kantonale Steueramt bei der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde86 Strafklage.

FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Änderung bisherigen Rechts

a) Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 318 Abs. 2 StG)

Art. 94.

Die Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 8. November 199487 wird wie folgt geändert:

In Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Ingress, Art. 3 lit. b und c, Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 und 3, Art. 12, Art. 13 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 wird «kantonale Steuerverwaltung» unter Anpassung an den Text durch «kantonales Steueramt» ersetzt.

b) Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Art. 95.

Die Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. Dezember 194588 wird wie folgt geändert:

11. Gesetzliches Pfandrecht

Art. 65bis (neu).

1 Der Urkundsbeamte macht die Parteien bei der Grundstückübertragung auf die gesetzlichen Pfandrechte aufmerksam und hält die entsprechenden Hinweise in der Urkunde fest.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 96.

1 Die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 10. November 197089 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a) altrechtliche Steuerforderungen

1. Verfalltag und Ausgleichszins

Art. 97.

1 Für Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern, die nach Art. 134 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 23. Juni 197090 lediglich vorläufig in Rechnung gestellt wurden, gilt als Verfalltag der 1. Januar 1999. Auf Zahlungen, die vor diesem Verfalltag aufgrund einer vorläufigen Rechnungstellung geleistet wurden, werden ab dem Verfalltag Ausgleichszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen nach Art. 212 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes berechnet.

2. Verzugszinsen

Art. 98.91

1 Auf den nach Art. 134 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 23. Juni 197092 und nach Art.  285 bis 299 des Steuergesetzes in Rechnung gestellten Steuerbeträgen sind nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen nach Art. 214 Abs. 2 des Steuergesetzes geschuldet. Art.  216 und 299 des Steuergesetzes wird sachgemäss angewendet.

b) altrechtliche Schätzungswerte

Art. 98bis.93

1 Als Mietwert, Verkehrswert und Ertragswert nach Art. 34 Abs. 1 lit. b, Art. 57 Abs. 1, Art. 58 und Art. 100 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 199894 gelten, solange diese Werte noch nicht im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200095 ermittelt wurden, in der Regel die letztmals nach den Bestimmungen der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen vom 19. Februar 196296 ermittelten Werte. Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz und Art.  30bis Abs. 1 zweiter Satz dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet.

c) Entschädigung der politischen Gemeinden für das Jahr 2001

Art. 98ter.97

1 Die politische Gemeinde erhält für die Erfüllung der Aufgaben des Gemeindesteueramtes für den Staat im Jahr 2001 eine einmalige Entschädigung von 2 Prozent der von ihr im Jahr 2000 bezogenen Staatssteuer.

2 Mit der einmaligen Entschädigung wird die Mitwirkung des Gemeindesteueramtes beim Vollzug der Bestimmungen über die Einkommens- und Vermögenssteuern und bei der Feststellung des Anspruches auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes pauschal abgegolten.

Vollzugsbeginn

Art. 99.98

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.

Schlussbestimmungen des VIII. Nachtrags vom 23. Dezember 200899

II.

Endet das Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008, gilt für Kapitalsteuern, die nach bisherigem Recht im Jahr 2008 verfallen sind, der Verfalltag nach Art. 86 dieses Erlasses.




1   nGS 33–117; nGS 36–92. In Vollzug ab 1. Januar 1999. Geändert durch Nachtrag vom 12. Dezember 2000, nGS 36–20; Art. 20 VGS vom 5. Dezember 2000, nGS 36–23 (sGS 814.11); II. Nachtrag vom 4. Dezember 2001, nGS 37–13; III. Nachtrag vom 2. Dezember 2003, nGS 39–24; IV. Nachtrag vom 21. Dezember 2004, nGS 40–16; V. Nachtrag vom 6. Dezember 2005, nGS 41–17; VI. Nachtrag vom 12. Dezember 2006, nGS 42–23; VII. Nachtrag vom 4. Dezember 2007, nGS 43–45; VIII. Nachtrag vom 23. Dezember 2008, nGS 44–27.

2   sGS 811.1.

3   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

4   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

5   sGS 213.352.6.

6   Vgl. Art. 111 ff., 117 f. und 137 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

7   SR 642.123.

8   Vgl. Art. 957 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

9   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

10   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

11   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

12   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

13   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

14   sGS 814.1.

15   sGS 814.1.

16   Aufgehoben durch Nachtrag.

17   Vgl. Anhang zur V über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1.

18   Vgl. Anhang zur eidgV über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1.

19   Vgl. Anhang zur V über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1.

20    Vgl. Anhang zur eidgV über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1.

21   Vgl. Art. 662 ff., 764 Abs. 2, Art. 805 und 858 Abs. 2 sowie Art. 960 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

22   Fassung gemäss VII. Nachtrag.

23   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

24   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

25   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

26   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

27   Eingefügt durch VGS.

28   sGS 811.1.

29   sGS 814.1.

30   sGS 814.1.

31   Eingefügt durch Nachtrag.

32   Eingefügt durch Nachtrag.

33   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

34   Siehe Art. 7 dieser V.

35   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

36   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

37   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

38   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

39   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

40   BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

41   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

42   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

43   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

44   Aufgehoben durch VI. Nachtrag.

45   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

46   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

47   Fassung gemäss V. Nachtrag.

48   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

49   Eingefügt durch Nachtrag.

50   Eingefügt durch VII. Nachtrag.

51   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

52   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

53   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

54   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

55   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

56   Vgl. Art. 602 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

57   Vgl. Art. 15 Abs. 1 StG.

58   Vgl. Art. 15 Abs. 2 StG.

59   Fassung gemäss Nachtrag.

60   Fassung gemäss III. Nachtrag.

61   sGS 814.1.

62   Vgl. Art. 7 Abs. 1 GGA, sGS 0.1.

63   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

64   Eingefügt durch VGS.

65   sGS 814.1.

66   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

67   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

68   Eingefügt durch Nachtrag.

69   Vgl. Art. 212 StG, sGS 811.1.

70   Fassung gemäss Nachtrag.

71   Fassung gemäss Nachtrag.

72   Art. 451 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

73   Art. 553 und 580 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

74   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

75   Eingefügt durch Nachtrag.

76   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

77   Fassung gemäss Nachtrag.

78   Eingefügt durch Nachtrag.

79   Fassung gemäss V. Nachtrag.

80   BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR 642.14.

81    Vgl. Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.

82   Vgl. Art. 15 Abs. 1 StG, sGS 811.1.

83   Fassung gemäss Nachtrag.

84    Vgl. Art. 79 ff. VRP, sGS 951.1.

85   Vgl. Art. 272 f. StG.

86   Vgl. Art. 5 ff. StP, sGS 962.1.

87   sGS 815.1.

88   sGS 911.11.

89   nGS 29–72 (sGS 811.11).

90   nGS 29–70 (sGS 811.1).

91   Fassung gemäss Nachtrag.

92   nGS 29–70 (sGS 811.1).

93   Eingefügt durch VGS.

94   sGS 811.1.

95   sGS 814.1.

96   nGS 19–11 (sGS 814.1).

97   Eingefügt durch Nachtrag.

98   Fassung gemäss Nachtrag.

99   nGS 44–27.