811.14Regierungsbeschluss
über die Ausgleichs-, Verzugs- und
Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge
vom 9. Dezember 20081
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Anwendung von Art. 221 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. April 19982
als Beschluss:
Ausgleichszins
Art. 1.
1 Der Ausgleichszins zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen beträgt
1,0 Prozent.
Verzugszins
Art. 2.
1 Der Verzugszins beträgt 4,0 Prozent.
2 Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge,
die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses ausstehend sind.
Rückerstattungszins
Art. 3.
1 Für Steuerbeträge, die aufgrund einer Schlussrechnung, einer
Revision, einer Berichtigung oder nach Art. 87 Abs. 2 der Steuerverordnung
vom 20. Oktober 19983 zurückzuzahlen sind, wird ein
Rückerstattungszins von 1,0 Prozent gutgeschrieben.
2 Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge,
die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zurückzuzahlen
sind.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 4.
1 Der Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen
für Steuerbeträge vom 4. Dezember 20074 wird aufgehoben.
Vollzug
Art. 5.
1 Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 2009 angewendet.
Die Präsidentin der Regierung:
Heidi Hanselmann
Der Leiter der Staatskanzlei a. i.:
Rolf Vorburger
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 22. Dezember 2008,
ABl 2008, 3974; in Vollzug ab 1. Januar 2009.
4 nGS 43–36 (sGS
811.14).
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