811.14

Regierungsbeschluss
über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge

vom 9. Dezember 20081

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung von Art. 221 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. April 19982

als Beschluss:

Ausgleichszins

Art. 1.

1 Der Ausgleichszins zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen beträgt 1,0 Prozent.

Verzugszins

Art. 2.

1 Der Verzugszins beträgt 4,0 Prozent.

2 Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses ausstehend sind.

Rückerstattungszins

Art. 3.

1 Für Steuerbeträge, die aufgrund einer Schlussrechnung, einer Revision, einer Berichtigung oder nach Art. 87 Abs. 2 der Steuerverordnung vom 20. Oktober 19983 zurückzuzahlen sind, wird ein Rückerstattungszins von 1,0 Prozent gutgeschrieben.

2 Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zurückzuzahlen sind.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 4.

1 Der Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge vom 4. Dezember 20074 wird aufgehoben.

Vollzug

Art. 5.

1 Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 2009 angewendet.

Die Präsidentin der Regierung:
Heidi Hanselmann

Der Leiter der Staatskanzlei a. i.:
Rolf Vorburger




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 22. Dezember 2008, ABl 2008, 3974; in Vollzug ab 1. Januar 2009.

2   sGS 811.1.

3   sGS 811.11.

4   nGS 43–36 (sGS 811.14).